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LVwG-2020/30/1519-1•LVwG T LVwG-2020/30/1519-1
LVwG-2020/30/1519-1Tribunale amministrativo regionale10 ago 2020
Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des armenischen Staatsangehörigen AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.06.2020, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Die belangte Behörde hat den vom Beschwerdeführer am 09.03.2018 eingebrachten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus gem § 41a Abs 9 Z 2 NAG nach Innehabung einer Aufenthaltsberechtigung für 12 Monate nach §§ 55 Abs 2 oder 56 Abs 2 AsylG abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass er die speziellen Erteilungsvoraussetzungen nach § 41a Abs 9 Z 2 NAG insofern nicht erfüllte, da er weder das geforderte Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt noch zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübte, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG erreicht wird. Eine durch die belangte Behörde beauftragte amtsärztliche Begutachtung hat laut dem an die belangte Behörde gerichteten amtsärztlichen Gutachten vom 27.04.2018 und einer erfolgten Ergänzung vom 29.04.2020 nicht ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden könne und der Beschwerdeführer somit von der Erfüllungspflicht iSd § 9 Abs 5 Z 2 IntG ausgenommen wäre.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
„In umseitiger Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer (Bf) innerhalb offener Frist
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus" gemäß § 41a Abs 9 Z 2 NAG.
Mit Antrag vom 09.03.2018 hat der Bf die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus" beantragt. Am 03.07.2018 wurde ihm eine „Niederlassungsbewilligung" mit „Nur selbständige Erwerbstätigkeit zulässig", gültig vom 17.03.2018 bis zum 17.03.2019, erteilt. Damit wurde die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus" abgewiesen.
Der Bf fechtet die Nichterteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus" an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Dieser Nachweis muss dann nicht erbracht werden, wenn dies dem Drittstaatsangehörigen auf Grund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden kann, was durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
Der Bf hat im Antrag darauf hingewiesen, dass ihm die Erbringung des Nachweises der Deutschkenntnisse aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war. Seitens der belangten Behörde wurde eine amtsärztliche Untersuchung für den 26.04.2018 veranlasst.
Die Amtsärztin kam im Gutachten vom 27.04.2018, Gz ***, zu dem Ergebnis, dass sich keine gesundheitlichen Gründe erkennen lassen, welche den Bf daran hindern würden, an Deutsch- und Wertekursen teilzunehmen und darüber eine Prüfung abzulegen. Dieses Ergebnis wurde dem Bf mit Parteiengehör vom 07.05.2018, zugestellt am 09.05.2018, mitgeteilt.
In der Stellungnahme vom 15.06.2018 wurde eine klinische Bestätigung der Medizinischen Universität, Department für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 15.06.2018, unterzeichnet von OÄ CC und OA DD, in Vorlage gebracht, aus welcher hervorgeht, dass sich der Bf seit Jahren an dieser Klinik in einem Substitutionsproramm befindet und regelmäßig daran teilnimmt. Der Bf leidet an einem posttraumatischen Belastungssyndrom und entwickelte in den letzten Jahren ein reaktivdepressives Syndrom von endogener Wertigkeit. Er leidet an einer Pseudodemenz, die es ihm unmöglich macht sich zu konzentrieren, da bei diesem Krankheitsbild die höheren Hirnleistungen deutlich reduziert sind.
Durch die Erteilung des Aufenthaltstitels hat sich dieser Zustand verbessert. Er leidet jedoch immer noch an seiner Arbeitslosigkeit und der damit verbundenen Existenzangst, sodass der Besuch eines Deutschkurses eine aktuelle Überforderung darstellen würde. Er könne erst berufsbegleitend mit einem Deutschkurs beginnen.
Diese klinische Bestätigung wurde nicht mehr an die Amtsärztin weitergeleitet bzw. wurde dem Bf kein Parteiengehör mehr zu einer allfälligen Stellungnahme der Amtsärztin gewährt. Damit wird der Bf in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt bzw. wurde ein willkürliches Ermittlungsverfahren geführt.
Hätte die belangte Behörde diese klinische Bestätigung der Amtsärztin zukommen lassen und diese um eine Ergänzung ihres Gutachtens ersucht, wäre diese zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf aufgrund seines derzeitigen psychischen Zustandes nicht in der Lage ist einen Deutschnachweis zu erbringen. Der Bf wäre daher von einem Nachweis der Deutschkenntnisse ausgenommen und hätte ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt werden müssen.
