LVwG T LVwG-2015/26/2559-2

LVwG-2015/26/2559-2Tribunale amministrativo regionale18 apr 2016

Regest

Trennstelle; Ausschlussbescheid; Bestimmtheit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/26/2559-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.26.2559.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde von Frau AA, Adresse1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.09.2015, Zahl x***1,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.09.2015, Zahl x***1, verfügte dieser wie folgt:

„Der Bürgermeister der Gemeinde Z stellt nach § 10 Abs 1 lit a des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 (TiKG 2000) in Verbindung mit der Kanalordnung der Gemeinde Z vom 27. März 2012 fest:

Folgende in ihrem Eigentum stehende Anlage auf Gp. ***/1 – KG Z – unterliegt im Hinblick auf die jeweils angeführten Wässer der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Z:

Wohngebäude:Adresse1 (Gp. ***/1)

dort anfallende Wässer:1) Abwasser (Schmutzwasser)

genaue Lage der Trennstelle:nahtloser Übergang (lt. Kanalordnung)

Sie werden hiermit aufgefordert ihrer Anschlusspflicht für das angeführte Wohngebäude auf der Gp. ***/1 binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides nachzukommen.“

Gegen diesen Bescheid erhob AA Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und begründet diese im Wesentlichen wie folgt:

„…Die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides Zahl x***1 liegt darin, dass die Kanalordnung der Gemeinde Z vom 27. März 2015 unter § 3, Art und Lage der Trennstelle, nicht angewendet werden kann, da

1.1. die Trennstelle weder die gedachte Schnittlinie an der Grundstücksgrenze der bebauten Grundparzelle ist noch

1.2. die Trennstelle 15 Meter horizontal gemessen von der Gebäudeaußenhaut entfernt ist, noch

1.5. der Sammelkanal auf öffentlichem Gut verlegt ist, sondern mindestens 150 – 180 Meter von meinem Grundstück entfernt ist.

Außerdem wird meine Gp. ***/1 in südlicher Richtung direkt von der öffentlichen Gemeindestraße begrenzt. Somit ist es mir unmöglich, der geforderten Anschlusspflicht für das Wohngebäude Go. ***/1 nachzukommen, da die Gemeinde Z die erforderlichen Voraussetzungen dafür nicht geschaffen hat. Deshalb wurde von mir auch kein Anschluss- und Entsorgungsantrag an die Gemeinde Z gestellt…“

Abschließend beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Anschlussbescheides.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Akt, welchem folgende Unterlagen zu entnehmen sind:

der unter anderem an die Beschwerdeführerin gemäß § 72 WRG 1959 ergangene Bescheid der BH Y vom 23.07.2013, Zahl WR-***1, betreffend die ABA Z, Teilstück Strang 1 C

ein Aktenvermerk der BH Y vom 28. August 2014 (amtssigniert: SID****) betreffend die Trassierung der ABA Z BA 01, Strang 01C

ein Lageplan ohne Datum und Geschäftszahl, welchem eine geplante Kanaltrassierung im Bereich „X“ zu entnehmen ist und

die Kanalordnung der Gemeinde Z vom 27. März 2012

der in Beschwerde gezogene Bescheid

Dem Landesverwaltungsgericht wurde von der belangten Behörde nach gerichtlicher Aufforderung neben einem Zustellnachweis (zum in Beschwerde gezogenen Anschlussbescheid) eine planliche Darstellung über den tatsächlich ausgeführten Gemeindesammelkanal im Gegenstandsbereich vorgelegt.

II.Wesentliche Rechtsgrundlagen:

Tiroler Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 1/2001 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 130/2013:

„§ 10

Anschlussbescheid

(1) Im Falle, dass

a)im Zuge des Kanalanschlussverfahrens ein Anschlussvertrag nicht zustande kommt oder

