LVwG T LVwG-2019/35/2502-13

LVwG-2019/35/2502-13Tribunale amministrativo regionale6 lug 2020

Regest

Bringungsgemeinschaft;<br/>Neuordnung;<br/>Vorteilsgrundstücke;<br/>Abgrenzung des Vorteilgebietes;<br/>Anteilsbetreffnis;<br/>Beitragsbetreffnis;<br/>Verhältniszahlen;<br/>Bewertungszahlen;<br/>Vorteilsberechnung;<br/>Ausmaß und Nutzbarkeit der Grundstücke;<br/>Benützte Streckenlänge;<br/>Satzung;<br/>Aufhebung von Bringungsrechten;<br/>Sache des Beschwerdeverfahrens;<br/>Recht auf Parteiengehör;<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/35/2502-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.35.2502.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 18.9.2019, Zl ***, betreffend Anträge nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (GSLG 1970) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 18.9.2019, ZBS-B2181/87-2019:

Mit Schreiben vom 1.2.2018 wurde von der Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft BB ein Antrag auf Neuberechnung der Beitragsbetreffnisse mit Einbeziehung des Zubringers Adresse 3 gestellt.

Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Durchführung zweier Verhandlungen am 11.4.2018 und am 16.7.2019 und nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme der Bezirksforstinspektion Y vom 27.02.2019 entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 19 GSLG 1970 mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid über die Anträge der Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft BB, der Gemeinde Z für das öffentliche Gut - Wege, sowie von Herrn CC unter anderem wie folgt:

„I.

Aufhebung Bringungsrechte

Gemäß § 11 Abs. 1 GSLG 1970 werden die

• zu Gunsten der Gst **1 KG Z (CC), sowie

• auf Gst **2 KG Z (öffentliches Gut -Wege) lastenden,

mit Bescheiden vom 28.04.1966, ***, und vom 14.01.2015, ***, in der Fassung des Erkenntnisses vom 17.07.2015, LVwG-2015/35/0504-8, eingeräumten Bringungsrechte aufgehoben.“

II.

Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft BB

A)

Neuordnung Bringungsgemeinschaft

Gemäß § 15 Abs. 2 und 4 GSLG 1970 wird in Abänderung bzw. Ergänzung für die mit Bescheiden der Agrarbehörde vom 28.04.1966, ***, und vom 14.01.2015, ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.07.2015, LVwG-2015/35/0504-8 rechtlich gebildeten Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft BB, Gemeinde Z (zusammenfassend) die Mitglieder mit deren jeweiligen Anteilsbetreffnissen an der Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Bringungsanlage wie folgt festgestellt:

Die Vorteilsgrundstücke, die Anteilsbetreffnisse (Erhaltung), sowie das Gesamtanteilsbetreffnis an der Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft BB sind aus der diesem Bescheid beiliegenden Anlage – ‚Anteilsbetreffnisse Bringungsgemeinschaft Adresse 2 - Gem. Z‘ (Stand Juli 2019 (ergänzt durch Gst **3)) - ersichtlich. Dieses ist auch Teil dieses Bescheides.

B)

Satzung

Gemäß § 17 GSLG 1970 wird mit der Verleihung der in der Anlage angeschlossenen Satzung die Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft BB, Gemeinde Z geregelt. Die Satzung bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 28.04.1966, ***, erlassene Satzung außer Kraft.

III.

Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft BB

Bringungsrechte

Gemäß §§ 1, 2, 3, 7 und 11 Abs. 1 GSLG 1970 wird in Ergänzung bzw. Abänderung zum Bescheid der Agrarbehörde vom 28.04.1966, ZI. ***, zu Gunsten der Vorteilsgrundstücke der Bringungsgemeinschaft BB entschädigungslos ein Bringungsrecht - unterteilt in einem Hauptweg und dem Zubringer Adresse 3 - auf nachfolgenden Grundstücken eingeräumt und zwar:

*** Z

derz. Eigentümer

EZ

Gst


**4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11

Agrargemeinschaft DD


**12, **13


**14, **15, **16, **17

EE, FF


**18, **19

GG


**20, **21

JJ


**22, **23

KK


**24, **25

LL


**26, **27, **28

Gemeinde Z


**29, **30

Diözese X-W


**31

Republik Österreich - Öffentliches Wassergut

Das Bringungsrecht beinhaltend die Berechtigung zur Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines 4,5 m breiten (Fahrbahnbreite 3,5 m + 1,0 m Bankett; mit entsprechenden Aufweitungen in Ausweichen, Kurven und Kehren sowie Umkehrplätze), LKW-befahrbaren, in der Natur schon vorhanden nicht öffentlichen Bringungsweges. Die Lage des Bringungsrechtes (Hauptweg und Zubringer Adresse 3) ist aus dem Lageplan ‚Adresse 2 - Gem. Z‘ der BFI Y mit roter Farbe eingezeichnet. Der Lageplan ist Teil dieses Bescheides.

III.

Genehmigung Vereinbarung

Gemäß § 2 Abs. 2 GSLG 1970 i.V.m. § 111 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 wird nachfolgende Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Republik Österreich - öffentlichen Wassergutes und der Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft Adresse 2, beurkundet:

ÜBEREINKOMMEN (…)“

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt aus:

„Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sich die für die Festlegung der Anteilsverhältnisse maßgebenden Umstände (insbesondere der Eigentumsstand) verändert haben. Aus diesem Grunde wurde durch die BFI ein den tatsächlichen Verhältnissen angepasstes Beitragsbetreffnis errechnet. In der bisherigen agrarbehördlichen Entscheidung aus dem Jahre 1966 waren nur Liegenschaften als Mitglieder der Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft BB genannt. Die Bestimmungen des GSLG 1970 sehen jedoch vor, dass (Vorteils)Grundstücke zu berechtigen sind. Die vorliegende Entscheidung der Agrarbehörde berücksichtigt diese Vorgabe des Gesetzes und werden Mängel in der bisherigen Bringungsrechtseinräumung durch die vorliegende Entscheidung beseitigt. Dabei bilden die Berechnungen der BFI Y eine Grundlage der Entscheidung. Durch die vorliegende Entscheidung wird auch die gemeinschaftliche Bringungsanlage an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst. Seit der Bringungsrechtseinräumung wurde auch ein Stichweg (‚Zubringer Adresse 3‘) im Bereich Adresse 3 errichtet. Eine rechtliche Regelung dieses Zubringers ist den betroffenen Grundstückseigentümern nicht bekannt. Die vorliegende agrarbehördliche Erledigung sieht nunmehr einem Hauptweg und einem Stichweg (Zubringer Adresse 3) vor. Für die (nachträgliche) Rechtseinräumung wurde von keinem durch die Weganlage belasteten Grundstückseigentümer eine Entschädigung begehrt. Im Anfangsbereich der Weganlage ist es zwischenzeitlich zu einer neuen Grundstücksordnung gekommen. Dabei wurden Grundstücksflächen durch die Gemeinde für das öffentliche Gut Wege übernommen. Da entsprechende Anträge gestellt wurden waren deshalb auch die Bringungsrechte aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Laut gegenständlichem Akt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid beginnend ab 7.10.2019 über einen Zeitraum von zwei Wochen zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA als Mitglieder der Bringungsgemeinschaft Gütergenossenschaft BB Beschwerde, welche am 3.11.2019 mittels Email an die belangte Behörde übermittelt wurde.

