LVwG T LVwG-2017/36/0967-24

LVwG-2017/36/0967-24Tribunale amministrativo regionale14 lug 2020

Regest

kein Baukonsens;<br/>Antrag Änderung der baulichen Anlage;<br/>Stützmauer;<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2017/36/0967-24

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2017.36.0967.24

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch BB, ebenfalls wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Y vom 20.03.2017, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als das Bauansuchen im Umfang der nunmehr beantragten Änderung des Geräteschuppens in der Südwestecke des Gst **1 KG X, entsprechend dem Einreichplan von CC vom 22.02.2018, docnr.: 125-einreichung.dwg, und dem Vermessungsplan von DD vom 26.02.2018, GZ: ***, die am 13.03.2018 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht wurde, abgewiesen wird.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der Stützmauer samt Absturzsicherung an des Südseite des Gst **1 KG X die Baubewilligung entsprechend dem Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 20.03.2017, Zahl ***, konkretisiert durch die am 13.03.2018 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangte Eingabe entsprechend dem Einreichplan von C

3. vom 22.02.2018, docnr.: 125-einreichung.dwg, und dem Vermessungsplan von DD vom 26.02.2018, GZ: ***, die Baubewilligung erteilt wird.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt Y vom 31.01.2005, Zl ***, wurden der beantragten Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf Gst **1 KG X (mit der nunmehrigen Adresse 2, Y) die Baubewilligung erteilt.

In weiterer Folge sind im Bereich dieses Grundstückes eine Reihe von Bauanzeigen zur Errichtung von baulichen Anlagen eingebracht worden.

Mit Eingabe vom 19.04.2010 hat EE (in der Folge: Bauwerberin) die Errichtung eines Gartengerätehauses auf dem Gst **1 KG X angezeigt.

Mit Schreiben der Baubehörde vom 10.05.2010, Zl ***, wurde der Bauwerberin mitgeteilt, dass die Unterlagen dieser Bauanzeige unvollständig sind, und wurde die Verbesserung aufgetragen (Lageplan und Höhenlage, Ursprünglicher Geländeverlauf an der Grenze).

Mit Schreiben der Baubehörde vom 27.05.2010, Zl ***, wurde diese Bauanzeige zur Errichtung des angezeigten Geräteschuppens dann von der Baubehörde zur Kenntnis genommen. In diesem Schreiben wird ua auch darauf hingewiesen, dass die Vollendung der Maßnahmen der Bau- und Feuerpolizei unverzüglich schriftlich zu melden ist.

Aus den Plänen dieser Bauanzeige ergibt sich, dass die Westseite und Südseite des angezeigten Gartengerätehauses in Beton und die Nordseite und Ostseite in Holz (Längslattung) in Fortführung der westlichen Einfriedung ausgeführt werden soll. Aus den Plänen dieser Bauanzeige ergibt sich zudem weiters deutlich, dass die südliche Wand dieses Gartengerätehauses nicht auf gewachsenem Gelände errichtet wird, sondern auf der darunter liegenden Stützmauer situiert ist.

Auf diesem Schreiben der Baubehörde vom 27.05.2010, Zl ***, finden sich ua auch folgende handschriftliche Vermerke:

„Begonnen 8.7.2011

BVH durchgef. 26.1.2012“

Weiters findet sich darauf der Datumsstempel „13.02.12“ samt Paraphe sowie der weitere Stempel „III-er Formular übermittelt am 28.11.2011“.

Zudem befindet sich auf der im Plankammerakt einliegenden Kopie dieses Schreibens der Stempel: „Bauvorhaben ausgeführt, Fertigstellung nicht gemeldet. Plankammer“ samt handschriftlicher Paraphe und der Datumsangabe „26.01.2012“.

Eine Vollendungsanzeige zu dieser Bauanzeige vom 19.04.2010, die mit Schreiben der Baubehörde vom 27.05.2010, Zl ***, von der Baubehörde zur Kenntnis wurde, findet sich in den von der belangten Behörde übermittelten Bauakten nicht.

Weiters wurde mit Schreiben der Baubehörde vom 03.12.2015, Zl ***, die Bauanzeige der Bauwerberin mit der die Errichtung eines „Windfanges“ und einer Stützmauer an der Südseite des Gst **1 KG X angezeigt wurde, zur Kenntnis genommen.

Auf diesem Schreiben findet sich ebenfalls der Stempel „Bauvorhaben ausgeführt, Fertigstellung nicht gemeldet. Plankammer“ samt handschriftlicher Paraphe und der Datumsangabe „25.08.2016“.

