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LVwG-2019/34/1595-21•LVwG T LVwG-2019/34/1595-21
LVwG-2019/34/1595-21Tribunale amministrativo regionale13 lug 2020
zweckmäßige Bewirtschaftung;<br/>Bringungsnotstand;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 24.6.2019, ***, betreffend Verfahren nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (sonstige Partei: CC, zH DD, Rechtsanwälte in Z, Adresse 2), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.6.2020,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte, die belangte Behörde wolle das bestehende Zufahrtsrecht zur Erschließung des Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** Y auch auf das Gst-Nr **2 in EZ *** GB *** Y ausdehnen und bescheidmäßig dem Beschwerdeführer als grundbücherlichem Alleineigentümer dieser Grundstücke ermöglichen, auf seiner Liegenschaft nicht nur eine Heubewirtschaftung durchzuführen, sondern eine Hofstelle, jedenfalls aber einen Schafstall mit entsprechender Lagermöglichkeit für Heu und Gerätschaften sowie einer Schlafstelle, zu errichten (vgl Antragskonkretisierung im Schriftsatz vom 8.5.2019).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.6.2019 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend verneinte sie das Vorliegen eines Bringungsnotstandes im Sinne des § 2 Abs 1 lit a Güter- und Seilwegelandesgesetz, LGBl Nr 40/1970, in der Fassung LGBl Nr 130/2013.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das beantragte Bringungsrecht eingeräumt wird.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die im Verfahren des Bezirksgerichtes Z zu *** ergangenen Entscheidungen, insbesondere das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5.8.2018 zu ***, die mit Schriftsatz vom 8.5.2019 erfolgte Antragskonkretisierung, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, das Grundbuch, das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft vom 22.5.2020 (vgl OZ 5), das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 18.6.2020 (OZ 11), die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 22.6.2020 und vom 23.6.2020 (OZ 13 und 16), die am 23.6.2020 vorgelegte Erörterung durch EE (rote Mappe in OZ 15) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, des Sohnes der sonstigen Partei, der belangten Behörde, des FF als Zeugen und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft in der Verhandlung am 25.6.2020 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 19).
Der Beschwerdeführer hielt den im Schriftsatz in OZ 11 gestellten Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines schafkundigen Sachverständigen aufrecht, begründete aber nicht, zu welchem Beweisthema ein Sachverständiger aus diesem Fachbereich befragt werden soll (vgl OZ 19 S 13; das Beweisthema wurde auch im Schriftsatz in OZ 11 nicht bestimmt). Im Übrigen obliegt die Beurteilung, wie die in Rede stehenden Flächen zweckmäßig land- und forstwirtschaftlich bewirtschaftbar sind, dem Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, ein Privatgutachten vorzulegen und zu versuchen das Gutachten des Amtssachverständigen zu widerlegen. Abgesehen davon scheitert das Vorhaben des Beschwerdeführers, eine Hofstelle, jedenfalls aber einen Schafstall mit entsprechender Lagermöglichkeit für Heu und Gerätschaften sowie einer Schlafstelle zu errichten, bereits an der für dieses Vorhaben erforderlichen Flächenwidmung als Sonderfläche für Hofstellen (vgl § 44 TROG 2016). Die in Rede stehenden Flächen befinden sich im Freiland.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Kaufvertrages vom 20.2.2012 grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ *** GB *** Y. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehören die Gst-Nr **1 und **2. Das Gst-Nr **2 erwarb der Beschwerdeführer erst im Jahr 2019. Es wurde der genannten Liegenschaft mit TZ *** zugeschrieben.
Die beiden Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan als Freiland (vgl § 41 TROG 2016) ausgewiesen, liegen südlich des Sees GG in 660 bis 730 m Seehöhe und weisen eine Hangneigung zwischen 10 und 55 % auf. Die Liegenschaft verfügt über folgendes Flächenausmaß: landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden): 38.377 m², landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Verbuschte Flächen): 3.403 m², Sonstige (Straßenanlagen): 607 m², Wald (Wälder): 27.347 m², insgesamt sohin 69.734 m².
In Abbildung 1 wurde die Liegenschaft in EZ *** blau umrandet dargestellt, die Nutzungsarten wurden grün ausgewiesen und die Nutzungsartensymbole sind in den gelb umrahmten Kreisen ersichtlich. In Abbildung 1 ist ersichtlich, dass die Ausweisung der Nutzungsarten (landwirtschaftlich genutzt, verbuscht, Wald) sehr gut mit dem tatsächlichen Stand in der Natur übereinstimmt.