Begründet wurde diese Beschwerde, mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird, zusammengefasst wie folgt:

„3.1. Laut gängiger Praxis in Z bedarf es keine Mitgliedschaft mehr bei einer Bringungsgemeinschaft nach dem GSLG. Die Holzabfuhr erfolgt in Z ‚gratis‘ bei solchen Bringungsanlagen, lediglich Schäden an der Bringungsanlage sind auszugleichen und die lassen sich verhindern. Selbst die Gemeinde Z verzichtete auf einen Abfuhrzins, womöglich ohne nötigen Beschluss.

3.2. Das gesamte Verfahren wurde, wie schon mehrfach beobachtet werden konnte, völlig intransparent und ohne ausreichendes Parteigehör - über die Köpfe mancher Partei - durchgeführt.

3.3. Mir sind diesbezüglich keine rechtskonform entstandenen und rechtskräftigen Beschlüsse der Bringungsgemeinschaft bekannt.

3.4. Der belangten Behörde fehlt die Rechtsgrundlage die Beitragsanteile insbesondere im Bereich der Bonitätszahl (Einstufungen) eigenmächtig zu Lasten der unproduktiven Flächen und der Alp-und Weideflächen zu ändern. Lediglich hinsichtlich einer Nutzungsänderung und der Änderung der Berechnungslänge wäre das selbständige Handeln gerechtfertigt.

3.5. Die Neuberechnung und Festlegung der Bonitätszahlen ist fachlich einseitig von vermutlich der BFI Y - zu Gunsten der Waldflächen - festgelegt worden. Die Zuständigkeit und die fachliche Voraussetzung für die Berechnung von landwirtschaftlichen Flächen und Feststellung von unproduktiven Flächen ist nicht nachgewiesen.

3.6. Die gesamte Neuberechnung ist auch für den Laien erkennbar, dass Flächen praxisfremd in die Berechnung einbezogen wurden und andere wiederum herausgenommen wurden. Eine mögliche Neuberechnung hat daher zukünftig von geeigneten fachlich kompetenten und unvoreingenommen Experten zu erfolgen. Diese hat ausschließlich in Abstimmung mit den Grundeigentümern und mit den anliegenden Bringungsgemeinschaften zu erfolgen.

3.7. Die geforderten Unterlagen sind im weiteren Verfahren vollständig vorzulegen.“

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde vom Landesverwaltungsgericht der bereits im behördlichen Verfahren beigezogene forstfachliche Amtssachverständige um Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ersucht.

Aus dem daraufhin erstatteten Schreiben vom 10.1.2020 geht Folgendes hervor:

„Die BFI Y hat über das Ansuchen der Bringungsgemeinschaft BB vom 01.02.2018 ein neues Anteilsbetreffnis ausgearbeitet. Grundlagen für dieses Projekt waren die Eigentumsverhältnisse (digitaler Kataster und Grundbuchsdaten – Stichtagsdaten TIRIS vom 01.10.2017 inkl. Teilungsplan der GP **4) sowie Faktoren für den Rohertrag und die mittlere Weglänge. Für die Einstufung der Waldflächen wurden die Unterteilungen

• Wirtschaftswald Faktor 1,00

• Schutzwald im Ertrag Faktor 0,67

• Schutzwald außer Ertrag Faktor 0,17

getroffen. Diese drei Abstufungen stellen zweckmäßige Erfahrungswerte dar und wurden bei der Verhandlung am 11.04.2018 (Niederschrift Zl. *** vom 12.04.2018) vorgestellt und vereinbart. Das Vorteilsgebiet wurde anhand der bestehenden bzw. angrenzenden Vorteilsflächen (z.B. Bringungsgemeinschaft PP, Adresse 5) neu abgegrenzt. Die Einstufung der landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgte in Absprache mit der Agrar V (Besprechung am 03.09.2018), die Faktoren für LN-Flächen wurden ebenfalls in der Verhandlung am 11.04.2018 festgelegt. Die Ausarbeitung einer verbindlichen Nutzungsplanung für jedes Grundstück als Grundlage für ein Anteilsbetreffnis wird als unzweckmäßig erachtet, da sich etwa bei Katastrophenereignissen (aktuell läuft die Aufarbeitung von großflächigen Windwurfschäden des Sturmtiefs ‚Vaia‘ vom Okt. 2018) die Bringungswege (Seillinien) gegenüber einer planmäßigen Fällung wesentlich ändern können.“

Weiters wurde ein Amtssachverständiger der Agrar V ersucht, zum Beschwerdevorbringen und zur Plausibilität des im behördlichen Verfahren erstatteten Schreibens der Bezirksforstinspektion Y vom 27.2.2019 aus fachlicher Sicht Stellung zu nehmen.

Im daraufhin erstatteten Gutachten vom 20.3.2020 wird zum Beschwerdevorbringen Folgendes vorgebracht:

„zu 1.1: Allfällige Holzabfuhr von Nichtmitgliedern ist nicht Gegenstand des beschwerten Bescheides und wird daher fachlich nicht erörtert.

zu 1.2: Die Voraussetzung für die Einräumung von Bringungsrechten sind im GSLG 1970 festgeschrieben und werden daher fachlich nicht erörtert.

zu 1.4, 1.5, 1.6: Diese Beschwerdevorbringen befassen sich zusammenfassend mit der Frage der Abgrenzung des Vorteilsgebietes:

Anhand des dem Akt inneliegenden Planes der Vorteilsgebietsabgrenzung sowie Einsichtnahme in die tiris-Daten (ÖK Basiskarte, Geländemodell und Schichtenplan) wurde die der Rechtsregelung zugrunde gelegte Abgrenzung des Vorteilsgebietes nachvollzogen; insbesonders wurde die Abgrenzung des Vorteilsgebietes auch hinsichtlich der Bringungsdistanzen zu den nächstgelegenen Weganlagen fachlich gesichtet.

Dazu ist aus fachlicher Sicht auszuführen, dass sich die gewählte Abgrenzung des Vorteilsgebietes der Adresse 2 im mittleren und hinteren Talabschnitt richtigerweise an der natürlichen Wasserscheide, also an den jeweiligen Geländekanten und -rücken orientiert. Von dieser Leitlinie wurde lediglich bei der Gp. **32 abgewichen. Auf diesen Umstand weist der Beschwerdeführer unter Pkt. 1.5. hin. Die Gp. **32 erstreckt sich nämlich über den Bergrücken Richtung Tal MM- bzw. NN. Bei Bedachtnahme auf die Lage des (gesamten) Besitzstandes der AGM NB DD (EZ ***, ***) ist jedoch die Miteinbeziehung dieser Gp. **32 mit dem übrigen Besitzstand der AGM NB DD (im Tal OO) in die BG BB nachvollziehbar, zumal es sich dabei um baumlose Alpenflächen bzw. eine stark aufgelockerte Waldgrenzbestockung handelt, wo die forstlichen Bringungskriterien, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, ohnedies untergeordnet sind, da dort kaum eine forstliche Nutzung erfolgen wird. In Hinblick auf die relative Lage zum zusammenhängenden restlichen Gutsbestand der AGM NB BB ist die Einbeziehung dieser Gp. **32 jedenfalls aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und auch zweckmäßig. Die vom Beschwerdeführer weiters bemängelte Einbeziehung von Teilbereichen der Gp. **35 (AGM NB BB) und T. v. **33 (Gde. Z) orientiert sich zwar nach rein forstlichen Bringungsaspekten hin zur Adresse 4 und nicht zur Adresse 2, jedoch handelt es sich hierbei ebenfalls wieder um eine sehr lichte Waldgrenzbestockung, die zumindest in früheren Zeiten auf Weidenutzung hindeutet. Dies erhellt auch aus dem Umstand, dass das ehemals ungeteilte Grundstück **34, wie auch das Grundstück **32 als Alpgrundstücke der Alpe PP im Almbuch erfasst sind. Hinsichtlich einer allfälligen Weidenutzung wäre die Einbeziehung jedenfalls erforderlich, da sich die Weidebewirtschaftung ja auf das Weidezentrum im Tal OO ausrichtet.

