Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/26/2274-5
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.12.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.2274.5
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerden
a)der D sowie des C C, beide wohnhaft Adresse, X, und
b)der E E, wohnhaft in Adresse, Y, sowie
des F F, wohnhaft in Adresse, Z,
welche in die Parteistellung der ursprünglichen Beschwerdeführerin G G eingetreten sind,
gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 05.08.2015, Zl ****, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für verschiedene Baumaßnahmen auf dem Bauplatz .*1 KG X, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
I. den Beschluss gefasst:
1. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG und § 26 TBO 2011 wird die Beschwerde des C C als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
II. zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerden der D C und der/s (in die Parteistellung der ursprünglichen Beschwerdeführerin G G eingetretenen) E E sowie F F werden als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Baubewilligungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt,
dass die beantragte Baubewilligung zur Errichtung eines überdachten Stellplatzes (Carport) mit Geräteraum und Holzlager und für den Zubau eines Dachkapfers auf dem Gst .*1 KG X nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Planunterlagen der Holzbau H GmbH, welche bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 20.11.2015 in Vorlage gebracht wurden, erteilt wird.
2. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG werden die Bauwerber A und B A verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses die mit Euro 60,-- bestimmten Gebühren für den brandschutztechnischen Sachverständigen Ing. I I für dessen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 20.11.2015 mit dem beiliegenden Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Einzahlung zu bringen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:
Mit Eingabe vom 02.02.2015 beantragten A und B A beim Bürgermeister der Gemeinde X die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines überdachten Stellplatzes (Carport) mit Geräteraum und Holzlager und eines Zubaues eines Dachkapfers auf dem Gst .*1 KG X.
Nach Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung am 29.07.2015, in deren Rahmen verschiedene Einwendungen von Nachbarn erhoben worden sind, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 05.08.2015 die beantragte Baugenehmigung, wobei die Baubewilligung an die Einhaltung verschiedener Auflagen gebunden wurde und die eingereichten Planunterlagen zum Bestandteil der Baubewilligung erklärt wurden.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde X kurz zusammengefasst aus, dass das beantragte Bauprojekt den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen würde und bei Einhaltung der erteilten Auflagen die öffentlichen Interessen ausreichend gewahrt seien, weswegen die Baubewilligung antragsgemäß zu erteilen gewesen sei.
Den Vorbringen der zur Bauverhandlung erschienenen Nachbarn sei weitgehend Rechnung getragen worden, dies betreffe etwa die von der Nachbarin G G angesprochenen Dachwässer bei Starkregenereignissen, ebenso die von dieser Nachbarin aufgezeigte Unmöglichkeit des Betretens des teilweise desolaten Daches des Hauses auf der Nachbargrundparzelle. Gleichermaßen habe das Vorbringen der Nachbarn J betreffend die Befahrbarkeit des Servitutsweges während der Bauarbeiten einer Lösung zugeführt werden können.
Soweit die Nachbarin G G die geplanten Fenster thematisiert habe, sei auf die Erklärung des hochbautechnischen Sachverständigen über die Zulässigkeit der Bauführung nach dem vorliegenden Bebauungsplan hinzuweisen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Nachbarn C betreffend Kubatur bzw Verwendungszweck des Gebäudes sowie betreffend die Anzahl der Stellplätze sei darauf aufmerksam zu machen, dass gegenständlich keine neue Wohnung geschaffen werde und nach der Erklärung der Bauwerber die Räume im Dachgeschoß bereits seit 1996 zu Wohnzwecken genützt würden.
In Bezug auf das Vorbringen der Nachbarn C, wonach eine brandschutztechnische Begutachtung der Öffnungsmöglichkeit der Fenster (Gaupe) zu erfolgen habe, werde auf das vorliegende brandschutztechnische Gutachten verwiesen.
Insoweit die Nachbarn C die Befahrbarkeit der Zufahrt während der Bauphase angesprochen hätten, sei auszuführen, dass seitens der Bauwerber ein entsprechendes Servitut bestritten werde, weswegen diese Angelegenheit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sei.
