LVwG T LVwG-2020/30/1378-1

LVwG-2020/30/1378-1Tribunale amministrativo regionale23 lug 2020

Regest

Kurze Überschreitung der dreitägigen Anmeldefrist;<br/>Erteilung einer Ermahnung;<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/30/1378-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.30.1378.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, Riedstraße 22, CH – Z, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2020, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz (MeldeG)

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als in Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

2. Der Tatzeitraum zu Spruchpunkt 1. wird dahingehend berichtigt, als die Unterkunftnahme am 14.03.2020 erfolgte und bis zumindest 19.03.2020 andauerte.

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25 Abs 4 VwGG eine Revision nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. folgende Verwaltungsübertretung nach dem MeldeG angelastet:

„Sie haben

  1. am 12.03.2020 in Y, Adresse 2 Unterkunft genommen und es zumindest bis 19.03.2020 unterlassen, sich beim Meldeamt der(s) Stadtgemeinde Y polizeilich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat.“

Dem Beschwerdeführer wurde zu diesem Spruchpunkt eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 MeldeG angelastet und gegen ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden verhängt.

In der auf elektronischem Wege eingebrachten Beschwerde wurde zu Spruchpunkt I. Folgendes ausgeführt:

„Auf den Einspruch wurde von Seiten der Behörde nicht rechtliches Gehör geschenkt und berücksichtigt.

Am 12.03.2020 war ich nicht in Y. Ich war in X. Ich bin von W nach X gefahren, um meiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Buchhalter und Kassierer des Vereins BB. Am 13.03.2020 habe ich in X bei der Bank Geld abgehoben um Handwerker und Rechnungen zu bezahlen. Dann bin ich am Nachmittag wieder nach W gefahren. Meine Anwesenheit in W sowohl am 12.03.2020 als auch am 13.03.2020 belegen Einkäufe beim Geschäft CC (Belege). Es ist schon grotesk, zu verlangen sich bei der Behörde, an einem öffentlichen Orte zu melden, wenn es verboten ist, einen öffentlichen Ort zu betreten, obwohl die Anmeldung auch sicher nicht zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur und der Versorgungssicherheit gehört.“

Beantragt wurde seitens Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens. Der Beschwerde waren die in der Beschwerde angeführten Rechnungen der CC GmbH betreffend Einkäufe des Vereines BB vom 12.03.2020, 10:42 Uhr, und vom 13.03.2020, 17:21 Uhr, in W angeschlossen.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz ergibt sich aus der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der PI Y. Die Übertretung nach dem MeldeG wurde dem Grunde nach auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Hinsichtlich der angelasteten Tatzeit war den Ausführungen des Beschwerdeführers, die durch die vorgelegten Beweismittel untermauert wurden, zu Folgen. Der Beschwerdeführer hat sich somit am 12. und 13.03.2020 noch in W und nicht schon in Y aufgehalten. Die Unterkunftnahme war daher frühestens am 14. März 2020 und hat jedenfalls bis zum von der belangten Behörde angelasteten 19. März 2020 angedauert.

Dass der Beschwerdeführer entgegen der Anlastung nicht in einer Wohnung Unterkunft genommen hätte, wurde vom Beschwerdeführer weder im Behördenverfahren noch in der Beschwerde behauptet.

Gemäß § 3 Abs 1 MeldeG ist, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. Da die Unterkunftnahme in der angeführten Wohnung in Y frühestens am 14. März 2020 erfolgte, begann die im § 3 Abs 1 MeldeG vorgesehene dreitägige Frist am 15. März 2020 und endete die gesetzlich gebotene Anmeldefrist mit Ablauf des 17. März 2020. Der Beschwerdeführer hat die ihm gesetzlich eingeräumte dreitägige Frist somit um zwei Tage (18. und 19.03.2020) überschritten.

Gemäß § 22 Abs 1 Z 1 MeldeG begeht, wer die ihn treffende Meldepflicht nach § 3 MeldeG nicht erfüllt eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu Euro 2081,00, zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Ausführungen erwerbs- und einkommenslos und unbescholten.

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren festgestellten grundsätzlich unstrittigen Umstände liegen im gegenständlichen Fall das tatbildmäßige Verhalten des unbescholtenen Beschwerdeführers und auch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück. Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol sind im gegenständlichen Fall jedenfalls die Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG gegeben.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, war dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung zu erteilen, da dies geboten und ausreichend erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art bestmöglich abzuhalten.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung von Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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