Wie aus der Flächenaufstellung ersichtlich, sind von der Gesamtfläche der Liegenschaft 3,8377 ha als landwirtschaftlich genutzt (Äcker, Wiesen oder Weiden) ausgewiesen. Bei den weiteren Flächen handelt es sich um verbuschte Flächen und Wald. Die Bodenklimazahl (BKZ) eines Grundstücks drückt die natürliche Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen aus und ist eine Verhältniszahl zwischen 1 und dem ertragsfähigsten Boden Österreichs mit der Wertzahl 100. Die BKZ wird durch die Bodenschätzung des Bundesministeriums für Finanzen erhoben und festgelegt. Landwirtschaftliche Böden, die eine BKZ um bzw unter 15 aufweisen, werden als sogenannte Grenzertragsböden bezeichnet. Die BKZ des Gst-Nr **1 beträgt 10, die des Gst-Nr **2 beträgt 15. Es handelt sich somit bei den gegenständlichen Grundstücken um sogenannte Grenzertragsböden mit sehr geringer natürlicher Ertragsfähigkeit. Die Grundstücke werden durch die Finanzbodenschätzung in die Wasserstufe 3 und 4 eingestuft. Dies weist auf feuchte bis sehr feuchte Lagen hin. Die Oberflächenstruktur des nordwestlichen Teiles des Gst-Nr **1 und ein Großteil des Gst-Nr **2 ist stark kupiert (vgl Abbildung 2: stark kupierte Oberfläche im nordwestlichen Teil des Gst-Nr **1) und von der Art her als „Buckelwiese“ zu bezeichnen. In der Bodenschätzkarte sind die Flächen als Weideflächen ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer hält derzeit Schafe, die während der Wintermonate in einem gepachteten Stall in Bad Häring untergebracht sind. Im Frühjahr und Herbst weiden sie auf den Gst-Nr **1 und **2. Laut Erhebungen im Tiroler Almbuch wurden während der Sommermonate im Jahr 2019 ein Teil der Schafe auf der JJ-Alm in X und ein Teil auf der KK-Alm in W gealpt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 17.9.2013 wurden die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Rodung von 12.570 m² erteilt. Die Rodungen wurden durchgeführt, die Baumstöcke entfernt und maschinell kultiviert.
Nach der Auswertung des „AMA-Flächenantrages“ werden durch den Beschwerdeführer im Bereich der Gst-Nr **1 und **2 insgesamt 3,8081 ha als bewirtschaftete Fläche angegeben; davon 1,9586 ha als Mähfläche und 1,8495 ha als Hutweide. Nach dieser Auswertung und der Besichtigung der Flächen im Rahmen der örtlichen Lokalaugenscheine am 21.4.2020 und am 7.5.2020 durch den Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft ist folgende landwirtschaftliche Nutzung der Gst-Nr **1 und **2 (vgl blau umrandete Fläche in Abbildung 3) gegeben:
In Abbildung 3 wird die Nutzung der Gst-Nr **1 und **2 innerhalb der blau umrandeten Fläche (Liegenschaft) laut AMA-Flächenantrag (Stand: 26.8.2019) in orange (= Nutzung als Mähfläche) und grün (= Nutzung als Hutweide) dargestellt.
Der Amtssachverständige stellte im Rahmen der beiden Ortsaugenscheine am 21.4.2020 und am 7.5.2020 Folgendes fest:
1. Bei den Flächen handelt es sich um absolute Grenzertragsflächen, die üblicherweise als extensive Weideflächen genutzt werden.
2. Eine maschinelle Bewirtschaftung ist nur zum Teil möglich, viele Flächen sind nur als extensive Weide nutzbar.
3. Auf den nicht rekultivierten Flächen sind dem Standort entsprechend sehr extensive Pflanzenbestände zu finden - landläufig auch unter „saure Wiesen“ bekannt: Rasenschmiele, verschiedene Seggen, Binsen, Wald-Reitgras, Goldfingerkraut, Ruchgras, Rotschwingel, Hahnenfußarten, Storchschnabel, Pestwurz, Huflattich, diverse Distelarten, Labkraut, Brunelle, zum Teil noch Flockenblume, Spitzwegerich, Veilchen, Akeleien, Erdbeeren, Gänseblümchen, Kuhblume, Löwenzahnarten, Primeln.
