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LVwG-2020/40/0537-4•LVwG T LVwG-2020/40/0537-4
LVwG-2020/40/0537-4Tribunale amministrativo regionale23 giu 2020
Nachbarbeschwerde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 30.01.2020, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Baugesuch vom 23.08.2019 beantragte die Bauwerberin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau sowie die Änderung des Verwendungszweckes des bereits bestehenden Gebäudes auf Gst **1 KG Y unter Vorlage von Einreichunterlagen.
Nach Einholung einer hochbau- und brandschutztechnischen Stellungnahme sowie Stellungnahmen des Sachverständigen für Maschinenbau und Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens sowie Wahrung des Parteiengehörs wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 30.01.2020, Zl ***, die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass dem Nachbar ein Recht auf Einhaltung der Widmung zustehe. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Baubehörde Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb, sondern eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz von Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesem Merkmal herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende (Betriebstype). Der Bauplatz sei als allgemeines Mischgebiet gewidmet. Im Allgemeinen Mischgebiet dürften in Bezug auf Beeinträchtigung durch Lärm bei Tag 65 dB, am Abend 60 dB und in der Nacht 55 dB nicht überschritten werden. Ob darüberhinausgehende Emissionen bei einem Schießraum (Schießhalle) vorliegen, habe die belangte Behörde unzureichend erhoben. Aufgrund der Spezialität des Betriebstyps Schießraum, Schießhalle sei der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die belangte Behörde im konkreten Fall zu prüfen gehabt hätte, ob unzulässige Emissionen zu erwarten seien, was im Zweifelsfall durch entsprechende Messungen bei Vergleichsbetrieben festzustellen sei. Die vorliegenden Gutachten seien nicht aussagekräftig und das Verfahren mangelhaft, weil keine Vergleichsmessungen vorgenommen worden seien. Sofern sich die belangte Behörde auf das Gutachten des Ziviltechnikerbüros CC GmbH berufe und ausführe, die gesetzlichen Vorgaben wären erfüllt, sei dem entgegenzuhalten, dass das Sachverständigenbüro zwar Messungen durch Abschuss von Sportrevolvern vorgenommen habe. Das Sachverständigenbüro habe es jedoch unterlassen, jene Messverfahren zur Ermittlung der Schallpegel anzuwenden, die in den ÖNORMEN EN ISO 17201-1, EN ISO 17201-2, EN ISO 17201-3, EN ISO 17201-4 und EN ISO 17201-5 vorgeschrieben seien. Damit habe das Sachverständigenbüro entgegen der Bestimmung des § 37 Abs 4 TROG eine Messtechnik angewandt, die nicht dem Stand der Technik entspreche. Die Auflage der belangten Behörde, dass zur Bauvollendungsmeldung bzw zum Ansuchen um Benützungsbewilligung eine schalltechnische Expertise vorzulegen sei, reiche nicht, dem Beschwerdeführer vor unzulässigen Emissionen zu schützen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine Begutachtung durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen veranlasst. Dieser kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.05.2020, Zl *** zum Ergebnis, dass der Beurteilungspegel am ungünstigsten Punkt der Grundstücksgrenze zum Gst **2 KG Y 39 dB am Tag, am Abend und in der Nacht beträgt.
Am 23.06.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher das schalltechnische Gutachten durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen näher erläutert wurde. Der Beschwerdeführer und dessen Vertreter sind trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.
II.Sachverhalt:
Die Bauwerberin DD GmbH beantragte die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau sowie die Änderung des Verwendungszeckes von bisher Reifenwerkstatt in nunmehr Schulungs- und Seminarzentrum mit Schießanlage auf Gst **1, KG Y. Der Bauplatz ist als allgemeines Mischgebiet nach §40 Abs 2 TROG 2016 gewidmet. Durch die geplante Änderung des Verwendungszeckes kommt es zu keinen zusätzlichen nachteiligen Einwirkungen insbesondere durch Lärm auf das Grundstück des Beschwerdeführers. Die näheren Einzelheiten sind den Projektunterlagen zu entnehmen.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den eingereichten Projektunterlagen, dem schalltechnischen Gutachten der CC GmbH Nummer *** vom 11.12.2019 und der ergänzenden Beurteilung durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen EE vom 12.05.2020, Zl ***. Insbesondere das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen EE ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige noch einmal sein Gutachten und legte schlüssig dar, dass sowohl die von ihm zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts herangezogene Norm als auch die vom Beschwerdeführer genannte Norm dem Stand der Technik entspricht.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 lauten:
„§ 33.
Parteien
[…]
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 –TROG 2016 lauten:
„§ 37
Bauland
(4) Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt:
Tag
Abend
Nacht
6:00 bis 19:00 Uhr
19:00 bis 22:00 Uhr
22:00 bis 6:00 Uhr
Wohngebiet
50 dB
45 dB
40 dB
gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet
55 dB
50 dB
45 dB
Kerngebiet
oder landwirtschaftliches Mischgebiet
60 dB
55 dB
50 dB
allgemeines Mischgebiet
65 dB
60 dB
55 dB
„§ 40
Mischgebiete
(1) Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.
(2) Im allgemeinen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden. Für das allgemeine Mischgebiet oder für Teile davon kann aus den im § 39 Abs. 2 lit. b bis e genannten Gründen festgelegt werden, dass außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte weitere Arten von Betrieben nicht zulässig sind.
