LVwG T LVwG-2019/13/1070-3

LVwG-2019/13/1070-3Tribunale amministrativo regionale5 ago 2020

Regest

Richtsatzkürzung;<br/>keine Bereitschaft des Beschwerdeführers zum Einsatz seiner Arbeitskraft;<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/13/1070-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.13.1070.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, CC, Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.04.2019, Zl ***, betreffend die Kürzung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum 01.05.2019 bis 30.06.2019 die Richtsatzkürzung von 25 % bei der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht vorgenommen wird, sohin vom 01.05.2019 bis 31.05.2019 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 664,11 gewährt wird und vom 01.06.2019 bis zum 30.06.2019 eine solche von Euro 568,47.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z wurden dem Beschwerdeführer über seinen Antrag vom 09.10.2018 sowie schriftlichem Anbringen vom 26.04.2019 in Ergänzung des Bescheides vom 17.10.2018 nachfolgende Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt:

1. Gemäß §§ 5 und 9 TMSG iV VO Anpassungsfaktor LGBL Nr 6/2011 idF vom 01.05.2019 bis 31.10.2019 und der Einrechnung einer Richtsatzkürzung von 25 % eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 498,08.

2. Gemäß § 6 TMSG vom 01.05.2019 bis 31.10.2019 eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von Euro 370,00.

3. Gemäß § 7 Abs 1 lit a TMSG vom 01.05.2019 bis 31.10.2019 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung.

Bei der Leistung betreffend die monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 498,08 wurde eine Kürzung von 25 % (Euro 166,03) mit der Begründung vorgenommen, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.10.2018 aufgefordert worden sei, sich beim AMS als arbeitssuchend zu melden, sowie für den Fall, dass keine Arbeit gefunden wird, ermahnt worden sei, für die Weitergewährung der Mindestsicherung ab 01.05.2019 folgende Unterlagen bis spätestens 15.04.2019 vorzulegen:

Mindestens 8 schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit pro Monat (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben von Firmen, Bestätigungen von Firmen über geführte Vorstellungsgespräche etc), AMS Kontrollkarte.

Diese geforderten Nachweise seien bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt worden. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeige bzw sich nicht um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit bemühe, sei der Mindestsicherungsrichtsatz gemäß § 19 Abs 1 lit d TMSG um vorerst 25 % zu kürzen gewesen.

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin Frau BB vom CC im Wesentlichen vor, dass er – wie der Behörde bekannt sei – vom 22.10.2018 bis 03.05.2019 an einem Deutschkurs B1, der ihm vom AMS vermittelt worden sei, teilgenommen habe. Da der Kurs täglich stattgefunden habe und zusätzlich ein erheblicher Lernaufwand gewesen sei, sei er in dieser Zeit nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden und habe sich hauptsächlich auf das Lernen der deutschen Sprache konzentriert und nur wenige Bewerbungen abgeschickt. Mittlerweile sei er wieder am AMS zur Arbeitssuche vorgemerkt und auch für einen weiteren Kurs (Deutsch für gewerblich technische Berufe inkl Hubstapler) vorgesehen. Nebenbei habe er weitere Bewerbungen abgeschickt.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, den angefochtenen Bescheid vom 30.04.2019, GZ ***, dahingehend abzuändern, dass die Kürzung nach § 19 Abs 1 lit d TMSG aufgehoben wird.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 02.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in das Schreiben des Österreichischen Integrationsfonds vom 06.05.2019 betreffend das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers (Beilage./1) sowie in den Dienstvertrag des Beschwerdeführers abgeschlossen mit der DD GmbH vom 12.06.2019 (Beilage./2).

II.Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist am xx.xx.xxxx in Syrien geboren und besitzt die syrische Staatsangehörigkeit. Er hat am 23.12.2015 positives Asyl in Österreich bekommen. Derzeit wohnt er in Y, Adresse 2.

Der Beschwerdeführer bezieht Mindestsicherung.

Die Integrations- und Orientierungsberatung sowie den Werte- und Orientierungskurs hat der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2016 absolviert. Im Jahre 2018 hat er die Integrationserklärung unterzeichnet. Die Deutsch Prüfungen A1 und A2 hat er im Jahre 2017 bestanden. Die Integrationsprüfung B1 hat er im April 2019 nicht bestanden. Um die B1 Prüfung positiv abzuschließen haben dem Beschwerdeführer jeweils im Modul Schreiben und im Modul Hören/Lesen nur 1 Punkt gefehlt. Um die Integrationsprüfung B1 im Modul Sprechen zu bestehen, sind 75 bis 100 Punkte notwendig. Im Modul Sprechen erhielt der Beschwerdeführer 90,5 Punkte. Um das Werte- und Orientierungswissen zu bestehen, sind zwischen 25 und 45 Punkte notwendig, der Beschwerdeführer erhielt 41 Punkte (Beweis: Schreiben des Österreichischen Integrationsfonds vom 06.05.2019 betreffend das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers).

Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.12.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er nunmehr seit sechs Monaten bei der DD GbmH in Völs arbeite. Er legte diesbezüglich den Dienstvertrag abgeschlossen zwischen der DD GmbH und dem Beschwerdeführer vom 12.06.2019 vor. Aus diesem Dienstvertrag ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 17.06.2019 bei der DD GbmH im Ausmaß von 38 Wochenstunden arbeitet und monatlich Euro Brutto 1.394,26 ins Verdienen bringt.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hat er in der Zwischenzeit nicht mehr versucht neuerlich zur Integrationsprüfung B1 anzutreten, weil er zwischenzeitlich eine Arbeitsstelle gefunden hat.

Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung legte die Vertreterin des Beschwerdeführers vom CC, Frau BB den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.07.2019, GZ ***, betreffend den Beschwerdeführer zur Einsicht vor. In diesem Bescheid wurde über den Leistungszeitraum 01.07.2019 bis 31.07.2019 abgesprochen und wurde in diesem Leistungszeitraum keine Richtsatzkürzung mehr vorgenommen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.10.2019, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich beim AMS als arbeitssuchend zu melden und ermahnt für den Fall, dass keine Arbeit gefunden wird, für die Weitergewährung der Mindestsicherung ab 01.05.2019 folgende Unterlagen bis spätestens 15.04.2019 vorzulegen:

Mindestens 8 schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit pro Monat (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben von Firmen, Bestätigungen von Firmen über geführte Vorstellungsgespräche etc), AMS Kontrollkarte.

Festgehalten wird, dass sich der Beschwerdeführer dreimal bei der EE KG in Hall vergeblich beworben hat, einmal bei der FF GmbH, einmal bei der Firma GG als Lagerleiter und schließlich einmal bei der Firma JJ. Bei der KK GmbH hat sich der Beschwerdeführer persönlich vorgestellt. Letztlich habe er dann – wie festgestellt wurde – bei der DD GmbH ab 17.06.2019 eine Arbeitsstelle gefunden.

Seine erfolgte Richtsatzkürzung für den Zeitraum 01.05.2019 bis 30.06.2019 empfindet der Beschwerdeführer als zu Unrecht vorgenommen.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akt bzw aus den angesprochenen und teilweise in Klammer angeführten Beweismitteln sowie insbesondere auch aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde iVm den Ausführungen anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gegen seine erfolgte Richtsatzkürzung für den Zeitraum 01.05.2019 bis 30.06.2019. Betreffend den Leistungszeitraum 01.07.2020 bis 31.07.2020 erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Z bereits ein neuer Bescheid, es wurde darin das Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt, aber keine Richtsatzkürzung mehr vorgenommen.

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer ua Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt. Nach § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in § 5 Abs 2 TMSG näher festgelegt.

Nach § 6 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

Gemäß § 19 Abs 1 lit d TMSG kann diese Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes dann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht.

In Abs 1 des § 19 TMSG ist weiters festgelegt, dass die Kürzung der Höhe nach mit 66 % des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt ist und nur stufenweise vorgenommen werden darf.

Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer in der Zeit vom 22.10.2018 bis 03.05.2019 vormittags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr den Integrationskurs B1 beim LL besucht und sich in dieser Zeit einzig und allein mit dem Erlernen der deutschen Sprache beschäftigt. Nebenher hat der Beschwerdeführer die von ihm angegebenen und im behördlichen Verwaltungsakt befindlichen Bewerbungen verschickt bzw sich bei Firmen persönlich vorgestellt. Letztlich hat er bei der Firma DD GmbH mit 17.06.2019 eine Arbeitsstelle gefunden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.07.2019, GZ ***, mit welchem über den Leistungszeitraum vom 01.07.2019 bis 31.07.2019 abgesprochen wurde, wurde daher betreffend die einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Einrechnung des Arbeitseikommens des Beschwerdeführers keine Richtsatzkürzung mehr vorgenommen.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen hat der Beschwerdeführer sehr wohl Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft gezeigt und sich um eine zumutbare Beschäftigung bemüht (Bewerbungen bei der EE Gruppe, der FF GmbH, der Firma GG, der Firma JJ und der Firma KK) und letztlich auch bei der Firma DD GmbH eine Arbeitsstelle gefunden. Darüber hinaus vermittelte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht den Eindruck, dass er bemüht ist, die deutsche Sprache bestmöglich zu erlernen, mithin auch integrationswillig ist. Über seine Arbeitsstelle bei der Firma DD GmbH hat er sichtlich Freude.

Der Beschwerdeführer weist somit eine Ausnahme von der Richtsatzkürzung iSd § 19 Abs 1 TMSG auf, weshalb ihm die volle Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs 1 TMSG für den Zeitraum 01.05.2019 bis 31.05.2019 in der Höhe von Euro 664,11 zusteht, und vom 01.06.2019 bis 16.06.2019 Euro 354,19 (664,11:30 Tage x16 Tage ) sowie nach Dienstbeginn des Beschwerdeführers am 17.06.2019 vom 17.06.2019 bis 30.06.2019 Euro 214,28 (Euro 459,18 = Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Juli 2019 laut Bescheid vom 02.07.2019 dividiert durch 30 Tage mal 14 Tage) Es ergibt sich sohin für das Monat Juni 2019 eine Hilfe zur Unterstützung des Lebensunterhaltes von Euro 568,47.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.