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LVwG-2019/12/1185-8•LVwG T LVwG-2019/12/1185-8
LVwG-2019/12/1185-8Tribunale amministrativo regionale17 lug 2020
Pflichtbeitrag;<br/>Fremdenverkehrsnutzen;<br/>Kostenverrechnung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA Gesellschaft m.b.H Co KG, Adresse 1 in Z, vertreten durch die BB Steuerberatungsgesellschaft KG, Adresse 2, Y, gegen den „Endgültigen Bescheid 2017“ der Tiroler Landesregierung vom 01.04.2019, Zl *** betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2017,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft der Pflichtbeitrag für das Jahr 2017 an den Tourismusverband Z Tourismus (Verbandsnummer ***, Ortsklasse *) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt festgesetzt:
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel,
GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent-
satz
Grundzahl
006 Beitragsgruppe VI
10
048 Baumaterialienhändler EH
10
048 Baumaterialienhändler GH
5
162 Feuerwerkkörperhändler
20
958
Gesamtgrundzahl:
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
416,95
Verband:
9,5
Gesamt:
10,7
davon bereits abgestattet:
einzuzahlender Betrag:
910,40
In der Begründung verwies die Abgabenbehörde im Wesentlichen darauf, dass sich die Verpflichtung zur Leistung des Beitrages an den Tourismusverband aus näher angeführten Bestimmungen des Tourismusgesetzes ergebe. Die Höhe des Beitrages bestimme sich auf Grund des im Bemessungszeitraum getätigten Umsatzes als Ausdruck des touristischen wirtschaftlichen Nutzens in den einzelnen Berufsgruppen.
Mit E-Mail vom 26.04.2019 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft gegen diesen Bescheid Beschwerde und beantragte die teilweise Aufhebung des Tourismusförderungsbeitrages, da für die Beitragsgruppe VI kein beitragspflichtiger Umsatz vorliege. Weiters beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und gemäß § 262 Abs 2a BAO die Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung.
Begründend wurde ausgeführt, dass die AA KG 2017 Leistungen an ihr Komplementärunternehmen der CC GmbH in Höhe von Euro 171.130,00 erbracht habe. Die AA KG sei als Einzel- und Großhändler für Baumaterialien tätig, die CC GmbH im selben Segment, spezialisiert auf das Streckengeschäft. Die Mitarbeiter der AA KG erbächten auch Leistungen für die CC GmbH (Buchhaltung, Verwaltung, Rechnungswesen). Diese Kosten würden von der KG an die GmbH verrechnet. Es seien in den Euro 171.130,00 keine unternehmerischen Leistungen, sondern reine Kostenweiterbelastungen enthalten. Die zwei Unternehmen weisen jene Eigentümerstrukturen auf, die gemäß § 2 Abs 2 Z 2 UStG 1994 zum Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft führen. Da jedoch die sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, lägen steuerbare Innenumsätze zwischen den Gesellschaften vor. Diese steuerbaren Innenumsätze seien in der auszufüllenden Erklärung über die Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden. Im endgültigen Bescheid sei dieser Umsatz jedoch der Beitragsgruppe VI wieder zugewiesen worden. Da diese Umsätze reine Innenumsätze darstellen, könne nicht vom Vorliegen eines Fremdenverkehrsnutzens (unmittelbar oder mittelbar) gesprochen werden. Erst durch die Erbringung einer Leistung an Dritte werde dieser Tatbestand verwirklicht. Auch der Verfassungsgerichtshof (vgl VfGH 06.12.1994, V 73/94) fordere eine Prüfung des Leistungsempfängers bezüglich des Vorliegens eines Fremdenverkehrsnutzen. Analog dazu seien Innenumsätze zwischen zwei Schwesterngesellschaften oder auch von Mutter/Tochtergesellschaften mit einer Gesellschafterstruktur, die zu einer Organschaft führen würde, auch wenn keine umsatzsteuerliche Organschaft vorliege, die fremdenverkehrsfördernde Wirkung zu versagen. Daher sei bei der Berechnung des beitragspflichten Umsatzes von AA GmbH Co KG der Innenumsatz von Euro 171.130,00 abzuziehen.
