LVwG T LVwG-2019/38/0953-17

LVwG-2019/38/0953-17Tribunale amministrativo regionale20 set 2019

Regest

Immissionen; Irrelevanzschwelle; Firma

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/38/0953-17

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.38.0953.17

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der Frau AA und des Herrn BB, beide wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.02.2019, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Das Baugesuch betreffend die nordseitige Außentreppe und die Treppenanlage wird an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurückverwiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Baugesuch vom 16.02.2018 ersuchte die DD-Vermietung um die baurechtliche Genehmigung für den Zubau eines Multifunktionsgebäudes mit Cafeteria und Wohnungen im Dachgeschoß, sowie die Genehmigung für den Abbruch der bestehenden Garage und Gartenhütte auf Grundparzelle **1, KG ***** Z.

Hierzu erging am 04.02.2019, zu Zl *****, der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z, mit dem die baurechtliche Genehmigung hierzu erteilt wurde.

Gegen diese Baubewilligung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Nachbarn BB und AA. In dieser führen sie zusammengefasst aus, dass sie direkt an den Bauplatz Grundstück **1 angrenzen würden. Sie hätten bereits im Rahmen der mündlichen Bauverhandlungen am 28.08.2018 und 21.09.2018 Einwendungen erhoben, sodass ihre Parteistellung erhalten geblieben wäre.

Das gegenständliche Grundstück sei bereits mit einem Gebäude bebaut, das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.12.1974, Zl *****, mit dem Verwendungszweck Wohnhaus baurechtlich genehmigt worden sei. Eine Änderung des Verwendungszweckes als Gästepension, wie von Seiten der Baubehörde angeführt, hätte es nie gegeben.

Im Rahmen des Bauverfahrens hätte es zwei Verhandlungen gegeben. Bereits in der ersten Verhandlung am 28.08.2018 habe man angegeben, dass im Bestandsgebäude bereits 2016 Umbaumaßnahmen durchgeführt worden seien, für die kein baurechtlicher Konsens bestehe. Somit sei auch ein Zubau als Erweiterung eines konsenslosen Bestandsgebäudes nicht bewilligungsfähig.

In weiterer Folge sei dann mit Datum vom 31.10.2018 ein neues Bauansuchen eingebracht worden, das den Antragsgegenstand verbal wiederum als „Zubau Multifunktionsgebäude mit Cafeteria und Wohnung im Dachgeschoß, Abbruch bestehende Garage und Gartenhütte“ bezeichnet.

Mit diesem Antrag seien auch modifizierte Einreichpläne vorgelegt worden. In diesen Einreichplänen würden nun auch Umbaumaßnahmen am Bestandsgebäude eingezeichnet sein. Ob das ursprüngliche Bauansuchen zurückgezogen worden sei und welcher Einreichplan nun Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei, lasse sich nicht entnehmen. Die Beschwerdeführer hätten auf jeden Fall ihre Einwendungen auch in der Bauverhandlung vom 21.11.2018 aufrechterhalten und weitere Einwendungen erhoben.

Mangels Bestimmtheit des Bauansuchens liege kein rechtsgültiges Bauansuchen vor, da zunächst das dargestellte Bauwerk kein Zubau, sondern ein Neubau sei. Auch sei die Einhaltung der Abstandsbestimmungen aus den Plänen nicht ersichtlich und auch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes würden nicht eingehalten werden, wobei schon aufgrund der offenbar beabsichtigt unklaren und unverständlichen Angaben zum beabsichtigten Verwendungszweck des Neubaus und des Bestandgebäudes das Ansuchen nicht bewilligungsfähig sein könne.

Der angefochtene Bescheid gehe auch ins Leere, er sei absolut nichtig, weil der Bescheidadressat eine DD-Vermietung sei und mangels Rechtsfähigkeit auch nicht parteifähig sei. Eine Umdeutung wäre hier weder möglich noch zulässig, zumal der Wille der Behörde erster Instanz gewesen sei, an eine „DD-Vermietung“ die Baubewilligung zu erteilen. Diese absolute Nichtigkeit sei von der Behörde und vom Landesverwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen wahrzunehmen.

Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb gesetzwidrig, weil er sich auf eine gesetzwidrige Verordnung – nämlich den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z stütze, den wiederum die verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage fehle, weil die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes über die elektronische Kundmachung von Flächenwidmungsplänen verfassungswidrig seien. Es behänge derzeit ein Gesetzprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof. Es ergehe somit auch die Anregung, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG wegen Gesetz-Verfassungswidrigkeit ein Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof beantragen.

Es liege auch kein rechtsgültiges Bauansuchen vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Der Behörde sei es daher verwehrt, ohne einen Antrag eine Baubewilligung zu erteilen. Der Antrag habe dabei einen eindeutigen verbalen Inhalt aufzuweisen, der als solcher unabhängig von den weiteren vorzulegenden detaillierten Unterlagen und Plänen, Art und Umfang der beantragten Baubewilligung eindeutig erkennen lassen würde (vgl VwGH 90/04/0185).

Eine eigenmächtige Interpretation der Behörde sei jedenfalls unzulässig (vgl VwGH 92/04/0113).

Das in den Plänen dargestellte Bauprojekt sei kein Zubau iSd § 2 Abs 8 TBO 2018 sondern ein Neubau iSd § 2 Abs 7 TBO 2018. Gegenüber dem Zubau sei der Neubau ein Aliud, sodass eine Änderung oder ein Umstellen des Bauansuchens nicht möglich wäre, bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei dieses vielmehr abzuweisen. Abzuweisen sei das Bauansuchen aber auch dann, wenn das Landesverwaltungsgericht wider Erwarten das Vorliegen eines Zubaus bejahen würde. Es sei unstrittig, dass im Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück Umbaumaßnahmen stattgefunden hätten. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei damit die Änderung des Verwendungszweckes von dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.12.1974, Zl *****, bewilligten Wohnhauses in ein gastgewerbliches Betriebsgebäude zu wechselweiser Vermietung nicht verbunden. Für diese Umbaumaßen und die Änderung des Verwendungszweckes am Bestandsgebäude läge kein rechtsgültiges Bauansuchen vor und damit auch keine bescheidmäßige Erledigung durch den angefochtenen Bescheid. Es sei daher nach wie vor so, dass diese Zubau-Maßnahmen an einem konsenslosen Bestand vorgenommen würden, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig sei (vgl VwGH 20.06.2001, 99/06/0130).

