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LVwG-2018/17/2208-1•LVwG T LVwG-2018/17/2208-1
LVwG-2018/17/2208-1Tribunale amministrativo regionale6 ago 2019
Fehlende ECTS-Punkte;<br/>Student;<br/>Kein Nachweis;<br/>Kein Aufenthaltstitel;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des iranischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 20.06.2018, Zl *****, betreffen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Student“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 18.11.2017 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Stadtmagistrat Z, Magistratsabteilung ***, eingebracht. Diesem Antrag waren zahlreiche Unterlagen beigelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2018, Zl *****, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gem § 64 Abs 1 iVm den §§ 8 Abs 7 lit a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 451/2005 idgF ab. Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer laut Mitteilung der Universität Z vom 24.08.2015 die positiv abgelegten Prüfungen Universitätssprache Deutsch und Mathematik 2 (schriftlich und mündlich) spätestens bis zum Ende der Zulassungsfrist für das Sommersemester 2016 hätte nachweisen müssen. Dem Antragsteller sei erstmals ein Aufenthaltstitel Studierender am 09.12.2015 gültig bis 09.12.2016 erteilt worden. Am 15.11.2016 hätte er einen Verlängerungsantrag gestellt. Der Aufenthaltstitel sei nochmals für ein Semester gültig, vom 10.12.2016 bis 30.04.2017 erteilt worden. Am 07.04.2017 habe der Beschwerdeführer einen neuerlichen Verlängerungsantrag gestellt. Er habe die B2 Prüfung vom 30.03.2017 nicht bestanden und habe letztmalig die Chance erhalten, sich bis zur Verlängerung im November als ordentlicher Studierender zu inskribieren. Ein Aufenthaltstitel vom 01.05.2017 bis 30.11.2017 sei erteilt worden.
Am 23.11.2017 habe der Einschreiter bei der Antragstellung eine Mitteilung der Universität Z vorgelegt, dass die abgelegten Prüfungen Universitätssprache Deutsch und Mathematik 2 (mündlich und schriftlich) spätestens bis zum Ende der Zulassungsfrist für das Sommersemester 2018 nachzuweisen wären. Die B2 Prüfung sei am 08.11.2017 wieder nicht bestanden worden, ebenfalls auch nicht die Prüfung am 07.05.2018.
Der Antragsteller sei nun bereits seit zwei Jahren in Österreich aufhältig und habe in dieser Zeit Deutschkurse absolviert. Den erforderlichen Studienerfolgsnachweis habe er nicht erbracht.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:
„Der Bescheid wird wegen wesentlichen Verfahrensmängeln und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten und der Antrag gestellt, den Bescheid nach mündlicher Verhandlung abzuändern und den Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Als Begründung wird angeführt, dass der Beschwerdeführer inzwischen weitere 2,5 ECTS Punkte erlangt habe und die B2 Prüfung im August 2018 nachholen wolle. Damit wären die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel gegeben.“
Der Beschwerdeführer hat bis zum heutigen Tag keinerlei diesbezüglichen Nachweis vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat den Beschwerdeführer aufgefordert weitere Unterlagen vorzulegen.
II.Rechtliche Bestimmungen:
Die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz idgF lauten auszugsweise:
§ 64
„Studenten
(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,
3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
…“
Die im Beschwerdeverfahren maßgebliche Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 451/2005 idgF lautet auszugsweise:
§ 8
„Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. für eine Aufenthaltsbewilligung „Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)“:
a)Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;
b)Nachweis über ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gemäß § 18a Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG);
c)für Trainees ein Traineevertrag sowie der Nachweis eines Hochschulabschlusses;
d)für Spezialisten der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Erfahrung durch Nachweis des Abschlusses einer Hochschule, Fachhochschule oder sonstiger fachlich besonders anerkannten Ausbildung sowie Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung;
e)für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;
f)gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;
g)Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet;
2. für eine Aufenthaltsbewilligung „Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“:
a)gültiger Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaats;
b)Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;
c)für Trainees ein Traineevertrag;
d)für Spezialisten der Nachweis der Funktion als Spezialist durch den Arbeitsvertrag;
e)für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;
f)gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;
g)Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet;
3. für eine Aufenthaltsbewilligung „Betriebsentsandter“: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder Nachweis, dass ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG vorliegt;
4. für eine Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“: schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird;
5. für eine Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“:
a)gültiger Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats;
b)die mit der Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1 NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d NAG);
6. für eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:
a)der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
b)erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
7. für eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“:
a)schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht oder besuchen wird;
b)bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;
c)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;
8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:
a)Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;
b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;
c)im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;
d)im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;
e)gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;
9. für eine Aufenthaltsbewilligung „Sozialdienstleistender“:
a)schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;
b)schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem AuslBG unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
c)Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;
d)Haftungserklärung der Organisation.