Mit Schreiben der Baubehörde vom 10.11.2016 teilte diese der Bauwerberin mit, dass festgestellt wurde, dass der im südwestlichen Grundstückseck befindliche Geräteschuppen nicht entsprechend der mit Schreiben der Baubehörde vom 27.05.2010, Zl ***, zur Kenntnis genommen Bauanzeige errichtet wurde, da in der südlichen Wand ein Fenster eingebaut wurde, und die nördliche und östliche Wand massiv in Stahlbeton ausgeführt wurde und es sich bei der mit Bauanzeige von 14.07.2014 zur Kenntnis genommenen Stützmauer aufgrund der Höhe um eine bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt.

Es wurde daher Gelegenheit gegeben dazu eine Stellungnahme bzw nachträglich ein entsprechendes Bauansuchen einzubringen, da ansonsten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 39 TBO 2011 (nunmehr: § 46 TBO 2018) aufgetragen wird.

Mit Baugesuch vom 20.11.2016, bei der Baubehörde eingelangt am 21.11.2016, beantragte die Bauwerberin dann ausdrücklich die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Geräteschuppens in Verbindung mit einem Grenzzaun, eines Blumenlagers und einer Grenzmauer unter Anschluss von Einreichplänen und wurde im Weiteren dazu im behördlichen Verfahren eine Änderung eingebracht.

Weiters wurden im baubehördlichen Verfahren die stadtplanerischen Gutachten vom 20.12.2016 und vom 20.02.2017 sowie die hochbautechnische Stellungnahme vom 23.02.2017 eingeholt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 20.03.2017, Zahl ***, wurde den beantragten Baumaßnahmen, darunter ua auch der Errichtung der südseitigen Grenzmauer samt Absturzsicherung sowie der Errichtung des Geräteschuppens im südwestlichen Eck des Gst **1 KG X (nachträglich) die Baubewilligung erteilt.

Dagegen erhob AA, vertreten durch BB, fristgerecht die Beschwerde vom 11.04.2017 und brachte darin zusammengefasst ua auch Folgendes vor: Beim Lagerraum im Südwesteck des Gst **1 an den Grenzen zu den Gsten **2 und **3, alle KG X, sei im Grenzabstand die zulässige Höhe nach der Tiroler Bauordnung wesentlich überschritten und weise eine Gesamthöhe von 4,25 m auf. Zudem sei in diesem Bereich eine erhöhte Anböschung mit Erdmaterial gegenüber dem Altbestand erfolgt. Die erhöhte Anböschung sei in der Natur aufgrund des Altbestandes der Stützmauer an der West- und Ostseite gut zu erkennen. Zudem sei in die Grenzmauer ein Fenster eingebaut worden, das wohl kaum genehmigungsfähig sei und sei zu erwarten, dass im zweiseitig verglasten Gartengerätehaus auch Gartenfeste mit Grill udgl stattfinden werden. Zudem schränke das Fenster an der Grundgrenze die Eigentümer der EZ *** ein, da ein Nebengebäude in derselben Höhe nicht mehr errichtet werden könne bzw stark eingeschränkt werde. Das Begehren richte sich auf die Herstellung eines den Vorschriften entsprechenden Baues und sei in der jetzt vorhandenen Form bezüglich der Gebäudehöhe und dem Fenster, nicht zu genehmigen. Dazu wurde der Beschwerde ein Lichtbild angeschlossen.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde das hochbautechnische Gutachten vom 31.08.2017, Zl ***, eingeholt in dem ua auch Folgendes aufgeführt wird:

„(…)

Geräteschuppen:

Der geplante Geräteschuppen befindet sich in der südwestlichen Ecke des gegenständlichen Grundstückes. Direkt an der südlichen Grundstücksgrenze ist dieser auf einer Stützmauer aufgesetzt. Laut Planunterlagen weist der Geräteschuppen eine Höhe von 2,80 m zum ursprünglichen Gelände auf, wobei nicht nachvollzogen werden kann, an welcher Stelle sich dieses Gelände befinden soll. Wird im Sinne des § 6 Abs. 1a TBO 2011 das Gelände Süd Bestand mit dem Gelände Nord Bestand geradlinig interpoliert, wäre am südwestlichen Eck des Grundstückes eine Geländehöhe von -3,765 m anzusetzen. Die Höhe des Geräteschuppens beträgt somit 3,415 m und widerspricht den Abstandsbestimmungen der TBO 2011. Bezüglich der brandschutztechnischen Bestimmungen kann keine Aussage getroffen werden, da ohne einen entsprechenden Lageplan nicht gesagt werden kann, ob sich benachbarte bauliche Anlagen im Nahebereich befinden oder nicht.

