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LVwG-2018/36/0949-16•LVwG T LVwG-2018/36/0949-16
LVwG-2018/36/0949-16Tribunale amministrativo regionale16 lug 2020
Feststellung des Baukonsens;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB GmbH, Adresse 1, Z, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt CC in Y, Adresse 2, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 21.03.2018, Zl ***, betreffend ein Verfahren zur Feststellung des Baukonsenses nach § 36 Tiroler Bauordnung 2018 hinsichtlich baulicher Anlagen auf Gst **1 KG X (Adresse 3), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II.3. des Bescheides des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 21.03.2018, Zl ***, wird insoweit Folge gegeben, als für den nordöstlichen Gebäudeteil des Haupthauses (Gebäude A) auf Gst **1 KG X der Verwendungszweck „Wohnnutzung“ festgestellt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 20.07.2017, bei der Baubehörde eingelangt am 28.07.2017, beantragte AA, (in der Folge: Beschwerdeführer) vertreten durch die BB GmbH, unter Anschluss zahlreicher Unterlagen die Feststellung des Baukonsenses hinsichtlich der baulichen Anlagen auf Gst **1 KG X, mit der Adresse 3 in Y und bescheidmäßiger Beantwortung der weiteren Fragestellungen.
Am 04.09.2017 wurden vom nunmehrigen Beschwerdeführer hinsichtlich der baulichen Anlagen auf Gst **1 KG X Bestandspläne der DD GmbH vom 23.08.2017, Zl *** nachgereicht.
Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurden mit den beiden Anfragen vom 05.09.2017 sowohl das Stadtarchiv als auch die Registratur des Stadtmagistrates Y um Überprüfung ersucht, ob für das Gebäude im Anwesen Adresse 3 Baubewilligungen vorliegen.
Seitens der Registratur wurden der belangten Behörde am 05.09.2017 Kopien folgender Bescheide vorgelegt und mitgeteilt, dass keine weiteren Unterlagen auffindbar sind:
Bescheid vom 16.11.1943, Zl *** (Errichtung eines Rauchfanges im Nebengebäude)
Bescheid vom 08.05.1947, Zl *** (Zubau an einen bestehenden Schuppen)
Bescheid vom 08.09.1950, Zl *** (Feuerpolizeilicher Missstand)
Bescheid vom 28.11.1957, Zl *** (Errichtung eines Rauchfanges)
Bescheid vom 11.07.1968, Zl *** (Ausnahme von der Bausperrung zur Errichtung eines Zu- und Umbaues)
Bescheid vom 17.11.1986, Zl *** (wasserrechtliche Bewilligung)
Seitens des Stadtarchives wurde am 05.09.2017 der Baubehörde im Wesentlichen mitgeteilt, dass das betreffende Anwesen vor 1938 die Adresse Adresse 4 mit der Bezeichnung „EE“ hatte und dazu keine Pläne ausfindig gemacht werden konnten. Das Gebäude reicht zumindest in das 17. Jahrhundert zurück. Das Stadtarchiv besitzt Nachschlagebücher für Bauakten aber erst ab 1907, weswegen keine Baubewilligung gefunden werden konnte.
Nach Aufforderung durch die Baubehörde brachte der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine Vertreter mit Eingabe vom 11.10.2017 eine Stellungnahme sowie weitere Unterlagen ein.
Im Weiteren wurde von der Abteilung Bau-, Brandschutz des Stadtmagistrates Y die Stellungnahme vom 15.11.2017 erstattet, in dem im Wesentlichen Folgendes zusammengefasst ausgeführt wird:
Zum Haupthaus: Das nunmehrige Bestandsgebäude wurde offensichtlich in zwei Baustufen errichtet. Bereits im Franziszeischer Kataster von 1856 war an dieser Stelle ein Bauernhof mit der Bezeichnung FF. Die Abmessungen des nordöstlichen Bauteils stimmen mit den Abmessungen der Gebäudedarstellung des Franziszeischer Kataster überein. Der südwestliche Bereich mit Abmessungen von ca 12,55 x 5,83 m wurden - wie vorort festgestellt - später errichtet (Gebäudetrennfuge). Um 1968 wurde der Bauernhof zu einer Pension umgebaut. Hinsichtlich des Verwendungszweckes des Haupthauses wurde ausgeführt, dass dies ursprünglich ein Bauernhof war, der 1968 zu einer Pension umgebaut wurde und wurde bei der Kontrolle festgestellt, dass der Verwendungszweck jener einer Pension/Beherbergungsbetrieb entspricht.
Zum Nebenhaus: Da im Bescheid aus dem Jahr 1947 ein Zubau bewilligt wurde, ist davon auszugehen, dass das restliche Nebenhaus vor 1947 errichtet wurde. Hinsichtlich des Verwendungszeckes wurde ausgeführt, dass sich aus dem Baubescheid vom 08.05.1947 samt Plänen kein anderer Verwendungszweck als der eines Schuppens ergibt. Mit Bescheid vom 28.11.1957 wurden die Errichtung eines Rauchfanges zur Beheizung von zwei Personalzimmer bewilligt.
Zur Garage: Aufgrund der vorhandenen Schwingtore sowie die Art des Mauerwerks dürfte die Garage im Zuge der baulichen Tätigkeiten um 1968 entstanden sein.