Bezüglich der Auswirkung auf die Beitragsanteile des Beschwerdeführers wirkt sich die Einbeziehung dieser Teilflächen jedoch grundsätzlich positiv aus und würde ein Herausnehmen dieser genannten Flächen im Verhältnis zu 100 eine, wenngleich geringfügige Erhöhung des Beitragsanteiles des Beschwerdeführers nach sich ziehen.

Im vorderen Talabschnitt des Tal OO orientiert sich das weitere Vorteilsgebiet – aus fachlicher Sicht richtigerweise – an den Vorteilsgebieten der jeweils angrenzenden Wegsysteme. So sind etwa die Grundparzellen **35, **33, **26, **36, **37, **38 und **39 jeweils anteilsmäßig am Wegsystem Adresse 4 und am gegenständl. Adresse 2 beanteilt. Gleich verhält es sich auch an der orographisch rechten Talseite des vorderen Tal OO, wo die Abgrenzung des Vorteilsgebietes fachlich ebenso gut nachvollziehbar ist und sich diese richtigerweise am benachbarten Wegsystem Tal QQ orientiert. Die Abgrenzung des Vorteilsgebietes ist somit auch in diesem Abschnitt zweckentsprechend und fachlich gut nachvollziehbar.

Die weiteren Beschwerdevorbringen unter Pkt. 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 sind rechtlicher Natur, weshalb aus fachlicher Sicht nicht näher darauf eingegangen wird.

Die Beschwerdevorbringen unter Pkt. 2.5 und 2.6 betreffen die Bewertungs- und Beanteilungssystematik.

Dem Akt kann entnommen werden, dass anlässlich der agrarbehördlichen Verhandlung vom 16.07.2019 unter TOP 5 das Beitragsbetreffnis in den Grundzügen vorgetragen und Fragen beantwortet wurden. Ebenfalls wurde ein Ergänzungserfordernis betreffend die Gp. **3 protokolliert. Weiters ist dieser Verhandlungsschrift zu entnehmen, dass das Ergebnis zur Kenntnis genommen und keine (weiteren) Einwände vorgebracht wurden. Da bei dieser Verhandlung mit RR, Agrar V auch ein in landwirtschaftlichen Belangen kundiger Mitarbeiter der Agrarbehörde anwesend war, ist wohl davon auszugehend, dass auch landwirtschaftliche Bewertungsfragen erörtert wurden bzw. zumindest die Möglichkeit einer fachlichen Erörterung gegeben war. Bereits in der Verhandlungsschrift vom 11.04.2018 wurden unter TOP 4 die der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Kriterien festgelegt und wurde diese in weiterer Folge angewandt.

Weiters wird in dieser Verhandlungsschrift ausgeführt, dass die Grundstücksfläche und die mittlere benützte Wegstrecke als zusätzliche Maßzahlen für die Beitragsberechnung verwendet wurden. Das Beitragsbetreffnis in Prozent errechnet sich sohin lt. der dem Akt beigefügten Unterlagen aus Vorteilsfläche x Verhältniszahl x benützter mittlerer Wegstrecke (je Interessent) geteilt durch die Gesamtsumme (der Einzelsummen von Vorteilsfläche x Verhältniszahl x benützter mittlerer Wegstrecke) multipliziert mit 100.

Dazu ist aus fachlicher Sicht auszuführen, dass das im gegenständlichen Fall verwendete Beanteilungsmodell grundsätzlich den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 GSLG 1970 folgt, wonach bei der Beurteilung des Vorteiles auf alle den Umfang der Benützung beeinflussende Umstände, insbesondere auf das Ausmaß (hier: Vorteilsfläche) und die Nutzbarkeit des Grundstückes (hier: Verhältniszahl) sowie die benützte Streckenlänge (hier: benützte mittlerer Wegstrecke), Bedacht zu nehmen ist. Die Nutzbarkeit stellt dabei auf die mögliche Nutzung und nicht auf die aktuelle Nutzung ab. Das hat in der langjährigen Praxis der Beitragsermittlung dazu geführt, dass je nach Nutzungsart ertragsabhängige Verhältniszahlen ermittelt wurden, wodurch eine Vergleichsmöglichkeit zwischen den jeweiligen Nutzungsarten (Wald, Alpe, landwirtschaftliche Nutzfläche etc.) gegeben ist.

NUTZUNGSART

Waldkategorie

Verhältniszahl lt. gegenständlicher Bwertung

Vergleichszahlen Y; Agrar V (Basiszahlen-SS)

Wirtschaftwald (WW)

1

1

Schutzwald im Ertrag (SiE)

0,67

Schutzwald außer Ertrag (SAE)

0,17

Weideflächen

Gute Weide

0,3

0,2 – 0,3

Mittlere Weide

0,2

0,1

Schlechte Weide

0,05

0,05

Die vorangeführte Tabelle stellt die gegenständlich verwendeten Verhältniszahlen jenen Vergleichszahlen der Agrar V (Basiszahlen-SS; Anmerkung: SS war als Alpinspektor in Y bei zahlreichen Beanteilungen in Y federführend tätig) gegenüber, die (fallbezogen) in unterschiedlichen Nuancierungen in Y bei Alm- bzw. kombinierten Alm- und Waldwegen zur Anwendung kommen. Die lediglich geringfügige Abweichung von den in der Tabelle dargestellten Vergleichswerten Y lässt aus fachlicher Sicht keine grundsätzliche Bedenken gegen die konkret verwendeten Verhältniszahlen zu. Ebenso wenig bestehen gegen den verwendeten Berechnungsmodus aus fachlicher Sicht Bedenken. Anhand der tiris-Waldfunktionskarte wurde die verwendete Einstufung (WW, SiE und SaE) auf Plausibilität überprüft und wurden gegenüber der Darstellung in tiris keine augenscheinlichen Abweichungen wahrgenommen.

