LVwG T LVwG-2015/40/1491-11

LVwG-2015/40/1491-11Tribunale amministrativo regionale9 dic 2015

Regest

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes; Änderung einer Brennstoffanlage; Bescheidadressat ist aktueller Inhaber

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/40/1491-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.1491.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der A A, vertreten durch die Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.05.2014 (richtig 2015), Zl ****, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der weitere Betrieb der Gasanlage ab 01.04.2016 untersagt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 12.05.2014 teilte die belangte Behörde unter anderem auch der Beschwerdeführerin mit, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.1988, Zl ****, Herrn B B (damals wohnhaft in **** Z Nr *) die Errichtung einer Flüssiggasanlage auf GP 18/6, KG Z nach dem Tiroler Gasgesetz bewilligt wurde. Nunmehr sei die Behörde davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die mit oben angeführten Bescheid bewilligte Flüssiggasanlage nicht auf GP 18/6, KG Z, sondern unterirdisch auf der GP 12/5, KG Z errichtet worden sei. Sollte dies der Fall sein und die Anlage nicht bescheid- und plangemäß auf GP 1**8/6, KG Z errichtet worden sein bzw in geänderter Art und Weise, so sei umgehend bei der Bezirkshauptmannschaft Y mittels entsprechenden Projektes in dreifacher Ausfertigung um Änderung anzusuchen.

Am xx.xx.xxxx wurde von der belangten Behörde ein Lokalaugenschein durchgeführt und festgestellt, dass der oberirdische Lagerbehälter sowie die widerkehrende Überprüfung der Leitungsanlage inklusive der einzelnen Flüssiggasverbrauchsgeräte durch hiezu befugte Fachfirmen überprüft worden sei. Es habe jedoch festgestellt werden müssen, dass der Lagerbehälter bzw der dafür vorgesehene Raum auf dem Nachbargrundstück, nämlich auf jenem des Herrn C auf GP 12/5, KG Z entgegen der Genehmigung errichtet worden sei. Da zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Zustimmungserklärung des Nachbarn Herrn C vorgelegen sei, seien Frau D sowie Frau A darauf hingewiesen worden, dass ein weiterer Betrieb der Anlage in dieser Art und Weise nicht rechtskonform sei. Da Herr C die Flüssiggaslagerung nicht länger auf seinem Grundstück haben wolle, würde auch ein Ansuchen um Änderung der Flüssiggasanlage (der bestehenden Situation) keinen rechtskonformen Zustand herstellen. Im Zuge des Lokalaugenscheines seien die Grundstückseigentümerinnen der GP 18/6, KG Z über den weiteren Verlauf informiert worden, der ein außer Betrieb nehmen der Anlage erfordern würde, wodurch in weiterer Folge keine Heizung und keine Warmwasseraufbereitung mehr erfolgen könne. Daraufhin sei Herr C mit Frau A und Frau D übereingekommen, dass Herr C der Behörde eine befristete Zustimmungserklärung übermitteln werde, damit bis zum Ende der Frist nach einer alternativen Lösung gesucht werden könne. Die Frist für die Übermittlung des Schreibens an die Bezirkshauptmannschaft Y sei mit Herrn C zum 06.06.2014 vereinbart worden. Seitens der Behörde sei empfohlen worden, eine Fachfirma zu kontaktieren, um eine eventuelle Verlegung der Gaslagerung zu prüfen. Weiters sei darauf hingewiesen worden, dass für eine entsprechende Änderung der Flüssiggasanlage bei der Behörde mit entsprechenden Projekten in dreifacher Ausfertigung anzusuchen sei. Den anwesenden Personen sei weiters mitgeteilt worden, dass, sollte die Zustimmungserklärung nicht bis zur vereinbarten Frist bei der Behörde einlangen, ein Bescheid zur Schließung der bestehenden Anlage ergehen werde. Abschließend könne noch festgehalten werden, dass aus gewerbetechnischer Sicht bei Überbringung einer Zustimmungserklärung des Grundstückeigentümers von GP 1**2/5, KG Z keine Bedenken gegen einen weiteren Betrieb der Flüssiggasanlage bestünden. Dies begründe sich insbesondere darin, dass die notwendigen sicherheitstechnischen Überprüfungen der Anlagenteile durchgeführt und keine Mängel ausgewiesen worden seien. Es sei im Zuge des Augenscheines jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass nicht nur weder das Parken in der noch das Durchfahren der Explosionsschutzzone – diese erstrecke sich im Radius von 3 m um die Zugangstüre der Flüssiggaslagerung – gestattet sei, sondern striktest verboten.

Mit Eingabe vom 16.06.2014 teilte Herr C C der belangten Behörde mit, dass er zustimme, dass die Flüssiggasanlage auf GP 1**2/5, KG Z vorerst bis zum 30. November 2014 bestehen bleibe.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.10.2014 wurde unter anderem die Beschwerdeführerin aufgefordert, der belangten Behörde mitzuteilen, ob zwischenzeitlich eine alternative Lösung gefunden worden sei, da die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers mit 30.11.2014 ende.

Mit Schreiben vom 16.12.2014 teilte Herr C C mit, dass die Flüssiggasanlage auf GP 1**2/5, KG Z bis 31.05.2015 endgültig entfernt werden müsse.

