LVwG T LVwG-2020/31/0193-5

LVwG-2020/31/0193-5Tribunale amministrativo regionale10 giu 2020

Regest

Baubewilligung<br/>Nachbarbeschwerde<br/>Ableitung und Versickerung Oberflächenwässer<br/>Schutz vor Naturgefahren<br/>Schallimmissionen<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/31/0193-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.31.0193.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.10.2019, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Baueingabe vom 24.5.2019, eingelangt beim Stadtbauamt Z am 3.6.2019, ersuchte die BB GmbH mit Sitz in Y, Adresse 2, um die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit sieben Stellplätzen auf Gst **1 KG Z.

Am 26.9.2019 wurde über dieses Bauansuchen eine mündliche Bauverhandlung vor Ort durchgeführt und dazu bereits am 25.9.2020 schriftlich seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers Einwendungen hinsichtlich der Ableitung der Oberflächenwässer und deren ordnungsgemäßen Versickerung, der Zufahrt zur Tiefgarage unter Berücksichtigung der wildbachgelben Zone des Baches CC und der problematischen Wasserableitung bei einem Unwetter, sowie schließlich Lärm, Abgase oder Lichtschutz ins Treffen geführt.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.10.2019, ***, wurde die Baubewilligung für das Projekt Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohneinheiten und einer Tiefgarage unter der Adresse Adresse 3 auf Gst **1 KG Z unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt.

Die Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers wurden auf Seite 15 des bekämpften Bescheides behandelt und teilweise auf den Zivilrechtsweg verwiesen, teilweise als unzulässig zurückgewiesen.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass bis heute noch kein Gutachten zur Versickerung des Oberflächenwassers vorliege. Darüber hinaus wurde moniert, dass sich die Zufahrt in der gelben Zone des Baches CC befinde und bei einem Unwetterereignis Grundstück und Haus des Beschwerdeführers geflutet werden, da keine Schutzmauer gebaut werden dürfe.

Schließlich wurde auch noch eingewendet, dass kein Schutz vor Schallemissionen gegeben sei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens des Amtssachverständigen DD.

Im diesbezüglichen Gutachten vom 23.3.2020, ***, kommt der immissionstechnische Amtssachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass beim beantragten Bauvorhaben die Widmungswerte am ungünstigsten Punkt der Grundstücksgrenze zum beschwerdeführenden Nachbarn in allen drei Zeiträumen eingehalten seien.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 5.6.2020 wurde dieses Gutachten im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers, eines Vertreters der Bauwerberin und eines Vertreters der belangten Behörde im Beisein des immissionstechnischen Amtssachverständigen erörtert und wurden dabei die Schlussfolgerungen des hochbauchtechnischen Amtssachverständigen in keiner Weise in substantiierter Form in Zweifel gezogen. Auch wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Beschwerdeführers auf keine anderen Immissionen als die in der Beschwerde geltend gemachten Schallimmissionen Bezug genommen.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass auf dem in der Widmungskategorie Wohngebiet befindlichen Gst **1 KG Z, das eine Fläche von 789 m2 aufweist, ein Mehrfamilienwohnhaus mit vier Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit insgesamt zehn Stellplätzen, davon sieben in der Tiefgarage, ein überdachter Stellplatz und zwei Stellplätze im Freien errichtet werden soll.

Für das Baugrundstück besteht kein Bebauungsplan.

Der Beschwerdeführer grenzt als Miteigentümer des Gst **2 KG Z im Nordwesten unmittelbar an das Baugrundstück **1 KG Z an und hat im Bauverfahren rechtzeitige und zulässige Einwendungen erhoben.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde bzw. den eingereichten Projektunterlagen. Die Lage der gegenständlichen Grundstücke konnte im tiris nachvollzogen werden.

III.Rechtliche Grundlagen:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 60/2020 (TBO 2018), weisen folgenden Wortlaut auf:

„§ 3 Bauplatzeignung

(1) Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.

(2) Auf Grundstücken, die einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren ausgesetzt sind, sind der Neu-, Zu- und Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen nur unter der Voraussetzung zulässig, dass durch die Anordnung oder die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes bzw. der sonstigen baulichen Anlage, durch sonstige bauliche Vorkehrungen in deren Bereich oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere durch ein Sicherheitskonzept, ein im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist. Soweit aktuelle Gefahrenzonenpläne vorhanden sind, ist bei der Beurteilung der Gefahrensituation darauf Bedacht zu nehmen.

[…]

§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

[…]“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der Beschwerdeführer als Miteigentümer des Gst **2 KG Z, welches unmittelbar an das Baugrundstück auf Gst **1 KG Z angrenzt, als unmittelbarer Nachbar iSd § 33 Abs 3 TBO 2018 zu qualifizieren und dementsprechend berechtigt ist, sämtliche Einwendungen im Sinne der lit a bis f leg cit zu erheben.

Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist:

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv – öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152; 3.4.2008, 2007/06/0304 uva).

Präklusionsfolgen spielen im Gegenstandsfall eine untergeordnete Rolle, da sich die Einwendungen des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen mit der bereits im Vorfeld der Bauverhandlung vom 26.9.2019 abgegebenen schriftlichen Stellungnahme decken, wenngleich hinsichtlich Immissionen in der gegenständlichen Beschwerde nur noch Schallimmissionen aufrechterhalten wurden.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten fehlenden Gutachtens zur Frage der Ableitung und Versickerung der Oberflächenwässer wurde der Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass Nachbarn im Baubewilligungsverfahren gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 kein Mitspracherecht hinsichtlich der Versickerung von Regenwasser (vgl VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0036 mwN) und der Frage der Ableitung von Oberflächenwässern (vgl VwGH 29.5.2018, Ra 2018/06/0045) zukommt.

