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LVwG-2019/23/1885-5•LVwG T LVwG-2019/23/1885-5
LVwG-2019/23/1885-5Tribunale amministrativo regionale11 dic 2019
Eigenjagd
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde der AA, vertreten durch deren Obmann BB, vertreten durch CC OG, Adresse 1, Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2019, Zl ***** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung betreffend eine Angelegenheit dem Tiroler Jagdgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 07.12.2017 beantragte die AA die Feststellung des Vorliegens einer Eigenjagd bestehend aus den Grundstücken **1 und **2 in der EZ ***, KG ***** X in einem Gesamtausmaß von 123,5 ha.
Dieser Antrag wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens von der Bezirkshauptmannschaft Y mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 4 Abs 2 iVm § 5 Abs 5 Tiroler Jagdgesetz als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die von der AA angeführten Flächen zwar ein Gesamtausmaß von 123,5 ha aufweisen würden, allerdings seien davon lediglich 96 ha landwirtschaftlich nutzbare Fläche.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde werden neben dem Vorliegen von Verfahrensfehlern, wie einem unzureichenden Ermittlungsverfahren, fehlendem Parteiengehör und Verletzung des Gebotes der Erforschung der materiellen Wahrheit, auch inhaltliche Mängel, wie etwa die fehlerhaften Feststellungen in Zusammenhang mit dem Vorliegen der Voraussetzungen zur Feststellung eines Eigenjagdrevieres gerügt.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fand am 17.10.2019 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer neben Vertretern der Beschwerdeführerin auch ein Amtssachverständiger für Agrarwirtschaft zur ergänzenden Gutachtenserstellung und –erläuterung einvernommen wurde. Anschließend wurde der Beschwerdeführerin noch eine Frist zur Beibringung eines Privatgutachtens sowie einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt.
II.Sachverhaltsfeststellungen:
Die AA ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ *** in der Katastralgemeinde ***** X. Dieser Grundbuchskörper besteht aus zwei Grundstücken. Grundstücknummer **1 und Grundstücksnummer **2 mit einer Gesamtfläche von 1.235.050 m².
Die Liegenschaft stellt sich in der Natur als ehemalige Almfläche mit teilweiser ausgeprägter hochalpiner Lage dar. Die Liegenschaft reicht von einer niedersten Höhenlage von ***** Metern Seehöhe bis zum höchsten Punkt bei ***** Metern Seehöhe.
Die Flächen wurden früher als Almflächen verwendet und erfolgte regelmäßig eine Sommerbeweidung durch Stiere und Ochsen.
In der Natur stellen sich die Flächen unterschiedlich dar. Im unteren Bereich handelt es sich um durchaus bewachsene und als Almflächen nutzbare landwirtschaftliche Strukturen. In den höheren Lagen und zum Teil auch in den zentraleren Lagen handelt es sich durchgehend um alte Felsstürze, Schotterreisen und felsdurchsetzte Steilflächen.
Rund 3,28 ha der Gesamtfläche weisen eine Steilheit von über 120 Prozent auf.
Unter Zugrundelegung einer Pixelung von 20 auf 20 Zentimeter ergibt sich bei einer digitalen Berechnung eine Gesamtödfläche von 31,95 ha. Den Ausführungen des Amtssachverständigen folgend ist hier jedoch eine Schwankungsbreite von 5 % für im unteren Bereich der Almflächen eingesprenkelt liegende einzelne Blocksteine sowie kleine Schotterflächen, die auch noch gering durchwachsen sind, wieder in Abzug zu bringen.
So ergibt dies eine Verminderung der Ödflächen von 1,6 Hektar. Zusammengefasst ergibt sich eine Gesamtfläche an land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen von 90,47 ha insgesamt.
III.Beweiswürdigung:
Im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ergaben sich Bedenken hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Anteile an der Gesamtfläche der beantragten Feststellung einer Eigenjagd. Aus diesem Grund wurde ein Amtssachverständigen-Gutachten aus dem Bereich der Agrarwirtschaft eingeholt. Dieses Gutachten wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstens ergänzt und zweitens in der öffentlich mündlichen Verhandlung auch erörtert.
