LVwG T LVwG-2020/31/0669-3

LVwG-2020/31/0669-3Tribunale amministrativo regionale9 giu 2020

Regest

res iudicata<br/>Doppelresidenz<br/>bedarfsmindernde Leistungen<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/31/0669-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.31.0669.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.2.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Beschwerdepunkt 1. (Mindestsatzkürzung für die minderjährige Tochter BB) als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Beschwerdepunkt 2. insofern Folge gegeben, als dass der angefochtene Bescheid im Hinblick auf Spruchpunkt 1. abgeändert wird und die monatliche Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum von 1.4.2020 bis 31.7.2020 jeweils monatlich Euro 629,53 beträgt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.2.2020, KB-1d-3481/1/276, wurden dem Beschwerdeführer Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zugesprochen. Konkret wurde ihm für den Zeitraum von 1.4.2020 bis 31.7.2020 eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 461,14 und eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in Höhe von Euro 127,61 sowie im Monat Juni 2020 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 82,56 zugesprochen.

Überdies wurde ihm die Auflage erteilt, monatlich drei nachvollziehbare schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit vorzulegen. Begründend wurde von der belangten Behörde nach Darstellung des Sachverhalts und Anführung der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass Herr AA gemeinsam mit seiner Tochter BB und seinem Sohn CC eine Familie und somit eine Bedarfsgemeinschaft bilde, weshalb für ihn der Richtsatz für Volljährige in Bedarfsgemeinschaft lebend in Höhe von Euro 516,01 zur Anwendung gelange. Davon sei eine bedarfsmindernde Leistung im Sinne des § 18 Abs 2 TMSG des CC in Höhe von Euro 168,39 (monatliche Leistung des Sohnes in Höhe von Euro 470,00 abzüglich der Hälfte der Wohnkosten in Höhe von Euro 214,61 sowie die Hälfte der Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 87,00) in Abzug zu bringen.

Betreffend die Tochter BB seien 50% des Richtsatzes nach § 5 Abs 2 lit e Z 3aa TMSG (Euro 113,52) heranzuziehen, zumal im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs eine Doppelresidenz bei Mutter und Vater vereinbart worden sei. Selbst wenn sich die Betreuungssituation zu Lasten des Herrn AA verschoben habe, sei in Anbetracht der Aufteilung der Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag und des Pflegegeldes und im Hinblick darauf, dass Herr AA bislang trotz der behaupteten geänderten Verhältnisse keinen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung für BB eingebracht habe, davon auszugehen, dass die getroffene Vereinbarung betreffend Doppelresidenz weiterhin gültig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass die Mindestsatzkürzung für die Tochter BB nicht nachvollziehbar und akzeptabel sei. Dies deshalb, da trotz der vereinbarten 50/50 Betreuung zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehegattin, er die hauptsächliche Betreuung für BB übernehme. Die Mutter von BB arbeite Vollzeit und habe schon deswegen kaum Zeit für BB, sodass sie nur wenige Tage im Monat tatsächlich bei ihrer Mutter verbringe. Der Beschwerdeführer regle alle schulischen und medizinischen Angelegenheiten BB betreffend zu 100%. BB sei auch hauptwohnsitzlich beim Beschwerdeführer gemeldet. Weiters handle es sich bei der Zahlung des Sohnes CC an den Beschwerdeführer nicht um eine bedarfsmindernde Leistung, sondern um die anteiligen Fixkosten des Sohnes für Strom, Internet, Fernsehen, Hausratsversicherung, Kreditrückzahlungen, etc.

