Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/36/0913-4
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.10.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.36.0913.4
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir aufgrund der Säumnisbeschwerde von Herrn Mag. A A, wohnhaft in X, Adresse, wegen der Nichterledigung seines Auskunftsbegehrens vom 31.08.2014
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Antrag auf Erteilung der Auskünfte des Auskunftsbegehrens vom 31.08.2014 abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Säumnisbeschwerde:
Mit Email-Eingabe vom 31.08.2014 brachte Herr Mag. A A beim Bürgermeister der Marktgemeinde Y im Wesentlichen folgendes Auskunftsbegehren ein:
Die Marktgemeinde Y fiel bei den letzten Personalbesetzungen durch besonders viele Fluktuationen auf. Eine dieser Fluktuationen betrifft die mehrmalige Ausschreibung des Amtsleiters während der aktuellen Periode, bereits zum dritten Male. Im Zuge dieser Ausschreibungen kam es immer wieder zu Ungereimtheiten, die mich als ernsthaften Bewerber und Kandidat für diese Stelle veranlassen, ein umfangreiches Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des (Tiroler) Auskunftspflichtgesetzes zu stellen. Dabei wird - wie schon bei meinem ersten Auskunftsbegehren vom 7. August 2014, direkt ergangen an die Personalberatungsagentur - auf die gesetzlichen Bestimmungen sowie ganz speziell auf den § 5 Tiroler Auskunftspflichtgesetz (Bescheiderlassung) verwiesen.
Ich habe mich während dieser Zeit dreimal für diese Stelle beworben, wobei die erste Bewerbung vor knapp vier Jahren trotz schriftlicher Aufforderung per E-Mail (zugesagte schriftliche Berücksichtigung und Evidenzhaltung der Unterlagen nach der Absage der Heimleiterstelle) und meinem Telefonanruf bei Dir keinerlei Vorlage fand; kurzum: Sie wurde unterschlagen. Bei der zweiten Ausschreibung wurde zwar ein Erstgespräch geführt, allerdings nach vier Wochen eine Absage erteilt. Bei der letzten Bewerbung wurde gar kein Gespräch mehr geführt, sondern gleich abgesagt. Aufgrund dieser Vorgangsweise ergeben sich einige Fragen, die ich gerne beantwortet wissen möchte:
Bewerbung 1:
a) Wieso wurde meine Bewerbung vor vier Jahren nicht berücksichtigt, wieso wurde meine Bewerbung gegen über anderen Mandataren nicht erwähnt und wieso erhielt ich damals keine schriftliche Benachrichtigung?
b) Wie erfolgte die Bewertung meiner Bewerbung im Vergleich zum erfolgreichen Mitbewerber?
c) Welche Gründe haben dafür gesprochen, den zwischenzeitlich wieder ausgeschiedenen Amtsleiter für diese Position zu berufen, obwohl dieser über keinerlei Vorkenntnisse im Öffentlichen Dienst verfügte?
d) Wieso wurde mein Schreiben (E-Mail vom 24. Juni 2013) mit der Überschrift "Diskrepanzen bei Stellenausschreibungen" nicht beantwortet?
Bewerbung 2:
Ich beziehe mich auf den Sachverhalt und das Schreiben vom 7. August 2014 an Frau Dr. B (siehe unten). Daraus leiten sich folgende Fragen ab:
a) Wer ist unter wir zu verstehen?
b) Wie erfolgte die Bewertung meiner Bewerbung im Vergleich zum erfolgreichen Mitbewerber und im Vergleich zu allen anderen Mitbewerbern?
Bewerbung 3:
Nach der öffentlichen Stellenausschreibung von Ende Februar 2014 mit dem - ebenfalls unten erwähnten - Ergebnis der Bewerbereinschätzung durch eine externe Beratungsfirma erfolgte dann eine Neuausschreibung in anonymisierter Form. Dabei ist festzustellen, dass die Anforderungen regelrecht abgespeckt wurden (vergleiche Seite 1 und 20 im PDF-Anhang), wobei unter anderem gar kein Hochschulstudium für das Amt eines Amtsleiters notwendig ist, sondern nur mehr Grundkenntnisse vorausgesetzt werden. Weitere (strenge) Anforderungen sucht man im Vergleich zur Öffentlichen Ausschreibung der Marktgemeinde Y vergeblich, weshalb diese Ausschreibung den Schluss zulässt, dass ein Bewerber mit Matura-Abschluss für diese leitende Position mit ca 150 Mitarbeitern scheinbar bessere Voraussetzungen mitbringt, als ein Kandidat, der über ein Hochschulstudium und einschlägig nachgewiesene Kenntnisse verfügt und nachweisen kann. Daher ergeben sich weitere Fragen:
a) Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die Anspruchsvoraussetzungen für dieses Amt derart weit nach unten nivelliert wurden, die zuvor Voraussetzungen waren?
b) Wie erfolgte wiederum die Bewertung meiner Bewerbung im Vergleich zum erfolgreichen Mitbewerber und im Vergleich zu allen anderen Mitbewerbern?
