LVwG T LVwG-2020/36/0998-1

LVwG-2020/36/0998-1Tribunale amministrativo regionale18 giu 2020

Regest

Eigentümergemeinschaft;<br/>Keine Parteistellung;<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/36/0998-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.36.0998.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der Eigentümergemeinschaft „Adresse 1“ gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 30.04.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem am 16.09.2019 bei der Baubehörde eingelangten Baugesuch beantragte die AA GmbH ein Um- und Zubauvorhaben beim Bestandsgebäude auf Gst **1 KG Z.

Dazu wurde im baubehördlichen Verfahren ua auch die hochbau- und brandschutztechnische Stellungnahme vom 15.01.2020 sowie das stadtplanerische Gutachten vom 27.02.2020 eingeholt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 30.04.2020, Zl ***, wurde dem beantragten Bauvorhaben dann die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Dagegen brachte BB für die Eigentümergemeinschaft „Adresse 1“ die Eingabe vom 11.05.2020 ein und wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„(…)

Betreff:

Einspruch ***

Adresse 2 Dachgeschossausbau und Anbau eines Personenaufzuges

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf die im Betreff genannte Kundmachung, erheben wir, die Eigentümergemeinschaft Adresse 1, Einspruch wie folgt:

Die im Bauvorhaben geplante Vergrößerung aller Balkone hofseitig, überschreitet die Baugrenzlinie um 0,79 m (siehe Skizze unten). Das beeinspruchen wir als Eigentümergemeinschaft des Nachbarhauses und fordern sicherzustellen, dass die Ausführung bündig zu den Balkonen der Erzherzog-Eugenstr. 18 verläuft.

[Planauszug]

Vielen Dank vorab für die entsprechende Anpassung der Planung und Neuvorlage.

Beste Grüße,

die Eigentümergemeinschaft Adresse 1:

BB CC DD EE“

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde.

Daraus ergibt sich, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt - wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan – im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bereits aus dem Akt ergibt, und daher eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.

Es konnte daher nach § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien beantragt wurde.

III.Rechtslage:

Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 129/2017 wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018 in der geltenden Fassung LGBl Nr 60/2020:

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw auf „zufällige Verbalformen“ ankommt, sondern auf den Inhalt der Eingabe (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 38 ff, Stand 1.1.2014, rdb.at - und die dort angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Anbringen sind – wie der VwGH ebenfalls in ständiger Rechtsprechung ausführt - ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl VwGH 24.01.1994, 93/10/0192; VwGH 06.11.2001, 97/18/0160; VwGH 19.01.2011, 2009/08/0058; uva).

2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich diesbezüglich, dass die Eingabe vom 11.05.2020 aufgrund des objektiven Erklärungswertes ihres Inhalts und der zeitlichen Abfolge im Verfahren als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 30.04.2020, Zl ***, mit dem das von der AA GmbH beantragte Um- und Zubauvorhaben beim Bestandsgebäude auf Gst **1 KG Z baurechtlich bewilligt wurde, zu qualifizieren ist.

Aufgrund ihres objektiven, eindeutigen und widerspruchsfreien Erklärungswertes (arg: „… erheben wir, die Eigentümergemeinschaft Adresse 1, Einspruch ….“; „… beeinspruchen wir als Eigentümergemeinschaft des Nachbarhauses …“) ist die verfahrensgegenständliche Beschwerde der „Eigentümergemeinschaft Adresse 1“ zuzurechnen.

Dies bestätigt sich zudem auch in den Ausführungen des Emails vom 11.05.2020 mit dem von BB die verfahrensgegenständliche Beschwerde der „Eigentümergemeinschaft Adresse 1“ eingebracht wurde (arg: „… anbei der Einspruch der Eigentümergemeinschaft Adresse 1, Z…“).

3. Wie in § 33 Abs 1 TBO 2018 ausdrücklich normiert, kommt in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2018 nur dem Bauwerber, den Nachbarn und dem Straßenverwalter Parteistellung zu.

Nachbarn sind gemäß der Legaldefinition in § 33 Abs 2 TBO 2018 die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (lit a) und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen (lit b).

Einer Eigentümergemeinschaft (zB wie nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002) kommt daher in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2018 keine Parteistellung zu.

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde der „Eigentümergemeinschaft Adresse 1“ vom 11.05.2020 gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 30.04.2020, Zl ***, erweist sich daher mangels Parteistellung als unzulässig.

4. Ergänzend ist anzumerken, dass im Übrigen selbst dann, wenn die gegenständliche Beschwerde nicht der „Eigentümergemeinschaft Adresse 1“, sondern BB, CC, DD und EE jeweils als natürliche Personen und Eigentümer (Wohnungseigentümer) der an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz angrenzenden Gsten **2 und **3, beide KG Z, zuzurechnen wäre, diese nicht zum Erfolg führen könnte.

In der Beschwerde wurde nämlich keine Verletzung von Rechten konkret geltend gemacht, sondern nur darum ersucht sicherzustellen, dass die geplante Vergrößerung aller Balkone hofseitig, die – wie beantragt - die Baugrenzlinie um 0,79 m überragen, bündig zu den Balkonen des Gebäudes mit der Adresse Adresse 1 verlaufen.

5. Im Übrigen könnten Nachbarn die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 TBO 2018 festgelegten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften nur dann und zudem nur in dem Umfang geltend machen, soweit diese auch ihrem jeweiligen konkreten Schutz dienen.

6. Zudem werden in der im baubehördlichen Verfahren eingeholten hochbau- und brandschutztechnischen Stellungnahme vom 15.01.2020 sowie auch im stadtplanerischen Gutachten vom 27.02.2020 von den beiden Sachverständigen jeweils mit näherer Begründung bezüglich der hofseitig festgelegten Baugrenzlinie keine Einwände gegen das verfahrensgegenständlich beantragte Bauvorhaben vorgebracht.

Diesen fachkundigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht entsprechend entgegengetreten.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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