b)für die Herstellung des Anschlusses fremder Grund in Anspruch genommen oder eine fremde nichtöffentliche Kanalisation oder eine fremde Entwässerungsanlage mitbenützt werden muss und der Eigentümer des betreffenden Grundstückes bzw. der betreffenden Anlage die Zustimmung hiezu verweigert, hat die Behörde von Amts wegen bei Anlagen, die nach § 5 Abs. 1 anschlusspflichtig sind, die Anschlusspflicht festzustellen, und bei Anlagen, für die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 vorliegen, die Anschlusspflicht festzulegen sowie in beiden Fällen die genaue Lage der Trennstelle oder der Anschlussstelle des Sammelkanals einer nichtöffentlichen Kanalisation zu bestimmen. Die Feststellung oder Festlegung der Anschlusspflicht sowie die Bestimmung der Trennstelle oder Anschlussstelle haben mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen, aus dem hervorgeht, hinsichtlich welcher im Hinblick auf ihre Herkunft näher zu bestimmenden Wässer Anschlusspflicht besteht (Anschlussbescheid). Die Feststellung oder Festlegung der Anschlusspflicht hat zu entfallen, wenn bereits ein Bescheid nach § 8 Abs. 5 erlassen wurde.

(2) Im Falle des Anschlusses einer bereits bestehenden anschlusspflichtigen Anlage ist deren Eigentümer im Anschlussbescheid aufzufordern, die Entwässerungsanlage entsprechend dem Stand der Technik innerhalb einer angemessenen, ein Jahr nicht übersteigenden Frist herzustellen. Dies gilt auch in den Fällen des § 5 Abs. 4. In diesen Fällen beginnt die Frist mit der Fertigstellung der Anlage oder mit der Änderung des Verwendungszweckes, die die Anschlusspflicht begründet, zu laufen. Ist der Sammelkanal der öffentlichen Kanalisation im Zeitpunkt der Erlassung des Anschlussbescheides noch nicht fertiggestellt, so beginnt die Frist in allen Fällen erst mit der nachweislichen Mitteilung an den Anschlusspflichtigen über die erfolgte Fertigstellung zu laufen. Die jeweilige Frist kann auf Antrag um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn sich die Einhaltung der Frist aufgrund besonderer technischer Schwierigkeiten bei der Herstellung der Entwässerungsanlage als unzumutbar erweist. Die Zeiten eines anhängigen Enteignungsverfahrens nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes sind in die Frist nicht einzurechnen.

(3) Abs. 2 gilt auch für den Anschluss des Sammelkanals einer nichtöffentlichen Kanalisation an die öffentliche Kanalisation. Im Falle der Neuerrichtung einer nichtöffentlichen Kanalisation beginnt die für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation gesetzte Frist darüber hinaus frühestens mit der Fertigstellung des Sammelkanals der nichtöffentlichen Kanalisation zu laufen.

(4) Rechtskräftige Anschlussentscheidungen treten außer Kraft

a)hinsichtlich der Niederschlagswässer im Falle der Befreiung von der Anschlusspflicht nach § 7 Abs. 3;

b)hinsichtlich der Abwässer im Falle des Endens der Anschlusspflicht nach § 6;

c)hinsichtlich der von der Befreiung umfassten Wässer im Falle der Befreiung von der Anschlusspflicht nach § 7 Abs. 1 lit. b.

Das Außerkrafttreten ist von der Behörde auf Antrag mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Wurde aufgrund des außer Kraft getretenen Bescheides ein Enteignungsverfahren durchgeführt, so ist der Feststellungsbescheid von Amts wegen zu erlassen.“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991):

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„§ 24

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist

§ 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

…“

III.Rechtliche Erwägungen:

Das verfahrensgegenständliche Verwaltungsverfahren betrifft die Erlassung eines Bescheides gemäß § 10 Abs 1 Tiroler Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 1/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 130/2013.

Ein Bescheid wie der gegenständlich bekämpfte, mit dem im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a Tiroler Kanalisationsgesetz die genaue Lage der Trennstelle festgelegt wird, hat ausreichend präzise zu sein.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (VwGH vom 25.04.2002, 98/07/0023; VwGH vom 27.06.2013, 2013/12/0067).

Unter Bezugnahme auf die eben zitierte Judikatur des VwGH entspricht der vorliegende bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z nicht dem dort skizzierten Konkretisierungsgebot.

Die Festlegung der Trennstelle mit „Nahtloser Übergang (lt. Kanalordnung)“ ist zu unbestimmt.

