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LVwG-2020/26/0620-4Tribunale amministrativo regionale17 lug 2020
Zurückweisung der Bauanzeige;<br/>mangelhafte Einreichunterlagen;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 14.02.2020, Zl ***, betreffend ein Bauanzeigeverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit der bei der belangten Behörde am 10.10.2019 eingelangten Eingabe vom 07.08.2019 zeigte die nunmehr beschwerdeführende Gesellschaft die Errichtung einer unterirdischen Mauer (künftige Einfriedungsmauer) bei der Tiefgaragenabfahrt der Wohnanlage auf dem Gst **1 KG Y an der Grundstücksadresse Adresse 2 in Y an.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 04.11.2019 wurde in Bezug auf das angezeigte Bauvorhaben die Bewilligungspflicht nach der Tiroler Bauordnung 2018 festgestellt.
Aufgrund einer gegen diese Entscheidung der Baubehörde erhobenen Beschwerde der konsenswerbenden Gesellschaft wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 12.12.2019, LVwG-2019/32/2516-1, in Beschwerdestattgabe der angefochtene Bescheid vom 04.11.2019 aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Baubehörde zurückverwiesen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 14.02.2020 wurde die Bauanzeige vom 07.08.2019 (eingelangt bei der belangten Behörde am 10.10.2019) über das Bauvorhaben der Neuerrichtung einer unterirdischen Mauer (künftige Einfriedungsmauer) bei der Wohnanlage auf dem Gst **1 KG Y auf der Rechtsgrundlage des § 30 Abs 2 TBO 2018 zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Baubehörde im Wesentlichen aus, dass die im Bauanzeigeverfahren vorgelegten Planunterlagen mangelhaft gewesen seien, weswegen letztlich zwei Verbesserungsaufträge erteilt worden seien.
So sei ua aufgetragen worden, einen Übersichtsplan vorzulegen, der den Anforderungen des § 4 Abs 1 lit a Planunterlagenverordnung 1998 entspreche.
Ein solcher Übersichtsplan sei trotz Verbesserungsauftrags nicht vorgelegt worden. Deshalb sei mit Zurückweisung der Bauanzeige vorzugehen gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA GmbH, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt wurden, als festgestellt werden wolle, dass es sich beim von der Beschwerdeführerin angezeigten Bauvorhaben nur um ein bauanzeigepflichtiges Vorhaben handle.
In eventu wurde die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides begehrt, weiters in eventu die Kenntnisnahme der eingebrachten Bauanzeige und schließlich weiters in eventu die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung.
Geltend gemacht wurden als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung.
Der Bescheid der belangten Behörde wurde dabei seinem gesamten Umfang nach angefochten.
Zur Begründung seines Rechtsmittels wurde vom Beschwerdeführer kurz zusammengefasst dargelegt, dass es nicht richtig sei, dass die vorgelegten Planunterlagen mangelhaft gewesen wären. Diese würden vielmehr den Bestimmungen der Planunterlagenverordnung 1998 entsprechen.
Mit dem Verbesserungsauftrag vom 27.01.2020 sei die Vorlage eines Übersichtsplans gemäß § 4 Abs 1 lit a der Planunterlagenverordnung gefordert worden.
Bei diesem Plan handle es sich um jenen Plan, der im Verbesserungsauftrag vom 20.12.2019 mit „Lageplan mit Abstand zu den Grundstücksgrenzen (Uferschutzbereich)“ bezeichnet worden sei.
Ein derartiger Plan sei der belangten Baubehörde fristgerecht vorgelegt worden. Es sei unerfindlich, weshalb der vorgelegte Plan nicht den von der Baubehörde erteilten Vorgaben entsprechen solle.
Die Zurückweisung der Bauanzeige sei demnach zu Unrecht erfolgt.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 25.06.2020 die beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die im strittigen Bauanzeigeverfahren der belangten Baubehörde von der Konsenswerberin in Vorlage gebrachten Planunterlagen im Detail durchgegangen.