Hinsichtlich der Beschwerdevorbringen im Pkt. 2.7 wurde die Einstufung der Vorteilsflächen **40, **41, **42, **43 und **44 bezüglich Fläche und Kulturgattung mit den Grundstücksdaten lt. tiris-Abfrage vom 17.03.2020 verglichen und dabei Übereinstimmung festgestellt. Das bedeutet, dass die in der tiris-Abfrage vom 17.03.2020 ausgewiesenen Flächen der Nutzungsart Wald in der Beitragsermittlung flächengleich als Schutzwald außer Ertrag (SaE), also der schlechtesten (= am wenigsten ertragsreichen) Waldkategorie und jene der Nutzungsart Alpe ausgewiesenen Grundstücksflächen flächengleich als WS, also als schlechteste (= am wenigsten ertragsreiche) Weide eingestuft wurden.

Das vom Beschwerdeführer urgierte Ödland mag zwar in geringem Ausmaß auch in der Horizontalprojektion vorliegen, ist jedoch in der Katastralmappe bei keiner Grundparzelle des Beschwerdeführers als eigener Nutzungsabschnitt ausgewiesen. Zudem liegt der Flächeneinstufung WS (= Weide schlecht) inne, dass versteinte und felsdurchsetzte Bereiche in gewissem Umfang inkludiert sind, weshalb im Vergleich mit den anderen, in der Beitragsberechnung verwendeten Flächenkategorien eine sehr geringe Ertragsfähigkeit unterstellt worden ist.

Zusammenfassend werden aus fachlicher Sicht folgende Schlussfolgerungen gezogen:

• Die Abgrenzung des Vorteilsgebietes ist grundsätzlich schlüssig. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hinweise sind nur in Hinblick auf rein forstliche Bringungsargumente nachvollziehbar. In Hinblick auf die gegebene Waldgrenzlage, die lt. Kataster vorherrschend ausgewiesene Nutzungsart Alpe und die relative Lage zu restl. Besitzstand der AGM NB BB, führt die gewählte Vorteilsgebietsabgrenzung zu keiner Benachteiligung des Beschwerdeführers, sondern hat im Gegenteil eine relative Reduktion des Beitragsanteiles des Beschwerdeführers zur Folge. Zudem ist die gewählte Abgrenzung des Vorteilsgebietes offensichtlich im Einvernehmen mit den konkret betroffenen Grundeigentümern (Gemeinde Z und AGM NB BB) erfolgt; zumindest konnte im Akt kein gegenteiliger Hinweis gefunden werden.

• Sowohl die Flächenbewertung (Verhältniszahlen) als auch der Berechnungsmodus liegt in der Bandbreite der in der Region Y verwendeten Beanteilungsmodelle.

• Die konkret einbezogenen Vorteilsflächen des Beschwerdeführers sind allesamt mit den jeweils ertragsschwächsten Faktoren bemessen worden und folgen in der weiteren Beanteilungssystematik dem dargestellten und für alle Vorteilsliegenschaften verwendeten, GSLG-konformen Beanteilungsmodell.

• Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bemängelten Beanteilung unproduktiver Flächen ist erhoben worden, dass im Kataster keine unproduktiven Benützungsabschnitte (Ödland) ausgewiesen sind und darüber hinaus sowohl im Benützungsabschnitt Wald mit der Verhältniszahl 0,17 als auch im Benützungsabschnitt Alpe mit der Verhältniszahl 0,05 die jeweils niedrigste ‚Bewertungszahl‘ angesetzt wurde.“

Sodann wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 8.6.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der insbesondere die schriftlichen Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen nochmals näher erörtert wurden.

Nicht teilgenommen an der Verhandlung hat der Beschwerdeführer AA. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch mittels Email mitgeteilt. Eine Vertagung der Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht nicht vorgenommen, zumal vom Beschwerdeführer die Nichtteilnahme an der Verhandlung nur mit einem unaufschiebbaren Termin, aber nicht näher begründet und auch nicht der Wunsch nach einer Vertagung geäußert wurde, weshalb in Anbetracht eines vom Beschwerdeführer auch in einem vorangegangenen Verfahren zu Zl LVwG-2015/35/0504 ausdrücklich ausgesprochenen Verzichts, als Beschwerdeführer an der anberaumten Verhandlung teilzunehmen, seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Veranlassung zur Vertagung der Verhandlung gesehen wurde. Zudem wurde bereits im Ladungsbeschluss ausdrücklich klargestellt, dass eine persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht zwingend erforderlich ist, sich der Beschwerdeführer vertreten lassen kann und dass die Verhandlung auch ohne seine Anhörung durchgeführt werden wird.

Die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 7.6.2020 geäußerten Vorwürfe, man wolle ihm bewusst ein Mitspracherecht verwehren, treffen somit in keiner Weise zu und wurde der weitere Inhalt des genannten Schreibens auch im Rahmen der am 8.6.2020 durchgeführten Verhandlung mit den anwesenden Verhandlungsteilnehmern erörtert.

Vom Landesverwaltungsgericht wurde zudem die Verhandlungsschrift vom 8.6.2020 zum Parteiengehör versandt und in diesem Rahmen auch jenen Parteien, die aufgrund des Umstandes, dass sie keine Beschwerde erhoben haben, und auch aus Gründen der Corona-Epidemie, um die Zahl der Verhandlungsteilnehmer möglichst klein zu halten, nicht zur Verhandlung geladen wurden, die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis des vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

Von KK wurde mit Schreiben vom 22.6.2020 kritisiert, dass die Berechnungen der Bezirksforstinspektion Y ohne Absprache mit den Grundeigentümern erfolgt seien und dass nicht nachvollziehbar sei, dass Flächen unterteilt würden, obwohl sich an der Bewirtschaftung, Bringung und Weglänge nichts geändert habe. Auch sei unverständlich, dass Teilflächen eines Grundeigentümers bei der Weggemeinschaft auf eine sehr kurze Weglänge berechnet worden wären.

Von Herrn TT als Obmann der Agrargemeinschaft UU wurde mit Stellungnahme vom 27.6.2020 unter anderem ausgeführt, dass die Beurteilung durch die drei im gegenständlichen Verfahren auftretenden Gutachter zum Teil nicht richtig und nachvollziehbar sei. Der angefochtene Bescheid sei jedenfalls in dem Umfang richtigzustellen, als 28,58 ha der Agrargemeinschaft UU und vergleichbare Flächen anderer Mitglieder als Ödflächen aus der Vorteilsfläche auszuscheiden seien. Im vorliegenden Fall hätten auch entgegen der gängigen Praxis die Mitglieder nicht selbst den aus der Weganlage hervorgehenden Nutzen festgelegt. Die festgelegten Bonitätszahlen hätten zudem einer Begründung bedurft und sei ein Hinweis auf den Durchschnitt der in Y angewendeten Werte zu wenig. Schließlich wird noch vorgebracht, dass sich aus der Heranziehung des örtlichen Walaufsehers, obwohl die Gemeinde selbst an der Weganlage mit Waldbesitzungen beteiligt sei, eine Befangenheit ergebe und dass bei der Bewertung tendenziell die Waldbesitzer bevorzugt und die Weidebesitzer benachteiligt worden wären.