Trotz der Unzulässigkeit solcher Einwendungen wurde von der Bauwerberin hinsichtlich der Entsorgung der Oberflächenwässer ein umfangreiches Einreichprojekt samt geotechnischem Bericht der EE GmbH vom 2.12.2019 nachgereicht und wurde den diesbezüglichen Ausführungen seitens des Beschwerdeführers auch im Rahmen der Verhandlung in keinster Weise in substantiierter Form entgegengetreten. Trotz der Einholung nach Bescheiderlassung sprechen keine verfahrensrechtlichen Gründe gegen eine Verwertung dieses Gutachtens im Rahmen der Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht.

Hinsichtlich des Vorbringens, wonach auf die wildbachgelbe Zone des Baches CC nur unzureichend Bedacht genommen worden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass die für gefährdete Grundstücke geltenden Baubeschränkungen des § 3 Abs 1 und 2 TBO 2018 primär dem Schutz des Bauwerbers und der Personen, welche sich in der Baulichkeit aufhalten werden, allenfalls darüber hinaus auch dem öffentlichen Interesse an einer den Naturgefahren angemessenen Bebauung, nicht jedoch dem Interesse des Nachbarn dienen.

Der Nachbar hat unter baurechtlichen Gesichtspunkten weder ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die benachbarten Grundeigentümer die Auswirkung eines Hochwassers auf ihrer Liegenschaft im bisherigen Umfang weiterhin hinzunehmen hätten, noch darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für sein Grundstück zu erwartende Hochwassergefahr keine quantitative Veränderung erfährt. Es ist in erster Linie Sache jedes Grundeigentümers, sich durch geeignete Schutzvorrichtungen selbst vor den Auswirkungen von Naturgewalten zu schützen (VwGH, 23.1.1992, 91/06/0239).

Ungeachtet des Umstandes, dass aus § 33 Abs 3 kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich des Schutzes von Naturgefahren abzuleiten ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Mittleres Inntal, vom 23.7.2019 unmissverständlich, dass die Erstbegutachtung vom 8.7.2019, wonach der geplante Wohnbau nicht hochwassersicher sei, durch eine mit der dortigen Dienststelle koordinierte zwischenzeitlich durchgeführte Umplanung überholt worden und durch ergänzende bauliche Maßnahmen nunmehr sichergestellt worden sei, dass das Bauvorhaben unter näher angeführten Auflagen „eine ausreichende Sicherheit gegenüber dem Bemessungsereignis des Baches CC“ aufweise.

Als wesentliche Punkte dieser Überarbeitung ist die Errichtung einer Schutzmauer mit einer wirksamen Höhe von mindestens 50 cm im Bereich des Haupteinganges, der Freihaltung eines Abflusskorridors im Bereich der westseitigen Grundstücksecke zur Nachbargrundstücksfläche Gst **2 KG Z sowie der Freihaltung eines Abflusskorridors auf der Nordostseite des Grundstückes mit einem freien Wasserabfluss in Richtung Nordost angeführt. Weiters wurde zum Schutz der Tiefgarageneinfahrt ein wasserdichtes Schiebetor vorgesehen, welches grundsätzlich geschlossen gehalten werden müsse.

Dem Vorbringen der unzureichenden Bedachtnahme auf Naturgefahren kommt somit auch inhaltlich keine Berechtigung zu.

Hinsichtlich der ins Treffen geführten Schallimmissionen, die von der belangten Behörde trotz der Bestimmung des § 33 Abs 3 lit a TBO 2018, keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen wurden, wurde im ergänzenden Ermittlungsverfahren des gefertigten Gerichts vom immissionstechnischen Amtssachverständigen unter Zugrundelegung der Widmungswerte im Wohngebiet, wonach der Beurteilungspegel am Tag (6:00 Uhr bis 19:00 Uhr) 50 dB, am Abend (19:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 45 dB und in der Nacht (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) 40 dB betragen dürfe, zusammenfassend festgestellt, dass die Beurteilungspegel am ungünstigsten Punkt der Grundstücksgrenze des beschwerdeführenden Nachbarn am Tag 40 dB, am Abend ebenso 40 dB und schließlich in der Nacht 31 dB (vgl Tabelle 3 Gutachten Seite 6 unten) betragen, sodass die Widmungswerte am ungünstigsten Punkt der Grundstücksgrenze zum beschwerdeführenden Nachbarn in allen drei Zeiträumen eingehalten seien.

Diesen Ausführungen, die AA mit dem Gutachten im Rahmen des Ladungsbeschlusses vom 22.4.2020 übermittelt wurden, ist der Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens entgegengetreten und ist daher davon auszugehen, dass im Gegenstandsfall keine für den Beschwerdeführer relevante Immissionsbeeinträchtigung gegeben ist.

Da somit zwei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten drei Einwendungen über den Umfang der in § 33 Abs 3 TBO 2018 verbrieften Nachbarrechte hinausgehen und die Interessen des Immissionsschutzes aufgrund des oben angeführten Gutachtens nicht beeinträchtigt werden, kam der Beschwerde keine Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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