Antragsgemäß wurde von der belangten Behörde keine Beschwerdevorentscheidung gefällt und die Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Vorlagebericht vom 06.06.2019 vorgelegt.
In ihrer Stellungnahme wies die belangte Behörde darauf hin, dass das Tiroler Tourismusgesetz 2006 keine Bestimmungen kenne, wonach die geltend gemachten Umsatzbestandteile von der Bemessungsgrundlage auszuscheiden wären. Es liege auch keine umsatzsteuerliche Organschaft vor. Nach Darstellung der entsprechenden gesetzlichen Grundlage führte die belangte Behörde weiter aus, dass die Anrechnung von allfälligen, den Vorlieferanten und Erbringern sonstiger Leistungen vorgeschriebenen Beiträgen in Anlehnung an den Vorsteuerabzug nach dem Umsatzsteuergesetz in der Systematik des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 nicht vorgesehen sei. Demgemäß halte der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch fest, dass der Umsatz – und nicht eine unter Abzug bestimmter Vorleistungen zu ermittelnde Nettogröße – ein sachgerechtes Mittel zur Erfassung des aus dem Tourismus erzielten Nutzens sei (vgl VfSlg 20.042/2016). Sofern die in der Beschwerde angeführten Teilerlöse von den Finanzbehörden des Bundes als steuerbare Umsätze betrachtet würden und im Umsatzsteuerbescheid aufscheinen, seien die Umsätze grundsätzlich als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Tourismusförderungsbeitrages heranzuziehen. Sofern in der Beschwerde des Weiteren vorgebracht werde, dass weder mittelbar noch unmittelbar ein Nutzen aus dem Tourismus vorliege, sei festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Interesse – und somit ein mittelbarer Nutzen – am Tourismus bereits dann vorliege, wenn durch die Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintrete, die sich wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirke (VwGH 21.11.1986, 84/17/0217; VwGH 24.10.1972, 987/72, 28.11.1972, 879/71, 29.01.1962, 633/60). Der unterschiedliche Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, werde durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogen Nutzen entspreche, komme der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetze, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213). Dass in Fällen eines bloß mittelbaren Tourismusnutzens eine mathematisch präzise Aussage über die genaue Höhe des aus dem Tourismus gezogenen Nutzens nicht möglich sei, liege in der Natur der Sache (VwGH 25.02.1994, 92/17/0130). Dass der Tiroler Bauwirtschaft nach hieramtlicher Ansicht im Allgemeinen ein wirtschaftliches Interesse aus dem Tiroler Tourismus erwachse, bedürfe wohl keiner näheren Erläuterung. Da für die CC GmbH somit zumindest ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus in Tirol bestehe, wirke sich dieser auch auf die Leistungserbringung der AA GmbH Co KG aus, zumal nach den allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen bei positiver Wirtschafts- und Auftragslage tendenziell ein größerer Verwaltungsaufwand bestehe bzw vermehrt Buchhaltungsarbeiten zu erledigen sein werden. Hinsichtlich der vereinnahmten Teilumsätze bestehe somit kein wesentlicher Unterschied zu anderen Unternehmen, welche ebenso Buchhaltungs- und Verwaltungsaufgaben erbringen (beispielsweise Bilanzbuchhalter, Wirtschaftstreuhandberufe oder Schreibbüros). Sofern argumentiert werde, dass es sich um „reine Kostenweiterbelastungen“ handle, sei dem entgegenzuhalten, dass die Regelung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 den Nutzen aus dem Tourismus anhand der Vereinnahmung von Umsätzen bemisst (welche sich im gegenständlichen Fall aus der umsatzsteuerlichen Veranlagung ergeben und nicht bestritten worden seien) und nicht auf ertragssteuerliche Verluste oder Gewinne abstellt. Ob die im Leistungsaustausch stehenden Unternehmen ähnliche Eigentümerstrukturen aufweisen, sei – sofern keine umsatzsteuerliche Organschaft bestehe- nicht von Relevanz, da voneinander unabhängige und selbstständige Steuersubjekte vorlägen, welche auch umsatzsteuerlich gesondert behandelt würden. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes könne das vorliegende Beschwerdebegehren nicht stützen, zumal in diesem Fall der damalige Beschwerdeführer ausschließlich Inhaber einer Konzession zur Beförderung von Schülern, Kindergartenkindern und deren Begleitpersonen mit einem PKW gewesen sei, jedoch nach der oberösterreichischen Regelung zur Berufsgruppe „Taxi, Mietwagenverkehr und sonstige Personenbeförderung“ zugeordnet worden sei, somit seine Tätigkeit gleich behandelt worden sei wie vom Tourismus jedenfalls beeinflusste Berufsgruppen. Es bestehe daher kein wesentlicher Konnex zum gegenständlichen Verfahren.