Seitens des Beschwerdeführers AA wurde mit Schreiben vom 27.6.2020 vorgebracht, dass nach wie vor substanzielle Berechnungen zu den Bewertungszahlen fehlen würden. Ein Verweis auf andere Bringungsgemeinschaften sei ohne Bedeutung. Kritisiert wird weiters die Art und Weise, wie im Rahmen einer am 16.7.2019 durchgeführten Verhandlung auf seine fachlichen Fragen von den Amtssachverständigen reagiert worden wäre. Die Ertragsmesszahlen hätten sich seit einer Neuberechnung im Jahr 2011 massiv und ohne nähere Begründung geändert.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GSLG 1970 (§§ 3, 10, 11, 14, 15 und 17) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 3

Art, Inhalt und Umfang von Bringungsrechten

(1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, daß

a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

b) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;

c) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

d) möglichst geringe Kosten verursacht werden.

(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen.“

„§ 10

Benützung fremder Bringungsanlagen, Kostenbeitrag

(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und den Betrieb der Bringungsanlage.

(2) Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung ist - unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes - auf der Grundlage der Kosten zu bemessen, die der Bau des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage im Zeitpunkt der Antragstellung dem Eigentümer der Anlage verursachen würde.

(3) Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen. Dies gilt sinngemäß auch für den Beitrag zum Betriebsaufwand.

(4) Für die Festsetzung des Kostenanteiles sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“

„§ 11

Abänderung und Aufhebung von Bringungsrechten

(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers eines hiefür beanspruchten Grundstückes oder einer hiefür beanspruchten Bringungsanlage den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern oder, falls der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen ist, aufzuheben.

(2) Wird ein Bringungsrecht abgeändert oder aufgehoben, so hat die Agrarbehörde auf Antrag gleichzeitig auszusprechen, in welchem Umfang der bisher Berechtigte die Bringungsanlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen hat. Die Beseitigung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben darf insoweit nicht angeordnet werden, als Kosten entstünden, die im Verhältnis zu dem für den Grundeigentümer erzielbaren Vorteil unwirtschaftlich wären.

(3) Ist der Bedarf an einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Bringungsanlage oder an Teilen einer solchen gänzlich weggefallen, dann sind eingelöste oder enteignete Grundstücke auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers an diese gegen eine angemessene Entschädigung, die nach dem Wert der Grundfläche und unter Bedachtnahme auf die Höhe der seinerzeitigen Entschädigung festzusetzen ist, rückzuübereignen.“

„§ 14

Bildung von Bringungsgemeinschaften

(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. a) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.

(2) Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn

a) die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke erleichtern würde und

b) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen.

(3) Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind weiters auf Antrag der Bringungsgemeinschaft als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn

a) die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke wesentlich erleichtern würde und

b) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen.

(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.

(5) Die Bringungsgemeinschaft ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.“

„§ 15

Mitgliedschaft und Kostentragung

(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1, 2 und 3 genannten Grundstücken verbunden.

(2) Das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, bestimmt sich nach dem Anteilsverhältnis; es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen.

(3) Sofern der Vorteil der Schneefreihaltung einer Bringungsanlage den Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft nicht entsprechend ihrem Anteil nach Abs. 2 zukommt, sind die Kosten für die Schneefreihaltung auf die Mitglieder nach dem Verhältnis ihres Vorteiles aus der Schneefreihaltung aufzuteilen.

(4) Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.

(5) Wenn nachträglich ein Mitglied nach § 14 Abs. 2 oder 3 in die Bringungsgemeinschaft einbezogen wird, so hat dieses Mitglied zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach dem gemäß Abs. 4 festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist, sofern hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn sich die Anteile eines Mitgliedes an einer Bringungsgemeinschaft erhöhen, mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung des Beitrages die nach dem bisherigen Anteilsrecht entrichteten Beitragsleistungen zu berücksichtigen sind.

(6) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch Bescheid der Agrarbehörde, mit dem die Bringungsgemeinschaft aufgelöst oder das Ausscheiden des Mitgliedes verfügt wird, weil die Voraussetzungen im Sinne des Gesetzes nicht mehr gegeben sind.

(7) (…)“

„§ 17

Satzungen

(1) Die Agrarbehörde hat die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft mit Bescheid durch eine Satzung zu regeln. Diese hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

a) Namen, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft;

b) Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Gesetz;

c) den Aufgabenbereich der Organe nach diesem Gesetz;

d) das Abstimmungsverhältnis bei Beschlußfassung in der Vollversammlung und im Ausschuß, wobei bei jenen Beschlüssen, die die ordentliche Verwaltung übersteigen (wie die Aufnahme von Darlehen), die Genehmigung durch die Agrarbehörde vorzusehen ist.

(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 lit. d darf nicht erteilt werden, wenn ein Beschluß gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder aus wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig ist.

(3) Beschlüsse, ob und in welchem Umfang eine Bringungsanlage schneefrei zu halten ist, können nur die nach § 15 Abs. 3 in Betracht kommenden Mitglieder fassen, wobei sich der Stimmenanteil nach dem Verhältnis der Kostentragung richtet.“

Zu den Beschwerdepunkten 1.1. bis 1.3.:

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Wenn hinsichtlich der Beschwerdepunkte 1.1. und 1.2. in allgemeiner und unspezifischer Weise behauptet wird, dass Nichtmitglieder einer Bringungsgemeinschaft nach den Bestimmungen des GSLG 1970 gegenüber Mitgliedern massiv bevorzugt würden und dass es grundsätzlich keiner Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft bedürfe, so ist nicht erkennbar, inwiefern sich hieraus eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt bzw welches Begehren der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen verbindet. Insofern musste das Landesverwaltungsgericht auf diese Beschwerdepunkte nicht näher eingehen. Erwähnt sei allerdings, dass im Rahmen der am 8.6.2020 durchgeführten Verhandlung dieses Vorbringen mit den anwesenden Amtssachverständigen dennoch erörtert wurde und dabei klar hervorkam, dass zwar in einem einzelnen Fall aufgrund von Schadereignissen von der Vollversammlung einer anderen Bringungsgemeinschaft (VV) einem Nichtmitglied die Bringung größerer Mengen Schadholz ermöglicht wurde, dass dies aber in keinerlei Zusammenhang mit der gegenständlichen Angelegenheit stehe.

Wenn aus dem obigen Vorbringen im Sinn des Beschwerdepunktes 1.3. geschlossen wird, dass die BFI-Y gänzlich ungeeignet sei, etwaige Bewertungen vorzunehmen, weil diese nach Bedarf kostenlose Holzabfuhr in großen Mengen zulasse und damit über die Rechte von Grundeigentümern hinwegsehe, so ist dies für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und gelingt es dem Beschwerdeführer damit nicht, Zweifel an der fachlichen Kompetenz des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion Y aufzuzeigen.

Im Rahmen der am 8.6.2020 durchgeführten Verhandlung hat der forstfachliche Amtssachverständige auch klar zum Ausdruck gebracht, dass seinerseits keine Befangenheitsgründe vorliegen würden und sind solche auch für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Dass es, wie vom forstfachlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung dargelegt wurde, in der Vergangenheit mehrmals zu unterschiedlichen Auffassungen bei fachlichen Fragen zwischen dem Beschwerdeführer und WW kam, ist in keiner Weise geeignet, die Objektivität des Amtssachverständigen oder dessen Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dass Sachverständigengutachten nicht zwingend bei allen Verfahrensparteien auf Zustimmung stoßen, ist vielmehr unvermeidbar und kann damit nicht für alle weiteren Verfahren eine Befangenheit begründet werden.

