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LVwG-2019/48/1803-15•LVwG T LVwG-2019/48/1803-15
LVwG-2019/48/1803-15Tribunale amministrativo regionale9 gen 2020
Kumulation;<br/>Entfall der Mindeststrafe;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2019, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem LSD-BG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 03.12.2019 am 05.12.2019
zu Recht erkannt:
1. Der gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde wird zu Spruchpunkt 2. Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf 500,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt.
Zu Spruchpunkt 1. wird die auf die Strafhöhe eingeschränkte Beschwerde abgewiesen.
Im Übrigen wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm jeweils zu lauten hat: LSD-BG idF BGBl. I Nr. 64/2017.
2. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu Spruchpunkt 2. auf 50,00 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.
3. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200,00 Euro, das sind 20 % der in Spruchpunkt 1. verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
4. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Gleichzeitig wird nachfolgender
Berichtigungsbeschluss
gefasst:
Der Spruch des oben angeführten Erkenntnisses vom 05.12.2019 wird berichtigt wie folgt:
1. Der erste Satz des Spruchpunktes 1 des Erkenntnisses wird berichtigt:
Der gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde wird zu Spruchpunkt 2. Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf 300,00 Euro (statt 500,00) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden (statt 16 Stunden) herabgesetzt.
2. Spruchpunkt 2 des Erkenntnisses wird berichtigt:
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu Spruchpunkt 2. auf 30,00 Euro (statt 50,00), das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.
3. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e z u m E r k e n n t n i s v o m 03.12.2019
I.Verfahrensgang:
Nachfolgendes Straferkenntnis vom 01.08.2019 wird bekämpft:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC s.r.o. mit Sitz in X, Adresse 2, Tschechische Republik, diese ist Arbeitgeberin mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass die angeführten mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurden und unten angeführten Unterlagen im Fahrzeug während des Entsendezeitraumes nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) nicht bereithält oder den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-, Urlaubs-und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.
Folgende Unterlagen wurden nicht im Fahrzeug im Inland bereit gehalten oder zugänglich gemacht:
Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokumente E101 nach der Verordnung (EG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht.
Für folgende Arbeitnehmer wurden die Unterlagen nicht im Fahrzeug im Inland bereit gehalten oder zugänglich gemacht:
geb. am: xx.xx.xxxx
Staatsangehörigkeit: Bulgarien
Tätigkeit: Kraftfahrer
Kennzeichen des Fahrzeuges: ***
Kontrollort und Kontrollzeit: 17.10.2018 um 01.30 Uhr auf der Adresse 3, im Gemeindegebiet von W, beim dortigen Kontrollplatz, bei StrKm ***
2 Arbeitnehmer: EE
geb. am: xx.xx.xxxx
Staatsangehörigkeit: Bulgarien
Tätigkeit: Kraftfahrer
Kontrollort und Kontrollzeit: 17.10.2018 um 01.30 Uhr auf der Adresse 3, im
Gemeindegebiet von W, beim dortigen Kontrollplatz, bei StrKm ***
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 21 Abs. 1 Ziffer 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) iVm
§ 26 Abs. 1 Ziffer 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) iVm
§ 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
2. § 21 Abs. 1 Ziffer 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) iVm
§ 26 Abs. 1 Ziffer 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) iVm
§ 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (EUR):
Gemäß:
1. § 26 Abs. 1 Schlusssatz Lohn- und Sozialdumping- 1.
Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)
2. § 26 Abs. 1 Schlusssatz Lohn- und Sozialdumping-
Bekämpfungsgesetz (LSD-BG
Ersatzfreiheitsstrafe:
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
EUR 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens EUR 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: EUR 2.200.00“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend ausgeführt wurde in der Beschwerde, dass die Einwendungen und Rechtsfertigungsangaben des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt und der Sachverhalt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen worden sei.
Mit E-Mail vom 19.10.2018 habe der Beschwerdeführer für den Lenker DD die Bestätigung vom 28.09.2018 zur ordnungsgemäßen Anmeldung zur Sozialversicherung FF in der Tschechischen Republik und für den Lenker EE die A1-Bescheinigung übermittelt. Der Kontrollzweck sei damit nicht vereitelt worden.