Gemäß § 29 Abs 1 TBO 2018 sei bei Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben. Anhand der diesbezüglichen Angaben im gegenständlichen Bauansuchen sei es jedoch schlichtweg unmöglich, zu erkennen, auf welchen Verwendungszweck tatsächlich abgezielt werde. Die Bezeichnung „Multifunktionsgebäude“ mit einer Wohnung und großzügigen, sogenannten „Seminarräumen“, sowie schließlich einer Cafeteria mit 20 Sitzplätzen zur angeblichen „internen Nutzung“ sei derart unklar, dass jedenfalls subjektiv öffentliche Rechte der Einschreiter verletzt werden würden, was hiermit eingewendet werde. Dies insbesondere auch, weil der Verwendungszweck des Bestandsgebäudes nicht definiert sei und diesbezüglich kein rechtsgültiges Bauansuchen vorliege. Die Nachbarn hätten Anspruch auf nachvollziehbare und schlüssige Angaben zum vorgesehenen Verwendungszweck des geplanten Gebäudes. Der Verwaltungsgerichtshof judiziere in ständiger Judikatur, dass bei der Beurteilung von Parteianbringen grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, der erkennbare Zweck und das Ziel maßgebend sei.

Im vorliegenden Fall sei weder der beabsichtigte Verwendungszweck des Neubaus noch jener des Bestandes erschließbar. Der Projektbeschreibung zufolge, seien im künftigen Gebäudekomplex fünf Wohnungen für ständigen Wohnbedarf vorgesehen. In der Bauverhandlung vom 21.11.2018 sei sodann erklärt worden, dass die Errichtung eines Beherbergungsbetriebes geplant seien. Für einen solchen Beherbergungsbetrieb liege kein rechtsgültiges Bauansuchen vor, oder aber keine Erledigung des Ansuchens in dem angefochtenen Bescheid der Behörde erster Instanz. Ohnehin stelle die Errichtung eines gastgewerblichen Betriebsgebäudes zur Beherbergung von Gästen gegenüber einem Wohnhaus ein Aliud dar, was nicht in ein und demselben Verfahren im Rahmen einer Projektänderung erledigt werden könne.

Durch die mangelnden Angaben dränge sich für die Beschwerdeführer auch der Eindruck auf, dass das Multifunktionsgebäude nicht nur zur internen Nutzung durch die Gäste des Beherbergungsbetriebes vorgesehen sei, was im Übrigen völlig lebensfremd wäre, sondern, dass in Wirklichkeit ein Gastronomiebetrieb und Veranstaltungszentrum für externe Besucher geplant sei.

Es irritiere auch, dass sich im vorliegenden Falle der in einem Bauverfahren unzuständige Bauausschuss des Gemeinderates der Gemeinde Z dazu berufen gefühlt habe, die Anzahl der gemäß § 8 Abs 1 TBO 2018 zu schaffenden KFZ-Abstellplätze festzulegen. Offenbar seien hier im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben politische Entscheidungen getroffen worden. Jedenfalls aber stütze sich die belangte Behörde bei der Begründung der Festlegung der Anzahl der zu schaffenden KFZ-Abstellplätze auf ein unzuständiges, politisches Gremium, ohne jegliche Organeigenschaft, was den angefochten Bescheid angesichts des damit einhergehenden offenkundigen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit jeden Verwaltungshandelns ebenfalls mit Rechtswidrigkeit belaste. Auch wenn den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Schaffung von KFZ-Abstellplätzen kein Mitspracherecht zukomme, so hätten sie doch Anspruch darauf, zu erfahren, auf welcher gesetzlichen Grundlage diese oder jene Anzahl der KFZ-Abstellplätze vorgeschrieben würden. Dies werde jedenfalls vor dem Landesverwaltungsgericht zu thematisieren sein.

Weiters gehe die belangte Behörde in ihrer Begründung im Wesentlichen von einem hochbautechnischen Sachverständigengutachten aus. Ein solches liege aber nicht vor, da die Äußerungen des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen nicht jenem Mindestinhalt entsprechen würden, die ein Sachverständigengutachten zu enthalten habe. Es werde deshalb beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht ein hochbautechnisches Gutachten einholen solle und den Beschwerdeführern dazu rechtliches Gehör eingeräumt werde.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten die Beschwerdeführer eingewendet, dass die Planunterlagen nicht jene Informationen enthalten würden, die zur Verfolgung ihrer Rechte benötigt würden. Konkret werde vorgebracht, dass aus den Plänen keine Maßangabe zB zur Höhenlage des gewachsenen Geländes auf dem Baugrundstück und in den Mindestabstandsflächen zum Grundstück der Beschwerdeführer hin zu entnehmen seien, welche es diesen ermöglichen würde, sich ausreichend über Geländeveränderungen, bauliche Anlagen und deren Ausgestaltung und Höhenentwicklung, um sich über die Einflussnahme auf ihre Rechte, insbesondere auf die Einhaltung der Mindestabstände zu informieren. Eingewendet werde deshalb auch eine Verletzung der Abstandsbestimmungen.

Die belangte Behörde habe diese Einwände unberücksichtigt gelassen. Damit belaste sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Auch in diesem Punkt werde die Unterlassung des Parteiengehörs gerügt.

Eine weitere Verkennung der Rechtslage unterlaufe der belangten Behörde auch darin, wenn sie die Einwendungen der Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz als „im Wesentlichen nicht als subjektiv-öffentliche Einwendungen“ qualifiziere. Dies gelte nicht nur, aber insbesondere für den Einwand der Verletzung der Festlegung der Flächenwidmungsplanes gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO 2018.

