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LVwG-2020/41/0650-1•LVwG T LVwG-2020/41/0650-1
LVwG-2020/41/0650-1Tribunale amministrativo regionale27 mag 2020
Lebensmittel Weizen;<br/>Verwendung Dithiocarbamat (fungizid) bei Weizenproduktion;<br/>Unzulässige Auslobung „aus biologischer Landwirtschaft“; irreführende Kennzeichnung als Bio-Lebensmittel;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch RAe BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 12.02.2020, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 12.02.2020, Zl ***, wurde AA folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie sind seitens der CC GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in X, Adresse 2, gemäß § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) u.a. hinsichtlich der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Verwaltungsvorschriften in sämtlichen Betriebsstätten der CC GmbH in Österreich bestellter verantwortlicher Beauftragter.
Faktum A) Übertretung nach der Verordnung (EG) Nr. 837/2007 (EG-BioVO) iVm der Verordnung (EG) Nr. 889/2008
In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die CC GmbH als Lebensmittelhändlerin am 28.02.2018 um 15:38 Uhr in deren Filiale (Handelsgeschäft) in Y, Adresse 3, im dortigen BIO-Regal ein durch die DD Co KG, D-*** W, Adresse 4, hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, nämlich eine Packung Getreide (Klarsichtsack verschweißt, Bruttogewicht 1 kg, Mindeshaltbarkeitsdatum: 22.01.2019, Los/Charge/Abpackdatum: ***) unter der Bezeichnung „Weizen“, welches aufgrund der Auslobung „aus biologischer Landwirtschaft“ auf der Verpackung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-BioVO) unterliegt, wie folgt entgegen den Anforderungen der Kennzeichnungsvorschriften der EG-BioVO bzw. der darauf gegründeten Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durch Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat:
Gemäß Art 5 Abs 1 der Verordnung (EG) 889/2008 dürfen für die ökologische/biologische Produktion nur die in Anhang II dieser Verordnung genannten Mittel verwendet werden. Die Anwendung von Dithiocarbamate (Fungizid) ist gemäß Anhang II im ökologischen Landbau nicht zulässig; Werte unterhalb der analytischen Bestimmungsgrenze bleiben dabei unberücksichtigt.
Laut Untersuchung der AGES auf Pflanzenschutzmittel-Rückstände ergibt sich für das gegenständliche Lebensmittel unter Berücksichtigung der Messunsicherheit eine untere Grenze des Streubereiches von 0,019 mg/kg Dithiocarbamate.
Gemäß Art. 23 Abs 1 EG-BioVO dürfen die im Anhang der EG-BioVO aufgeführten Bezeichnungen, daraus abgeleitete Bezeichnungen (ökologisch, biologisch) und Verkleinerungsformen wie „Bio-“ und „Öko-“, allein oder kombiniert, in der gesamten Gemeinschaft und in allen ihren Amtssprachen bei der Kennzeichnung von Erzeugnissen und der Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse die mit dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr erlassenen Vorschriften erfüllen.
Aufgrund des Gehaltes an Dithiocarbamate erfüllt das gegenständliche die Vorschriften des Art. 5 Abs 1 der Verordnung (EG) 889/2008 nicht. Die Verwendung der Bezeichnung „aus biologischer Landwirtschaft“ sowie der Verkleinerungsformen „Bio“ und „Bio-“ bei der Kennzeichnung des gegenständlichen Lebensmittels ist somit nicht zulässig.
B) Übertretung nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)
In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die CC GmbH als Lebensmittelhändlerin am 28.02.2018 um 15:38 Uhr in deren Filiale (Handelsgeschäft) in Y, Adresse 3, im dortigen BIO-Regal ein durch die DD GmbH Co KG, D-*** W, Adresse 4, hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, nämlich eine Packung Getreide (Klarsichtsack verschweißt, Bruttogewicht 1 kg, Mindesthaltbarkeitsdatum: 22.01.2019, Los/Charge/Abpackdatum: ***) unter der Bezeichnung „Weizen“ – es war dieses Lebensmittel zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmt – wie folgt entgegen der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) durch Bereithalten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat:
Gemäß Art 7 Abs 1 lit a LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung, nicht irreführend sein.
Das gegenständliche Lebensmittel wurde mit der Auslobung „aus biologischer Landwirtschaft“ auf der Verpackung in Verkehr gebracht. Laut Untersuchung der AGES auf Pflanzenschutzmittel-Rückstände enthält dieses Lebensmittel 0,019 mg/kg Dithiocarbamate (Fungizid) und somit Rückstände eines Mittels, welches gemäß Art 5 Abs 1 iVm Anhang II der Verordnung (EG) 889/2008 für die ökologische/biologische Produktion nicht verwendet werden darf. Dies widerspricht der allgemeinen Verkehrsauffassung und der berechtigten Verbrauchererwartung eines derart beworbenen Produktes.
