LVwG T LVwG-2015/34/2273-5

LVwG-2015/34/2273-5Tribunale amministrativo regionale5 nov 2015

Regest

nach § 17 VwGVG sind Kostenbestimmungen des AVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden; Selbsttragung der Anwaltskosten; Zurückweisung; Abweisung Antrag nach § 39 Abs 1 TFLG; Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 3 lit c Z 2 TFLG 1996

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/34/2273-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.2273.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt in Adresse, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.08.2015, Zl ****, betreffend Teilung einer Stammsitzliegenschaft nach § 39 Abs 1 TFLG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, und den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.11.2015 gestellten Antrag auf Zuerkennung der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten,

I.

den Beschluss gefasst:

1. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 und § 74 AVG wird der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.11.2015 gestellte Antrag auf Zuerkennung der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

II.

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.08.2015, Zl ****, als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensablauf:

A.Feststellungsverfahren gemäß § 73 lit d TFLG 1996 betreffend die Agrargemeinschaft Waldgemeinschaft C-D:

In Spruchpunkt I./1. des Bescheides vom 13.07.2011, Zl ****, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde fest, dass die Gste Nr 591, 1154, 1499, 1535, 1632/1, 1632/2, 1632/3, 1632/4, 1632/5, 1673/1, 1673/3, 1673/5, 1673/6, 1673/7, 1673/8, 1673/9, 1673/10, 1673/11, 1673/12, 1673/13, 1673/21, 1673/22, 1673/23, 1673/32, 1675, 1854/1, 1854/2, 1854/4, 1854/6, 1857/1, 1863/1, 1863/3, 1863/13, 1863/46, 2093/1, 2093/3, 2093/4, 2093/6, 2093/7, 2093/21, 2093/24, 2093/26, 2929, 2930/1, 2930/2, 2931/1, 2931/4, 2931/10, 2931/11, 2931/13, 2931/30, 2931/31, 2931/32, 2931/33, 2931/34, 2931/35, 2931/37, 2931/38, 2931/45, 2932, 3383/1, 3383/2, 3383/3, 3383/4, 3383/5, 3412, 3621/1, 3621/2, 4016/1, 4016/2, 4016/4, 4030/2, 4030/3, 4185/1, 4185/2, 4185/3, 4374, 4682/1, 4682/2, 5305/1, 5305/2, 5305/3, 5512/1, 5512/2, 5512/3, 5512/4, 5512/5, 5512/6, 5512/7, 6409, 6410, 6411, 6412, 6413, 6414, 6663/1, 6663/2, 6663/3, 6663/4, 6663/5, 6663/6, 6664, 6731/1, 6731/3, 6732/1, 6732/2, 6733/1, 6733/2, 6733/3, 6733/4, 6733/6, 6733/7, 7141/1, 7141/2, 7141/3, 7141/4, 7141/5, 7151/1, 7151/2, 7151/3, 7733, 7737/1, 7737/3, 7737/5, 7737/6, 7836/1, 7836/2, 7836/3, 7930/1, 7930/2, 7930/3, 7930/4, .377, .378, .379, .384, .387, .388, .390, .502, .503, .506, .507, .512, .618, .1113, .1148, .1335, .1336, .1338, .1357, .1358, .1359, .1362, .1384, .1428, .1434, .1447, .1448, 1451, .1452, .1453, .1824, .1923, .1924, .2013, .2014, .2078, .2080, .2153, .2261, .2263, .2269, .2270, .2281, .2282, .2284, .2287, .2288, .2289, .2317, .2319, .2320 und .2346 in EZ *1 KG 40 C sowie die Gste Nr 1124/1, 1125/1, 1126, 1150/1, 1150/2, 1151/1, 1151/2, 1151/3, 1151/4, 1151/5, 1176/1, 1176/3, 1176/4, 1176/5, 1176/6, 1176/7, 1176/8, 1176/9, 1177, 1180, 1181, 1200/1, 1200/2, .301, .302, .304, .443, .444, .466, .467, .468, .469, .471, .472, .474, .475, .476, .477, .478, .480, .481, .482, .483, .484, .485, .486, .487, .488, .489, .491, .493, .494, .495, .496, .497, .498, .499, .500, .501, .502, .503, .504, .505, .506, .507, .508, .509, .510, .511, .512, .513, .514, .515, .516, .517, .518, .519, .520, .521, .522, .523, .524, .525, .526, .527, .528, .529, .530, .531, .532, .533, .534, .535, .536, .537, .538, .539, .540, .541, .542, .543, .544, .545, .546, .547, .548, .549, .550 und .551 in EZ **3 KG *01 D, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. In Spruchpunkt I./2. dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die Gste Nr 1079, 1517, 1524, 1525, 1527, 1532/1, 1532/2, 1533, 1631/2, 1631/3, 1671/2, 1671/3, 1671/4, 1674/1, 1674/2, 4373, 4604, 4643, 4792/2, 5853/2, 6578, 6594, 6597/2, 6735, 6759/1, 6759/2, 6808, 6844/1, 6844/2, 7033, 7734, 7735, 7988/1, 7988/2, 8047, 8048, 8056/1, 8056/2, 8069, 8070/1, 8070/2, 8073, 8074/1, 8074/2, 8075, 8076/1, 8076/2, 8077, 8418, .310, .311, .1777, .1778, .2144, .2145, .2149 und .2150 in EZ *1 KG 40 C sowie die Gste Nr 772/2, 774, 775, 776, 777 und 1176/10 in EZ **3 KG *01 D nicht zum Gemeindegut zählen.