4. Auf den gerodeten und rekultivierten Flächen finden sich entsprechend der Einsaat mehr Dauerwiesenarten: Knaulgras, Wiesenlieschgras, Wiesenschwingel, Weißklee, Hornklee, etwas Wundklee und einige schon oben angeführte Arten. Bei den eingesäten Arten auf den rekultivierten Flächen ist wegen der vorherrschenden Standortverhältnisse von einem Rückgang auszugehen. Dieser Rückgang ist Großteils bereits merkbar, indem sich auf diesen Standorten bereits wieder die oben angeführten Arten als „Nässezeiger“ etablieren.
5. Ungleichmäßig verteilt ist junger Anflug von Ahorn, Buche, Vogelbeere, diverse Weiden/Erlen und immer wieder Himbeere/Brombeere.
6. Allgemein sind eine starke Tendenz zur Vermoosung und entsprechend schüttere Grünlandbestände festzustellen.
Die Bewirtschaftung der Flächen durch den Beschwerdeführer erfolgt den standörtlichen Verhältnissen entsprechend sehr extensiv. Dies ist an den Weide- bzw Mähresten aus dem Vorjahr erkennbar. Die Abbildungen 4 und 5 zeigen Bereiche, die laut AMA-Flächenantrag als Mähflächen genutzt werden. An der Restvegetation aus dem Vorjahr ist ersichtlich, dass diese maximal einmal gemäht wurden und in diesem Bereich wohl auch keine Weidenutzung im Herbst erfolgte.
Die Vegetation besteht vielfach, dem Standort entsprechend, aus verschiedenen Seggenarten sowie Moosen mit entsprechend lückigem Grünlandbestand. In Teilbereichen ist junger Anflug von Gehölzen erkennbar. Ein Teil der Mähflächen ist aufgrund der geringeren Hangneigung, der Oberflächenstruktur und der geringeren Durchnässung auch als gut bewirtschaftbar einzustufen.
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen der Gst-Nr **1 und **2 werden den Bodenverhältnissen entsprechend sehr extensiv bewirtschaftet. Durch die Oberflächenstruktur auf einem Teil der Fläche, die Hangneigung sowie der zum Teil feuchten bis nassen Böden erfolgt die Bewirtschaftung als extensive Weide mit Schafen sowie in einigen Teilen durch ein- bzw zweimalige Mahd pro Jahr. Die Mahd der Flächen ist im Bereich der Buckelwiesen nur manuell möglich. In anderen Bereichen können Kleinmaschinen und Geräte eingesetzt werden. Die Heuernte kann aufgrund des Geländes und der Feuchtigkeit ebenfalls nur mit Schlepper und Ladewagen erfolgen. Im Bereich der Buckelwiesen ist der Einsatz dieser Maschinen ebenfalls nicht möglich. Die derzeitige Bewirtschaftung mit teilweiser Schafweide und teilweiser Mahd ist als extensiv einzustufen.
Eine Intensivierung der Bewirtschaftung ist aufgrund der natürlichen Ertrags-, Gelände- und Bodenverhältnisse nicht möglich. Die Gst-Nr **1 und **2 sind aufgrund dieser natürlichen Verhältnisse nur für eine extensive Mahd sowie extensive Weide mit einem allfälligen Weideunterstand für die Schafe (kein Stall) geeignet. Für die ganzjährige Viehhaltung sind sie nicht geeignet. Den Verhältnissen entsprechend ist lediglich der Einsatz von Kleinmaschinen - wie zum Beispiel Motormäher und Schlepper - möglich bzw notwendig. Die Bemühungen des Beschwerdeführers eine Sonderflächenwidmung (vgl § 44 TROG 2016) zur Errichtung eines soliden Wirtschaftsgebäudes für eine ganzjährige Viehhaltung zu erhalten, scheiterten bisher.
Die Bewirtschaftungsverhältnisse des Gst-Nr **2 sind jenen des Gst-Nr **1 gleichzusetzen.
Der Beschwerdeführer hat die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 17.9.2013 forst- und naturschutzrechtlich bewilligten Maßnahmen zwar umgesetzt. Diese Maßnahmen führten aber nicht dazu, dass eine umfassende Rekultivierung des Gst-Nr **1 im Sinne der Ausführungen des LL in seiner Stellungnahme vom 18.6.2012 erfolgte.
Die sonstige Partei ist aufgrund des Übergabsvertrags vom 4.4.1980 grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ *** GB *** Y, zu deren Gutsbestand unter anderen das Gst-Nr **3 gehört.