Die Information über das gegenständliche Lebensmittel – insbesondere dessen Kennzeichnung als „Bio-Lebensmittel“ – stellt somit eine zur Irreführung geeignete Angabe über dessen Eigenschaft bzw. Zusammensetzung dar. Die Kennzeichnung des gegenständlichen Lebensmittels entspricht daher nicht den Anforderungen der LMIV.
Sie haben dadurch als verantwortlicher Beauftragter der CC GmbH folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
A)Art 23 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-BioVO) iVm Art 5 Abs 1 der Verordnung (EG) 889/2008
B)Art 7 Abs 1 lit a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß §
A)50,00
B)300,00
= 350,00
12 Stunden
18 Stunden
§ 18 Abs 1 Z 2 lit a) iVm Z 1 lit a) EU-QuaDG, BGBl I Nr. 130/2015 idgF BGBl I Nr. 78/2017
§ 90 Abs 3 Z 1 LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006 idF BGBl I Nr. 37/2018
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:
A)10,00
B)30,00
= 40,00
Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe
Des weiteren wird Ihnen gemäß § 71 Abs 3 LMSVG der Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von € 142,90 zur Bezahlung an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in V, Adresse 5, zur dortigen Auftragsnummer *** vorgeschrieben.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:
532,90 Euro“
Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte BB, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und dieses seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Spruches, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht.
Zur Beschwerde selbst wurde unter Pkt. 4. - Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens - betreffend Faktum A ausgeführt, dass dem Beschuldigten als verantwortlichem Beauftragten der CC GmbH eine Übertretung nach Art 23 Abs 1 VO 834/2007/EG (EG-BioVO) iVm Art 5 Abs 1 VO 889/2008/EG zur Last gelegt worden sein, welche nach Art § 18 Abs 1 Z 2 lit a iVm Z 1 lit a EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG zu bestrafen sei.
§ 18 Abs 1 Z 2 lit a iVm Z 1 lit a EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG) stelle das Zuwiderhandeln gegen die Art 23 bis 26 der EG-BioVO in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren unter Strafe. Das Tatbild müsse daher der EG-BioVO entnommen werden.
Gemäß Art 1 Abs 2 EG-BioVO gelte die Verordnung allerdings nur für bestimmte darin taxativ aufgezählte Erzeugnisse wie etwa:
a)lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse,
b)verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind,
c)Futtermittel,
d)vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau.
Dem angefochtenen Straferkenntnis sei aber nicht zu entnehmen, unter welches der in Art 1 Abs 2 lit a bis d der EG-BioVO genannten Erzeugnisse das verfahrensgegenständliche Produkt falle.
Gemäß Art 1 Abs 3 EG-BioVO finde die Verordnung zudem auf alle Unternehmer Anwendung, die auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Erzeugnissen im Sinne des Abs 2 tätig seien.
Um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, hätte die Tatumschreibung aber zwingend nicht nur die Einstufung des verfahrensgegenständlichen Produktes als ein in Art 1 Abs 2 EG-BioVO angeführtes Erzeugnis umfassen müssen, sondern auch eine Feststellung, wonach die CC GmbH auf der Stufe des Vertriebs von Erzeugnissen iSd Art 1 Abs 2 EG-BioVO tätig sei.
Nach § 18 Abs 4 EU-QuaDG betrage die Frist zur Verfolgungsverjährung zwar 2 Jahre, diese sei aber zwischenzeitig dennoch abgelaufen, da der inkriminierte Tatzeitpunkt die Probenziehung am 28.02.2018 gewesen sein solle. Eine Spruchkorrektur sei damit aber wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung nicht möglich.
Selbst im Spruch zu Faktum B fehle ein wesentliches Tatbestandsmerkmal. Die Tatumschreibung hätte zwingend neben der Einstufung des beanstandeten Produktes als Erzeugnis iS der EG-BioVO auch die Feststellung benötigt, dass ein nach Art 5 Abs 1 iVm Anhang II der Verordnung EG 889/2008 unerlaubtes Mittel bei der Produktion eines Erzeugnisses iSd EG-BioVO verwendet worden sei. Hierzu habe die erstinstanzliche Behörde im Spruch lediglich festgehalten, dass ein solches Mittel nicht verwendet werden dürfe, nicht aber, dass es auch tatsächlich verwendet worden sei.
Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes und unzweckmäßigen Ermessensausübung (vgl. Pkt. 5 der Beschwerde) wurde ausgeführt, dass in Art 5 Abs 1 der VO (EU) 889/2008 festgelegt worden sei, dass die Verwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Verordnung nicht erlaubt sei.
Im abgeführten Beweisverfahren habe sich keinesfalls ergeben, dass der angeblich erhöhte Gehalt an Dithiocarbamate von 0,019 mg/kg bei der verfahrensgegenständlichen Probe aus der unerlaubten Verwendung eines nicht zulässigen Pflanzenschutzmittels bei der Produktion stammen würde. Feststellungen hierzu würden gänzlich fehlen, insbesondere auch in den Sprüchen zu Faktum A und B, sodass dieser insoweit ebenso mangelhaft iSd § 44a Z 1 VStG sei.
Es sei stets bestritten worden, dass ein solches Mittel von der Herstellerin eingesetzt worden sei. Wenn dieses Mittel tatsächlich eingesetzt worden wäre, wäre der Gehalt an Dithiocarbamate weit höher. Dieser Umstand sei auch dem Gutachter der AGES bewusst gewesen, weshalb dieser in seinem Gutachten daher auch nur einen Verdacht geäußert habe, wonach die Anforderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 nicht eingehalten worden seien.
Eine Recherche durch die erstinstanzliche Behörde habe nicht stattgefunden, dies könne aber nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Tatbestandsvoraussetzung für eine Verwaltungsübertretung nach Art 23 Abs 1 EG-BioVO iVm Art 5 Abs 1 der VO (EU) 889/2008 müsse eine unerlaubte Anwendung eines nicht im Anhang II angeführten Pflanzenschutzmittels bei der Produktion sein. Feststellungen hierzu würden gänzlich fehlen. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach der im Gutachten angegebene erhöhte Dithiocarbamtewert allein schon einen Verstoß nach Art 23 Abs 1 EG-BioVO iVm Art 5 Abs 1 der VO (EU) 889/2008 darstelle, sei keinesfalls ausreichend.
Gegenständlich bestehe laut Gutachten der AGES lediglich ein Verdacht, dass die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 nicht eingehalten worden seien und damit gerade kein Verstoß daraus abgeleitet werden könne, zumal sich die angebliche Abweichung im untersten Bereich der Nachweisbarkeit befinde.
Der Beschwerdeführer habe in seinen Stellungnahmen stets auf diesen Umstand hingewiesen, welcher von der erstinstanzlichen Behörde aber mit Stillschweigen übergangen worden sei.
Art 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 stelle in spezialgesetzlicher Wiederholung des allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit klar, dass ökologische Erzeugnisse nur dann dezertifiziert werden dürfen, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Relevanz der verletzten Vorschrift und zur Art und den besonderen Umständen der Abweichung stehe. Die verfahrensgegenständliche angebliche Spur eines Pflanzenschutzmittels stelle selbst aber keine Abweichung dar. Sie deute auch nicht auf eine Abweichung hin, jedenfalls auch keine für eine Dezertifizierung hinreichend erhebliche, weil derartige Spuren bei einer Landwirtschaft, die noch weit überwiegend konventionell betrieben werde, nicht ausgeschlossen werden könne. Das Produkt wäre selbst mit dieser Spur zutreffend als Ökoprodukt vermarktet worden.
Damit sei aber nicht nur der Tatbestand nach Faktum A, sondern auch jener nach Faktum B keinesfalls verwirklicht worden, da es zu keiner unerlaubten Anwendung eines nicht in Anhang II der VO (EU) 889/2008 angeführten Pflanzenschutzmittels bei der Produktion gekommen sei und die Auslobung „aus biologischer Landwirtschaft“ damit auch nicht irreführend sein könne.
Der Beschwerdeführer sei aber nicht die verantwortliche Person im Sinne der EG-BioVO. Die Verordnung finde gemäß Art 1 Abs 3 zwar auf alle Unternehmer Anwendung, die auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Erzeugnissen tätig seien, allerdings erfolge in Art 2 lit d der Verordnung hinsichtlich der Verantwortlichkeit insofern eine Einschränkung, als der „Unternehmer“ dort wie folgt definiert werde: „Die natürlichen oder juristischen Personen, die für Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung in den ihrer Kontrolle unterliegenden ökologischen, biologischen Betrieben verantwortlich sind“. Daraus ergebe sich eine sogenannte Kettenverantwortung. Wie von der Behörde richtig festgehalten, werde die gegenständlich beanstandete Ware von der DD GmbH Co KG, D-*** W, Adresse 4, hergestellt und vermarktet. Diese sei daher das verantwortliche Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die richtige Kennzeichnung im Sinne des Artikel 23 Abs 1 dieser Verordnung. Die CC GmbH mit Sitz in X vertreibe als Einzelhändlerin lediglich das beanstandete Produkt in ihren Filialen in Österreich, ohne naturgemäß jeglichen Einfluss auf die Kennzeichnung, Zusammensetzung oder Produktion der beanstandeten Ware zu haben. Ein allfällig erhöhter Dithiocarbamatwert könne durch eine Stichprobe aber nicht festgestellt werden, da durch die Verpackung ein allfällig erhöhter Dithiocarbamatwert nicht wahrnehmbar sei. Es habe kein Grund bestanden, an der Mangelfreiheit zu zweifeln, hätten doch die bisherigen regelmäßigen Analysen der Hersteller keinen Nachweis bezüglich Dithiocarbamate ergeben, ebenso die Analyse des Rückstellmusters, auch würden regelmäßig behördliche Überprüfungen stattfinden, welche keine Beanstandungen ergeben hätten.