Weiters stellen sich aufgrund gewisser Verhaltensweisen folgende Fragen:
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Nach welchen bereits im Vorfeld manifestierten Aspekten und Grundsätzen erfolgte die Festlegung der Voraussetzungen und Leistungskriterien?
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Welche Kriterien wurden dabei angewandt?
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Wie wurden diese gewichtet?
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Wer hat diesmal die Entscheidung getroffen? Wer hat die Kandidaten zu einem Hearing geladen? Wer war dabei eingebunden und welches Gremium hat welche Vorgangsweise entschieden?
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Kann es sein, dass für die Unterschlagung meiner Bewerbung 1 sowie im Rahmen der weiteren Bewerbungsprozesse persönliche Befindlichkeiten des Herrn Bürgermeisters eine Rolle spielen? Falls ja, welche?
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Kann es sein, dass für die Absagen meiner Bewerbungen die Tätigkeit als Freier Journalist eine Rolle spielt? Falls ja, welche?
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Kann es sein, dass für die Absagen meiner Bewerbungen der mehrmalige Hinweis auf die
Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in der Marktgemeinde Y ein Grund dafür waren? Falls ja, welche?
- Kann es sein, dass nach meinem Ausscheiden die mangelnde Kooperation (Stichwort Kanalgebührenkalkulation) eine Rolle spielte?
(Anmerkung: Immerhin bekam ich zu meinem 35. Geburtstag einen Anruf von einem Mitarbeiter aus dem Gemeindeamt, der meinte, es würde mir schaden, wenn ich nicht unverzüglich die Datei zur Berechnung der Kanalgebühren herausrücke. Ich wurde in weiterer Folge mehrmals von Mandataren der Gemeinde darauf angesprochen, ich möge doch diese herausrücken, weil das Land auf die Offenlegung der Gebührenkalkulation drängte. Zu hinterfragen wäre, wieso kein anderer Mitarbeiter im Gemeindeamt im Stande war, eine solche Kalkulation zu erstellen ... ?)
- Als ehemaliger Mitarbeiter der Marktgemeinde Y stehen mir persönliche (Schutz)Rechte nach dem Ausscheiden zu, die gerade der amtierende Herr Bürgermeister in seiner früheren Funktion als Belegschaftsvertreter eines großen Industriebetriebes besonders gut kennen sollte. Weiters wird das Schreiben von Frau Dr. B mit den Worten geschlossen, wie dies Dein Vorgänger sinngemäß auch tat, "... alles Gute und viel Erfolg bei der Neuorientierung!"
Faktum ist jedoch, dass diese Aussage nur eine inhaltsleere Floskel darstellt, denn nicht anders lassen sich folgende Handlungsweisen und Tatsachen durch ein gewähltes Organ der Marktgemeine Y erklären, die stark in meine verfassungsmäßigen Grundrechte Eingriff genommen haben:
Es ist allgemein bekannt - auch während meiner Zeit als Finanzverwalter der Marktgemeinde Y - dass ich auch als Freier Journalist tätig war, und ich aufgrund dessen in meinem Fachgebiet auch weiterhin tätig bin. Meine Berichterstattung anlässlich der Fertigstellung des Bahnhofes Y sowie der Vorausschau auf die noch ausstehenden Notwendigkeiten bezüglich der Sanierung der Z-Bahn, die notwendig waren, um den Stundentakt ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2013 durchführen zu können, wurden seitens des Herrn Bürgermeister mit einem Leserbrief quittiert, die auf Wissenslücken im Arbeits- und Medienrecht hindeuten (siehe PDF-Anhang, Seite 37).
Daraus leitet sich die Frage ab, ob dem Herrn Bürgermeister bekannt und bewusst ist, dass die darin enthaltenen Aussagen eine Negativauskunft darstellen?
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Welche Bestimmungen existieren, die es dem Herrn Bürgermeister gestattet würden, meine journalistische Tätigkeit zu kritisieren und zu unterbinden, obwohl ich seit mehr als 20 Jahren über einen amtlich anerkannten Presseausweis verfüge und seit 1. Jänner 1996 Vollmitglied der Mediengewerkschaft bin?
