LVwG T LVwG-2020/40/0904-1

LVwG-2020/40/0904-1Tribunale amministrativo regionale27 mag 2020

Regest

Nachbarrechte;<br/>Kein subjektiv-öffentliches Recht;<br/>Beschwerdevorbringen außerhalb der Sache;<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/40/0904-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.40.0904.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 06.03.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2018,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang bzw Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 17.12.2019 beantragte die BB GmbH die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Sanierung und Änderung des Verwendungszweckes des Stöcklgebäudes im Anwesen Adresse 2, Gstr **1 KG *** Z. Der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass das bestehende Stöcklgebäude unter Beibehaltung der äußeren Abmessungen und Gebäudehöhe saniert werden soll. Sämtliche Außenwände und die Wände an der Grundstücksgrenze zum Bestand Adresse 3 hin sollen dabei erhalten bleiben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diesem Bauansuchen unter Vorschreibung mehrerer Auflagen die Baubewilligung erteilt.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im Zuge der Bauverhandlung vom 05.11.2019 unter anderem von einer Neuerrichtung der südlichen Außenwand des Stöcklgebäudes gesprochen worden wäre. Die Beschwerdeführerin hätte darauf hingewiesen, dass dies für sie kein Problem wäre, allerdings der Absprache mit der Eigentümergemeinschaft Adresse 4 bedürfe. Nunmehr sei im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sämtliche Außenwände und die Wände an der Grundstücksgrenze zum Bestand Adresse 3 erhalten bleiben sollen. Die Adresse 4 werde nicht erwähnt; Sie bevorzuge nach Abklärung mit der Eigentumsgemeinschaft jedoch eine Neuerrichtung der Wand.

Die Beschwerdeführerin ist unter anderem Wohnungseigentümerin des unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstücks Gst **2 KG *** Z.

II.Beweiswürdigung:

Die vorhin getroffenen Feststellungen gründen in unzweifelhafter Weise auf den dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt. Der Sachverhalt ist darüber hinaus auch unstrittig.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt und erweist sich vor dem Hintergrund des § 24 Abs 4 VwGVG als entbehrlich. Die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zudem sind ausschließlich Rechtsfragen zu lösen. Der Sachverhalt ist zur Gänze geklärt.

III.Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 in der Fassung LBGl Nr 60/2020) von Relevanz:

„§ 33.

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

[…]“

IV.Erwägungen:

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin (Mit-) Eigentümerin eines Grundstückes ist, dessen Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen. Sie ist folglich berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 geltend zu machen.

Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur im jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vergleiche zB VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152 uva).

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass die Baubeschreibung keine Neuerrichtung der südlichen Außenwand des Stöcklgebäudes vorsehe, stützte sich dabei auf entsprechende Gespräche in einer mündlichen Bauverhandlung vom 09.11.2019 und begehrte nach erfolgter Rücksprache mit der Eigentümergemeinschaft die Neuerrichtung dieser Wand.

Dazu ist festzuhalten, dass mit diesem Vorbringen gerade kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 geltend gemacht wird. Die „Bevorzugung der Neuerrichtung der Außenwand“ stellt allenfalls eine Anregung an die Bauwerberin dar, das eingereichte Projekt zu überarbeiten, zeigt aber damit keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Weiters verkennt die Beschwerdeführerin, dass die von ihr angeführte Bauverhandlung im Zuge eines anderen derzeit bei der belangten Behörde anhängigen Bauverfahrens bereits ein Monat vor Einreichung des dem verfahrensgegenständlichen Bauverfahren zugrundeliegenden Bauansuchen stattgefunden hat. Diese Bauverhandlung bezieht sich somit gerade nicht auf das verfahrensgegenständliche Bauverfahren betreffend die Sanierung und die Änderung des Verwendungszweckes des Stöcklgebäudes.

Folgt man nun dem inhaltlichen Begehren der Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Beschwerde so wird offensichtlich die Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die Sache des mit dem durch die Beschwerde bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war. Diesbezüglich würde das Beschwerdebegehren somit außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens liegen und wäre die Beschwerde bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen (vgl zB VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 mwH; ferner VwGH vom 05.11.2014, 2013/10/0061).

Andererseits geht aus der schriftlichen Beschwerde hervor, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2020, Zl ***, mit welchem unter Beibehaltung der äußeren Abmessungen und Gebäudehöhen das bestehende Stöcklgebäude saniert und die Dachkonstruktion erneuert werden soll. Sämtliche Außenwände und die Wände an der Grundstücksgrenze zum Bestand Adresse 3 hin sollen erhalten bleiben. Da sohin, wie vorhin festgehalten - die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer schriftlichen Beschwerde kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2018 geltend gemacht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.