Eine Verpflichtung, eine verpackte Ware zu öffnen und selbst einer labortechnischen Überprüfung auf allfällige nicht im Anhang II der VO Nr. 889/2008 angeführten Mittel durchführen zu lassen, bestehe für Einzelhändler nicht. Das Mindesthaltbarkeitsdatum sei nicht abgelaufen gewesen. Somit habe der Beschwerdeführer nicht gegen eine Pflicht verstoßen, sodass ihm ein fahrlässiges Verhalten auch nicht vorgehalten werden könne.
Der Beschwerdeführer sei aber auch nicht die verantwortliche Person nach der EU-LebensmittelinformationsVO zu Faktum B. Soweit im Straferkenntnis hiezu auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14.10.2019, Zl 022/056/10878/2018 verwiesen werde, übersehe die erstinstanzliche Behörde, dass in diesem Verfahren der Kennzeichnungsmangel durch eine Sichtkontrolle leicht hätte festgestellt werden können. Dies sei gegenständlich aber wie dargelegt nicht der Fall. Ein allfällig erhöhter Dithiocarbamate-Wert hätte nur festgestellt werden können, wenn der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter auf der Stufe des Einzelhandels eine chemische Analyse nicht nur jeder Charge, sondern jeder Einzelpackung hätte durchführen lassen.
Ein solches Vorgehen könne auf der Einzelhandelsstufe aber nicht verlangt werden, da der Sorgfaltsmaßstab an einen Einzelhändler nicht überspannt werden dürfe und solche Analysen auf einer übergeordneten Stufe durchgeführt werden müssten. Solche Analysen würden aber von der Herstellerin regelmäßig (verpflichtend) ohnehin durchgeführt und nachgewiesen. Es hätte auch keine konkreten Hinweise für den Beschwerdeführer gegeben, dass Werte bei Waren erhöht seien. Es bestehe daher auch keine Verantwortlichkeit nach Art 8 Abs 5 EU-InformationsVO Nr. 1169/2011. Dem Beschwerdeführer könne damit aber jedenfalls auch kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, wenn sei ein solches im untersten Bereich anzusiedeln, welches jedenfalls als gering einzustufen sei.
Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde angeführt, dass die verfahrensgegenständliche Probenziehung am 28.02.2018 in der Filiale Y, Adresse 3, stattgefunden habe. Die CC GmbH habe allerdings erst ca. 7,5 Monate nach dieser Probenziehung von der verfahrensgegenständlichen Beanstandung aufgrund eines E-Mails des EE von der FF GmbH vom 10.10.2018 erstmals Kenntnis erlangt. Von Seiten der CC GmbH seien unverzüglich die notwendigen Schritte gesetzt und die betroffene Charge aus dem Verkauf genommen worden. Weitere Maßnahmen, etwa die Herausnahme von anderen Chargen aus dem Verkauf seien behördlich nicht vorgeschrieben worden. Auch bei der FF GmbH sei man nicht von einer unerlaubten Verwendung eines Pflanzenschutzmittels bei der Produktion ausgegangen. Allein daraus ergebe sich bereits, dass kein Grund für eine Dezertifizierung vorgelegen sei und der angebliche Wert jedenfalls keinen Rückschluss zulasse, dass es zu einer unerlaubten Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmittel gekommen sei.