Im Zuge des Verfahrens wurden ergänzende Unterlagen von der beschwerdeführenden Gesellschaft angefordert, die allesamt vorgelegt wurden.
Mit E-Mail der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 25.04.2020 wurde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.
Nach zur Kenntnisbringen dieser Unterlagen hat die belangte Behörde die Stellungnahme vom 06.05.2020, Zl ***, abgegeben. In dieser wurde ergänzend ausgeführt, dass der Tourismus in Tirol zweifellos in nicht unerheblichem Maße zur Wirtschaftslage beitrage. Der Tourismus in Tirol generiere Euro 7,3 Mrd. Umsatz, der Anteil des Tourismus am BIP in Tirol betrage ca 16 % - und erwachse insbesondere auch der Tiroler Bauwirtschaft ein genereller Nutzen aus dem Tourismus in Tirol. Gehe man nunmehr von der zutreffend anzuwendenden weitläufigen Auslegung des „Nutzens aus dem Tourismus“ des Verwaltungsgerichtshofes aus, bedeute dies für den verfahrensgegenständlichen Beschwerdefall, dass durch die „Kostenverrechnung“ der Beschwerdeführerin an andere Unternehmen (ihren Schwesterngesellschaften) diese zumindest mittelbar an der Hebung der allgemeinen Wirtschaftslage durch den Tourismus in Tirol partizipiere, zumal sie eben für den Betrieb der Schwesterngesellschaften notwendige Produkte (zB EDV-Lizenzen zur Verwendung in diesen Unternehmen; vgl E-Mail vom 8. April) an diese veräußert bzw für diese in der Bauwirtschaft tätigen Unternehmen zusätzliche notwendige Leistungen (zB Personalleihe von verschiedenen Vertretern, Finanzbuchhaltern oder Verkäufern; zusätzlicher Telefonaufwand, Mehraufwand an Bürobedarf und Werbung; Überlassung von Büroräumlichkeiten, vgl Folge-E-Mails vom 24. und 28. April 2020) erbringe. Im Ergebnis reiche es daher im beschwerdegegenständlichen Fall aus, dass die Beschwerdeführerin auch über ihre Schwesterngesellschaften an der vom Tourismus beeinflussten Bauwirtschaft partizipiere und sich dies auf die von ihr vertriebenen Waren und erbrachten Leistungen indirekt auswirke, zumal ohne diese Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage die Lieferungen/Tätigkeiten der Beschwerdeführerin mangels ausreichender Nachfrage und schlechterer Marktlage zumindest jedenfalls teilweise nicht mehr notwendig sein würden (beispielsweise im Bereich der Personalleihe, da bei schlechterer Wirtschaftslage ohne Tourismus nach der allgemeinen Erfahrung des Wirtschaftslebens weniger Vertreter oder Verkäufer notwendig sein werden bzw aufgrund einer geringeren Unternehmenstätigkeit weniger Buchungen und daher weniger Finanzbuchhalter zur Abarbeitung notwendig wären). Ob die Lieferungen oder Leistungen mit Gewinnaufschlag erfolgen oder nur zum Einstandspreis bzw gar mit Verlusten abgehandelt würden, habe auf den zu beurteilenden Nutzen jedoch grundsätzlich keinen wesentlichen Einfluss. Sofern ein Unternehmen, sei es auf Grund freier Entscheidung, sei es auf Grund gesetzlichen Auftrags, Geschäftsfelder aufrechterhalte (erhalten müsse), welche für sich keinen Gewinn abwerfen, so ändere dies nichts an der Tatsache, dass das Betriebsergebnis (je nach Sparte) mehr oder weniger vom Fremdenverkehr beeinflusst sein könne (vgl VwGH 26.02.2003, 2003/17/0037).