Den Ausführungen des Amtssachverständigen folgend ergibt es sich, dass nicht der gesamte Gutsbestand der Tiroler Viehzuchtgenossenschaft als land- und forstwirtschaftlich nutzbar anzusehen ist. Einerseits sind in den ehemaligen Almflächen Steilflächen enthalten, die für Tiere nicht zugänglich sind. Zum Zweiten sind reine Felsflächen feststellbar und als Letztes finden sich auch durchgehende große Schotterflächen, die außerhalb jeglicher land- und forstwirtschaftlicher Nutzung stehen.
Bei der Frage der Berechnung dieser Flächen ist der Amtssachverständige von unterschiedlichen Annahmen ausgegangen. Hinsichtlich der Steilheit der Flächen ist er davon ausgegangen, dass ab 120 % eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich ist und führte dies zu einer nicht-nutzbaren Fläche im Ausmaß von 3,28 ha. Dem tritt die Beschwerdeführerin mit einem Privatgutachten des DD entgegen, demzufolge Flächen bis zu einer Neigung von 173,20 % als landwirtschaftliche Nutzflächen anerkennbar seien.
In einem weiteren Ansatz geht der Amtssachverständige davon aus, dass alle Felsformationen nicht als landwirtschaftliche nutzbare Flächen anzusehen sind und diese daher, soweit sie graphisch darstellbar sind auch nicht in die Berechnung einfließen könnten. Vor diesem Hintergrund erfolgte eine digitale Auswertung vorliegender hochauflösender Lichtbildaufnahmen der gegenständlichen Liegenschaften. Hierbei wurde unter Zugrundelegung einer Pixelung von 20 auf 20 cm alle Felsflächen färbig hinterlegt und sodann im Gesamtraster wieder herausgerechnet. Hierbei kam es auch zum Erfassen von kleineren Steinformationen oder Schottereinsprengungen in an sich nutzbaren Flächen. Allerdings betrifft dies nur den unteren Teil der Almflächen. Wenn man diese Einsprengungen zusammen summiert, so ergibt sich ein maximaler Anteil von rund 5 % der festgestellten Ödflächen, sohin insgesamt rund 1,6 ha.
In einem letzten Schritt erfolgte durch die Berechnungsmethode des Amtssachverständigen für Agrarwirtschaft eine Bestimmung von Ödflächen im Ausmaß von 31,95 ha. Diese ergeben sich als großformatige hochalpine Gesteinsformationen und Schotterreisen. Diese Flächen kommt sowohl bei detailweiser Betrachtung als auch bei gesamthafter überblicksweisen Ansehung keinerlei land- und forstwirtschaftlichen Nutzten zu. Der gutachterlichen Beurteilung dieses Befundes liegt eine ausführliche Begehung des gesamten Gutsbestandes mit einer ausführlichen Lichtbilddokumentation zu Grunde. Weiters erfolgte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eine ausführlich Gutachtenserörterung die auch auf die Bewuchssituation in den verschiedenen Bereichen einging.
Auch diesen Feststellungen des Amtssachverständigen tritt das Privatgutachten des nichtamtlichen Sachverständigen DD entgegen.
Zu den Widersprüchen zwischen den beiden Gutachten ist einleitend auszuführen, dass es dahingestellt bleiben kann, ob eine Beweidung bis zu einer Neigung von 120 % oder 173,20 % möglich ist. In Ansehung der je nach Berechnung differierenden Fläche von 3,28 ha kommt der Beantwortung dieser Frage keine Bedeutung zu, selbst wenn man den Ausführungen des Privatgutachters folgt und diese 3,28 ha miteinrechnet bleibt die land- und forstwirtschaftliche Fläche immer noch unter dem erforderlichen Grenzwert.
Soweit der amtssachverständige Gutachter die bei der digitalen Auswertung mitgerechneten eingestreuten kleinen Gesteinsformationen mit einem 5 % Anteil bewertet und die so mit 1,6 ha berechnete Fläche von den Gesamtödflächen wieder abzieht, macht das Privatgutachten hierzu keine Aussagen. Es ist daher den Berechnungen des Amtssachverständigen soweit zu folgen.
Wenn man dem Privatgutachten folgt, so wendet es sich nicht gegen das Ausmaß der festgestellten Ödflächen im Ausmaß von 31,95 ha (abgesehen von den oben bereits ausgeführten bemängelten Feststellungen) sondern, vor allem gegen die Feststellung, dass Ödflächen keine land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen sind. In diesem Sinn führt der Privatgutachter in seinem vorliegenden Privatgutachten nach einer Definition des Begriffes „landwirtschaftlich genutzte Grundflächen“ (GA S 34f) aus, dass auch Felsflächen als Lagerplätze, Unterstände bei Schlechtwettereinbrüchen, Wind- und Sonnenschutz während der Weideperiode genutzt und somit einen integrierenden Bestandteil der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche darstellen würden (GA S 36).