Da es vor dem 10.10.2018 daher keine Notwendigkeit zur Veranlassung einer Untersuchung gegeben habe, habe die Herstellerin erst im Oktober 2018 eine Expressuntersuchung ihrer Rückstellmuster veranlasst, welche ergeben hätte, dass Dithiocarbamat in der Probe nicht nachgewiesen werden konnte. Es könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, wenn die Gegenuntersuchung erst 7,5 Monate nach der gegenständlichen Probenziehung erfolge, wenn es davor keine Veranlassung für die Durchführung einer Analyse gegeben habe, zumal es im Verhältnis der Gesamtzahl aller Probenziehungen letztlich nur bei vereinzelten Proben tatsächlich zu eine Beanstandung komme. Dass es wie von der AGES in ihrer Stellungnahme ausgeführt, aufgrund dieser zeitlichen Verzögerung, welche nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers liege, allenfalls bereits zu einem Abbau des Dithiocarbamat kommen konnte, könne aber keinesfalls zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, allenfalls diesem wesentliche Verteidigungsrechte genommen werden würden.
Ohne Gegenanalyse sei das Verfahren aber mangelhaft, da dem Gutachten der AGES nicht wirksam entgegen getreten werden könne, weshalb das Gutachten der AGES damit im Verfahren nicht verwertbar sei (VwGH 27.3.2019, Ra 2017/10/0100). Es möge sein, dass im gegenständlichen Fall eine Gegenprobe bei der Probenziehung ausgehändigt worden sei. Diese hätte aber auch im Oktober 2018 laut Angaben der AGES keine aussagekräftigen Ergebnisse mehr liefern können. Es könne nur nochmals wiederholt werden, dass dieser Umstand aber nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gehen könne. Den Beschwerdeführer habe aber auch keine Pflicht getroffen, die Gegenprobe ohne konkreten Anlass/Verdacht bereits analysieren zu lassen, insbesondere, wenn nicht einmal konkret bekannt sei, worauf die Analyse zu erfolgen habe.
Letztlich sei auch nur eine Einzelpackung als Probe entnommen worden, welche aber zum Nachweis einer allfälligen Verunreinigung durch ein Pflanzenschutzmittel bei der Produktion als Probemenge nicht repräsentativ sei, da allfällige Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmittel nicht gleichmäßig auf die ganze Charge verteilt seien. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Analyse der Rückstellmuster der Herstellerin ebenso keine Verunreinigungen ergeben habe.
Betreffend die Strafhöhe wurde ua ausgeführt, dass die erstinstanzliche Behörde aufgrund des dargelegten Sachverhaltes zumindest mit einer Ermahnung das Auslangen finden hätte müssen, zumal das Beweisverfahren gerade keine Anhaltspunkte geliefert habe, dass es in der Produktion zu einer unerlaubten Verwendung eines Pflanzenschutzmittels gekommen sei, davon auch die AGES nicht ausgegangen sei und durch eine Sichtprobe ein erhöhter Wert nicht feststellbar gewesen wäre. Dass eine Kontamination auf der Ebene des Einzelhandels stattgefunden habe, hat selbst die FF GmbH sowie die AGES in ihren Ausführungen für nicht möglich gehalten.
Die Höhe der Strafe zu Faktum B sei aber jedenfalls überhöht.
Es wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge das angefochtene Straferkenntnis allenfalls nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Gänze aufheben und das Strafverfahren einstellen, in eventu eine Ermahnung aussprechen, in eventu die Strafe zu Faktum B tat- und schuldangemessen herabsetzen.
Mit Schreiben vom 16.03.2020 wurde der gegenständliche Akt vom Bürgermeister der Stadt Y mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 9 Abs 2 VStG mit Bestellungsurkunde vom 14.04.2014 als verantwortlicher Beauftragter der CC GmbH mit Sitz in X, Adresse 2, unter anderem für die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch jene der Tiernahrung, in sämtlichen Betriebsstätten des Unternehmens in Österreich, bestellt und ist er somit für die Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen nach dem Lebensmittelrecht verantwortlich.
Am 28.02.2018 um 15:38 Uhr wurde im Betrieb der CC GmbH in Y, Adresse 3, eine Lebensmittelkontrolle durchgeführt. Anlässlich dieser Kontrolle wurde durch das Lebensmittelaufsichtsorgan eine Probe einer Packung Getreide mit der Bezeichnung „Weizen“, Los/Charge: ***, mit der Auslobung auf der Verpackung „aus biologischer Landwirtschaft“ (vgl Seite 19 und 20 Anhang zum Gutachten vom 06.04.2018 der AGES), gezogen. Das Lebensmittel wurde im dortigen BIO-Regal zum Verkauf angeboten. Gegenständliches Produkt wird von der DD GmbH Co KG, Deutschland, W, Adresse 4, hergestellt und vermarktet. Das Mindesthaltbarkeitsdatum war zum Kontrollzeitpunkt nicht abgelaufen (MHD: bis 22.01.2019).
