LVwG T LVwG-2020/40/0892-1

LVwG-2020/40/0892-1Tribunale amministrativo regionale3 giu 2020

Regest

Inverkehrbringen

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/40/0892-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.40.0892.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 07.04.2020, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.04.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, haben als Gewerbeinhaber der AA Tabaktrafik in Y, Adresse 2, folgende Verwaltungsübertretungen nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) i.d.g.F., welche im Zuge einer am 16.10.2017 durch die AGES durchgeführten Kontrolle (Probeentnahme) festgestellt wurden, zu verantworten:

1. “DD – e Liquid mit Kronprinz Apfel Aroma“, Probennummer: ***:

Bei diesem Produkt handelt es sich um einen nikotinhaltigen Nachfüllbehälter für elektronische Zigaretten gemäß der Definition des § 1 Z 1c TNRSG.

a)Gem. § 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG haben Nachfüllbehälter kindersicher zu sein.

Das aufzubringende Drehmoment, um den Verschluss des gegenständlichen Produkts zu öffnen, beträgt weniger als 0,25 Nm und ist dieses daher nicht kindersicher ausgestaltet. Das Erzeugnis entspricht somit nicht den Anforderungen des § 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG.

b)Gemäß § 10c Abs. 1 sind Packungen von Nachfüllbehältern Beipackzettel mit Informationen gemäß § 10c Abs. 1 Z 1 bis Z 6 beizulegen.

Der Beipackzettel des gegenständlichen Erzeugnisses enthält keine Information gem. § 10c Abs. 1 Z 1 TNRSG und entspricht somit der Beipackzettel nicht den Vorgaben des § 10c Abs. 1 TNRSG.“

Der Beschwerdeführer habe durch 1.a. § 10b Abs 7 Z 7 TNRSG und durch 1.b. § 10c Abs 1 TNRSG verletzt. Aufgrund dessen wurde über ihn wegen 1.a. und 1.b. gemäß § 14 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1 TNRSG jeweils eine Geldstrafe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt. Zudem wurde ihm ein anteiliger Kostenbeitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens in Höhe von gesamt Euro 100,00 vorgeschrieben.

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass E-Zigaretten sowie deren Nachfüllbehälter ausschließlich von Herstellern und Importeuren in den Verkehr gebracht werden; allfällige Verstöße gegen die Kennzeichnungsverpflichtungen seien daher ausschließlich gegenüber den Herstellern geltend zu machen. Der Hersteller verfasse die Aufschriften und Beipackzettel und sei auch für einen ordnungsgemäß kindersicheren Verschluss verantwortlich. Die Ware werde sodann über Großhändler vertrieben. Durch eine Kontrolle im Einzelhandel könne am wenigsten verhindert werden, dass nicht rechtskonforme Produkte in den Verkehr gelangen. Der Beschwerdeführer habe sich als Vertreiber im Kleinhandel darauf verlassen können, dass Beipacktext und Verschluss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, weil anderenfalls eine Zulassung und ein Inverkehrbringen durch den Hersteller nicht hätte erfolgen dürfen. Den Beschwerdeführer treffe sohin kein Verschulden, weil ihm nicht zumutbar sei, zahlreiche Tabakwaren und E-Zigaretten derart zu überprüfen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie den Akt des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Gewerbeinhaber der Tabaktrafik „AA e.U.“, Adresse 2, Y.

Bei einer Kontrolle der Tabaktrafik am 16.10.2017 durch die AGES wurde unter anderem eine Probe von dem Nachfüllbehälter für E-Zigaretten „DD – e Liquid mit Kronprinz Apfel Aroma“ genommen. Die Untersuchung des Nachfüllbehälters ergab, dass das aufzubringende Drehmoment zum Öffnen des Verschlusses weniger als 0,25 Nm betrug und daher nicht kindersicher war. Auf dem Beipackzettel des Nachfüllbehälters fehlten Informationen betreffend die Gebrauchsanweisung für das Produkt, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für den Gebrauch durch Nichtrauchern empfohlen wird sowie betreffend das Suchtpotential.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Sachverhaltsdarstellungen gründen in unzweifelhafter Weise auf den dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Akteninhalt – sohin den GISA-Auszug und das amtliche Kontroll- und Untersuchungszeugnis der AGES vom 30.08.2018 –und konnten sohin der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tabak und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetztes (TNRSG), BGBl Nr 431/1995 in der Fassung BGBl I Nr 22/2016, lauten wie folgt:

Begriffsbestimmungen

§ 1.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

[…]

1c. „Nachfüllbehälter“ ein Behältnis, das eine nikotinhältige oder nikotinfreie Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann,

[…]

2. „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher

Verbot des Inverkehrbringens

§ 2.

(1) Das Inverkehrbringen von

1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder […]

ist verboten.

Inverkehrbringen elektronischer Zigaretten

§ 10b.

[…]

(2) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern haben dem Bundesministerium für Gesundheit jegliche derartige Erzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen, zu melden. Die Meldung muss in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits in Verkehr sind, muss die Meldung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen. Jede wesentliche Änderung eines Erzeugnisses muss vor dem Inverkehrbringen des veränderten Produktes gemeldet werden. Das Produkt darf frühestens sechs Monate nach der Meldung in Verkehr gebracht werden.