Mit Aktenvermerk vom 03.04.2015 hielt der gewerbetechnische Amtssachverständige der belangten Behörde fest, dass am 03.04.2015 Herr E der Firma YZ bezüglich der Verlegung der Flüssiggaslagerung von GP 12/5, KG Z auf GP 18/6, KG Z per Telefon kontaktiert worden sei. Herr E sei der Anlagenbetreuer der Flüssiggasanlage und sei bereits vor Ort gewesen, um eine neue Position für eine gesetzeskonforme bzw den gastechnischen Richtlinien entsprechende Lagerung, sei es nun oberirdisch, unterirdisch oder mittels Flaschenanlagen auf dem Grundstück GP 18/6 zu suchen. Herr E habe jedoch mitgeteilt, dass es weder eine technische noch eine wirtschaftlich angemessene Lösung für eine entsprechende Flüssiggaslagerung auf der GP 18/6, KG Z gäbe und er den Betreibern der Anlage bereits mitgeteilt habe, dass diese nach einer anderen Möglichkeit der Beheizung der Gebäude suchen müssten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.05.2014 (richtig 2015), Zl ****, untersagte die Bezirkshauptmannschaft Y gem § 9 Abs 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 den weiteren Betrieb der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.1988, Zl ****, bewilligten Gasanlage auf den GPn 18/6 und 12/5, beide KG Z. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.1988, Zl ****, vormals Herrn B B die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Flüssiggasanlage auf GP 1**8/6, KG Z erteilt worden sei. Durch die Erhebungen vor Ort stehe eindeutig fest, dass die Anlage entgegen der ursprünglichen Genehmigung errichtet und betrieben werde. Wie durch den Sachverständigen festgestellt bestünden derzeit keine gröberen Mängel bzw sei nicht von Gefahr in Verzug bei Betrieb der Anlage auszugehen. Trotzdem handle es sich aber um eine wesentliche Änderung die einer Genehmigungspflicht nach dem TGHKG 2013 unterliege. Seitens der Behörde sei nicht erkennbar, ob durch die Betreiberin tatsächlich eine Lösung des bestehenden Problems angestrebt werde, da seit Bekanntwerden des Missstandes weder um Änderung der Anlage angesucht noch der Betrieb eingestellt worden sei. Aus diesen Überlegungen sei die Behörde verpflichtet gewesen, bescheidmäßig die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verfügen. Sollte durch die Betreiberin nicht innerhalb eines Monates um die nachträgliche Errichtungsbewilligung angesucht (samt Zustimmungserklärung des betroffenen Grundeigentümers) bzw dieser versagt werden, so werde als zweiter Schritt durch die Behörde bescheidmäßig die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass Herrn B B die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erteilt worden sei. Er sei somit der Betreiber der Flüssiggasanlage. Die Untersagung der Flüssiggasanlage könne demnach nur dem Betreiber aufgetragen werden. Die Untersagung könne der Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümerin aufgetragen werden. Der Teil, der der Genehmigung nach Ansicht der belangten Behörde nicht entspreche (Flüssiggastank) befinde sich nicht auf ihrem Grundstück. Die Voraussetzungen für eine Untersagung des Betriebes würden nicht vorliegen. Die Anlage sei seit über 27 Jahren in Betrieb und ordnungsgemäß gewartet. Sämtliche notwendigen sicherheitstechnischen Überprüfungen seien durchgeführt worden und es seien keine Mängel ausgewiesen. Der Umstand, dass ein Teil der Anlage (Gastankraum) aktuell auf einem anderen Grundstück liege als im ursprünglichen Antrag bewilligt, stelle jedenfalls keinen Untersagungsgrund dar. § 6 TGHKG sehe selbst die Möglichkeit vor, dass der Antragsteller zur Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht selbst Eigentümer des Grundstückes sein müsse, auf dem die Gasanlage errichtet werden solle. In diesem Fall sei lediglich die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers vorzulegen. Eine derartige Zustimmung sei bislang jedenfalls bis 31.05.2015 (also auch noch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung) vorgelegen. Bislang sei auch nicht geklärt, ob allenfalls zum Zeitpunkt der Errichtung jener Teil des Grundstückes, auf dem sich heute der Gastank befinde, nicht ohnedies auch im Eigentum des seinerzeitigen Antragstellers, B B, gestanden sei und erst später an den nunmehrigen Eigentümer Herrn C C übertragen worden sei. In diesem Fall wäre die Anlage auch heute noch bescheidkonform ausgeführt. Herr B habe das Grundstück und die Gebäude samt der Gasanlage an die nunmehrigen Eigentümer des Grundstückes 18/6 im Jahr 1987 verkauft und habe selbstredend damit natürlich auch Gewähr dafür zu leisten, dass die Gasanlage in Bezug auf ihre Situierung ordnungsgemäß betrieben werden könne. Die Frage, ob der Eigentümer des Grundstückes 12/5 die weitere Situierung des Gastankes auf seinem Grundstück zu dulden habe, sei daher eine zivilrechtliche Frage und für die Belange des Gewerberecht unbeachtlich. Nachdem sicherheitstechnische Belange jedenfalls nicht gegen einen weiteren Betrieb der Gasanlage sprechen würden, hätte die Behörde richtigerweise Herrn C mit seinem Anliegen auf den Zivilrechtsweg verweisen müssen. Der Betrieb einer Gasanlage sei mit schriftlichem Bescheid nur dann zu untersagen, wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben wesentlich geändert werde oder bei der Ausführung eines Vorhabens von der Errichtungsbewilligung abgewichen werde und die Abweichung eine wesentliche Änderung des Vorhabens darstelle. Aus gewerbetechnischer und sicherheitstechnischer Sicht es nun völlig belanglos, ob sich der Gastank an dieser oder jener Stelle befinde, so lange die Sicherheitsaspekte eingehalten und der technische Betrieb ordnungsgemäß durchgeführt werde, wie dies hier zutreffe. Insofern liege keine wesentliche Abänderung vor. Hiezu werde weiters bemerkt, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde aus den seinerzeitigen Einreichunterlagen, insbesondere der ausführenden Firma WX mbh die im Auftrag des Herrn B die Anlage 1987 errichtet habe, bereits ersichtlich sei, dass sich der Tank unter Umständen auf dem angrenzenden Nachbargrundstück befinde. Auf Basis dieser Einreichunterlagen sei damals die Bewilligung erfolgt. Von einer wesentlichen Änderung könne daher keine Rede sein. Die belangte Behörde habe jedenfalls bereits spätestens seit 1999 Kenntnis davon, dass sich der Lagerraum für den Gastank nunmehr auf der Nachbargrundparzelle befinde. Aus einem Aktenvermerk im Akt **** betreffend die gewerbebehördliche Überprüfung der gegenständlichen Flüssiggasanlage ergebe sich, dass bereits damals darauf hingewiesen worden sei, dass sich der Lagerraum auf der Nachbargrundparzelle befinde. Aus dem nachfolgenden Schreiben der Behörde vom 31.08.1999 an die Gemeinde Z ergebe sich, dass ungeachtet dessen aus sicherheitstechnischer Sicht gegen das damals vorgelegte Bauvorhaben des Herrn B B offensichtlich auf dem Grundstück 1**2/5 hinsichtlich der bestehenden und genehmigten Flüssiggasanlage keine Bedenken bestünden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass die Abänderung im Vergleich zu den ursprünglichen Annahmen gewerbebehördlich als genehmigt gelte. Die Behörde hätte einen eigenen Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Amtssachverständigen anberaumen müssen. Es werde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann nach Aufnahme der beantragten Beweismittel in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Mit Schriftsatz vom 13.07.2015 beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerin nachstehende Zeugen zu vernehmen:

1. B B, Z 4**/1, **** Z,

2. C C, Z 3*/1, **** Z,

3. F F, c/o YZ GmbH, Adresse 1 und

4. G A, Haus Nr 5**, **** Z.

Mit Eingabe vom xx.xx.xxxx erstattete der gastechnische Amtssachverständige DI (FH) H H vom Amt der Tiroler Landesregierung nachstehendes sicherheitstechnisches Gutachten:

„Mit Schreiben vom 02.07.2015, Zl. LVwG-2015/40/1491-1, wurde der Beschwerdeakt zu der im Betreff angeführten Angelegenheit mit der Bitte übermittelt, ein sicherheitstechnisches Gutachten zur Frage zu erstellen, ob die konsenslose Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.1988, Zl. ****, genehmigten Gasanlage eine wesentliche Änderung im Sinne des § 5 bzw. § 9 TGHKG 2013 darstellt.

Zur Abklärung diverser Details, insbesondere zum Verlauf bzw. zu allfälligen Änderungen der Grundstücksgrenze sowie zur Feststellung der örtlichen Gegebenheiten wurde am xx.xx.xxxx gemeinsam mit dem Bürgermeister der Gemeinde Z, Herrn I B, ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt. Der Flüssiggas-Lagerraum konnte während des Lokalaugenscheins nicht betreten werden, da kein Schlüssel für die versperrte Zugangstür zur Verfügung stand.

Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde seitens des Bürgermeisters der Gemeinde Z mitgeteilt, dass das Grundstück Nr. 18/6 seit der Erteilung der gasrechtlichen Bewilligung der gegenständlichen Flüssiggasanlage nicht verändert wurde. Allerdings hat es auf Grund einer Grundzusammenlegung zwischenzeitlich eine Änderung beim östlich gelegenen Nachbargrundstück gegeben. Der Verlauf der Grundstücksgrenze zwischen Gp. 18/6 und dem Nachbargrundstück (nunmehr Gp. 1**2/5) ist jedoch gleich geblieben. Weiters teilte der Bürgermeister mit, dass für die Errichtung des Flüssiggas-Lagerraumes auf dem Nachbargrundstück keine baurechtliche Bewilligung vorliegt.