Gegen diesen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 05.08.2015 richten sich die vorliegenden zwei Beschwerden
-einerseits der D und des C C sowie
-andererseits der/s (in die Parteistellung der ursprünglichen Beschwerdeführerin G G eingetretenen) E E und F F.
a)Beschwerde der D und des C C:
Von diesen beiden Rechtsmittelwerbern wurde der Baubewilligungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, angefochten.
Beantragt wurde die Behebung des bekämpften Baubewilligungsbescheides, dies nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Tirol, in eventu die Aufhebung des Baubewilligungsbescheides und Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels brachten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sie bereits in der mündlichen Bauverhandlung ihre Einwände gegen das Bauvorhaben wegen ihrer Bedenken bezüglich der Schaffung ausreichender Abstellflächen in dem äußerst beengten Umgebungsbereich des Bauplatzes vorgebracht hätten, wobei diese Problematik der Abstellflächen im Zusammenhang mit ihrer Zufahrtssituation stehe.
Außerdem hätten sie mangelnde Brandschutzeinrichtungen geltend gemacht, zumal sie die geplanten Fenster im Falle eines Brandgeschehens für sehr bedenklich halten würden.
Auch der beigezogene Brandschutzsachverständige habe in seinem Gutachten dargelegt, dass beim eingereichten Bauvorhaben die baulichen Brandschutzmaßnahmen im Hinblick auf die Gebäudeklasse und Nutzung nur zum Teil berücksichtigt worden seien.
Diese Mängel habe der Bürgermeister durch unzulässige, da projektändernde Auflagen zu sanieren gesucht, was eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens bedinge.
Es sei bis heute nicht klar, ob oder in welchem Umfang eine Nutzung des Daches als Terrasse erfolgen solle. Sie würden sich gegen eine derartige Nutzung jedenfalls aussprechen, da die baurechtlichen Vorschriften eine derartige Nutzung im Abstandsbereich nicht zulassen würden. Zudem sei auch hier eine zusätzliche Gefährdung aus brandschutztechnischer Sicht zu befürchten.
Obwohl eindeutig eine wesentliche Erweiterung von Wohnraum stattfinde, welche einer Neuschaffung von Wohnraum gleichzusetzen sei, seien ihre Einwände, dass ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge entstehe und daher zusätzliche Abstellflächen ausgewiesen werden müssten, verworfen worden.
Damit zusammenhängend sei auch die sehr beengte Zufahrtssituation zu sehen, wobei auf ein bereits anhängiges Zivilrechtsverfahren betreffend ihr Durchfahrtsrecht zu verweisen sei. Sollte ihr Recht bestätigt werden, könnte dieses im Falle der Genehmigung und Ausführung des Bauvorhabens faktisch nicht mehr ausgeübt werden, dies im Zusammenhang mit dem begrenzten Platzangebot und der Notwendigkeit zur Schaffung von Pkw-Abstellplätzen.
Das Zivilrechtsverfahren sei daher als wesentliche Vorfrage zu beurteilen, weswegen das vorliegende Baubewilligungsverfahren auszusetzen gewesen sei.
b)Beschwerde der E E und des F F:
In dieser Beschwerde wurde vorgetragen, dass die geplanten Fenster nicht genehmigt werden sollten, da in einem so dicht bebauten Gebiet die Ruhe und Privatsphäre der Nachbarn dadurch stark beeinträchtigt würden.
Noch schwerwiegender sei die damit einhergehende Brandgefahr, welche sich aus den Ausführungen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung ableiten lasse.
Mit einer nicht öffenbaren Fenstervariante könnte man sich aufgrund des guten Nachbarschaftsverhältnisses zu den Bauwerbern einverstanden erklären, jedoch müsse Bedacht werden, dass sich die Eigentümerverhältnisse ändern könnten oder eine Vermietung erfolgen könnte, weshalb beantragt werde, keine gegen Norden gerichtete Fenster jeder Art zu bewilligen.
Bezüglich des bereits seinerzeit eingebauten Badezimmerfensters sei auszuführen, dass ein Rückbau dieses Fensters verlangt werden müsse, sollte dafür keine Baugenehmigung vorliegen.
