LVwG T LVwG-2017/26/1288-13

LVwG-2017/26/1288-13Tribunale amministrativo regionale28 mar 2018

Regest

Rodungsverbot; Übertretung des TNSchG; Veranlasser

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2017/26/1288-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2018
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.26.1288.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des Ing. AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2017, Zl ****, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im Schuldspruch zu den Punkten 2., 3. und 4. angelasteten Sachverhalte als eine Tat zu behandeln sind und folgerichtig in Abänderung des Strafausspruches in den Punkten 2., 3. und 4. hierfür nur eine Geldstrafe im Betrag von Euro 1.400,00 (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) festgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit insgesamt Euro 265,00 neu festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 250,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 19.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde wie folgt zur Last gelegt:

„1.Sie haben in der Zeit vor dem 17.06.2016 (Zeitpunkt der behördlichen Feststellung) auf dem Gst.Nr. **1, KG X, innerhalb des ausgewiesenen Naturschutzgebietes W eine Anlage in Form eines 28 m langen und bis zu 2,20 m hohen Drahtgeflechtszaunes samt 4 m breitem Eingangstor errichtet, obwohl die Errichtung von Anlagen im Naturschutzgebiet W verboten ist und einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung bedarf. Eine solche naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung haben Sie zum Tatzeitpunkt nicht besessen.

2. Sie haben in der Zeit vor dem 17.06.2016 (Zeitpunkt der behördlichen Feststellung) auf dem Gst.Nr. **1, KG X, innerhalb des ausgewiesenen Naturschutzgebietes W eine Anlage in Form einer Grobsteinschlichtung errichtet, obwohl die Errichtung von Anlagen im Naturschutzgebiet W verboten ist und einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung bedarf. Eine solche naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung haben Sie zum Tatzeitpunkt nicht besessen.

3. Sie haben in der Zeit vor dem 17.06.2016 (Zeitpunkt der behördlichen Feststellung) auf dem Gst.Nr. **1, KG X, innerhalb des ausgewiesenen Naturschutzgebietes W und außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einen dort befindlichen Kalkofen freigelegt und dadurch eine Geländeabtragung vorgenommen, obwohl die Vornahme von Geländeabtragungen im Naturschutzgebiet W außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke verboten ist und einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung bedarf. Eine solche naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung haben Sie zum Tatzeitpunkt nicht besessen.

4. Sie haben in der Zeit vor dem 17.06.2016 (Zeitpunkt der behördlichen Feststellung) auf dem Gst.Nr. **1, KG X, innerhalb des ausgewiesenen Naturschutzgebietes W und außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke auf einer Fläche von ca. 264 m2 eine Geländeaufschüttung vorgenommen, obwohl die Vornahme von Geländeaufschüttungen im Naturschutzgebiet W außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke verboten ist und einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung bedarf. Eine solche naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung haben Sie zum Tatzeitpunkt nicht besessen.

5. Sie haben in der Zeit vor dem 17.06.2016 (Zeitpunkt der Feststellung) auf dem Waldgrundstück Nr. **1, KG X, auf einer Fläche von ca. 264 m2 eine Geländeaufschüttung samt Verlegung einer Leerverrohrung für Strom und Wasser vorgenommen und dadurch Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet, obwohl die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verboten ist.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer folgende Rechtsvorschriften verletzt:

„1.§ 45 Abs. 1 lit c TNSchG 2005 iVm. § 2 lit a der Verordnung der Landesregierung vom 17. Februar 2009 über die Erklärung des Wes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet W), LGBI. Nr. 20/2009

2. § 45 Abs. 1 lit c TNSchG 2005 iVm. § 2 lit a der Verordnung der Landesregierung vom 17. Februar 2009 über die Erklärung des Wes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet W), LGBI. Nr. 20/2009

3. § 45 Abs. 1 lit c TNSchG 2005 iVm. § 2 lit d, 1. Fall der Verordnung der Landesregierung vom 17. Februar 2009 über die Erklärung des Wes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet W), LGBI. Nr. 20/2009

4. § 45 Abs. 1 lit c TNSchG 2005 iVm. § 2 lit d, 2. Fall der Verordnung der Landesregierung vom 17. Februar 2009 über die Erklärung des Wes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet W), LGBI. Nr. 20/2009

5. §§ 174 Abs. 1 lit a Zi 6 iVm. 17 Abs. 1 ForstG 1975“

Wegen dieser begangenen Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer folgende Strafen verhängt:

zu 1. eine Geldstrafe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden);

zu 2. eine Geldstrafe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden);

zu 3. eine Geldstrafe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden);

zu 4. eine Geldstrafe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stun-den) und

zu 5. eine Geldstrafe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden).

Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens unzweifelhaft als erwiesen feststehe, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen fünf Übertretungen begangen habe.

Er habe im Naturschutzgebiet W auf seinem Waldgrundstück **1 KG X eine Anlage in Form eines Maschendrahtzaunes mit Einfahrtstor errichtet, eine Geländeabtragung sowie eine Geländeaufschüttung vorgenommen, eine Grobsteinschlichtung ausgeführt und schließlich eine Leerverrohrung für Strom und Wasser verlegt, obwohl für diese Maßnahmen weder eine naturschutzrechtliche Bewilligung noch eine Rodungsbewilligung vorgelegen sei.

Diese behördlichen Bewilligungen wären aber für die angeführten Maßnahmen notwendig gewesen.

Die in Rede stehenden Maßnahmen seien entgegen der Meinung des Beschuldigten auch nicht deshalb von den Verboten im Naturschutzgebiet W ausgenommen, weil sie auf einem eingefriedeten bebauten Grundstück stattgefunden hätten, sei doch in Bezug auf das verfahrensbetroffene Grundstück **1 KG X nicht von einem eingefriedeten bebauten Grundstück auszugehen.

Wenn der Beschuldigte vermeine, ihm könnten die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen nicht vorgeworfen werden, da er diese nicht selbst vorgenommen habe, sei auf den einvernommenen Zeugen zu verweisen, wonach der Beschuldigte die inkriminierten Maßnahmen durch Beauftragung veranlasst habe, womit diese dem Beschuldigten zuzurechnen seien.

Entsprechend dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde vom 02.12.2016 stelle das verfahrensbetroffene Grundstück **1 KG X Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 dar, jedenfalls was die von der Geländeaufschüttung berührte Teilfläche betreffe.

Aber auch die von der Leerverrohrung betroffene Grundfläche des Grundstückes **1 KG X weise die gesetzlichen Merkmale von Wald nach den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 auf.

Demnach wären für die Vornahme der Geländeaufschüttung sowie für das Verlegen einer Leerverrohrung im Gegenstandsfall entsprechende Ausnahmen vom Rodungsverbot erforderlich gewesen, eine entsprechende Rodungsbewilligung sei aber nicht gegeben.

Vorliegend sei von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Sowohl die Bedeutung der verletzten Rechtsgüter als auch deren Beeinträchtigungen seien nicht unbeträchtlich.

Weder Strafmilderungsgründe noch Straferschwerungsgründe seien hervorgekommen.

Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sei diesbezüglich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen gewesen.

Die verhängten Geldstrafen seien aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig und seien sie schuld- und tatangemessen.

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Ing. AA, mit welcher nach Aufnahme der begehrten Beweise und nach mündlicher Rechtsmittelverhandlung die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses sowie die Verfahrenseinstellung beantragt wurden.

Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass er – was die angelasteten Tathandlungen anbelange – weder errichtet, freigelegt, vorgenommen noch ausgeführt habe.

Das verfahrensbetroffene Grundstück **1 KG X falle unter die Ausnahmebestimmung des § 2 der Verordnung für das Naturschutzgebiet W, da es eingefriedet und bebaut sei.

Zudem sei es auf dem Grundstück zu keiner Geländeabtragung in Form einer Freilegung des dort befindlichen Kalkofens gekommen, vielmehr sei bloß die Humusauflage abgeschoben worden, um einen Standplatz für ein Betonpumpenfahrzeug herzustellen.

Die belangte Behörde habe selbst Zweifel an der Waldeigenschaft der Verfahrensfläche auf dem Grundstück **1 KG X gehabt. Die angelasteten Leerverrohrungen würden nicht auf Waldboden liegen, die Verrohrung für Strom schon gar nicht auf dem Grundstück **1 KG X.

Die ihm vorgeworfene Einzäunung befände sich nur zum Teil auf dem Grundstück **1 KG X und sei mit Bescheid der belangten Behörde betreffend die Bewilligung einer Wakeboard-Anlage auf dem Nachbargrundstück entsprechend konsentiert.

Die verfahrensgegenständliche Grobsteinschlichtung sei ebenfalls nur teilweise auf dem Grundstück **1 KG X situiert, im Übrigen auf dem Nachbargrundstück, wo eine Wakeboard-Anlage betrieben werde.

Die Rechtmäßigkeit der Verordnung betreffend das Naturschutzgebiet W werde bezweifelt, da die in der Verordnung angesprochene Anlage dem Landesgesetzblatt nicht angeschlossen sei. Es widerspreche der Bundesverfassung, dass Rechtsunterworfene Einsicht bei definierten Stellen nehmen müssten, um vom Verordnungsinhalt Kenntnis zu erlangen.

Die Verordnung für das Naturschutzgebiet W sei für bestehende Eisenbahnanlagen der ÖBB nicht anwendbar, wobei zur Eisenbahnanlage auch der Gefährdungsbereich zähle. Dies führe dazu, dass im Wesentlichen die gesamte Grundparzelle **1 KG X der Naturschutzverordnung nicht unterliege.

Die ihm vorgeworfene Steinschlichtung sei in Erfüllung einer Auflage der belangten Behörde errichtet worden, es sei auf den naturschutzrechtlichen Bescheid für den Wakeboard-See zu verweisen.

Die naturkundefachliche Sachverständige habe eindeutig festgestellt, dass es sich vorliegend bloß um einen geringen Eingriff handle.

Bezüglich der erfolgten Waldfeststellung sei anzumerken, dass er bereits ein entsprechendes Wiederaufnahmeverfahren in Gang gesetzt habe. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 1a Forstgesetz 1975 sei festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Grundparzelle **1 KG X keinen Wald darstelle.

Der gegensätzliche Feststellungsbescheid sei ein Nichtbescheid, von den beabsichtigten Vermessungen sei er entgegen der Bestimmung des § 172 Abs 2 Forstgesetz 1975 nicht verständigt worden.

Die belangte Behörde habe selbst Zweifel an der Waldeigenschaft gehabt, hätte sie doch ansonsten kein Feststellungsverfahren durchgeführt, weshalb ihm jedenfalls kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen sei, was die Entscheidung des VwGH zu Zl ***** zeige.

Der Sachbearbeiter des Strafverfahrens sei auf die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe nicht eingegangen, auch habe er nur belastende, nicht aber entlastende Umstände berücksichtigt.