(3) Je nachdem, ob es sich bei dem Erzeugnis um eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter handelt, muss die Meldung die folgenden Angaben enthalten:

[…]

7. eine Erklärung, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller und die Importeurin bzw. der Importeur die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit des Erzeugnisses tragen, wenn es in Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen gebraucht wird.

(7) Für elektronische Zigaretten gilt, dass […]

7. die elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher zu sein haben und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen müssen.

Details zur Verpackung elektronischer Zigaretten

§ 10c.

(1) Packungen mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern ist ein Beipackzettel mit folgenden Informationen beizulegen:

1. Gebrauchs- und Aufbewahrungsanweisungen für das Produkt, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für den Gebrauch durch Kinder, Jugendliche und Nichtraucherinnen und Nichtraucher empfohlen wird, […]

5. Suchtpotenzial und Toxizität […]

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:

§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; […]

V.Erwägungen:

(1) Zur objektiven Tatseite:

Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 TNRSG ist es verboten, Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die ua den §§ 10b und 10c TNRSG nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen.

Gemäß § 10b Abs 7 Z 7 TNRSG müssen Nachfüllbehälter für E-Zigaretten ua kindersicher sein.

Gemäß § 10c Abs Z 1 TNRSG ist Packungen mit Nachfüllbehältern ein Beipackzettel mit ua folgenden Informationen beizulegen: Gebrauchs- und Aufbewahrungsanweisungen für das Produkt, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für den Gebrauch durch Kinder, Jugendliche und Nichtraucherinnen und Nichtraucher empfohlen wird (Z1) und Informationen betreffend das Suchpotential (Z5).

Gemäß § 1 Z 2 TNRSG umfasst das „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher.

Bis zur Novelle BGBl I 22/2016 und der dortigen vorgenommenen Anpassungen der Begriffsbestimmungen aufgrund der Umsetzung der TPD II (RL 2014/40/EU) wurde das „Inverkehrbringen“ als das im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher erforderliche, gewerbsmäßige Vorrätig- und Feilhalten sowie die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen im Inland definiert.

Das gewerbsmäßige Feilhalten und die Abgabe von Tabakerzeugnissen galt sohin bereits seit der Erstfassung des TNRSG als „Inverkehrbringen“ (vgl BGBl 431/1995). Dieser Tatbestand geht im nunmehrigen Tatbestand des Inverkehrbringens - der entgeltlichen Bereitstellung von Produkten für Verbraucher – auf. Vom Inverkehrbringen nach § 1 Z 2 TNRSG ist somit auch den Verkauf von Produkten in einer Trafik umfasst (vgl dazu auch die entsprechenden Ausführungen im Erkenntnis des LVwG Wien vom 19.09.2018, VGW-021/014/16356/2017).

Der Gewerbeinhaber einer Tabaktrafik als Kleinhändler bringt daher durch seine Verkaufstätigkeit die zum Verkauf angebotenen Tabakwaren bzw E-Zigaretten und deren Nachfüllbehälter in den Verkehr, weil er diese im Verkaufsraum seiner Trafik entgeltlich für Verbraucher bereitstellt.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Verkaufsraum seiner Tabaktrafik „AA e.U.“ den Nachfüllbehälter für E-Zigaretten „DD – e Liquid mit Kronprinz Apfel Aroma“ entgeltlich für Verbraucher bereitgestellt und somit iSd § 1 Z 2 TNRSG in den Verkehr gebracht.

Bei der Überprüfung des Nachfüllbehälters „DD – e Liquid mit Kronprinz Apfel Aroma“ wurde seitens der AGES festgestellt, dass das Drehmoment zum Öffnen des Verschlusses weniger als 0,25 Nm betrug und der Verschluss sohin nicht kindersicher war. Zudem fehlten auf dem Beipackzettel Informationen betreffend die Gebrauchsanweisung für das Produkt, einschließlich des Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen wird sowie betreffend das Suchtpotential.

Der Beschwerdeführer hat sohin mit dem Nachfüllbehälter „DD – e Liquid mit Kronprinz Apfel Aroma“ ein einem Tabakerzeugnis verwandtes Erzeugnis in den Verkehr gebracht, das den Vorgaben des § 10 b Abs 7 Z 7 TNRSG und des § 10c Abs 1 Z 1 TNRSG nicht entsprochen hat.

Damit hat er den Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 TNRSG iVm § 10b Abs 7 Z 7 TNRSG und § 10c Abs 1 TNRSG in objektiver Hinsicht verwirklicht.

(2) Zur subjektiven Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass ihn kein Verschulden treffe, weil es ihm nicht zumutbar sei, zahlreiche Tabakwaren und E-Zigaretten derart zu überprüfen Durch eine Kontrolle im Einzelhandel könne am wenigsten verhindert werden, dass nicht rechtskonforme Produkte in den Verkehr gelangen. Der Hersteller verfasse die Aufschriften und Beipackzettel und sei für einen ordnungsgemäß kindersicheren Verschluss verantwortlich. Er habe sich als Vertreiber im Kleinhandel darauf verlassen können, dass Beipacktext und Verschluss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, weil andernfalls die Zulassung und ein Inverkehrbringen durch den Hersteller nicht hätte erfolgen dürfen.