Sei dieses Fenster jedoch rechtmäßig errichtet worden, sei aufgrund der gegebenen Brandgefahr zu fordern, dass dieses Fenster auch mit einem Selbstschließmechanismus auszustatten sei, welcher Mechanismus automatisch bei einem Brandereignis ausgelöst werden müsse und auch bei Entfall der Stromversorgung zu funktionieren habe.
Beantragt werde die regelmäßige, mindestens jedoch jährliche Prüfung dieser Maßnahme durch eine konzessionierte Firma, welche den Nachbarn schriftlich die einwandfreie Funktion der Anlage zu bestätigen habe.
Die Benützung des Stellplatzdaches als Terrasse stelle für die nördliche Nachbarschaft eine Belastung dar, dies durch den zu erwartenden Lärm und durch die Nichtwahrung einer privaten Sphäre im angrenzenden Garten, weshalb einer derartigen Dachterrasse auf dem Carport nicht zugestimmt werde.
Am 20.11.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache statt, wobei im Rahmen dieser Verhandlung insbesondere ein brandschutztechnischer Sachverständiger zu Aspekten des Brandschutzes einvernommen wurde.
Außerdem wurde den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Befragung des brandschutztechnischen Sachverständigen gegeben. Zudem konnten die Parteien zu den Verfahrensergebnissen Stellung beziehen sowie ihre Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen bekräftigten.
Bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 20.11.2015 wurde über Befragung durch das Gericht von den beiden Bauwerbern klargestellt, dass die ursprünglich geplante Dachterrasse bereits im Baubewilligungsverfahren der belangten Behörde infolge einer Antragseinschränkung nicht mehr Teil des Vorhabens gewesen ist.
In diesem Zusammenhang wurden von den beiden Bauwerbern dem Gericht neue Plansätze in Vorlage gebracht, in welchen die ursprünglich geplante Dachterrasse nicht mehr enthalten, also nicht mehr zeichnerisch dargestellt ist.
Von der (ursprünglichen) Beschwerdeführerin G G wurde bei der Verhandlung am 20.11.2015 bekanntgegeben, dass sie infolge einer Eigentumsübertragung nicht mehr Eigentümerin von in Nachbarschaft zum Bauplatz .*1 KG X gelegenen Grundstücken ist.
Dabei legte sie eine schriftliche Erklärung ihrer Tochter E E vor, aus der zu erschließen ist, dass die neue Eigentümerin der an den Bauplatz nordseitig anschließenden Nachbargrundstücke in das Beschwerdeverfahren eintritt und die Weiterführung des Rechtsmittelverfahrens mit ihr (E E) begehrt.
Im Anschluss an die mündliche Rechtsmittelverhandlung am 20.11.2015 wurde vom erkennenden Gericht abgeklärt, ob der weiters in die Parteistellung der G G eingetretene F F ebenfalls in das behängende Rechtsmittelverfahren als Beschwerdeführer eintreten möchte.
Mit Eingabe vom 07.12.2015 erklärte auch F F seinen Verfahrenseintritt, da er der Beschwerde seiner Rechtsvorgängerin G G vollinhaltlich zustimme.
II.Erwägungen:
A)Parteistellung der Beschwerdeführer:
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der A und des B A ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 83/2015, durchgeführt.
Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt:
„§ 26
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)…“
Der Beschwerdeführer C C ist nicht Eigentümer eines Grundstückes in einem Nahbereich von 15 m um den Bauplatz, welchen Umstand er bei der mündlichen Verhandlung am 20.11.2015 über Befragung durch das Gericht ausdrücklich als richtig zugestand.
Folgerichtig ist der Beschwerdeführer C C nicht Partei des in Prüfung stehenden Bauverfahrens der A und des B A betreffend die Errichtung eines Carports mit Geräteraum und Holzlager und betreffend den Zubau eines Dachkapfers auf dem Gst .*1 KG X. Er ist daher auch nicht berechtigt, durch Beschwerdeerhebung eine Überprüfung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 05.08.2015 zu begehren.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihm der angefochtene Baubewilligungsbescheid von der belangten Behörde zugestellt worden ist (vgl dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 29.07.2015, Zl 2013/07/0183, und vom 10.11.2011, Zl 2009/07/0204), zumal allein durch die Zustellung eines Bescheides nicht die Parteistellung in einem Verfahren begründet werden kann.