Mit Erkenntnis vom 06.06.2012, Zl ****, wies der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die Berufung der Agrargemeinschaft Waldgemeinschaft C-D gegen die Spruchpunkte I./1. und I./2. des vorzitierten Bescheides als unbegründet ab.

Mit Beschluss vom 21.09.2012, Zl ****, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von der Agrargemeinschaft Waldgemeinschaft C-D gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 06.06.2012, Zl ****, erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit Beschluss vom 24.01.2013, Zl ****, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren in der Beschwerdesache der Agrargemeinschaft Waldgemeinschaft C-D gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 06.06.2012, Zl ****, ein.

Mit Erkenntnis vom 11.09.2013, Zl ****, wies der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung den Antrag der Agrargemeinschaft Waldgemeinschaft C-D auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 06.06.2012, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens ab.

B.Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid:

Mit Schriftsatz vom 06.07.2015 stellte AA, vertreten durch Notar in Adresse, den Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 26.06.2015 gemäß § 38 Abs 3 TFLG 1996 und führte begründend wörtlich Folgendes aus:

„Mit Kaufvertrag vom 26.06.2015 verkauft EA, vertreten durch seinen Sohn FA als vom Bezirksgericht G bestellter Sachwalter, das Gst .32 im unverbürgten Ausmaß von 506 m² aus EZ **4 Grundbuch *01 D, samt dem darauf befindlichen Objekt H.

Weiters sind folgende Rechte Vertragsgegenstand:

a)das Recht der Hausbrunnenwasserleitung ****,

b)das Recht der Hausbrunnenleitung ****,

c)das Zugehörigkeitsrecht zur Agrargemeinschaft I ****,

d)das Mitgliedschaftsrecht an der Agrargemeinschaft Waldgemeinschaft C-D,

e)das Miteigentumsrecht zu 1/2 Anteil an der Liegenschaft in EZ **2, ****,

f)das Platzrecht für einen Viehscherm auf Gst .474 in EZ **3, ****.

Bei Abschreibung des genannten Kaufgrundstückes sind laut Vertrag die mit EZ **4 GB D verbundenen Mitgliedschaftsrechte auf die neu zu eröffnende Einlage mitzuübertragen.

Um agrarbehördliche Genehmigung gemäß § 38 Abs 3 TFLG 1996 an Notar, Adresse, wird gebeten.“.

Mit Bescheid vom 03.08.2015, Zl ****, AA zu Handen seines Vertreters zugestellt am 10.08.2015, wies die Tiroler Landesregierung den Antrag des AA, vertreten durch Notar in Adresse, vom 06.07.2015 auf agrarbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 26.06.2015 ab.