Auf Grund der übermittelten Unterlagen und des Lokalaugenscheines vom xx.xx.xxxx ergibt sich folgender

Befund:

Die gegenständliche Flüssiggasanlage wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.1988, Zl. ****, genehmigt. Diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Flüssiggaslagerung in einem oberirdischen Lagerbehälter in einem Lagerraum auf Gp. 18/6, KG Z erfolgen soll. Nunmehr hat sich herausgestellt, dass der Lagerraum nicht auf Gp. 18/6 sondern auf dem ostseitig angrenzenden Nachbargrundstück errichtet wurde. Eine Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers liegt derzeit nicht vor.

Das Grundstück Nr. 18/6 wurde seit der Erteilung der gasrechtlichen Bewilligung der gegenständlichen Flüssiggasanlage nicht verändert. Allerdings hat es auf Grund einer Grundzusammenlegung zwischenzeitlich eine Änderung beim östlich gelegenen Nachbargrundstück gegeben. Der Verlauf der Grundstücksgrenze zwischen Gp. 18/6 und dem Nachbargrundstück (nunmehr Gp. 1**2/5) ist jedoch gleich geblieben. Für die Errichtung des Flüssiggas-Lagerraumes auf dem Nachbargrundstück liegt keine baurechtliche Bewilligung vor.

Gutachten:

Hinsichtlich der Frage, ob die konsenslose Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.1988, Zl. ****, genehmigte Gasanlage eine wesentliche Änderung im Sinne des § 5 bzw. § 9 TGHKG darstellt, kann folgendes festgehalten werden:

Gemäß § 2 Abs. 46 Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, LGBl. 111/2013, ist der Begriff „wesentliche Änderung“ folgendermaßen definiert:

Wesentliche Änderungen von Anlagen sind Änderungen, die auf die allgemeinen technischen Erfordernisse im Sinn des § 3 Abs. 1 von erheblichem Einfluss sein können, wie insbesondere die erhebliche Vergrößerung oder Verkleinerung der Leistungen der Anlage oder die Änderung der Bauart bzw. der Brennstofflagerung, der Austausch von Bauteilen einer Anlage, sofern sich durch den Austausch Auswirkungen auf den Wirkungsgrad der Anlage oder die von ihr ausgehenden Emissionen ergeben können, sowie Änderungen an brennstoffführenden Leitungen.

Gemäß dieser Begriffsbestimmung ist eine Änderung der Brennstofflagerung explizit als wesentliche Änderung angeführt. Aus sicherheitstechnischer Sicht ist in diesem Zusammenhang zudem festzuhalten, dass Änderungen der Flüssiggaslagerung einen erheblichen Einfluss auf die technischen Erfordernisse im Sinne des § 3 Abs. 1 TGHKG 2013 haben können, da für die Lagerung von Flüssiggas spezielle sicherheitstechnische Anforderungen erfüllt werden müssen (z.B. Einrichtung von Explosionsschutzzonen, brandschutztechnische Anforderungen, Maßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter, Anforderungen an die Lüftung von Lagerräumen,...). Die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben werden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten einer detaillierten Prüfung unterzogen.

Sofern die sicherheitstechnischen Vorgaben zur Lagerung von Flüssiggas nicht erfüllt werden, sind neben der Gefährdung der Sicherheit von Sachen auch ernsthafte Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen zu befürchten.

Nachdem der Flüssiggas-Lagerraum nicht bescheidgemäß auf Gp. 18/6, sondern auf dem ostseitig angrenzenden Nachbargrundstück (Gp. 12/5) errichtet wurde, bestehen überdies erhebliche Einschränkungen hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit dieses Nachbargrundstücks. Beispielsweise darf der Flüssiggas-Lagerraum, welcher als explosionsgefährdeter Bereich (Zone 1) auszuweisen ist, keinesfalls überbaut werden. Aus diesem Grunde ist im Falle einer Inanspruchnahme von Fremdgrund eine Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers erforderlich. Auf Grund der Einreichunterlagen war seinerzeit offensichtlich von keiner Inanspruchnahme von Fremdgrund auszugehen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die konsenslose Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.1988, Zl. ****, genehmigten Gasanlage aus fachlicher Sicht eine wesentliche Änderung im Sinne des § 5 bzw. § 9 TGHKG 2013 darstellt.

Mit freundlichen Grüßen

H H“

Am 22.09.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der gassicherheitstechnische Amtssachverständige sein Gutachten näher erläuterte. Am 01.12.2015 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, in welcher die Grundteilungsbewilligung der Gemeinde Z vom 10.01.2001, Zl **** erörtert wurde und die Beschwerdeführerin ergänzend einvernommen wurde.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, weiters durch Einsicht in die Akten **** und **** der belangten Behörde sowie in die Grundteilungsbewilligung der Gemeinde Z vom 10.01.2001, Zl **** samt Vermessungsurkunde des Ingenieurkonsulenten DI J vom 27.07.1999, Zl ****. Am 22.09.2015 und 01.12.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt.

