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LVwG-2019/17/1707-3•LVwG T LVwG-2019/17/1707-3
LVwG-2019/17/1707-3Tribunale amministrativo regionale25 mag 2020
Fahrlässiger Verlust des Anspruches nach dem AlVG;<br/>Abweisung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA , Z, vertreten durch den BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 19.07.2019, zur Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorverfahren und Sachverhalt:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 19.07.2019 zur Zl *** wurden dem Beschwerdeführer über Antrag vom 18.07.2019 spruchgemäß nachstehende Leistungen aus der Mindestsicherung gewährt:
„Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 31.07.2019 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 145,00. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC AG von BB angewiesen.
Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 31.07.2019 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 143,23. Die Leistung wird auf das Konto ***, DD von AA angewiesen.
Gemäß § 6 TMSG vom 01.08.2019 bis 31.10.2019 eine monatliche Unterstützung für Miete bis zur Höhe von € 145,00. Die Leistung wird zur Gänze einbehalten und mit Ihrem Überbezug gegenverrechnet.
Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.08.2019 bis 31.10.2019 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zur Höhe von € 15,37. Die Leistung wird zur Gänze einbehalten und mit Ihrem Überbezug gegenverrechnet.“
Begründend wurde von der erstinstanzlichen Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 06.05.2019 bis 18.06.2019 weder AMS Leistungen noch Krankengeldleistungen bezogen habe. Es könne nicht festgestellt werden, weshalb er keine Leistungen in Anspruch genommen habe. Er habe dem Amt auch keine Krankmeldung vorgelegt. Durch dieses Verhalten habe er seine Notlage grob fahrlässig herbeigeführt und somit sei eine Richtsatzkürzung von 40 % vorzunehmen. Es sei jedoch von Seiten des Amtes von einem Einbehalt im Monat Juli 2019 abgesehen worden. Auf die Niederschrift vom 12.07.2019 werde hingewiesen. Es sei noch eine Forderung aus den Vormonaten in der Höhe von Euro 861,96 offen, die nun vom Amt gegenverrechnet werde. Durch den Einbehalt einer Rate von Euro 160,37 verbleibe in den Monaten August bis Oktober 2019 somit ein restlicher Überbezug in der Höhe von Euro 380,85.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:
„Ich bin österreichischer Staatsbürger und ich bewohne ein Zimmer der betreuten WG des BB am Adresse 2 in Z. Die monatliche Miete (WG-Beitrag bzw. Betriebskosten) beläuft sich auf € 145, --.
Nach einem Bandscheibenvorfall war ich vom 02.04. bis 05.05.2019 im Krankenstand. Zuvor war ich im ALVG Bezug, sodass ich im Krankenstand Krankengeld in der Höhe von € 29,86 tgl. von der GKK Y erhielt. Nachdem sich meine Beschwerden besserten, ich mich wieder fit für den Arbeitsmarkt fühlte und ich unbedingt wieder einer Erwerbsarbeit nachgehen wollte, habe ich mich mit 06.05.2019 gesundschreiben lassen. Ich habe mich daraufhin bei der Leasingfirma EE per E-Mail beworben. Ich habe mich in der Erwartung auf ein baldiges Anstellungsverhältnis somit leider nicht beim AMS vorgestellt, um meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen. Ehe ich tatsächlich in ein Arbeitsverhältnis einsteigen konnte, hat sich mit 17.05.19 ein neuer Krankenstand mit einem neuen Krankenstandsfall ergeben. Da ich meinen Anspruch beim AMS rückwirkend nicht mehr geltend machen konnte, hatte ich somit auch keinen Anspruch auf Krankengeld bei der GKK Y. Erst am 19.06.2019 wurde ich wieder gesundgeschrieben, wo ich dann auch umgehend beim AMS vorstellig wurde, um meinen Bezug geltend zu machen (siehe Bezugsbestätigung).