Dagegen erhob AA, vertreten durch Rechtsanwalt in Adresse, mit Schriftsatz vom 07.09.2015, der Post übergeben am selben Tag, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und führte wörtlich Folgendes aus:

„I. Sachverhaltsdarstellung

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 03.08.2015 versagte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) dem Antrag (auch) des Mit-Antragstellers AA, hier Beschwerdeführer, der Abschreibung des Gst .32 von der Stammsitzliegenschaft EZ **4 im Grundbuch GB *01 D, wie im aktenkundigen Kaufvertrag vom 21.05.2015 vorgesehen, in Anwendung des § 39 Abs 1 TFLG 1996 die agrarbehördliche Genehmigung.

Ihre negative Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass mit der gewünschten Absonderung des im Gst .32 von dessen Stammsitzliegenschaft auch Anteilsrechte iS § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 betroffen seien, namentlich Anteilsrechte an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Waldgemeinschaft C-D.

II. Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit

infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

Der Beschwerdeführer führt dazu unter einem aus:

1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird gerügt, dass die belangte Behörde die Versagungsvoraussetzungen, wie sie in § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 genannt sind, nicht umfassend geprüft hat, und ein Überprüfungsergebnis mit Hinweisen auf mögliche Versagungsgründe dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur weiteren Stellungnahme nicht vorgehalten hat.

Der Beschwerdeführer vermisst insbesondere Erhebungen darüber und Feststellung dazu, dass das hier betroffene Gst .32 seit eh und je, jedenfalls aber seit den 90iger-Jahren, nicht der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Stammsitzliegenschaft EZ **4 im angeführten Grundbuch *01 D gedient hat. Diesen Bedarf deckten der aktuelle Alleineigentümer EA und dessen Familie anderweitig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Bruder des Beschwerdeführers, EA, im Altersheim untergebracht ist, mit dem vorliegenden Kaufgeschäft dessen auf dort finanziell versichert und dafür verwendet werden könnten, und auch der nunmehrige Beschwerdeführer und Käufer bereits Mitglied besagter Agrargemeinschaft Waldgemeinschaft C-D ist. Seine Mitgliedschaft ist auch grundbücherlich ersichtlich, beispielsweise bei der Liegenschaft EZ 14 GB 40 C.

Der Beschwerdeführer steht überdies auf dem (rechtlichen) Standpunkt, dass die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auf Grundstücken iS § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, also bei a-typischem Gemeindegut, höchstens im Ausmaß der seinerzeitigen Regulierung bestehen können, und zudem nur ausgeübt werden dürfen, wenn aktuell tatsächlich (noch) ein entsprechender Bedarf gegeben ist. Siehe dazu die Seite 7 von 39 in erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geändert wird. Ein derartiger Bedarf ist aber bereits aufgrund des Altersheimaufenthalts des Eigentümers, der unter Sachwalterschaft steht, zu verneinen.

„Den Mitgliedern von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iS des § 33 Abs 2 lit c Z 2 stehen ausschließlich Naturalleistungen wie die Weide, der Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses oder der ortsübliche Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie zu.“ (Seite 22 von 39 im letzten Absatz) „zu den Z 22, 23 und 24 unter anderem zu § 39 Abs 1 TFLG 1996 in: Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geändert.“ Mit Naturalleistungen dieser (oder anderer) Art hat man allerdings nie Haus- und Gutsbedarf das Stammsitzliegenschaft EZ *4 Grundbuch 01 D deckt, insbesondere nicht bis zur Eintragung des agrargemeinschaftlichen Mitgliedschaftsrechtes **** mit der TZ 1/1995 im besagten Grundbuch.

Hätte die belangte Behörde Erhebungen in diese Richtung angestellt, Beweise dazu aufgenommen (Antrag auf Vernehmung des Beschwerdeführers, und des FA, Sohn und Sachwalter des Verkäufers EA, per dessen Adresse), wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass der Versagungsgrund des § 38 Abs 4 lit a TFLG 1996 iVm § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 mangels bisheriger Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der hier zu beurteilenden Stammsitzliegenschaft durch Naturalleistungen, die sich aus dem Mitgliedschaftsrecht **** ableiten ließen (insbesondere Weidenutzung, sowie Bezug von Nutzholz und Brennholz wie aufgezeigt), nicht vorliegt. Damit wäre die agrarbehördliche Genehmigung in Wirklichkeit zu erteilen gewesen. Auf einen anderen (weiteren) Versagungsgrund als den angeführten hat sich die Agrarbehörde weder gestützt noch ergeben sich aus dem bisherigen Akteninhalt Hinweise darauf.