Danach steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin hat eine im Rohbau befindliche Wohnung im Jahr 1987 und eine weitere Wohnung im Erdgeschoss auf dem Gst 18 KG Z in späterer Folge erworben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.1988, Zl ****, wurde Herrn B B die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Flüssiggasanlage auf Gst 18/6, KG Z erteilt. Zur Beheizung der beiden Häuser auf GP 18/6 KG Z soll projektsgemäß in jedem Haus eine Heiztherme (ZR 24 AME) installiert werden. Sowohl dem Bescheid als auch den Planunterlagen ist zu entnehmen, dass der Lagerraum auf GP 18/6, KG Z errichtet werden soll. Am 19.08.1999 wurde eine Überprüfung durch den sicherheitstechnischen Amtssachverständigen Ing. M durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der gegenständliche Lagerraum sich bereits auf der Nachbargrundparzelle befindet. Der Verlauf der Grundstücksgrenze zwischen der GP 18/6 und dem Nachbargrundstück (nunmehr GP 12/5) wurde seit der Erteilung der gasrechtlichen Bewilligung der gegenständlichen Flüssiggasanlage nicht verändert. Bei den Abweichungen zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.1988, Zl **** handelt sich um eine Änderung der Brennstofflagerung, da diese Lagerung in der Natur auf GP 1**2/5 KG Z errichtet wurde. Aus sicherheitstechnischer Sicht können Änderungen der Flüssiggaslagerung einen erheblichen Einfluss auf technische Erfordernisse haben, da für die Lagerung von Flüssiggas spezielle sicherheitstechnische Anforderungen erfüllt werden müssen (z.B. Einrichtung von Explosionsschutzzonen, brandschutztechnische Anforderungen, Maßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter, Anforderungen an die Lüftung von Lagerräumen,...).

III.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 – TGHKG 2013, LGBl Nr 111/2013 lauten wie folgt:

§ 2 TGHKG 2013

Begriffsbestimmungen

(46) Wesentliche Änderungen von Anlagen sind Änderungen, die auf die allgemeinen technischen Erfordernisse im Sinn des § 3 Abs. 1 von erheblichem Einfluss sein können, wie insbesondere die erhebliche Vergrößerung oder Verkleinerung der Leistungen der Anlage oder die Änderung der Bauart bzw. der Brennstofflagerung, der Austausch von Bauteilen einer Anlage, sofern sich durch den Austausch Auswirkungen auf den Wirkungsgrad der Anlage oder die von ihr ausgehenden Emissionen ergeben können, sowie Änderungen an brennstoffführenden Leitungen.(…)

§ 3 TGHKG 2013

Allgemeine technische Erfordernisse

(1) Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a und b sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben und instand zu halten, dass sie

a)dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen entsprechen,

b)weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden,

c)Menschen nicht durch Lärm, Abgase, Wärme, Lichteinwirkung, Geruch oder Schwingungen unzumutbar belästigen,

d)eine effiziente Energieverwendung gewährleisten, bei Zentralheizungsanlagen und Kleinfeuerungen sowie Klimaanlagen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz des betreffenden Gebäudes,

e)den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welchen technischen Erfordernissen im Sinn des Abs. 1 die darin genannten Anlagen entsprechen müssen, wobei die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz unter Bedachtnahme auf die technischen und funktionellen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit für die Fälle der Neuerrichtung eines Gebäudes abweichend von den Fällen des Austausches oder der wesentlichen Änderung der jeweiligen Anlage bei bestehenden Gebäuden festgelegt werden können. Bei der Festlegung der technischen Erfordernisse können die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Vorkehrungen bei der Errichtung, beim Einbau und beim Betrieb dieser Anlagen sowie allfällige Schutzzonen und Sicherheitsabstände festgelegt werden. Insbesondere können brandschutztechnische Vorkehrungen bei der Errichtung und beim Betrieb, nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Ausstattung von Heizräumen sowie über die Verpflichtung zum Einbau von Feuerungsanlagen in Heizräumen erlassen werden. Weiters können Regelungen über die Vermeidung von Betriebsbereitschafts- und Wärmeverteilverlusten sowie über die Verpflichtung zur Ausstattung bestimmter Arten von Gebäuden mit Geräten zur individuellen Erfassung des Heizwärmeverbrauchs getroffen werden. Hinsichtlich der Anlagen zur Lagerung und Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe kann weiters festgelegt werden, welche Bestätigungen vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme sowie vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen und nach der Behebung von Mängeln vorliegen müssen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die höchstzulässigen Abgasverluste und die Emissionsgrenzwerte beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Heizungsanlagen einschließlich der Methoden zu deren Ermittlung sowie jene Arten von festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen bzw. Kraftstoffen festzulegen, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken zulässig sind. Die Landesregierung hat weiters durch Verordnung für Zentralheizungsanlagen und Kleinfeuerungen sowie für Klimaanlagen die Methode der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens und der kostenoptimalen Niveaus nach dem Anhang I und III der Richtlinie 2010/31/EU festzulegen, soweit sich diese nicht bereits aus der Verordnung nach § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011 ergeben.

(4) In Verordnungen nach den Abs. 2 und 3 können technische Regelwerke, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet und von einer fachlich hierzu berufenen Stelle herausgegeben werden, ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden. Die Landesregierung hat den Gegenstand, die Fundstellen und die Bezugsquellen dieser Regelwerke auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat kundzumachen. Die Regelwerke sind für die Dauer ihrer Geltung beim Amt der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. In der Kundmachung ist auf die Auflegung hinzuweisen.