Die Höhe der verhängten Geldstrafen sei nicht gerechtfertigt, in anderen Strafverfahren seien weit geringere Geldstrafen verhängt worden, insbesondere wenn man die betroffenen Grundflächen zueinander in Verhältnis setze, sodass gegen ihn kein faires Verfahren geführt worden sei.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurden in der vorliegenden Rechtssache zwei öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen vorgenommen.

Bei der ersten Rechtsmittelverhandlung am 11.09.2017 wurden drei Zeugen zum gegenständlichen Sachverhalt einvernommen und ein forsttechnischer Sachverständiger zu den örtlichen Gegebenheiten beim Grundstück **1 KG X befragt.

Bei dieser Verhandlung wurde ein Befangenheitseinwand gegen den beigezogenen forsttechnischen Sachverständigen vorgebracht.

Bei der zweiten Beschwerdeverhandlung am 19.10.2017 wurde ein weiterer Zeuge und der Beschwerdeführer selbst zum Sachverhalt einer Befragung unterzogen.

Bei dieser Verhandlung stellte der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Beweisantrag, nämlich auf Einholung des Genehmigungsaktes betreffend die über das Grundstück **1 KG X führende Stromleitung.

Dem Beschwerdeführer wurde bei den Verhandlungen die Möglichkeit geboten, Fragen an die einvernommenen Zeugen sowie an den beigezogenen Sachverständigen zu richten. Außerdem bestand für ihn die Gelegenheit, seine Beschwerdeeinwände argumentativ auszuführen. Im Wesentlichen bekräftigte er dabei seine schon bisher vorgebrachten Argumente.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes **1 KG X, dies aufgrund eines Kaufvertrages aus dem Jahr 2014.

Dieses Grundstück liegt im Naturschutzgebiet W, welcher Umstand im Grundbuch im A2-Blatt der Liegenschaft in EZ **** KG X ersichtlich gemacht ist.

Im östlichen Bereich dieses Grundstückes führt eine Stromleitung über die Grundstücksfläche, wobei auch ein Mast der Stromleitung auf dem in Rede stehenden Grundstück positioniert ist. Die streitverfangenen Maßnahmen haben nicht in dem Bereich stattgefunden, wo die Stromleitung über das Grundstück **1 KG X führt, sondern im nordwestlichen Bereich des Grundstückes.

Vor Durchführung der nunmehr strittigen Maßnahmen befand sich an der Grenze des Grundstückes **1 KG X zum Nachbargrundstück **2 KG X eine Zaunanlage, bestehend aus in den Erdboden eingeschlagenen Holzpfosten mit einem dazwischen gespannten Draht. An der Nordseite des Grundstückes wurde vom Rechtsmittelwerber nach dem Erwerb des Grundstückes im Jahr 2014 zur Gemeindestraße hin eine Absicherung seines Grundstückes dergestalt erstellt, dass hinter den Grenzpunkten ca 50 cm hohe Ankerstangen eingeschlagen wurden, die mit einem Drahtseil miteinander verbunden worden sind, wobei diese Absicherung des Grundstückes mit der Zeit „niedergefahren“ wurde.

Vom Strommasten abgesehen befand sich auf dem Grundstück **1 KG X noch ein zwischenzeitlich abgetragener Holzschuppen. Ein alter Kalkofen befindet sich noch immer auf dem genannten Grundstück.

Weitere Baulichkeiten waren und sind auf dem Grundstück **1 KG X nicht gegeben.

Westlich des Grundstückes **1 KG X wurde auf dem angrenzenden Grundstück **2 KG X von der CC GmbH eine Wakeboard-Anlage errichtet, wofür von der belangten Behörde mit Bescheid vom 26.11.2015 die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, welche Genehmigung ua an die Nebenbestimmung gebunden wurde, dass eine harmonische Einbindung des manipulierten Geländes mit dem angrenzenden ursprünglichen Gelände zu gewährleisten ist.

Im Zuge der Errichtung der Wakeboard-Anlage wurde das Grundstück **2 KG X eingezäunt, wobei der dazu erstellte Maschendrahtzaun auch entlang der Westgrenze des Grundstückes **1 KG X verläuft.

Bei der Ausführung der Wakeboard-Anlage kam es zu Gesprächen von Vertretern der CC GmbH mit dem Beschwerdeführer als Nachbarn des Wakeboard-Projekts, wobei mit dem Rechtsmittelwerber vereinbart wurde, dass im Bereich des Grundstückes **1 KG X zur Gemeindestraße hin eine Zaunanlage mit Tor errichtet wird, an der Grenze des Wakeboard-Grundstückes zum Grundstück des Beschwerdeführers eine Grobsteinschlichtung ausgeführt wird, vor dieser Grobsteinschlichtung auf dem Grundstück der Wakeboard-Anlage noch eine Zaunanlage errichtet wird, Leitungen für Zwecke einer Stromversorgung und einer Wasserversorgung des Grundstückes **1 KG X an das Grundstück des Beschwerdeführers herangeführt werden und schließlich Aushubmaterial der Wakeboard-Anlage auf dem Grundstück **1 KG X zur Herstellung einer Geländeanhebung hinter der Grobsteinschlichtung abgelagert wird.

Im Gegenzug für diese von der CC GmbH für den Rechtsmittelwerber erbrachten Leistungen durfte das Grundstück **1 KG X des Beschwerdeführers für Bauausführungsarbeiten an der Wakeboard-Anlage einmal benutzt werden, dies als ein Betonmischwagen über das Grundstück **1 KG X fahren hat müssen, um für eine Stütze der Wakeboard-Anlage das notwendige Betonfundament herzustellen. Außerdem durfte die CC GmbH drei Leitungen durch das Grundstück **1 KG X mittels einer unterirdischen Pressung durchführen.

Die Maßnahmen der Zaunerrichtung zur Abgrenzung des Grundstückes **1 KG X gegenüber der Gemeindestraße, der Errichtung einer Grobsteinschlichtung, der Heranführung einer Strom- sowie einer Wasserleitung und der Geländeanhebung auf dem Grundstück **1 KG X wurden auf Rechnung der CC GmbH von den die Wakeboard-Anlage ausführenden Firmen durchgeführt, dies nach den Vorstellungen und Wünschen des Beschwerdeführers als Grundeigentümer des Grundstückes **1 KG X. Die in Rede stehenden Maßnahmen waren mit dem Rechtsmittelwerber genau besprochen und wurden die diesbezüglichen Arbeiten entsprechend den Anweisungen des Beschwerdeführers von den von der CC GmbH beauftragten Firmen bewerkstelligt.

Die auf dem Grundstück **1 KG X vorgenommene Geländeaufschüttung weist eine Fläche von ca 264 m2 auf, die Höhe der Grobsteinschlichtungsmauer beträgt durchschnittlich 1,4 m und hat diese eine Länge von ca 20 m. Auf dieser Grobsteinschlichtungsmauer wurden in Längsrichtung mehrere Kiefernstämme in Rinde mit Längen zwischen 4 m und 4,6 m aufgelegt.

Der Maschendrahtzaun mit Einfahrtstor zur Abgrenzung des Grundstückes **1 KG X gegenüber der Gemeindestraße schließt an das in der Nordostecke des Nachbargrundstückes **2 KG X befindliche Holzgebäude an und führt mit einer Länge von 28 m ostwärts, wobei in diese Maschendrahtzaunanlage ein 4 m breites Eingangstor eingebaut wurde, um in das Grundstück **1 KG X einfahren zu können. Die Höhe des Maschendrahtzaunes beträgt bis zu 2,20 m.

Auf dem Grundstück **1 KG X befindet sich ein alter Kalkofen. Bei diesem Kalkofen wurde stellenweise die Humusschicht des Erdbodens abgezogen.

Auf das Grundstück **1 KG X wurden eine Leerverrohrung für eine geplante Stromleitung sowie eine Wasserleitung geführt, dies oberflächlich, wobei die Leerverrohrung für die Stromleitung nur ein kurzes Stück in das Grundstück **1 KG X hineingelegt wurde, wohingegen die Wasserleitung bis zum Kalkofen hin ausgerollt wurde, also eine deutlich längere Strecke in das Grundstück **1 KG X hinein.

Die vorbeschriebenen Maßnahmen auf dem Grundstück **1 KG X wurden im Frühjahr 2016 vorgenommen, wobei die belangte Behörde am 17.06.2016 einen Lokalaugenschein durchführte und die vorangeführten Maßnahmen feststellte, die diesbezüglichen Erhebungen wurden in einem Protokoll festgehalten.

Für die vorstehend beschriebenen Maßnahmen auf dem Grundstück **1 KG X

  • der Errichtung eines Maschendrahtzaunes,

  • der Errichtung einer Grobsteinschlichtung,

  • der Vornahme von Geländeveränderungen sowie

  • der Hereinführung einer Wasserleitung sowie einer Leerverrohrung für eine geplante Stromerschließung in das Grundstück **1 KG X

lag jedenfalls bis 17.06.2016 weder eine Naturschutzbewilligung noch eine Rodungsbewilligung vor.

Zwar hat der Beschwerdeführer eine naturschutzrechtliche Bewilligung bei der belangten Behörde mit Eingabe vom 13.06.2016 beantragt, dies für

  • die Errichtung einer Steinschlichtung sowie für die Wiederherstellung der Humusauflage,

  • für die Freilegung des Kalkofens,

  • die Errichtung einer Einfriedung entlang des Gemeindeweges sowie

  • für die Wiederaufstellung eines Stadels,

doch wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2016 die begehrte naturschutzrechtliche Genehmigung versagt, lediglich für die Errichtung des Maschendrahtzaunes wurde die Naturschutzbewilligung erteilt.

Einer Beschwerde des Rechtsmittelwerbers gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2016 blieb entsprechend dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.04.2017 ein Erfolg versagt, wobei bezüglich des die begehrte Naturschutzbewilligung abweisenden Entscheidungsteiles festzuhalten ist, dass vom Landesverwaltungsgericht Tirol der diesbezügliche Genehmigungsantrag zurückgewiesen wurde, da einem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen worden ist.

Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2016 wurden dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des § 17 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Ansehung der vorstehend näher dargelegten Maßnahmen auf dem Grundstück **1 KG X mehrere Wiederherstellungsaufträge erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Rechtsmittelwerbers blieb entsprechend dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.07.2017 ebenfalls erfolglos.

Bei den Gesprächen zwischen dem Rechtsmittelwerber und den Vertretern der CC GmbH wurde nicht vereinbart, dass diese Gesellschaft bei der belangten Behörde allenfalls notwendige Genehmigungen für die vorstehend beschriebenen Maßnahmen wirkt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2016 wurde bezüglich jener Teilfläche des Grundstückes **1 KG X im Ausmaß von ca 264 m2, auf welcher eine Geländeaufschüttung samt abstützender Grobsteinschlichtung sowie die (oberflächliche) Verlegung von Leitungen erfolgte, rechtskräftig festgestellt, dass es sich dabei um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 handelt. Mit dem genannten Bescheid wurden zugleich forstpolizeiliche Aufträge zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes erteilt.