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Kennt der Herr Bürgermeister die verfassungsmäßigen Bestimmungen der hiesigen Presse- und Meinungsfreiheit und wie sind diese definiert? Wird danach auch gehandelt?
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Ist dieses Verhalten auch in Einklang mit dem Artikel 18 StGG 1867 zu bringen? Was steht in diesem Verfassungsgesetz? Steht diese Verfassungsbestimmung im Einklang mit dem oben aufgezeigten Verhalten (zB Leserbrief; die vorübergehende Verweigerung am Tisch der Medienvertreter in der Gemeinderatssitzung zu sitzen usw)?
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Ich komme dabei abschließend noch zum Punkt "Dienstzeugnis". Dieses entspricht nach Ansicht mehrerer Unternehmer und potentieller Dienstgeber nicht den gesetzlichen Bestimmungen und würdigt keinesfalls meine redlichen Verdienste über mein proaktives Tun und nachhaltiges Wirtschaften mit öffentlichen Steuergeldern in der Marktgemeinde Y (siehe PDF-Anhang, Seiten 18 und 19).
Die Marktgemeinde Y wird daher aufgefordert, mir ein Dienstzeugnis auszustellen, welches einerseits den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und andererseits mein Wirken und meine Arbeit ordentlich würdigt. Sollte dies nicht der Fall sein, ersuche ich um Auskunft, wieso mir mein früherer Dienstgeber mich in meinem beruflichen Ansehen und beruflichen Fortkommen daran hindert bzw. schädigt?
- Sollte die Verbesserung meines Dienstzeugnisses verweigert werden, möchte ich in diesem Falle wissen, welche Gründe dafür sprechen, dies zu tun? Zudem ist zu beantworten, welche Mängel bei meinem Dienstantritt am 1. Oktober 2004 als Finanzverwalter seitens der zuständigen Gemeinderevision existierten und welche Mängel bei der neuerlichen Prüfung mit meinem Ausscheiden per 31. März 2008 an Beanstandungen übrig geblieben sind?
Zu den Kosten des Personalauswahlverfahrens, da der neue Amtsleiter vom Kostenbewusstsein geprägt sein soll, ergeben sich folgende Fragen:
I) Welche Ausgaben sind der Marktgemeinde Y für die Personalauswahl insgesamt erwachsen und wofür?
II) Wie hoch ist der Anteil für die externe Begleitung?
III) Auf welcher Haushaltsstelle werden diese Aufwendungen verbucht?
IV) Entspricht das (langatmige) Auswahlverfahren den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz? Falls nein, warum nicht? Worin sind die Ursachen zu finden?
V) Und ist sich die Gemeindeführung sowie der Gemeinderat auch im Klaren, dass der Voranschlag 2014 noch während der aufrechten Auflagefrist zu früh beschlossen wurde?
Ich erlaube mir daher, da ich Mängel sowohl in der ordnungsgemäßen Gebarung der Marktgemeinde Y als auch in der Durchführung der Stellenausschreibung und dem Bewerbungsverfahren orte, dieses Mail an eine breite Öffentlichkeit zu richten, um derartige Missstände für die Zukunft abzustellen bzw einen Meinungsbildungsprozess zu starten, die zu besseren und transparenten Entscheidungen zum Wohlwollen der Bevölkerung und des Steuerzahlers führen. Da ich nicht alle Gemeinderäte von diesem Schreiben per E-Mail in Kenntnis setzen kann, ergeht das Ersuchen an den Herrn Bürgermeister, allen Gemeinderäten dieses Schreiben samt Anhang mit 37 Seiten nachweislich (Scan der Unterschriftenliste genügt) zur Kenntnis zu bringen. Andernfalls ist zu beantworten, warum dieser Akt der Transparenz unterbleit?
Es wird abschließend nochmals darauf hingewiesen, dass die Erledigung dieses Auskunftsbegehren mittels Bescheid zu erledigen ist.
Mit Email-Eingabe vom 16.03.2015 brachte Herr Mag. A A dann bei der Marktgemeinde Y unter anderem hinsichtlich des gegenständlichen Auskunftsbegehrens vom 31.08.2014 eine Säumnisbeschwerde ein.
Mit Email-Eingabe von Herr Mag. A A vom 01.04.2015 wurde der Devolutionsantrag (gemeint wohl: Säumnisbeschwerde) dahingehend ergänzt, dass beim Landesverwaltungsgericht ein Termin um Akteneinsicht oder eine mündliche Verhandlung beantragt wurde, um sicherzustellen, dass der übermittelte Akt quantitativ und qualitativ seinem Ansinnen der Säumnisbeschwerde entspricht.