Sehr wohl würden sich die Beschwerdeführer mit diesem Einwand auch auf ein subjektiv-öffentliches Recht stützen, zumal mit der Widmung des Baugrundstückes als gemischtes Wohngebiet gemäß § 38 Abs 2 TROG 2016 Immissionsschutz verbunden sei. Im gemischten Wohngebiet dürften neben den in § 38 Abs 1 TROG genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten, Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, durch Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen. Auch das Grundstück **2, KG Z, der Beschwerdeführer sei als gemischtes Wohngebiet gewidmet.

Die Beschwerdeführer hätten konkret eingewendet, dass durch das Bauvorhaben mit Immissionsbelastungen durch Lärm, Geruch und Luftverunreinigung, Verkehrsbelastung usw zu rechnen sei, die geeignet seien, sowohl die Wohnqualität im betroffenen Gebiet und dessen Charakter als Wohngebiet wesentlich zu beeinträchtigen. Sie hätten weiters die Einholung der notwendigen immissionstechnischen und medizinischen Gutachten, die Gewährung von Parteiengehör und die Gelegenheit zur Stellungnahme beantragt. Die belangte Behörde habe jegliches Ermittlungsverfahren - zu dem sie im Übrigen auch ohne entsprechenden Nachbareinwand verpflichtet gewesen wäre – unterlassen und meine offenbar, die von den Beschwerdeführer diesbezüglich angesprochenen Fragen seien im „Gewerbeverfahren“ zu klären, was im Ergebnis nicht nur eine Verkennung der Rechtslage, sondern eine unvertretbare Rechtsansicht darstelle.

Es werde daher ausdrücklich beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge ein immissionstechnisches und ein umweltmedizinisches Gutachten einholen. Unter anderem würden diese Gutachten ergeben, dass Einwendungen der Beschwerdeführer berechtigt wären und das Bauansuchen abzuweisen sei.

Es würden deshalb die Anträge gestellt werden, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die Nichtigkeit des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.02.2019, Zl *****, betreffend ein Bauvorhaben auf Grundstück **1, KG ***** Z, feststellen, in eventu den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf Grundstück **1, KG Z, abändern und das Bauansuchen zurück – in eventu abweisen, in eventu den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.02.2019 betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für das Bauvorhaben auf Grundstück **1, KG Z, aufheben und das gegenständliche Bauvorhaben zur Neuentscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Des Weiteren werde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Zu dieser Beschwerde wurde von Seiten des rechtsfreundlich vertretenen Bauwerbers zusammengefasst eine Stellungnahme abgegeben, in der zunächst vorausgeschickt wurde, dass der Prüfumfang der zweiten Instanz dadurch beschränkt sei, ob und inwieweit den Nachbarn überhaupt ein Mitspracherecht zukomme. Dieses sei in zweifacher Hinsicht begrenzt und zwar einerseits durch die Lage des Bauplatzes zum jeweiligen Grundstück und die in § 33 Abs 3 TBO vorgesehene Mitspracherechte und andererseits könne nur die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht werden.

Die Nachbarn würden direkt an das Baugrundstück angrenzen. Behauptet werde zunächst, dass der angefochtene Bescheid absolut nichtig sei, weil als Bescheidadressat die DD-Vermietung aufscheine.

Dieser Einwand sei unberechtigt. Grundeigentümer sei Herr DD. Er betreibe eine Firma, die sich mit Vermietung beschäftige. Es handle sich um eine nicht eingetragene Einzelfirma. Die Bezeichnung Vermietung sei daher eine reine Geschäftsbezeichnung, die rechtlich irrelevant sei. Der Bescheid sei als an die natürliche Person DD gerichtet rechtlich zu beurteilen. Selbst wenn die DD-Vermietung keine Rechtspersönlichkeit hätte, wäre der Bescheid nicht nichtig. Es handle sich um ein Mehrparteienverfahren. Der Bescheid werde bereits existent, wenn er an eine „existierende Person“ zugestellt worden sei. Hervorzuheben sei, dass der Eigentümer formal auch dem Bauvorhaben zugestimmt habe. Ob die Bezeichnung „Vermietung“ dazugeschrieben werde oder nicht, sei eine reine Geschmackssache, sie hindere jedenfalls die Rechtswirksamkeit des Bescheides in keiner Weise. Selbst wenn man eine andere Ansicht vertreten würde, so wäre jederzeit eine Berichtigung des Bescheides möglich. Vorsorglich werde aber eine Berichtigung des Bescheides hinsichtlich des Bauwerbers auf „DD“ beantragt.

Richtig sei, dass beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren wegen der elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne entsprechend dem Tiroler Raumordnungsgesetz anhängig sei. Der Verfassungsgerichtshof werde über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes noch in der Märzsession entscheiden. Faktum sei aber, dass der hier maßgebliche Flächenwidmungsplan nicht Anlassfall gewesen wäre. Selbst wenn durch den Verfassungsgerichtshof der Flächenwidmungsplan aufgehoben würde, hätte lediglich die Gemeinde die Kundmachung nachzuholen.

Es treffe auch nicht zu, dass kein gültiges Bauansuchen vorliege. Dem Bauverfahren liege eine Baueingabe mit angeschlossenen Plänen zugrunde. Das Bauansuchen sei insofern modifiziert worden, als im Rahmen der ersten Bauverhandlung zutage getreten sei, dass Umbaumaßnahmen im Altbestand im Inneren planmäßig mitberücksichtigt und dargestellt werden müssten. Dementsprechend sei die Baueingabe überarbeitet worden und seien die Austauschpläne angeschlossen worden, die nunmehr für das Bauansuchen maßgeblich seien. Auf Basis dieser Änderungen sei dann die zweite Bauverhandlung durchgeführt worden. Bei beiden Bauverhandlungen hätten die Beschwerdeführer teilgenommen und Einwendungen erhoben.