Einleitend ist den ausgeführten Argumenten grundsätzlich zu folgen. Im Jagdgesetz selbst findet sich keine Definition des Begriffes „land- oder forstwirtschaftlich nutzbarer Grundfläche“ und auch der beigezogene Amtssachverständige hat diesen Begriff an Hand der selben gesetzlichen Grundlage wie sie auch im vorgelegten Privatgutachten herangezogen wird, definiert. Allerdings sind der Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung (BANU-V) auch weitergehende Begriffsdefinition als nur der „landwirtschaftlich genutzten Grundfläche“ zu entnehmen, obwohl nur jene dem Privatgutachten offensichtlich zu Grunde gelegt wurde.
In § 2 Abs 2 BANU-V werden zwar landwirtschaftliche genutzte Grundflächen als Flächen zur Gewinnung von jeglicher Art von Feldfrüchten, gemähte beweidete Flächen und ungenützte Flächen im Bereich der Landwirtschaft definiert, aber in § 2 Abs 5 BANU-V findet sich eine weitergehende Definition für den Begriff „Alpen“. Demzufolge sind Alpen Vegetationsflächen oberhalb und außerhalb der höhenbezogenen Dauersiedlungsgrenze, die vorwiegend durch Beweidung während der Sommermonate genutzt werden, sowie die in regelmäßigen Abständen gemähten Dauergrasflächen im Almbereich.
Unter Zugrundelegung der Ausführungen beider Sachverständiger ist sachverhaltsbezogen, aber genau diese Definition hier heranzuziehen. Mit diesem hier festgestellten Sachverhalt steht aber noch eine weitere Definition in § 2 Abs 8 Z 10 BANU-V in Zusammenhang, der zu Folge „Vegetationsarme Flächen“, Flächen mit bodendeckender Vegetation außerhalb des land-, forst- oder almwirtschaftlichen Bereiches (zumeist im Hochgebirge) sind.
Wenn man nunmehr den soweit unwidersprochenen Ausführungen des Amtssachverständigen folgt, so ergibt sich, dass Ödflächen im Ausmaß von 31,95 ha vorliegen.
Vor diesem Hintergrund greift der Privatsachverständige mit seinen Ausführungen jedoch zu kurz, zumal er die wesentliche Begriffsdefinition der vegetationsarmen Fläche sowie deren Wertung als außerhalb des land-, forst- oder almwirtschaftlichen Bereiches liegender Fläche übergeht. Der Amtssachverständige hat die oben dargelegten Definitionen in seinen Ausführungen (Verhandlungsprotokoll vom 17.10.2019, S 5) jedoch ausdrücklich zu Grunde gelegt.
Vor diesem Hintergrund ist daher dem eingeholten Amtssachverständigengutachten insofern zu folgen, dass die unwidersprochen festgestellten Ödflächen im Ausmaß von 31,95 ha (unter Einberechnung von 3,28 ha Steilflächen insgesamt 28,67 ha) bei Beurteilung der erforderlichen „land- oder forstwirtschaftlich nutzbarer Grundfläche“ abzuziehen sind.
IV.Rechtslage:
Die hier relevanten Bestimmungen des Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, LGBl.Nr. 41/2004 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 75/2019 lauten wie folgt:
„§ 1
(1) Das Jagdrecht ist die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis,
a)den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen und zu erlegen,
b)sich erlegtes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen.
…
§ 1a
Zielbestimmung
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, durch weidgerechte Jagd als Teil der Landeskultur einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Tirol unter Bedachtnahme auf die sonstigen Interessen der Landeskultur zu erreichen, zu erhalten und zu fördern.
(2) Zu den sonstigen Interessen der Landeskultur im Sinn dieses Gesetzes zählen insbesondere:
a)die Erhaltung der frei lebenden Tierwelt und der natürlichen, standortgerechten Pflanzenwelt, jeweils in ihrer Vielfalt, als wesentliche Bestandteile der heimischen Natur und des natürlichen Wirkungsgefüges,
b)die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes,
c)die Erhaltung stabiler und artgerechter Alters- und Sozialstrukturen des Wildes,
d)die Erhaltung der Wildgesundheit unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften,
e)die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wirkungen des Waldes, insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden, und
f)die Vermeidung von Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen.
