LVwG T LVwG-2019/22/2547-6

LVwG-2019/22/2547-6Tribunale amministrativo regionale16 giu 2020

Regest

Stützmauer<br/>Bewilligungspflicht<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/22/2547-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.22.2547.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. xx.xx.xxxx, v.d. Rechtsanwälte BB CC, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2019, Zl. *** wegen einer Übertretung der TBO 2018 nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) nunmehr wie folgt zu lauten hat:

„Frau AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 2, X, ist Eigentümerin des Grundstückes Gp. **1 KG X. Sie hat es als Bauherrin zu verantworten, dass jedenfalls in der Zeit von 19.6.2019 bis 11.7.2019 auf diesem Grundstück ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich eine Stützmauer, ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet wurde. Diese Stützmauer in Form einer Steinschlichtung wurde zur öffentlichen Straße hin errichtet und zum Hauptgebäude hin hinterfüllt. Sie erreicht inklusive der erforderlichen Absturzsicherung von 1m eine Gesamthöhe von mehr als 2m. Die genaue Beschreibung dieser Stützmauer ergibt sich aus dem Befund des hochbautechnischen Gutachtens des Amtssachverständigen DD vom 26.2.2020.“

Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde (§ 44a Z 2 VStG), hat wie folgt zu lauten: § 67 Abs 1 lit a iVm § 28 Abs 1 lit e Tiroler Bauordnung 2018, LGBl 28 (WV), idF LGBl 2019/109.

2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 400, zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zu Last gelegt:

„Frau AA, geb. xx.xx.xxxx, wh. in X, Adresse 2, rechtsfreundlich vertreten durch Herrn RA BB, Kanzlei BB CC, Z, Adresse 1, hat es als Eigentümerin der Liegenschaft in X, Adresse 2, Gst. **1, zu verantworten, dass eine bauliche Anlage zur Einfriedung zur Gemeindestraße mittels Mauer errichtet wurde und somit dem Bescheid der Gemeinde X vom 18.04.2018, Zahl: ***, widerspricht. Es wurde zumindest bis zum 11.07.2019 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz TBO 2018 oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 TBO 2018 ausgeführt.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 67 Abs. 1 lit. a iVm § 28 Abs. 1 lit. b Tiroler Bauordnung 2018, LGBI. Nr. 28/2018 zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 109/2019

Über den Beschuldigten wird aufgrund der angeführten Übertretung folgende Geldstrafe verhängt:

gemäß § 67 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBI. Nr. 28/2018 idgF€ 2.000,00

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle folgende Ersatzfreiheitsstrafe:

19 Stunden

Die Bestrafte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit€ 10,00 zu bemessen, zu bezahlen, das sind € 200,00.

Sohin ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 2.200.00.“

Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend vorgebracht, es habe gegenständlich eine Bauanzeige vorgelegen und sei auch die Strafe zu hoch.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat folgendes, mit 26.2.2020 datiertes Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen DD eingeholt:

„Sehr geehrter Herr Dr. Triendl!

Im do. Schreiben vom 16.12.2019, Geschäftszeichen LVwG-2019/22/2547-1, haben Sie um Beurteilung diverser Sachverhalte bzw. um Beantwortung einiger Fragepunkte gebeten, welche im Zusammenhang mit der von Frau AA errichteten Steinschlichtung stehen, da am Landesverwaltungsgericht Tirol Beschwerde gegen das von der Bezirkshauptmannschaft Y erlassene Straferkenntnis vom 17.10.2019 erhoben wurde.

Dementsprechend wird von mir nachstehend die Prüfung des mit do. Schreiben übermittelten Bauaktes unter Berücksichtigung der im vorgenannten Schreiben angeführten Fragestellungen sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 109/2019, vorgenommen.

Maßgebende bzw. Beurteilungsrelevante Grundlagen:

•Anschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl. LVwG-2019/22/2547-1 vom 16.12.2019, eingegangen am 16.12.2019.

•Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2019, ***.

•Die im Akt enthaltene Bauanzeige vom 20.05.2019.

•Ortsaugenschein, durchgeführt am 20.02.2020.

Befund

Allgemeines:

Wie den vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann, hat Frau AA auf Gst. **1, KG X, eine Steinschlichtung an der Grundstücksgrenze zur Verkehrsfläche hin, ohne entsprechenden baurechtlichen Konsens, errichtet. Diesbezüglich erging von der Bezirkshauptmannschaft Y das Straferkenntnis vom 17.10.2019, gegen welches die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben wurde.

Aufbauend auf diese allgemeinen Angaben darf nachstehend auf die im do. Schreiben vom 16.12.2019, Geschäftszeichen LVwG-2019/22/2547-1, angeführte Fragestellung, die gegenständliche Mauer näher zu beschreiben, um eine Beurteilung nach § 28 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. c TBO 2018 zu ermöglichen, eingegangen werden:

Diesbezüglich wurde am 20.02.2020 ein Ortsaugenschein durchgeführt und Lichtbilder angefertigt.

Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich um eine Steinschlichtung, welche in ihrer gesamten Höhe hinterfüllt wurde und somit aus bautechnischer Sicht als Stützbauwerk gleich einer Stützmauer zu bezeichnen ist. Diese Steinschlichtung dient dazu, das Grundstück zur Straße hin abzugrenzen und durch die dahinterliegende Aufschüttung eine ebene Fläche vor dem Hauptgebäude zu erreichen.

Der Ortsaugenschein hat ergeben, dass die tatsächlichen Ausmaße der Steinschlichtung sich in den Aufzeichnungen im Gegenstandsakt (Email RAE BB CC an EE vom 04.09.2019) wiederspiegeln.

(Bild 1)

Somit kann von einer Maximalhöhe der Steinschlichtung von ca. 1,50 m Höhe gesprochen werden.

Aufgrund der Absturzhöhe von mehr als 1,0 m wäre bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Mauer gem. OIB-Richtlinie 4 eine Absturzsicherung von mindestens 1,0 m Höhe anzubringen gewesen. Rechnet man die Höhe der erforderlichen Absturzsicherung von 1,0 m zu der maximalen Höhe der Steinschlichtung von 1,5 m, ergibt sich eine Gesamthöhe von bis zu 2,50 m.

Gem. § 28 Abs. 2 lit. b TBO 2018, ist die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m jedenfalls der Behörde anzuzeigen.

Da die gegenständliche Einfriedung, ein Höhenausmaß von mehr als 2,0 m aufweist, wird die Grenze einer Anzeigepflicht gem. TBO 2018 überschritten und ist aus bautechnischer Sicht somit von einer Bewilligungspflicht auszugehen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die gegenständliche Steinschlichtung einer Stützmauer von mehr als 2,0 m Höhe gleichkommt und somit aus hochbautechnischer Sicht als bewilligungspflichtige bauliche Anlage zu bewerten ist.

Beurteilung

Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen, darf somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die gegenständliche Steinschlichtung einer Stützmauer gleichkommt und es sich aufgrund des Höhenausmaßes von bis zu 2,50 m, aus hochbautechnischer Sicht um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handelt.“

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde die Beschwerdeführerin einvernommen. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt als solcher ist unstrittig. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der gegenständlichen Grundparzelle und war Bauwerberin für das auf diesem Grundstück geplante (und zwischenzeitlich errichtete) und mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X bewilligte Wohnhaus. Sie ist unzweifelhaft und unwidersprochen Bauherrin der gegenständlichen Stützmauer. Gegen die Beschreibung der Stützmauer, wie sie im mit 26.2.2020 datierten Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen DD erfolgt ist, wurde kein Einwand erhoben. Eine Baubewilligung für die gegenständliche Stützmauer liegt nicht vor (zur rechtlichen Qualifikation der Eingabe/E-Mail Planungsbüro FF OG vom 20.5.2019 siehe unten bei „Rechtliche Erwägungen“).

III.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl 28 (WV) idF LGBl 2019/109 (TBO 2018) lauten wie folgt:

„§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

(…)

e) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

(…)

b) die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;

(…)

(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:

(…)

c) die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;

(…).

Strafbestimmungen

(1) Wer

a) als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,

(…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Zunächst ist kurz auszuführen, dass die Beschwerdeführerin unzweifelhaft als Bauherrin der gegenständlichen Stützmauer anzusehen ist und somit die Verantwortung nach § 67 Abs 1 TBO 2018 trägt. Sie ist Eigentümerin der gegenständlichen Grundparzelle und war Bauwerberin für das auf dieser Parzelle beantragte und mittlerweile errichte Wohnhaus. Sie selbst spricht davon, eine Bauanzeige für diese Stützmauer eingebracht und den Bau der Stützmauer veranlasst zu haben. Die Eigenschaft als Bauherrin wird auch nicht ansatzweise bestritten.

In der vorliegenden Beschwerde wird nun damit argumentiert, die Eingabe der „Planungsbüro FF OG“ mit E-Mail vom 20.5.2019 wäre als Bauanzeige zu werten gewesen. Diesem Vorbringen muss entschieden entgegengetreten werden, ist diese Eingabe doch augenfällig als bloße Anfrage zu werten und keinesfalls als Bauanzeige. Sie ist lediglich allgemein mit „wäre es möglich“ gehalten und trägt auch nicht die Bezeichnung „Bauanzeige“. Keinesfalls ist dem gesamten Inhalt der Eingabe ein entsprechender „Antrag“, wie er für eine Bauanzeige erforderlich wäre, zu entnehmen. Die Antwort des Bauamtes der Gemeinde X, nur wenige Minuten später, ist eindeutig als bloße Replik auf das Auskunftsbegehren zu werten und erfolgte demgemäß auch die Antwort des Planungsbüros FF OG an die Beschwerdeführerin: „Anbei sende ich dir die Rückmeldung von der Gemeinde. Hab ich mir so ähnlich vorgestellt“. Aus diesem Vorgang ein Bauanzeigeverfahren konstruieren zu wollen, geht daher völlig ins Leere. Hier stellt sich auch die Frage, wie die Beschwerdeführerin – va. auch angesichts der Mitteilung ihres Planungsbüros - daraus den Schluss ziehen konnte, die gegenständliche Stützmauer sei von der Baubehörde positiv beurteilt worden.