Auf die Frage, ob es sich um einen Zu- oder Neubau handle, stehe den Nachbarn kein Mitspracherecht zu. In der Baubewilligung werde auf die eingereichten Pläne, das eingereichte Baugesuch inkl Baubeschreibung und die ergänzende Baubeschreibung verwiesen. Soweit Austauschpläne vorgelegt worden wären, seien diese für den Bescheidumfang maßgeblich. Im Altbestand befänden sich Wohnungen, kein Gastgewerbe entsprechend der Darstellung der Nachbarschaft. Die geringfügigen Umbaumaßnahmen des Bestandsgebäudes seien planlich entsprechend der Vorgabe der Baubehörde dargestellt worden. Die Einholung einer Baubewilligung sei hierfür nicht erforderlich, weil es sich um nicht bewilligungspflichtige Baumaßnahmen handle, der Zubau sei als Multifunktionsgebäude mit Cafeteria und einer Wohnung im Dachgeschoß ausreichend umschrieben.

Soweit die Nachbarn mit ihren Ausführungen unterstellen würden, dass sich der Bauwerber nicht an den angegebenen Verwendungszweck halten könnte, wonach keine bloße interne Nutzung gegeben sei, sei darauf hinzuweisen, dass das Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren sei. Unterstellungen seien keine zulässige Einwendung.

Was die KFZ-Abstellplätze betreffe, würde den Beschwerdeführern keine Mitspracherechte zukommen. So habe das Landesverwaltungsgericht auf dieses Thema auch nicht weiter einzugehen.

Des Weiteren sei der hochbautechnische Sachverständige sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Verhandlung beigezogen worden. Die Beschwerdeführer hätten jede Frage an den Sachverständigen richten können. Dieser habe letztendlich auch zahlreiche Auflagen zur Vorschreibung gebracht.

Ein Einwand gegen das Bauvorhaben sei seitens des Gutachters nicht erhoben worden.

Die Nachbarn hätten kein subjektives Recht auf Einholung eines hochbautechnisches Gutachtens, dies umso mehr, da sie keine hochbautechnischen Einwendungen vorgebracht hätten, sodass Präklusion eingetreten sei.

Die Abstandsbestimmungen zum Nachbarn seien eingehalten worden. Die Pläne seien ausreichend konkretisiert und das gewachsene Gelände sei in den Ansichten dargestellt. Auch im Lageplan werde das anschließende Gelände zum Grundstück der Nachbarn dargestellt. Dort seien auch die Höhenangaben enthalten. In diesem Bereich gäbe es überhaupt keine Veränderungen. Die Steinschlichtungsmauer der Nachbarschaft sei vorhanden und werde nicht tangiert. Auch der eingezeichnete Parkplatz im Lageplan werde nicht verändert.

Die eingereichten Pläne seien daher ausreichend, um den Nachbarn ihre Einwendungsmöglichkeiten zu sichern.

Die Nachbarn hätten in zwei Bauverhandlungen die Möglichkeit gehabt, Fragen an den Sachverständigen zu stellen, was sie nicht gemacht hätten. Die bloße Behauptung der Verletzung von Abstandsbestimmungen gemäß § 6 TBO 2018 sei nicht ausreichend.

Wenn sich die Beschwerdeführer daran stoßen würden, dass ihre Einwendungen von der Baubehörde im Wesentlichen als nicht subjektiv-öffentlich qualifiziert worden seien, so handle es sich in diesem Bereich nur um eine Zusammenfassung der Baubehörde. Im Wesentlichen seien ja auch einige Einwendungen erhoben worden, die nicht subjektiv-öffentlich rechtlich wären.

Sowohl das bestehende Gebäude als auch der beantragte Zubau seien nach der Flächenwidmung zulässig und auch immissionsmäßig entsprechend dieser Widmung zulässig. Es brauche keine weitere Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens, oder eines medizinischen Gutachtens. Ob für ein Bauvorhaben eventuell auch eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig sei, habe im Bauverfahren keiner Beurteilung zu unterliegen.

Von Seiten des Bauwerbers wurde schließlich noch ein Schriftsatz vom 28.03.2019, eingelangt bei der Gemeinde Z am 23.04.2019, eingebracht, in dem ausgeführt wurde, dass der Verfassungsgerichtshof zwar den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z am 15.12.2016 als gesetzwidrig aufgehoben habe und auch die zugehörigen Gesetzesbestimmungen des Raumordnungsgesetzes mit Fristsetzung 31.12.2019. Dies bedeutet aber, dass sowohl diese Gesetzesvorschrift als auch die daraus fußenden Kundmachungen von elektronischen Flächenwidmungsplänen bis zum 31.12.2019 abgesichert seien. Es sei daher weder ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung des Verfassungs- bzw Rechtmäßigkeit zu stellen, noch bestünde für den Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit, den Flächenwidmungsplan wegen fehlerhafter Kundmachung durch die Landesregierung aufzuheben.

Der Flächenwidmungsplan betreffend das Grundstück **1 gelte daher als ordnungsgemäß kundgemacht und sei dem Verfahren zugrunde zu legen.

Auch die Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend 93 m² Bachstreifen (ohnehin auf der anderen Seite aus Sicht der Nachbarn gelegen) sei weiter Bestandteil der Rechtslage, weil diese Veröffentlichung am 13.12.2017 erfolgt sei. Der zugehörige Gemeinderatsbeschluss stamme vom 17.10.2017, die Genehmigung durch das Land vom 12.12.2017.

Die vollständige Aufhebung des Flächenwidmungsplanes betreffe eben nur die elektronische Kundmachung vom 13.06.2017.

Darüber hinaus sei der maßgebliche Flächenwidmungsplan hinsichtlich Grundstück **1 davor auf der Amtstafel ordnungsgemäß kundgemacht worden.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge noch ein ergänzendes hochbautechnisches Sachverständigengutachten. Aufbauend auf diesem Gutachten wurden von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol noch ergänzende Unterlagen nachgefordert.

