LVwG T LVwG-2016/37/0041-2; LVwG-2016/37/0042-2

LVwG-2016/37/0041-2; LVwG-2016/37/0042-2Tribunale amministrativo regionale9 feb 2016

Regest

Androhung Ersatzvornahme; Anordnung Ersatzvornahme; Paritionsfrist, vertretbare Leistung, Naturalleistung; Arbeitsleistung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2016/37/0041-2; LVwG-2016/37/0042-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.37.0041.2

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des A A, Adresse 1, **** Z, gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schriftsatz vom 19.11.2015, Zl ****, angedrohte Ersatzvornahme den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Die Beschwerde gegen die Androhung der Ersatzvornahme vom 19.11.2015, Zl ****, wird gem § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensablauf:

Mit Bescheid vom 06.06.2011, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y als (damals) zuständige Naturschutz- und Wasserrechtsbehörde I. Instanz gemäß § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 57/2007, und § 138 Abs 1 lit a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 123/2006, A A, Adresse 1, **** X, aufgetragen, den auf der „Alm“ auf den Gst Nrn ***1 sowie ***2, beide GB **** Z, gelegenen wasserführenden „Bach“ vollständig zurückzubauen, sodass die Verlegung dieses Bachverlaufes in der Natur für einen Betrachter nicht mehr erkenntlich ist, und im Zuge des Rückbaus näher beschriebene Maßnahmen zu setzen.

Mit Berufungserkenntnis vom 17.01.2012, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol als damals zuständige Wasserrechtsbehörde II. Instanz die Berufung des rechtsfreundlich vertretenen A A gegen den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.2011, Zl ****, erteilten wasserrechtlichen Auftrag gemäß § 138 WRG 1959 im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen und lediglich die im Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 06.06.2011, Zl ****, umschriebene Maßnahme neu formuliert. Mit Berufungserkenntnis vom 20.02.2011 (richtig: 2012), Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als damals zuständige Naturschutzbehörde II. Instanz die Berufung des rechtsfreundlich vertretenen A A gegen den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.06.2011, Zl ****, erteilten naturschutzrechtlichen Auftrag gemäß § 17 TNSchG 2005 im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen und lediglich die im Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 06.06.2011, Zl ****, umschriebene Maßnahme neu formuliert.

Über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.07.2012 hat B B im Auftrag des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 02.08.2012 mitgeteilt, „dass die Bachumleitung händisch im alten Bachbett erfolgt“ sei. Weitere Arbeiten könnten derzeit aufgrund des Ablebens des C A nicht durchgeführt werden, da die Eigentumsverhältnisse des Gst Nr ***1, GB **** Z, zu klären seien.

Am 17.11.2015 haben der naturkundliche Amtssachverständige Mag. D D sowie die Behördenvertreter Mag. E E und Mag. F F, beide Bezirkshauptmannschaft Y, einen Lokalauenschein durchgeführt. In dem über diesen Lokalaugenschein angelegten Aktenvermerk vom 17.11.2015 heißt es wörtlich:

„… Es konnte dabei festgestellt werden, dass nach wie vor der Großteil des Wassers in den orographisch linken (künstlich angelegten) Arm des Baches fließt. Lediglich ein kleiner Teil des Bachwassers fließt in den ororgraphisch rechten (ursprünglichen) Arm, welcher nach ca. 50 m nach der Gabelung gänzlich trocken fällt.

Es kann somit festgehalten werden, dass die zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gem. § 17 Abs. 1 lit b) TNSchG 2005 sowie gem. § 138 Abs. 1 lit. a) WRG 1959 aufgetragenen Maßnahmen des rechtskräftigen Bescheides der BH Y vom 06.06.2011, Zl **** nicht umgesetzt wurden.“

Mit Schriftsatz vom 19.11.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y A A zur Erfüllung der mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.06.2011, Zl ****, aufgetragenen Wiederherstellung letztmalig eine Frist bis zum 31.05.2016 eingeräumt. Gleichzeitig hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) angedroht, die vorgeschriebenen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr vorzunehmen, sollte er die gesetzte Frist ungenützt verstreichen lassen („Androhung der Ersatzvornahme“).

Mit Straferkenntnis vom 24.11.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y A A, Adresse 1, **** Z, zur Last gelegt, seit 12.10.2010 auf der „Alm“ im süd-östlichen Teil des Gst Nr ***1, an der Grenze zum Gst Nr ***2, beide GB **** Z, durch die Errichtung eines Ablenkdammes und eines zweiten Bachbettes orographisch links des bestehenden, einen wasserführenden Bach („Bach“) ohne Vorliegen der erforderlichen naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligung umgeleitet und verlegt sowie das bestehende Bachbett ausgebaggert zu haben, und dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs 1 Z 16 iVm § 38 Abs 1 WRG 1959 (Spruchpunkt I.) und nach § 45 Abs 1 lit a iVm § 7 Abs 1 lit a und Abs 2 lit a Z 1 TNSchG 2005 (Spruchpunkt II.) begangen zu haben.

Davon ausgehend hat die Bezirkshauptmannschaft Y zu I. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) und zu II. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat die belangte Behörde mit insgesamt Euro 350,00 bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 05.01.2016 hat A A, Adresse 1, **** Z, Beschwerde gegen die Androhung der Ersatzvornahme vom 19.11.2015, Zl ****, und gegen das Straferkenntnis vom 24.11.2015, Zl ****, erhoben.

II.Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Bachverlauf nur auf einer Länge von 20 m und nicht 60 m mit einer Maschine bearbeitet. Zudem sei – wie ihm aufgetragen – in den letzten Jahren „der Anfang des Bachverlaufes auf den erwähnten 20 Metern händisch der Bachverlauf orthographisch nach rechts umgeleitet“ worden. Allerdings seien die von ihm geleisteten Arbeiten von einem weideberechtigten Mitglied der Agrargemeinschaft Schellenberg wieder rückgängig gemacht worden.