Ebenso wurden die Vorgaben des § 4 Abs 1 lit a der Planunterlagenverordnung 1998 rechtlich erörtert.
Den Verfahrensparteien wurde die Gelegenheit eingeräumt, ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.
Im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung am 25.06.2020 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtsmittelentscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
Sofort nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung wurde vom Rechtsvertreter der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
II.Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist ein baubehördliches Anzeigeverfahren betreffend die Neuerrichtung einer Mauer auf dem Gst **1 KG Y.
In der verfahrensauslösenden Bauanzeige vom 07.08.2019 (eingelangt bei der belangten Behörde am 10.10.2019) wird auf eine Planbeilage Bezug genommen.
In der entsprechenden Planunterlage sind ein Übersichtsplan im Maßstab 1:500, ein Schnitt A-A im Maßstab 1:100 und das erste Untergeschoss im Maßstab 1:100 ausgewiesen. In diesen Plandarstellungen ist eine bauliche Anlage dargestellt, die als unterirdische Mauer und auch als künftige Einfriedungsmauer bezeichnet wird, welche eben Gegenstand des vorliegenden Bauanzeigeverfahrens ist.
Im Übersichtsplan im Maßstab 1:500 findet sich weder die Angabe der Grundstücksnummer noch die Angabe des Eigentümers des Bauplatzes.
Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 20.12.2019 wurde von der konsenswerbenden Gesellschaft die Vorlage nachfolgender ergänzender Unterlagen für das Bauanzeigeverfahren verlangt:
-Längsschnitt der vorhabensgegenständlichen Mauer mit ursprünglichem Gelände (bachseitig);
-Querschnitt der betreffenden Mauer mit ursprünglichem Gelände;
-Lageplan mit Abstand zu den Grundstücksgrenzen (Uferschutzbereich) und
-Unterschrift aller Miteigentümer für das angezeigte Bauvorhaben.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 20.01.2020 wurden hierauf der belangten Baubehörde ein Lageplan mit den Abständen zu den Grundstücksgrenzen (Uferschutzbereich) im Maßstab 1:200, ein Längsschnitt mit Urgelände im Maßstab 1:100 und ein Querschnitt A1 mit Urgelände im Maßstab 1:100 vorgelegt.
Auch diese Planunterlagen enthalten weder die Angabe der Grundstücksnummer noch die Angabe des Eigentümers des Bauplatzes.
Im Schriftsatz vom 20.01.2020 wird lediglich ausgeführt, dass die konsenswerbende Gesellschaft nach wie vor grundbücherliche Miteigentümerin des Grundstückes **1 KG Y samt der darauf befindlichen Wohnanlage ist und die Vorlage der Unterschrift aller Miteigentümer für das gegenständliche Bauvorhaben nach der gegebenen Rechtslage nicht notwendig erscheint.
In der Folge erging der zweite Verbesserungsauftrag der belangten Behörde, nämlich jener vom 27.01.2020. Damit wurde die Nachreichung folgender Unterlagen begehrt:
-Planunterlagen mit Stempel und Unterschrift eines dazu befugten Planers;
-Darstellung des ursprünglichen Geländes;
-Einbringung der Planunterlagen in Schriftform (zweifach);
-Übersichtsplan gemäß § 4 Abs 1 lit a der Planunterlagenverordnung und
-Bezugnahme auf ein konkretes Bauvorhaben zur Klarstellung des Gegenstandes der Bauanzeige.
Zur Nachreichung dieser Unterlagen wurde der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft eine Frist bis spätestens 11.02.2020 eingeräumt, wobei auf die Rechtsfolge hingewiesen wurde, dass die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückgewiesen werden wird, sollte die gesetzte Verbesserungsfrist ungenützt verstreichen.
Der Verbesserungsauftrag vom 27.01.2020 wurde dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft nachweislich am 29.01.2020 zugestellt.