Das Gutachten und die ergänzenden Unterlagen wurden daraufhin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.07.2019 erörtert.

Am 23.7.2019 wurden noch ergänzende Unterlagen vorgelegt, die eine Projektbeschreibung enthält, sowie Ergänzungen im Lage- und Einreichplan. Im Rahmen der Vorlage dieser Unterlagen wurde eine Projektergänzung vorgenommen, und zwar insofern als der Treppenaufgang als Teil des Bestandsgebäudes im Mindestabstandsbereich der Beschwerdeführer neu beantragt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.7.2019 wurde von Seiten des erkennenden Gerichtes darauf hingewiesen, dass diesbezüglich eine Zurückverweisung an die belangte Behörde erfolgen wird, da aufgrund des Berührens des Mindestabstandbereiches ansonsten eine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges eintreten würde.

Schließlich wurde noch ein immissionstechnisches Gutachten von Herrn EE zur Zahl ***** eingeholt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.09.2019 erörtert.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2019, Zl G386/2018-12, V87-80/2018-12, § 69 Abs 1, § 71 Abs 1, § 113 Abs 1, Abs 2, Abs 8 und Abs 9 sowie die Wendung, „§ 69, § 71“ in § 113 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl für Tirol Nr 101/2016, als verfassungswidrig aufgehoben hat. Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2019 in Kraft.

Unter Spruchpunkt 2. wurde der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Z am 15.12.2016, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.03.2017, in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom 13.06.2017, zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.

Fest steht weiters, dass das gegenständliche Grundstück **1, KG Z, bereits vor der digitalen Kundmachung im analogen Flächenwidmungsplan als gemischtes Wohngebiet gemäß § 38 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz gewidmet war. Fest steht weiters, dass die 93 m² des Grundstückes **1, ursprünglich noch im Freiland gelegen waren und mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.10.2017, genehmigt durch das Land Tirol am 12.12.2017, umgewidmet wurden.

Aufgrund der Pläne steht auch fest, dass es sich bei den beantragten Baumaßnahmen einerseits um Umbauarbeiten am Bestand und andererseits um einen Neubau handelt. Sowohl die Arbeiten für den Neubau, wie auch die Umbaumaßnahmen im Altbestand sind Maßnahmen, die der Bewilligungspflicht unterliegen.

Des Weiteren steht fest, dass von Seiten des Gemeinderats der Gemeinde Z am 31.01.2019 eine Stellplatzverordnung erlassen wurde, die auch im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung der Pflichtabstellplätze herangezogen wurde.

Die dem Verfahren zu Grunde liegenden Pläne sind vollständig. Die einem Bauansuchen für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes anzuschließenden Planunterlagen enthalten den Lageplan, die Grundrisse, die Ansichten, die Schnitte, die Baubeschreibung und den Energieausweis. In den ursprünglichen Planunterlagen fehlte im Lageplan noch die Bemaßung der Zufahrtsbreite und es bestand noch ein Widerspruch zur Lage der Abstellplätze zwischen dem Lageplan und dem Einreichplan, der allerdings durch die Vorlage berichtigender Pläne im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren behoben wurde. Die Grundrisse enthalten alle Angaben die für eine hochbautechnische Beurteilung relevant sind. Auch die Ansichten inkludieren alle für die Beurteilung des Bauvorhabens relevanten Angaben.

Die im nordöstlichen Eckbereich des zurückgesetzten Baukörpers an der Nordseite (2.OG) des Neubaus festgestellte Differenz in der Höhenlage zwischen dem Lageplan und den Ansichten, wurde durch die Vorlage von berichtigten Plänen im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren berichtigt.

Die Schnitte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Die Kennzeichnung der Gebäudehöhen in den Schnitten ausgehend vom Geländeverlauf vor Bauführung ist nicht notwendig, da sich aus den Ansichten alle beurteilungsrelevanten Höhen für die Abstandsberechnung ergeben und sich diese mit dem Vermessungsplan decken.

Die Baubeschreibung entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben.

Die Ausführungen des Verwendungszweckes waren in den Einreichunterlagen nicht ausreichend. Diese wurden aber im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt und sind somit vollständig.

Das beantragte Bauprojekt stellt einen Neubau dar, also ein zusätzliches Gebäude, das auf dem gegenständlichen Grundstück errichtet werden soll, auf dem sich bereits ein Altbestand befindet. Es existiert keine Verbindung zwischen den Gebäuden, da sich zwischen den beiden Bauteilen lediglich ein offener Durchgang mit einer Breite von 1,60 m befindet, der über dem Erdgeschoß nach oben mittels einer neuen Flachdachkonstruktion begrenzt wird. Auch brandschutztechnisch liegt eine klare brandschutztechnische Trennung zwischen den beiden Baukörpern vor.

Die Höhenlagen und das gewachsene Gelände sind in den Plänen gesetzeskonform dargestellt und die oben angeführte Divergenz zwischen dem Lageplan und den Ansichten im nordöstlichen Eckbereich des zurückgesetzten Baukörpers an der Nordseite (2.OG) des Neubauteiles wurde durch die Berichtigung der Planunterlagen behoben.

Der Treppenaufgang ist im ursprünglichen Baugesuch nicht erwähnt und dargestellt befindet sich aber im Grenzbereich zu den Beschwerdeführern.

Die Widmungswerte nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 für die Flächenwidmungskategorie gemischtes Wohngebiet betragen 55 dB am Tag, 50 dB am Abends und 45 dB in der Nacht.

Der Beurteilungspegel beträgt auf Gst. **2 am ungünstigsten Punkt der Grundstücksgrenze bei Tag 50 dB, am Abend 50 dB und in der Nacht 45 dB.