(3) Den Interessen der Landeskultur kommt im Widerstreit mit örtlichen oder regionalen jagdlichen Interessen, insbesondere solchen einzelner Jagdausübungsberechtigter, der Vorrang zu.
§ 4
Feststellung des Jagdgebietes
(1) Die Jagd darf – unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 5 – nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
(3) Bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eigenschaft der Grundfläche als Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet neu festzustellen oder Verfügungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu treffen. Betrifft eine solche Änderung ein Eigenjagdgebiet nach § 5 Abs. 1, 2, 3 oder 5 oder ein Genossenschaftsjagdgebiet nach § 6 Abs. 3, so ist das dort jeweils festgelegte Mindestausmaß der Grundfläche auch für die Neufeststellung maßgebend.
§ 5
Eigenjagdgebiet
(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(2) Ein Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war.
(3) Eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zwar als Eigenjagdgebiet festgestellt, deren Eigentümer aber die Ausübung der Jagd nicht zuerkannt war, ist dann ein Eigenjagdgebiet, wenn eine vom Eigentümer bis zum 31. Dezember 1965 beantragte Überprüfung ergibt, dass sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen mindestens eine Schalenwildart als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Wildart möglich ist.
(4) Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn
a)sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist,
b)Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,
c)die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und
d)Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
(6) Mit einem Eigenjagdgebiet in den angrenzenden Bundesländern zusammenhängende, dem Eigentümer des Eigenjagdgebietes gehörige Grundflächen können ohne Rücksicht auf ihr Ausmaß als Eigenjagdgebiet festgestellt werden, wenn die in den angrenzenden Bundesländern geltenden Jagdgesetze für entsprechende Grundflächen, die mit einem Tiroler Eigenjagdgebiet zusammenhängen, die gleiche Begünstigung einräumen.“
V.Erwägungen:
Der Gesetzgeber hat im Tiroler Jagdgesetz die Voraussetzungen für die Feststellung einer Eigenjagd näher definiert. Gemäß § 5 Abs 5 TJG ist eine demselben Eigentümer gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Fläche im Ausmaß von 115 ha unter näher bestimmten Umständen ein Eigenjagdgebiet. Hierdurch hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass nicht jegliche Grundfläche zur Berechnung heranzuziehen ist, sondern eben nur jene Flächen die einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zugänglich sind.
Im hier vorliegenden Sachverhalt ergaben sich Zweifel, ob die Antragstellerin Eigentümerin einer land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundfläche im gesetzlich geforderten Ausmaß ist.
Aufgrund eines ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung eines Amtssachverständigen sowie eines Privatgutachters hat sich ergeben, dass die Antragstellerin zwar im Besitz von Grundflächen im Gesamtausmaß von rund 123,5 ha ist, allerdings ist davon nur ein bestimmter Teil land- oder forstwirtschaftlich nutzbar. Auch für die Antragstellerin auf vorteilhafteste Art berechnet (dies bedeutet abweichend vom Gutachten des Amtssachverständigen die Einrechnung aller Steilflächen) ergibt sich eine zusammenhängende Fläche an land- oder forstwirtschaftlich nutzbarer Fläche im Höchstausmaß von 94,83 ha. Wie vorabstehend festgestellt und auch in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, ergeben sich größere Ödflächen im Grundbestand der Antragstellerin. Auch wenn man zugrunde legt, dass Alpen- und damit im Zusammenhang stehende Almflächen oft nur einer sehr extensiven Nutzung unterliegen, so ist dennoch festzustellen, dass im hier vorliegenden Sachverhalt die Grundflächen der Antragstellerin bis zu einer Höhe von ***** Meter Seehöhe hinaufreichen und es sich von der Struktur her nur teilweise um Almflächen handelt und eben auch hochalpinen Bereiche die außerhalb einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung vorliegen. Zusammengefasst fehlt der Antragstellerin daher bereits grundlegend die Voraussetzung der Mindestfläche von 115 ha land- oder forstwirtschaftlich nutzbarer Grundfläche.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Larcher
(Vizepräsident)
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