Der Beschwerdeführer ist berechtigt, vom öffentlichen Weg (Gst-Nr **4 in EZ *** GB *** Y) das Gst-Nr **3 innerhalb der in Abbildung 7 rot eingezeichneten und mit „Zufahrt“ bezeichneten Trasse zu Fahrten, welche Zwecken der Heubewirtschaftung, der nicht intensiven (Weide-)Viehhaltung (nicht: Stallhaltung) und der (Bau-)Holzbewirtschaftung auf den Gst-Nr **1 und **2 dienen, zu nutzen (vgl Verfahren des Bezirksgerichtes Z zu ****; Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5.8.2018 zu ***; PV sonstige Partei OZ 19 S 13).
Die Lage der erwähnten Grundstücke ergibt sich aus Abbildung 6. Der öffentliche Weg (Gst-Nr **4) ist in Abbildung 6 in hellblauer Farbe dargestellt.
Für die den Gst-Nr **1 und **2 angepasste extensive Bewirtschaftung ist das dem Beschwerdeführer bestehende Zufahrtsrecht gemäß Abbildung 7 ausreichend.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft vom 22.5.2020 (OZ 5), das er in der Verhandlung am 25.6.2020 noch untermauert hat (vgl OZ 19). Der Amtssachverständige hat sich im Rahmen zweier Ortsaugenscheinen über die Verhältnisse vor Ort informiert. Das LVwG hegt keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit seines Gutachtens und erachtet dieses als schlüssig. Der Beschwerdeführer ist dem agrarwirtschaftlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene bzw substantiiert entgegengetreten. Die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens können auch durch die Wahrnehmungen des in der Verhandlung einvernommenen Zeugen nicht entkräftet werden (vgl VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0312. mwN). Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines schafkundigen Sachverständigen erfolgte ohne Nennung eines Beweisthemas. Ein entsprechendes Privatgutachten legte der Beschwerdeführer nicht vor. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die in Rede stehenden Flächen nicht für die Errichtung einer Hofstelle, oder eines Schafstalls mit entsprechender Lagermöglichkeit für Heu und Gerätschaften sowie einer Schlafstelle geeignet sind. Die Flächen eignen sich für Zwecke der Heubewirtschaftung, der nicht intensiven (Weide-)Viehhaltung (nicht: Stallhaltung) und der (Bau-)Holzbewirtschaftung. Für diese Zwecke ist der Beschwerdeführer berechtigt über das Gst-Nr **3 auf die Gst-Nr **1 und **2 zuzufahren.
IV.Rechtslage:
1. § 1 Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970), LGBl Nr 40/1970, lautet:
„§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
a)eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
b)eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
c)die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;
d)die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.
(3) Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes.“
2. § 2 GSLG 1970, LGBl Nr 40/1970, in der Fassung LGBl Nr 130/2013 lautet (auszugsweise):
„§ 2
Voraussetzungen für die Einräumung
(1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.
[…]“
3. § 3 GSLG 1970, LGBl Nr 40/1970, lautet:
„§ 3
Art, Inhalt und Umfang von Bringungsrechten
(1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, daß
a)die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
b)weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
c)fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
d)möglichst geringe Kosten verursacht werden.
(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen.
3. § 37 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016), LGBl Nr 101/2016, lautet (auszugsweise):
„§ 37
Bauland
(1) Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine der jeweiligen Widmung (Abs. 2) entsprechende Bebauung eignen. Von der Widmung als Bauland sind insbesondere ausgeschlossen:
a)Grundflächen, soweit sie unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind,
b)Grundflächen, soweit sie aufgrund von Bodenbelastungen oder Immissionsbelastungen für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind,
c)Grundflächen, soweit deren verkehrsmäßige Erschließung oder Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung und zur Abwasserentsorgung unvertretbar hohe Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln erfordern würde.
[…]“
4. § 41 TROG, LGBl Nr 101/2016, in der Fassung LGBl Nr 110/2019 lautet (auszugsweise):
„§ 41
Freiland
(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:
a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte zulässig;
b)Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen,
c)[…]
[…]“
5. § 43 TROG 2016, LGBl Nr 101/2016, in der Fassung LGBl Nr 122/2019 lautet (auszugsweise):
„§ 43
Sonderflächen
(1) […]
[…]
(3) Als Sonderflächen dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine dem festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung eignen. § 37 Abs. 1 lit. b und c und, sofern im Rahmen der betreffenden Sonderfläche auch Wohnnutzungen zulässig sind, weiters § 37 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 gelten sinngemäß, § 37 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass die dB-Werte für jene Art der Widmung als Bauland heranzuziehen sind, welcher eine dem festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung am nächsten kommt.