Mit E-Mail vom 07.05.2020 hat auch die belangte Behörde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Mit E-Mail vom 08.05.2020 hat die beschwerdeführende Gesellschaft zu den Ausführungen der belangten Behörde Stellung bezogen und nochmals darauf hingewiesen, dass lediglich Kosten zwischen den Schwesterngesellschaften verrechnet würden. Es wurde in Frage gestellt, welcher Nutzen durch diese interne Verrechnung für den Tourismus gegeben sein soll. Erst die Erbringung der Umsätze einzelner Unternehmen an Dritte erbringe eine Wertschöpfung, die einen Tourismusbeitrag rechtsfertige.
II.Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist als Einzel- und Großhändlerin für Baumaterialien und als Feuerwerkskörperhändlerin mit Sitz der Zentrale in Z tätig. Bei diesem Unternehmen handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft. Die Kommanditisten sind DD (geb. xx.xx.xxxx), EE (geb. xx.xx.xxxx) und FF (geb. xx.xx.xxxx). Die Komplimentärgesellschaft ist die CC Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Z, deren Gesellschafterinnen wiederum die drei bereits angeführten Personen sind. Die CC Gesellschaft m.b.H. ist ebenfalls auf den Großhandel mit Baumaterialien tätig - spezialisiert auf das Streckengeschäft.
Ein weiteres Schwesterunternehmen ist die GG Gesellschaft m.b.H. Co. KG, deren Kommanditisten wiederum die oben angeführten drei Personen und die Komplimentärgesellschaft wiederum die CC Gesellschaft m.b.H. ist.
Die drei Unternehmen weisen sohin dieselben Eigentümerstrukturen auf, allerdings sind die sonstigen Voraussetzungen zur Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs 2 Z 2 UStG 1994 nicht erfüllt.
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat für ihre beiden Schwesterngesellschaften diverse Verwaltungstätigkeiten ausgeführt und in Summe dafür an ihre Komplimentärgesellschaft, die CC Gesellschaft m.b.H. Euro 170.245,01 und an die GG Gesellschaft m.b.H. Co. KG Euro 875,00 verrechnet.
Der an die Komplimentärgesellschaft verrechnete Betrag setzt aus 12 monatlichen Akontozahlungen à Euro 8.100,00 (sohin gesamt Euro 97.200,00), einer Nachzahlung für diese Tätigkeit aus dem Jahr 2016 in Höhe von Euro 56.499,98 und der Verrechnung von Systemgebühren (Weiterverrechnung von EDV-Lizenzen) in Höhe von Euro 16.545,03 zusammen.
Der an die GG Gesellschaft m.b.H. Co. KG verrechnete Betrag setzt sich aus Euro 75,00 für Telefonaufwand 2016 und „Abwicklung und Organisation (Granegger/Verwaltung)“ als Pauschale in Höhe von Euro 800,00 zusammen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abgabenakt sowie in die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Unterlagen (Beilage zur Umsatzsteuererklärung, Buchhaltungskonto 2016 und 2017, div Rechnungen, Kalkulation der Verwaltungskosten für 2016 und 2017).
Die Eigentümerstrukturen der angeführten Gesellschaften ergeben sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft (FN ***) und den Auszügen aus dem Unternehmensregister hinsichtlich der beiden Schwesterunternehmen.
Aus den Ausführungen der steuerlichen Vertreter der Gesellschaften ergibt sich deren Unternehmensgegenstand und insbesondere auch der Umstand, dass die sonstigen Voraussetzungen zur Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs 2 Z 2 UStG 1994 nicht erfüllt sind.