Innerhalb der gesetzten Frist wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft eine verbesserte und mit 30.01.2020 datierte Bauanzeige bei der belangten Behörde eingebracht. Dieser wurden mehrere Planunterlagen angeschlossen, und zwar ein Längsschnitt mit Urgelände im Maßstab 1:100, ein Querschnitt A1 mit Urgelände im Maßstab 1:100, ein Lageplan mit Abständen zu den Grundstücksgrenzen (Uferschutzbereich) im Maßstab 1:200 und ein Übersichtsplan ohne Maßstabsangabe.
Aus letzterem lässt sich – wenn auch nicht gut leserlich infolge der Kleinheit der Ziffern – die Grundstücksnummer des Bauplatzes entnehmen, diese ist zusätzlich in der Bauanzeige selbst angegeben.
Der Name des Eigentümers bzw der Eigentümer des Bauplatzes **1 KG Y ist auch in diesem Übersichtsplan nicht angeführt.
Aus keiner der im gegenständlichen Bauanzeigeverfahren vorgelegten Unterlagen geht hervor, wer Eigentümer des Bauplatzes ist. Lediglich im Schriftsatz des Rechtsvertreters der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft vom 20.01.2020 erfolgte die Angabe, dass die bauanzeigende Gesellschaft grundbücherliche Miteigentümerin des Grundstückes **1 KG Y ist.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage ergibt.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 25.06.2020 wurde mit den erschienenen Verfahrensparteien die vorliegende Aktenlage sehr genau durchgegangen, insbesondere wurden die im strittigen Bauanzeigeverfahren von der konsenswerbenden Gesellschaft vorgelegten Planunterlagen im Einzelnen genau durchgegangen, worauf die erschienenen Verfahrensparteien erklärten, dass genau die im festgestellten Sachverhalt angeführten Planunterlagen im streitverfangenen Bauanzeigeverfahren der belangten Baubehörde in Vorlage gebracht worden sind.
Irgendwelche Widersprüche in den vorliegenden Beweisergebnissen bestehen nicht, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufgelöst werden müssten. Die verfahrensmaßgeblichen Feststellungen konnten daher auf sicherem Boden getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf die Rechtsvorschrift des § 30 Abs 2 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 65/2020, gestützt.
Diese Rechtsvorschrift hat folgenden Inhalt:
„§ 30
Bauanzeige
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3) …“
In § 31 der Tiroler Bauordnung 2018 ist festgelegt, dass die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Planunterlagen zu erlassen hat. Dem ist die Tiroler Landesregierung mit der Planunterlagenverordnung 1998 nachgekommen.
Für anzeigepflichtige Bauvorhaben bestimmt § 4 der Planunterlagenverordnung 1998, LGBl Nr 90/1998, letztmalig geändert durch LGBl Nr 94/2007, Folgendes:
„§ 4
Planunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben
(1) Die der Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben anzuschließenden Planunterlagen haben zu enthalten:
a) einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben,
b) eine zumindest schematische oder skizzenhafte Darstellung der baulichen Anlage,
c) eine Baubeschreibung, die
1. die Abmessungen und die wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage, soweit diese sich nicht aufgrund der Darstellung nach lit b ergeben,
V.Erwägungen:
Feststellungsgemäß wurde der belangten Behörde im streitverfangenen Bauanzeigeverfahren kein Übersichtsplan vorgelegt, der den Anforderungen nach § 4 Abs 1 lit a der Planunterlagenverordnung 1998 entsprochen hätte, obwohl die belangte Baubehörde einen solchen Übersichtsplan mit ihrem Verbesserungsauftrag vom 27.01.2020 verlangt hat.
Nach den getroffenen Feststellungen lässt sich sämtlichen im Bauanzeigeverfahren vorgelegten Unterlagen und insbesondere dem in Vorlage gebrachten Übersichtsplan nicht entnehmen, wer Eigentümer des Bauplatzes **1 KG Y ist.
Nach § 4 Abs 1 lit a der Planunterlagenverordnung 1998 ist bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben der Bauanzeige ua ein Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe anzuschließen, aus dem sich
die Grundstücksnummer,
der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie
die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage
ergeben.