Stadel: Aufgrund der Bausubstanz ist ein genauer Rückschluss auf den Errichtungszeitpunkt nicht möglich, es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Stadel vor 1943 bestanden hat.
Weiters wurde die Stellungnahme der Stadtplanung vom 28.11.2017 eingeholt, in der Kubaturen des Bestandes für einen allfälligen künftigen erweiterten Neubau im Freiland im Detail angeführt sind.
Mit Schreiben der Baubehörde vom 30.11.2017 wurde hinsichtlich dieser beiden Gutachten Parteiengehör gewahrt und wurde dazu vom nunmehrigen Beschwerdeführer durch seine Vertreter die Stellungnahme vom 14.12.2017 eingebracht. Darin wird abschließend beantragt die Zuerkennung der Baumassendichte für die Wiedererrichtung im Ausmaß von 3.816,2 m³ zuzüglich der Erweiterung um 25 %, die Zulässigkeit der Versetzung des Neubaus innerhalb der Grundstücksteilung südlich vom Bestandsgebäude und die Zulässigkeit einer WEG-Parifizierung des Neubaus.
Weiters wurden vom nunmehrigen Beschwerdeführer durch seine Vertreterin am 16.01.2018 hinsichtlich der baulichen Anlagen auf Gst **1 KG X Bestandspläne der DD GmbH vom 09.10.2017 bzw 10.10.2017, Zl *** sowie die technische Beschreibung von GG vom 09.10.2017 nachgereicht.
Zudem wurde mit Eingabe vom 27.02.2018 eine Neuberechnung der Bestandskubatur vom nunmehrigen Beschwerdeführer durch seine Vertreterin eingebracht.
In der weiters eingebrachten ergänzenden Stellungnahme vom 15.01.2018 wird wiederum die maximal zulässige Zuerkennung der Baumassendichte für einen Neubau bzw die um 25 % im Verhältnis zum Bestandsgebäude erhöhte Bestandskubatur für die Wiedererrichtung des Gebäudes beantragt.
Aufgrund des Vorbringens des Antragstellers wurde im behördlichen Verfahren die Abteilung Stadtplanung um die Ermittlung der Baumasse für den nordöstlichen Bauteil des Hauptgebäudes ersucht sowie das im Stadtarchiv um Mitteilung, ob irgendwelche Unterlagen vorliegen, die eine Verwendung des JJ in den Jahren 1968 bis 1975 als Pension belegen oder widerlegen.
Mit Mitteilung vom 24.01.2018 wurde seitens des Stadtarchivs mitgeteilt, dass eine exemplarische Prüfung im Telefonbuch der Stadt Y für das Jahr 1970 ergeben hat, dass der JJ als Pension geführt wurde, Inhaberin war damals Frau KK.
Am 06.02.2018 erfolgte von der belangten Behörde eine Nachfrage beim Gewerbeamt und wurden dort entsprechende Unterlagen ausgehoben.
Aus einem Schreiben des Stadtbauamtes vom 29.02.1980 ergibt sich, keine Verwendung als Pension. Aus einen Schreiben des Stadtbauamtes vom 17.12.1984 ergibt sich, dass in der Pension JJ, Adresse 3, eine Badeanlage bzw Sauna ohne die erforderliche gewerberechtliche Bewilligung betrieben wird.
Im Schreiben der vormaligen Eigentümerin vom 21.02.1985 an das Stadtbauamt ist ua ausgeführt, dass die Pension JJ über den Winter für den Gästebetrieb geschlossen und erst ab Juni wieder geöffnet wird.
In der ergänzend eingeholten stadtplanerischen Stellungnahme vom 06.03.2018 erfolgte aufgrund der ergänzend eingebrachten Unterlagen eine Neuberechnung der Baumasse im Hinblick auf einen künftigen erweiterten Neubau im gegenständlichen Bereich.
In der Mitteilung des Stadtarchivs vom 19.03.2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gebäude mit der Adresse 3 zumindest bis 2007/08 als Pension geführt wurde. Zwischen 2008 und 2011 liegt eine Lücke in den Telefonbüchern vor. Im Telefonbuch 2011/12 ist das Gebäude nicht mehr als Pension angeführt.
In weiterer Folge erging dann der nunmehr bekämpfte Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 21.03.2018, Zl ***, mit dem in Spruchpunkt I. festgestellt wurde, dass (1.) für den südwestlichen Gebäudeteil des Haupthauses (Gebäude A), sowie (2.) für die Garage (Gebäude D) und (3.) den Stadel im westlichen Teil des Grundstückes (Gebäude C), alle auf Gst **1KG X, das Vorliegen einer Baubewilligung nicht zu vermuten ist.
In Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass (1.) für den nordöstlichen Gebäudeteil des Haupthauses (Gebäude A) und (2.) für das Nebenhaus (Gebäude B), mit Ausnahme jenes Zubaus, der mit Bescheid vom 08.05.1947 genehmigt wurde, ein Baukonsens zu vermuten ist und (3.) diese Gebäude auf Gst **1 KG X aufgrund ihrer baulichen Zweckbestimmung die Verwendung eines Beherbergungsbetriebes, nämlich einer Pension aufweisen.