[…]“
6. § 44 TROG 2016, LGBl Nr 101/2016, in der Fassung LGBl Nr 110/2019 lautet (auszugsweise):
„§ 44
Sonderflächen für Hofstellen
(1) Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für Hofstellen ist nur zulässig, wenn
a)die Widmung der Beseitigung betriebswirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflagen, der im Interesse der Landeskultur gelegenen Neugründung landwirtschaftlicher Betriebe oder sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, insbesondere der Auflösung materiell geteilten Hauseigentums, dient oder wenn die Widmung zur Vermeidung von Nutzungskonflikten oder aus anderen besonderen raumordnungsfachlichen Gründen erforderlich ist,
b)die Widmung insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs. 2 lit. f, g, h, i und j nicht widerspricht; dabei ist insbesondere auf die Entfernung zum bestehenden Siedlungsgebiet Bedacht zu nehmen,
c)die betreffenden Grundflächen für eine dem besonderen Verwendungszweck entsprechende Bebauung in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht geeignet sind und
d)im Fall der Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes
1. landwirtschaftliche Eigenflächen im Ausmaß von mindestens 3 ha bestehen,
2. eine landwirtschaftliche Tierhaltung erfolgt, wobei diese vom Hofbetreiber selbst ausgeübt werden muss und
3. durch ein Finanzierungskonzept nachgewiesen wird, dass die Widmung im Interesse der Landeskultur und im Interesse an der Schaffung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes gelegen ist.
[…]“
V.Erwägungen:
Sinn und Zweck eines landwirtschaftlichen Bringungsrechts ist die Sicherung der zweckmäßigen Bewirtschaftung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft.
Nach den getroffenen Feststellungen wird die in Rede stehende Liegenschaft zweckmäßig bewirtschaftet, indem der Beschwerdeführer dort Heubewirtschaftung, eine nicht intensive (Weide-)Viehhaltung (nicht: Stallhaltung) und (Bau-)Holzbewirtschaftung betreibt.
Zum Zweck dieser Bewirtschaftung hat der Beschwerdeführer das Recht über das Grundstück der sonstigen Partei zu seiner Liegenschaft zuzufahren.
Es besteht daher kein Bringungsnotstand im Sinne des § 2 Abs 1 lit a GSLG 1970.
Die beiden Grundstücke des Beschwerdeführers sind als Freiland (vgl § 41 TROG 2016) gewidmet. Für sein Vorhaben eine Hofstelle oder einen Schafstall mit entsprechender Lagermöglichkeit für Heu und Gerätschaften sowie einer Schlafstelle zu errichten, wäre eine Widmung der Grundstücke als Sonderflächen für Hofstellen (vgl § 44 TROG 2016) erforderlich. Eine solche Sonderflächenwidmung liegt nach den getroffenen Feststellungen nicht vor. Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft spricht sich gegen eine solche Sonderflächenwidmung aus, weil er die Auffassung vertritt, die beiden Grundstücke seien für eine solche Nutzung nicht geeignet. Es gibt allerdings keine rechtliche Verpflichtung, dass bei einer Umwidmung (zB Freiland in Sonderfläche Hofstelle) die dem Verwendungszweck entsprechende Zufahrt schon besteht (vgl §§ 37 Abs 1 lit c, 43 Abs 3 TROG 2016).
Vor dem Hintergrund, dass die zwangsweise Begründung eines Wegerechtes über fremden Grund nur das letzte Mittel für den Fall darstellen soll, dass die Bewirtschaftbarkeit eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes auf andere Weise gar nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann (vgl VwGH 24.9.1991, 91/07/0078), scheidet die Einräumung eines Bringungsrechtes für ein geplantes Vorhaben, das mangels der dafür erforderlichen Sonderflächenwidmung (zumindest derzeit) nicht umsetzbar ist, aus.
Die Beschwerde ist im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Frage, in welcher Art und Weise die beiden Grundstücke des Beschwerdeführers zweckmäßig land- und forstwirtschaftlich bewirtschaftbar sind, ist eine reine Frage der Beweiswürdigung und als solche nicht revisibel. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt im Ergebnis nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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