Deshalb war die Beschwerde des C C mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen.
Die Rechtsmittelwerberin D C ist Eigentümerin der beiden Grundstücke **1 sowie **/1, beide KG X, welche Grundstücke nicht unmittelbar an den Bauplatz angrenzen. Auch liegen die Grenzen dieser Grundstücke der Beschwerdeführerin D C nicht zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenzen, jedoch innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m, zumal ihre Grundstücke vom Bauplatz durch andere Grundstücke getrennt sind.
Der Beschwerdeführerin D C kommt demnach Parteistellung im durchgeführten Bauverfahren als Nachbarin im Sinne des § 26 Abs 4 TBO 2011 zu, dies mit der Berechtigung, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen, soweit diese Vorschriften auch ihrem Schutz dienen (siehe dazu § 26 Abs 4 TBO 2011).
Die beiden Rechtsmittelwerber E E und F F, die während des Beschwerdeverfahrens in die Parteistellung der ursprünglichen Beschwerdeführerin G G eingetreten sind, dies durch entsprechende Erklärung, sind je zur ideellen Hälfte Eigentümer der Grundstücke .*8, .*9, .*0, **3, **4 sowie **5, je KG X, wobei die beide Grundstücke .*0 und **5, beide KG X, unmittelbar an den Bauplatz angrenzen. Die beiden Grundstücke .*9 und **4, beide KG X, befinden sich in einem Abstand von weniger als 5 m vom Bauplatz, während die beiden Grundstücke .*8 und **3, beide KG X, einen Abstand zum Bauplatz von mehr als 5 m, aber weniger als 15 m aufweisen.
In Anbetracht der Lage ihrer Grundstücke sind die beiden Beschwerdeführer E E und F F Nachbarn gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojekts.
Demgemäß kommt diesen beiden Beschwerdeführern die Berechtigung gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 26 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl etwa die VwGHErkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073).
B)zu den einzelnen Beschwerdevorbringen:
Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführer und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach § 27 VwGVG grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerber Folgendes:
Von den Beschwerdeführern D C, E E und F F werden brandschutztechnische Bedenken gegen das antragsgegenständliche Bauvorhaben vorgebracht. Sie befürchten eine erhöhte Brandgefahr für ihre Grundstücke bzw für die darauf befindlichen Gebäude durch eine erleichterte Brandausbreitung, insbesondere durch die geplante Errichtung von Fenstern.
Diesen Einwänden kommt keine Berechtigung zu.
Anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 20.11.2015 wurde nämlich ein brandschutztechnischer Sachverständiger einer Befragung zum Bauvorhaben unterzogen und hat dieser dazu gutachterlich wie folgt ausgeführt:
„Über Befragung durch das Gericht erklärt der brandschutztechnische Sachverständige, dass mit den vorgesehenen Vorschreibungen gemäß dem Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 03.08.2015 zu Zahl **** ausreichend sichergestellt ist, dass die Nachbarn vor Brandgefahren geschützt sind, die vom Bauplatz .*1 KG X bzw von den dort zu errichtenden Baulichkeiten für die Nachbargrundstücke ausgehen könnten.
Es wurde mit den Auflagen keine Änderung des Projektes herbeigeführt, sondern wurde lediglich die Bauausführung betreffend etwa Wandbauteile und Türen spezifiziert, dies durch Vorschreibung entsprechender Auflagen. Die Spezifikation der Bauausführung betraf auch insbesondere die vorgesehenen Fensterteile.