In einem weiteren Schriftsatz vom 31.3.2020 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass aufgrund der aktuellen Situation (COVID-19) die Tochter BB zu 100% von ihm betreut werde. Einerseits zumal die Mutter von BB als Krankenschwester beruflich sehr gefordert sei und zudem der Kontakt zur Mutter aufgrund des Ansteckungsrisikos vermieden werden sollte. Andererseits sei auch die schulische und pädagogische Betreuung weggefallen. Er beantrage dies bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches betreffend BB zu berücksichtigen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 6.4.2020 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf das zwischenzeitlich ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.3.2020, LVwG-2019/45/2485-7, betreffend den vorangegangenen Mindestsicherungsbescheid, worin bestätigt worden sei, dass die Zahlungen des Sohnes nicht als bedarfsmindernde Leistungen abgezogen werden dürften. Betreffend die Kürzung der Mindestsicherung für BB verwies er neuerlich auf die aktuelle Situation (COVID-19-Pandemie), wonach die Mutter von BB aus beruflichen Gründen und aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr nicht mehr mit der Betreuung von BB betraut werden könne. Der Kontakt zwischen Mutter und Tochter beschränke sich auf Treffen im Garten unter Einhaltung der Abstandsbestimmungen und auf Videochats. Abschließend wurde beantragt, den Richtsatz für BB in voller Höhe festzusetzen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt zu Zahl KB-1d-3481/1/289.

Für den 22.5.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anberaumt, wobei der Beschwerdeführer am 18.5.2020 fernmündlich mitteilte, dass er keine Möglichkeit habe, mit der Tochter BB zur Verhandlung nach X zu reisen und wurde daher seitens des Beschwerdeführers um Entscheidung auf schriftlichem Wege ersucht.

II.Sachverhalt:

Der am 14.4.1966 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und bezieht laufend Leistungen aus der Mindestsicherung. Aus der geschiedenen Ehe mit DD entstammen drei Kinder. Gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn CC, geboren am xx.xx.xxxx und seiner minderjährigen Tochter BB, geboren am xx.xx.xxxx, wohnt er in einer Wohnung in Z, Adresse 1. Die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers und die weitere gemeinsame Tochter EE wohnen in der unmittelbar danebenliegenden Wohnung Top ***.

Mittels Vergleich des Bezirksgerichtes Y vom 6.6.2018, Zl ***, wurde die gemeinsame Obsorge der Eltern der minderjährigen BB vereinbart. In diesem Vergleich wurde zudem festgehalten, dass die minderjährige BB von beiden Eltern jeweils zur Hälfte im Sinne einer Doppelresidenz betreut wird. Mit weiterem Vergleich vom 28.2.2019 wurde vereinbart, dass die gemeinsame Obsorge des Beschwerdeführers und der Mutter DD für die minderjährige BB aufrecht bleibt und die Betreuung hauptsächlich durch den Beschwerdeführer erfolgt. Dem Gerichtsprotokoll ist die Erklärung der Kindesmutter zu entnehmen, dass die derzeitige Wohnsituation die praktische Umsetzung einer gemeinsamen Betreuung für BB sichert und für sie der Vergleich vom 6.7.2018 (gemeint: 6.6.2018) aufrecht bleiben soll. Im Hinblick auf die Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag wurde zwischen den geschiedenen Ehegatten eine hälftige Teilung vereinbart. Das Pflegegeld für BB erhält der Beschwerdeführer zur Gänze, wobei 50% des am Ende des Monats übrigbleibenden Restbetrages die Mutter DD erhält.

Die Tochter BB besucht (normalerweise) die Allgemeine Sonderschule in Z, wobei der Schulbetrieb aufgrund der COVID-19 Situation im Leistungszeitraum teilweise eingestellt war. Selbiges gilt für die Betreuung durch die FF GmbH.

Ebenfalls aufgrund der aktuellen COVID-19 Situation und der damit einhergehenden beruflichen Umstände der Kindesmutter wurde BB überwiegend vom Beschwerdeführer betreut.

Der Sohn CC verdiente als Lehrling bei der GG GmbH im Jänner 2020 Euro 731,06, woraus sich ein Jahreszwölftel von monatlich Euro 842,90 ergibt. Darüber hinaus erhält der Sohn von seiner Mutter monatlich Euro 190,00 an Unterhaltsleistung. In diesem Zusammenhang ist ein Verfahren beim Bezirksgericht Y anhängig, wobei der Unterhaltsanspruch allenfalls reduziert wird. Ein diesbezüglicher Beschluss liegt noch nicht vor. In den Monaten Dezember 2019 bis März 2020 hat der Sohn nachweislich monatliche Zahlungen in Höhe von je Euro 353,68 an den Beschwerdeführer geleistet. Dabei handelt es sich um die anteiligen Fixkosten des Sohnes.