In Spruchpunkt III. wurde der Antrag soweit dieser den mit Bescheid vom 08.05.1947, Zl ***, bewilligten Zubau zum Nebenhaus (Gebäude B) betrifft, als unzulässig zurückgewiesen.
In Spruchpunkt IV. wurden alle weiteren und in der Begründung konkrete genannten Anträge als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 09.04.2018 erhoben und darin im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Der Bescheid wird im Umfang der Spruchpunkte I., II. 3. und IV. angefochten.
Die Begründung im angefochtenen Bescheid, weshalb ein vermuteter Konsens über den rechtmäßigen Bestand der in Spruchpunkt I. angeführten Gebäude nicht vorliege, sei mangelhaft. Die Behörde habe im Feststellungsverfahren umfassende Nachforschungen zur Frage der Vollständigkeit der Verwaltungsakten durchzuführen. Obwohl der Beschwerdeführer im Verfahren wiederholt auf die offensichtliche Unvollständigkeit der Bauakten hingewiesen habe, habe die belangte Behörde weitere Ermittlungen in diese Richtung unterlassen und sich mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt. Mit der Frage des baubehördlichen Konsenses der Gebäude beschäftige sich die belangte Behörde erstmals im gegenständlichen Verfahren, und zwar auf Initiative und Antrag des Beschwerdeführers. Bis dahin habe es für die belangte Behörde keinerlei Veranlassung gegeben, den rechtmäßigen Bestand der Gebäude anzuzweifeln. Der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass ein Zeitraum von ungefähr 30 oder 40 Jahren zu kurz sei, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, die Baulichkeiten seien, trotz Fehlens einer schriftlichen Baubewilligung, baubehördlich genehmigt worden. Der Bestand des „JJ“ reiche, wie die belangte Behörde selbst feststelle, bis in das 17. Jahrhundert zurück. Der südwestliche Gebäudeteil des Haupthauses (Gebäude A) und die Garage (Gebäude D) seien spätestens 1968, der Stadel (Gebäude C) spätestens im Jahr 1943 errichtet worden. Der letzte Zubau liege sohin mehr als 50 Jahre zurück. Damit seien die vom Verwaltungsgerichtshof herausgearbeiteten Kriterien, dass der Zeitpunkt der Erbauung des in Frage stehenden Gebäudes offensichtlich so weit zurückliegt, dass das Auffinden von Unterlagen aus dieser Zeit nicht gewährleistet ist, erfüllt. Die belangte Behörde gehe in ihrem Bescheid hingegen davon aus, dass für das gegenständliche Grundstück ab 1943 die unterschiedlichsten Baubescheide vorlägen, und deshalb kein nachvollziehbarer Grund bestehe, warum genau dieser Baubescheid verloren gegangen sein solle. Dem ist entgegen zu halten, dass, wenn die Baubewilligung heute bei der belangten Behörde nicht mehr auffindbar sei, dies ausschließlich auf die Unvollständigkeit des Bauakts zurückzuführen sei. Es stehe fest, dass die Dokumentation im Bauakt lückenhaft sei, da teilweise auch nachweislich eingereichte Unterlagen (Einreichplanungen) im Bauakt fehlen würden. Es treffe daher nicht zu, wie die belangte Behörde vermeine, dass „gerade“ und „nur“ jene Baubewilligungen der gegenständlichen Gebäude fehlten. Vielmehr würden im Bauakt der belangten Behörde weitaus mehr Unterlagen fehlen, die aber nachweislich bei der Behörde eingereicht worden seien. Aus dem Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 11.7.1968, ZI *** (Ausnahmegenehmigung von der Bausperre) gehe weiters hervor, dass eine Baubewilligung für den Zubau vorgelegen haben müsse. Auch diese Ausnahmegenehmigung fehle im Bauakt der belangten Behörde, war aber deshalb nicht weniger existent. Es ist nicht sachgerecht, dass die belangte Behörde vom Fehlen einer Baubewilligung für den südwestlichen Teil des Haupthauses, die Garage und den Schuppen ausgehe, wenn sich offenkundig ergeben habe, dass der Bauakt der belangten Behörde lückenhaft sei. Und zwar lückenhaft nicht nur in Bezug auf die nicht mehr vorhandenen Baubewilligungen, sondern auch in Bezug auf wieder aufgefundene Unterlagen. Die Errichtung der Gebäude gehe zurück auf die Zeit um 1968, teilweise um 1943. Es sei lebensnah und schlüssig, dass gewisse Dokumente aus dieser Zeit aus welchen Gründen immer (Kriegszeiten, Eingemeindung, menschliche Versehen, etc.) verloren gegangen sind. Jedenfalls ergebe sich aus der Tatsache, dass im Jahr 1968 Kanalanschlussarbeiten im südwestlichen Teil des Haupthauses durchgeführt wurden, dass eine Baubewilligung zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen haben müsse. Die Yer Kommunalbetriebe hätten das Entwässerungsprojekt dazumal nur auf Grundlage der vorgelegenen Baubewilligung durchführen können. Dazu komme, dass der „JJ“ ab dem Jahr 2006 für zehn Jahre an das Land Tirol vermietet gewesen sei. Das Land Tirol habe dabei diverse Umbauarbeiten insbesondere am Haupthaus vorgenommen und habe es zum damaligen Zeitpunkt auch eine Beschau der Bau- und Feuerpolizei gegeben. Es ist nicht lebensnah, dass eine Körperschaft öffentlichen Rechts wie das Land Tirol, welche nur aufgrund und ihm Rahmen der Gesetze tätig werden dürfe, einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren für ein Objekt ohne Baubewilligung abschließe. Eine Baubewilligung für die gegenständlichen Gebäude habe somit jedenfalls vorgelegen. Die belangte Behörde gelange zu ihrer rechtlichen Beurteilung zudem in Abweichung der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 15.11.2017 und folge dieser nur hinsichtlich des Nebenhauses. Es gebe im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise, dass die bestehenden Gebäude nicht bereits damals eine Baubewilligung erhalten hätten oder schon damals entgegen den geltenden Bauvorschriften errichtet worden seien. Auch zu dieser Frage habe die belangte Behörde aber keine Feststellungen getroffen. Zusammengefasst hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass für alle Gebäude des „JJ“ (Gebäude A, B, C und D) das Vorliegen von Baubewilligungen zu vermuten ist.