Ein bezüglich dieser rechtskräftigen Waldfeststellung angestrebtes Wiederaufnahmeverfahren durch den Beschwerdeführer führte entsprechend dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2017 und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.10.2017 nicht zum gewünschten Ergebnis der Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens.

Die auf eine Teilfläche im Ausmaß von ca 264 m2 des Grundstückes **1 KG X bezogene Waldfeststellung gemäß Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2016 stützt sich auf ein forsttechnisches Gutachten, wonach die mit einer Lagedarstellung (die zum Bestandteil des Bescheides erklärt wurde) näher definierte Grundfläche mit forstlichen Gehölzen so bestockt gewesen ist, dass die gesetzlichen Begriffsmerkmale von Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 erfüllt gewesen sind, dies bevor die nunmehr strittigen Maßnahmen vom Beschwerdeführer auf seinem Grundstück **1 KG X veranlasst worden sind. Es handelt sich dabei um das Gutachten vom 20.07.2016.

Bei einer Besprechung am 13.06.2016 auf der Bezirkshauptmannschaft Y hat der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes **1 KG X eingeräumt, für die vorstehend näher beschriebenen Maßnahmen auf dem angeführten Grundstück verantwortlich zu sein.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Eigentum des Rechtsmittelwerbers am Grundstück **1 KG X gründet auf einen aktenkundigen Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft in EZ **** KG X.

Die Lage dieses Grundstückes im Naturschutzgebiet W ergibt sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Aktenunterlagen, insbesondere auch aus dem bereits angeführten Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft in EZ **** KG X (siehe dazu die Eintragung A2-LNR3 zu Tagebuchzahl ****).

Die Feststellungen zu den Baulichkeiten auf dem Grundstück **1 KG X und zu dessen Abgrenzungen gegenüber den Nachbargrundstücken beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers selbst, die mit den diesbezüglichen Angaben der Zeugen DD und EE recht gut in Einklang gebracht werden können. Die Angaben dieser Personen werden im Übrigen durch aktenkundige Lichtbilder und Orthophotos gestützt. Demnach befinden sich auf dem Grundstück **1 KG X ein alter Kalkofen sowie ein Stromleitungsmast, vor Durchführung der nunmehr streitverfangenen Maßnahmen befand sich außerdem ein alter Holzstadel auf dem Grundstück. Eine Abgrenzung befand sich einerseits an der Grenze zum Nachbargrundstück **2 KG X und andererseits teilweise sowie vorübergehend zur vorbeiführenden Gemeindestraße hin.

Die Feststellungen zum Projekt der Errichtung einer Wakeboard-Anlage auf dem Nachbargrundstück **2 KG X ergeben sich zum einen aus den diesbezüglich unbedenklichen Aktenunterlagen sowie aus den Angaben der dazu einvernommenen Personen, ein relevanter Widerspruch der diesbezüglichen Beweisergebnisse ist nicht gegeben.

Die Feststellungen zu den Gesprächen des Beschwerdeführers mit Vertretern der CC GmbH und zu den dabei getroffenen Vereinbarungen, dies im Hinblick auf das Projekt der Errichtung einer Wakeboard-Anlage auf dem Nachbargrundstück **2 KG X und die dabei notwendigen Grundstücksbeanspruchungen des Grundstückes **1 KG X, basieren auf den glaubwürdigen Angaben des Rechtsmittelwerbers selbst sowie der Zeugen EE und FF, die ohne Widerspruch zueinander in Einklang gebracht werden können.

Die getroffenen Feststellungen zur Ausführung der streitgegenständlichen Maßnahmen auf dem Grundstück **1 KG X, also

  • zur Errichtung eines Maschendrahtzaunes zur Abgrenzung des Grundstückes **1 KG X gegenüber der vorbeiführenden Gemeindestraße,

  • zur Geländeanhebung auf einem Teilstück des Grundstückes **1 KG X samt abstützender Grobsteinschlichtung,

  • zur Hereinführung einer Leerverrohrung für einen Stromanschluss sowie einer Wasserleitung in das Grundstück **1 KG X und schließlich

  • zum Abzug der Humusschicht beim Kalkofen auf dem Grundstück **1 KG X,

basieren auf den vorliegenden Ermittlungsergebnissen, die für das erkennende Verwaltungsgericht durchaus ein recht klares Gesamtbild ergaben.

So ist gar nicht strittig, dass ein Maschendrahtzaun samt Einfahrtstor zur Abgrenzung des Grundstückes **1 KG X gegenüber der vorbeiführenden Gemeindestraße errichtet worden ist. Was die Länge und die Höhe dieser Maschendrahtzaunanlage betrifft, folgte das erkennende Verwaltungsgericht den diesbezüglich sehr genauen Erhebungen der belangten Behörde, festgehalten im Protokoll vom 17.06.2016 mit sehr genauen Maß- und Richtungsangaben der verschiedenen Teilstrecken dieser Zaunanlage. In Ansehung dieser doch sehr genauen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde zur verfahrensgegenständlichen Maschendrahtzaunanlage bestehen seitens des erkennenden Gerichts keine Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Erhebungen.

Dass auf dem Grundstück **1 KG X eine Geländeanhebung auf einer näher bezeichneten Teilfläche erfolgte, wobei diese Geländeaufschüttung mit einer Grobsteinschlichtung abgestützt wurde, wird vom Beschwerdeführer im Grunde nicht bestritten. Diesbezüglich liegen auch eindeutige Ermittlungsbeweise vor, ua unmissverständliche Zeugenaussagen sowie sehr aussagekräftige Lichtbilder.

Dass im Bereich des auf dem Grundstück **1 KG X befindlichen Kalkofens die Humusschicht abgezogen worden ist, geht ebenso aus sehr aussagekräftigen Lichtbildern hervor. Grundsätzlich hat der Rechtsmittelwerber auch diese Maßnahme nicht dezidiert in Abrede gestellt, wenn er auch – verharmlosend – davon spricht, dass für das Aufstellen eines Betonpumpenfahrzeuges die Humusauflage dort abgeschoben habe werden müssen, es seiner Meinung nach aber zu keiner Geländeabtragung in Form einer Freilegung eines bestehenden Kalkofens in diesem Zusammenhang gekommen sei.

Diesbezüglich vertritt das erkennende Verwaltungsgericht die Auffassung, dass das Abziehen der Humusschicht von einem Erdboden sehr wohl eine Geländeabtragung darstellt, mag diese auch nur die oberste Schicht – also die Humusschicht – betroffen haben.

Dass schließlich eine Leerverrohrung für einen Stromanschluss sowie eine Wasserleitung in das Grundstück **1 KG X hereingeführt worden sind, ergibt sich unzweifelhaft aus entsprechenden aktenkundigen Lichtbildern. Der Beschwerdeführer hat bezüglich dieser Leitungen bei seiner Befragung am 19.10.2017 als richtig zugestanden, dies über Vorhalt der Lichtbilder 10, 11 und 13 im Akt der belangten Behörde sowie der beiden mit E-Mail vom 20.03.2017 übermittelten Lichtbilder, dass die strittigen Leitungen oberflächlich auf sein Grundstück **1 KG X geführt haben. Bezüglich der Leerverrohrung für die Stromleitung stellte er klar, dass diese zwischenzeitlich abgeschnitten worden sei und sich nicht mehr auf seinem Grundstück befinden soll, wogegen die Wasserleitung bis zum Kalkofen auf seinem Grundstück **1 KG X ausgerollt worden sei.

Dass die streitverfangenen Maßnahmen auf Rechnung der CC GmbH, aber über Veranlassung und nach den Vorgaben bzw Wünschen des Rechtsmittelwerbers vorgenommen worden sind, ergibt sich unzweifelhaft aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des Geschäftsführers der angeführten Gesellschaft, welche sich mit den Angaben des Rechtsmittelwerbers selbst bei seiner Befragung am 19.10.2017 sehr gut in Einklang bringen lässt.

Die Feststellung, dass die belangte Behörde die streitgegenständlichen Maßnahmen auf dem Grundstück **1 KG X jedenfalls am 17.06.2016 im Rahmen eines Ortsaugenscheines festgestellt hat, beruht auf dem aktenkundigen Protokoll vom 17.06.2016 im Akt der belangten Behörde.

Die Feststellungen zur naturschutzrechtlichen wie auch forstrechtlichen Konsenslage der streitverfangenen Maßnahmen stützen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf die bescheidmäßigen Erledigungen in dem vom Beschwerdeführer (nachträglich) angestrebten Bewilligungsverfahren.

Dass die Einholung allfällig notwendiger Bewilligungen für die streitverfangenen Maßnahmen auf dem Grundstück **1 KG X nicht Gegenstand der Gespräche und Vereinbarungen zwischen dem Rechtsmittelwerber und der CC GmbH gewesen ist, geht auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Zeugen FF und EE zurück, Gegenteiliges hat auch der Rechtsmittelwerber nicht vorgebracht.

Dass die verfahrensbetroffene Teilfläche des Grundstückes **1 KG X in einem Ausmaß von ca 264 m2, auf welcher eine Geländeanhebung samt abstützender Grobsteinschlichtung erfolgte und auf welche auch zwei Leitungen (Leerverrohrung für einen Stromanschluss und Wasserleitung) oberflächlich geführt wurden, rechtskräftig als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 festgestellt wurde, gründet auf den entsprechenden Aktenunterlagen, die vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurden.

Die Feststellung, dass der Rechtsmittelwerber bei einer Besprechung am 13.06.2016 auf der Bezirkshauptmannschaft Y eingeräumt hat, für die vorliegend strittigen Maßnahmen verantwortlich zu sein, basiert auf der aktenmäßigen Dokumentation dieser Besprechung in Form eines Aktenvermerkes im Akt der belangten Behörde. In seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 21.05.2017 räumt der Beschwerdeführer diesbezüglich ein, dass bei dieser Besprechung am 13.06.2016 seinerseits folgende Äußerung erfolgt ist: „Werde halt den Kopf hinheben müssen“.

Insgesamt ergab sich für das erkennende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall ein recht widerspruchsfreies und deutliches Gesamtbild über die verfahrensmaßgeblichen Ereignisse und Geschehensabläufe, weshalb die vorliegende Beschwerdeentscheidung auf sicherem Boden getroffen werden konnte.

IV.Rechtslage:

Die belangte Behörde hat die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung auf mehrere Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung vom 17.02.2009 über die Erklärung des Wes zum Naturschutzgebiet, LGBl Nr 20/2009, iVm § 45 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 32/2017, gestützt.

Was die vorgeworfene Übertretung des Forstgesetzes 1975 betrifft, hat die belangte Behörde als Rechtsgrundlagen ihrer Entscheidung die Bestimmungen des § 17 Abs 1 sowie des § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 56/2016, angegeben.