Die für Herrn DD und von Herrn EE mit E-Mail vom 19.10.2018 und 14.11.2018 vorgelegten Unterlagen, nämlich Arbeitsvertrag, Antrag auf Ausstellung der A1-Bescheinigung, A1-Bescheinigung, Lohnzettel 09/2018 und 10/2018 sowie Lohnzahlungsbelege und Arbeitsaufzeichnungen 09/2018 und 10/2018 würden dokumentieren, dass die Lenker seit 28.09.2018 bzw 06.04.2018 im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt seien, ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet worden seien und kein Lohn- und Sozialdumping vorliege. Damit sei den Intentionen des österreichischen LSD-BG hinsichtlich der Lohnzahlung entsprochen worden.
Im Übrigen wurde auch die Strafhöhe bekämpft. Der Beschwerdeführer habe jedoch nur formale Pflichten nicht erfüllt und habe die Bereithalte- und Übermittlungspflichten in Rechtsunkenntnis und Unkenntnis des gesetzlichen Auftrages nicht fristgerecht eingehalten. Es liege sohin kein erhöhter Unrechtsgehalt vor.
Der Sachverhalt könne keinesfalls mit dem Tatbestand einer Unterentlohnung verglichen werden. Da der Beschwerdeführer den Zielvorstellungen, die der Gesetzgeber mit den relevanten Strafnormen verfolgt, nicht entgegengewirkt habe, sohin nichts verschleiert habe, es keine sozialschädlichen Folgen und keine wirtschaftlichen Nutzen aus der vorgeworfenen Übertretung gebe, keine unberechtigte Beschäftigung der beiden Arbeitnehmer vorliege, sei auch aus general- und spezialpräventiven Erwägungen eine derart hohe Bestrafung nicht gerechtfertigt.
Die Finanzpolizei Team *** nahm zur Beschwerde Stellung und hielt fest, dass die Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereit zu halten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen seien, was bei der Kontrolle der Finanzpolizei am 17.10.2018 jedoch hinsichtlich der erforderlichen A1-Formulare nicht erfolgt sei. Aufgrund der Nichtmitführung der A1-Formulare sei der Tatbestand verwirklicht. Ein Anwendungsbereich des § 20 VStG werde nicht erkannt, da keine Milderungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Auch ein Anwendungsbereich des § 45 VStG sei nicht zu erkennen.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 26.11.2019 relevierte der Beschwerdeführer das Urteil des EuGH vom 12.09.2019, Maksimovic, C-64/18 ua und die danach getroffene Entscheidung des VwGH vom 15.10.2019, Zl Ra 2019/11/0033-0034. Danach seien die Wortfolge „für jeden Arbeitnehmer/in“ in § 7i Abs 4 AVRAG nicht mehr anzuwenden, sondern sei vielmehr eine Gesamtstrafe zu verhängen.
Die belangte Behörde verwies auf die Aussendung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12.11.2019, Zl ***, in dem ebenso diese Ansicht geteilt werde.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 03.12.2019 wurde die Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Am 05.12.2019 wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
Der Beschwerdeführer beantragte gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Ausfertigung der Entscheidung mit Schreiben vom 18.12.2019.
II.Sachverhalt:
Da nur mehr die Strafhöhe in der Beschwerde bekämpft wird, ist der Schuldspruch rechtskräftig und ist der Tatbestand des § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG idF BGBl I Nr 64/2017 objektiv und subjektiv erfüllt.
III.Zur Strafbemessung:
Die Strafbestimmung des § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG idF BGBl I Nr 64/2017 lautet wie folgt:
„Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
§ 26. (1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
[…]
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen.“
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zur Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass unstrittig bei der Kontrolle am 17.10.2018 die A1 Dokumente für beide Arbeitnehmer nicht vorlagen, jedoch über Aufforderung der Finanzpolizei das A1 Dokument zu dem Arbeitnehmer in Spruchpunkt 2. nachgereicht wurde.
Hinsichtlich des Arbeitnehmers in Spruchpunkt 1. wurde das A1 Dokument nicht nachgereicht. Es konnte auch nicht unter Beweis gestellt werden, dass dieser Arbeitnehmer ordnungsgemäß sozialversichert war.