(…)

Stützmauer:

Die Stützmauer an der südlichen Grundstücksgrenze weist zum höheren anschließenden Gelände eine Höhe von 1,0 m auf und entspricht somit den Abstandsbestimmungen der TBO 2011.

(…)“

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde dann am 10.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Mit der am 13.03.2018 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangten Eingabe wurde von der Bauwerberin das ursprünglich beantragte Bauvorhaben teilweise abgeändert sowie konkretisiert. So wird nunmehr statt der ursprünglich (nachträglich) beantragten gänzlichen Errichtung des Geräteschuppens im südwestlichen Eck des Gst **1 KG X nunmehr nur mehr eine Änderung der nördlichen und östlichen Außenwand dieses Geräteschuppens (geradlinig statt geschwungen) sowie die Errichtung eines Fensters an der Südseite dieses Geräteschuppens entsprechend der angeschlossenen Einreichpläne von CC vom 22.02.2018, docnr.: 125-einreichung.dwg, sowie dem Vermessungsplan von DD vom 26.02.2018, GZ: ***, beantragt. Weiters wurde hinsichtlich der Stützmauer samt Absturzsicherung an der südlichen Grundgrenze des Gst **1 KG X die ursprünglichen Einreichpläne entsprechend den Einreichplänen von CC vom 22.02.2018, docnr.: 125-einreichung.dwg, sowie dem Vermessungsplan von DD vom 26.02.2018, GZ: 110206/13/A, konkretisiert.

Am 19.12.2019 wurde von der Baubehörde der Gesamtakt betreffend die Bauanzeige vom 19.04.2010 (Errichtung eines Gartengerätehauses), die mit Schreiben der Baubehörde vom 27.05.2010, Zl ***, zur Kenntnis genommenen wurde, übermittelt und nochmals ausgeführt, dass sich im Akt der Baubehörde diesbezüglich keine Fertigstellungsmeldung befindet.

Am 19.12.2019 wurde nochmals eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt an der Vertreter der Beschwerdeführin und die Vertreter der Bauwerberin sowie der hochbautechnische Sachverständige teilgenommen hat.

Zur der am 13.03.2018 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangten Eingabe betreffend die Konkretisierung der Stützmauer samt Absturzsicherung an der Südseite des Gst **1 KG X führte der hochbautechnische Sachverständige bei dieser Verhandlung zusammengefasst Folgendes aus:

Aus der Ansicht Süd der mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde vom 31.01.2005, Zl ***, genehmigten Einreichplänen ergibt sich, dass das Gelände im südwestlichen Bereich damals mit einer Höhe von 645,30 geplant und im Bereich zum Nachbargrundstück auf dessen Gelände abgeböscht war. Auch in dem Fall, wenn man vom niedrigsten Geländepunkt im südwestlichen Bereich ausgeht, welcher ca einen halben Meter tiefer liegt, ist die am 13.03.2018 eingebrachte Projektsmodifikation von CC vom 22.02.2018, Zl 001, aus bautechnischer Sicht weiterhin weit unter den maximal zulässigen Höhe von 2 m.

Gegen diese Ausführung betreffend die Konkretisierung der südseitigen Stützmauer wurden von den anwesenden Vertretern der Parteien keine Einwendungen vorgebracht.

Weiters wurde in dieser Verhandlung am 19.12.2019 vom Lebensgefährten der Bauwerberin bezüglich der mit Schreiben der Baubehörde vom 27.05.2010, Zl ***, zur Kenntnis genommen Bauanzeige (Errichtung eines Gartengeräteschuppen) eine Fertigstellungsmeldung datiert mit 30.05.2011 übergeben, die als Kopie zum Akt genommen wurde, und führte dieser dazu ergänzend aus, dass die Fertigstellungsmeldung direkt nach Schreiben der Fertigstellungsmeldung in der zentralen Posteinlaufstellung des Stadtmagistrats der Stadt Y abgegeben worden sei.

Mit Email vom 24.02.2020 wurde seitens der Baubehörde nochmals bestätigt, dass keine Fertigstellungsmeldung betreffend die mit Schreiben der Baubehörde vom 27.05.2010, Zl ***, zur Kenntnis genommen Bauanzeige im eingescannten bzw verfilmten Akt auffindbar ist.