Die angeführten Gesetzesbestimmungen sind auch verfahrensmaßgeblich und haben folgenden Inhalt:

Verordnung der Landesregierung vom 17.02.2009 für das Naturschutzgebiet W:

„§ 2

Verbote

Im Naturschutzgebiet sind, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist, verboten:

a)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden,

b)…

c)…

d)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke,

e)…“

Nach § 45 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der ein Vorhaben, für das ua in einer Verordnung für ein Naturschutzgebiet ein Verbot festgelegt ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt. Eine solche Person ist nach dem letzten Halbsatz der genannten Gesetzesbestimmung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 30.000,00 zu bestrafen.

Forstgesetz 1975:

„Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4)…“

Nach § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz 1975 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 nicht befolgt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Gemäß § 174 Abs 1 Schlusssatz erster Fall Forstgesetz 1975 ist jemand, der das Rodungsverbot nicht befolgt, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

V.Erwägungen:

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt dahingehend zu würdigen, dass der Rechtsmittelwerber die ihm mit der angefochtenen Strafentscheidung zur Last gelegten Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sowie des Forstgesetzes 1975 begangen hat.

Auf dem im Naturschutzgebiet W gelegenen Grundstück **1 KG X hat der Beschwerdeführer Geländeveränderungen veranlasst, insbesondere in Form einer Geländeanhebung, welche mit einer Grobsteinschlichtung abgestützt wurde, zudem wurde beim Kalkofen stellenweise die Humusschicht entfernt.

Zudem hat er das in seinem Eigentum stehende Grundstück **1 KG X von der nördlich daran vorbeiführenden Gemeindestraße mit einem bis zu 2,20 m hohen Maschendrahtzaun auf einer Länge von 28 m abgrenzen lassen, wobei in diese Zaunanlage ein 4 m breites Einfahrtstor eingebaut wurde.

Die ca 264 m2 große Geländeaufschüttung fand dabei auf einer Teilfläche des Grundstückes **1 KG X statt, die rechtskräftig als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 festgestellt worden ist, wobei auf diese Teilfläche oberflächlich auch eine Wasserleitung sowie eine Leerverrohrung für einen Stromanschluss verlegt wurden.

In objektiver Hinsicht wurden damit die Tatbilder

  • einer verbotenen Rodung sowie

  • der Ausführung von im Naturschutzgebiet W verbotener Vorhaben ohne entsprechende Ausnahmebewilligung

verwirklicht, wurde doch durch die Vornahme der Geländeaufschüttung und durch die Leitungsverlegungen der davon betroffene Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet, woran auch der Umstand nichts ändert, dass die Leitungsverlegungen bloß oberflächlich erfolgt sind.

Der Maschendrahtzaun samt Einfahrtstor und die Geländeaufschüttung samt Grobsteinschlichtung zu deren Abstützung stellen „Anlagen“ im Sinne der Verordnungsbestimmung des § 2 lit a der Verordnung der Landesregierung für das Naturschutzgebiet W sowie im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes dar, ist doch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einer „Anlage“ im naturschutzrechtlichen Sinne alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt wird (vgl VwGH 31.03.2009, Zl 2007/10/0270).

Zudem sind im genannten Naturschutzgebiet Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke – wie vorliegend auch geschehen – dezidiert verboten.

Feststellungsgemäß lag für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Maßnahmen auf dem Grundstück **1 KG X jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Ausführung weder eine Rodungsbewilligung noch eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vor. Mit Ausnahme des Maschendrahtzaunes, der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 14.11.2016 naturschutzrechtlich genehmigt worden ist, liegen für die strittigen Maßnahmen bis dato keine entsprechenden Genehmigungen nach dem Forstgesetz 1975 und nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vor.

Vor diesem Hintergrund ist nun aber klar, dass der Rechtsmittelwerber die ihm angelasteten Tathandlungen jedenfalls in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Diese Tathandlungen sind ihm in subjektiver Hinsicht aber auch schuldhaft vorwerfbar.

Bei seiner Befragung durch das erkennende Gericht am 19.10.2017 hat der Rechtsmittelwerber als richtig zugestanden, dass er sich vor Durchführung der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen, und zwar

  • der Errichtung einer Zaunanlage mit Einfahrtstor zur Abgrenzung seines Grundstückes **1 KG X gegenüber der daran vorbeiführenden Gemeindestraße,

  • der Ausführung einer Grobsteinschlichtung entlang der Grundstücksgrenze zwischen seinem Grundstück **1 KG X und dem Grundstück **2 KG X (mit der darauf nunmehr errichteten Wakeboard-Anlage),

  • der Vornahme von Geländeveränderungen auf seinem Grundstück **1 KG X,

  • der Führung einer Leerverrohrung für einen Stromanschluss sowie einer Wasserleitung auf das Grundstück **1 KG X und

  • der Entfernung von Bäumen und forstlichem Bewuchs auf dem Grundstück **1 KG X,

nicht bei der zuständigen Behörde erkundigt hat, ob diese Maßnahmen allenfalls einen Verbots- oder Bewilligungstatbestand nach dem Naturschutzgesetz oder dem Forstgesetz erfüllen. Weder mit der zuständigen Forstbehörde noch mit der zuständigen Naturschutzbehörde ist er diesbezüglich in Kontakt getreten.

Bedarf es nun zum Erkennen des Unrechts einer Tat die Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschriften, ist dem Beschuldigten die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hierzu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat. Demnach hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen.

Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar (vgl dazu beispielhaft etwa das Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2017, Zl Ro 2016/03/0011).

Fallbezogen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über Befragung durch das erkennende Verwaltungsgericht am 19.10.2017 eingeräumt hat, im Zuge des Erwerbes des Grundstückes **1 KG X im Jahr 2014 schon in einem Grundbuchsauszug gesehen zu haben, dass das Naturschutzgebiet W auch das Grundstück **1 KG X betrifft.

Dass bei der Ausführung der streitverfangenen Maßnahmen in einem Naturschutzgebiet naturschutzrechtliche Belange berührt werden (können), musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dies jedenfalls bei Anwendung der gebotenen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt.

Gleiches gilt für die Entfernung von Bäumen und von forstlichem Bewuchs, der Vornahme einer Geländeaufschüttung und der (oberflächlichen) Leitungsverlegungen auf einer Grundfläche, die mit forstlichen Gewächsen bestockt gewesen ist. Auch diesbezüglich musste dem Rechtsmittelwerber als Waldeigentümer bewusst gewesen sein, dass die vorbeschriebenen Maßnahmen die Vorschriften des Forstgesetzes 1975 berühren können.

Da der Rechtsmittelwerber davon Kenntnis hatte, dass das Naturschutzgebiet W auch sein Grundstück **1 KG X betrifft und dieses Grundstück auch mit forstlichem Bewuchs bestockt war und ist, hatte der Beschwerdeführer eine entsprechende Veranlassung, sich bei der zuständigen Behörde darüber zu informieren, ob die von ihm beabsichtigten Maßnahmen auf seinem Grundstück **1 KG X mit den Rechtsvorschriften des Forstgesetzes 1975 sowie des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 vereinbar sind.

Weil er geeignete Erkundigungen sowohl bei der zuständigen Forstbehörde als auch bei der zuständigen Naturschutzbehörde über die von ihm zu beachtenden rechtlichen Rahmenbedingungen bei Ausführung der von ihm beabsichtigten Maßnahmen auf dem Grundstück **1 KG X unterlassen hat, ist im Gegenstandsfall von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Da der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Tathandlungen grundsätzlich schuldhaft verwirklicht hat, war die Strafentscheidung der belangten Behörde dem Grunde nach zu bestätigen.

In Abänderung des Schuldspruches war allerdings im Gegenstandsfall klarzustellen, dass die zu den Spruchpunkten 2., 3. sowie 4. angelasteten Tathandlungen nur als eine Tat zu behandeln sind und nicht drei (voneinander getrennt zu behandelnde) Verwaltungsübertretungen – wie von der belangten Behörde angenommen – vorliegen.

Im Gegenstandsfall verhält es sich nämlich so, dass der Beschwerdeführer mit den in den Punkten 1. bis 4. des Schuldvorwurfes angelasteten Tathandlungen den (einen) Verwaltungsstraftatbestand des § 45 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erfüllt hat, mit welchem ua die Ausführung eines in einem Naturschutzgebiet verbotenen Vorhabens ohne Ausnahmebewilligung unter Strafe gestellt wurde.

Nach dem Vorwurf der belangten Behörde in den Punkten 1. bis 4. des Schuldspruches hat der Rechtsmittelwerber mit der Vornahme der strittigen Maßnahmen auf dem Grundstück **1 KG X insgesamt vier Verwaltungsdelikte – jeweils nach § 45 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – begangen, wobei die belangte Behörde offenkundig davon ausgegangen ist, dass

  • die Anlage einer Zaunanlage,

  • die Anlage einer Grobsteinschlichtung,

  • die Vornahme einer Geländeabtragung beim Kalkofen und

  • die Vornahme einer Geländeaufschüttung auf einer Fläche von ca 264 m2,

und zwar jeweils im Naturschutzgebiet W, eigene Übertretungen, die getrennt voneinander zu bestrafen sind, darstellen.

Dieser von der belangten Behörde gewählten Vorgangsweise bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes vermag sich das erkennende Gericht nicht ganz anzuschließen, da es bei der Subsumtion eines Sachverhaltes unter den vorliegend anzuwendenden Verwaltungsstraftatbestand des § 45 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 allein darauf ankommt, wie viele – nicht in einem untrennbaren Konnex zueinander stehende – Vorhaben ohne entsprechende Ausnahmebewilligung ausgeführt wurden, ohne dass entscheidend wäre, wie viele Verbotstatbestände verletzt worden sind.

Der Verwaltungsstraftatbestand des § 45 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 stellt nämlich nach seinem klaren Wortlaut auf verbotswidrig ausgeführte „Vorhaben“ ab.

Verfahrensmaßgeblich ist demnach die Anzahl der entgegen einem Verbot im Naturschutzgebiet W verwirklichten Vorhaben, ohne dass es dabei einen Unterschied machen würde, ob nun ein Vorhaben bloß einen oder mehrere Verbotstatbestände betrifft.

Bezogen auf den in Prüfung stehenden Beschwerdefall ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass vorliegend von zwei trennbaren Vorhaben auszugehen ist, nämlich von

  • der Errichtung eines Maschendrahtzaunes mit Einfahrtstor zur Abgrenzung des Grundstückes **1 KG X gegenüber der am Grundstück vorbeiführenden Gemeindestraße zum einen und

  • der Vornahme einer als Einheit zu betrachtenden Geländeveränderung mit einer die Geländeaufschüttung abstützenden Grobsteinschlichtung zum anderen.

Der ausgeführte Maschendrahtzaun steht mit der Geländeveränderung am Grundstück **1 KG X nicht in Verbindung und ist daher die Zaunerrichtung als eigenes Vorhaben des Rechtsmittelwerbers zu bewerten, welches mit dem Ziel vorgenommen wurde, sein Grundstück von der vorbeiführenden Gemeindestraße abzugrenzen und ein Parken mit Fahrzeugen auf seinem Grundstück hintanzuhalten.