(5) Die Behörde kann bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen im Rahmen der Errichtungsbewilligung bzw. bei sonstigen Anlagen auf Antrag mit Bescheid von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach den Abs. 2 und 3 absehen, wenn der Inhaber der Anlage durch ein Gutachten einer dazu befugten Person oder Stelle nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Erfordernissen nach Abs. 1 entsprochen wird. Dies gilt nicht hinsichtlich der aufgrund von Unionsrecht zwingend einzuhaltenden Erfordernisse, wie insbesondere der nach § 11 Abs. 2 lit. f zu bestätigenden Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz.

§ 5 TGHKG 2013

Bewilligungspflicht

(1) Einer Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung) bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung von Gasanlagen

a)zur ortsfesten Lagerung gasförmiger Brennstoffe, wenn mehr als 100 Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 150 Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden, einschließlich der Leitungsanlagen und des Aufstellungsortes des Verbrauchsgerätes,

b)zur Erzeugung von mehr als 2 m³ Gas im Normzustand pro Stunde, und

c)zum Befüllen von Behältern oder Kraftgastanks (Füllstellen im Sinn der Versandbehälterverordnung 2011).

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 festlegen, wenn bei Erfüllung der darin für die Errichtung oder wesentliche Änderungen festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Gasanlagen den Erfordernissen nach § 3 entsprechen.

§ 9 TGHKG 2013

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wird ein nach § 5 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert, oder wird bei der Ausführung eines Vorhabens von der Errichtungsbewilligung abgewichen und stellt die Abweichung eine wesentliche Änderung des Vorhabens dar, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, die Fortsetzung der Arbeiten oder den weiteren Betrieb der Gasanlage mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Sucht der Verantwortliche nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich um die Errichtungsbewilligung an oder wird diese versagt, so hat ihm die Behörde die Beseitigung der Gasanlage bzw. der daran vorgenommenen Änderung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.

(2) Eine Untersagung nach Abs. 1 erster Satz kann auch gegenüber dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten verfügt werden, sofern der Verantwortliche nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann. Auch ein Auftrag nach Abs. 1 zweiter Satz kann in diesem Fall, oder, wenn

a)der Verantwortliche zur Erfüllung eines solchen Auftrages rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen nicht zur Erfüllung verpflichtet werden kann und

b)der Grundeigentümer oder der sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigte den Handlungen entweder zugestimmt oder diese zumindest geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat,

gegenüber dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten verfügt werden. Für die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers bzw. des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten gilt dies, wenn sie von der Zustimmung bzw. Duldung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mussten. Ersatzansprüche des Grundeigentümers bzw. des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten gegenüber dem Verantwortlichen bleiben unberührt.

(3) Im Fall einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen ist § 23 Abs. 4 anzuwenden.

IV.Erwägungen:

Die gasrechtliche Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.1988, Zl ****, entfaltet – wie jede anlagenrechtliche Bewilligung – dingliche Wirkung. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenrechtlichen Entscheidungen ergeben, durch einen Wechsel des Inhabers der Anlage nicht berührt werden (vgl § 40 TGHKG 2013).

Die in Rede stehende Flüssiggasanlage ist als eine Einheit zu sehen, das heißt, die Gasverbrauchsgeräte und die Brennstofflagerung bzw Brennstoffführung sind so miteinander verbunden, dass die Gasverbrauchsgeräte ohne die entsprechenden brennstoffführenden Leitungen und die Brennstofflagerung nicht funktionsfähig wären. Das Argument der Beschwerdeführerin, die Anlagenteile, welche sich auf Gst. 1**8/6 befänden, wären bescheidgemäß errichtet, zeigt keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf.

Die Beschwerdeführerin ist unter anderem Miteigentümerin des Gst 18/6, KG Z, auf welchem die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.1988, Zl ****, genehmigte Gasanlage hätte errichtet werden sollen. Entsprechend dem Befund zu diesem Bescheid wird zur Beheizung der beiden Häuser auf der GP 18/6, KG Z in jedem Haus eine Heiztherme installiert. Die Beschwerdeführerin hat nach ihrem eigenen Vorbringen eine Wohnung im betreffenden Gebäude im Jahr 1987, also noch vor Erteilung der gasrechtlichen Bewilligung erworben. Unzweifelhaft ist die Beschwerdeführerin Miteigentümerin der GP 1**8/6, KG Z und somit auch (Mit-)Inhaberin der gegenständlichen Gasanlage.