Zu den Beschwerdepunkten 1.4. bis 1.6.:

Diesbezüglich wird eine Fehlerhaftigkeit des Bewertungsplanes behauptet und vorgebracht, dass sich die Bewerter nicht einig darüber seien, wie eine zeitgemäße Bewirtschaftung aussieht. Der Plan als Teil des angefochtenen Bescheides stünde in krassem Widerspruch zu der angedachten Nutzung. Die massive Änderung gegenüber früheren Beurteilungen sei nicht nachvollziehbar.

Sowohl in seinem Gutachten vom 20.3.2020 als auch im Rahmen der am 8.6.2020 durchgeführten Verhandlung hat der Amtssachverständige XX dargelegt, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Abgrenzung des Vorteilsgebietes schlüssig und nachvollziehbar sei.

So wird etwa ausgeführt, dass sich die gewählte Abgrenzung des Vorteilsgebietes der Adresse 2 im mittleren und hinteren Talabschnitt richtigerweise an der natürlichen Wasserscheide, also an den jeweiligen Geländekanten und -rücken orientiere und lediglich aufgrund näher genannter Gründe bei der Gp. **32 davon abgewichen werde.

Auch die vom Beschwerdeführer bemängelte Einbeziehung von Teilbereichen der Gp. **35 wird vom Amtssachverständigen fachlich näher begründet.

Schließlich wird noch ausgeführt, dass sich im vorderen Talabschnitt des Tal OO das weitere Vorteilsgebiet in fachlich richtiger Weise an den Vorteilsgebieten der jeweils angrenzenden Wegsysteme orientiere und die Abgrenzung des Vorteilsgebietes daher zweckentsprechend und fachlich gut nachvollziehbar sei.

Diesen Ausführungen ist keine Partei auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und insbesondere aufgrund des vorgebrachten Beschwerdevorbringens keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen.

Da somit dem gegenständlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der vom Amtssachverständigen XX gezogenen Schlüsse zur richtigen Abgrenzung des Vorteilsgebietes ausgehen.

Zu Beschwerdepunkt 2.1.:

Wenn diesbezüglich vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass ihm kein rechtskräftiger Beschluss bekannt ist, auf den sich der verfahrenseinleitende Antrag vom 1.2.2018 stützen könnte, so hat das Landesverwaltungsgericht zu diesem Vorbringen wie folgt erwogen:

Der genannte Antrag stützt sich ausdrücklich auf den einstimmigen Beschluss der Vollversammlung vom 25.8.2017. Unter TOP 7) des Protokolls über diese Sitzung ist ausdrücklich festgehalten, dass die Vollversammlung „einen Antrag auf Neuberechnung der Anteile unter Einbindung des Zubringers Adresse 3 bis zur ehemaligen Rotwildfütterung“ beschließt.

Wenn vom Beschwerdeführer die nicht ordnungsgemäße Ladung zur genannten Vollversammlungssitzung behauptet wird, so ist ihm eine vom Beschwerdeführer selbst ins Treffen geführte Einladung entgegen zu halten. Zwar ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt, dass auf dieser Einladung als Datum der Sitzung tatsächlich der „25.98.2017“ genannt wird; aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes handelt es sich hierbei aber offenkundig um einen versehentlichen und die Ordnungsmäßigkeit der Einladung nicht hindernden Schreibfehler.

Nach § 16 Abs 2 GSLG 1970 müssen sämtliche Mitglieder der Bringungsgemeinschaft zur Vollversammlung eingeladen werden. In der zum Zeitpunkt der Einladung geltenden Satzung der Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft BB vom 28.4.1966, ***, ist im § 5 lediglich geregelt, dass die Einberufung der Vollversammlung durch Rundschreiben erfolgt. Näheres über die Art und Weise der Einberufung findet sich weder in dieser Satzung noch im GSLG 1970. Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III (1993) betonen auf den Seiten 120 ff die Notwendigkeit einer „ordnungsgemäßen“ Einberufung der Vollversammlung. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes entspricht die gegenständliche Einladung einer solchen ordnungsgemäßen Einberufung, weil trotz des Schreibfehlers das wahre Datum der Vollversammlung für jedermann leicht erkennbar bzw im Fall eines Zweifels leicht eruierbar war, was sich auch an der großen Zahl anwesender Mitglieder zeigt. Auch dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass es sich beim Datum „25.98.2017“ um einen Schreibfehler handelt und war es ihm zumutbar, bei allfälligen Zweifeln über das richtige Datum sich diesbezüglich zu informieren.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht ordnungsgemäß zur Vollversammlung am 25.8.2017 geladen worden wäre, trifft also nicht zu.

Unabhängig davon, ob nun ein rechtkräftiger Beschluss für den verfahrenseinleitenden Antrag vom 1.2.2018 vorliegt oder nicht, gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Vorbringen jedenfalls nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Eine Neuordnung der Bringungsgemeinschaft durch die Agrarbehörde bedarf nämlich nicht zwingend eines Antrages, sondern kann auch von Amts wegen erfolgen. Dies sieht insbesondere der – von der belangten Behörde auch ausdrücklich als Rechtsgrundlage des Spruchpunktes II.A) genannte - Abs 4 iVm Abs 2 des § 15 GSLG 1970 vor, wonach das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen ist, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben. Für das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung und somit auch für das Nichtvorliegen einer rechtlichen Grundlage für Spruchpunkt II.A) (Neuordnung Bringungsgemeinschaft) des angefochtenen Bescheides fehlen im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte. Nach Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III (1993) 142, ist eine Neufestsetzung dann vorzunehmen, wenn sich nur eines der beim Neubau eines Weges maßgeblichen Kriterien, wie insbesondere Ausmaß und Nutzbarkeit eines Grundstückes oder benützte Streckenlänge, ändert und besteht aufgrund der Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen im durchgeführten Ermittlungsverfahren kein Zweifel, dass sich diese Kriterien seit der Bildung der Bringungsgemeinschaft im Jahr 1966 geändert haben.

Auch für Spruchpunkt I. (Aufhebung Bringungsrechte) und III. (Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft BB Bringungsrechte) liegt die erforderliche Rechtsgrundlage vor, zumal im Sinn des § 11 GSLG 1970 von CC und dem Bürgermeister der Gemeinde Z als Vertreter des öffentlichen Gutes – Wege im Rahmen der am 16.7.2019 durchgeführten Verhandlung als betroffene Grundeigentümer ein entsprechender Antrag auf Aufhebung von Bringungsrechten und im Rahmen der am 11.4.2018 durchgeführten Verhandlung von den vom Zubringer Adresse 3 betroffenen Grundeigentümern der Antrag auf Einräumung von Bringungsrechten gestellt wurde.

Auf die Rechtsgrundlage für Spruchpunkt II.B) (Satzung) wird sogleich in den Ausführungen zu Beschwerdepunkt 2.2. eingegangen, während Spruchpunkt IV. (wohl versehentlich ebenfalls als „III.“ bezeichnet) (Genehmigung Vereinbarung) mangels diesbezüglichem Beschwerdevorbringen und aufgrund des oben bereits erwähnten, auf die Beschwerdegründe eingeschränkten Prüfumfanges des Landesverwaltungsgerichtes nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.