Dass ich für den Zeitraum 06.05.2019 bis 18.06.2019 kein Krankengeld erhalte, wurde mir erst mit 17.06.19 bekannt, als ich telefonisch das Krankengeld anfordern wollte. Ich habe daraufhin einen Antrag auf Mindestsicherung eingebracht. Es erfolgte der Bescheid vom 25.06.2019. Mit 18.07.19 habe ich einen Folgenantrag gestellt. Es erfolgte der angefochtene Bescheid vom 19.07.19.
Die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid bezieht sich auf 2 Punkte:
1. Die Richtsatzkürzung nach § 19 (1) a TMSG
2. Den Einbehalt aufgrund eines Übergenusses
Ad 1)
Eine Richtsatzkürzung nach § 19 (1) a TMSG ist dann möglich, wenn eine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dass ich meine Notlage nicht vorsätzlich herbeigeführt habe, belegen meine obigen Ausführungen. Auch stelle ich in Frage, dass mein Handeln mit dem Resultat der Notlage grob fahrlässig war.
Ad 2)
Die Höhe des zurückgeforderten Betrags - nämlich € 861,96 ist nachvollziehbar. Dass die Kaution nach regulärer Rückstellung der Wohnung aber von der Eigentümerin nicht an das Sozialamt Z retour gegangen ist, wurde mir erst mit Bescheid vom 25.06.19 bekannt gemacht. Derzeit versuche ich Kontakt mit der ehemaligen Vermieterin aufzunehmen, um mich um die Möglichkeit des Rückflusses der Kaution zu kümmern. Erst nach erfolgter Klärung mit der Eigentümerin bzw. wenn nötig mit der Schlichtungsstelle bin ich gewillt, einen etwaigen Außenstand zu begleichen. Mit der Niederschrift vom 12.07.2019, wo ich mich bereit erklärt habe, den ausstehenden Betrag in Raten zurück zu zahlen, wurde mir von Seiten des Sozialamts in Aussicht gestellt, dass ich mit dem Antrag für Juli 2019 Mindestsicherung erhalten könnte. Abgesehen von meiner ohnehin gegebenen Kooperationsbereitschaft, blieb mir, in der für mich stressigen Situation, keine andere Wahl als die Unterschrift zu leisten.
Im angefochtenen Bescheid wird in der Begründung angeführt, dass „gemäß § 20 Abs. 2 TMSG die Rückerstattung von zu viel bezogenen Geldleistungen der Mindestsicherung auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen kann". Besagter § 20 TMSG lässt eine verpflichtende Rückerstattung allerdings nur zu, wenn die „Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch a) unwahre Angaben […] b) Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder c) Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 TMSG herbeigeführt" wurde.
Die Rückforderung nach § 20 TMSG ist in meinem Fall somit nicht rechtens und „die Rückerstattung [...] durch Anrechnung auf laufende Leistungen" auch nicht.
Sollte das Gericht dennoch zur Ansicht kommen, dass die Rückforderung und die Anrechnung auf laufende Leistungen im TMSG gerechtfertigt sind, so verweise ich auf den § 22 Abs. 3 TMSG: „Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet werden". Auch der § 20 Abs. 2 TMSG bietet folgende Möglichkeit: „In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre". Der Wille des Gesetzgebers, durch einen Einbehalt bzw. eine Rückzahlungsverpflichtung den Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährden zu wollen, ist offensichtlich.
Insofern ist es auch offensichtlich, dass im Monat Juni, wo die Berechnung im vorherigen Bescheid offen gelegt wurde, der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wird. Im Juni hatte ich für den Lebensunterhalt lediglich € 149,30 zur Verfügung. Mit dem angefochtenen Bescheid stehen mir zur Bestreitung des Lebensunterhaltes im Juli lediglich € 398,47 im August € 648,74, sowie in den Monaten September und Oktober voraussichtlich € 503,74, nach Abzug des WG-Beitrages, zur Verfügung. Die WG Beiträge für August, September und Oktober wären vom ohnehin verringerten Betrag zur Deckung des Lebensunterhaltes aufzubringen, weil im angefochtenen Bescheid einbehalten.