10. für eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwillige“:
a)die Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation;
b)gegebenenfalls Haftungserklärung der Organisation;
11. Für eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“:
a)gegebenenfalls der Nachweis, dass sich der Antragsteller als Familienangehöriger des Inhabers der Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.“
III) Rechtliche Erwägungen:
Besondere Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung ist gem § 64 Abs 1 Z 2 NAG, dass der Beschwerdeführer ein ordentliches Studium an einer Universität, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule absolviert.
In der Mitteilung der Universität Z vom 05.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er an der Universität Z zum Wintersemester 2017/18 als außerordentlicher Studierender für die Ablegung folgender Ergänzungsprüfungen zugelassen werde: Universitätssprache Deutsch, Mathematik 2. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die positive Ablegung der Prüfungen spätestens bis zum Ende der Zulassungsfristen für das Sommersemester 2018 (nach einem Semester) der Studienabteilung nachzuweisen sei, anderenfalls könne die Zulassung als ordentlicher Studierender nicht erfolgen.
Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs vom 03.10.2017 bis 01.02.2018 besucht und eine Studienzeitbestätigung als außerordentlicher Studierender vorgelegt. Dieser Bestätigung sind keine ECTS Punkte zu entnehmen.
Es wurde mit diesem Antrag eine Bescheidausfertigung des CC vom 03.11.2017 vorgelegt aus welcher hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigungsbewilligung als Lagerarbeiter erteilt werde. Eine weitere diesbezügliche Bescheidausfertigung ebenfalls vom 03.11.2017 erteilt eine Beschäftigungsbewilligung als Küchenaushilfe.
Der Beschwerdeführer hat sich neuerlich zum Termin 19.01.2018 für die Erlangung des ÖSD Zertifikats B2 angemeldet. Er hat diese Prüfung am 08.11.2017 nicht bestanden, weshalb die nachfolgende neuerliche Anmeldung nötig geworden ist.
Er hat sich zu einer Ergänzungsprüfung Mathematik 2 mit Datum 29.01.2018 angemeldet. Eine weitere Bestätigung des Instituts für Konstruktion und Gestaltung der Universität Z, Fakultät für Architektur vom 21.11.2017 gibt an, dass der Beschwerdeführer bis 30.04.2018 die Deutsch B Prüfung und die Zusatzprüfung in Mathematik zu absolvieren hat und bei positivem Abschluss dieser Prüfungen als ordentlichen Studierender an der Universität Z zugelassen sein würde.
Der Beschwerdeführer ist seit 01.12.2015 in Z gemeldet. Der Beschwerdeführer hat am 21.03.2018 wiederum die Prüfung für das ÖSD Zertifikat B2 für Deutsch nicht bestanden. Er hat auch keine Studienbestätigung vorgelegt, aus welcher die ECTS Punkte zu entnehmen wären. Er hat lediglich eine Bestätigung über die Teilnahme an zwei Lehrveranstaltungen beim Institut für experimentelle Architektur vorgelegt, bei welchem er insgesamt 11,5 ECTS Punkte erreichen hätte können. Weitere Nachweise wurden bisher nicht vorgelegt.
Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer derzeit kein ordentliches Studium absolvieren kann, da er von der Universität Z als ordentlicher Student nicht aufgenommen wurde, da er die entsprechenden verlangten, wie oben ausgeführten Nachweise, nicht erbringen konnte.
Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs 1 Z 2 NAG liegen somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Beschwerdefall nicht vor.
Bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzungen muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft noch eine Interessensabwägung nach § 11 Abs 3 NAG vorgenommen werden (siehe dazu die ständige Rechtsprechung des VwGH vom 17.10.2016, Ra 2016/22/0065 und viele andere). Da die Voraussetzungen für § 64 Abs 1 Z 2 NAG nicht erfüllt wurden, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hat das mögliche Erreichen von 11,5 ECTS Punkte dargetan aber den tatsächlichen Erfolg bis heute nicht nachgewiesen und weitere 2,5 ECTS Punkte ebenfalls nur behauptet aber nicht schriftlich dokumentiert. Da der Nachweis von der Erlangung von 16 ECTS Punkten fehlt waren die nötigen Voraussetzungen für das Erteilen einer Niederlassungsbewilligung “Student“ nicht gegeben.
Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. In der vorliegenden Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
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