Selbst wenn diese Eingabe als Bauanzeige zu werten gewesen wäre (auf den Umstand, dass für das gegenständliche Bauvorhaben eine Bauanzeige nicht ausreicht und daher eine Baubewilligung erforderlich ist, wird unten näher eingegangen), hätte die Beschwerdeführerin bei Nichtreaktion der Baubehörde nicht vor dem 20.7.2019 („Zwei-Monats-Frist“ nach § 30 Abs 3 TBO 2018). Auch die bloße „Zustimmung“ eines (ihr offensichtlich bekannten, aber nie von der Behörde beigezogenen) straßenverkehrstechnischen Sachverständigen, wie dies die Beschwerdeführerin in Bezug auf die positive Beurteilung durch DI GG vorbrachte, kann niemals Ersatz für die behördliche Bewilligung sein. Das ist auch jedem Laien bekannt und sohin nicht ansatzweise geeignet, mangelndes Verschulden darzulegen. Dass die Baubehörde in keiner Phase in irgendeiner Art und Weise zum Ausdruck gebracht hat, hier läge ein baurechtlicher Konsens vor, ergibt sich unzweideutig auch aus der Stellungnahme der Baubehörde vom 18.9.2019.

Dass die gegenständliche Stützmauer bewilligungspflichtig ist, ergibt sich aus dem oben zitierten Gutachten DD vom 26.2.2020. Die Stützmauer wurde gegenüber einer Verkehrsfläche (öffentliche Straße) errichtet und erreicht eine Höhe von mehr als zwei Meter. Dass bei einer Stützmauer mit einer Höhe von mehr als zwei Meter bautechnische, v.a. statische bzw. bodenmechanische Kenntnisse wesentlich berührt werden, ist als notorisch anzusehen und wird überdies vom hochbautechnischen Sachverständigen bestätigt. Gerade bei einer – hier hinterfüllten – Steinmauer, die zur öffentlichen Straße hin errichtet wurde, besteht naturgemäß die besondere Gefahr, dass diese bei nicht fachgerechter Herstellung auf die Verkehrsfläche stürzen und dort großen Schaden an Leib und Leben aber auch an Vermögen anrichten kann. Die Bewilligungspflicht nach § 28 Abs 1 lit e TBO 2018 ist daher jedenfalls gegeben.

Die Beschwerdeführerin hat daher jedenfalls gegen den objektiven Tatbestand der übertretenen Verwaltungsnorm verstoßen. Sie hat aber auch, entgegen ihrer Rechtsansicht, schuldhaft gehandelt.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Beschuldigten jedoch nicht gelungen. Für das erkennende Gericht steht vielmehr außer Zweifel, dass sich die Beschwerdeführerin als Bauherrin über die anzuwendenden Vorschriften vor Errichten der Stützmauer hätte informieren müssen und dies, bzw die Einholung einer baubehördlichen Bewilligung, vorsätzlich unterlassen hatte, zumal sie die gegenständliche Stützmauer ohne Baubewilligung errichtet hat, obwohl sie es aufgrund der gegenständlichen Umstände (Stützmauer mit einer Gesamthöhe von mehr als 2 Meter zu einer Verkehrsfläche hin), welche für jedermann, aber insbesondere einen Bauherren offensichtlich und augenscheinlich die Einholung einer baubehördlichen Bewilligung bedingt, zweifellos ernstlich für möglich gehalten hat, dass sie hiedurch einen Sachverhalt verwirklichen würde, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht und sich damit zweifellos abgefunden hat. Als Verschuldensgrad war sohin jedenfalls Vorsatz anzunehmen.

Strafbemessung:

Die Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines Wohnhauses von einer zumindest durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen.

Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich, zumal durch die Errichtung einer Stützmauer im vorliegenden Ausmaß und zudem zu einer Verkehrsfläche hin ohne die dafür erforderliche Baubewilligung dem öffentlichen Interesse an der Nichterrichtung konsensloser Baulichkeiten und dem Schutz und der Sicherheit von Leib und Leben jener Personen, welche die Verkehrsfläche benützen, in massiver Weise zuwidergehandelt wurde.

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend die vorsätzliche Tatbegehung zu werten. Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen erscheint dem erkennenden Gericht die von der belangten Behörde verhängte Strafe von Euro 2.000,-- für die Errichtung einer Stützmauer ohne Baubewilligung, sohin eines sog. „Schwarzbaues“, bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten angesichts des Strafrahmens nach § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 von bis zu Euro 36.300,-- jedenfalls als tat- und schuldangemessen.

Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 50 VwGVG berechtigt.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der klare Wortlaut der hier maßgeblichen Bestimmungen der TBO 2018 lässt keine andere Interpretation zu, als dass von einem Widerspruch des Bauvorhabens zur Anordnung des § 34 Abs 4 lit c TBO 2018 auszugehen ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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