Ein Antrag auf Unterstützung bei FF vom JJ, auf Grund der Kürzungen, war erfolgreich und ich habe den WG Beitrag für Juni sowie August 2019 (€290) erhalten.
Unter Berücksichtigung meines obigen Vorbringens stelle ich also den
ANTRAG,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die im Bescheid ausgesprochene Kürzung nach §19 Abs 1 lit. a TMSG aufgehoben wird und vom Einbehalt abgesehen wird.
Sollte dem Einbehalt stattgegeben werden, so beantrage ich die Aussetzung des Einbehaltes bis der (Nicht-) Rückfluss der Kaution geklärt werden konnte. Sollte der Einbehalt trotz alledem rechtmäßig sein beantrage ich, den Einbehalt auf den Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu reduzieren, sodass die Mietzahlung und somit der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet wird.
AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu der der Beschwerdeführer jedoch nicht erschienen ist.
Aufgrund des durchgeführten Beweis Verfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 18.07.2019 die Gewährung von Mindestsicherung als Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie als Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs. Unter Begründung der Notlage ist festgehalten, dass diese der Frau KK schon bekannt sei, da er auch über die Mindestsicherung versichert gewesen sei, habe er nun keinen Anspruch auf Krankengeld. Er habe aber einen Anspruch auf Euro 50,00, die einbehalten werden können (vermutlich vom Amt), die Miete solle bitte an das BB überwiesen werden.
Als „monatliches Einkommen“ hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag unter der Rubrik „Arbeitslosen- und Notstandsunterstützung“ „21 Tage“ eingefügt. Für die Miete habe er Euro 145,00 aufzuwenden.
Diesem Antrag war eine Niederschrift beigegeben, die der Beschwerdeführer bei der Sachbearbeiterin KK am 12.07.2019 nach seiner Einvernahme unterschrieben hat. Dort gab er zu, dass das Amt für Soziales ihm gegenüber eine offene Forderung in der Gesamthöhe von Euro 861,96 habe. Ihm sei auch bewusst, wie die offenen Forderungen entstanden wären. Der Rückersatzbescheid vom 06.03.2019 sei ihm heute in Kopie persönlich ausgehändigt worden. Er ersuche um Ratenzahlung und es werde vereinbart, dass er einen monatlichen Betrag in der Höhe von Euro 50,00 bis zum 10. eines Monats bezahlen werde.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung hat der Beschwerdeführer auch eine Mitteilung über den Leistungsanspruch beim AMS vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass er vom 19.06. bis 31.10.2019 Notstandshilfe in der Höhe von täglich Euro 21,27 und vom 01.11. bis 16.06.2020 ebenfalls Notstandshilfe in der Höhe von Euro 21,27 erhalten habe.
In der Folge ist der nunmehr angefochtene Bescheid ergangen und wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 31.07.2019 eine einmalige Unterstützung für die Miete in der Höhe von Euro 145,00 zugestanden, von der Erstbehörde für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis 31.10.2019 die monatliche Unterstützung für die Miete bis zur Höhe von Euro 145,00 zur Gänze einbehalten und mit dem Überbezug des Beschwerdeführers gegenverrechnet. Ebenso wurde die gewährte monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zur Höhe von Euro 15,37 zur Gänze einbehalten und mit dem Überbezug gegenverrechnet.
Gemäß §§ 5 und 9 TMSG wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.07. bis 31.07.2019 eine einmalige Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 143,23 zugestanden. Insgesamt betrug die Mindestsicherung somit Euro 160,37.
Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 06.05.2019 bis 18.06.2019 weder AMS Leistungen noch Krankengeldsleistungen bezogen habe. Es habe nicht festgestellt werden können, warum keine Leistungen in Anspruch genommen worden seien.