Die Säumnisbeschwerde samt Akt wurde mit Schreiben Bürgermeister der Marktgemeinde Y vom 08.04.02015 an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet und ist am 14.04.2015 eingelangt.
In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeister der Marktgemeinde Y vom 07.04.2015, Zl ****, das Auskunftsbegehren vom 31.08.2014 hinsichtlich aller Fragestellungen zur Bewerbung 1 - Fragen a) bis d), zur Bewerbung 2 - Fragen a) bis b) und zur Bewerbung 3 - Fragen a) bis b) und 1) bis 14) sowie zum Personalauswahlverfahren I) bis V) gemäß § 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde mit Schreiben des Bürgermeister der Marktgemeinde Y vom 21.05.2015 an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Der gegen diese Entscheidung von Herrn Mag. A A eingebrachten Beschwerde vom 02.06.2015 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.06.2015, Zl LVwG-2015/35/1556-1, stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.09.2015 wurde Herrn Mag. A A zu seinem Antrag betreffend einen Termin zur Akteneinsicht im Wesentlichen mitgeteilt, dass gemäß § 17 AVG eine Akteneinsicht vor Ort zu den kundgemachten Parteienverkehrszeiten (grundsätzlich Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr) und darüber hinaus nach telefonischer Terminvereinbarung auch durch eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter möglich ist.
Von dieser Möglichkeit wurde jedoch kein Gebrauch gemacht.
II. Beweiswürdigung:
Der verfahrens- und entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich – wie vorstehend und nachfolgend im Detail dargetan - aufgrund der Aktenlage und steht der verfahrensrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.
III. Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Auskunftspflichtgesetz, LGBl Nr 4/1989 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013:
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auskunft ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind.
(1) Jedermann hat das Recht, von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen.
(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, ein umfangreiches mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen. Soweit ein Auskunftsbegehren unklar ist, ist dem Auskunftswerber aufzutragen, dieses zu verbessern.
(1) Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenn
a)die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt,
b)die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,
c)die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, oder
d)der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann.
(3) Die Organe von beruflichen Vertretungen sind überdies nur zur Erteilung von Auskunft an ihre Mitglieder verpflichtet.
(1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber innerhalb dieser Frist unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
(3) Wurde dem Auskunftswerber aufgetragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder zu verbessern, so beginnt die Frist nach Abs. 2 mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen.
(4) Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde.
(5) Wird eine Auskunft aus dem im § 3 Abs. 2 lit. a angeführten Grund verweigert, so ist der Auskunftswerber bei mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehren an das zuständige Organ zu verweisen. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskunftsbegehren sind in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ weiterzuleiten.
IV. Rechtliche Erwägungen:
Nach § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen, sodass insofern auch die Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde vom 16.03.2015 zu Recht bei dem als säumig erachteten Bürgermeister der Marktgemeinde Y erfolgte.
Gemäß § 16 Abs 1 VwGVG hätte nun die Behörde im gegenständlichen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den geforderten Bescheid erlassen können.
Auch wenn das VwGVG keine ausdrückliche Regelung darüber trifft, ab welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit zur Entscheidung im Fall einer Säumnisbeschwerde von der belangten Behörde auf das Landesverwaltungsgericht übergeht, kann aus den genannten Bestimmungen abgeleitet werden, dass mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben des Bürgermeister der Marktgemeinde Y vom 08.04.02015, das am 14.04.2015 samt Akt beim Landesverwaltungsgericht eingelangt ist, die Zuständigkeit auf dieses übergegangen ist und keine Zuständigkeit des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y mehr bestanden hat.
Es wurde daher mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.06.2015, Zl LVwG-2015/35/1556-1, der Bescheid des Bürgermeister der Marktgemeinde Y vom 07.04.2015, Zl ****, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
Es war daher im gegenständlichen Verfahren vom Landesverwaltungsgericht Tirol zunächst die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde von Herr Mag. A A mit Email-Eingabe vom 16.03.2015 zu prüfen.
Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Aus dem übermittelten Akt ergibt sich, dass Herr Mag. A A mit Email-Eingabe vom 31.08.2014 den Bürgermeister der Marktgemeinde Y um Beantwortung der vorstehend angeführten Fragen ersuchte. In diesem Schreiben führte Herr Mag. A abschließend auch aus, dass nochmals darauf hingewiesen wird, dass die Erledigung dieses Auskunftsbegehren mittels Bescheid zu erledigen sei.
Dazu ist zunächst anzumerken, dass § 4 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz normiert, dass die Auskunft nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen ist.
