LVwG T LVwG-2020/42/0120-1

LVwG-2020/42/0120-1Tribunale amministrativo regionale26 giu 2020

Regest

Wohnnutzfläche;<br/>Freizeitwohnsitz;<br/>Neubau;<br/>Abbruch;<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/42/0120-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.42.0120.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.12.2019, AZ: ***, betreffend die Versagung der Baubewilligung für den Abbruch und Neubau eines Ferienhauses auf der Gp **1, KG Y,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als sich die Abweisung des Bauansuchens auf § 34 Abs 3 lit b TBO 2018 iVm § 15 Abs 1 TROG 2016 stützt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Baugesuch vom 27.09.2019, eingelangt bei der Gemeinde Y am 30.09.2019, suchte der Beschwerdeführer um die baurechtliche Genehmigung für den Abbruch und Neubau des Ferienhauses auf Gst **1 in EZ 90044, Grundbuch *** Y, an.

Hiezu erging am 11.12.2019 zur Zl *** der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y, mit dem das Bauansuchen gemäß § 34 Abs 3 der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO in Verbindung mit § 118 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 – TROG abgewiesen wurde.

Begründend wurde im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass laut Einreichplan ein Gebäude, bestehend aus Erd- und Obergeschoss mit einem Wohn- und Schlafraum, zwei Schlafräumen, zwei Bädern, einem WC, einem Abstellraum und einem Technikraum, mit einer oberirdischen Baumasse gemäß TROG 2016 von 119,36 m3 und einer Wohnnutzfläche von 94,49 m2 geplant sei.

Gemäß § 15 TROG sei bei Wiederaufbau und Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze eine Vergrößerung der oberirdischen Baumasse und der Wohnnutzfläche um maximal 25 % zulässig. Dabei sei von der, gemäß Bescheid vom 19.09.1996, AZ: ***, bewilligten Baumasse von 105,90 m3 und Wohnnutzfläche von 19,36 m2 auszugehen. Nach der Einreichplanung werde die zulässige Vergrößerung der Wohnnutzfläche jedoch erheblich überschritten (Vergrößerung von etwa 400 %), weshalb diese nicht bewilligungsfähig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Bauwerbers, in der die Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben Abbruch und Neubau Ferienhaus AA geltend gemacht wurde.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Baumasse des bewilligten Freizeitwohnsitzes 105,90 m3 und die Baumasse entsprechend der dem Bauansuchen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Einreichplanung 119,36 m3 betragen würde. Die Baumasse des neuen Freizeitwohnsitzes überschreite sohin jene des früheren Freizeitwohnsitzes um lediglich 12,71 %. Auf eine allfällige Vergrößerung der Wohnnutzfläche sei hingegen entgegen den Ausführungen der belangten Behörde gemäß § 15 Abs 1 TROG nicht abzustellen.

Zudem würde die belangte Behörde gegen das in Art 18 Abs 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip verstoßen, wenn sie den angefochtenen Bescheid auf § 15 Abs 2 TROG stützt, da die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt werden würden. Vielmehr würde der geplante Neubau den Kriterien des § 15 Abs 1 TROG genügen, weshalb der angefochtene Bescheid in Verkennung der Rechtslage ergangen sei.

Im Rahmen eines vorangegangen landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Zahl LVwG-2019/38/1401-8 wurde ein Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen DD eingeholt, aus welchem hervorgeht, dass die tatsächliche Baumasse laut Bescheid vom 19.09.1996 105,90 m3 beträgt.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.07.1996, Zl ***, wurde festgestellt, dass der sich auf Parzelle **2 KG Y befindliche Freizeitwohnsitz aufgrund der Anmeldung vom 06.07.1994 gemäß § 16 Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 – TROG, LGBl Nr 81/1993, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.09.1996, Zl ***, die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung dieses Ferienhauses erteilt.

Als umbauter Raum laut Befund dieses Bescheides wurden 96,75 m3 und eine Wohnnutzfläche der Wohnung von 19,36 m2 angegeben.