Beweis: OÄ CC, p.A. Adresse 2, Z
Nachdem die Asylverfahren zunächst negativ entschieden wurden, erhielt die Ehefrau vom Stadtmagistrat Z einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot - Karte plus", gültig von 19.05.2017 bis 19.05.2018. Gegen die Tochter FF wurde eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen. Daher verfügte die Tochter zum Antragszeitpunkt derzeit nur über eine Duldung. Das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG behängte vor dem BVwG. Mittlerweile wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2018, ***, der Tochter ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 Abs 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Der Bf lebt zusammen mit Frau und Kind in der Wohnung Adresse 3 in Z.
Der Bf hatte in Armenien ca im Jahre 2005 einen Verkehrsunfall, bei dem er eine Rückenverletzung erlitt, die nicht entsprechend behandelt wurde. Er litt unter dauernden Schmerzen, welche er mit schmerzstillenden Mitteln behandelte. Dadurch geriet er in eine Opiatabhängigkeit. Er war in der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik Z bei OÄ CC in jahrelanger Behandlung.
Der Bf kann für den Alltag völlig ausreichend Deutsch verstehen und sprechen. Der Bf war jedoch bisher aus gesundheitlichen und psychischen Problemen nicht in der Lage eine Deutschprüfung abzulegen. Er hat daher vom BFA auch nur eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs 2 AsylG, gültig bis 16.03.2018, erhalten.
3. ) Derzeit lebt die Familie vom Einkommen der Ehefrau in der Höhe von Eur. 980,00 zuzüglich der Mietzinsbeihilfe von Eur. 233,00. Da das Kind FF bisher nur geduldet war, erhielt die Familie keine Familienbeihilfe. Die Miete inklusive BK beläuft sich auf Eur. 690,00.
Der Bf hat bisher keine Beschäftigungsbewilligung erhalten. Er verfügt jedoch über eine feste Arbeitszusage von der Firma GG GmbH, GF JJ, Adresse 4, Z, für eine Vollzeitbeschäftigung als Hausmeister. Er würde monatlich brutto Eur. 1.800,00 ins Verdienen bringen.
Der GF JJ ist der Familie seit Jahren freundschaftlich verbunden. Der Bf genießt sein vollstes Vertrauen. JJ hat in den letzten Monaten das im Eigentum der WGLE stehende Gebäude Adresse 5 von Grund auf saniert und ausgebaut. Er benötigt zur Betreuung dieser Immobilie den Bf als Hausmeister. Derzeit behängt ein Antrag beim AMS Z auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung.
Mit dem zu erwartenden Einkommen des Bf ist der Unterhalt der Familie gesichert.
Auch wenn derzeit die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG nicht vorliegen, kann ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten ist. Diese Voraussetzung liegt beim Bf vor. Der Bf lebt mit seiner Familie seit dem Jahre 2008 in Österreich. Seine Ehefrau ist in Österreich zur Niederlassung berechtigt, mittlerweile auch die Tochter. Der Bf hat eine feste Arbeitsplatzzusage. Er könnte bei Zugang zum Arbeitsmarkt unverzüglich mit der Beschäftigung beginnen und monatlich Eur. 1.800,00 brutto ins Verdienen bringen. Damit wäre auch die Voraussetzung des § 11 Abs 5 NAG erfüllt.
In diesem Sinne wurde beantrag, dass die belangte Behörde gemäß § 21a Abs 5 Z 2 NAG von einem Deutschnachweis zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens Abstand zu nehmen und dem Antragsteller im Sinne des § 11 Abs 3 NAG die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs 9 Z 2 NAG erteilen.
Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde in rechtswidriger Weise nicht in Erwägung gezogen.
Gestützt auf obiges Vorbringen wird gestellt nachfolgender
Beschwerdeantrag:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die beantragten Beweise aufnehmen, der Beschwerde Folge geben und dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot - Karte plus" erteilen“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Aus dem vorgelegten Aufenthaltsakt ergibt sich der verfahrenswesentliche Sachverhalt. Der Beschwerdeführer ist armenischer Staatsangehöriger und hat mit schriftlichem Antrag am 09.03.2018 einen Erstantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus gem § 41a Abs 9 Z 2 NAG im Rahmen eines Umstieges vom Aufenthaltsregime des AsylG in das Aufenthaltsregime des NAG beantragt. Ein solcher Umstieg vom Regime der Aufenthaltsberechtigung nach den §§ 55 Abs 2 oder 56 Abs 2 AsylG in das Regime des NAG ist grundsätzlich möglich und im NAG ausdrücklich vorgesehen. Das NAG sieht in § 41a Abs 9 die Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus vor, wenn der Antragsteller, der über die geforderte Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügt, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht wird. Für Fremde, bei denen die Voraussetzungen des Schlusssatzes des § 41a Abs 9 NAG (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird) nicht oder nicht mehr vorliegen, ist anstatt einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a Abs 9 NAG ein Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs 3 NAG zu erteilen (siehe auch RV zu BGBl Nr I 87/2012). Die Erteilung einer solchen Niederlassungsbewilligung gem § 43 Abs 3 erfolgt ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen.