Der Vergleich der gesetzlich zulässigen Pegelwerte mit den zu erwartenden Beurteilungspegeln am ungünstigsten Punkt der Grundstücksgrenze zu den beschwerdeführenden Nachbarn zeigt somit, dass in allen drei Zeiträumen die gesetzlich normierten Werte eingehalten werden.

Die für die Beurteilung zu Grunde zu legenden Größen sind die neun oberirdischen Stellplätze sowie die ca 26 m lange und 3% steile Zufahrt zur Gemeindestraße.

Hinsichtlich der Bewegungshäufigkeiten ist auf Basis der Lärmberechnung von einem Stellplatzwechsel von rund 61 in 24 Stunden auszugehen. Dies entspricht ca. 6,8 Fahrbewegungen pro Stellplatz bzw. 2,6 Bewegungen pro Stunde.

Die Luftschadstoffemissionen der genannten Quellen wurden nach der „Technischen Grundlage zur Berechnung und Beurteilung von Emissionen und Immissionen aus Garagen“ (BMWFJ 2010) errechnet. Daraus resultieren an Emissionen CO 27,46 g/d, NO 2,51 g/d, Benzol 0,47 g/d und Partikel von 0,07 g/d.

Für die Immissionsprognose der Luftschadstoffe wird aufgrund des geringen Emissionsmassenstroms das in den Technischen Grundlagen zur Berechnung und Beurteilung von Immissionen im Nahbereich kleiner Quellen (BMWFJ 2010) beschriebene Verfahren nach dem Box-Fluss Modell herangezogen. Nach diesem Verfahren werden die Emissionen in einem je nach Quellenausdehnung zu definierendem Volumen (Box) homogenisiert. Diese konservative Betrachtung liefert eine Immissionsprognose auf der sicheren Seite (Worst-Case-Fall).

Daraus ergibt sich Das höchste Verhältnis der Immission zum Grenzwert weist Benzol auf und ist im gegenständlichen Fall als Leitsubstanz für die weitere Beurteilung heranzuziehen. Die anderen Luftschadstoffe können für eine weitere Betrachtung vernachlässigt werden, da bei Betrachtung der Leitsubstanz für die Folgesubstanzen nur geringere Emissionsanteile auftreten können.

Gesamt wird die Irrelevanzschwelle durch das beantragte Bauvorhaben am ungünstigsten Punkt der Grundstücksgrenze zu den beschwerdeführenden Nachbarn nicht überschritten.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl *****, sowie durch Einsichtnahme in den Akt der Flächenwidmung der Gemeinde Z zur Widmung des gegenständlichen Grundstückes sowie zur Widmung des Teilstückes von 93 m². Weiters wurde Einsicht in die Stellplatzverordnung gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 31.01.2019 genommen.

Darüber hinaus wurden noch ein hochbautechnisches und ein immissionstechnisches Gutachten eingeholt.

Die Feststellungen zur Flächenwidmung ergeben sich aus den Widmungsakten und vor allem aus den darin enthaltenen Daten.

Aus dem hochbautechnischen Gutachten des Herrn FF vom 28.6.2019, Zl ***** ergibt sich die Vollständigkeit der Planunterlagen, sowie die Tatsache, dass im gegenständlichen Fall ein Neubau vorliegt. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.7.2019 erörtert.

Die Feststellungen zu den Immissionen ergeben sich aus dem Gutachten von Herrn EE vom 14.08.2019, ZL *****. Auch dieses Gutachten ist schlüssig und ohne Widersprüche und wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2019 erörtert.

IV.Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 144/2018 (kurz TBO) sind Nachbarn im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

Gemäß Abs 2 sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

Gemäß Abs 3 sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

V.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall kommt der Frage der Widmung des Bauplatzes zunächst wesentliche Bedeutung zu, da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2019, Zl G386/2018-12, V78-80/2018-2012, einerseits die Bestimmung des § 69 Abs 1, § 71 Abs 1, § 113 Abs 1, Abs 2, Abs 8 und Abs 9 sowie die Wendung „,§ 79, § 71“ in § 113 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl für Tirol Nr 101/2016 als verfassungswidrig aufgehoben hat und darüber hinaus noch unter Spruchpunkt 2. den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Z am 15.12.2016, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.03.2017, idF der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom 13.06.2017, zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben hat.

Begründend wurde diese Aufhebungen damit, dass der Verfassungsgerichtshof die vorgesehene Form der elektronischen Kundmachung als verfassungswidrig erachtet hat. Die Frage ist nun, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die Flächenwidmung des gegenständlichen Falles hat.

Das Grundstück **1 muss dabei noch getrennt betrachtet werden und zwar einerseits sind die 93 m² des Grundstückes zu betrachten, die mit Beschluss der Gemeinde Z vom 17.10.2017 von Freiland in gemischtes Wohngebiet gemäß § 38 Abs 2 TROG 2016 umgewidmet worden ist und andererseits der Rest des Grundstückes, der sich bereits im Flächenwidmungsplan 2001 als gemischtes Wohngebiet dargestellt hat.

Aus Seite 52 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2019, Zl G386/2018-12, V78-80/2018-12, RZ 61 ergibt sich, dass der Flächenwidmungsplan 2016 der Gemeinde Z nur in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom 13.06.2017 gemäß Art 139 Abs 3 Z 1 B-VG zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben war. Die ursprüngliche Widmung als gemischtes Wohngebiet erfolgte aber noch zum damaligen Zeitpunkt rechtmäßig in analoger Form. Daraus resultiert, dass mit der Aufhebung der elektronischen Kundmachung die parallel bestehende analoge Kundmachung wieder ihre Gültigkeit erlangt, sodass die Widmung als gemischtes Wohngebiet aufrecht bleibt.

Was nun die restlichen 93 m² betrifft, so ist der Bauwerberin zuzustimmen, dass die Widmung für diese Teilfläche, da sie nicht Anlassfall war, und die elektronische Kundmachung am 12.12.2017 erfolgte, unangetastet bleibt, sodass das verfahrensgegenständliche Grundstück als Grundstück mit einer Widmung gemäß § 38 Abs 2 TROG, gemischtes Wohngebiet, zu betrachten ist.