2. Eine Rechtswidrigkeit des Inhalts erblickt der Beschwerdeführer darin, dass er mit dem vorliegenden, angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung iS §§ 38 Abs 3, 39 Abs 1 TFLG 1996 ohne Vorliegen eines Versagungsgrundes.

Der Beschwerdeführer stellt deshalb nachfolgende

Beschwerdeanträge:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerdegericht wolle eine Verhandlung anberaumen, der vorliegenden Beschwerde Folge geben, den angefochtenen „Versagungsbescheid“ beheben und derart abändern, dass die beantragte agrarbehördliche Genehmigung erteilt wird.“.

C.Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Am 04.11.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters durch. FA, als Sachwalter des EA, und Notar erschienen unentschuldigt nicht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer bestätigten, dass der Beschwerdeführer mit dem Kaufvertrag vom 26.06.2015 das Gst Nr .32 aus EZ **4 KG *01 D samt dem darauf befindlichen Objekt H kauft und die mit EZ **4 KG *01 D verbundene Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft C-D in EZ *1 KG 40 C und EZ **3 KG *01 D ebenfalls auf den Beschwerdeführer übergehen soll. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte die Einvernahme des FA als Sachwalter des EA und die Zuerkennung der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten. An Kosten wurden EUR 1.007,52 verzeichnet.

II.Feststellungen:

EA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse, ist grundbücherlicher Eigentümer der Gste Nr .32, 40, 1727, 1729, 1730 und 1731, alle EZ 4 KG 01 D. Ob dieser Liegenschaft ist zu **** zu TZ 2/2014 die „Bestellung eines Sachwalters (***)“ angemerkt und zu **** grundbücherlich Folgendes einverleibt:

„1a Stand 1933 Miteigentumsrecht zu 1/2 Anteil an EZ **2 für Gst .32

2a Stand 1933 Recht der Hausbrunnenwasserleitung auf

Gst 29/2 in EZ **5

Gst 26/6 in EZ **6

Gst 29/3 in EZ **7

Gst 50/1 in EZ **8

Gst 50/2 in EZ **9

für Gst .32

b gelöscht

5a Stand 1933 2225/2014 2571/2014 Recht der Hausbrunnenwasserleitung auf

Gst 55/1 in EZ *10

Gst 55/2 in EZ *11

Gst 55/5 in EZ *12

Gst 55/6 in EZ *13

für Gst .32

6 a Stand 1933 Recht des Platzes für einen halben Viehscherm auf Gst .474 in EZ **3

für Gst .32

7 a 759/1961 Zugehörigkeit zur Agrargemeinschaft „I“

in EZ *16 GB C zu 1 Anteilsrecht

11a 1**/1995 Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft Waldgemeinschaft C-D in

EZ **1 GB C

EZ *15 dH

28a gelöscht“

Infolge des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 13.07.2011, Zl ****, bestätigt durch Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 06.06.2012, Zl ****, steht rechtskräftig fest, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Waldgemeinschaft C-D um eine solche gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt.

Die Agrargemeinschaft Waldgemeinschaft C-D (Gemeindegutsagrargemeinschaft) ist grundbücherliche Eigentümerin der in EZ *3 KG 01 D vorgetragenen Grundstücke. Ob dieser Liegenschaft ist zu **** zu TZ 1/1995 „Die Agrargemeinschaft besteht aus den im B-Blatt der EZ **1 GB C angeführten Anteilsrechten“ angemerkt.

Die in EZ *1 KG 40 C vorgetragenen Grundstücke stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Waldgemeinschaft C-D (Gemeindegutsagrargemeinschaft). Ob der Liegenschaft in EZ *1 KG 40 C ist zu ****, **** und **** Folgendes angemerkt:

„b Die Agrargemeinschaft besteht aus:

Gemeinde C zu 342 Anteilen

Gemeinde D zu 114 Anteilen

Den jeweiligen Eigentümern nachstehender Stammsitzliegenschaften zu

folgenden Anteilsrechten:

c KATASTRALGEMEINDE C:

[…]

d Stand 000 KATASTRALGEMEINDE D:

EZ **4 zu 9,17

[…]“

Mit Kaufvertrag vom 26.06.2015 verkauft EA, vertreten durch seinen Sohn FA als vom Bezirksgericht G bestellter Sachwalter, dem Beschwerdeführer das Gst .32 im unverbürgten Ausmaß von 506 m² aus EZ **4 Grundbuch *01 D, samt dem darauf befindlichen Objekt 2.