Es wurde daher am 18.05.2020 nochmals – diesmal im Beisein auch einer Vertreterin der Baubehörde – eine Verhandlung durchgeführt, an der auch wieder der Vertreter der Beschwerdeführerin und die beiden Vertreter der Bauwerberin sowie der seitens des Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene hochbautechnische Sachverständige teilgenommen hat.

Dabei sagte der Lebensgefährte der Bauwerberin insbesondere zusammengefasst aus, dass er die Fertigstellungsmeldung datiert mit 30.05.2011 persönlich in der Registratur abgegeben habe und er sich die Eingabe nicht bestätigen habe lassen, da er sich nicht gedacht habe, dass diese dann nicht mehr auffindbar sei.

Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde insbesondere zusammengefasst ausgesagt, dass die handschriftlichen Vermerke auf dem Schreiben der Baubehörde vom 27.05.2010, Zl *** („Begonnen 8.7.2011, BVH durchgef. 26.1.2012“) üblicherweise darauf hindeuten, dass im Rahmen von Revierkontrollen festgestellt wird, ob der Bau begonnen bzw ausgeführt worden ist. Auf Frage, ob man aus den vorgeschriebenen Gebühren schließen kann, dass eine Fertigstellung erfolgt ist, führte die Vertreterin der belangten Behörde im Wesentlichen aus, dass die Fertigstellung von der Baupolizei der Abgabenbehörde gemeldet wird und diese im Weiteren dann vorschreibt. Wenn eine Fertigstellungsmeldung im Akt ist, erfolgt keine Kontrolle durch die Baupolizei, sondern verlässt man sich auf die Fertigstellungsmeldung.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten behördlichen Akten.

Zudem wurde mit Eingabe der Bauwerberin, die am 13.03.2018 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt ist, die ursprünglich beantragten Baumaßnahmen hinsichtlich der Stützmauer samt Absturzsicherung an der Südseite des Gst **1 KG X konkretisiert sowie das Bauvorhaben bezüglich des Geräteschuppens im Südwesteck des Gst **1 KG X dahingeändert abgeändert, dass statt der ursprünglich nachträglich beantragen (gänzlichen) Errichtung nunmehr eine Änderung der nördlichen und östlichen Außenwand (geradlinig statt geschwungen) sowie die Errichtung eines Fensters an der Südseite entsprechend der angeschlossenen Einreichpläne von CC vom 22.02.2018, docnr.: 125-einreichung.dwg, sowie dem Vermessungsplan von DD vom 26.02.2018, GZ: ***, beantragt wurde.

Weiters wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das hochbautechnische Gutachten vom 31.08.2017, Zl ***, eingeholt sowie öffentliche mündliche Verhandlungen am 10.10.2017, am 19.12.2019 sowie am 18.05.2020 durchgeführt.

In der Verhandlung am 19.12.2019 wurde eine Fertigstellungsmeldung datiert mit 30.05.2011 übergeben und dazu vom Lebensgefährten der Bauwerberin ergänzend ausgeführt, dass die Fertigstellungsmeldung direkt nach deren Schreiben in der Registratur im Stadtmagistrat der Stadt Y abgegeben worden sei.

Seitens der Baubehörde wurde mehrmals Nachschau gehalten und ausgeführt, dass sich diese Fertigstellungsmeldung datiert mit 30.05.2011 nicht in den Bauakten bzw bei der Baubehörde befindet.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2001, TBO 2001, LGBl Nr 94/2001 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 40/2009:

§ 20

Bewilligungspflichtige

und anzeigepflichtige

Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

(…)

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen

Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen.

Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

(…)

c) die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m;

(…)“

§ 35

Bauvollendung

„(…)

3. (…) Der Eigentümer der baulichen Anlage hat die Vollendung eines anzeigepflichten Bauvorhabens unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(…)“

Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 129/2017 wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018 in der geltenden Fassung LGBl Nr 65/2020:

§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzenund von anderen baulichen Anlagen

(…)

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

(…)

d)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

(…)

(…)

(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.

(5) Wird jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 3) als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre (§ 33), bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend; haben sich jedoch die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) einzuleiten.