Da der Beschwerdeführer nicht unbescholten ist, ist kein Milderungsgrund zu berücksichtigen, auch wenn er nicht einschlägige rechtskräftige Vormerkungen aufzuweisen hat. Erschwerend ist jedoch nicht zu berücksichtigen, wie die Behörde unrichtig anführt, dass gleichgelagerte Fälle anhängig sind. Da hier die Strafnorm eine Bestrafung pro Arbeitnehmer vorsieht, sohin eine Kumulierung, ist eine weitere Berücksichtigung der Anzahl der gleichzeitig erfolgten Bestrafungen für mehrere Arbeitnehmer unzulässig. Es liegen daher weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor.
Hinsichtlich der EuGH Rechtsprechung im Urteil C-64/18 Maksimovic ist folgendes auszuführen:
Die Verdrängung der nationalen Norm darf bloß jenes Ausmaß umfassen, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Dabei sind die unionsrechtlichen Erfordernisse in das nationale Gesetz „hineinzulesen“ (siehe das VwGH Erkenntnis vom 17.04.2008, 2008/15/0064, mwH).
Daher darf im Wege der Verdrängung nur jene von mehreren unionskonformen Lösungen zur Anwendung gelangen, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt (siehe wiederum das bereits zitierte VwGH Erkenntnis 2008/15/0064 sowie das VwGH. Erkenntnis vom 25.10.2011, 2011/15/0070).
Wie der EuGH in dem Urteil C-64/18 ausführt, ist die Kumulation grundsätzlich zulässig, und per se nicht unverhältnismäßig (RNr. 41). Die zu C-64/18, ECLI:EU:C:2019:723, Maksimovic vom 12.09.2019 ergangene Rechtsprechung des EuGH ist hier daher insofern relevant, als die gesetzliche Mindeststrafe wegzufallen hat, wenn andernfalls der Gesamtbetrag der Strafen aufgrund der Kumulation nicht (mehr) verhältnismäßig ist (insb RNr 42, 43, 50). Dass jedoch nur mehr eine Gesamtstrafe zu verhängen wäre, kann aus dem Urteil C-64/18 nicht erkannt werden.
Da beim vorliegenden Sachverhalt kein Wiederholungsfall vorliegt, ist der 1. Strafsatz der Strafbestimmung mit einem Strafrahmen von EUR 1.000,00 bis zu EUR 10.000,00 pro Arbeitnehmer anzuwenden.
Zum Strafausspruch zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses ist zu berücksichtigen, dass das A1 Dokument des betroffenen Arbeitnehmers nicht vorlag und auch nicht nachgereicht wurde, sohin nicht nachweislich eine Sozialversicherung für diesen Arbeitnehmer vorlag. Es war die festgesetzte Strafe in Höhe der Mindeststrafe von EUR 1.000,00 nach Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe des § 19 VStG angemessen und verhältnismäßig.
Jedoch erschien die Bestrafung zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses als nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig, da der dort angeführte Arbeitnehmer nachweislich sozialversichert war und das A1 Dokument für ihn auch nachträglich übermittelt wurde. Es war hier daher ein geringer Unrechts- und Schuldgehalt anzunehmen. Obwohl kein Milderungsgrund vorliegt, jedoch ein geringerer Unrechts- und Schuldgehalt zu berücksichtigen ist, erschien in diesem Fall eine Herabsetzung erforderlich, damit die Strafen insgesamt verhältnismäßig im Sinne der Rechtsprechung des EuGH sind. Der von der Behörde vorgesehene Gesamtbetrag von EUR 2.000,00 für beide Arbeitnehmer war unter diesen Umständen weder relativ (bezogen auf die beiden Spruchpunkte des Straferkenntnisses und dementsprechende unterschiedliche Sachverhalte und Umstände) noch absolut nicht verhältnismäßig. Nach Ansicht des Gerichts konnte der Gesamtstrafbetrag für die beiden Arbeitnehmer von EUR 1.300,- als ausreichend und noch verhältnismäßig erachtet werden, sodass die zwei Strafen kumulativ auszusprechen waren, wobei eine der beiden Strafen (nämlich jene zu Spruchpunkt 2.) erheblich – unter Nichtanwendung der gesetzlichen Mindeststrafe - herabzusetzen war.
Aufgrund des geringen Unrechts- und Schuldgehalts erschien die Bemessung der Geldstrafe auch ohne Vorliegen eines Milderungsgrunds für Spruchpunkt 2. ausreichend, da zwar zum Kontrollzeitpunkt das A1 Dokument für den betroffenen Arbeitnehmer nicht bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht wurde, jedoch vorhanden war und fristgerecht nachgereicht wurde und der Arbeitnehmer ordnungsgemäß sozialversichert war. Eine höhere Strafe, insbesondere auch die Mindeststrafe erschien im Lichte des Urteils des EuGH C-64/18, ECLI:EU:C:2019:723, Maksimovic vom 12.09.2019 nicht verhältnismäßig.