Dagegen steht die ausgeführte Grobsteinschlichtung mit der Geländeaufschüttung in einem untrennbaren Zusammenhang, stützt doch die Grobsteinschlichtung die Geländeaufschüttung ab. Ebenso ist die geschehene Geländeabtragung in Form des Abzugs der Humusschicht beim Kalkofen mit der Geländeaufschüttung in Zusammenhang zu sehen, da ohne weiteres angenommen werden kann, dass abgetragenes Material in die Aufschüttung eingebracht wurde, sodass die erfolgten Geländeveränderungen (einerseits durch Abtragung und andererseits durch Aufschüttung) als einheitliches Vorhaben zu beurteilen sind.

Für eine zusammenhängende Tathandlung, die die Schuldvorwürfe 2., 3. sowie 4. der angefochtenen Strafentscheidung erfasst, spricht auch der enge zeitliche Zusammenhang der diesbezüglich durchgeführten Maßnahmen im Frühjahr 2016, wobei das mehrere Verbotstatbestände betreffende Vorhaben augenscheinlich auch von einem einheitlichen Tatentschluss bzw Tatwillen getragen wurde und einen Vorhabenszweck verfolgt hat, nämlich die Herstellung des vom Rechtsmittelwerber gewünschten Geländeniveaus auf seinem Grundstück **1 KG X, sodass folgerichtig hinsichtlich der Anlastungen 2., 3. sowie 4. lediglich von einer strafbaren Handlung auszugehen ist (vgl in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 09.08.2006, Zl 2003/10/0053).

Ausgehend von der Maßgeblichkeit der Anzahl der (verbotswidrig) ausgeführten „Vorhaben“ sowie der Unmaßgeblichkeit der Anzahl der verletzten Verbotstatbestände bei der Subsumtion eines Sachverhaltes unter den Verwaltungsstraftatbestand des § 45 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass das gesamte dem Rechtsmittelwerber in der angefochtenen Strafentscheidung vorgeworfene naturschutzrechtliche Fehlverhalten nur zwei Verwaltungsübertretungen (und nicht vier) verwirklicht hat.

Bei der Bewertung des Unrechts- und Schuldgehaltes eines Täterverhaltens wird jedoch zu berücksichtigen sein, ob von einem verbotswidrig ausgeführten Vorhaben bloß ein naturschutzrechtlicher Verbotstatbestand betroffen ist oder gleich mehrere davon. Bei der Strafbemessung kann demnach darauf Bedacht genommen werden, ob ein Täter bei Ausführung eines Vorhabens bloß eine verbotene Anlagenerrichtung im Naturschutzgebiet zu verantworten hat oder zusätzlich auch noch eine verbotene Geländeveränderung.

Allerdings ist nun für den Beschwerdeführer im Gegenstandsfall aus dem Umstand, dass vorliegend in Ansehung der Anlastungen 2., 3. und 4. bloß eine Verwaltungsübertretung gegeben ist (und nicht drei), nicht wirklich etwas zu gewinnen.

Wenn nämlich eine Rechtsmittelinstanz das gesamte dem Beschuldigten im Straferkenntnis erster Instanz angelastete Verhalten ihrerseits als strafbar erkennt und lediglich die rechtliche Subsumtion dahingehend ändert, dass anstelle von mehreren Verwaltungsübertretungen nur eine Verwaltungsübertretung angenommen wird, liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) vor, wenn die verhängte Strafe nicht höher ist als die Summe der von der ersten Instanz insgesamt verhängten Strafen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 08.10.1992, Zl 90/19/0521).

Darauf wird nachfolgend bei der Strafbemessung noch näher einzugehen sein.

Bezüglich der Übertretung des Forstgesetzes 1975 ist hier noch festzuhalten, dass der Schutzzweck der gegenständlich anzuwendenden Normen des Forstgesetzes 1975 wegen der Verletzung des Rodungsverbotes ein ganz anderer ist als der Schutzzweck der vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 2005 in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung für das Naturschutzgebiet W.

Deshalb ist der Verstoß gegen das forstrechtliche Rodungsverbot als eigenes Delikt verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden.

Die gegen die angefochtene Strafentscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes festzuhalten ist:

a)

Wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 21.05.2017 vermeint, er seinerseits habe (bezüglich der streitverfangenen Maßnahmen) weder errichtet, freigelegt, vorgenommen noch ausgeführt, womit er offenkundig einer Bestrafung zu entgehen versucht, da die strittigen Maßnahmen von durch die CC GmbH beauftragten Unternehmen durchgeführt worden sind, ist ihm die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach der in den Strafbestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes verwendete Ausdruck „ausführt“ – nämlich bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder verbotene Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung – nicht nur die konkrete Ausführung der Arbeiten erfasst, sondern auch alle jene Akte, die erforderlich sind, um das Vorhaben zu realisieren, worunter auch die Erteilung des Auftrages wie auch die Veranlassung einer Vorhabensrealisierung fallen (siehe VwGH 29.04.2009, Zl 2005/10/0092, und 29.01.2009, Zl 2006/10/0015).

Weiters hat das Höchstgericht in seiner Entscheidung vom 15.06.1992, Zl 91/10/0146, bereits klargestellt, dass das „Veranlassen“ im Sinne der Regelungen des Tiroler Naturschutzgesetzes als eine Form der „Ausführung“ anzusehen ist.

Feststellungsgemäß hat der Rechtsmittelwerber die streitverfangenen und nunmehr ihm vorgeworfenen Maßnahmen auf seinem Grundstück **1 KG X „veranlasst“. Er hat diese Maßnahmen mit Vertretern der CC GmbH vereinbart, dies als Gegenleistung für von ihm ermöglichte Grundbeanspruchungen des Grundstückes **1 KG X im Zusammenhang mit der Errichtung einer Wakeboard-Anlage auf dem Nachbargrundstück **2 KG X. So durfte die CC GmbH drei Leitungen durch das Grundstück **1 KG X des Beschwerdeführers führen, dies mittels Horizontalbohrung. Außerdem durfte das Grundstück des Rechtsmittelwerbers mit einem Betonpumpenfahrzeug befahren werden.

Als Gegenleistung wurden die nunmehr verfahrensgegenständlichen Maßnahmen auf dem Grundstück **1 KG X von der CC GmbH beauftragt und auch bezahlt.

Die jetzt streitverfangenen Maßnahmen wurden nach den Wünschen sowie Vorstellungen und auf Weisung des Beschwerdeführers letztlich auf seinem Grundstück ausgeführt.

Dementsprechend ist vorliegend klar, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Maßnahmen „verantwortlich veranlasst“ hat, sodass er zu Recht von der belangten Behörde dafür mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist.

b)

Was den Beschwerdeeinwand anbelangt, das verfahrensbetroffene Grundstück **1 KG X sei eingefriedet und bebaut, weswegen es unter die Ausnahmebestimmung des § 2 der Verordnung der Landesregierung für das Naturschutzgebiet W falle, ist Folgendes zu bemerken:

Mit diesem Vorbringen zielt der Rechtsmittelwerber offenkundig auf die Bestimmung des § 2 lit d der Schutzgebietsverordnung für das Naturschutzgebiet W ab, wonach das Verbot der Vornahme von Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen im Naturschutzgebiet nur außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke gilt.

Entgegen der augenscheinlichen Meinung des Beschwerdeführers ist damit aber nicht das Grundstück **1 KG X in seiner Gesamtheit von den Regelungen der Schutzgebietsverordnung ausgenommen, wäre dieses eingefriedet und bebaut. Die Ausnahmebestimmung bezieht sich nämlich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Geländeveränderungen in Form von Abtragungen und Aufschüttungen, nicht aber auf andere im Schutzgebiet verbotene Maßnahmen, wie etwa die Errichtung von Anlagen. Bei der Anlagenerrichtung im Schutzgebiet kommt es also auf die Umstände der Einfriedung und Bebauung eines Grundstückes nicht an.

Demzufolge hätte der vom Rechtsmittelwerber geltend gemachte Ausnahmetatbestand nur für die Anlastungspunkte 3. sowie 4. eine Bedeutung. Nachdem aber die ausgeführte Geländeanhebung, welche mit einer Grobsteinschlichtung abgestützt wird, als Anlage im Sinne der naturschutzrechtlichen Regelungen zu qualifizieren ist, reduziert sich die Bedeutung des ins Treffen geführten Ausnahmetatbestandes auf den Anlastungspunkt 3., mithin auf die vorgeworfene Geländeabtragung beim Kalkofen.

Feststellungsgemäß hat das Grundstück **1 KG X vor Durchführung der nunmehr streitverfangenen Maßnahmen lediglich an der Westseite – also zum Grundstück **2 KG X hin – eine Abzäunung aufgewiesen, die aus in den Erdboden eingeschlagenen Holzstecken mit dazwischen gespanntem Draht bestanden hat. Zudem hat der Rechtsmittelwerber nach Erwerb des Grundstückes an der Seite zur Gemeindestraße hin vorübergehend ca 50 cm hohe Ankerstangen eingeschlagen, die mit einem Drahtseil miteinander verbunden worden waren, welche Absicherung aber mit der Zeit „niedergefahren“ wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat sich mit dem Begriff der „Einfriedung“ bereits in mehreren Entscheidungen befasst. Dabei hat das Höchstgericht die Auffassung vertreten, dass bei einer „Einfriedung“ die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen, wobei nicht entscheidend ist, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt, ebenso wenig, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird (vgl dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0185, und vom 23.09.2010, Zl 2009/06/0112).

Im Lichte dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nun im Gegenstandsfall für das erkennende Verwaltungsgericht klargestellt, dass beim Grundstück **1 KG X vor Durchführung der streitgegenständlichen Maßnahmen eine im Sinne der Bestimmung des § 2 lit d der Schutzgebietsverordnung für das Naturschutzgebiet W maßgebliche Einfriedung nicht bestanden hat, da die im Zeitpunkt der Vorhabensausführung vorhanden gewesenen Abzäunungen nicht die Eignung hatten, das Grundstück **1 KG X nach außen abzuschließen, war das Grundstück **1 KG X doch überwiegend nicht umzäunt, was bei einem Blick auf ein Orthophoto dieses Grundstückes sehr klar zu Tage tritt.

Außerdem vermochte die vom Rechtsmittelwerber selbst errichtete Abgrenzung gegenüber der Gemeindestraße das Grundstück **1 KG X nicht wirklich zu schützen, wenn nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers diese Abgrenzung „niedergefahren“ wurde.

Demnach vermag der Rechtsmittelwerber die Verbotsausnahme für Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen innerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke gemäß § 2 lit d der gegenständlich anzuwendenden Schutzgebietsverordnung nicht anzusprechen, dies mangels einer ausreichend geeigneten Einfriedung seines Grundstückes **1 KG X, sodass die weitere sich stellende Frage nicht mehr näher erörtert werden muss, ob überhaupt der Kalkofen, der Strommasten sowie der Holzschuppen eine entsprechende Bebauung des Grundstückes bewirken könnten, um die Verbotsausnahme nach § 2 lit d der Verordnung für das Naturschutzgebiet W geltend machen zu können.