Zur Frage, ob die konsenslose Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.1988, Zl ****, genehmigten Gasanlage eine wesentliche Änderung im Sinne des § 5 bzw § 9 TGHKG 2013 darstellt, wurde ein Gutachten des sicherheitstechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Dieser kommt zum Ergebnis, dass eine Änderung der Brennstofflagerung als wesentliche Änderung anzusehen ist. Aus sicherheitstechnischer Sicht ist festzuhalten, dass Änderungen der Flüssiggaslagerung einen erheblichen Einfluss auf die technischen Erfordernisse im Sinne des § 3 Abs 1 TGHKG 2013 haben können, da für die Lagerung von Flüssiggas spezielle sicherheitstechnische Anforderungen erfüllt werden müssen (zum Beispiel Einrichtung von Explosionsschutzzonen, brandschutztechnische Anforderungen, Maßnahmen gegen den Zugriff unbefugter, Anforderungen an die Lüftung von Lagerräumen, …). Die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben werden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten einer detaillierten Prüfung unterzogen. Sofern die sicherheitstechnischen Vorgaben zur Lagerung von Flüssiggas nicht erfüllt werden, sind neben der Gefährdung der Sicherheit von Sachen auch ernsthafte Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen zu befürchten. Da der Flüssiggaslagerraum nicht bescheidgemäß auf GP 18/6, sondern auf den ostseitig angrenzenden Nachbargrundstück GP 12/5, beide KG Z errichtet wurden, bestehen überdies erhebliche Einschränkungen hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit dieses Nachbargrundstückes. Beispielsweise darf der Flüssiggas-Lagerraum, welcher als explosionsgefährdeter Bereich (Zone 1) auszuweisen ist, keinesfalls überbaut werden. Aus diesem Grund ist im Falle einer Inanspruchnahme von Fremdgrund eine Zustimmungserklärung des Grundstückeigentümers erforderlich. Aufgrund der Einreichunterlagen zum damaligen Projekt war von keiner Inanspruchnahme von Fremdgrund auszugehen, weshalb auch eine Zustimmungserklärung diesbezüglich nicht erforderlich war.

Der sicherheitstechnische Amtssachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass eine Änderung der Brennstofflagerung erhebliche Auswirkungen vor allem in sicherheitstechnischer Hinsicht haben kann, die eine nähere Prüfung des neuen Aufstellungsortes erforderlichen machen.

Bei der Änderung der Brennstofflagerung handelt es sich um eine wesentliche Änderung einer Gasanlage, welche einer Bewilligung der Behörde gem § 5 Abs 1 TGHKG 2013 bedarf. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass in Bezug auf die vorgenommene Änderung der gegenständlichen Gasanlage um eine nachträgliche Bewilligung niemals angesucht wurde.

Es handelt sich somit um eine bewilligungspflichtige wesentliche Änderung einer Gasanlage im Sinne des § 5 Abs 1 TGHKG 2013.

Nach § 40 TGHKG 2013 werden Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenrechtlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme von strafrechtlichen Entscheidungen ergeben, durch einen Wechsel des Inhabers der Anlage nicht berührt. Die Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Sinne des § 9 Abs 1 TGHKG 2013 ist daher dem aktuellen Inhaber der betreffenden Gasanlage aufzuerlegen. Aufgrund der dinglichen Wirkung von anlagenrechtlichen Bescheiden kann die Verantwortung des damaligen Antragstellers jedenfalls immer nur eine subsidiäre sein. Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist und war der damalige Konsenswerber niemals Inhaber der in Rede stehenden Gasanlage.

Wenn nun die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt steht, dass dem damaligen Konsenswerber und Grundstückseigentümer die Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzuerlegen gewesen wäre, so ist dem einerseits die dingliche Wirkung von anlagenrechtlichen Bescheiden und andererseits auch die mangelnde zivilrechtliche Verfügungsgewalt des bisherigen Grundstückseigentümers über die gegenständliche Gasanlage entgegen zuhalten. Zudem war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erteilung der gasrechtlichen Bewilligung bereits Wohnungs- bzw Miteigentümerin am Gst. 1**8/6 KG Z, sodass sie jedenfalls auch als Inhaberin der Gasanlage zum Zeitpunkt der Erteilung der gasrechtlichen Bewilligung am 04.02.1988 gilt. Die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bzw im konkreten Fall die Stilllegung der in Rede stehenden Gasanlage kann jedenfalls nur dem aktuellen Inhaber und somit auch zivilrechtlich Verfügungsberechtigten auferlegt werden. Dass der damalige Antragsteller Herr B B zum jetzigen Zeitpunkt zivilrechtlich verfügungsberechtigt wäre wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Weiters steht nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin fest, dass sie von der Errichtung der gegenständlichen Gasanlage Kenntnis hatte, ist doch die Frage der Beheizung ein zentrales Thema, insbesondere deshalb, da die Wohnung der Beschwerdeführerin vor der Genehmigung der Gasanlage erworben wurde. Dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Errichtung der Gasanlage hatte, hat sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 1.12.2015 ausdrücklich eingeräumt. Der Gastank war zum Zeitpunkt des Erwerbes der ersten Wohnung bereits vorhanden. Die Untersagung des weiteren Betriebes der entgegen dem Bescheid der BH Y vom 04.02.1988, Zl **** bewilligten Gasanlage, die ua auch an die Beschwerdeführerin erging, ist daher zu Recht erfolgt.