(6) Wurde ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor dem 1. Oktober 2016 dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass

(…)“

IV.Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses:

1. Soweit mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid ua die nachträglich beantragte (gänzliche) Errichtung eines Geräteschuppens im südwestlichen Eck des Gst **1 KG X in Verbindung mit einem Grenzzaun die Baubewilligung erteilt wurde, und dagegen Beschwerde erhoben wurde, ist dazu der Vollständigkeit halber zunächst Folgendes auszuführen:

Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen hochbautechnische Gutachter führte in seiner Stellungnahme vom 31.08.2017, Zl ***, ua dazu Folgendes aus:

Der geplante Geräteschuppen befindet sich in der südwestlichen Ecke des gegenständlichen Grundstückes. Direkt an der südlichen Grundstücksgrenze ist dieser auf einer Stützmauer aufgesetzt. Laut Planunterlagen weist der Geräteschuppen eine Höhe von 2,80 m zum ursprünglichen Gelände auf, wobei nicht nachvollzogen werden kann, an welcher Stelle sich dieses Gelände befinden soll. Gemäß § 6 Abs. 1a TBO 2011 ist bei einer lotrechten Erweiterung einer baulichen Anlage – in diesem Fall der Stützmauer, bei Vorliegen eines Lageplanes – welcher in diesem Fall nicht vorliegt – aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls – wie im gegenständlichen Fall – ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt. Wird wie oben beschrieben das Gelände Süd Bestand mit dem Gelände Nord Bestand geradlinig interpoliert, wäre am südwestlichen Eck des Grundstückes eine Geländehöhe von -3,765 anzusetzen. Die Höhe des Geräteschuppens beträgt somit 3,415 m und widerspricht den Abstandsbestimmungen der TBO 2011 (nunmehr TBO 2018). Bezüglich der brandschutztechnischen Bestimmungen kann keine Aussage getroffen werden, da ohne einen entsprechenden Lageplan nicht gesagt werden kann, ob sich benachbarte bauliche Anlagen im Nahebereich befinden oder nicht. (…)“

2. Soweit von der Bauwerberin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der am 13.03.2018 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangten Eingabe das ursprüngliche Baugesuch dahingehend abgeändert wurde, dass (nachträglich) statt der gänzlichen Neuerrichtung nunmehr eine Änderung der nördlichen und östlichen Außenwand (geradlinig statt geschwungen) sowie die Errichtung eines Fensters an der Südseite des bestehenden Geräteschuppens im südwestlichen Eck des Gst **1 KG X entsprechend der angeschlossenen Einreichpläne von CC vom 22.02.2018, docnr.: 125-einreichung.dwg, sowie dem Vermessungsplan von DD vom 26.02.2018, GZ: ***, beantragt wurde, ist dazu Folgendes auszuführen:

Da nunmehr eine Änderung des im südwestlichen Eck des Gst **1 KG X bestehenden Geräteschuppens beantragt ist, war – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt – zunächst als Vorfrage zu prüfen, ob hinsichtlich jener Bereiche dieses Geräteschuppens, die nunmehr in den Einreichplänen als Bestand ausgewiesen sind, auch ein Baukonsens gegeben ist (vgl VwGH 26.06.2014, 2012/06/0196; uva).

Aus den ergänzend eingeholten Bauakten ergibt sich, dass von der Bauwerberin mit Bauanzeige vom 19.04.2010 unter Anschluss von Plänen eine Bauanzeige zur Errichtung eines Gartengerätehauses im südwestlichen Eck des Gst **1 KG X angezeigt wurde.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich diesbezüglich aufgrund er damals in Geltung stehenden Rechtslage, dass gemäß § 20 Abs 1 lit a TBO 2001, LGBl Nr 94/2001 idF 40/2009 der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden bewilligungspflichtig waren, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergeben hat.

Nach § 20 Abs 2 lit c TBO 2001, LGBl Nr 94/2001 idF 40/2009, war ua die Errichtung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m nur anzeigepflichtig.

Da die südseitige Außenwand dieses Gartengeräteschuppen nicht auf gewachsenem Gelände situiert ist, sondern sich darunter Teile einer Stützmauer befinden, ergibt sich damit hinsichtlich der südlichen Außenwand eine deutlich größere Höhe als 2,80 m (Höhe des Gartengeräteschuppen zuzüglich der darunter befindlichen Stützmauer).

Daraus ergibt sich, dass der gegenständliche Lagerraum aufgrund seiner Höhe nicht unter § 20 Abs 2 lit c TBO 2001 zu subsumieren und daher dessen Errichtung nach § 20 Abs 1 lit a TBO 2001 bewilligungspflichtig war.

Im gegenständlich Fall wurde allerdings nur die Bauanzeige vom 19.04.2010 eingebracht, die mit Schreiben der Baubehörde vom 27.05.2010, Zl ***, zur Kenntnis genommen wurde.