Jedenfalls vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung der belangten Behörde zu teilen, dass das verfahrensbetroffene Grundstück **1 KG X kein eingefriedetes Grundstück im Sinne der Bestimmung des § 2 lit d der Verordnung für das Naturschutzgebiet W ist.

c)

Insoweit der Beschwerdeführer die Waldeigenschaft seines Grundstückes **1 KG X in Frage zu stellen versucht, ist er darauf hinzuweisen, dass die verfahrensmaßgebliche Teilfläche dieses Grundstückes von der belangten Behörde rechtskräftig mit Bescheid vom 02.12.2016 als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 festgestellt worden ist.

Diese Waldfeststellung ist für den Beschwerdeführer verbindlich und vermag er im vorliegenden Verfahren die Waldeigenschaft der verfahrensmaßgeblichen Grundfläche nicht neuerlich in Frage zu stellen. Auch das erkennende Verwaltungsgericht ist an die rechtskräftige Feststellung der Waldeigenschaft gebunden.

Das vom Rechtsmittelwerber angestrebte Wiederaufnahmeverfahren bezüglich der Waldfeststellung blieb – wie bereits dargelegt – erfolglos, sodass gegenständlich von der Waldeigenschaft der von der Geländeaufschüttung betroffenen Teilfläche des Grundstückes **1 KG X im Ausmaß von ca 264 m2 auszugehen ist.

Die Frage der Waldeigenschaft betrifft den Anlastungspunkt 5., sohin den Vorwurf der Vornahme einer Geländeaufschüttung sowie der Verlegung von Leitungen genau auf jener Grundfläche im Ausmaß von ca 264 m2, bezüglich derer mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2016 die Waldfeststellung erfolgte.

Die anlässlich der Verhandlung vom 19.10.2017 vorgetragene Argumentation, die Kriterien des Waldes im Sinne des Forstgesetzes 1975 seien nicht gegeben, da die geforderte Größe von 1.000 m2 fehle, ist daher nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.

Wenn schließlich bezüglich der Anlastung 5. vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 21.05.2017 eingewendet wurde, dass die Leerverrohrung für einen Stromanschluss gar nicht auf das Grundstück **1 KG X führe und es auch nicht zutreffe, dass eine Leitung an der Mauer des Kalkofens im Wald liege, zumal dieser Kalkofen sicherlich nicht als Waldfläche qualifiziert werden könne, ist vom entscheidenden Gericht wie folgt entgegenzuhalten:

Bei seiner Befragung durch das erkennende Verwaltungsgericht am 19.10.2017 hat der Rechtsmittelwerber eingeräumt, dies nach Vorhalt der Lichtbilder 10, 11 und 13 im Akt der belangten Behörde sowie der beiden Lichtbilder, die mit E-Mail vom 20.03.2017 übermittelt worden sind, dass auf diesen Lichtbildern eine Leerverrohrung für einen Stromanschluss sowie eine Wasserleitung auf dem Grundstück **1 KG X zu ersehen sind.

Der Rechtsmittelwerber führte dazu aus, dass die Leerverrohrung für den Stromanschluss zwischenzeitlich abgeschnitten worden sei und daher nicht mehr auf sein Grundstück **1 KG X führe. Die Wasserleitung sei auch nur oberflächlich auf dem Grundstück **1 KG X bis zum Kalkofen ausgerollt worden, aber nicht eingegraben.

Die angeführten Lichtbilder 10 und 11 widerlegen die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass die Leerverrohrung für einen Stromanschluss gar nicht auf sein Grundstück **1 KG X führe. Dies mag zwar jetzt der Fall sein, da die auf den Lichtbildern 10 und 11 im Akt der belangten Behörde zu ersehende Leerverrohrung für einen Stromanschluss zwischenzeitlich an der Grundstücksgrenze abgeschnitten worden ist und somit nicht mehr auf das Grundstück **1 KG X führt, was aber nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer zuvor die ihm im Anlastungspunkt 5. vorgeworfene Verlegung einer Leerverrohrung für einen Stromanschluss auf sein Grundstück **1 KG X veranlasst hat.

Zu diesem Stromanschluss führte der Rechtsmittelwerber bei der Verhandlung am 19.10.2017 erklärend aus, dass er überlegt hätte, auf dem Grundstück **1 KG X einmal mit strombetriebenen Geräten Brennholzaufbereitung durchzuführen.

Im Übrigen zeigen die angeführten Lichtbilder auch die auf das Grundstück **1 KG X führende Wasserleitung, wobei es sich dabei um die dünnere Leitung handelt. Auf den Lichtbildern ist auch zu ersehen, dass die Wasserleitung bis in den Bereich des Kalkofens auf dem Grundstück **1 KG X oberflächlich ausgerollt worden ist, wie dies vom Rechtsmittelwerber anlässlich seiner Befragung am 19.10.2017 als richtig zugestanden worden ist.

Wenn der Rechtsmittelwerber den Umstand hervorhebt, dass die Wasserleitung nur oberflächlich auf dem Grundstück **1 KG X ausgerollt, aber im Erdboden nicht eingegraben worden ist, so ist klarzustellen, dass damit für ihn nichts zu gewinnen ist, da auch – oder gerade – oberflächliche Leitungsverlegungen über Waldflächen bedingen, dass der davon betroffene Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wird.

Unterlägen oberflächliche Leitungsführungen nicht dem forstrechtlichen Rodungsverbot, sondern nur unterirdische Leitungsverlegungen, würde dies zum Wertungswiderspruch führen, dass für unterirdische Leitungsführungen über Waldflächen eine Rodungsbewilligung zu erwirken wäre, obwohl nach geschehener Leitungsverlegung grundsätzlich der Waldboden wieder Zwecken der Waldkultur dienen kann, wohingegen Leitungsführungen an der Erdoberfläche ohne Rodungsbewilligung machbar wären, obschon bei diesen der Waldboden dauerhaft beansprucht wird, dies zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur.

Dementsprechend ist die Bestimmung des § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts so zu verstehen, dass auch oberflächliche Leitungsverlegungen über Waldflächen dem forstrechtlichen Rodungsverbot unterliegen.

Dass die Geländeaufschüttung im Ausmaß von ca 264 m2 auf Waldboden einer Rodungsbewilligung bedarf, versteht sich von selbst und bedarf keiner näheren Begründung, diesbezüglich hat auch der Beschwerdeführer keine Gegenargumente vorgebracht.

d)

Insoweit der Rechtsmittelwerber vermeint, dass beim Kalkofen keine Geländeabtragung stattgefunden habe, zumal dort bloß die Humusauflage abgeschoben worden sei, um einen Standplatz für ein Betonpumpenfahrzeug zu schaffen, ist der Beschwerdeführer vom erkennenden Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass die Entfernung der Humusschicht eine Geländeabtragung bewirkt, mag es sich dabei auch bloß um die oberste Schicht des Erdbodens handeln.

Warum die Entfernung der obersten (humosen) Erdbodenschicht keine Geländeabtragungen darstellen soll, hat der Beschwerdeführer nicht wirklich einsichtig begründet.

Die aktenkundigen Lichtbilder zeigen sehr deutlich, dass beim Kalkofen in das natürliche Gelände eingegriffen worden ist, zumindest die Humusschicht abgezogen worden ist, wie dies auch der Rechtsmittelwerber einräumt.

Nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol stellt die Entfernung der Humusschicht eine Geländeabtragung dar, da damit die oberste Schicht des Erdbodens entfernt wird, was nur bedeuten kann, dass das Gelände – nach Entfernung der Humusschicht – tiefer gelegen ist, womit klarerweise eine Geländeabtragung gegeben ist.

e)

In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der errichtete Maschendrahtzaun nicht nur auf dem Grundstück **1 KG X situiert sei, sondern auch auf der Gemeindewegparzelle. Gleiches gelte für die anlastungsgegenständliche Grobsteinschlichtung, diese befinde sich nur teilweise auf dem Grundstück **1 KG X und eben teilweise auch auf dem Grundstück **2 KG X.

Damit vermag der Rechtsmittelwerber seine Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen.

Sachverhaltsgemäß hat der Beschwerdeführer sowohl die Errichtung des streitgegenständlichen Maschendrahtzaunes als auch die Ausführung der strittigen Grobsteinschlichtung „veranlasst“. Der Rechtsmittelwerber hat auch nicht bestritten, dass die beiden Anlagen zumindest teilweise auf dem Grundstück **1 KG X und damit innerhalb des Naturschutzgebietes W gelegen sind. Damit werden aber die beiden Anlagen von den Verbotstatbeständen der Verordnung für das Naturschutzgebiet W erfasst.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wird der Rechtsmittelwerber nicht deshalb zur Verantwortung gezogen, weil er Eigentümer des Grundstückes **1 KG X ist, sondern weil er die strittigen Maßnahmen verantwortlich „veranlasst“ hat. Selbst wenn Teile der streitgegenständlichen Anlagen auf Fremdgrundstücken gelegen sind, ändert dies an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als „Veranlasser“ nichts.

f)

Der Rechtsmittelwerber moniert, dass die streitverfangene Grobsteinschlichtung in Entsprechung einer Auflage des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides der belangten Behörde vom 26.11.2015 für die Wakeboard-Anlage ausgeführt habe werden müssen, um die behördlich aufgetragene „harmonische Einbindung des manipulierten Geländes mit dem angrenzenden ursprünglichen Gelände“ zu gewährleisten.

Dieser Argumentation des Rechtsmittelwerbers kann seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht gefolgt werden, da es überhaupt nicht einsichtig ist, dass das Gelände auf den Nachbargrundstücken verändert werden muss, wenn die in Rede stehende Auflage vorsieht, dass das Gelände auf dem Grundstück der Wakeboard-Anlage jenem auf den angrenzenden Nachbargrundstücken anzupassen ist. Der CC GmbH könnte auch nicht eine Auflage erteilt werden, Geländeanpassungen bzw Geländeveränderungen auf den Nachbargrundstücken vorzunehmen.

Der sehr gut erkennbare Zweck des Vorschreibungspunktes II. 4. des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides der belangten Behörde vom 26.11.2015 für die Errichtung einer Wakeboard-Anlage auf dem Grundstück **2 KG X ist, dass das infolge der Anlegung eines Sees manipulierte Gelände harmonisch in das auf dem Grundstück **2 KG X gegebene Ursprungsgelände eingebunden wird, nicht aber, dass auf Nachbargrundstücken Geländeveränderungen vorgenommen werden.

Davon abgesehen wurde mit der streitverfangenen Geländeanhebung samt Abstützung durch eine Grobsteinschlichtung gerade nicht eine Einbindung in das Ursprungsgelände vorgenommen, vielmehr ist nunmehr entlang der Grundstücksgrenze des verfahrensbetroffenen Grundstückes **1 KG X zum Grundstück **2 KG X eine Geländestufe gegeben, welche mit einer Grobsteinschlichtung abgestützt wird.