Der Beschwerdeführer habe dem Amt keine Krankmeldungen vorgelegt. Er habe seine Notlage grob fahrlässig herbeigeführt und somit sei eine Richtsatzkürzung von 40 % vorzunehmen gewesen. Es sei jedoch seitens des Amtes von einem Einbehalt im Monat Juli 2019 abgesehen worden. Der Beschwerdeführer habe also im Monat Juli die Mindestsicherung in der Höhe von Euro 160,37 erhalten. Ab August bis Ende Oktober sei die Leistung gemäß § 6 TMSG, die monatliche Unterstützung für die Miete bis zur Höhe von Euro 145,00 zur Gänze einbehalten und mit dem Überbezug gegenverrechnet worden, ebenso die Leistung für die Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß §§ 5 und 9 TMSG.
II.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem, dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen Akt, sowie aufgrund der Einvernahme der Behördenvertreterin und des Rechtsvertreters in der Verhandlung, die am 10.03.2020 stattgefunden hat. Zu dieser ist der Beschwerdeführer allerdings nicht erschienen. Die Behördenvertreterin hat glaubwürdig und nachvollziehbar ausgeführt, dass man für den Beschwerdeführer in den letzten 15 Jahren fünf Kautionen bezahlt habe, wobei vier nicht mehr zurückbezahlt worden wären. Die gegenständliche umstrittene Rückforderung sei die vierte Kaution in der Höhe von Euro 990,00. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Tatsachen verschwiegen, denn er hat vom AMS mehr bezogen, als er angegeben hat. Er hat Leistungen in der Höhe von Euro 29,86 ab 01.02.2019 bezogen. Das hat er im März nicht gemeldet. Seit 2019 hätte er gar keinen Anspruch auf Mindestsicherung mehr gehabt. Es hat sich daher ein Überbezug von Euro 126,21 ergeben. Darüber sei er mit Bescheid informiert worden. Dem Beschwerdeführer sei auch schriftlich erklärt worden, dass die Kaution nicht zurückgekommen sei. Es sei keine Kautionshaftungszusicherung gemacht worden, sondern es sei die Kaution von Euro 990,00 direkt an die Vermieterin angewiesen worden. Die Behördenvertreterin hätte viel Kontakt mit dieser Vermieterin gehabt. Es habe immer wieder Schwierigkeiten gegeben und habe sie schon angekündigt, dass die Kaution einbehalten werde. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Zeitraum ja die Notstandshilfe erhalten. Er habe nur die Miete und die Differenz vom Lebensunterhalt abgezogen bekommen. Es sei ihm also die Notstandshilfe geblieben. Man habe eine 40%ige Richtsatzkürzung vorgenommen. Es gebe jetzt ein Erkenntnis des LVwG Tirol aus dem hervorgehe, dass man, wenn jemand aus eigenem Verschulden sich beim AMS nicht mehr melde und dadurch die Unterstützung wie das AMS verliere, trotzdem so rechnen dürfe, als hätte er die Bezüge noch erhalten. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, ab Oktober 2019 Mietzinsbeihilfe für die städtische Wohnung zu beantragen. Dem sei er bis heute nicht nachgekommen.
Die Behördenvertreterin machte einen glaubwürdigen und kompetenten Eindruck und hat das Geschehende sachlich, professionell und nachvollziehbar ausgeführt.
Der Rechtsvertreter gab an, dass es im gegenständlichen Fall nicht um den Überbezug von Euro 126,21 gehe, sondern um einen Wechsel vom Krankenstand. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Krankenstand nicht beim AMS gemeldet, weil er gedacht habe, er komme bei einer Leasingfirma unter. Er habe diese Arbeit aber dann nicht bekommen. Er habe es verabsäumt sich beim AMS zu melden und sei dann vollkommen aus der Versorgung herausgefallen.