3. Während aufgrund der Rechtsprechung des VwGH ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, das nur einem Bauanzeigeverfahren unterworfen wurde, niemals einen Baukonsens erlangt, ergibt sich aus der seit dem 01.10.2016 in Geltung stehenden Rechtslage gemäß § 30 Abs 6 TBO 2018 Folgendes:

Wurde ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor dem 1. Oktober 2016 lediglich einem Bauanzeigeverfahren unterworfen, so gilt § 30 Abs 5 TBO 2018 mit der Maßgabe, dass in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung vor dem 1. Oktober 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens mit 1. Oktober 2016 als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) anhängig ist (§ 30 Abs 6 lit a TBO 2018).

In Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung nach dem 30. September 2015 erstattet worden ist, gilt die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn ein Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht bis zum 30. September 2017 nicht eingebracht worden ist (§ 30 Abs 6 lit b TBO 2018).

Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr eine Änderung des im Jahr 2010 angezeigten Gartengerätehauses im südwestlichen Eck des Gst **1 KG X beantragt wurde, war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr zu prüfen, ob, die mit Schreiben der Baubehörde vom 27.05.2010, Zl ***, zur Kenntnis genommen Bauanzeige iSd § 30 Abs 6 TBO 2018 nunmehr einen Baukonsens bewirkt hat oder nicht.

4. Nach § 35 Abs 3 TBO 2001 hatte der Eigentümer der baulichen Anlage die Vollendung eines anzeigepflichten Bauvorhabens unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen.

Auf dem Schreiben der Baubehörde vom 27.05.2010, Zl ***, findet sich der Stempel: „Bauvorhaben durchgeführt. Fertigstellung nicht gemeldet: Plankammer“ und die handschriftliche Datumsangabe „26.1.2012“.

Auch aus dem übermittelten Bauakt ergibt sich, dass hinsichtlich der mit Schreiben der Baubehörde vom 27.05.2010, Zl ***, zur Kenntnis genommen Bauanzeige eine Fertigstellungsmeldung nicht im Akt ist, jedoch sämtliche anderen Akteninhalte wie ua auch der Verbesserungsauftrag vom 10.05.2010, der sich im Übrigen nicht im Akt des Lebensgefährten der Bauwerberin befindet, die Rückscheine usw (vgl Eingabe der Baubehörde vom 19.12.2019).

Auch die mehrfache Nachschau bzw Nachforschung der Baubehörde ergab, wie von deren Vertreterin der belangten Behörde mehrfach schriftlich mitgeteilt sowie im Rahmen der Verhandlung sehr glaubhaft mündlich ausgesagt wurde, keinen Hinweis, dass hinsichtlich der mit Schreiben der Baubehörde vom 27.05.2010, Zl ***, zur Kenntnis genommen Bauanzeige eine Fertigstellungsmeldung eingelangt ist.

Zusammengefasst ergibt sich sohin aus dem Akteninhalt, dass der Bauakt mit Eingabe der Baubehörde vom 19.12.2019 dem Landesverwaltungsgericht Tirol chronologisch vorgelegt wurde und sich darin hinsichtlich der Bauanzeige vom 19.04.2010 mit der die Errichtung eines Gerätehauses auf Gst **1 KG X bloß angezeigt und mit Schreiben der Baubehörde vom 27.05.2010, Zl ***, zur Kenntnis genommen wurde, keine Fertigstellungsmeldung findet.

Zudem findet sich auf dem im sog. Plankammerakt einliegenden Schreiben der Baubehörde vom 27.05.2010, Zl ***, der Stempel: „Bauvorhaben durchgeführt. Fertigstellung nicht gemeldet: Plankammer“ und die handschriftliche Datumsangabe „26.1.2012“.

Der vorgelegte Akt der Bauanzeige hat sohin in Gesamtbetrachtung keinen Hinweis ergeben, dass dieser eine unvollständigen oder lückenhaft geführten Eindruck macht.

Demgegenüber ist - entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters der Bauwerberin – der Bauakt des Lebensgefährtens der Bauwerberin nicht vollständig, wie in der Verhandlung am 18.05.2019 beispielhaft festgestellt wurde.

5. Hinsichtlich der bei der Verhandlung am 19.12.2019 sowie am 18.05.2020 vorgezeigten Kopie der Fertigstellungsmeldung datiert mit 30.05.2011, die als Beilage ./2 in Kopie zum Akt genommen wurde, sagte der Lebensgefährte der Bauwerberin aus, dass er das Original diese Fertigstellungsmeldung unmittelbar nach dem Schreiben persönlich bei der zentralen Einlaufstelle abgegeben hat. Auf Frage, warum er keine Bestätigung der Eingabe verlangt hat, sagt er aus, dass er sich nicht gedacht habe, dass es dann nicht mehr auffindbar sei.