Hinsichtlich des in Spruchpunkt II.3. festgestellten Verwendungszweckes wurde mit näherer Begründung zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde unrichtiger Weise hinsichtlich des nordöstlichen Gebäudeteils des Haupthauses und des Nebenhauses von einer Verwendung als Beherbergungsbetrieb ausgehe. Die gegenständlichen Gebäude im Anwesen Adresse 3 („JJ“) seien jedoch zu keiner Zeit als Pension geführt worden, sondern seien stets zu Wohnzwecken verwendet worden. Der „JJ“ sei in der Vergangenheit in Ganzjahresvermietung an Einzelpersonen für Wohnzwecke weitergegeben worden. In den letzten Jahren sei der „JJ“ auf Basis eines Mietvertrages mit einer Laufzeit von zehn Jahren an das Land Tirol zu Wohnzwecken dauerhaft vermietet gewesen. Die Überlassung der Wohnräumlichkeiten sei ohne jegliche Dienstleistung seitens der Eigentümer (Verpflegung, Wäscheservice, Reinigung, etc.) erfolgt. Wie bei einem klassischen Mietvertrag zu Wohnzwecken seien lediglich die Wohnräume zur Verfügung gestellt worden.
Weiters wurde ein umfassendes Vorbingen in Bezug auf die Ausführungen zur Baumasse in der Begründung der bekämpften Entscheidung erstattet und zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Berechnung der Baumasse des Gebäudes A den Dachboden im Ausmaß von 514,5 m3 sowie den südwestlichen Bauteil im Umfang der Kubatur von 679,2 m3 miteinbeziehen hätte müssen. Beim Gebäude B hätten die Kubaturen des Dachbodens von 81,8 m3, des Untergeschosses von 166,2 m3 und des Schuppens im Erdgeschoss von 52,8 m3 hinzugezählt werden müssen. Die Baumasse für das Hauptgebäude (Gebäude A) betrage demnach zutreffend 3270,8 m3 und jene für das Nebengebäude (Gebäude B) 462,3 m3. Dachböden seien nicht als untergeordnete Bauteile zu qualifizieren und handle es sich im vorliegenden Fall dabei auch nicht um ungenutzte Gebäudeteile. Die Dachböden in den Gebäuden A und B sowie das Untergeschoss und der Schuppen im Erdgeschoss hätten Wohnzwecken gedient, als sie durchgängig als Lager- und Stauraum für Gegenstände des täglichen Bedarfs gedient hätten. Die Räumlichkeiten müssten zudem im Kontext der Errichtung und der zu diesem Zeitpunkt üblichen Nutzung betrachtet werden. In den 1970er Jahren seien Wohnhäuser typischerweise mit kalt ausgeführten Dachräumen gebaut worden. Die Dachräume und das Untergeschoss seine sodann als Lagerräume genutzt, während die darunterliegenden Wohnflächen ohne separate Stau- oder Lagerräume ausgeführt worden seien. Demgegenüber sei es heutzutage üblich, Stauräume in Form von Abstellräumen, etc in den klassischen Wohnbereich zu integrieren. Die Dachbodenräumlichkeiten in den Gebäuden A und B sowie die Lagerräumlichkeiten im Untergeschoss und im Schuppen im Erdgeschoss seien sohin seit jeher als Wohnraum gewidmet gewesen.
Hinsichtlich der Spruchpunkt IV. der bekämpften Entscheidung wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde pauschal „sämtliche weiteren Anträge“ als unzulässig zurückweise, allerdings nicht konkretisiere, welche weiteren Anträge im Einzelnen damit gemeint sind. Die Behörde habe jedoch über jeden Antrag einzeln zu entscheiden und liege insofern ein Verfahrensmangel vor, der nur durch die Aufhebung dieses Spruchpunktes und neuerliche Entscheidung durch die Behörde saniert werden könne.
Zum Beweis des Beschwerdevorbringen wurde die Aufnahme folgender Beweise beantragt: Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme des Zeugen LL, und Durchführung eines Ortsaugenscheins.