Weiters sind folgende Rechte Vertragsgegenstand:

a) das Recht der Hausbrunnenwasserleitung ****,

b) das Recht der Hausbrunnenleitung ****,

c) das Zugehörigkeitsrecht zur Agrargemeinschaft I ****,

d) das Mitgliedschaftsrecht an der Agrargemeinschaft Waldgemeinschaft C-D,

e) das Miteigentumsrecht zu 1/2 Anteil an der Liegenschaft in EZ **2, ****,

f) das Platzrecht für einen Viehscherm auf Gst .474 in EZ **3, ****.

Bei Abschreibung des genannten Kaufgrundstückes sind laut Kaufvertrag die mit EZ **4 KG *01 D verbundenen Mitgliedschaftsrechte (Anteilsrechte) in die neu zu eröffnende Einlage mitzuübertragen.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die zitierten Entscheidungen des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde, des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes, den Kaufvertrag vom 26.06.2015 und die vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Grundbuchsauszüge.

Wie unten näher dargestellt, war im gegenständlichen Fall der Versagungsgrund des § 39 Abs 1 vierter Satz TFLG 1996 zu prüfen. Dass die Agrargemeinschaft Waldgemeinschaft C-D eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, steht infolge rechtskräftiger Bescheide fest. Insofern konnte von der beantragten Einvernahme des FA als Sachwalter des EA abgesehen werden.

IV.Rechtsgrundlagen:

A.Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 82/2015:

„(…)

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

(…)“

B.Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 161/2013:

„(…)

§ 49. (1) (…)

(…)

(5) Einem Zeugen, der einer Ladung (§§ 19 und 20) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, obwohl die vorgebrachten Gründen als nicht gerechtfertigt (Abs 1 bis 3) erkannt wurden, kann die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden; im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung kann über ihn eine Ordnungsstrafe (§ 34) verhängt werden.

(…)

Kosten der Beteiligten

§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

(…)“

C.Maßgebliche Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG 1950), BGBl Nr 173/1950 in der Fassung BGBl I Nr 189/2013:

„(…)

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 1. Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, mit Ausnahme des § 78.

(…)“

D.Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 in der Fassung LGBl Nr 70/2014:

„(…)

§ 33

Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

(…)

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut).

(…)

§ 38

Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten

(…)

(2) Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte, die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen, wie viele Anteilsrechte nicht an das Eigentum von Liegenschaften gebunden sind (walzende Anteile) sowie bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“. Bei den Stammsitzliegenschaften ist die damit verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft gleichfalls ersichtlich zu machen.

(3) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft darf von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.

(4) Die Bewilligung nach Abs 3 ist zu verweigern, wenn

a) von der Absonderung Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 lit c betroffen sind,

(…)

§ 39

Teilungen von Stammsitzliegenschaften

(1) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen, ob mit dem Trennstück Mitgliedschaftsrechte (Anteilsrechte) an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bewilligung der Agrarbehörde. Einer solchen Bewilligung bedarf es nicht, wenn die Stammsitzliegenschaft schon vor der Teilung eine Fläche von nicht mehr als einem Hektar aufweist oder wenn nach der Teilungsurkunde von einer sowohl vor als auch nach der Abtrennung dieses Flächenausmaß übersteigenden Stammsitzliegenschaft eine Fläche von höchstens 2.000 m² abgetrennt wird und in beiden Fällen in der Teilungsurkunde bestimmt ist, dass das Anteilsrecht bei der bisherigen Liegenschaft verbleibt. Die Agrarbehörde hat darauf zu achten, dass die Anteilsrechte den Trennstücken im Verhältnis ihres wirtschaftlichen Bedarfes zustehen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn im Zug der Teilung von Stammsitzliegenschaften Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 lit c übergehen würden. Die Bewilligung ist weiters zu versagen, wenn die Teilung der Schaffung und Erhaltung leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe und den Rücksichten der Landeskultur widerspricht. § 38 Abs 4 lit a, b und c Z 1 gilt hiebei sinngemäß.