Zu den Aussagen des Lebensgefährten der Bauwerberin ist festzuhalten, dass dieser in der Verhandlung am 19.12.2019, als kein Vertreter der belangten Baubehörde anwesend war, gefasst und selbstsicher war, er jedoch demgegenüber bei seinen Aussagen in der Verhandlung am 18.05.2020 einen deutlich nervöseren und unsicheren Eindruck gemacht und zum Teil ausweichend oder erst auf nochmalige Nachfrage geantwortet hat.

6. Weiters ist dazu auszuführen, dass sich auf der von der Baubehörde mit Schreiben vom 05.11.2018 übermittelten Kopie des Schreibens der Baubehörde vom 27.05.2010, Zl ***, mit der die Bauanzeige zur Errichtung eines Gerätehauses zu Kenntnis genommen wurde, folgende handschriftlichen Vermerke des damaligen Mitarbeiters der Baupolizei finden: „Begonnen 8.7.2011“ und „BVH durchgef. 26.1.2012“.

Dazu befragt führte die Vertreterin der Baubehörde aus, dass wenn es so handschriftlich vermerkt ist, üblicherweise im Rahmen von Revierkontrollen festgestellt wird, ob der Bau begonnen bzw ausgeführt worden ist.

Dies deutet sohin ebenfalls darauf hin, dass eine Fertigstellungsmeldung nicht bei der Baubehörde eingebracht wurde.

7. Zudem sagte die Vertreterin der belangten Behörde auf Frage des Rechtsvertreters der Bauwerberin, ob man aus den vorgeschriebenen Gebühren für die Errichtung des gegenständlichen Geräteschuppens schließen kann, dass eine Fertigstellung erfolgt ist, aus, dass die Fertigstellung von der Baupolizei der Abgabenbehörde gemeldet wird und diese im Weiteren gegebenenfalls dann die Abgaben vorschreibt.

Ergänzend führte die Vertreterin der belangten Behörde aus, dass wenn eine Fertigstellungsmeldung im Akt ist, man sich auf die Fertigstellungsmeldung verlässt und keine Kontrolle der Baupolizei erfolgt.

Hinsichtlich der erfolgten Abgabenvorschreibung betreffend die Errichtung des gegenständlichen Gerätehauses findet sich auf dem Schreiben der Baubehörde vom 27.05.2010, Zl ***, mit dem die Bauanzeige zur Errichtung eines Gerätehauses zur Kenntnis genommen wurde, weiters der Stempel „III-er Formular übermittelt am 28.11.2011“ und erfolgte die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages sowie des Gehsteigbeitrages gemäß dem TVAG jeweils mit Bescheiden vom 05.01.2012.

Gemäß § 12 Abs 3 bzw 22 Abs 3 TVAG ist der Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag bei baurechtlich anzeige- und bewilligungspflichtigen Bauvorhaben nach erfolgtem Baubeginn vorzuschreiben.

Die zeitliche Nähe zwischen Mitteilung der zuständigen Bauabteilung an die Abgabenabteilung am 28.11.2011 und der erfolgten Vorschreibung der Abgaben mit Bescheiden vom 05.01.2012 spricht ebenfalls dagegen, dass die Fertigstellungsmeldung datiert mit 30.05.2011 – nicht wie vom Vertreter der Bauwerberin vorgebracht - unmittelbar nach dem Schreiben eingebracht wurde, wäre doch wohl sonst bereits im Juni bzw Sommer 2011 eine Vorschreibung des Erschließungsbeitrages und des Gehsteigtbeitrages erfolgt.

8. Ergänzend ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich auch auf dem Schreiben der Baubehörde vom 03.12.2015, Zl ***, mit dem eine weitere Bauanzeige der Bauwerberin in diesem Fall zur Errichtung eines „Windfanges“ und einer Stützmauer an der Südseite des Gst **1 KG X, zur Kenntnis genommen wurde ebenfalls der Stempel „Bauvorhaben ausgeführt, Fertigstellung nicht gemeldet. Plankammer“ samt handschriftlicher Paraphe und der Datumsangabe „25.08.2016“ findet.