Im gegenständlichen Fall durch die parallele elektronische Kundmachung ist keine Aufhebung der analogen Flächenwidmungspläne erfolgt. Es fand somit keine Derogation statt, sodass der analoge Bestand nach wie vor gegeben ist.

Aus diesem Grund war auch der Anregung der Beschwerdeführer auf Beantragung der Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Z nicht mehr nachzukommen.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist grundsätzlich in zweifacher Hinsicht beschränkt:

Es besteht einerseits insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).

Da das Grundstück der Beschwerdeführer direkt an die Parzelle der Bauwerberin angrenzt, sind sie somit berechtigt, sämtliche Einwendungen gemäß § 33 Abs 3 TBO geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen.

Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2018, 2006/06/0163).

Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).

Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmung aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinaus zu gehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.

Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, dass der Bescheid nichtig sei, da sowohl das Baugesuch von der „DD-Vermietung“ eingebracht worden sei, als auch die Baubewilligung an diese erteilt worden sei. Da die „DD-Vermietung“ jedoch nicht rechtsfähig sei, liege kein rechtsgültiges Bauansuchen vor, sodass absolute Nichtigkeit gegeben wäre, die vom Landesverwaltungsgericht Tirol in jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen wahrzunehmen wäre.

Zunächst ist festzustellen, dass hinsichtlich der Frage der Eigentumsverhältnisse am Baugrund kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht besteht (vgl VwGH 23.02.1989, 88/06/0021). Dem Nachbarn steht sohin kein subjektiv öffentliches Recht auf die vorliegende Zustimmung des Grundeigentümers zu (vgl VwGH 04.04.1991, 84/05/0176).

Somit würde es sich bei der vorgebrachten Einwendung um eine unzulässige nachbarrechtliche Einwendung handeln. Wenn von Seiten der Beschwerdeführer ausgeführt wird, dass im gegenständlichen Falle eine Nichtigkeit vorliege, die von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes aufgegriffen werden müsste, irren sie auch darin, da das Landesverwaltungsgericht Tirol rechtlich nicht die Möglichkeit hat, nichtige Bescheide aufzuheben. Allerdings wäre von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes zu jeder Zeit die Frage der Unzuständigkeit wahrzunehmen.

Das Fehlen eines Baugesuchs, zu dem letztendlich eine Baubewilligung erteilt wird, würde bedeuten, dass die Baubehörde ein Verfahren ohne Antrag abführt, sodass Unzuständigkeit gegeben wäre.

Im gegenständlichen Fall ist Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes Herr DD als Privatperson.

Das Bauansuchen wiederum wurde von der Firma „DD-Vermietung“ gestellt also einer juristischen Person im Sinne des bürgerlichen Rechts. Die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten ist von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Danach können nur physische und juristische Personen Träger von Rechten und Pflichten sein (vgl VwGH 21.06.1979, 3252/78).

Gemäß § 17 Abs 2 UGB kann - mit Ausnahme der Einzelunternehmer in Strafverfahren- ein Unternehmer in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden.

Die Firma ist daher kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmers, dessen Rechtsträger ein Einzelunternehmer als physische Person ist.

Durch die Verwendung der Firma zur Bezeichnung des Bescheidadressaten wurde im Sinne des § 17 Abs 2 UGB der Bescheid daher gegenüber der natürlichen Person erlassen( vgl. VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0127).

Daraus resultiert, dass sowohl der Antrag der Firma „DD-Vermietung“ ordnungsgemäß eingebracht wurde, als auch der Bescheid rechtmäßig an diese zugestellt wurde.

Die belangte Behörde hat also zu Recht über den gestellten Antrag entschieden und es lag keine Unzuständigkeit vor.

Wenn von Seiten der Bauwerberin zu diesem Punkt noch ausgeführt wird, dass die Behörde das Baugesuch umdeuten solle, so ist auch dies rechtlich nicht möglich, da nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten es nicht zulässig ist, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl VwGH 27.06.1984, 82/11/0272).

Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass die Bauwerberin einerseits antragslegitimiert war und andererseits auch die Baubewilligung zu Recht an den legitimierten Antragsteller erfolgt ist. Die Einwendung an sich, da kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht betroffen ist, war unzulässig zurückzuweisen.

Was Punkt 2 der Beschwerde betrifft, so ist auf die oben gemachten Ausführungen zum Flächenwidmungsplan hinzuweisen.

Schließlich bringen die Beschwerdeführer vor, dass Art und Umfang des Bauansuchens nicht eindeutig wären. Es handle sich nach ihrer Ansicht auch nicht um einen Zubau sondern um einen Neubau iSd § 2 Abs 7 TBO 2018. Ein Zubau stelle aber ein Aliud dar, sodass eine Änderung oder ein Umstellen des Bauansuchens nicht möglich wäre. Darüber hinaus wäre das Bauvorhaben auch abzuweisen, da es im Bestandsgebäude Baumaßnahmen gegeben hätte. Gleichzeitig werde auch der Verwendungszweck geändert.

Für diese Umbaumaßnahmen und die Änderung des Verwendungszweckes liege kein rechtsgültiges Bauansuchen vor. Zubaumaßnahmen seien aber an einem konsenslosen Bestand unzulässig (vgl VwGH 20.06.2001, 99/06/0130).

Unbestritten ist zunächst, dass der Nachbar einen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Planunterlagen so ausreichend sind, um ihm jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötigt (vgl VwGH 20.08.1992, 92/06/0094). Mangelnde Planunterlagen kann der Nachbar grundsätzlich nur dann als Verletzung von Nachbarrechten rügen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Recht informieren konnte (vgl VwGH 12.09.1979, 575/79). Darüber hinaus aber bestehen keine subjektiv-öffentlichen Rechte.