Die Wohnkosten für die Mietwohnung betragen monatlich Euro 432,64. Die Wohnbeihilfe für drei Personen in Höhe von Euro 174,00 wird an den Sohn CC ausbezahlt.

Abgesehen von den Entwicklungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Situation wurden die festgestellten Tatsachen bereits gänzlich in den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zlen LVwG-2019/41/14695 und LVwG-2019/45/2485-7, berücksichtigt.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.

Der im Zusammenhang mit der Betreuungssituation und der Aufteilung der Familienbeihilfe sowie des Pflegegeldes festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt befindlichen Urkunden. Die Feststellung betreffend die aktuelle Betreuungssituation aufgrund von COVID-19 gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdevorbringens sowie aus dem anlässlich der anberaumten Verhandlung geführten Telefonat.

Die Feststellungen betreffend den Sohn CC und die Wohnkosten ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und sind insoweit unstrittig.

IV.Rechtslage:

Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl 138/2019, von Relevanz:

„§ 1

Ziele, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a) die sich in einer Notlage befinden,

b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.

(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.

(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.

(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

(5) Alleinerzieher ist, wer mit keiner anderen Person als den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wirtschaftet. Zusammen bilden diese Personen eine Bedarfsgemeinschaft.

(6) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

(8) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

(9) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher…75 v.H.;

b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe…75 v.H.;

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe…56,25 v.H.;

c) für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird…75 v.H.;

d) für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. C fällt, leben…75 v.H.;

e) für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt,…56,25 v.H.;

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist…37,50 v.H.;

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa) für die älteste und zweitälteste Person…24,75 v.H.;

bb) für die drittälteste Person…22,75 v.H.;

cc) für die viertälteste bis sechsälteste Person…15,00 v.H.;

dd) ab der siebtältesten Person…12,00 v.H.

(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

a) Alleinerziehern,

b) minderjährigen Personen,

c) Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,

d) Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,

e) Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,

f) Personen nach Abs.4 sowie

g) Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.

§ 18

Ausmaß der Mindestsicherung

(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden um Einsatz der Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.

(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.

(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlichen zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder

b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.

(…)“

V.Erwägungen:

1. Mindestsatzkürzung betreffend die minderjährige Tochter BB

Bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde für die Tochter BB die Hälfte des Mindestsatzes nach § 5 Abs 2 lit e Z 3aa TMSG aufgrund der im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Doppelresidenz herangezogen. Die Kürzung des Mindestsatzes um 50% wurde auch bereits in den vorangegangenen Bescheiden vom 7.6.2019 (betreffend den Leistungszeitraum von 1.6.2019 bis 30.11.2019) und vom 4.11.2019 (betreffend den Leistungszeitraum von 1.12.2019 bis 31.3.2020) vorgenommen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 2.10.2019, LVwG-2019/41/1469-5, wurde rechtskräftig entschieden, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Richtsatzkürzung für die Tochter BB um 50% zu Recht erfolgte. Mit weiterem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.3.2020, LVwG-2019/45/2485-7, wurde die Beschwerde im Hinblick auf die Mindestsatzkürzung für die minderjährige Tochter BB wegen entschiedener Sache (res iudicata) als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018) und tritt – wenn sie die Angelegenheit erledigt – an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (vgl VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028).

Aus § 68 Abs 1 AVG ist das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata („entschiedene Sache“) entgegen.

In der Folge ist daher zu prüfen, inwieweit die materielle Rechtskraft der Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes vom 2.10.2019 und vom 25.3.2020 einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegensteht. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, dh der im Bescheid getroffene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (vgl VwGH 4.4.2001, 98/09/0041; VwGH 23.4.2003, 2000/08/0040). Durch eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität, es liegt eine andere Sache vor, über die bescheidförmig abgesprochen werden kann bzw muss. Identität der Sache liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist primär in rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 23ff (Stand 1.3.2018, rdb.at)).