Die Beschwerdeführerin steht weiters auf dem Standpunkt, dass der Bescheidadressat mangelhaft sei. Dem ist der eindeutige Wortlaut des Spruches sowie die Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides entgegenzuhalten, wonach der weitere Betrieb der Gasanlage auf den GPn 18/6 und 12/5, KG Z untersagt wird. Der Zustellverfügung entsprechend sind die Eigentümer der in Rede stehenden Grundstücke mit Namen und Adresse eindeutig bestimmt. Es trifft grundsätzlich zu, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Bescheidadressaten nicht namentlich genannt sind. Aus der Zustellverfügung ergibt sich jedoch eindeutig, dass Bescheidadressaten Frau A A A (Eigentümerin des Gst 18/6 KG Z), Frau D D (Eigentümerin des Gst 18/6 KG Z), Frau K K (Eigentümerin des Gst 18/6 KG Z) und Herr C C (Eigentümer des Gst 12/5 KG Z) sind. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht (VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173). In Zusammenschau mit dem Spruch, der Begründung und der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides sind als Bescheidadressaten ausschließlich die Grundeigentümer anzusehen, auf denen die gegenständliche Gasanlage errichtet wurde. Es besteht darüber kein Zweifel.

Hinsichtlich der mangelnden Zustimmungserklärung des betroffenen Grundeigentümers bzw des Bestehens einer Dienstbarkeit ist festzuhalten, dass es sich - wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt – um eine zivilrechtliche Frage handelt. Eine derartige Zustimmung lag – wie die Beschwerdeführerin ebenfalls selbst ausführt – lediglich bis zum 31.05.2015 vor. Unabhängig davon, dass eine Zustimmungserklärung nicht vorliegt ist jedoch festzuhalten, dass die Frage der Zustimmungserklärung erst in weiterer Folge in einem allfälligen Verfahren zur Änderung der gegenständlichen Gasanlage von Relevanz ist. Für das beschwerdegegenständliche Verfahren – Untersagung des weiteren Betriebes – ist die Frage der Zustimmungserklärung des betroffenen Grundeigentümers bzw. das Bestehen einer Dienstbarkeit nicht zu prüfen.

Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde jedenfalls bereits spätestens seit 1999 Kenntnis davon gehabt hätte, dass sich der Lagerraum nunmehr auf dem Nachbargrundstück befinde und spätestens ab diesem Zeitpunkt davon auszugehen sei, dass die Abänderung im Vergleich zu den ursprünglichen Annahmen gewerbebehördlich als genehmigt gelte. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus einem jahrelang unbeanstandenden Zustand noch keine Genehmigung für einen rechtswidrigen Zustand abgeleitet werden. Die Erlassung eines Beseitigungsauftrages bzw die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist auch dann zulässig, wenn die Anlage jahrelang unbeanstandet existierte (vgl zB VwGH 01.09.1998, Zl 98/05/0088 uva).

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensmängeln ist festzuhalten, dass die belangte Behörde sehr wohl einen Lokalaugenschein am xx.xx.xxxx im Beisein des sicherheitstechnischen Amtssachverständigen Ing. L L und der Beschwerdeführerin durchgeführt hat. Das entsprechende Protokoll liegt im Akt der belangten Behörde ein. Die Frage, ob überhaupt eine Verlegung des Gastankes technisch möglich ist, ist im konkreten Verfahren nicht zu prüfen. Dies bleibt einem von der Beschwerdeführerin allenfalls zu beantragenden Änderungsgenehmigungsverfahren vorbehalten.

Zu den beantragten Einvernahmen der Zeugen B B, C C, F F und G A, offensichtlich zum Beweis des Bestehens einer Dienstbarkeit ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren lediglich die Frage der Abweichung vom Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.1988, Zl **** sowie die Genehmigungspflicht dieser Abweichung zu klären war. Die Frage des Bestehens einer Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers bzw das Bestehen einer Dienstbarkeit ist – wie bereits ausgeführt – in einem nachträglichen Verfahren zur Genehmigung der Änderung von Relevanz.

Zur beantragten Durchführung eines weiteren Lokalaugenscheines ist festzuhalten, dass diesem schon deshalb nicht zu entsprechen war, da die Beschwerdeführerin bereits einem Lokalaugenschein durch die belangte Behörde beigezogen wurde. Zu welchem Beweisthema ein weiterer Lokalaugenschein erforderlich wäre, lässt das Vorbringen der Beschwerdeführerin darüber hinaus offen. Sowohl von der belangten Behörde als auch vom erkennenden Gericht wurden je ein Gutachten eines sicherheitstechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Beide Amtssachverständige kommen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die gegenständliche Gasanlage in einem wesentlichen Teil, nämlich der Gaslagerung abweichend von der ursprünglichen Bewilligung ausgeführt wurde. Diesen beiden Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten bzw. wurde die Unvollständigkeit und Unschlüssigkeit nicht einmal behauptet. Für das erkennende Gericht bestehen an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens des sicherheitstechnischen Amtssachverständigen vom 29.07.2015, Zl **** keine Zweifel, weshalb dieses Gutachten der vorliegenden Entscheidung bedenkenlos zugrunde zu legen war.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Festsetzung einer Leistungsfrist von mehr als 3 Monaten erweist sich in Anbetracht des Entscheidungszeitpunktes als erforderlich, um eine Beheizung der Wohnräume während der Wintermonate weiterhin zu gewährleisten. Andererseits erweist sich die Frist von mehr als 3 Monaten als ausreichend, um eine alternative Beheizung umzusetzen bzw. eine entsprechende Zustimmungserklärung und in weiterer Folge eine Änderungsgenehmigung zu erwirken.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hannes Piccolroaz

(Richter)

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