Abschließend wurde beantragt das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den Bescheid im angefochtenen Umfang dahingehend abändern, dass (a) Spruchpunkt I. zu lauten hat wie folgt: „I. Gemäß § 36 der Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018, LGBI. Nr. 28/2018, id..g.F. wird festgestellt, dass 1. für den südwestlichen Gebäudeteil des Haupthauses (Gebäude A) im Anwesen Adresse 3, auf dem Grundstück **1, KG X, welcher ca. um 1968 errichtet wurde, ein vermuteter Konsens über den rechtmäßigen Bestandes Gebäudes vorliegt, (2.) für die in etwa zur selben Zeit auf dem Grundstück **1 KG X, südlich des Hauptgebäudes errichtete Garage (Gebäude D) ein vermuteter Konsens über den rechtmäßigen Bestand des Gebäudes vorliegt, (3.) für den im westlichsten Teil des Grundstückes **1, KG X, befindlichen Stadel (Gebäude C) ein vermuteter Konsens über den rechtmäßige Bestand des Gebäudes vorliegt;“ und weiters (b) (1.) Spruchpunkt II. 3. zu lauten hat wie folgt: „Für alle Gebäude im Anwesen Adresse 3 (Gebäude A - D) wird festgestellt, dass diese Gebäude Wohnzwecken dienen.“ in eventu (b) 2.) Spruchpunkt II.3. zu lauten hat wie folgt: „Für alle Gebäude im Anwesen Adresse 3 (Gebäude A — D) wird festgestellt, dass diese Gebäude sowohl betrieblichen Zwecken als auch Wohnzwecken dienen.“ und der Bescheid im Umfang des Spruchpunktes IV. aufgehoben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Am 10.12.2018 wurde eine Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein aller Parteien des Beschwerdeverfahrens bzw deren Vertreter durchgeführt. Dabei wurde vom Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen übergeben und ein ergänzendes Vorbringen erstattet. Eingebracht wurde ua auch eine Kopie des Mietvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und dem Land Tirol vom 29.06.2005.
Am 27.12.2018 wurden von der belangten Behörde die Planunterlagen zum Bescheid vom 08.05.1947, Zl ***, nochmals in etwas besser leslicher Kopie eingebracht.
Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde vom Geschäftsführer der MM GmbH die Stellungnahme vom 07.02.2020 eingebracht, in der zusammengefasst mitgeteilt wurde, dass vom Beschwerdeführer immer nur teilweise Unterlagen zur Einsicht und Prüfung überlassen wurden, diese jedoch – wie dem Beschwerdeführer bereits mehrfach mitgeteilt – stets zurückgegeben wurden.
Mit Eingabe vom 07.02.2020 wurde seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung folgende Unterlagen übermittelt:
Plandarstellung NN mit der handschriftlichen Angabe „Anlage B“
Bescheid Stadtmagistrat Y vom 20.12.2011 betreffend Trinkwasserzusatzversorgung; Löschungsverfahren samt Aufforderungsschreiben
Bescheid Stadtmagistrat Y vom 07.03.2005 nach § 19 Feuerpolizeiordnung nach Durchführung einer Feuerbeschau
Zudem wurde am 18.05.2020 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt bei der die beiden nunmehr beantragten beiden Zeugen OO und der Geschäftsführer der MM GmbH, PP, einvernommen wurden.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde.
Zudem wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weitere Unterlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung eingeholt sowie öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt und dabei die beantragten Zeuge einvernommen.
III.Rechtslage:
Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 65/2020:
(1) Die Behörde hat hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.
(2) Dem Antrag nach Abs. 1 erster Satz sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach § 31 Abs. 2, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(3) Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit einem entsprechenden Vermerk versehener Ausfertigungen der Unterlagen nach Abs. 2 erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten.
(4) Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, ist dem Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten.“
IV.Erwägungen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch in der gegenständlichen Entscheidung für die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen auf Gst **1 KG X die Bezeichnungen Haupthaus (Gebäude A), Nebenhaus (Gebäude B), Garagen (Gebäude D) und Stadel (Gebäude C) gleich verwendet wurden, wie in der bekämpften Entscheidung und von der belangten Behörde so auch im Bestandsplan der DD GmbH vom 23.08.2017, GZ 15420/17 B, deutlich kenntlich gemacht wurden.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der bekämpften Entscheidung:
1. Gemäß § 36 Abs 1 TBO 2018 hat die Behörde hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht.
Das Vorliegen der Baubewilligung ist dann zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist.
Die der Behörde eingeräumte Zuständigkeit, das vermutete Vorliegen einer Baubewilligung festzustellen, ist nach der Rechtsprechung des VfGH restriktiv zu handhaben (vgl VfSlg 14.681/1996).
2. Soweit der Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorbringt, dass die von Spruchpunkt I. der gegenständlich bekämpften Entscheidung umfassten baulichen Anlagen seit ihrer Errichtung von der Baubehörde unbeanstandet bestehen, ist dazu Folgendes auszuführen:
Ein „vermuteter Konsens“ kann – neben anderen Voraussetzungen – grundsätzlich nur bei einem jahrzehntelang unbeanstandeten Bestand eines Gebäudes in Betracht kommen (vgl VwGH 23.2.2010, 2009/05/0250).