Der allgemeine Verweis auf die Kanalordnung der Gemeinde Z ist zur Konkretisierung der Trennstelle nicht hilfreich, weil § 3 der Kanalordnung verschiedene Trennstellen kennt [siehe § 3 Z 1 (1.1 – 1.5) der Kanalordnung der Gemeinde Z vom 27. März 2012]. Welche davon gemeint sein könnte, lassen sowohl der Spruch als auch die Begründung des bekämpften Bescheides offen. Es wird auch weder im Spruch noch in der Begründung des bekämpften Bescheides auf eine planliche Unterlage, wie etwa auf die im vorgelegten erstinstanzlichen Akt enthaltene Planunterlage verwiesen, aus der sich die gemeinte Trennstelle zweifelsfrei ergeben würde. Diese vorangeführte Planunterlage weist die ursprünglich geplante Trassierung des Stranges 01C der ABA Z BA 01 aus, welcher jedoch laut nachträglich vorgelegtem Bauausführungsplan (Endvermessung Strang 01C) des DI BB, Y, vom 22.10.2015, Auftragsnr.: 11-***, abweichend davon ausgeführt wurde.

Schon im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Beschwerdefall während des gesamten Verwaltungsverfahrens strittig war, wie weit der Sammler verlegt und wo der erforderliche Kanalanschluss erfolgen soll, erweist sich der von der belangten Behörde erlassene Anschlussbescheid als nicht hinreichend bestimmt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführerin möglicherweise die von der belangten Behörde gemeinte, im Bescheid aber nicht ausreichend konkretisierte Trennstelle, anderweitig ersichtlich ist. Zumindest lassen Ausführungen in der Beschwerde darauf schließen.

Die nachträglich geäußerte Ansicht der belangten Behörde in ihrem Beschwerdevorlageschreiben vom 08.10.2015, dass im gegenständlichen Fall der Schacht 01C/110.10 als Trennstelle anzusehen wäre, ist dem bekämpften Anschlussbescheid nicht zu entnehmen.

Zur Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der Trennstelle sei zudem angemerkt, dass sich der in der Planunterlage zur ursprünglich geplanten Trassierung des Stranges 01C eingezeichnete Schacht 01C/110.10 im nachträglich vorgelegten Bauausführungsplan (Endvermessung Strang 01C) des DI BB, Y, vom 22.10.2015, Auftragsnr.: 11-***, nicht mehr findet. Vielmehr endet – zumindest nach dieser Planunterlage - der Sammler schon zuvor im Bereich des Schnittpunktes der östlichen Grenze des Gst. ***/2 mit der Wegparzelle Gst. ***/3 und zwar ohne Schacht lediglich versehen mit einem „Blinddeckel“. Der dem Anschlussobjekt laut dieser Planunterlage nächstgelegene Schacht würde sich demnach auf der Wegparzelle Gst ***/4 befinden (01C/130). Mangels Höhenangabe des Anschlussobjektes in den Unterlagen des erstinstanzlichen Aktes sei diese Anschlussvariante dahingestellt.

Zusammenfassend ist jedenfalls festzuhalten, dass dem bekämpften Bescheid entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 10 Abs 1 Tiroler Kanalisationsgesetz - und auf diese Bestimmung stützt sich der bekämpfte Bescheid - die genaue Lage der Trennstelle, in welche die Abwässer eingeleitet werden sollen, nicht entnommen werden kann.

Damit ist aber dem Landesverwaltungsgericht eine Nachprüfung des Bescheides mangels Abgrenzung des normativen Abspruches nicht möglich (vgl dazu auch VwGH vom 15.4.1986, 85/04/0069).

Der bekämpfte Bescheid erweist sich daher mangels ausreichender Bestimmtheit iSd § 59 AVG 1991 als rechtswidrig und war schon aus diesem Grunde aufzuheben.

Bei diesem Verfahrensergebnis bestand keine Notwendigkeit mehr, auf das vorliegende Beschwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen.

IV.zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:

Ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin in deren Rechtsmittelschriftsatz vom 05.10.2015 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte in der vorliegenden Rechtssache von einer Rechtsmittelverhandlung deshalb abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich eine Rechtsfrage zu beantworten war, nämlich die Fragestellung, ob der bekämpfte Bescheid iSd § 59 AVG 1991 ausreichend bestimmt ist.

Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).

Außerdem konnte eine mündliche Rechtsmittelverhandlung vorliegend schon deshalb entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (vgl § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG).

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache entscheidende Rechtsfrage, ob ein ausreichend bestimmter Bescheid iSd § 59 AVG 1991 vorliegt, vermochte das erkennende Gericht anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei zu lösen. An die aufgezeigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hat sich das erkennende Gericht auch gehalten.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Maximilian Aicher

(Richter)

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