Der Beschwerdeführer vermag sich folglich nicht mit Erfolg auf die die CC GmbH betreffende Auflage für die Errichtung einer Wakeboard-Anlage zu berufen.

Wenn der Rechtsmittelwerber weiters vermeint, die naturkundefachliche Sachverständige habe in ihrem Gutachten vom 29.07.2016 festgestellt, dass vorliegend nur ein geringer Eingriff geschehen sei, ist er darüber aufzuklären, dass im Gegenstandsfall nicht verfahrensmaßgeblich ist, ob die streitverfangenen Maßnahmen bloß einen geringen Eingriff in die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewirkt haben und diese somit allenfalls genehmigungsfähig wären.

Entscheidend ist vielmehr, ob die angelasteten Maßnahmen bewilligungspflichtig sind und bejahendenfalls, ob der erforderliche Konsens dafür gegeben ist.

g)

Der Rechtsmittelwerber bezweifelt weiters die Rechtmäßigkeit der Verordnung der Tiroler Landesregierung über die Erklärung des Wes zum Naturschutzgebiet, LGBl Nr 20/2009, dies mit der Begründung, dass die in der Verordnung angesprochene Anlage dem Landesgesetzblatt nicht angeschlossen sei und es den Rechtsunterworfenen nicht zugemutet werden könne, die Anlage zu einem Gesetzblatt nur bei näher definierten Stellen und hier auch nur während der Amtsstunden zur Einsicht zu bekommen, dies widerspreche der Bundesverfassung, insbesondere dem Art 7 B-VG.

Mit dieser Argumentation ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.

Mit seinen Ausführungen spricht der Rechtsmittelwerber die lageplanmäßige Darstellung des Naturschutzgebietes W an, welche nach § 1 Abs 4 der in Rede stehenden Verordnung durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Y und bei den Gemeindeämtern V, X und U während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart wird.

Diese Art der Verlautbarung war im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung für das Naturschutzgebiet W durch die gesetzliche Bestimmung des § 9 Abs 1 Landes-Verlautbarungsgesetz, LGBl Nr 8/1982 in der Fassung LGBl Nr 53/1989, gedeckt, auch das nunmehr in Geltung stehende Landes-Verlautbarungsgesetz 2013 sieht eine solche Verlautbarung – wie gegenständlich eine in Ansehung der lageplanmäßigen Darstellung des Naturschutzgebietes W gegeben ist – vor.

Die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken gegen diese Art der Verlautbarung sind nicht nachvollziehbar, insbesondere ist auch kein Widerspruch zur Bundesverfassung erkennbar. Mit dem aufgezeigten Beschwerdevorbringen vermag der Rechtsmittelwerber die Rechtmäßigkeit der gegenständlich anzuwendenden Verordnung für das Naturschutzgebiet W nicht in Zweifel zu setzen.

Insoweit der Rechtsmittelwerber anlässlich der Verhandlung vom 19.10.2017 vorgebracht hat, dies in Bezug auf die von ihm angezweifelte Rechtmäßigkeit der Verordnung für das Naturschutzgebiet W, dass ein Plan über das Naturschutzgebiet nicht auffindbar sei, ist er auf die von ihm selbst bei der genannten Verhandlung vorgelegten Lagedarstellungen des Schutzgebietes zu verweisen.

Die als Beilagen D, G sowie H zur Verhandlungsschrift genommenen Urkunden zeigen sehr wohl die Lage der verfahrensbetroffenen Grundfläche innerhalb der Schutzgebietsgrenzen, wogegen die beiden Lagedarstellungen gemäß den Beilagen E und F gar nicht den verfahrensrelevanten Bereich zeigen, sondern einen anderen Teil des Gemeindegebietes von X, nämlich den Ortsteil „T“.

Insgesamt ist das dargelegte Beschwerdevorbringen nicht geeignet, beim Landesverwaltungsgericht Tirol Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung der Tiroler Landesregierung für das Naturschutzgebiet W zu wecken. Das erkennende Verwaltungsgericht sieht daher keinerlei Veranlassung, die gegenständlich anzuwendende Verordnung beim Verfassungsgerichtshof auf deren Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen.

h)

Was den Beschwerdeeinwand anbelangt, die Verordnung für das Naturschutzgebiet W nehme bestehende Eisenbahnanlagen aus, wozu auch der Gefährdungsbereich zähle, sodass die gesamte Grundparzelle **1 KG X von der genannten Verordnung nicht erfasst werde, ist Folgendes zu bemerken:

Zutreffend hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Bestimmungen der Verordnung für das Naturschutzgebiet W – nach § 1 Abs 1 zweiter Satz der in Rede stehenden Verordnung – für die bestehende Eisenbahnanlage der ÖBB nicht anzuwenden sind.

Jedoch übersieht der Rechtsmittelwerber, dass diese Ausnahmebestimmung nicht generell für Eisenbahnanlagen gilt, sondern eben nach dem klaren Wortlaut der angesprochenen Ausnahmebestimmung nur für die Bestandseisenbahnanlage der ÖBB im Zeitpunkt des Inkrafttretens der verfahrensmaßgeblichen Schutzgebietsverordnung.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien sind Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv zu interpretieren (vgl dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 23.01.2018, Zl Ra 2017/05/0210, und vom 26.09.2017, Zl Ra 2016/05/0110).

Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts ist für das erkennende Verwaltungsgericht klargestellt, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ausnahmebestimmung für „bestehende Eisenbahnanlagen der ÖBB“ zweifelsfrei nicht so verstanden werden kann, dass die von ihm veranlassten und nunmehr streitverfangenen Maßnahmen auf seinem Grundstück **1 KG X als „Bestandseisenbahnanlagen der ÖBB“ von den Bestimmungen der Verordnung für das Naturschutzgebiet W nicht erfasst werden.

Das Gegenteil ist der Fall, die anlastungsgegenständlichen Maßnahmen des Rechtsmittelwerbers haben mit einer Eisenbahnanlage der ÖBB nichts zu tun, waren auch nicht Bestandsanlagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schutzgebietsverordnung und können damit unzweifelhaft nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallen.

Davon abgesehen hat der Rechtsmittelwerber bei seiner Befragung durch das erkennende Gericht am 19.10.2017 eingeräumt, dass die strittige Grobsteinschlichtung, die streitverfangene Zaunanlage samt Einfahrtstor an der Gemeindestraße, die Geländeaufschüttungsfläche sowie die oberflächlich verlegte Wasserleitung wie auch die Leerverrohrung für einen Stromanschluss jedenfalls teilweise außerhalb des Gefährdungsbereiches der ÖBB-Stromleitung, die über das Grundstück **1 KG X verläuft, gelegen sind.

Selbst wenn man also der Argumentation des Beschwerdeführers folgte, innerhalb des Gefährdungsbereiches der ÖBB-Stromleitung auf seinem Grundstück **1 KG X würde die Verordnung für das Naturschutzgebiet W nicht gelten, wären sämtliche anlastungsgegenständlichen Maßnahmen zumindest teilweise - wenn nicht überhaupt zur Gänze – außerhalb dieses Gefährdungsbereiches und damit der angeführten Schutzgebietsverordnung unterliegend, sodass mit dem auf das Vorliegen einer Eisenbahnanlage auf dem Grundstück **1 KG X bezogenen Vorbringen für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen ist.

i)

In der Beschwerde wird die Befangenheit des in Erstinstanz tätigen Sachbearbeiters releviert, dies mit der Behauptung, dass

  • jener nicht auf die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe eingegangen sei,

  • dieser sich in einem anderen das Verfahrensgrundstück betreffenden Verfahren mit „alles wird gut und wozu kauft man einen solchen Sch…“ geäußert habe,

  • dieser nur Belastendes, aber nichts Entlastendes berücksichtigt habe und

  • jener in einem anderen Verwaltungsstrafverfahren nicht den Eigentümer, sondern den Verantwortlichen des ausführenden Unternehmens bestraft habe, dies im Gegensatz zu dem ihn selbst betreffenden Strafverfahren.

Mit diesen Befangenheitsdarlegungen vermag der Rechtsmittelwerber vorliegend nichts am Verfahrensergebnis zu ändern, da die einen Verfahrensmangel begründende Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung einer erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde durch eine unbefangene Rechtsmittelentscheidung des Verwaltungsgerichts „in der Sache“ gegenstandslos wird (siehe dazu beispielsweise das VwGH-Erkenntnis vom 21.12.2016, Zl Ra 2016/12/0056).

Selbst wenn man demnach die vom Rechtsmittelwerber behauptete Befangenheit des Sachbearbeiters der Erstinstanz annähme, würde dies seine Beschwerde nicht zum Erfolg führen, zumal durch die vorliegende (unbefangene) Beschwerdeentscheidung dieser Mangel des erstbehördlichen Verfahrens gegenstandslos würde.

Davon abgesehen kann das erkennende Verwaltungsgericht nicht finden, dass die belangte Behörde überhaupt nicht auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers eingegangen wäre. Vielmehr enthält die Begründung der angefochtenen Strafentscheidung durchaus auch eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Rechtfertigungsangaben des Rechtsmittelwerbers.

Die ins Treffen geführte Äußerung des Sachbearbeiters der Erstinstanz in einem anderen Verfahren vermag für sich allein nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts eine Befangenheit des Verwaltungsorganes nicht darzutun, da aus dieser Äußerung nicht abgeleitet werden kann, dass der erstinstanzliche Entscheidungsträger in der in Prüfung stehenden Rechtssache bereits eine vorgefasste Meinung gehabt hätte, die er nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse nicht zu ändern bereit gewesen wäre.

Der Verweis auf ein anderes Strafverfahren desselben Sachbearbeiters ist schließlich nicht zweckentsprechend, da die rechtserheblichen Umstände bei diesem anderen Strafverfahren durchaus anders gewesen sein können als in der vorliegenden Strafsache, sodass eine Vergleichbarkeit der Fälle gar nicht gegeben ist und daraus eine Befangenheit schon überhaupt nicht begründet argumentiert werden kann. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keine begründete Argumentation vorgebracht, insbesondere nicht eine solche, dass gesicherte Rückschlüsse auf eine wirkliche Vergleichbarkeit der Straffälle gezogen werden könnten.

j)

Auch gegen den dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen forsttechnischen Sachverständigen hat der Beschwerdeführer Befangenheitsgründe geltend gemacht, dies zum einen mit der Begründung, dass der Sachverständige ihn in der vorliegenden Rechtssache zur Anzeige gebracht habe, und zum anderen deshalb, da der Sachverständige ihn zum Lokalaugenschein nicht beigezogen habe.

Mit diesen Argumenten kann eine Befangenheit des verfahrensbeteiligten Sachverständigen nicht aufgezeigt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat bereits in einer Entscheidung klargestellt, dass der Umstand, dass ein Verwaltungsorgan in einer bestimmten Angelegenheit Anzeige erstattet hat, für sich allein nicht zur Befangenheit dieses Organs führt (vgl hier etwa das Erkenntnis des VwGH vom 19.03.2010, Zl 2009/02/0318).