Abschließend hält der Beschwerdeführer fest, die ihm aufgetragenen „Renovierungsarbeiten“ im Jahr 2016 „zur Gänze“ abzuschließen.

III.Rechtslage:

1. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Betimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl Nr 53/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Grundsätze

§ 1. (1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden

1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;

[…]

§ 1a. (1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde

1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,

2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist, einzuleiten.

(2) …

(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.“

„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

[…]“

2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

[…]“

„Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

IV.Erwägungen:

1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und Prüfungsumfang:

Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Beschwerde gegen die Androhung der Ersatzvornahme vom 19.11.2015, Zl ****. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2015, Zl ****, wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

2. Zur Zuständigkeit:

Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Androhung der Ersatzvornahme vom 19.11.2015, Zl ****.

3. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die Zustellung der Androhung der Ersatzvornahme vom 19.11.2015, Zl ****, erfolgte am 10.12.2015. Die jedenfalls am 07.01.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangte Beschwerde war daher rechtzeitig.

4. In der Sache:

4.1. Vollstreckungsverfügung:

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.06.2011, Zl ****, idF der Berufungserkenntnisse vom 17.01.2012, Zl ****, und vom 20.02.2011 (richtig: 2012), Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y, gestützt auf § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 und § 138 Abs 1 lit a WRG 1959, dem Beschwerdeführer aufgetragen, den auf der „Alm“ auf den Gst Nrn ***1 sowie ***2, beide GB **** Z, gelegenen wasserführenden „Bach“ vollständig zurückzubauen, sodass die Verlegung dieses Bachverlaufes in der Natur für einen Betrachter nicht mehr erkenntlich ist. Zusätzlich hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Hinblick auf den vorgeschriebenen Rückbau zur Durchführung bestimmter Maßnahmen verpflichtet.

Die belangte Behörde war daher gemäß § 1a Abs 1 Z 1 VVG berechtigt, zur Vollstreckung der sich aus dem Titelbescheid vom 06.06.2011, Zl ****, ergebenden Verpflichtungen ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten.

Beim aufgetragenen Rückbau und den aufgetragene Maßnahmen handelt es sich um Arbeits- und Naturleistungen, die nicht nur durch den Verpflichteten selbst, sondern auch durch Dritte bewerkstelligt werden können, und damit um vertretbare Leistungen iSd § 4 Abs 1 VVG.

Gem § 4 Abs 1 VVG hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 19.11.2015, Zl ****, eine Ersatzvornahme angedroht, gleichzeitig aber – entsprechend der herrschenden Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 26.02.2015, Zl 2011/07/0155) – mit der Androhung der Ersatzvornahme eine mehrmonatige Paritionsfrist (Leistungsfrist) eingeräumt. Die Leistungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat daher die Ersatzvornahme bislang nicht angeordnet.

4.2. Zur „Androhung der Ersatzvornahme“:

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Androhung der Ersatzvornahme vom 19.11.2015, Zl ****.

Die Androhung der Ersatzvornahme ist von der Anordnung der Ersatzvornahme zu unterscheiden. Die Androhung der Ersatzvornahme stellt eine Verfahrensanordnung dar, die Anordnung der Ersatzvornahme hat mit Bescheid zu erfolgen (vgl VwGH 03.10.2013, Zl 2012/06/0099 mit Hinweisen auf die Literatur und Judikatur). Demgemäß ist die Androhung der Ersatzvornahme nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Bescheid zu werten [vgl VwGH 06.06.1989, Zl 84/05/0035 mit Hinweis auf die Judikatur; vgl auch Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze19 (2014) § 4 VVG Anm 3]. Folglich ist auch die Aufhebung der Androhung einer Ersatzvornahme kein Bescheid (vgl VwGH 20.02.1990, Zl 90/05/0009 mit Hinweis auf die Judikatur).

Unter Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsprechung zu § 4 Abs 1 VVG stellt die Androhung der Ersatzvornahme vom 19.11.2015, Zl ****, keinen Bescheid dar.

4.3. Schlussfolgerung:

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Dementsprechend hat gemäß § 9 Abs 1 Z 1 VwGVG die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG setzt folglich voraus, dass die Verwaltungsbehörde einen den Inhaltserfordernissen des § 58 AVG entsprechenden Bescheid erlassen hat. Bei der vom Beschwerdeführer angefochtenen Androhung der Ersatzvornahme vom 19.11.2015, Zl ****, handelt es sich um eine Verfahrensanordnung, nicht aber um einen Bescheid. Es fehlt somit an der im Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG normierten formalen Voraussetzung, damit ein Verwaltungsgericht über eine Beschwerde entscheiden kann. Die Beschwerde gegen die als „Nicht-Bescheid“ zu qualifizierende Androhung der Ersatzvornahme vom 19.11.2015, Zl ****, ist somit als unzulässig zurückzuweisen.

V.Ergebnis:

Die Androhung der Ersatzvornahme vom 19.11.2015, Zl ****, ist kein Bescheid.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide. Die Beschwerde des A A richtet sich gegen keinen Bescheid, sondern die als Verfahrensanordnung zu qualifizierende Androhung der Ersatzvornahme vom 19.11.2015, Zl ****. Die Beschwerde des A A war daher gemäß § 31 VwGVG mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Androhung der Ersatzvornahme vom 19.11.2015, Zl ****, keinen Bescheid dar. Die Beschwerde gegen diese Verfahrensanordnung war daher als unzulässig zurückzuweisen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren dabei nicht zu beurteilen.

Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wolfgang Hirn

(Richter)

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