Die Ausführung im Gutachten, und zwar auf Seite 2 im ersten Absatz der Beurteilung, wonach bauliche Brandschutzmaßnahmen beim eingereichten Projekt im Hinblick auf die Gebäudeklasse und die Nutzung nur zum Teil berücksichtigt worden sind, ist so zu verstehen, dass nunmehr mit den vorgesehenen Vorschreibungen aus brandschutztechnischer Sicht entsprechend der Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 03.08.2015 eine ausreichende Berücksichtigung brandschutztechnischer Erfordernisse hergestellt werden konnte.
Zusammenfassend verhält es sich im Gegenstandsfall so, dass bei Einhaltung der vorgesehenen brandschutztechnischen Vorschreibungen nichts gegen das geplante Bauvorhaben spricht, es bestehen gegen das Bauprojekt bei Einhaltung der vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen keine Bedenken aus brandschutztechnischer Sicht.
Über Frage durch die Beschwerdeführerin G G und den Bürgermeister der Gemeinde X erklärte der Sachverständige, dass die Eigentümer einer Baulichkeit verpflichtet sind, ihr Gebäude in einem konsensgemäßen Zustand zu erhalten, dies betrifft auch die erteilten brandschutztechnischen Vorschreibungen. In einem entsprechenden Anlassfall wird es auch Aufgabe der Behörde sein, die Einhaltung von Vorschreibungen zu überprüfen.
Über Frage durch den Beschwerdeführer C C erklärte der Sachverständige, dass es von den gemeindlichen Baubehörden unterschiedlich gehandhabt wird, zu welchem Zeitpunkt die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung beigezogen wird. Im Gegenstandsfall verhält es sich so, dass die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung mit Schreiben der Gemeinde von 26.05.2015 um brandschutztechnische Begutachtung des Bauvorhabens ersucht worden ist. Aufgrund der Personalsituation bei der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung konnte bei der verfahrensgegenständlichen Bauverhandlung nicht teilgenommen werden, allerdings wurde vor Erlassung des Baubescheides ein brandschutztechnisches Gutachten der Gemeinde übermittelt, welches von der Baubehörde bei der Bescheiderlassung berücksichtigt werden konnte.“
Mit Blick auf diese schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Fachausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen ist für das erkennende Verwaltungsgericht zweifelsfrei klargestellt, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sich für diese bzw deren Grundstücke keine erhöhte Brandgefahrenlage ergibt, wenn die beantragten Baumaßnahmen verwirklicht werden, dies bei Einhaltung der aus brandschutztechnischer Sicht zu beachtenden Nebenbestimmungen.
In Bezug auf die Einhaltung der den Bauwerbern erteilten Auflagen, insbesondere aus brandschutztechnischer Sicht sowie bezüglich der ordnungsgemäßen Instandhaltung der diesbezüglich vorzusehenden Anlagen ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol festzuhalten, dass den beiden Bauwerbern nicht von vorneherein ohne zureichenden Grund eine konsenswidrige Ausführung des Bauvorhabens oder eine nicht ordnungsgemäße Instandhaltung der Anlage unterstellt werden darf (vgl dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 30.06.2004, Zl 2001/04/0204, und vom 10.09.1981, Zl 2041/79).
Im Übrigen sind die Rechtsmittelwerber den fachlichen Darlegungen des beigezogenen Brandschutztechnikers nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, ebenso wenig haben sie begründete Argumente vorgebracht, welche die Beweiskraft der gutachterlichen Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen erschüttern hätten können.
Demzufolge ist das sich auf Brandschutzbedenken beziehende Rechtsmittelvorbringen nicht geeignet, die vorliegenden Beschwerden zum Erfolg zu führen.
In den beiden vorliegenden Beschwerden werden Einwände gegen die ursprünglich geplante Dachterrasse (über dem Carport) vorgebracht.
Diese Einwendungen gehen insofern ins Leere, als die kritisierte Dachterrasse nicht mehr Verfahrensgegenstand ist.
Über Befragung durch das erkennende Verwaltungsgericht haben die beiden Bauwerber bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 20.11.2015 klargestellt, dass bereits in dem von der belangten Behörde durchgeführten Baubewilligungsverfahren das Vorhaben der Errichtung einer Dachterrasse fallengelassen worden ist und diesbezüglich eine entsprechende Antragseinschränkung erfolgt ist.