Dementsprechend war die belangte Baubehörde berechtigt, einen derartigen Übersichtsplan von der konsenswerbenden Gesellschaft für das angezeigte Bauvorhaben der Neuerrichtung einer Mauer auf dem Gst **1 KG Y zu verlangen. Dem diesbezüglichen Verbesserungsauftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 27.01.2020 wurde sachverhaltsgemäß von der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft nicht nachgekommen, obschon im angeführten Verbesserungsauftrag auf die gesetzliche Rechtsfolge der Nichtentsprechung hingewiesen worden ist, nämlich auf die Zurückweisung der verfahrensauslösenden Bauanzeige.
Der Bürgermeister der Marktgemeinde Y hat folglich völlig rechtskonform die verfahrenseinleitende Bauanzeige der beschwerdeführenden Gesellschaft über die geplante Errichtung einer (unterirdischen) Mauer auf dem Bauplatz **1 KG Y zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unberechtigt, weshalb sie in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet abzuweisen war.
Die gegen die Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde vorgetragenen Rechtsmittelargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen bzw ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:
a)
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die eingereichten Unterlagen den Bestimmungen der Planunterlagenverordnung 1998 entsprechen würden, mithin nicht mangelhaft seien, wie dies die belangte Behörde annehme.
Dieser Argumentation kann seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, dies mit Blick auf die klare und unmissverständliche Anordnung des § 4 Abs 1 lit a der Planunterlagenverordnung 1998, wonach der Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben – wie vorliegend eines gegeben ist – ua ein Übersichtsplan anzuschließen ist, aus dem sich ua der Name des Eigentümers des Bauplatzes ergibt.
Feststellungsgemäß wurde ein derartiger Übersichtsplan in dem in Prüfung stehenden Bauanzeigeverfahren von der konsenswerbenden Gesellschaft nicht vorgelegt.
Die Kenntnis des Eigentümers eines Bauplatzes ist für eine Baubehörde nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts auch nicht unerheblich, zumal etwa im Falle einer von der Bauanzeige abweichenden Bauausführung die Baubehörde dem Eigentümer der baulichen Anlage mit einem entsprechenden baupolizeilichen Auftrag die Herstellung des der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen hat (vgl § 46 Abs 1 TBO 2018).
Demzufolge macht es durchaus Sinn, wenn im Bauanzeigeverfahren der Eigentümer des Bauplatzes anzugeben ist.
b)
Insoweit die beschwerdeführende Gesellschaft in der Rechtsmittelverhandlung am 25.06.2020 ausgeführt hat, in ihrem Schriftsatz vom 20.01.2020 ohnehin der belangten Behörde angegeben zu haben, dass sie nach wie vor grundbücherliche Miteigentümerin des Grundstückes **1 KG Y samt der darauf befindlichen Wohnanlage ist, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt zu bemerken:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Angabe, die rechtsmittelwerbende Gesellschaft sei noch Miteigentümerin des Bauplatzes, noch keineswegs die Angabe des Eigentümers des Bauplatzes vollständig beinhaltet.
Vielmehr impliziert die Angabe des Miteigentums, dass es noch weitere Miteigentümer gibt, diese wurden allerdings der belangten Baubehörde nicht bekanntgegeben, insbesondere nicht im vorgelegten Übersichtsplan gemäß § 4 Abs 1 lit a der Planunterlagenverordnung 1998.
c)
Wenn die rechtsmittelwerbende Gesellschaft anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung vertreten hat, der belangten Baubehörde seien die Grundbuchsverhältnisse bezüglich des Bauplatzes **1 KG Y ohnedies amtsbekannt, so ist klarzustellen, dass mit dem Hinweis auf die Amtsbekanntheit von Verhältnissen zweifelsohne nicht gesetzlich geforderte Angaben und Planunterlagen ersetzt werden können.