(2) Ohne die nach Abs 1 nötige Bewilligung darf die Teilung einer Stammsitzliegenschaft im Grundbuch nicht vollzogen werden.

(…)

§ 74

Parteien, Beteiligte

(1) (…)

(…)

(5) Parteien im Verfahren zur Bewilligung der Absonderung von Anteilsrechten (§ 38 Abs 3 und 6) und zur Bewilligung der Teilung von Stammsitzliegenschaften (§ 39 Abs 1) sind die Eigentümer der bisher berechtigten Stammsitzliegenschaften, die Inhaber eines walzenden Anteilsrechtes und die Erwerber von Anteilsrechten und von Trennstücken einer Stammsitzliegenschaft; im Fall des § 38 Abs 4 lit c Z 2 ist auch die Gemeinde Partei. Wenn im Zuge der Absonderung Anteilsrechte mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden werden, an deren Eigentum bereits Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind, oder wenn im Zuge der Teilung einer Stammsitzliegenschaft die mit dieser bisher verbundenen Anteilsrechte aufgeteilt werden, so ist die Agrargemeinschaft vor der Erlassung des Bescheides zur Frage einer allfälligen dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträglichen Anhäufung oder Zersplitterung von Anteilsrechten zu hören. In diesen Fällen ist der Agrargemeinschaft weiters der die Absonderung oder Teilung bewilligende Bescheid mitzuteilen.

(…)“

V.Rechtliche Erwägungen:

1. Zur inhaltlichen Entscheidung:

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.11.2015 hat der Beschwerdeführer ausdrücklich klargestellt, dass er mit dem Kaufvertrag vom 26.06.2015 das Gst Nr .32 aus EZ **4 KG *01 D samt dem darauf befindlichen Objekt H kauft und die mit EZ **4 KG *01 D verbundene Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft C-D in EZ *1 KG 40 C und EZ **3 KG *01 D ebenfalls auf ihn übergehen soll. Der Antrag vom 06.07.2015 sei auf agrarbehördliche Genehmigung dieses Rechtsgeschäftes gerichtet.

Nach § 13 AVG kommt es auf den Gesamtinhalt einer Eingabe, das „erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes“ und nicht auf „zufällige verbale Formen“ – so etwa wie hier auf offenkundig unrichtig herangezogene Rechtsvorschriften – an, um zu beurteilen, welches Begehren einem Anbringen wirklich zugrunde liegt (vgl VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074). Der Antrag vom 06.07.2015 ist somit nicht – wie im Antrag angeführt – auf eine Bewilligung gemäß § 38 Abs 3 TFLG 1996 (Absonderung von Anteilsrechten), sondern eine solche nach § 39 Abs 1 TFLG 1996 (Teilungen von Stammsitzliegenschaften) gerichtet.

Infolge der getroffenen Feststellungen und § 74 Abs 5 TFLG 1996 sind EA, vertreten durch seinen Sohn FA als vom Bezirksgericht G bestellter Sachwalter, und der Beschwerdeführer Parteien im Verfahren zur Bewilligung der Teilung von Stammsitzliegenschaften (§ 39 Abs 1 TFLG 1996).

Insgesamt ist von einem zulässigen und rechtzeitigen Rechtsmittel auszugehen.

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 13.07.2011, Zl ****, bestätigt durch Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 06.06.2012, Zl ****, wurde in einer die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Waldgemeinschaft C-D eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte davon ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre (vgl VwGH 24.07.2012, AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft Waldgemeinschaft C-D eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.

Mit der in EZ **4 KG *01 D vorgetragenen und im Eigentum von EA stehenden Stammsitzliegenschaft, bestehend aus den Gsten Nr .32, 40, 1727, 1729, 1730 und 1731, ist die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft Waldgemeinschaft C-D (Gemeindegutsagrargemeinschaft) in EZ *1 KG 40 C und EZ **3 KG *01 D verbunden.