Aufgrund der eingereichten Baupläne ergibt sich für das nunmehr vorliegende Bauansuchen eine Baumasse von 119,36 m3 und eine Wohnnutzfläche von 94,49 m2.

Bei Gegenüberstellung der Wohnnutzfläche aus dem Jahr 1996 von 19,36 m2 mit der Wohnnutzfläche des vorliegenden Bauansuchens von 94,49 m2 ergibt sich eine Vergrößerung des Bestandes durch das Neuansuchen von 388,07 %.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Bauakten der belangten Behörde – insbesondere auf die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.07.1996 und 19.09.1996, Zl ***, das streitgegenständliche Bauansuchen des Beschwerdeführers, auf den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.12.2019, Zl *** sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2019 zu Zahl LVwG-2019/38/1401-8.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 109/2019, lautet wie folgt:

„§ 34

Baubewilligung

(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 10 nicht entsprochen wird.

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a)das Bauvorhaben,

1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,

2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Bebauung oder

3. örtlichen Bauvorschriften

widerspricht oder

b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder

(…)

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), LGBl Nr 101/2016, lauten wie folgt:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

[…]

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b) für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

[…]

(4) […]

(5) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.

(6) […]

(7) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

[…]

§ 15

Wiederaufbau und Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze

(1) Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines Freizeitwohnsitzes, für den eine Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt, darf jedoch, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, stattdessen ein Neubau errichtet werden. Dabei dürfen die Baumasse und die Wohnnutzfläche des neuen Freizeitwohnsitzes jene des früheren Freizeitwohnsitzes um jeweils nicht mehr als 25 v. H. überschreiten. Maßgebend sind die Baumasse und die Wohnnutzfläche des aufgrund der Feststellung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, der Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.

(2) Zubauten und Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse und die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als jeweils 25 v. H. vergrößert werden. Maßgebend ist die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des aufgrund der Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, der Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz rechtmäßig bestehenden bzw. bei einem Neubau nach Abs. 1 des danach rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.

[…]“

V.Erwägungen:

Gemäß § 34 Abs 3 lit b TBO 2018 ist das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll.

Gemäß § 15 Abs 1 TROG 2016 darf im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines Freizeitwohnsitzes, für den eine Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs 3 erster Satz, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs 5 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 7 erster Satz vorliegt, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, stattdessen ein Neubau errichtet werden. Dabei dürfen die Baumasse und die Wohnnutzfläche des neuen Freizeitwohnsitzes jene des früheren Freizeitwohnsitzes um jeweils nicht mehr als 25 v. H. überschreiten. Maßgebend sind die Baumasse und die Wohnnutzfläche des aufgrund der Feststellung im Sinn des § 13 Abs 3 erster Satz, der Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 7 erster Satz rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.

Im gegenständlichen Fall ist zum einen der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.07.1996, Zl ***, maßgeblich, mit dem festgestellt wurde, dass der Freizeitwohnsitz Adresse 2 auf Gp **2 EZ *** Y weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Zum anderen ist der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.09.1996, Zl ***, maßgeblich, mit dem die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung dieses Ferienhauses erteilt wurde.

Dementsprechend bilden die, in den beiden Bescheiden zu Zl ***, angeführte Baumasse und Wohnnutzfläche die Basis zur Beurteilung der Zulässigkeit des geplanten Neubaus des Freizeitwohnsitzes. Auf eine andere (vermeintliche oder tatsächliche) Wohnnutzfläche und Baumasse des Freizeitwohnsitzes kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Laut Bescheid vom 19.09.1996 ist folglich von folgenden Werten als Basis für die Prüfung der Zulässigkeit der geplanten Erweiterung des Freizeitwohnsitzes auszugehen:

Wohnnutzfläche

19,36 m²

Baumasse

96,75 m³

Die gemäß § 15 Abs 2 TROG 2016 maximal zulässige Erweiterung von 25% beträgt daher wie folgt:

Wohnnutzfläche

4,84 m²

Baumasse

24,19 m³

Im gegenständlichen Fall plant der Beschwerdeführer mit dem verfahrensauslösenden Bauansuchen einen Neubau seines Freizeitwohnsitzes, und zwar dergestalt, dass eine Wohnnutzfläche im Ausmaß von 94,49 m2 geschaffen werden und die Baumasse auf 119,36 m3 vergrößert werden soll.