Diese Probe wurde durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Y, Y, Adresse 6, auf Pflanzenschutzmittel-Rückstände untersucht und wurde dabei festgestellt, dass die vorliegende Probe unter Berücksichtigung der Messunsicherheit eine untere Grenze des Streubereiches von 0,019 mg/kg an Dithiocarbamate (Fungizid), ergibt.
Im Gutachten der AGES vom 06.04.2018 wurde betreffend die Überschreitung des Gehaltes an Dithiocarbamate empfohlen, die zuständige Kontrollstelle davon in Kenntnis zu setzen und eine entsprechende Ursachenrecherche zum Auftreten dieser Rückstände zu betreiben sowie entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Die CC GmbH erlangte betreffend das Ergebnis der amtlichen Probenziehung erstmals am 10.10.2018 Kenntnis.
Die Herstellerin des beanstandeten Produktes hat selbiges Produkt mit der Bezeichnung „***“, 1 kg, MHD 22.01.2019, am 15.10.2018 durch die KK GmbH, Deutschland, U, Adresse 7, und zusätzlich die Rohwaren auf Rückstände von Dithiocarbamat untersuchen lassen, wobei festgestellt wurde, dass keine Rückstände der untersuchten Pestizide oberhalb der Bestimmungsgrenze nachgewiesen wurden. Die von der KK GmbH verwendete Prüfmethode entspricht jener der AGES (DIN EN 12396-2).
Es kann nicht festgestellt werden, ob bei der Produktion des gegenständlichen Lebensmittels tatsächlich Dithiocarbamat (Fungizid) verwendet wurde.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde.
Insbesondere ergibt sich aus dem amtlichen Untersuchungszeugnis der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Y, vom 06.04.2018, dass die am 28.02.2018 aus der CC-Filiale in Y, Adresse 3, entnommenen Probe erhöhte Werte an Dithiocarbamat (Fungizid) aufgewiesen hat.
Dass das gegenständliche Lebensmittel in der CC-Filiale Y, Adresse 3, im dortigen Bio-Regal zum Verkauf angeboten wurde bzw von der DD GmbH Co KG, Deutschland, W, Adresse 4, hergestellt und vermarktet wird, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Dass die CC GmbH erstmals von den gegenständlichen Vorwürfen bzw dem Ergebnis der Probenziehung Kenntnis erlangte, ergibt sich daraus, dass die Lebensmittelaufsicht Z (***) mit E-Mail vom 02.10.2018 seitens des Lebensmittelaufsichtsorgans GG das Probenbegleitschreiben samt Gutachten der AGES zu der beanstandeten Probe, da sich die Zentrale der CC GmbH (X, Adresse 2) im Aufsichtsgebiet der Lebensmittelaufsicht Z befindet, übermittelt bekam. Im Zuge dessen wurde die CC GmbH (Frau JJ) von der FF GmbH ebenso per E-Mail vom 10.10.2018 über das Ergebnis der amtlichen Probenziehung informiert und erlangte somit erstmals zu diesem Zeitpunkt Kenntnis. Weiters wird die Unkenntnis durch den im Akt der belangten Behörde einliegenden Aktenvermerk vom 06.02.2020 über ein Telefonat zwischen der belangten Behörde und dem Lebensmittelaufsichtsorgan GG bekräftigt, jener wie folgt lautet:
„Nach dem Umstand gefragt, wann das Gutachten der AGES vom 09.04.2018 an die angezeigte Unternehmung übermittelt worden sei, gab Frau GG an, dass die Weiterleitung an die Lebensmittelaufsicht Z am 02.10.2018 erfolgte. Grundsätzlich gebe sie anlässlich einer Probenziehung keine Auskünfte in welcher Hinsicht die Untersuchung der Probe beabsichtigt sei. Der beprobten Unternehmung sei unter Umständen nicht bekannt gewesen, dass das Lebensmittel „Weizen“ auf Pestizidrückstände untersucht werden würde. Darüber hinaus erwähnte sie, dass es sich bei der Probenziehung um eine Momentaufnahme handle. Es sei durchaus möglich, dass in anderen Packungen der Charge keine Rückstände vorhanden gewesen wären.“
Betreffend die vom Hersteller durchgeführten Untersuchungen wurden die jeweiligen Prüfberichte der KK GmbH vom Beschwerdeführer vorgelegt.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lautet wie folgt:
„§ 45.
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…].“
V.Erwägungen:
Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 lit a EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 50.000, im Wiederholungsfall bis zu € 100.000, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer vorsätzlich den Anforderungen der Art 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr 834/2007 in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren, zuwiderhandelt. Gemäß Z 2 lit a leg cit ist mit Geldstrafe bis zu € 10.000, im Wiederholungfall bis zu € 20.000, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer fahrlässig eine in Z 1 genannte Handlung begeht.