9. In gebotener Gesamtbetrachtung war daher zusammengefasst zum Ergebnis zu gelangen, dass die Vollendung der mit Bauanzeige vom 19.04.2010 angezeigten Errichtung eines Gerätehauses auf Gst **1 KG X, die mit Schreiben der Baubehörde vom 27.05.2010, Zl ***, zur Kenntnis genommen wurde, der Baubehörde nicht angezeigt wurde und sohin bereits aus diesem Grund die Begünstigung des nunmehrigen § 30 Abs 6 TBO 2018 gegenständlich nicht zu Anwendung gelangen konnte.

10. Im Übrigen ist im Hinblick auf die Voraussetzungen nach § 30 Abs 6 TBO 2018 weiter auszuführen, dass die Baubehörde mit Schreiben vom 10.11.2016 der Bauwerberin mitteilte, dass festgestellt wurde, dass der im südwestlichen Grundstückseck befindliche Geräteschuppen nicht entsprechend der mit Schreiben der Baubehörde vom 27.05.2010, Zl ***, zur Kenntnis genommen Bauanzeige errichtet wurde, da in der südlichen Wand ein Fenster eingebaut wurde, und die nördliche und östliche Wand massiv in Stahlbeton ausgeführt wurde. Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass am 03.08.2016 das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26.07.2016 bei der Baubehörde eingelangt ist, in dem die Stützmauer und der Geräteschuppen ebenfalls Gegenstand sind.

11. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren sohin zusammengefasst ergeben, dass für den bestehenden Geräteschuppen im südwestlichen Eck des Gst **1 KG X kein Baukonsens gegeben ist (vgl VwGH 22.02.2012, 2011/06/0183; ua).

Es war daher die am 13.03.2018 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangte Eingabe mit dem die ursprünglich (nachträglich) beantragte Errichtung des Geräteschuppen iSd § 13 Abs 8 AVG dahingehend geändert wurde, dass nunmehr eine Änderung der nördlichen und östlichen Außenwand (geradlinig statt geschwungen) sowie die Errichtung eines Fensters an der Südseite beim bestehenden Geräteschuppen im südwestlichen Eck des Gst **1 KG X entsprechend der angeschlossenen Einreichpläne von CC vom 22.02.2018, docnr.: 125-einreichung.dwg, sowie dem Vermessungsplan von DD vom 26.02.2018, GZ: ***, beantragt wird, das Baugesuch in diesem Umfang abzuweisen.

Zu Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses:

Soweit mit der am 13.03.2018 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangten Eingabe von der Bauwerberin die beantragten Baumaßnahmen zudem hinsichtlich der Stützmauer samt Absturzsicherung an der Südseite des Gst **1 KG X entsprechend der angeschlossenen Einreichpläne von CC vom 22.02.2018, docnr.: 125-einreichung.dwg, sowie dem Vermessungsplan von DD vom 26.02.2018, GZ: *** konkretisiert wurden, ist dazu Folgendes auszuführen:

Da im gegenständlichen Bebauungsplan keine abweichende Festlegungen bestehen, können gemäß § 6 Abs 4 lit d TBO 2018 Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen ohne Zustimmung des jeweils betroffenen Nachbarn bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, im Mindestabstandsbereich errichtet werden.

Der hochbautechnische Sachverständige führt bei der Verhandlung am 19.12.2019 im Beisein der Vertreter der Bauwerberin sowie der Beschwerdeführerin insbesondere zusammengefasst Folgendes aus:

Aus der Ansicht Süd der mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde vom 31.01.2005, Zl ***, genehmigten Einreichplänen ergibt sich, dass das Gelände im südwestlichen Bereich damals mit einer Höhe von 645,30 m geplant und im Bereich zum Nachbargrundstück auf dessen Gelände abgeböscht war. Auch in dem Fall, wenn man vom niedrigsten Geländepunkt im südwestlichen Bereich ausgeht, welcher ca einen halben Meter tiefer liegt, ist die am 13.03.2018 eingebrachte Projektsmodifikation aus bautechnischer Sicht weiterhin weit unter den maximal zulässigen 2 m.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass mit der gegenständlich bekämpften Entscheidung des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 20.03.2017, Zahl ***, die bereits errichtete Stützmauer samt Absturzsicherung an der Südseite des Gst **1 KG X nachträglich bewilligt wurde.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgte diesbezüglich lediglich eine Konkretisierung und ergibt sich dadurch keine Änderung in Bezug auf die diesbezüglich relevanten baurechtlichen Vorschriften insbesondere auch nicht im Hinblick auf § 6 Abs 4 lit d TBO 2018.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu ist insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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