Er sei dann wieder krank geworden und habe kein Krankengeld mehr bekommen. Dann habe man die Mindestsicherung für ihn beantragt. Er habe nicht gewusst, dass er die Kaution nicht mehr zurückerhalten werde. Er habe sich auch da ungerecht behandelt gefühlt, denn er denke, die Wohnung sei im ordnungsgemäßen Zustand übergeben worden. Er habe sich dann auch mit der Vermieterin nochmals im Sommer getroffen und diese habe ihm zugesichert, sich mit dem Sozialamt in Verbindung zu setzen wegen der Rückforderung der Kaution. Er selbst habe nun keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer. Dieser sei aus der Wohngemeinschaft des BB ausgezogen. Momentan beziehe er keine Mindestsicherung.
Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer allein für das Jahr 2018 für die monatliche Miete inklusive der Betriebskosten einen offenen Betrag bis einschließlich Mai 2018 in der Höhe von Euro 1.925,00 gegenüber der Vermieterin aufgewiesen habe, weshalb diese die Kaution einbehalten hat.
Der Beschwerdeführer hat in der Niederschrift vom 12.07.2019 auch zugegeben, dass ihm bewusst sei, wie die offenen Forderungen entstanden sein, dass gegenüber dem Amt eine offene Forderung in der Höhe von Euro 861,96 vorliege und er sich verpflichte, diese monatlich mit einem Betrag in der Höhe von Euro 50,00 bis zum 10. eines Monats zurückzuzahlen.
Dem erstinstanzlichen Akt ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verschwiegen habe, dass er seit 01.02.2019 eine AMS Leistung von täglich Euro 29,86 erhalte, die er trotz mehrfacher Vorsprachen und weiterer Anträge im Amt nicht gemeldet habe und er dadurch die Anzeigepflicht gemäß § 32 TMSG verletzt habe.
Im gegenständlichen Fall geht es jedoch um die Rückforderung der offenen Forderungen in der Höhe von Euro 861, 96. Diese Forderung wurde mit Bescheid vom 19.07.2019, der nunmehr bekämpft wurde, gegenverrechnet. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Zeitpunkt Notstandshilfe in der Höhe von Euro 648,74 bezogen. Es wurden ihm, bezogen auf den Mindestsatz von Euro 664,11 somit Euro 15,37 zuerkannt. Für die Miete wurden ihm Euro 145,00 zuerkannt. Dieser Betrag in der Höhe von Euro 15,37 sowie Euro 145,00 Mietzuschuss hat die Summe von Euro 160,37 als damals berechnete Mindestsicherung ergeben.
III.Rechtliche Bestimmungen:
Im gegenständlichen Fall wird das Gesetz vom 17.11.2010 i.d.F. LGBl Nr 138/2019 mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird, zur Anwendung gebracht:
„§ 1
Ziele, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
…
(4) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.
…
(6) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
(7) Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen ohne wirtschaftliche Verbindungen oder familienähnliche Beziehungen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Einrichtung gemeinsam leben, jedoch nicht gemeinsam wirtschaften, wobei für jede dieser Personen oder für mehrere dieser Personen gemeinsam jeweils ein persönlicher Wohnbereich zur Verfügung stehen muss und Räume, wie Küche, Bad, WC und dergleichen, gemeinsam benützt werden können. Der Eigenschaft einer Gemeinschaft von Personen insgesamt als Wohngemeinschaft steht nicht entgegen, wenn bestimmte darin lebende Personen für sich eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
(8) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
(9) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
(10) Die Nutzfläche einer Wohnung ist die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Auf die Nutzfläche sind insbesondere auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen innerhalb der Wohnung, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind Stiegenhäuser, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen.
(11) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
…
(13) Die Hilfe zur Arbeit umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
(14) Ein Hilfeplan umfasst zur zielorientierten Unterstützung des Mindestsicherungsbeziehers erforderliche Maßnahmen, wie Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen sowie Zahlungs-, Entwicklungs-, Behandlungs- und Therapiepläne.
…
(22) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
e) für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer
leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
a)Alleinerziehern,
b)minderjährigen Personen,
c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,
d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
f) Personen nach Abs. 4 sowie
g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.
Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.
