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LVwG-2019/48/2444-5•LVwG T LVwG-2019/48/2444-5
LVwG-2019/48/2444-5Tribunale amministrativo regionale6 feb 2020
Benützungsbewilligung; <br/>Benützungsuntersagung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der AA eGen, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 16.10.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die weitere Benützung des südlichwestlich des Bestandsgebäudes errichteten Zubaus des Gebäudes der AA eGen samt Verbindungstrakt zum Bestandsgebäude laut den bewilligten Plänen vom 30.03.2018, ohne Plannummer, (Ansichten, Grundriss Untergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss) gem § 46 Abs 6 lit e TBO 2018 untersagt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Nachfolgender Bescheid vom 16.10.2019 wird bekämpft:
„Im Zuge eines Lokalaugenscheins am 19.09.2019 wurde festgestellt, dass das neuerrichtete Bankgebäude der AA bereits für den Kundenverkehr geöffnet ist und damit benützt wird.
Spruch
Der Bürgermeister der Marktgemeinde Y als Baubehörde gemäß § 62 Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018, LGBl. Nr. 28/2018, i. d. g. F., entscheidet wie folgt:
Gemäß § 46 Abs. 6 lit. e) TBO 2018 wird Ihnen die weitere Benützung des Gebäudes „Anbau AA“
untersagt.“
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde ein und brachte vor, dass es unzulässig sei, eine Benützungsbewilligung zu fordern, da es sich nicht um ein Gebäude handle, das öffentlichen Zwecken diene. Die Bank diene, im Ganze und vor allem als ganzes Gebäude, keinen öffentlichen Zwecken. Es gäbe zwar Schalter und andere Einrichtungen, aber auch Büros, Tresore, Mitarbeiterräume, Sozial- und Verwaltungsräume, Beratungszimmer, Kanzleien und der Gleichen. All diese Räume würden keinen öffentlichen Zwecken dienen. Das Untersagen nach § 45 Abs 1 TBO sei daher rechtlich nicht zugänglich. Im Übrigen seien die Tätigkeiten einer Bankstelle auch deshalb nicht öffentlich, weil die bankenrechtlichen Bestimmungen genau das Gegenteil anordnen würden. Es herrsche strikte Verschwiegenheit und persönliche Beratung des Einzelnen.
Im Übrigen wurde moniert, dass das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Es sei von der Behörde ein Augenschein vorgenommen worden, ohne die Parteien zu laden. Eine Ladung sei ebenso erforderlich gewesen, um abzuklären, ob eine Benützungsbewilligung erforderlich sei. Dafür seien wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen erforderlich, die zu klären gewesen wären.
Im Übrigen sei der Spruch derart mangelhaft, dass er gar keine Wirkung entfalten könne. Es fehle die ausreichende Individualisierung des Bescheidgegenstandes. Es müsste ein bestimmtes Sachverhaltssubstrat im Spruch erkennbar sein, damit der Bescheid auch exequierbar sei.
Im Übrigen sei die Begründung mangelhaft.
Schließlich sei Befund und Gutachten eines nicht amtlichen Sachverständiger für Hochbau nicht vorhanden, aus welchen sich die entsprechenden Tatbestände ergeben.
Am 04.02.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde erschienen sind. Die Beschwerdeführerin brachte im Übrigen in der Verhandlung noch vor, dass eine Benützungsbewilligung deswegen nicht erforderlich sei, da nach dem Bankwesengesetz ein Konzessionsverfahren durchzuführen sei, das inhaltlich einem Betriebsanlagenverfahren gleichwertig zu sehen sei.
II.Sachverhaltsfeststellungen:
Für das gegenständliche Bauvorhaben des Zubaus des südwestlich des Bestandsgebäudes gelegenen Gebäudes, des Umbaus des Bestandsgebäudes sowie den Verbindungstrakt der beiden Gebäude wurde die Baubewilligung am 30.03.2018 erteilt.
Seit Juli 2019 betreibt die Beschwerdeführerin ihren Bankbetrieb zumindest im gegenständlichen Zubau, obwohl bis dato keine Benützungsbewilligung beantragt und auch kein Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung eingebracht worden ist.
III.Beweiswürdigung:
Aus dem durchgeführten Verfahren und dem vorliegenden Behördenakt ergibt sich unzweifelhaft, dass der Bankbetrieb im Zubau bereits aufgenommen wurde. Dies wurde auch nicht bestritten Unstrittig ist weiters, dass eine Benützungsbewilligung bis dato nicht beantragt wurde.