Hierzu bringen die Beschwerdeführer vor, dass für sie zunächst nicht ersichtlich sei, welches Bauansuchen tatsächlich dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegt wurde.

Bei aufeinanderfolgenden Bauansuchen ist von einer konkludenten Zurückziehung der älteren Bauansuchen auszugehen, wenn es dem Grunde nach die gleiche „Sache“ betrifft und nur Ergänzungen und geringfügige Änderungen enthalten sind. Somit ist die Grundlage für den Bescheid der belangten Behörde das Baugesuch vom 31.10.2018.

Zu den Planunterlagen führt der hochbautechnische Sachverständige FF in seinem Gutachten vom 28.6.2019, Zl ***** aus, dass sie ausreichend sind. Die von ihm angegebenen noch zu berichtigenden Maße, wurden von der Bauwerberin mit Schriftsatz vom 23.07.2019 nachgereicht, sodass die Unterlagen zur Gänze vollständig sind.

Die Planunterlagen sind somit für eine hochbautechnische Beurteilung ausreichend, sodass auch das subjektiv öffentliche Recht der Nachbarn in Bezug auf deren Aussagekraft entsprochen wurde und die Einwendungen diesbezüglich abzuweisen waren.

In seinem Gutachten kommt der hochbautechnische Sachverständige zum Ergebnis, dass es sich nicht um einen Zubau, sondern vielmehr, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, um einen Neubau beim gegenständlichen Projekt handelt.

Allerdings besteht kein subjektiv-öffentliches Recht, dass im Baugesuch die Baumaßnahme richtig bezeichnet ist, sofern die Ausführung aus den Plänen erkennbar ist. Somit ist diese Einwendung unzulässig zurückzuweisen.

Auch wenn den Beschwerdeführern recht zu geben ist, dass die Bewilligung eines Zubaues die Rechtmäßigkeit eines Altbestandes voraussetzt, so liegt im gegenständlichen Fall, wie gerade ausgeführt, eben ein Neubau vor, sodass bei dessen baurechtlichen Beurteilung der Altbestand nicht näher zu berücksichtigen ist.

Auch der vorgesehene Verwendungszweck sei für die Beschwerdeführer nicht eindeutig nachvollziehbar. Besonders auch dadurch, weil der Verwendungszweck des Bestandsgebäudes nicht eindeutig aus dem Bauakt ersichtlich sei. Einerseits sei die Ursprungsbewilligung für ein Wohnhaus gewesen. Eine gewerbliche Nutzung sei weder beantragt worden, noch habe es zwischenzeitlich eine Verwendungszweckänderung gegeben.

Im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine Ausführung zum Verwendungszweck durch die Bauwerberin aufgetragen und der Vertreter der Bauwerberin wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2019 zum Verwendungszweck einvernommen. In dieser Einvernahme führte er noch einmal dezidiert aus, dass sowohl der Seminarraum, wie auch das Kaffee rein zur internen Nutzung für die Mieter der Wohnungen zur Verwendung stehen sollen.

Das Bauverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Dem Bauwerber steht es sogar frei, in mehrere parallele Baubewilligungen zu erwirken, ohne dass durch eine spätere Einreichung eine frühere als gegenstandslos zu betrachten wäre (vgl VwGH 25.03.1997, 96/05/0262).

Dies bedeutet auf den gegenständlichen Fall angewendet, dass mit dem Baubewilligungsbescheid der Bauwerber auch lediglich die Berechtigung erhalten hat, den Seminarraum intern zu verwenden genauso wie die Cafeteria. Sollte es tatsächlich geplant sein, dass er einen Beherbergungsbetrieb eröffnen würde, so müsste er erneut aufgrund der Änderung des Verwendungszweckes um eine weitere Bewilligung ansuchen. Auch wenn in der Bauverhandlung vom 21.11.2018 eine derartige Erwähnung für die Errichtung eines Beherbergungsbetriebes gefallen wäre, so deckt sich dies nicht mit dem Bauansuchen und letztlich war es Aufgabe der belangten Behörde nur über das tatsächliche Bauansuchen zu entscheiden. Darüber hinaus stellt auch die Frage des Verwendungszweckes kein Nachbarrecht im Sinne des § 33 Abs 3 TBO dar, sodass auch mit dieser Einwendung nichts zu gewinnen war.

Schließlich thematisieren die Beschwerdeführer auch die Frage der KFZ-Abstellplätze.

Die Anzahl der Stellplätze stellt keine subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendung dar (vgl VwGH 24.11.1988, 84/06/0097), sodass an sich die Einwendung unzulässig zurückzuweisen ist.

Zur Frage der Befassung des Gemeinderates ist auszuführen, dass die Stellplatzverordnung der Gemeinde Z erst mit Gemeinderatsbeschluss vom 31.01.2019 erlassen wurde, sodass die Befassung des Gemeinderats rechtens war. Die Einwendung ist jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Schließlich bringen die Beschwerdeführer noch das Vorliegen von unzulässigen Immissionen vor. Wie sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Herrn EE vom 14.08.2019, Zahl *****, ergeben hat, liegen die zu erwartenden Immissionen aber unterhalb der vom Gesetz vorgesehenen Grenzwerte und bei den Luftschadstoffen wird die Irrelevanzschwelle auch am ungünstigsten Punkt an der Grundstücksgrenze zu den beschwerdeführenden Nachbarn nicht überschritten. Sodass diesbezüglich den Beschwerden keine Berechtigung zugekommen ist und auch dieser Punkt unbegründet abzuweisen war.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden und waren die Beschwerden abzuweisen.

Lediglich der im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingebrachte Antrag auf die Genehmigung des Treppenaufganges im Grenzbereich zu den Beschwerdeführern war an die belangte Behörde zurückzuverweisen, da Nachbarrechte berührt sein können und eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine Verkürzung des Rechtsmittelweges nach sich ziehen würde.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das erkennende Landesverwaltungsgericht hat sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und ist von der Rechtsprechung nicht abgewichen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

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