§ 9
Ausgangsbetrag
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
§ 18 TMSG
„Ausmaß der Mindestsicherung
…
(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.“
§ 19
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a) seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.
§ 20
Rückerstattung von Leistungen
(1) Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch
a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32
herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.
(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Die Beschwerde richtet sich im gegenständlichen Fall gegen die Richtsatzkürzung sowie gegen die Rückforderung nach § 20 TMSG bezüglich des Betrags in der Höhe von Euro 861,96.
Zur Richtsatzkürzung ist auszuführen, dass diese dem Grunde nach zu Recht besteht.
Der Beschwerdeführer bezieht schon seit vielen Jahren Mindestsicherung und kennt sich daher aus, wie diverse Anträge zu stellen sind. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 06.05. bis 18.06.2019 weder AMS Leistungen noch Krankengeldleistungen bezogen hat, obwohl er diese Leistungen hätte in Anspruch nehmen können, kann nicht dem Amt zur Last fallen.
Die erfolgte Richtsatzkürzung von 40% für den Monat 01.07. - 31.07.2019, mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer für diesen Monat für die Sicherung des Lebensunterhaltes lediglich € 143,23 zugesprochen erhalten hatte ist aufgrund seines Verhaltens zu Recht erfolgt, da dass das TMSG in § 18 Abs 4 vorsieht, dass ein Verlust von Leistungen, auf die ein Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht, nicht durch die Mindestsicherung gegenzurechnen ist bzw in dem Umfang, in welchem der Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz verloren gegangen ist, nicht durch die Tiroler Mindestsicherung zu ersetzen ist.
Wie ein Verlieren des Anspruches eintritt, wird indes durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, allerdings ist klar erkennbar, dass ein Verlieren des Anspruches neben der beispielsweise Verletzung von Meldepflichten eben auch durch eine mangelnde Geltendmachung eintreten kann: Auch in dem Fall, in welchem ein eigentlich bestehender Anspruch nicht geltend gemacht wird, geht dieser verloren.
Insofern ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall durch die mangelnde Geltendmachung des Anspruches eigentlich ein Verlieren des Anspruches im Sinne des Gesetzes vorliegt, welcher über die Tiroler Mindestsicherung nicht zu kompensieren ist.
Trotzdem wurde im gegenständlichen Fall immerhin noch 60% ausbezahlt, obwohl die Erstbehörde berechtigt gewesen wäre ein 100% Kürzung auszusprechen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auch die vorgebrachte Erkrankung des Beschwerdeführers, die ihn an der Geltendmachung seines Anspruches gehindert habe, nichts an der geschilderten Rechtslage ändert; diese Erkrankung und das darauffolgende Versäumen des Beschwerdeführers wäre allenfalls in einem Wiedereinsetzungsverfahren nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu relevieren gewesen.
Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, selbst zur Verhandlung zu erscheinen um aufzuklären, weshalb er angeblich unverschuldet in die vom Rechtsvertreter erklärte Notlage gelangt ist. Er hat sich somit des Beweismittels der eigenen Verteidigung freiwillig begeben.
Bezüglich der dem Staat geschuldeten Euro 861,96 hat der Beschwerdeführer selbst die Vereinbarung vor der Behörde unterzeichnet, wonach er diese offene Forderung eingestand und auch begleichen wollte. Leider ist die Begleichung in der Folge dann unterblieben. Es wird auf die Niederschrift vom 12.07.2019 beim Amt für Soziales verwiesen.
Dass diese Forderung nun in Raten einbehalten und gegenverrechnet wird, erfolgt zu Recht und muss sich der Beschwerdeführer gefallen lassen.
Dementsprechend war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer ordentlichen bzw außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist - sofern die ordnungsgemäße Zustellung dieser Entscheidung bis zum 30. April 2020 erfolgt - gemäß § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 6 Abs 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), BGBl I Nr 16/2020 idF BGBl I Nr 24/2020, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnt mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
Der Bundeskanzler ist allerdings ermächtigt, durch Verordnung die angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
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