Von der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich des Hochbaus konnte Abstand genommen werden, da es im vorliegenden Fall ausschließlich um die Beurteilung ging, ob ein Antrag auf Benützungsbewilligung zum Entscheidungszeitpunkt vorlag und ob das Gebäude betrieblich benutzt wird.
Dass im vorliegenden Fall auch bauliche Änderungen vorgenommen worden sind, die gegebenenfalls auch nicht im Rahmen eines Benützungsbewilligungsverfahrens hätten mitbewilligt werden können, war im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da bislang kein solches Verfahren beantragt wurde. Es war sohin auch in dieser Hinsicht das beantragte Sachverständigengutachten nicht erforderlich.
Beweise, gegebenenfalls auch für die Konzessionierung nach dem Bankwesengesetz (BWG), wurden nicht beantragt. Es war daher die Sache entscheidungsreif.
IV.Rechtliche Bestimmungen:
Die hier wesentlichen Bestimmungen der TBO 2018 lauten:
„§ 45
Benützungsbewilligung
(1) Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, und Wohnanlagen dürfen in den Fällen des § 28 Abs. 1 lit. a und b erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden. Einer Benützungsbewilligung bedürfen solche Gebäude oder Gebäudeteile auch dann, wenn die Baubewilligung für sie aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde.
(2) Der Eigentümer des Gebäudes hat gleichzeitig mit der Anzeige über die Bauvollendung bei der Behörde schriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. Die Benützungsbewilligung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes beantragt werden (Teilbenützungsbewilligung).
[…]“
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[…]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
[…[
e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
[…]“
V.Rechtliche Würdigung:
Laut den Feststellungen wird der gegenständliche Zubau – wie in der Baubewilligung bewilligt - als Bankgebäude genutzt. Es liegt sohin ein betrieblich genutztes Gebäude vor, für den eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist. Daher darf dieser Zubau und Verbindungstrakt zum Bestandsgebäude gemäß § 45 Abs 1 TBO 2018 erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden.
Für den Bankbetrieb ist weiters gem § 4 BWG eine Konzessionserteilung erforderlich, damit die Beschwerdeführerin die Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs 1 BWG gewerblich durchführen darf. Für das Konzessionsverfahren von Kreditinstituten gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 CRR (sogenannte „CRR‑Kreditinstitute“, also jene Kreditinstitute, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren) ist die Europäische Zentralbank, im Rahmen der Gemeinsamen Verfahren (Common Procedures) zuständig. Alle Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die nicht von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt werden (sogenannte „Nicht-CRR-Kreditinstitute“) erhalten ihre Konzession direkt von der Finanzmarktaufsicht.
Darüber hinaus benötigen Kreditinstitute für gravierende Änderungen in der Struktur (etwa Verschmelzungen, Änderung der Rechtsform, qualifizierter Beteiligungserwerb) oder für bestimmte Erleichterungen (Waiver/Ausnahmen von Ordnungsnormen) eine gesonderte Bewilligung gem § 21 Abs 1 BWG durch die Europäische Zentralbank bzw. die Finanzmarktaufsicht.
Eine Prüfung des vollendeten Baus anhand der Baubewilligung im Sinne einer Benützungsbewilligung oder einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung ist weder mit der Konzessionserteilung noch der Bewilligung laut BWG oder CRR umfasst.
Da gegenständlich nur § 46 Abs 6 lit e TBO 2018 und nicht auch lit a leg cit verfahrensgegenständlich war, waren sohin auch keine Feststellungen dahingehend zu treffen, welche bewilligungs- und anzeigepflichtigen Abweichungen von der Baubewilligung durchgeführt wurden. Ein hochbautechnisches Gutachten war daher ebenso wenig einzuholen. Vielmehr war nur verfahrensgegenständlich, ob eine Benützungsbewilligung einzuholen war und ob diese beantragt und erteilt wurde.
Aufgrund der Feststellungen ist jedoch unstrittig, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht einmal ein Antrag auf Benützungsbewilligung gestellt wurde.
Da es sich bei dem für Bankgeschäfte genutzte Zubau und dem Verbindungstrakt zum Bestandsgebäude jedenfalls um ein Bankgebäude und damit um betriebliches Gebäude im Sinne des § 45 Abs 1 TBO 2018 handelt, ist dementsprechend eine Benützungsbewilligung vor der Benützung erforderlich. Diese lag nicht vor und es war daher zu Recht die weitere Benützung dieses Zubaus samt Verbindungstrakt zum Bestandsgebäude zu untersagen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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