Die an die Komplimentärgesellschaft verrechneten Beträge für den Verwaltungsaufwand ergeben sich aus der vorgelegten „Beilage zur Umsatzsteuererklärung 2017“. Darin scheinen „Erträge JJ GmbH“ in Höhe von Euro 875,00 und „Erträge KK“ in Höhe von Euro 170.245,01 auf. Die Zusammensetzung des Betrages von Euro 170.245,01 wiederum folgt aus dem vorgelegten Auszug aus dem Buchhaltungskonto 2017. Darin sind die 12 Akontozahlungen à Euro 8.100,00, die Weiterverrechnung der EDV-Lizenzen in Höhe von Euro 16.545,03 und die Nachzahlung für das Jahr 2016 in Höhe von Euro 56.499,98 angeführt.
Hinsichtlich der Höhe der Nachzahlung für das Jahr 2016 wurde eine entsprechende Kalkulation vorgelegt, aus der sich ergibt, dass für namentlich angeführte Mitarbeiter anteilig ein Personalaufwand in Höhe von Euro 41.170,19 verrechnet wurde. Dazu wurde der anteilige Sachaufwand in Höhe von Euro 112.529,79 verrechnet, sodass sich für das Jahr 2016 ein Verwaltungsaufwand von gesamt Euro 153.699,98 ergeben hat. Abzüglich der auch im Jahr 2016 bezahlten Akontozahlungen von Euro 97.200,00 (Euro 8.100 x 12) hat sich daher die Nachzahlung für 2016 von Euro 56.499,98 errechnet.
Vorgelegt wurde zudem die Rechnung für die Weiterverrechnung der genannten Lizenz- und Systemgebühren und die an die Schwesterngesellschaft GG Gesellschaft m.b.H. Co. KG gelegten Rechnungen für Telefon- und Verwaltungsaufwand.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 2 Umsatzsteuergesetz, BGBl Nr 663/1994, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl Nr 201/1996 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;
2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische, Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, dass sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.
Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer.
[…]“
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 15/2015, sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl 19/2006, haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 15/2015, ist beitragspflichtiger Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:
a)Umsätze im Sinn des § 6 Abs 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit a und d sublit aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,
b)Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,
….
Gemäß § 31 Abs 4 leg.cit liegt eine Lieferung im Großhandel, wenn ein Unternehmen einen Gegenstand einem anderen Unternehmen zur Verwendung in dessen Unternehmen, sei es zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Erbringung gewerblicher oder beruflicher Leistungen überlässt. Alle übrigen Lieferungen gelten als Lieferungen im Einzelhandel.
Gemäß § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF 26/2017, werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
§ 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„1) Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden
a)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,
b)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,
c)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und
d)im Tourismusverband Y und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht:
Berufsgruppe
Beitragsgruppen in den Ortsklassen
A
B
C
Y und seine Feriendörfer
[…]
048
Baumaterialienhändler
VI
VI
VI
VI
[…]
162
Feuerwerksmaterialien- und
Feuerwerkskörperhändler
IV
IV
V
V
(2) Die Einreihung von Handelsbetrieben in die Beitragsgruppen nach Abs 1 gilt für Einzelhandelsbetriebe. Gleichartige Großhandelsbetriebe sind in die Beitragsgruppe mit dem nächstniedrigeren Prozentsatz einzureihen.
(3) …
(4) Berufsgruppen, die in keine Beitragsgruppe nach Abs 1 eingereiht sind, gelten in allen Ortsklassen als in die Beitragsgruppe VI eingereiht.“
V.Rechtliche Erwägungen:
V.1. Verfahrensrechtliche Aspekte:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet in Landes- und Gemeindeabgaben durch einen Einzelrichter. Eine Erledigung von Beschwerden in diesen Angelegenheiten durch einen Senat ist nicht vorgesehen, sodass der von der beschwerdeführenden Gesellschaft dahingehend gestellte Antrag in der Beschwerde ins Leere geht.
V.2. Zur Beitragspflicht:
Die beschwerdeführende Gesellschaft macht im Wesentlichen geltend, dass es sich bei den in Beitragsgruppe VI aufscheinenden Umsätzen ausschließlich um Leistungen handle, die sie für ihre Schwesterngesellschaften erbringe, wobei die Unternehmen im selben Segment („Baumaterialienhandel“) tätig wären. Bei den Umsätzen handle es sich um reine Kostenweiterbelastungen, welche keine unternehmerischen Leistungen, sondern lediglich (steuerbare) Innenumsätze darstellen würden. Es könne jedenfalls nicht vom Vorliegen eines (unmittelbaren oder mittelbaren) Fremdenverkehrsnutzens gesprochen werden.