Nach Art 23 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 2092/91 gilt im Sinne dieser Verordnung ein Erzeugnis als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen wurden. Insbesondere dürfen die im Anhang aufgeführten Bezeichnungen, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Verkleinerungsformen wie „Bio-“ und „Öko-“, allein oder kombiniert, in der gesamten Gemeinschaft und in allen ihren Amtssprachen bei der Kennzeichnung von Erzeugnissen und der Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse die mit dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr erlassenen Vorschriften erfüllen.
Soweit Pflanzen durch die Maßnahmen gemäß Art 12 Abs 1 lit a, b, c und g der Verordnung (EG) Nr 834/2007 nicht angemessen vor Schädlingen und Krankheiten geschützt werden können, dürfen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr 889/2008 der Kommission vom 05.09.2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, für die ökologische/biologische Produktion nur die im Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Mittel verwendet werden.
Gemäß § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 50.000, im Wiederholungsfall bis zu € 100.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, werden in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs 3 oder § 15 zuwiderhandelt.
Teil 1 Z 28 der Anlage zum LMSVG (Verordnung der Europäischen Union gemäß § 4 Abs 1) führt die Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission (ABl Nr L 304 vom 22. November 2011) – kurz: Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV) als unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union auf.
Nach Art 1 Abs 3 der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 (LMIV) gilt diese Verordnung für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.
Nach Art 7 Abs 1 lit a LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung.
Im Gegenstandsfall war vom erkennenden Gericht somit ua zu prüfen, ob betreffend das gegenständliche Produkt tatsächlich Dithiocarbamate (Fungizid) bei der Produktion verwendet wurden.
Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zu Beweisen muss gemäß § 37 AVG, im Hinblick auf die materielle Wahrheitsfindung, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, der volle Beweis über das Vorliegen der für die Entscheidung relevanten Tatsachen erbracht werden. Der volle Beweis gilt dann als erbracht, wenn die Behörde die Gewissheit hat, dass jene Tatsachen vorliegen, auf die sie ihre Entscheidung stützt.
Die Behörde hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob ihr diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhalts vermitteln (= Beweiswürdigung [vgl VwGH 17. 12. 1992, 91/16/0137; Fasching Rz 812]). Die Behörde (VwGH 13.8.2003, 2000/08/0203) hat dabei, soweit die vorrangigen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (AB 1925, 16; §39 Rz 1f; vgl auch VwGH 16.3.1993, 91/08/0082; 13.8.2003, 2000/08/0203; VfSlg 12.649/1991), gemäß § 45 Abs 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH 16.6.1992, 92/08/0062).
Darüber hinaus wird die freie Beweiswürdigung auch durch den im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht berührt, weil es sich (auch) dabei nicht um eine Beweis(würdigungs)regel handelt. Vielmehr darf der Täter nur dann nicht bestraft werden, wenn auch nach (dem Versuch der) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Wege der freien Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (vgl VwGH 19.10.1988, 88/02/0080; 21.12.1994, 94/03/0256; 20.4.2004, 2003/02/0253; ferner VwGH 30. 6. 1999, 98/03/0326).
§ 45 Abs 1 VStG normiert sechs (alternative) Einstellungsgründe, allen voran jenen, wonach die Tat nicht erwiesen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen (vgl VwSlg 15.295 A/1999; VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195) oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (in dubio pro reo; vgl Walter/Thienel II2 § 45 Anm 5; dazu näher VwSlg 10.033 A/1980).
Im vorliegenden Fall ergab das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und nach durchgeführter Beweiswürdigung keine stichhaltigen Beweise, dass bei der Produktion des gegenständlichen Produktes tatsächlich Dithiocarbamate (Fungizid) verwendet wurden.
Dem Beschwerdeführer wurde zu Spruchpunkt Faktum A) des angefochtenen Bescheides folgende Tat angelastet, nämlich zusammengefasst, die Anwendung von Dithiocarbamat (Fungizid), obwohl gemäß Art 5 Abs 1 der Verordnung (EG) 889/2008 für die ökologische/biologische Produktion nur die im Anhang II dieser Verordnung genannten Mittel verwendet werden dürfen und zu Spruchpunkt Faktum B), entgegen Art 7 Abs 1 lit a LMIV das gegenständliche Lebensmittel mit der Auslobung „aus biologischer Landwirtschaft“ auf der Verpackung in Verkehr gebracht zu haben, obwohl laut Untersuchung der AGES auf Pflanzenschutzmittelrückstände Dithiocarbamate (Fungizid) und somit ein Mittel, welches gemäß Art 5 Abs 1 iVm Anhang II der Verordnung (EG) 889/2008 für die ökologische/biologische Produktion nicht verwendet werden darf, festgestellt wurde.