Von den beiden Bauwerbern wurden dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch entsprechende neue Planunterlagen vorgelegt, in denen die ursprünglich geplante Dachterrasse nicht mehr enthalten ist. Mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung wurden diese neuen Plandarstellungen zum Bestandteil der Baubewilligung erklärt, sodass keinerlei Missverständnisse mehr aufkommen können, ob auch eine Dachterrasse baurechtlich genehmigt worden ist.
Nachdem die kritisierte Dachterrasse nicht Gegenstand der Baubewilligung ist, gehen die darauf gerichteten Einwände ins Leere.
Dies gilt gleichermaßen für das von den Rechtsmittelwerbern E E und F F angesprochene, bereits seit längerer Zeit bestehende Badezimmerfenster. Dieses Fenster ist nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens, vielmehr wurde dieses Badezimmerfenster in einem früheren baurechtlichen Genehmigungsverfahren behandelt und einer Bewilligung zugeführt, und zwar mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.10.1986, Zl ****, worauf von der belangten Behörde im Vorlageschreiben vom 07.09.2015 zutreffend hingewiesen worden ist.
Wie sich aus einer Einsichtnahme in diesen Vorakt ergibt, wurde den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung zu Errichtung eines Bades im bestehenden Gebäude auf dem Bauplatz .*1 KG X erteilt, dies mit einem nordseitig gelegenen Fenster.
Nachdem für dieses von den beiden Beschwerdeführern E E und F F angesprochene Badezimmerfenster ein entsprechender Baukonsens bereits besteht (dies seit 1986) und dieses Fenster folgerichtig gar nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist, geht das gegen dieses Fenster vorgetragene Beschwerdevorbringen am Verfahrensgegenstand vorbei.
Die Rechtmittelwerberin D C befürchtet wegen des beim Bauplatz begrenzten Platzangebotes eine Verschlechterung der Zufahrtssituation, da ihrer Forderung nach Schaffung (zusätzlicher) Abstellflächen für Kraftfahrzeuge von der belangten Behörde nicht entsprochen worden sei, obwohl verfahrensgegenständlich die wesentliche Erweiterung von Wohnraum sei, welche einer Neuschaffung von Wohnraum gleichzusetzen sei.
Dieses Vorbringen ist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts nicht geeignet, die beantragte Behebung des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X zu tragen, wozu Folgendes festzuhalten ist:
Ob nämlich aufgrund des streitverfangenen Bauprojektes genügend Autoabstellplätze auf dem Bauplatz vorhanden sind, stellt keine Frage dar, bezüglich derer der Rechtsmittelwerberin als Nachbarin im Bauverfahren ein Mitspracherecht zusteht, zumal die Regelungen über Stellplätze einem Nachbarn nach der Tiroler Bauordnung kein subjektiv-öffentliches Recht einräumen (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 18.12.2007, Zl 2003/06/0016, vom 18.09.2003, Zl 2000/06/0015, und vom 11.09.1997, Zl 97/06/0103).
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits klargestellt, dass ein Nachbar in einem Verfahren nach der Tiroler Bauordnung mit seiner Einwendung,
dass eine zu geringe Anzahl an Stellplätzen festgelegt worden sei, weswegen seiner Meinung nach diesbezüglich weitere Vorschreibungen erteilt hätten werden müssen,
kein Nachbarrecht im Sinne der Tiroler Bauordnung 2001 (diese ist hier mit der Tiroler Bauordnung 2011 vergleichbar) geltend macht (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2010, Zl 2008/06/0198).
Im Lichte der aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol ganz klar, dass die sich auf die Stellplätze beziehende Beschwerdeargumentation nicht geeignet ist, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.
Nachdem die Frage der ausreichenden Schaffung von Autoabstellflächen kein subjektiv-öffentliches Nachbarschaftsrecht berührt, war eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Rechtsmittelwerberin D C nicht notwendig, ob tatsächlich aufgrund des antragsgegenständlichen Bauvorhabens eine wesentliche Wohnraumerweiterung eintritt, welche einer Neuschaffung von Wohnraum gleichzusetzen ist.