Gemäß § 10b Abs 2 TNRSG haben die Hersteller und Importeure von E-Zigaretten und Nachfüllbehälter Erzeugnisse, die sie in den Verkehr zu bringen beabsichtigen, zu melden. Diese Meldung muss bestimmte Angaben enthalten, welche in § 10b Abs 3 TNRSG taxativ aufgelistet sind; so muss ua die Erklärung abgegeben werden, dass der Hersteller und der Importeur die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit des Erzeugnisses tragen, wenn es in Verkehr gebracht und unter normalen und vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen gebraucht wird (§ 10b Abs 3 Z 7 TNRSG). In § 10b Abs 7 Z 7 TNRSG ist weiter normiert, dass Nachfüllbehälter von E-Zigaretten kindersicher sein müssen.

Aus der Zusammenschau ergibt sich, dass die Erklärung der Hersteller und Importeure von Nachfüllbehältern für E-Zigaretten nach § 10b Abs 3 Z 7 TNRSG hinsichtlich der vollen Verantwortung für die Qualität und Sicherheit des Nachfüllbehälters auch die Kindersicherheit des Nachfüllbehälters nach § 10b Abs 7 Z 7 TNRSG umfasst. Dem Trafikanten als Kleinhändler kann demgegenüber keinesfalls zugemutet werden, den Verschluss eines jeden einzelnen Nachfüllbehälters auf dessen Kindersicherheit zu überprüfen, zumal er dadurch sämtliche Original-Einzelverpackungen öffnen müsste, was einem Weiterverkauf an den Verbraucher entgegenstehen würde. Während Hersteller die Verschlussfestigkeit beim Aufsetzen des Verschlusses im Produktionsprozess maschinell überprüfen können, müsste der Trafikant die Überprüfung der Kindersicherheit händisch vornehmen, indem er die Festigkeit des Verschlusses durch Drehversuche überprüft. Bei einem allfälligen zu starken Drehen – ungeachtet einer etwaigen geringen Verschlussfestigkeit - könnte es dabei aber zu einer Öffnung des Verschlusses kommen und die Ware aufgrund dessen nicht mehr verkauft werden. Einen Trafikanten als Kleinhändler kann damit allenfalls die Pflicht treffen, die Verschlussfestigkeit stichprobenartig zu überprüfen; jede weitergehende Verpflichtung wäre keine klare Überspannung seiner Sorgfaltspflichten. Den Beschwerdeführer trifft damit im Ergebnis kein Verschulden an der fehlenden Kindersicherheit des Nachfüllbehälters.

Gemäß § 10c Abs 1 TNRSG ist jeder einzelnen Packung eines Nachfüllbehälters (sohin jeder Einzelverpackung und nicht allein der Außenverpackungen) ein Beipackzettel mit bestimmten Informationen beizulegen.

Diese Verpflichtung, jeder Einzelpackung eines Nachfüllbehälters einen Beipackzettel mit bestimmten Informationen beizulegen sowie die Überprüfung des Beipackzettels auf die Vollständigkeit dieser Informationen kann schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausschließlich den Hersteller treffen; dies deshalb, weil der Beipackzettel bei Abschluss des Produktionsverfahrens in die Einzelpackung kommt und die Einzelpackung anschließend mit Nachfüllbehälter und Beipackzettel endgültig original verschlossen wird und sodann über Großhändler an die einzelnen Kleinhändler gelangt. Es liegt somit eindeutig am Hersteller, vor dem endgültigen Verschließen der Einzelverpackung sicherzustellen, dass der Beipackzettel die erforderlichen Informationen nach § 10c Abs 1 TNRSG enthält. Den Kleinhändlern und Trafikanten kann demgegenüber keinesfalls die Aufgabe zukommen, jede original verschlossene Einzelverpackung zu öffnen und die einzelnen Beipackzettel jeweils auf ihre Vollständigkeit gemäß § 10c Abs 1 TNRSG zu überprüfen, zumal durch das Öffnen der Original-Einzelverpackungen deren Verkauf nicht mehr möglich wäre. Den Beschwerdeführer trifft somit auch kein Verschulden daran, dass der Beipackzettel nicht sämtliche Informationen nach § 10c Abs 1 enthalten hat.

Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer als Inverkehrbringer des Nachfüllbehälters „DD – e Liquid mit Kronprinz Apfel Aroma“ die Übertretungen des § 2 Abs 1 Z 1 TNRSG iVm § 10b Abs 7 Z 7 TNRSG sowie § 2 Abs 1 Z 1 TNRSG iVm § 10c Abs 1 TNRSG in subjektiver Hinsicht nicht zu verantworten.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Da den Beschwerdeführer betreffend die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft und er diese sohin subjektiv nicht zu verantworten hat, war seiner Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die gegenständlich zu lösenden Rechtfragen aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden konnten, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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