(3) Im Kerngebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, errichtet werden.
(4) Im Tourismusgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für dem Tourismus dienende Betriebe und Einrichtungen errichtet werden.
(5) Im landwirtschaftlichen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung (§ 45 Abs. 1) dienende Gebäude sowie Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe mit Ausnahme von Gebäuden für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 40 Betten errichtet werden. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(6) Für Mischgebiete kann festgelegt werden, dass als Wohnungen nur betriebstechnisch notwendige Wohnungen und Wohnungen für den Betriebsinhaber und das Aufsichts- und Wartungspersonal errichtet werden dürfen, insbesondere wenn diese Gebiete für eine uneingeschränkte Wohnnutzung nicht geeignet sind oder eine solche Einschränkung erforderlich ist, um Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen zwischen betrieblichen Tätigkeiten und Wohnnutzungen hintanzuhalten.
(7) Für Grundstücke oder Teile von Grundstücken im landwirtschaftlichen Mischgebiet, die unmittelbar im Bereich einer Hofstelle liegen und die Bestandteil desselben Grundbuchskörpers wie die Hofstelle sind, kann festgelegt werden, dass nur Gebäude für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung dienende Gebäude errichtet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen zwischen der Hofbewirtschaftung einerseits und Wohnnutzungen oder betrieblichen oder sonstigen Tätigkeiten andererseits hintanzuhalten.
(8) Bestehen auf Grundflächen, die als ein Mischgebiet gewidmet sind oder für die eine Festlegung nach Abs. 2 zweiter Satz oder Abs. 5 zweiter Satz getroffen wurde, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als nach den Abs. 1 bis 5 und 7 zulässige Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch
a) gegenüber dem Baubestand im Zeitpunkt der Widmung als Mischgebiet bzw. der Erlassung der betreffenden Festlegung die Baumasse mit Ausnahme jener von Nebengebäuden um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 400 m³, vergrößert wird und die betriebliche oder sonstige Tätigkeit gegenüber diesem Zeitpunkt höchstens geringfügig erweitert wird und
b) die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich oder, sofern vom betreffenden Betrieb bzw. von der betreffenden Einrichtung eine solche Beeinträchtigung bereits ausgeht, nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird.
Bestehen auf solchen Grundflächen rechtmäßig bereits Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben, so gilt insoweit auch § 39 Abs. 4 sinngemäß. Bestehen auf Grundflächen im Mischgebiet, für die eine Festlegung nach Abs. 6 oder 7 gilt, rechtmäßig bereits andere als nach diesen Bestimmungen zulässige Wohnungen, so sind auch Bauvorhaben zulässig, durch die die Baumasse der zu Wohnzwecken genutzten Gebäude oder Gebäudeteile um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 300 m³, vergrößert wird.
(9) In Mischgebieten dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen, sofern sie in Dach- oder Wandflächen integriert sind oder der Parallelabstand zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden.
(10) § 38 Abs. 5 ist anzuwenden.“
V.Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl zB VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Die Nachbarn sind daher in ihrem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **2 KG Y, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Y angrenzt. Er ist folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des § 3 Abs 3 lit a-f TBO 2018 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.
Im Rahmen seiner Beschwerde – eine öffentliche mündliche Verhandlung hat vor der belangten Behörde nicht stattgefunden – bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist vor. Dieses Vorbringen erweist sich als zulässig jedoch im Ergebnis als unbegründet.
Unabhängig von der Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens durch die belangte Behörde wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Begutachtung durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen veranlasst. Der lärmtechnische Amtssachverständige kommt in seinem Gutachten vom 12.05.2020 schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis, dass im ungünstigsten Fall unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten der ermittelte Beurteilungspegel an der Grundstücksgrenze 39 dB beträgt. In Verbindung mit § 38 Abs 5 TROG 2016 ist somit festzuhalten, dass die Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht als wesentlich beeinträchtigt gilt. Der ermittelte Beurteilungspegel beträgt 39 dB am Tag, am Abend und in der Nacht. Nach § 37 Abs 4 wäre im allgemeinen Mischgebiet ein Wert von 65 dB am Tag, 60 dB am Abend und 55 dB in der Nacht zulässig. Durch die gegenständliche Änderung des Verwendungszweckes bzw des Umbaus des bereits bestehenden Gebäudes kommt es somit zu keinen zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers.
Wenn der Beschwerdeführer nun weiters auf dem Standpunkt steht, dass entsprechende Messungen bei Vergleichsbetrieben durchzuführen gewesen wären, so ist festzuhalten, einerseits eine Messung an Ort und Stelle durch den lärmtechnischen Sachverständigen FF durchgeführt und andererseits eine nach dem Stand der Technik erfolgte Berechnung durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen durchgeführt worden ist.
Hinsichtlich der Anwendung der ÖNORMEN EN ISO 17201-1 bis 17201-5 ist anzumerken, dass im Rahmen des Gutachtens der lärmtechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, warum von ihm die DIN 4109 Teil 5 zur Beurteilung herangezogen worden ist. Diesem Gutachten ist der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer letztlich nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es bleibt sohin festzuhalten, dass sowohl die belangte Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht dementsprechende Sachverständigengutachten eingeholt haben, welchen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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