Die Beschwerdeführerin D C rügt im Gegenstandsfall weiters, dass bezüglich eines ihr zukommenden Durchfahrtsrechtes (offensichtlich zu ihrem Grundstück **/1 KG X) bereits ein Zivilrechtsverfahren behänge, auf welches im durchgeführten Baubewilligungsverfahren nicht entsprechend Bedacht genommen worden sei.
Sollte nämlich ihr Durchfahrtsrecht vom Zivilgericht bestätigt werden, könnte sie dieses im Falle der Ausführung des Bauvorhabens faktisch wegen des begrenzten Platzangebotes und der Notwendigkeit zur Schaffung von Abstellplätzen beim Bauplatz nicht mehr ausüben.
Dazu ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt festzuhalten:
Erkennbar argumentiert die Rechtsmittelwerberin damit, dass ihr ein Durchfahrtsrecht zu ihrem Grundstück **/1 KG X zukomme, und zwar nicht über eine Grundfläche des Bauplatzes .*1 KG X, welche aufgrund des vorliegenden Bauprojektes einer Verbauung zugeführt werden soll. Vielmehr sieht die Beschwerdeführerin ihr Durchfahrtsrecht dadurch gefährdet, dass wegen des streitverfangenen Bauvorhabens auf dem Bauplatz .*1 KG X zusätzliche Abstellflächen für Kraftfahrzeuge benötigt werden, sodass aufgrund der ohnehin schon beengten Platzsituation ihr ein Durchfahren nicht mehr möglich wäre.
Bei diesem Vorbringen der Rechtsmittelwerberin D C geht es um eine privatrechtliche Einwendung, deren Ursprung im Zivilrecht – und nicht im öffentlichen Recht- gelegen ist. Die Beschwerdeführerin hat ja bezüglich ihres Durchfahrtsrechtes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hinsichtlich dieses Rechtes bereits ein Zivilrechtsverfahren anhängig sei.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber eine Einwendung, wie sie im vorliegenden Beschwerdefall von der Rechtsmittelwerberin vorgebracht wurde, nämlich dass durch die geplante Bauführung eine Beeinträchtigung des ihr auf dem Bauplatz zustehenden Fahrrechtes (Servitut) erfolge, eine privatrechtliche, auf den Zivilrechtsweg zu verweisende (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.1988, Zahl 87/06/0020).
Das aufgezeigte Beschwerdevorbringen betreffend die von der Beschwerdeführerin befürchtete Verschlechterung der Zufahrtsmöglichkeit zu ihrer Liegenschaft infolge der beantragten Bauführung auf dem Bauplatz bezieht sich nun aber eindeutig allein auf die Verletzung eines solchen privaten Geh- und Fahrrechtes. Die Rechtsmittelwerberin vermag in diesem Zusammenhang keine Verletzung jener bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften darzulegen, deren Nichteinhaltung von den Nachbarn gemäß § 26 TBO 2011 moniert werden kann (sogenannte „subjektiv-öffentliche Nachbarrechte“).
Privatrechtliche Einwendungen liegen dann vor, wenn das Recht, dessen Verletzung der Nachbar behauptet, dem Privatrecht angehört. Privatrechtliche Einwendungen können im Allgemeinen nicht dazu führen, dass das Bauvorhaben versagt wird, weil für die Entscheidung über die allfällige Verletzung privater Rechte die Baubehörde gar nicht zuständig ist (vgl dazu etwa Hauer, Der Nachbar im Baurecht6 (2008) 125f, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Dem Baurechtsgesetzgeber wäre es schon aus Kompetenzgründen verboten, in dieser Hinsicht Regelungen zu treffen. Werden daher – wie im gegenständlichen Fall – rein privatrechtliche Einwendungen erhoben und kann im Zuge des Bauverfahrens keine gütliche Einigung erzielt werden, müssen solche Meinungsdifferenzen im Zivilgerichtsweg ausgetragen werden – im Bauverfahren ist auf solche Einwendungen nicht Bedacht zu nehmen (vgl zu alledem Schwaighofer, Tiroler Baurecht (2003) 207 RZ 47f).