Mit dem Kaufvertrag vom 26.06.2015 verkauft EA, vertreten durch seinen Sohn FA als vom Bezirksgericht G bestellter Sachwalter, dem Beschwerdeführer das Gst Nr .32 aus EZ **4 KG *01 D samt dem darauf befindlichen Objekt H. Die mit EZ **4 KG *01 D verbundene Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft C-D in EZ *1 KG 40 C und EZ **3 KG *01 D soll ebenfalls auf die neu zu eröffnende Einlage übergehen.

Das gegenständliche Rechtsgeschäft bedarf gemäß § 39 Abs 1 erster und zweiter Satz TFLG 1996 einer Bewilligung der Agrarbehörde.

Gemäß § 39 Abs 1 vierter Satz TFLG 1996 ist die Bewilligung zu versagen, wenn im Zug der Teilung von Stammsitzliegenschaften Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 übergehen würden.

Seite 24 der Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geändert wird, Landtagsmaterialien 157/14, kann in diesem Zusammenhang wörtlich Folgendes entnommen werden:

„[…] Ein dem § 38 Abs 8 und 9 vergleichbares Regelungsregime für die Übertragung von Anteilsrechten an Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 scheint jedoch für den Fall der Teilung einer Stammsitzliegenschaft nicht erforderlich, da die Übertragung bereits im Vorfeld (in einem eigenständigen Verfahren nach § 38 Abs 8 und 9) vorgenommen werden kann. Anträge auf agrarbehördliche Genehmigung der Teilung einer Stammsitzliegenschaft, im Zug derer Anteilsrechte an Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 (von der bisherigen an eine neue Stammsitzliegenschaft) übergehen sollen, sind daher ohne weiteres Verfahren abzuweisen (siehe den vorgeschlagenen neuen § 39 Abs 1 vierter Satz, Z 24).

[…].“.

Wie festgestellt, sollen im Zuge der Teilung der gegenständlichen Stammsitzliegenschaft auch die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Waldgemeinschaft C-D, welche eine solche gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellt, an eine neue Stammsitzliegenschaft übergehen.

Insofern ist der Versagungsgrund des § 39 Abs 1 vierter Satz TFLG 1996 gegeben und hat die belangte Behörde den Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung des gegenständlichen Rechtsgeschäfts zu Recht abgewiesen.

Insofern war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Antrag auf Zuerkennung der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten:

Das VwGVG enthält keine allgemeine Regelung über Kosten. Lediglich die Kosten im Verfahrensstrafverfahren (§ 52) und im Maßnahmenbeschwerdeverfahren (§ 35) sind ausdrücklich geregelt. Im Übrigen ergibt sich aus der Verweisungnorm des § 17 VwGVG, dass die Kostenbestimmungen des AVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden sind. § 74 AVG ist gemäß § 1 AgrVG 1950 auch im gegenständlichen Fall anzuwenden. Es gilt daher insbesondere ebenso der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gemäß § 74 Abs 1 AVG. Gemäß § 74 Abs 2 bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. In den Verwaltungsvorschriften (hier: TFLG 1996) findet sich keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten. Demnach gilt nach § 74 Abs 1 AVG, dass der Beschwerdeführer die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Dieser Grundsatz gilt im Agrarverfahren für sämtliche Parteienkosten, also auch für die Anwaltskosten (vgl VwGH 02.06.2005, 2004/07/0089; 24.03.2011, 2009/07/0018).

EA, vertreten durch seinen Sohn FA als vom Bezirksgericht G bestellter Sachwalter, ist gemäß § 74 Abs 5 TFLG 1996 zudem Partei des Verfahrens zur Bewilligung der Teilung von Stammsitzliegenschaften (§ 39 Abs 1 TFLG 1996). Insofern gelangt auch § 17 VwGVG in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 und § 49 Abs 5 AVG nicht zur Anwendung.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass die agrarbehördliche Bewilligung gemäß § 39 Abs 1 TFLG 1996 zu versagen ist, wenn im Zug der Teilung von Stammsitzliegenschaften Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 übergehen würden, ergibt sich klar und eindeutig aus § 39 Abs 1 vierter Satz TFLG 1996.

Die Frage, ob sich in den hier anzuwenden Verwaltungsvorschriften eine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten findet, ist infolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar zu verneinen (vgl VwGH 02.06.2005, 2004/07/0089; 24.03.2011, 2009/07/0018).

Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag. Dr. Barbara Schütz

(Richterin)

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