Seitens der beschwerdeführende Gesellschaft wurde eingeräumt, dass eine Organschaft im Sinne des § 2 Abs 2 UStG nicht vorliegt. Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Gesellschaft und ihre Schwesterngesellschaften jeweils gewerbliche Tätigkeiten selbstständig ausüben und somit Unternehmerinnen im Sinn des § 2 Abs 1 UStG sind.
Aus dem Grundsatz der Unternehmenseinheit folgt, dass zwischen den einzelnen Betrieben eines Unternehmers keine steuerbaren Umsätze bewirkt werden können. Werden Leistungen zwischen den einzelnen Unternehmensteilen eines Unternehmers ausgetauscht, liegen nicht steuerbare Innenumsätze vor (vgl zB VwGH 25.02.2015, 2010/13/0189). Im gegenständlichen Fall handelt es sich allerdings bei der beschwerdeführenden Gesellschaft und deren zwei angeführten Schwestergesellschaften um selbstständige Unternehmen im Sinn des § 2 Abs 1 UStG, die zwar dieselbe Eigentümerstruktur aufweisen und sohin in einem Naheverhältnis stehen, allerdings liegen die sonstigen Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nicht vor, sodass es sich auch nicht um nicht steuerbaren Innenumsätze handelt.
Die beschwerdeführende Gesellschaft bringt insbesondere vor, dass es sich um reine Innenumsätze handle und daher kein unmittelbarer oder mittelbarer Fremdenverkehrsnutzen bestehe. Erst durch die Erbringung einer Leistung an Dritte werde dieser Tatbestand verwirklicht.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach zu den in Form von Interessentenbeiträgen erhobenen Fremdenverkehrsabgaben, die von Erwerbsunternehmen erhoben werden, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile ziehen, ausgesprochen hat, ist Besteuerungsobjekt der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen (vgl zB VfSlg 16.198/2001 ua).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Einhebung von Fremdenverkehrsabgaben sachlich gerechtfertigt, wenn und soweit einem Unternehmer zumindest mittelbar durch Hebung des Fremdenverkehrs innerhalb eines Gebietes wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Der Verfassungsgerichtshof geht dabei davon aus, dass der Umsatz ein sachgerechtes Mittel zur Erfassung des Fremdenverkehrsnutzens ist. Er hat dazu auch die Auffassung vertreten, dass die Verknüpfung der Abgabe- bzw Beitragspflicht mit dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen nur dann sachlich gerechtfertigt sei, wenn sich die Belastung durch die Abgabe verhältnismäßig an diesem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen orientiere (vgl VwGH 12.09.2018, Ra 2018/13/0040; VfGH 24.02.2016, E1855/2014).
Kein Zweifel besteht daran, dass das Grundgeschäft der beschwerdeführenden Gesellschaft und ihrer Schwesterngesellschaften – nämlich der Einzel- und Großhandel mit Baumaterialien – unmittelbar und mittelbar vom Tourismus – aufgrund der durch den Fremdenverkehr bedingten Bautätigkeit (zB Hotels, Restaurants etc) und durch die gesteigerte Bautätigkeit aufgrund der allgemeinen Hebung der Wirtschaftslage - profitiert. Zu prüfen ist aber, ob sich dieser Nutzen auch bei dem Umsatz in Höhe von Euro 171.130,00 mit den Schwesterngesellschaften niederschlägt, in dem die beschwerdeführende Gesellschaft diesen Personal- und Sachressourcen (zB Büroräumlichkeiten, Treibstoff, Bürobedarf, Telefon, Werbung, EDV, KFZ-Kosten etc) gegen Kostenersatz zur Verfügung stellt.