Die Behauptung des Vorliegens von Dienstbarkeiten, die einer Verbauung (ganz oder teilweise) entgegenstehen, die Behauptung der Beeinträchtigung oder Überschreitung einer Servitut oder die Beeinträchtigung der Benutzung von Rohren für die Durchleitung von Wasser durch das Grundstück sind als geradezu typische privatrechtliche Einwendungen anzusehen (vgl. VwGH 20.10.1998, 87/06/0020; 19.9.1991, 89/06/0110; 24.1.1991, 89/06/0007; 15.12.1994, 94/06/0238 uva).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einwendung in Bezug auf das Durchfahrtsrecht, das infolge der durch die Bauführung herbeigeführten Notwendigkeit der Schaffung zusätzlicher Autoabstellflächen faktisch nicht mehr ausgeübt werden könne, als typische privatrechtliche Einwendung, wie dies bereits zutreffend vom Bürgermeister der Gemeinde X erkannt worden ist.
Mit dieser Einwendung ist die beschwerdeführende Nachbarin auf den ordentlichen Rechtsweg im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 6 TBO 2011 zu verweisen. Grundsätzlich hätte diese Verweisung auf den Zivilrechtsweg in den Spruch des angefochtenen Baubewilligungsbescheides aufgenommen gehört, doch verletzt nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien die Unterlassung der vorgesehenen spruchgemäßen Verweisung einer privatrechtlichen Einwendung auf den Zivilrechtsweg den Nachbarn in keinem Recht (vgl dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 31.01.2012, Zl 2009/05/0104, und vom 21.12.2010, Zl 2009/05/0277), sodass insgesamt mit dem sich auf das Durchfahrtsrecht beziehenden Beschwerdevorbringen für die Rechtsmittelwerberin gegenständlich nichts gewonnen ist.
Die Beschwerdeführerin D C übt schließlich noch daran Kritik, dass die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung unzulässige projektändernde Auflagen vorgesehen habe, was eine Rechtswidrigkeit im Verfahren darstelle.
In diesem Zusammenhang hat der dem Rechtmittelverfahren beigezogene brandschutztechnische Sachverständige bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.11.2015 dargelegt, dass die von der Landesstelle für Brandverhütung vorgeschlagenen Nebenbestimmungen keine Änderung des Projekts herbeigeführt haben, vielmehr wurde lediglich die Bauausführung betreffend etwa Wandbauteile, Türen und Fensterteile spezifiziert.
Dieser vom Sachverständigen vertretenen Meinung vermag sich das erkennende Verwaltungsgericht anzuschließen.
Davon abgesehen mag dahinstehen, ob die Baubehörde tatsächlich projektändernde Auflagen vorgeschrieben hat, dies deshalb, da eine Verletzung von Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführerin dadurch jedenfalls für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar ist, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit den erteilten Auflagen Brandgefahren für die Nachbarn hintangehalten werden (vgl in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 12.11.2012, Zl 2010/06/0056).
Jedenfalls ist für das erkennende Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin D C durch die Erteilung von Auflagen an die beiden Bauwerber in ihren Nachbarschaftsrechten verletzt worden sein könnte, mögen die Auflagen auch projektändernd gewesen sein.
Auch dieses Vorbringen vermag daher kein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.
III.Zusammenfassung:
Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass das (gegen die vom Bürgermeister der Gemeinde X erteilte Baubewilligung) vorgetragene Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, eine Verletzung der Rechtsmittelwerber in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechten aufzuzeigen, welche ihnen durch die Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 eingeräumt sind.
Dementsprechend erweist sich die erteilte Baubewilligung als rechtskonform und waren die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde des C C war schließlich als unzulässig zurückzuweisen, da ihm mangels Grundeigentum im maßgeblichen Nahbereich des Bauplatzes keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zukommt.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten angesichts der diesbezüglich sehr klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Die maßgeblichen Entscheidungen des Höchstgerichts wurden dabei in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitiert.
An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Maximilian Aicher
(Richter)