Insgesamt erweist sich das Beschwerdevorbringen zu Beschwerdepunkt 2.1. somit als unbegründet.

Zu Beschwerdepunkt 2.2.:

In diesem Zusammenhang wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er keinen Beschluss über Satzungsänderungen und auch keine Gründe für eine Neuerlassung der Satzung kenne.

Nach § 17 Abs 1 GSLG 1970 hat die Agrarbehörde die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft mit Bescheid durch eine Satzung zu regeln. In der vor Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Satzung der Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft BB vom 28.4.1966, ***, ist in ihrem § 8 vorgesehen, dass zur Änderung derselben ein Beschluss der Vollversammlung bei Anwesenheit von 3/4 der Genossenschaftsmitglieder und eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich ist und ein solcher Beschluss der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf.

Ein solcher Beschluss liegt im vorliegenden Fall tatsächlich nicht vor. Zwar wurde im Rahmen einer am 11.4.2018 durchgeführten Verhandlung auf einen Vollversammlungsbeschluss vom 20.7.1990 verwiesen und darauf Bezug nehmend ein Antrag auf Satzungsänderung gestellt. Ein Vollversammlungsbeschluss von vor knapp 30 Jahren ohne nähere Bezugnahme auf konkrete Formulierungen von Satzungsbestimmungen kann aber zweifellos nicht Grundlage für die nunmehr völlig neu gefasste Satzung laut Spruchpunkt II.B) des angefochtenen Bescheides sein.

Auch der Wortlaut des in der Vollversammlung vom 25.8.2017 unter TOP 7) gefassten Beschlusses, einen Antrag auf Neuberechnung der Anteile unter Einbindung des Zubringers Adresse 3 bis zur ehemaligen Rotwildfütterung einzubringen, ist klar und unmissverständlich und kann zweifellos nicht so ausgelegt werden, dass damit auch eine Neuerlassung der Satzung beschlossen werden sollte.

In Anbetracht der eindeutigen Satzungsregelung, bei der es sich den Vorgaben nach § 17 Abs 1 lit b und c GSLG 1970 entsprechend um eine Regelung der Rechte und Pflichten der Mitglieder bzw des Aufgabenbereichs der Organe nach diesem Gesetz handelt, lässt sich auch weder aus § 18 noch aus § 19 GSLG 1970 eine Zuständigkeit der Agrarbehörde ableiten, von Amts wegen eine Neuerlassung der Satzung ohne Einbeziehung der Vollversammlung vorzunehmen.

Das Beschwerdevorbringen erweist sich allerdings dennoch als unbegründet, da der § 13 der bisherigen Satzung regelt, dass aus „wichtigen Gründen, insbesondere bei namhaften Veränderungen im Stande des Genossenschaftsgebietes, (…) die Agrarbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen die Satzungen mit einem Nachtrag ändern oder neu verfassen“ kann.

Die in dieser Bestimmung für eine amtswegige Neufassung der Satzung vorgesehenen Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall zweifellos vor und war eine solche durch die belangte Behörde daher zulässig.

Richtig ist allerdings das Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer im Rahmen des durchgeführten behördlichen Verfahrens nicht ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich zur neuen Satzung zu äußern. An keiner Stelle des behördlichen Aktes ist ersichtlich, dass den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft die Möglichkeit gegeben worden wäre, sich zur neu zu fassenden Satzung zu äußern oder ihnen diese auch überhaupt nur zur Kenntnis gebracht worden wäre.

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wäre es dem Beschwerdeführer und auch den übrigen Parteien allerdings sehr wohl möglich gewesen, Einwände gegen einzelne Bestimmungen der neu in Kraft gesetzten Satzung vorzubringen.

Da dies aber nicht geschehen ist, konnte das Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf seinen auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfumfang von der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzten Satzung ausgehen.

Zu Beschwerdepunkt 2.3.:

In diesem Zusammenhang wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass am 11.4.2018 eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, in der in unzulässiger Weise die Antragstellung konkretisiert worden wäre.

Diesbezüglich ist zu entgegnen, dass sich das gegenständliche Verfahren auf den am 25.8.2017 beschlossenen Antrag auf Neuberechnung der Anteile unter Einbindung des Zubringers Adresse 3 gründet bzw von Amts wegen durchgeführt wurde. Dass der entsprechende Beschluss genau die Neufestsetzung der Anteilsrechte enthalten müsste, lässt sich den anwendbaren Bestimmungen nicht entnehmen. Den Abs 2 und 4 des § 15 GSLG 1970 lässt sich vielmehr entnehmen, dass das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, also das Anteilsverhältnis, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen ist. Gleiches gilt für den Fall, dass sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben.

Insofern ergibt sich aus dem Umstand, dass am 11.4.2018 eine Verhandlung stattfand, zu der der Beschwerdeführer nicht beigezogen wurde, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Die vom Beschwerdeführer angeforderte Niederschrift über diese Verhandlung ist auch Aktenbestandteil und sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer sein Recht auf Akteneinsicht in der Vergangenheit diesbezüglich in irgendeiner Weise verwehrt worden wäre.

Die Parteienrechte des Beschwerdeführers wurden auch insofern nicht verletzt, als er zu einer weiteren, abschließenden mündlichen Verhandlung der Agrarbehörde am 16.7.2019 geladen wurde und daran auch teilnahm.

Aber selbst wenn die belangte Behörde durch die Nichtbeiziehung einzelner Parteien zur Verhandlung am 11.4.2018 einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt hätte, ist zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt, dass eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör im erstinstanzlichen Verfahren dadurch saniert werden kann, dass die Möglichkeit besteht, sich in der Berufung bzw. Berufungsverhandlung mit den Beweisergebnissen der Behörde auseinanderzusetzen und sich dagegen zu rechtfertigen (vgl VwGH 06.09.2001, 2001/03/0191). Im Hinblick auf die reformatorische Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte muss diese für das Berufungsverfahren getroffene Entscheidung auch auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar sein, sodass im Hinblick auf das im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die durchgeführte mündliche Verhandlung am 8.6.2020 und das mit Schreiben vom 10.6.2020 gewährte Recht auf Parteiengehör, eine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde wegen Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde nicht in Frage kommt. Eine allfällige Verletzung des Rechts auf Parteiengehör wurde durch die vorliegende Entscheidung jedenfalls saniert.

Zu Beschwerdepunkt 2.4.:

Wenn in diesem Zusammenhang kritisiert wird, dass die für die agrarbehördliche Entscheidung notwendigen technischen Grundlagen der BFI Y nicht klar seien, ist auf die vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 10.1.2020 und 20.3.2020 sowie auf die Einvernahme der beigezogenen Amtssachverständigen in der am 8.6.2020 durchgeführten Verhandlung zu verweisen, woraus klar hervorgeht, auf welcher Grundlage etwa die Abgrenzung des Vorteilsgebietes erfolgte oder auf welcher Grundlage die - im folgenden Punkt näher behandelte - Frage nach der Richtigkeit der Bewertungszahlen beantwortet wurde.