Wie in der Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung dargestellt, erfolgte die Probenentnahme am 28.02.2018 durch das zuständige Lebensmittelaufsichtsorgan und wurde daraufhin von der AGES auf Pflanzenschutzmittelrückstände untersucht. Der Beschwerdeführer erlangte jedoch erstmals am 10.10.2018 durch eine Verständigung der FF GmbH Kenntnis vom gegenständlichen Vorwurf.
Unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis wurde von der Herstellerin eine Untersuchung des gegenständlichen Lebensmittels durch die KK GmbH durchgeführt, wobei festgestellt wurde, dass keine Rückstände von Dithiocarbamat (Fungizid) oberhalb der Bestimmungsgrenze nachgewiesen wurden. Betreffend die Untersuchungsergebnisse der KK GmbH teilte die AGES im behördlichen Verfahren mit, dass jene Ergebnisse im Verfahren nicht berücksichtigt werden könnten, da die zeitliche Ausführung unverhältnismäßig und außerhalb der vorgegebenen Standards basiert sei (Lagerbedingungen der Gegenprobe seien nicht ersichtlich; selbst bei tiefgekühlter Lagerung über den Zeitraum von 8 Monaten sei bei Rückstandsgehalten dieser Größenordnung keine zweifelsfreie Analytik mehr möglich). So sei das gegensätzliche Untersuchungsergebnis aus Sicht des Sachverständigen der AGES auf die unsachgemäße Ausführung der Gegenuntersuchung zurückzuführen. Dies legte die belangte Behörde auch ihrem Straferkenntnis zugrunde.
Diesbezüglich legt die Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (nun: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) über Fristen und Lagerbedingungen für die Aufbewahrung von Gegenproben für den Hersteller – veröffentlicht mit Erlass: BMGF-75220/0066-IV/B/10/2005 vom 22.12.2005 – fest, dass bei trockenen bzw getrockneten Lebensmitteln – unter jene das Lebensmittel Getreide fällt - eine Lagerfrist der Gegenprobe von maximal 14 Tagen besteht und die Lagerung gemäß den angegebenen Lagerbedingungen zu erfolgen hat.
Dass der Beschwerdeführer erstmals im Oktober 2018 Kenntnis vom Untersuchungsergebnis der AGES und den Vorwürfen erhielt und somit erst zu diesem Zeitpunkt eine Untersuchung des beanstandeten Produktes veranlasste, kann nach Ansicht des erkennenden Richters selbst unter dem bereits möglichen Abbauvorgang des Dithiorcarbamates nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.
Dies va aufgrund des Umstandes, dass selbst das zuständige Lebensmittelaufsichtsorgan gegenüber der belangten Behörde mitteilte, dass der beprobten Unternehmung unter Umständen nicht bekannt gewesen sei, dass das Lebensmittel „Weizen“ auf Pestizidrückstände untersucht werden würde. Ohne Kenntnis, auf welche Eigenschaften das jeweilige Produkt untersucht wird, kann vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht verlangt werden, eine allumfassende Untersuchung durch ein weiteres Institut vornehmen zu lassen, va weil es sich lt Lebensmittelaufsichtsorgan bei der Probenziehung um eine Momentaufnahme handle und es durchaus möglich sei, dass in anderen Packungen der Charge keine Rückstände vorhanden gewesen wären. Dies liefert weiters ein Indiz dafür, dass bei tatsächlicher Verwendung von Dithiocarbamaten bei der Produktion nach allgemeiner Lebenserfahrung in sämtlichen Packungen Rückstände nachgewiesen werden müssten bzw dessen Wert im Untersuchungszeugnis höher ausfallen hätte müssen. Die sofortige Veranlassung weiterer Untersuchungen nach der Kenntnisnahme zeigt seitens der beprobten Unternehmung auf, dass jene bei sofortiger Kenntnisnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unverzügliche Untersuchung durch ein unabhängiges Institut veranlasst hätte.
Eine allfällige von der AGES nahegelegte Ursachenrecherche ist dem Akt der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Es konnte daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass Dithiocarbamate (Fungizid) tatsächlich bei der Produktion verwendet und somit die zu Faktum A) und B) vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen wurden.
Der Beschwerde war bereits aus den dargelegten Gründen in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und spruchgemäß die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG zu verfügen.
Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer hat dieser auch keine Kosten gemäß § 71 LMSVG zu ersetzen.
VI.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß § 44 Abs 4 VwGVG die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war im gegenständlichen Fall geklärt. Im vorliegenden Verfahren wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Riedler
(Richter)
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