Allerdings kann aus einem langjährigen unbeanstandeten Gebrauch, auch wenn der Baubehörde die Existenz des Gebäudes bekannt ist, ohne dass sie dagegen rechtliche Bedenken erhebt weder ein Rechtsanspruch auf weitere Duldung eines allenfalls bauordnungswidrigen Zustandes abgeleitet werden noch damit schon ein vermuteter Konsenses gegeben ein (vgl VwGH 21.12.1989, 89/06/0169; VwGH 20.01.1994, 92/06/0249; ua).
3. Soweit vom Beschwerdeführer vorgebracht und belegt wurde, dass auch hinsichtlich des südwestlichen Bereichs des Hauptgebäudes (Gebäude A) feuerpolizeiliche und wasserrechtliche Bescheide ergangen sind, sowie Heizungs- und Sanitärpläne bestehen, ist dazu auszuführen, dass diese die erforderliche Baubewilligung nicht ersetzen können (vgl VwGH 15.09.1994, 94/06/0062; ua).
4. Wenn der Beschwerdeführer weiters mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorbringt, dass aufgrund des Alters der von Spruchpunkt I. der gegenständlich bekämpften Entscheidung umfassten baulichen Anlagen ein Baukonsens zu vermuten ist, ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:
In § 36 Abs 1 TBO 2018 wird ua auch das Alter einer baulichen Anlage bei der Prüfung, ob ein Baukonsens zu vermuten ist, ausdrücklich als Kriterium angeführt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Zeit seit Bestehen des Gebäudes die Bewilligungsunterlagen allenfalls verloren gingen, vernichtet oder entsorgt wurden. Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes aufgrund des Alters kann aber nur dann vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen.
Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, soll die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer alten baulichen Anlage nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 30.11.1964, 1582/64; VwGH 24.4.2007, 2006/05/0031; uva).
In seiner Entscheidung vom 20.01.1994, Zl 92/06/0249, führte der VwGH aus, dass ein Zeitraum von 20 Jahren zu kurz wäre, um einen Konsens zu vermuten. Gegenstand dieses höchstgerichtlichen Verfahrens waren bauliche Anlagen die im Zeitraum von 1973 bis 1976 errichtet wurden.
Zudem hat der VwGH schon in seinem Erkenntnis vom 09.12.1965, Zl 1200/63, einen Zeitraum von 30 - 40 Jahren als zu kurz angesehen und weiters ebenfalls ausgeführt, dass die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen soll, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben offensichtlich soweit zurückliegt, dass auch bei ordnungsgemäß gelagerten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht.
Dies muss vor allem dann gelten, wenn es sich um ein Gebiet handelt, von dem amtsbekannt ist, dass für Bauführungen aus dieser Zeit entsprechende Unterlagen bei der Behörde aufliegen (VwGH 26.9.1991, 89/06/0076; VwGH 20.12.2001, 2000/06/0066, mwN).
Für den Bereich des verfahrensgegenständlichen Gst **1 KG X liegen eine Reihe von Baubewilligungen vor, dies insbesondere auch aus der Zeit der Errichtung der von Spruchpunkt I. der gegenständlich bekämpften Entscheidung umfassten baulichen Anlagen bzw Teilen von baulichen Anlagen bzw sogar aus der Zeit davor, vor (vgl dazu Baubescheid vom 16.11.1943, Zl *** - Errichtung eines Rauchfanges im Nebengebäude; Baubescheid vom 08.05.1947, Zl *** - Zubau an einen bestehenden Schuppen; Baubescheid vom 28.11.1957, Zl *** - Errichtung eines Rauchfanges).
Zudem sagte die Vertreterin der Baubehörde insbesondere im Hinblick auf den Ende der 1960er/Anfang 1970er Jahre errichteten südwestlichen Gebäudeteil des Haupthauses (Gebäude A) und den Neubau der Garage (Gebäude D) glaubhaft aus, dass bei der Baubehörde bzw dem Stadtarchiv grundsätzlich Bauakten aus den späten 19060-iger Jahren bzw 1970-iger Jahren selbstverständlich vorhanden sind.
Zusammengefasst hat sich sohin ergeben, dass lediglich allein das Alter der von Spruchpunkt I. der gegenständlich bekämpften Entscheidung umfassten baulichen Anlagen bzw Anlagenteile keinen Baukonsens begründen konnte.
5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er im Verfahren wiederholt auf die offensichtliche Unvollständigkeit der Bauakten hingewiesen und sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt und erforderliche weitere Ermittlungen in diese Richtung unterlassen habe, ist dazu Folgenden auszuführen:
Aus der Stellungnahme der Abteilung Bau-, Brandschutz des Stadtmagistrates Y vom 15.11.2017 ergibt, dass der südwestliche Bereich des Hauptgebäudes (Gebäude A) mit den Abmessungen von ca 12,55 x 5,83 m um 1968 errichtet wurde. Dieser Gebäudeteil wurde sohin erst wesentlich später als der übrige Teil des Hauptgebäudes (Gebäude A) errichtet, dessen Errichtung zumindest in das 17. Jahrhundert zurückreicht.
Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Hinsichtlich des südwestlichen Bereiches des Hauptgebäudes (Gebäude A) liegt der Bescheid der Baubehörde vom 11.07.1968, Zl ***, vor, mit dem die Ausnahmegenehmigung von der Bausperre für die Erweiterung und den Umbau beim Hauptgebäude entsprechend den eingereichten Plänen von QQ vom Mai 1968 bewilligt wurde. In diesem Bescheid wird unter Punkt 3. der Bedingungen ausgeführt, dass die Ausnahmebewilligung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren die Baugenehmigung erteilt wird, jedenfalls aber nach Erlöschen der Baugenehmigung.
Eine Baubewilligung für diesen beabsichtigten und in weiterer Folge auch tatsächlich durchgeführten Zu- und Umbau findet sich weder bei der Baubehörde noch wurde ein solcher Baubescheid im Rahmen des umfassenden behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens gefunden und wurde ein solcher auch vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Aus dem übermittelten Akt und den mehrfachen widerspruchsfreien glaubhaften Aussagen der Vertreterin der belangten Behörde ergibt sich, dass das Vorhandensein von Unterlagen bei der Baubehörde mehrfach geprüft wurde und weitere als die dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen nicht vorhanden sind.
Zudem sagte die Vertreterin der Baubehörde – wie bereits vorstehend ausgeführt - aus, dass bei der Baubehörde aus den späten 1960-iger Jahren bzw 1970-iger Jahren selbstverständlich Akten grundsätzlich vorhanden sind. Es sind ihr auch keine besonderen Umstände seitens der Baubehörde bekannt, dass für den betreffend Teil der KG X keine Bauakten aus dieser Zeit vorliegen.
Zusammengefasst war daher zur Ergebnis zu gelangen, dass die Bauakten zwar nicht lückenlos im Sinne der Rechtsprechung des VwGH geführt sind, aber das umfassende behördliche und verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass keine weiteren Unterlagen der baulichen Anlagen auf Gst **1 KG X bei der Baubehörde bzw dem Stadtarchiv mehr vorhanden sind, sehr wohl aber aus den späten 1960-iger Jahren bzw 1970-iger Jahren selbstverständlich Akten grundsätzlich bei der Baubehörde bestehen.
6. Zur Klärung der Frage, ob allenfalls außer bei der Baubehörde sonst noch Teile von Bauakten, insbesondere Pläne und Bescheide bestehen, wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiters die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen einvernommen.
Herr PP, der Geschäftsführer der MM GmbH, führte dabei zusammengefasst aus, dass sie damals gemeinsam mit der Stadt ein größeres Projektentwicklungsvorhaben im gegenständlichen Areal angedacht haben, da eine kleine Nutzung eines einzelnen Bestandsobjektes für die MM nicht interessant ist und ist es dabei nicht nur um ein Abbruch- und Wiederaufbauvorhaben im Freiland gegangen.
Dazu wurde von ihm die Bestands- und Potenzialanalyse datiert mit Juni 2015 vorgelegt, die in den wesentlichen Auszügen als Beilage zum Akt genommen wurde.
Daraus ergibt sich ua, dass im Bereich der FF eine kleingewerbliche Nutzung mit entsprechenden Baulandwidmungen und für den Bereich der RR eine Entwicklung als landwirtschaftliches Gebiet oder Kleingartenanlage angedacht war (vgl insbesondere Seite 70ff).
Aus der vorgelegten Bestands- und Potenzialanalyse hat sich weiters ergeben, dass von der MM GmbH nicht eine bauliche Entwicklung nur auf dem verfahrensgegenständlichen Gst **1 KG X unter Ausschöpfung der im Freiland zulässigen baulichen Erweiterung beabsichtigt war und konnte daher den Aussagen des Zeugen Glauben geschenkt werden, dass der konkrete Baukonsens der baulichen Anlagen auf Gst **1 KG X von der MM GmbH daher aus diesem Grund nicht geprüft wurde und diesbezüglich keine Unterlagen eingeholt oder dort noch vorhanden sind.
Der weiters beantragte Zeuge OO sagte sehr glaubhaft ua im Wesentlichen aus, dass er und sein Begleiter nicht im Hauptgebäude waren, sondern nur in den Garagen. Er hat Noten, ein Foto und den Klavierhocker von Herrn SS mitgenommen, da ihn nur das künstlerische Schaffen von Herrn SS interessiert hat. Er hatte den Eindruck, dass das Hauptgebäude zu dieser Zeit allenfalls von Asylwerbern bewohnt wurde. Während der Zeit, als er dort war, wurden jedoch keine Personen angetroffen. Dazu, wie die gegenständliche Liegenschaft angeschrieben war, ob als Pension oder dergleichen, dazu konnte er keine Angaben mehr machen.
7. Zusammengefasst hat sich aufgrund des behördlichen und ergänzenden gerichtlichen Ermittlungsverfahren sohin ergeben, dass für die von Spruchpunkt I. der gegenständlich bekämpften Entscheidung umfassten bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen bzw Teile von baulichen Anlagen keine Baubewilligungen auffindbar waren und sich auch sonst kein Hinweis darauf ergeben hat, dass im konkreten gegenständlichen Fall besonderen Umstände gegeben gewesen wären, die diesbezüglich einen Baukonsens hätten vermuten lassen können.
Es ist daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der gegenständlich bekämpften Entscheidung keine Berechtigung zugekommen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II.3. der bekämpften Entscheidung:
1. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist gemäß § 36 Abs 1 letzter Satz TBO 2018 weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.
Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, bezieht sich die Vermutung des Baukonsenses auf die derzeitige (dh im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt durch die Baubehörde vorliegende) Gestaltung des Gebäudes und nicht etwa auf eine frühere, zB mutmaßlich im Zeitpunkt der Errichtung vorliegende. Daher ist bei der Beurteilung der Frage der Bewilligungspflicht von Bauführungen an einem solchen Altbestand vom tatsächlich vorhandenen und nicht von einem einmal (vielleicht) gewesenen Bestand auszugehen (VwSlg 4364 A/1957; VwGH 26.9.2002, 2000/06/0098; ua).
Diesen höchstgerichtlichen Ausführungen kommt auch für die Feststellung des Verwendungszweckes Bedeutung zu.
2. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude im Anwesen Adresse 3 („JJ“) zu keiner Zeit als Pension geführt worden seien, sondern stets zu Wohnzwecken verwendet worden seien, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Das von der Baubehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren hat schlüssig nachvollziehbar ergeben und belegt, dass das Hauptgebäude (Gebäude A) zunächst als Bauernhof genutzt wurde und um das Jahr 1968 in eine Pension umgebaut und in der folgenden Jahren auch so genutzt wurde.
Dazu ist ua auch auf das Schreiben der vormaligen Eigentümerin vom 21.02.1985 zu verweisen, in dem ua auch Folgendes ausgeführt wird:
„Unser Haus, Pension JJ, ist über den Winter für den Gästebetrieb geschlossen und wird erst ab Juni nach meiner Rückkehr von mir wieder geöffnet.“
Zudem ergibt sich aus dem Schreiben des Stadtbauamtes vom 17.12.1984, dass amtlich festgestellt wurde, dass bei der Pension JJ, Adresse 3, eine Badeanlage bzw Sauna ohne die erforderliche gewerberechtliche Genehmigung betrieben wird.
Auch in dem vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Mietvertrag zwischen ihm und dem Land Tirol vom 29.06.2005 ist ausgeführt, dass der Mietgegenstand, bis vor zwei Jahren als Pension genutzt wurde.
3. Allerdings ergibt sich aus diesem nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Beschwerdeführer in Kopie eingebrachten Mietvertrag zwischen ihm und dem Land Tirol vom 29.06.2005, dass der Mietgegenstand, wie er in Anlage A des Mietvertrages konkret beschrieben und in Anlage B planlich dargestellt ist, zur Unterbringung von Asylwerbern angemietet wurde und der Mietgegenstand im Weiteren auch so genutzt wurde.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich sohin ergeben, dass die von diesem Mietvertrag umfassten baulichen Anlagen darunter auch das Hauptgebäude (Gebäude A) auf Gst **1 KG X ab dem Jahr 2005 nicht mehr als Pension, sondern wieder wie vormals zu Wohnzwecken genutzt wurde.
Wie sich aus der Anlage A (Beschreibung des Mietgegenstandes) des Mietvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und dem Land Tirol vom 29.06.2005 sowie dem als Anlage B angeschlossenen Plan von NN, GZ ***, ausdrücklich ergibt, war das von Spruchpunkt II. 2. der bekämpften Entscheidung erfasste Nebengebäude auf Gst **1 KG X (Gebäude B) allerdings nicht Gegenstand dieses Mietvertrages.
4. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt II.3. insoweit Folge zu geben war, als dass für den von Spruchpunkt II.1. umfassten nordöstlichen Teil des Hauptgebäudes (Gebäude A) auf Gst **1 KG X nicht eine Verwendung als Beherbergungsbetrieb - Pension festzustellen war, sondern der Verwendungszweck als „Wohnnutzung“.
Für das von Spruchpunkt II.2. umfasste Nebengebäude (Gebäude B) auf Gst **1 KG X bleibt der Spruchpunkt II.3. unverändert aufrecht, da dieses Gebäude nicht Gegenstand des Mietvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und dem Land Tirol vom 29.06.2005 war.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der bekämpften Entscheidung:
1. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, bilden Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit.
In der Begründung der gegenständlich bekämpften Entscheidung sind auf Seite 15 von der belangten Behörde die weiteren Anträge des Beschwerdeführers, über die in Spruchpunkt IV. entschieden wurde, konkret aufgelistet.
In gebotener Gesamtbetrachtung ist sohin hinreichend bestimmt über welche Anträge des Beschwerdeführers in Spruchpunkt IV. der bekämpften Entscheidung im Detail entschieden wurde.
Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen konnte daher keine Berechtigung zukommen.
2. Zudem findet sich in der gegenständlich bekämpften Entscheidung bezüglich dieser von Spruchpunkt IV. umfassten Anträge auch eine entsprechende Begründung der belangten Behörde, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in der Verfolgung seiner Rechte gehindert war.
3. Soweit in der Beschwerde ein Vorbringen hinsichtlich der beantragten Feststellung des Umfanges der Baumasse für einen künftigen erweiterten Neubau erstattet wurde ist dazu der Vollständigkeit halber auszuführen, dass die Ermittlung der Baumasse für ein künftiges erweitertes Neubauvorhaben nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 36 TBO 2018 ist, sondern dies in einem allenfalls folgenden Baubewilligungsverfahren zu klären wäre.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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