Vorauszuschicken ist, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.02.2003, 2003/17/0037, 26.02.2003, 2003/17/0040 ua) bei der Beurteilung des von einem Unternehmen aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzens nicht darauf ankommt, ob die unternehmerische Tätigkeit insgesamt gewinnbringend erfolgt. Sofern ein Unternehmen, sei es auf Grund freier Entscheidung, sei es auf Grund gesetzlichen Auftrags, Geschäftsfelder aufrechterhält (erhalten muss), welche für sich keinen Gewinn abwerfen, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Betriebsergebnis (je nach Sparte) mehr oder weniger vom Fremdenverkehr beeinflusst sein kann.
Da Personal aufgrund einer touristisch getriebenen höheren Auslastung rationeller und damit kostensparender eingesetzt werden kann und ein Großteil des Sachaufwandes durch ein – aufgrund der gesteigerten Auslastung - erhöhtes Einkaufsvolumen und damit günstigere Preise reduziert werden kann (vgl dazu Farmer in Tiroler Tourismusgesetz, Kommentar zum Beitragsrecht, Anm 50 zu § 2), können auch solche Kostenweiterverrechnungen als vom Tourismus mittelbar positiv beeinflusst gesehen werden.
Hinzukommt, dass eine fremdenverkehrsbedingte Steigerung der Nachfrage bei den Schwesterngesellschaften, eine größere Inanspruchnahme der Ressourcen der Beschwerdeführerin erforderlich macht, wodurch wiederum deren Umsatz im gegenständlichen Segment steigt. Dadurch erzielte wirtschaftliche Vorteile schlagen sich somit auch „mittelbar“ bei der Beschwerdeführerin nieder.
Aus dem in der Beschwerde angeführten Erkenntnis des VfGH vom 06.12.1994, V73/94, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil es in diesem Fall um eine mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbare Tätigkeit (um den lediglich „Einheimischen“ zugutekommenden Transport von Schülern, Kindergartenkindern und deren Begleitpersonen) ging.
Es ist daher im Rahmen der hier zu treffenden Einzelfallbeurteilung bei der Beschwerdeführerin vom Vorliegen eines touristischen Nutzens auszugehen.
V.3. Zur Ermittlung des Pflichtbeitrages:
Laut Ortsklassenverordnung 2013, LGBl Nr 128/2018 gehört der Tourismusverband „Z Tourismus“ der Ortsklasse C an. Unter Berücksichtigung dieser Ortsklassenzugehörigkeit ist die beschwerdeführende Gesellschaft als Baumaterialienhändlerin/Einzelhändlerin („048 Baumaterialienhändler“) in der Beitragsgruppe VI, als Baumaterialienhändlerin/Großhändlerin in der Beitragsgruppe VII (vgl dazu § 1 Abs 2 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 134/1993 idF LGBl Nr 179/2014, wonach gleichartige Großhandelsbetriebe in die Beitragsgruppe mit dem nächstniedrigeren Prozentsatz einzureihen sind) sowie als Feuerwerkshändlerin („162 Feuerwerksmaterialien- und Feuerwerkskörperhändler“) in der Beitragsgruppe V, eingereiht. Für die beschwerdegegenständlichen Umsätze für die Schwesterngesellschaften ergibt sich die Einreihung aus § 1 Abs 4 der Beitragsgruppenverordnung 1991, wonach Berufsgruppen, die in keine Beitragsgruppe nach Abs 1 eingereiht sind, in allen Ortsklassen als in die Beitragsgruppe VI eingereiht gelten.
Der in Tirol erzielte beitragspflichtige Umsatz, der auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden ist (§ 35 Abs 7 Tiroler TourismusG 2006), ist mit einem in § 35 Abs 2 Tiroler TourismusG 2006 festgelegten Prozentsatz zu multiplizieren. Für die Beitragsgruppe V beträgt der Prozentsatz für die Vorschreibungen 20 v.H., für die Beitragsgruppe VI 10 v.H. und die Beitragsgruppe VII 5 v.H.
Im Übrigen waren die Berechnungen unstrittig und wurden im Behördenverfahren ordnungsgemäß durchgeführt (vgl die oben unter Pkt I. angeführten Berechnungen).
Die Beschwerde war sohin, was die Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2017 betrifft, als unbegründet abzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum mittelbaren Fremdenverkehrsnutzen einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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