Mit der gleichen Argumentation könnte ja ansonsten die Vorlage eines Übersichtsplans gemäß § 4 Abs 1 lit a Planunterlagenverordnung 1998 überhaupt verweigert werden, nämlich mit dem Hinweis, der Baubehörde seien die örtlichen Verhältnisse ohnedies amtsbekannt.
Im gegebenen Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass gerade bei einer Wohnungsanlage fortwährend Änderungen der Eigentumsverhältnisse eintreten können. Auch mit Bedachtnahme auf diesen Umstand ist die rechtliche Vorgabe des § 4 Abs 1 lit a der Planunterlagenverordnung 1998 als sinnvoll einzustufen.
Solcherart tritt deutlich hervor, dass die auf die Amtsbekanntheit von Verhältnissen bezogene Rechtsmittelargumentation nicht stichhältig ist.
d)
Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft schließlich vermeint, dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 27.01.2020 sei durch Vorlage eines Übersichtsplans gemäß § 4 Abs 1 lit a Planunterlagenverordnung 1998 entsprochen worden und sei unerfindlich, weshalb der vorgelegte Übersichtsplan nicht den Vorgaben Genüge tun sollte, ist in teilweiser Wiederholung der bisherigen Begründungsausführungen darzutun, dass von der belangten Baubehörde im Verbesserungsauftrag vom 27.01.2020 ausdrücklich auf die Bestimmung des § 4 Abs 1 lit a Planunterlagenverordnung 1998 Bezug genommen worden ist.
In dieser Rechtsvorschrift ist bezüglich des in einem Bauanzeigeverfahren vorzulegenden Übersichtsplans ua die Angabe gefordert, wer Eigentümer des Bauplatzes ist. Ein solcher Plan wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft in dem in Prüfung stehenden Bauanzeigeverfahren nicht vorgelegt.
Entgegen der Auffassung der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft war die belangte Baubehörde nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht mehr verpflichtet, sie nochmals darauf hinzuweisen, dass die verbesserten Unterlagen noch immer nicht den Anforderungen des § 4 Abs 1 lit a der Planunterlagenverordnung 1998 gerecht werden. Vielmehr war die angefochtene Zurückweisungsentscheidung rechtskonform.
Zu den Beweisanträgen wird bemerkt, dass die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.06.2020 durchgeführt worden ist.
Was die anlässlich dieser Verhandlung begehrte Einholung des Baubewilligungsaktes der belangten Baubehörde zu Zl *** mit dem darin enthaltenen Baugenehmigungsbescheid vom 21.11.2016 anbelangt, ist festzuhalten, dass diese Beweisaufnahme zur Untermauerung des Vorbringens beantragt wurde, dass sich aus den Einreichunterlagen des Baubewilligungsbescheides aus dem Jahr 2016 in Zusammenschau mit der gegenständlichen Bauanzeige die exakte Positionierung der streitgegenständlichen unterirdischen Mauer ergeben solle.
Das Beweisthema der exakten Position der verfahrensgegenständlichen Mauer ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber unerheblich, sodass diese gewünschte Beweisaufnahme unterbleiben konnte.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Insbesondere besteht eine sehr umfangreiche und klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verbesserung mangelhafter Anbringen nach § 13 Abs 3 AVG, welche Judikatur ohne weiteres bei der Anwendung der Rechtsvorschrift des § 30 Abs 2 TBO 2018 herangezogen werden kann.
Bei der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht auch an der Rechtsprechung des Höchstgerichts zur Verbesserung mangelhafter Anbringen orientiert, sodass vorliegend eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen ist.
In Bezug auf die Erfordernisse, die gemäß § 4 Abs 1 lit a der Planunterlagenverordnung 1998 an einen Übersichtsplan gestellt werden, ist nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts zweifelsohne Eindeutigkeit der maßgeblichen Rechtslage gegeben, womit sich auch aus diesem Grund gegenständlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ergeben hat (siehe dazu VwGH 27.02.2019, Ra 2019/05/0041, und 22.11.2017, Ra 2015/06/0055).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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