LVwG T LVwG-2020/31/0946-3

LVwG-2020/31/0946-3Tribunale amministrativo regionale25 giu 2020

Regest

Anordnung Nachschulung;<br/>Probeführerschein;<br/>Hinterlegung Strafverfügung;<br/>COVID-19 Gesetz<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/31/0946-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.31.0946.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.4.2020, ***, betreffend die Anordnung einer Nachschulung und den Ausspruch der Verlängerung der Probezeit bis 29.4.2021,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als die Frist zur Absolvierung der Nachschulung „bis spätestens 4.9.2020“ zu lauten hat.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.4.2020, ***, wurde über AA eine Nachschulung angeordnet, die innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides (dies war der 4.5.2020) zu absolvieren ist.

Weiters wurde die Verlängerung der Probezeit bis 29.4.2021 ausgesprochen und der Beschwerdeführer dazu angehalten, seinen Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Y zwecks Neuausstellung und Eintragung der Probezeitverlängerung abzuliefern.

Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 8.2.2020 im Gemeindegebiet von Y ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet um 30 km/h überschritten habe.

Der Beschwerdeführer als Inhaber eines Probeführerscheines habe daher in der Probezeit einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 Z 2 lit a FSG begangen und war dementsprechend gemäß § 4 Abs 3 erster Fall FSG eine Nachschulung anzuordnen.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass er die Tat nicht begangen und auch keine Strafverfügung bekommen habe und daher um Aufhebung des gegenständlichen Bescheides ersuche.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der belangten Behörde.

Im Rahmen des Ladungsbeschlusses vom 27.5.2020 für die mündliche Verhandlung am 16.6.2020 wurde dem Beschwerdeführer die der Nachschulung zugrundeliegende Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.2.2020, ***, mitgeschickt und wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Strafverfügung nicht erhalten hat.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Fest steht auf Grund des Akteninhaltes, dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2020 und der ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.6.2020 wie folgt:

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.2.2020, ***, unter anderem wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h um 30 km/h (Tatort war die Adresse 2 in Y, X) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO belangt.

Diese Strafverfügung wurde ab 2.3.2020 zur Hinterlegung beim Postamt Z bereitgehalten und wurde die Verständigung zur Hinterlegung an der Adresse des Beschwerdeführers in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht ortsabwesend.

Fest steht weiters, dass das Schriftstück vom Beschwerdeführer innerhalb der Abholfrist nicht behoben wurde und am 17.3.2020 wieder an die belangte Behörde mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert wurde.

Am 29.5.2020 erhob der Beschwerdeführer unter Hinweis, dass er die Strafverfügung im Rahmen der Androhung der Exekution vom 20.5.2020 das erste Mal gesehen habe, Einspruch gegen die Strafverfügung vom 24.2.2020 und brachte vor, dass er die Tat nicht begangen habe.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.6.2020, ***, wurde dieser Einspruch als verspätet zurückgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Strafverfügung am 2.3.2020 hinterlegt worden und dementsprechend der Einspruch vom 29.5.2020 verspätet eingebracht worden sei.

III.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idf BGBl Nr 24/2020 (FSG), maßgeblich:

„§ 4

Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

(1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

(2) Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb von drei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für drei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)

(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:

a)§ 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),

b)§ 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),

c)§ 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),

d)§ 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),

e)§ 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),

f)§§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen),

g)§ 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);

2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;

2a.Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.

3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.

(7) Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.

(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.

(9) Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,

2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,

3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,

4. die Meldepflichten an die Behörde und

5. die Kosten der Nachschulung.“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit ist und während der Probezeit einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 Z 2 lit a StVO begangen hat, zumal er im Ortsgebiet von Y die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – im Gegenstandsfall festgestellt durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand mit dem ungeeichten Tacho des Dienstfahrzeuges – um 30 km/h überschritten hat.

Das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug ist als technisches Hilfsmittel iSd § 4 Abs 6 Z 2 lit a FSG zu qualifizieren (vgl VwGH 26.2.1992, 91/03/0292); dies umso mehr, als von der gemessenen Geschwindigkeit von 95 km/h entsprechend den Vorgaben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Gegenstandsfall ein Toleranzwert von 15%, der Unsicherheiten und Unwägbarkeiten des Messvorganges berücksichtigen soll, in Abzug gebracht wurde.

Diese Verwaltungsübertretung ist in Rechtskraft erwachsen, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung vom 24.2.2020 am 2.3.2020 nicht ortsabwesend war.

Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2020 vorgebracht hat, dass er keine Kenntnis von der gegenständlichen Strafverfügung erlangt habe, weil er zwar ortsanwesend gewesen sei, sein Postfach infolge der Coronaproblematik jedoch erst im April – und somit nach Verstreichen der Einspruchsfrist – geöffnet habe, so ist dem zu replizieren, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung am 2.3.2020 noch gar keine Maßnahmen infolge der Coronasituation in Österreich getroffen wurden.

Hinzuweisen ist diesbezüglich auf das 2. COVID-19 Gesetz, welches mit Wirksamkeit ab 22.3.2020 unter anderem im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes diverse Begleitmaßnahmen statuierte (Artikel 16) und dabei in § 1 Abs 1 aussprach, dass Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen werden.

Umgelegt auf den Gegenstandsfall ist aus dieser Bestimmung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil die Einspruchsfrist mit 16.3.2020, 24:00 Uhr, und somit vor Inkrafttreten dieser gesetzlichen Bestimmung am 22.3.2020 abgelaufen ist. Es war daher davon auszugehen, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.2.2020, ***, mit Ablauf der Einspruchsfrist mit 17.3.2020 in Rechtskraft getreten ist.

Dementsprechend wurde der am 29.5.2020 nachgeholte Einspruch des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.6.2020, ***, zurecht als verspätet eingebracht zurückgewiesen und ist vor diesem Hintergrund auch im Fall einer (neuerlichen) Beschwerdeführung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht davon auszugehen, dass die eingetretene Rechtskraft der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.2.2020, ***, in der Weise durchbrochen wird, dass eine neuerliche inhaltliche Überprüfung, ob die zur Last gelegten vier Verwaltungsübertretungen inhaltlich zutreffen, Platz greifen kann.

Die verpflichtende Anordnung einer Nachschulung ergibt sich vor dem Hintergrund eines in der Probezeit gesetzten und mit technischen Hilfsmitteln festgestellten und in Rechtskraft erwachsenen Verstoßes gemäß § 4 Abs 6 Z 2 lit a FSG aus § 4 Abs 3 erster Fall FSG, wobei die Einräumung einer Frist zur Absolvierung der Nachschulung von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides aus § 4 Abs 8 zweiter Satz FSG erhellt und mit der vorliegenden Spruchverbesserung zur Erhöhung der Transparenz mit „bis spätestens 4.9.2020“ konkretisiert wurde.

Im gegenständlichen Fall lagen daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachschulung sowie für die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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