Im Übrigen hat der Sachverständige zu diesem Befangenheitseinwand bei der Rechtsmittelverhandlung am 11.09.2017 vorgebracht, dass die verfahrensgegenständlichen Übertretungen dem Rechtsreferat der belangten Behörde bereits vor seinem Tätigwerden in der gegenständlichen Angelegenheit bekannt gewesen sind und er vom Rechtsreferat der belangten Behörde den Auftrag zur Sachverhaltsprüfung erhalten hat, sodass er dazu fachlich Stellung genommen hat. Dieser Ablauf der Geschehnisse ist auch aktenkundig, ist doch dem Akt der belangten Behörde klar zu entnehmen, dass der belangten Behörde verschiedene verfahrensrelevante Tätigkeiten auf dem Grundstück **1 KG X bereits vor dem Tätigwerden des Sachverständigen bekannt geworden waren und Anlass zu einer Besprechung am 13.06.2016 ua mit dem Beschwerdeführer gaben, sodass von einer verfahrensauslösenden Anzeige durch den Sachverständigen im Gegenstandsfall gar nicht gesprochen werden kann.

Soweit der Rechtsmittelwerber weiters vermeint, die behauptete Befangenheit des Sachverständigen darauf stützen zu können, dass er zu dessen Lokalaugenschein nicht beigezogen worden sei, ist er auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Verwaltungsverfahren kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme besteht (vgl VwGH vom 07.09.2017, Zl Ra 2017/06/0140). Aus der Nichtbeiziehung von Parteien zu einer Befundaufnahme durch den Sachverständigen kann daher eine Befangenheit des Sachverständigen nicht abgeleitet werden (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 14.12.2007, Zl 2003/10/0273).

Schließlich ist auch die Äußerung des Sachverständigen,

„er habe mit dem Beschwerdeführer – dem Gewerbetechniker der belangten Behörde – nicht viel zu tun, außer wenn er eine illegale Rodung mache“,

für sich gesehen nicht geeignet, eine Befangenheit des Sachverständigen darzutun, zeigt diese Äußerung doch nur, dass ein besonderes Naheverhältnis zwischen Sachverständigen und Beschwerdeführer nicht besteht, was eine Befangenheit allenfalls begründen hätte können.

Was die Befangenheit des beigezogenen forsttechnischen Sachverständigen anbelangt, ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass die für den Anlastungspunkt 5. maßgebliche Waldeigenschaft einer ca 264 m2 großen Teilfläche des Grundstückes **1 KG X in erster Linie auf die rechtskräftige Waldfeststellung gemäß Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2016 gestützt wurde.

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass vom erkennenden Verwaltungsgericht alle vom Rechtsmittelwerber beantragten Einvernahmen durchgeführt worden sind, ebenso wurden die von ihm begehrten Akten und Aktenunterlagen zur Einsichtnahme eingeholt. Die beantragte Rechtsmittelverhandlung wurde vorgenommen.

Was den bei der zweiten Beschwerdeverhandlung am 19.10.2017 gestellten Beweisantrag anbelangt, ein weiterer näher bezeichneter Akt möge zur Einsichtnahme eingeholt werden, der die Genehmigung der Stromleitung auf dem Grundstück **1 KG X nach dem Reichsbahngesetz 1939 im Jahr 1950 betreffen soll, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht klarzustellen, dass diese Beweisaufnahme nicht mehr notwendig war, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne diese Beweisaufnahme ausreichend geklärt werden konnte.

Dass eine Stromleitung der ÖBB über das Grundstück **1 KG X führt, ist grundsätzlich unbestritten. Dass sämtliche streitverfangenen Maßnahmen zumindest zum Teil Grundflächen außerhalb des Gefährdungsbereiches dieser Stromleitung betreffen, dies auf dem Grundstück **1 KG X, hat der Rechtsmittelwerber bei seiner Befragung am 19.10.2017 selbst als richtig zugestanden.

In den vorhergehenden Begründungserwägungen wurde bereits klar dargelegt, dass diese bestehende Stromleitung auf dem Grundstück **1 KG X die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung für das Naturschutzgebiet W nicht ausschließt, zumal die anlastungsgegenständlichen Maßnahmen nichts mit einer Eisenbahnanlage zu tun haben und nach § 1 Abs 1 zweiter Satz der Schutzgebietsverordnung lediglich Bestandseisenbahnanlagen vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind.

Was nun die Einholung des Genehmigungsaktes für die Stromleitung für das gegenständliche Beweisverfahren an Mehrwert erbringen hätte können, wurde vom Rechtsmittelwerber nicht begründet aufgezeigt und ist für das erkennende Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, warum die Einholung dieses Aktes für die Feststellung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes notwendig sein sollte.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der begehrten Einholung des in Rede stehenden Genehmigungsaktes kein Beweisthema angeführt, welche konkreten Tatsachenbehauptungen also im Einzelnen durch die angebotene Beweisaufnahme erwiesen werden sollten, womit die Akteneinholung als Erkundungsbeweis anzusehen ist (vgl VwGH 07.07.2011, Zl 2008/15/0010).

Ein Erkundungsbeweis ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig, weshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol auch aus diesem Grund zur begehrten Akteneinholung nicht verpflichtet war (siehe VwGH 11.05.2017, Zl Ro 2016/21/0012, und vom 29.03.2017; Zl Ra 2016/15/0023).

Daher konnte von dieser beantragten Beweisaufnahme Abstand genommen werden.

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nähere Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen Einkommenssituation des Beschwerdeführers auszugehen. Auch die Verwaltungsstrafbehörde ist von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen (vgl Seite 9 des angefochtenen Straferkenntnisses) und hat der Beschwerdeführer dazu bei der Verhandlung am 19.10.2017 erklärt, dieser Annahme nicht entgegentreten zu wollen.

Zusätzlich hat er folgende Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten bei der Verhandlung am 19.10.2017 gemacht:

„An Vermögen habe ich die Liegenschaft in EZ **** mit einer Gesamtfläche von 6.120 m², zusätzlich steht noch in meinem Eigentum ein Einfamilienwohnhaus, nämlich das Haus Adresse 2 X. Für dieses Einfamilienwohnhaus habe ich noch Schulden in Höhe von ca Euro 20.000,00 abzutragen.

Ich bin für meine Ehegattin und eine minderjährige Tochter unterhaltspflichtig.“

Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, da durchaus ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass

  • dem forstrechtlichen Rodungsverbot nicht zuwidergehandelt wird und ebenso

  • die Verbote im Naturschutzgebiet W nicht missachtet werden.

Beim Verschulden war – wie schon die belangte Behörde zutreffend angenommen hat – von Fahrlässigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer – wie bereits aufgezeigt – der bei Anwendung der gebotenen und auch zumutbaren Sorgfalt erforderlichen Informationspflicht nicht nachgekommen ist und entsprechende Erkundigungen bei der zuständigen Behörde unterlassen hat.

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist festzuhalten, dass im Gegenstandsfall generalpräventive Gründe für eine Bestrafung sprechen, da zum einen allen Waldeigentümern und zum anderen allen von einem Naturschutzgebiet betroffenen Grundeigentümern deutlich aufzuzeigen ist, dass das forstrechtliche Rodungsverbot und die naturschutzrechtlichen Verbote in einem Schutzgebiet einzuhalten sind und diesbezügliche Rechtsverstöße nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleiben.

Gleichermaßen ist die belangte Behörde damit im Recht, dass auch spezialpräventive Überlegungen für eine Bestrafung sprechen, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer sorgfältigeren Einhaltung des Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 sowie der für das Naturschutzgebiet W geltenden Rechtsvorschriften zu verhalten.

Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe sind auch für das erkennende Verwaltungsgericht vorliegend nicht ersichtlich. Besondere Strafmilderungsgründe wurden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Soweit der Rechtsmittelwerber vermeint, er sei unangemessen hoch bestraft worden, da in einem anderen Strafverfahren je Quadratmeter Eingriffsfläche eine wesentlich geringere Strafe ausgesprochen worden sei, ist er darauf hinzuweisen, dass es bei der Strafbemessung nicht allein um die Größe einer bewilligungslos bearbeiteten Grundfläche geht, sondern eine Reihe von Strafzumessungsgründen zu berücksichtigen sind, womit seiner Argumentation von vornherein entgegenzuhalten ist, dass sie viel zu einseitig – da nur auf einen Aspekt abstellend – ist.

Obzwar der Beschwerdeführer nicht vier Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 begangen hat, sondern – wie bereits dargelegt – bloß zwei, vermag dies nicht eine wesentliche Strafreduktion zu tragen, sondern nur eine solche auf Euro 1.400,00 statt der drei (unzutreffend verhängten) Einzelstrafen für die Anlastungspunkte 2., 3. sowie 4. in der Höhe von Euro 500,00, Euro 300,00 sowie Euro 750,00. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer mit den vorgeworfenen Tathandlungen zu den Anlastungspunkten 2., 3. sowie 4. nicht bloß gegen eine Verbotsnorm der vorliegend anzuwendenden Schutzgebietsverordnung verstoßen hat, sondern gleich gegen mehrere.

In Anbetracht der vorangeführten Strafzumessungsgründe sind die für die angelasteten Tathandlungen des Beschwerdeführers nunmehr festgesetzten Geldstrafen als schuld- und tatangemessen anzusehen, wobei die gesetzlichen Strafrahmen von Euro 30.000,00 für jede Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sowie von Euro 7.270,00 für den Verstoß gegen das Rodungsverbot bei weitem nicht ausgeschöpft worden sind.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und für die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 waren im Gegenstandsfall nicht gegeben, da die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter bei den vorliegenden Verwaltungsübertretungen und die Intensität der Beeinträchtigungen durch die Taten nicht als gering zu beurteilen sind, wobei bezüglich des letzteren Aspektes noch festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den rechtswidrigen Zustand doch über einen längeren Zeitraum aufrecht erhalten hat, nämlich in etwa 10 Monate bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, dies mit Ausnahme der zwischenzeitlich abgeschnittenen Leerverrohrung für einen Stromanschluss sowie mit Ausnahme des mittlerweile mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2016 naturschutzrechtlich genehmigten Maschendrahtzaunes entlang der Gemeindestraße.

Der genannte Zeitraum von etwa 10 Monaten wird mit der angefochtenen Strafentscheidung erfasst, weshalb diese zeitliche Komponente bei den vorliegenden Erwägungen miteinzufließen hat.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden, so etwa die Frage, ob das „Veranlassen“ einer naturschutzrechtlich relevanten Maßnahme als eine Form der „Ausführung“ angesehen werden kann. Gleiches gilt für die restriktive Auslegung von Ausnahmebestimmungen.

An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Rechtsprechung des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass insgesamt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Eine Rechtsfrage, deren Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinausginge, ist nicht ersichtlich.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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