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, dass sich der Betreuungsschlüssel insbesondere aufgrund der COVID-19-Pandemie weiter in seine Richtung verlagert hat, ist dazu auszuführen, dass dies nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes darstellt. Bereits mit Erkenntnis vom 2.10.2019 wurde ausgesprochen, dass die Mindestsatzkürzung von 50% zu Recht erfolgte, zumal der Beschwerdeführer trotz der behaupteten geänderten Verhältnisse im Hinblick auf den Betreuungsschlüssel bislang keinen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung für die minderjährige BB gegenüber der Mutter eingebracht hat. Überdies wurde mit weiterem Erkenntnis vom 25.3.2020 bereits unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die geschiedene Frau des Beschwerdeführers aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen die Tochter BB vorübergehend nicht betreuen könne, eine Änderung der Sachlage verneint.

Insgesamt sind im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen, dass sich die Betreuungsregelung geändert hätte bzw die gerichtlich vereinbarte Doppelresidenz nicht mehr aufrecht wäre, zumal die Eltern nach wie vor die Mittel der Familienbeihilfe und des Pflegegeldes hälftig teilen und überdies bislang – trotz behaupteter geänderter Betreuungssituation – kein Antrag des Beschwerdeführers auf Unterhaltsfestsetzung für BB gegenüber der Mutter eingebracht wurde. Dass es hin und wieder aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse zu Abweichungen von den vereinbarten Betreuungsregelungen kommt, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und ist in keiner Weise unüblich.

Zumal über das Beschwerdevorbringen betreffend die Kürzung des Mindestsatzes von 50% bereits rechtskräftig entschieden wurde und eine wesentliche Änderung der Sachlage nicht eingetreten ist, war die Beschwerde in diesem Punkt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

2. Berücksichtigung bedarfsmindernder Leistungen betreffend den Sohn CC

Bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde eine bedarfsmindernde Leistung des Sohnes CC in Höhe von Euro 168,39 in Abzug gebracht. Dieser Betrag errechnet sich aus der monatlich an den Beschwerdeführer geleisteten Zahlung in Höhe von Euro 470,00 (Anmerkung: tatsächliche Überweisung laut Kontoauszüge Euro 353,68) abzüglich der Hälfte der Wohnkosten von Euro 214,61 sowie der Hälfte der Wohnbeihilfe von Euro 87,00. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass es sich dabei nicht um eine bedarfsmindernde Leistung handle, sondern um die anteiligen Fixkosten des Sohnes.

Mit dieser Thematik hat sich das Landesverwaltungsgericht ebenfalls bereits im Erkenntnis vom 25.3.2020, LVwG-2019/45/2485-7, auseinandergesetzt, worauf der Beschwerdeführer auch in seiner Eingabe vom 6.4.2020 hingewiesen hat. Insofern kann auf die Ausführungen zur res iudicata unter Punkt V.1. verwiesen werden.

In obgenannter Entscheidung hat das Landesverwaltungsgericht festgestellt, dass es sich bei den Zahlungen des Sohnes CC an den Beschwerdeführer tatsächlich um den Hälfteanteil des Sohnes an Fixkosten wie Strom, Telefon, Auto, Versicherungen, Kreditrückzahlungen usw handelt. Da diese Kosten somit der anteilsmäßigen Deckung der Grundbedürfnisse des Sohnes und eben nicht des Beschwerdeführers dienen, dürfen die getätigten Zahlungen nicht iSd § 18 Abs 3 lit a TMSG als bedarfsmindernd in Abzug gebracht werden.

Demnach war der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben.

Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen folgende Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Beschwerdeführers betreffend die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes:

Für den Beschwerdeführer ist der Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG in Höhe von Euro 516,01 heranzuziehen, da er gemeinsam mit seinem Sohn CC und der Tochter BB eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 2 Abs 6 TMSG bildet. Für die Tochter BB gelangt die Hälfte des Mindestsatzes nach § 5 Abs 2 lit e Z 3aa TMSG in Höhe von Euro 113,52 zur Anwendung. Der Betrag in Höhe von Euro 168,39 darf dem Beschwerdeführer nicht als bedarfsmindernde Leistung abgezogen werden.

Insofern ergibt sich ein Mindestsicherungsanspruch gemäß §§ 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 1.4.2020 bis 31.7.2020 in Höhe von monatlich jeweils Euro 629,53.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.