Die Notwendigkeit der Verhängung einer Gesamtstrafe anstelle von zwei Strafen lässt sich aus der zitierten Rechtsprechung des EuGH nicht erkennen, zumal eben die Kumulation grundsätzlich zulässig ist und im vorliegenden Fall die verhängten Strafen gemeinsam ebenso nicht unverhältnismäßig im Sinne der Rechtsprechung des EuGH erscheinen. Es war daher die Strafbestimmung auch nicht umzudeuten, sondern möglichst weit zu erhalten und in Spruchpunkt 2. die gesetzliche Mindeststrafe unangewendet zu lassen.
Eine Nichtwendbarkeit von Ersatzfreiheitsstrafen kann aus der zitierten EuGH Rechtsprechung gleichfalls nicht erkannt werden, da dort nur die Aussage getroffen wurde, dass das dort vorgesehene Gesamtausmaß von 1.736 Tagen (zirka vier Jahre und neun Monate) und 1.600 Tagen (zirka vier Jahre und fünf Monate) derart schwerwiegend und gravierend ist, dass mit geringeren Maßnahmen das Auslangen zu finden ist (RdNr 45 und 47 des Urteils C-64/18, ECLI:EU:C:2019:723, Maksimovic vom 12.09.2019). Im vorliegenden Fall werden die Ersatzfreiheitsstrafen jedoch verhältnismäßig angepasst.
IV.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Der VwGH ist in seiner Entscheidung vom 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, von einer unionrechtskonformen Auslegung der Strafbestimmungen des LSD-BG im Sinne des EuGH Urteils C-64/18, ECLI:EU:C:2019:723, Maksimovic vom 12.09.2019 „am ehesten“ im Sinne einer Gesamtstrafe ausgegangen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol weicht daher von der Judikatur des VwGH insofern ab, als es die Entscheidung des EuGH Urteils C-64/18, ECLI:EU:C:2019:723, Maksimovic vom 12.09.2019, und die darin dargestellten Kriterien dahingehend auslegt, dass weiterhin Einzelstrafen pro Arbeitnehmer gemäß der Strafnorm kumuliert zu verhängen sind, wobei jedoch die Einzelstrafen gegebenenfalls entsprechend – auch unter die Mindeststrafe - zu reduzieren sind. So können die betroffenen Strafnormen am weitest möglichen – zum Teil nur unter Wegfall der Mindeststrafe - erhalten werden.
Weiters weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, nach der zitierten Entscheidung des VwGH überhaupt keine Ersatzfreiheitsstrafe mehr zu verhängen ist, was nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht nicht aus dem Urteil des EuGH C-64/18, ECLI:EU:C:2019:723, Maksimovic zu entnehmen ist. In RdNr 47 ergibt sich nur, dass im Fall der Unverhältnismäßigkeit des Gesamtstrafbetrags jedenfalls auch keine Ersatzfreiheitsstrafe gerechtfertigt ist In RdNr 50 werden die kumulativen Voraussetzungen für die Nichtanwendbarkeit der Ersatzfreiheitsstrafe ausgeführt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Ersatzfreiheitsstrafe per se unverhältnismäßig ist.
B e g r ü n d u n g z u m B e r i c h t i g u n g s b e s c h l u s s:
Auf Seite 3 der Begründung des Erkenntnisses 05.12.2019 im Protokoll ergibt sich unzweifelhaft, dass bei Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses unter die gesetzliche Mindeststrafe von EUR 500,- und zwar auf EUR 300,- die Strafe herabgesetzt wurde, sohin der Gesamtstrafbetrag auch EUR 1.300,- beträgt.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG 1991 kann das Landesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- oder Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Erkenntnissen oder Beschlüssen berichtigen.
Es war daher der Schreibfehler im Punkt I. im Spruch des Erkenntnisses vom 05.12.2019 von EUR 500,- auf EUR 300,- als Strafe zu Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses und ebenso dies die Verfahrenskosten in II. von EUR 50,- auf EUR 30,- berichtigen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
B e l e h r u n g:
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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