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LVwG-2020/22/0881-4•LVwG T LVwG-2020/22/0881-4
LVwG-2020/22/0881-4Tribunale amministrativo regionale10 giu 2020
Aufforderungsbescheid
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.4.2020, ***, wegen Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, gestützt auf § 24 Abs 4 FSG, aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Diesem Bescheid lag eine Anzeige der API Y vom 10.4.2020 zugrunde, in der Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ beim Beschwerdeführer geäußert wurden. Dagegen wurde von Herrn AA in einer weitwendigen, z.T. sehr verwirrenden und nicht nachvollziehbaren, Eingabe vom 2.5.2020 Beschwerde erhoben. Die Bedenken der Behörde finden ihre Bestätigung in einer gutachterlichen Äußerung der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.5.2020.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 15.5.2020 datiertes, Schreiben an den Beschwerdeführer:
„Sehr geehrter Herr AA,
Sie haben mit Eingabe vom 2.5.2020, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Z am 5.5.2020, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.4.2020, Zl. *** Beschwerde erhoben. In diesem Bescheid werden Sie, gestützt auf § 24 Abs 4 FSG, aufgefordert, sich binnen sechs Wochen hinsichtlich Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ vom Amtsarzt untersuchen zu lassen. Über diese Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden.
Bestehen nach § 24 Abs 4 FSG Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen. In der Anlage sende ich Ihnen zwei Stellungnahmen der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Z vom 7.5. und 13.5.2020, denen zusammenfassend zu entnehmen ist, dass bei Ihnen begründete Bedenken ob Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ bestehen. Sie müssen daher nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens damit rechnen, dass Ihrer Beschwerde keine Folge gegeben wird.
Es wir Ihnen hiermit die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol beabsichtigt nicht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Sollten Sie jedoch auf eine mündliche Verhandlung bestehen, haben Sie die Möglichkeit, binnen obiger Frist einen entsprechenden Antrag zu stellen.“
Dieses Schreiben blieb bis heute unbeantwortet.
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der oben zitierten Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Z vom 7.5.2020 mit Bescheid vom 7.5.2020, Zl. *** die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2 A und B auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Ergänzend verweist die Behörde im Schreiben vom 2.6.2020 auf einen Bericht der Autobahnpolizeiinspektion X vom 23.5.2020, in dem von mehrfach auffälligen Verhalten des Beschwerdeführers auf Tankstellen in W berichtet wird.
II.Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hegt nicht die geringsten Zweifel, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG vorliegen. Allerdings hat die Behörde in der Zwischenzeit ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet und in Form eines Mandatsbescheides die Lenkberechtigung entzogen. Diese Entziehung ist aktuell aufrecht, sodass der gegenständliche Aufforderungsbescheid als überholt anzusehen ist, mithin von der Entziehung der Lenkberechtigung überlagert wird. Er war daher spruchgemäß aufzuheben.
B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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