Im gegenständlichen Fall erfüllt der Beschwerdeführer die erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 41a Abs 9 NAG nicht. Er hat unstrittigerweise das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt und hat auch kein eigenes Einkommen nachgewiesen, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG erreicht. Dies wurde in der Beschwerde weder behauptet noch bestritten. Gem § 9 Abs 5 Z 2 IntG sind von der Erfüllungspflicht gem § 9 Abs 1 IntG Drittstaatsangehörige ausgenommen, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann. Der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Dieser Nachweis wurde durch den Beschwerdeführer nicht erbracht. Es wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet und nachgewiesen, dass ein solcher Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten vorliegen würde. Seitens der belangten Behörde wurden von behördlicher Seite zwei amtsärztliche Gutachten im Sinne des § 9 Abs 2 IntG in Auftrag gegeben. Sowohl im amtsärztlichen Gutachten vom 27.04.2018 an die belangte Behörde als auch im amtsärztlichen Ergänzungsgutachten vom 29.04.2020 wurde nicht im Rahmen eines amtsärztlichen Gutachtens nachgewiesen, dass dem Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs 5 Z 2 IntG aufgrund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden könne. Seitens der belangten Behörde wurde zu den eingeholten amtsärztlichen Gutachten das Parteiengehör gegenüber dem Beschwerdeführer gewahrt. Die im Verfahren und in der Beschwerdeschrift zitierte Stellungnahme der Medizinischen Universität Z Department für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik ersetzt den nach § 9 Abs 5 Z 2 IntG durch ein amtsärztliches Gutachten zu erbringenden Nachweis nicht.
Da die im Schlusssatz des § 41 Abs 9 NAG geforderten besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlagen, stand bzw steht dem Beschwerdeführer der Umstieg in das Regime des NAG in Form einer Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs 3 NAG offen. Dies wurde auch seitens der belangten Behörde so rechtlich beurteilt und wurde dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs 3 NAG mit einer Gültigkeit von 17.03.2018 bis 17.03.2019 bereits erteilt und die Aufenthaltskarte für diesen Aufenthaltstitel dem Beschwerdeführer am 03.07.2018 persönlich ausgehändigt. Zum in der Beschwerde angesprochenen Antrag gem § 21a Abs 5 Z 2 NAG ist auszuführen, dass dieser Antrag sich nur auf Deutschkenntnisse auf einfachsten Niveau im Sinne des § 21a Abs 1 NAG bezieht und nicht die Nachsicht von Deutschkenntnisse im Sinne des Moduls 1 des IntG betrifft. Für dem in gegenständlichen Fall in Frage kommenden Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung gem § 43 Abs 3 NAG sind keine weiteren besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorgesehen.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezählten rechtlichen Erwägungen hat die belangte Behörde zu Recht den vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag nach § 41a Abs 9 NAG abgewiesen, weil die für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erforderlichen besonderen Erteilungsvoraussetzungen (Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder Einkommen in der Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze) im gegenständlichen Fall nicht vorlagen. Ein beabsichtigter Wechsel vom Aufenthaltsregime des AsylG in das Aufenthaltsregime des NAG ist im gegenständlichen Fall bei weiterem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs 3 NAG durch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung rechtlich möglich. Bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen besteht sogar ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs 3 NAG.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Da die Abweisung des gegenständlichen Antrages wegen des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nach § 41a Abs 9 NAG und nicht wegen eines Erteilungshindernisses gem § 11 Abs 1 Z 3, Z 5 oder Z 6 NAG sowie auch nicht wegen Ermangelung einer Erteilungsvoraussetzung gem § 11 Abs 2 Z 1 bis Z 7 erfolgt und überdies auch durch die gegenständliche Entscheidung nicht in das bestehenden Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK des Beschwerdeführers bzw dessen Aufrechterhaltung eingegriffen wird, konnte dem gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a Abs 9 NAG auch gemäß § 11 Abs 3 NAG nicht Folge gegeben werden.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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