Der Beschwerdeführer überschreitet mit dem geplanten Bauvorhaben bei der Wohnnutzfläche die zulässige Erweiterungsschranke von 25%. Die Wohnnutzfläche soll um 75,13 m2 vergrößert werden, obwohl nur eine Vergrößerung um maximal 4,84 m2 zulässig wäre.

Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach auf eine allfällige Vergrößerung der Wohnnutzfläche gemäß § 15 Abs 1 TROG 2016 nicht abzustellen sei, ist zu entgegnen, dass sich aus dieser Bestimmung deutlich das Gegenteil ergibt („Dabei dürfen die Baumasse und die Wohnnutzfläche des neuen Freizeitwohnsitzes jene des früheren Freizeitwohnsitzes um jeweils nicht mehr als 25 v. H. überschreiten“).

Da sohin auf der Grundlage der festgestellten Wohnnutzfläche von 19,36 m2 zufolge der gesetzlichen 25 %-Schranke lediglich eine Erweiterung der Wohnnutzfläche um 4,84 m2 zulässig ist, der Beschwerdeführer aber eine Erweiterung der Wohnnutzfläche um 75,13 m2 beabsichtigt, überschreitet das Bauvorhaben hinsichtlich der Wohnnutzfläche jedenfalls die zulässige Erweiterungsgrenze von 25 % und verstößt dieses solcherart offenkundig gegen§ 15 Abs 1 TROG 2016. Die Abweisung des Bauansuchens durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.

Auch der Beschwerdeeinwand, dass die belangte Behörde darüber hinaus gegen das Legalitätsprinzip gemäß Art 18 Abs 1 B-VG verstoßen würde, da sie den angefochtenen Bescheid auf § 15 Abs 2 TROG 2016 stützen würde, vermag nicht zu überzeugen. Die belangte Behörde stützt im Spruch des Bescheides ihre Abweisung auf § 34 Abs 3 TBO 2018 iVm § 118 TROG 2016. Lediglich in der Begründung des Bescheides findet sich die Bestimmung des § 15 TROG 2016, jedoch allgemein ohne Anführung eines bestimmten Absatzes.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Mit der vorgenommenen Spruchberichtigung erfolgt unabhängig vom Beschwerdevorbringen eine Präzisierung der Rechtsgrundlage, auf welche sich die Abweisung des Bauansuchens stützt.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung konnte vorliegend trotz entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers abgesehen werden, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde – § 15 Abs 1 TROG 2016 stelle auch auf die Wohnnutzfläche ab – vorgebracht hat (§ 44 Abs 4 VwGVG).

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, nämlich die beabsichtigte Erweiterung der Wohnnutzfläche von (bisher) 19,36 m² auf 94,49 m2 wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (die zukünftige Wohnnutzfläche entspricht den Angaben des Beschwerdeführers im Bauansuchen).

Nachdem die Ausmaße beider Wohnnutzflächen – das bisherige und das beantragte – somit unstrittig sind, reduzierte sich die gegenständliche Entscheidung auf die Beurteilung der Rechtsfrage, ob gemäß § 15 Abs 1 TROG 2016 ausschließlich auf die Baumasse oder auch auf die Wohnnutzfläche abzustellen ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Verfahren zu lösende Rechtsfrage, ob sich die im § 15 Abs 1 TROG 2016 normierte 25 %-Grenze auch auf die Wohnnutzfläche bezieht, konnte anhand des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 15 Abs 1 TROG 2016 einer Entscheidung zugeführt werden, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

Richter

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