Zu den Beschwerdepunkten 2.5. und 2.6.:

Vom Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang kritisiert, dass ihm im Rahmen der Verhandlung vom 16.7.2019 weder von den Vertretern der Bezirksforstinspektion Y noch vom landwirtschaftlichen Sachverständigen die Frage beantwortet worden wäre, wie sich die Bewertungszahlen (Einstufung) zusammensetzen und welche fachliche und sachliche Grundlage dazu vorliegt. Zudem wird vom Beschwerdeführer kritisiert, dass das Beitragsbetreffnis von der BFI Y zu Lasten der Alp- und Weideflächen sowie der unproduktiven Flächen errechnet worden wäre, weil diese zwar Sachverständigentätigkeit betreffend von Waldflächen erledigen dürfe, jedoch keine landwirtschaftlichen Bewertungen machen dürften.

Was zunächst den Vorwurf betrifft, dass im Rahmen der am 16.7.2019 durchgeführten Verhandlung nicht näher erläutert worden wäre, wie die angenommenen Bewertungszahlen zustande gekommen sind, ist es dem Vertreter der belangten Behörde im Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen WW und RR im Rahmen der am 8.6.2020 vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung gelungen, glaubwürdig darzulegen, dass sehr wohl versucht worden ist, Fragen des nunmehrigen Beschwerdeführers zu beantworten, und dass lediglich der Inhalt dieser Antworten beim Beschwerdeführer nicht auf Zustimmung stieß.

Abgesehen davon ist im gegenständlichen Fall aber primär maßgeblich, dass vom Amtssachverständigen XX schlüssig und nachvollziehbar die Richtigkeit der angenommenen Bewertungszahlen dargelegt wurde.

So legt der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 20.3.2020 dar, dass sich das Beitragsbetreffnis in Prozent aus Vorteilsfläche x Verhältniszahl x benützter mittlerer Wegstrecke (je Interessent) geteilt durch die Gesamtsumme (der Einzelsummen von Vorteilsfläche x Verhältniszahl x benützter mittlerer Wegstrecke) multipliziert mit 100 errechnet und diese Art der Berechnung den Bestimmungen des § 15 Abs 2 GSLG 1970 folgt, wonach bei der Beurteilung des Vorteiles auf alle den Umfang der Benützung beeinflussende Umstände, insbesondere auf das Ausmaß (hier: Vorteilsfläche) und die Nutzbarkeit des Grundstückes (hier: Verhältniszahl) sowie die benützte Streckenlänge (hier: benützte mittlerer Wegstrecke), Bedacht zu nehmen ist. Die Nutzbarkeit stelle dabei auf die mögliche Nutzung und nicht auf die aktuelle Nutzung ab.

Sodann wird dargelegt, dass es aufgrund der langjährigen Praxis der Beitragsermittlung je nach Nutzungsart ertragsabhängige Verhältniszahlen gäbe. Die im vorliegenden Fall angenommenen Verhältniszahlen würden nur geringfügig von den Vergleichswerten Y abweichen und gebe es daher aus fachlicher Sicht keine Bedenken gegen die konkret verwendeten Verhältniszahlen. Anhand der tiris-Waldfunktionskarte sei die verwendete Einstufung (WW, SiE und SaE) auch auf Plausibilität überprüft worden und seien gegenüber der Darstellung in tiris keine augenscheinlichen Abweichungen wahrgenommen worden.

Auf sachverständiger Ebene wurde auch dem Beschwerdevorbringen widersprochen, wonach zu Unrecht unproduktives Ödland in die Bewertung eingeflossen wäre. Diesbezüglich wird von XX dargelegt, dass einerseits im Kataster keine unproduktiven Benützungsabschnitte (Ödland) ausgewiesen seien und dass überdies sowohl im Benützungsabschnitt Wald mit der Verhältniszahl 0,17 als auch im Benützungsabschnitt Alpe mit der Verhältniszahl 0,05 die jeweils niedrigste Bewertungszahl für die vom Beschwerdeführer genannten unproduktiven Flächen angesetzt worden sei, sodass auch die diesbezügliche Bewertung nicht zu beanstanden sei.

Vom forstfachlichen Amtssachverständigen wurde schließlich in der am 8.6.2020 durchgeführten Verhandlung auch noch mit dem Hinweis auf den langen Produktionszeitraumes des Waldes dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 7.6.2020 angestellte Mutmaßung, dass die Bewertungszahlen aufgrund des Sturmereignisses vom Oktober 2018 nicht mehr richtig sein könnten, nicht zutrifft.

Da den genannten Ausführungen weder vom Beschwerdeführer noch von Herrn KK, der zwar gegen den angefochtenen Bescheid keine Beschwerde erhob, in seiner Stellungnahme vom 22.6.2020 aber dennoch Einwände gegen die erfolgte Berechnung erhob, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, konnte das Landesverwaltungsgericht wiederum von deren Richtigkeit ausgehen und erweist sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen daher als unbegründet.

Auch von der Agrargemeinschaft UU wurde keine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben und erst im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs Kritik an der vorgenommenen Berechnung geäußert. Auch dieses Vorbringen hat aber keine neuen Aspekte aufgezeigt, die geeignet wären, das übereinstimmende Vorbringen der beigezogenen Amtssachverständigen zu entkräften. So wurde insbesondere entgegen dem Parteivorbringen laut Stellungnahme vom 27.6.2020 von XX nicht nur auf vergleichbare Werte in Y verwiesen, sondern auch dargelegt, weshalb diese auch für die gegenständliche Bringungsgemeinschaft zutreffen. Auch der vorgebrachte Umstand, dass bei anderen Bringungsgemeinschaft die Mitglieder selbst den Nutzen der Weganlage festlegen, schließt eine Richtigkeit der auf sachverständiger Basis festgelegten Bewertungszahlen nicht aus.

Zu Beschwerdepunkt 2.7.:

Vom Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang kritisiert, dass er zu keiner Zeit zur Darlegung der Nutzungsplanung seiner Grundstücke konsultiert worden wäre. Er schließe aus, dass er für gänzlich unproduktives Ödland (Felsen, Gräben, Steinrinnen etc.) einen Beitrag zu dieser Bringungsgemeinschaft leisten müsse. Auch werde er mit den anderen betroffenen Grundparzellen bis auf die nutzbare Fläche die Bringungsgemeinschaft verlassen. Mit Schreiben vom 7.6.2020 wurde dieses Vorbringen noch konkretisiert.

Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich allerdings zu entgegnen, dass eine Aufhebung von Bringungsrechten nach § 11 GSLG 1970 nur durch die Agrarbehörde über einen entsprechenden Antrag erfolgen kann. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde zweifellos nicht über einen solchen Antrag abgesprochen und ist die von Beschwerdeführer angesprochene Aufhebung von Bringungsrechten daher keine Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG nämlich der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten und wurde diese Annahme etwa auch bereits durch die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, bestätigt.

Insgesamt war aufgrund der obigen Erwägungen spruchgemäß zu entscheiden.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die wesentliche Rechtsfrage, wie Gutachten von Amtssachverständigen und auf nicht derselben fachlichen Ebene erstattete Einwendung gegen solche Gutachten zu werten sind, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst.

Im Übrigen liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung deshalb nicht vor, da alle Rechtsfragen aufgrund der eindeutigen Regelungen im GSLG 1970 gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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