Hinsichtlich der Entscheidungsfrist ist in § 4 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz festgelegt, dass die Auskunft ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen ist. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber nach § 4 Abs 3 Tiroler Auskunftspflichtgesetz innerhalb der Frist von acht Wochen unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wurde dem Auskunftswerber aufgetragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder zu verbessern, so beginnt die achtwöchige Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen.
Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber gemäß § 4 Abs 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde.
Damit besteht im Ergebnis sohin grundsätzlich ein zweistufiges Auskunftsverfahren. Der erste Verfahrensschritt wird durch die Einbringung eines Auskunftsbegehrens eingeleitet und endet mit der Erteilung oder Verweigerung der Auskunft.
Der zweite Verfahrensschritt beginnt dann erst mit der Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines die Auskunft verweigernden Bescheides und endet mit der Bescheiderlassung.
Dies bedeutet, dass nicht jede Verweigerung der Auskunft zwingend die Erlassung eines Bescheides zur Folge hat. Würde sich ein Auskunftswerber mit der mündlich oder telefonisch mitgeteilten und begründeten Verweigerung der Auskunft zufrieden geben und keinen Antrag auf Bescheiderlassung stellen, so wäre das Verwaltungsorgan auch nicht zur Bescheiderlassung verpflichtet.
Entgegen den abschließenden Ausführungen von Herr Mag. A A in seiner Email-Eingabe vom 31.08.2014 ist die Behörde sohin lediglich dann zu einer bescheidmäßigen Erledigung verpflichtet, wenn die Erteilung der Auskunft verweigert wird und zudem auch ein zulässiger Antrag nach § 4 Abs 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz gestellt wird, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
Der Antrag nach § 4 Abs 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz kann sohin grundsätzlich frühestens nach Ablauf von acht Wochen ab Einlagen des Auskunftsbegehrens beim befragten Verwaltungsorgan bzw schon vorher wenn mündlich, telefonisch oder schriftlich mitgeteilt wurde, dass die Auskunft nicht erteilt wird, gestellt werden (vgl Wieser in Korinek/Holoubek, Hrsg BVG-Kommenar zu Art 20 Abs 4 BVG, RZ 60f).
Wie jedoch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen ist, lässt der VwGH auch sogenannte Eventualbegehren zu, dass nämlich für den Fall der Nichterteilung einer Auskunft bereits im Auskunftsbegehren die bescheidmäßige Erledigung beantrag wird (vgl VwGH 14.11.1990, Zl 90/13/0086; VwGH 23.11.1990, 89/17/0028; VwGH 25.11.1994, Zl 94/19/1143; ua).
Wie sich aus dem übermittelten Akt ergibt, wurde von Herrn Mag. A nach der Einbringung seines Auskunftsbegehrens vom 31.08.2014 bis zur Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde kein solcher ausdrücklicher Antrag nach § 4 Abs 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz eingebracht.
Allerdings wird bereits im Auskunftsbegehren vom 31.08.2014 diesbezüglich Folgendes ausgeführt:
„Dabei wird (…) auf die gesetzlichen Bestimmungen sowie ganz speziell auf den § 5 Tiroler Auskunftspflichtgesetz (Bescheiderlassung) verwiesen.“
„Es wird abschließend nochmals darauf hingewiesen, dass die Erledigung dieses Auskunftsbegehren mittels Bescheid zu erledigen ist.“
Diese Ausführungen im Auskunftsbegehren sind im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung als zulässiges Eventualbegehren zu qualifizieren.
Da das Tiroler Auskunftspflichtgesetz hinsichtlich dieses zweiten Verfahrensschrittes, ab Einbringung des Antrages nach § 4 Abs 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz keine Entscheidungsfrist enthält, gelangt diesbezüglich § 8 Abs 1 VwGVG zur Anwendung und gilt hier nicht die 8-Wochen-Entscheidungsfrist nach § 4 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz (vgl VwGH 15.01.1992, Zl 91/12/0285; ua).
Da – wie vorstehend ausgeführt - die Ausführungen im Auskunftsbegehren vom 31.08.2014 als Antrag nach § 4 Abs 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz gewertet werden können, hat die Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs 1 VwGVG von sechs Monaten sohin mit Einlangen des Auskunftsbegehrens am 31.08.2014 zu laufen begonnen.
Daraus folgt zusammengefasst, dass die Säumnisbeschwerde von Herrn Mag. A vom 16.03.2015 hinsichtlich der Nichterledigung seines Auskunftsbegehrens vom 31.08.2014 samt Antrag darüber mit schriftlichem Bescheid auszusprechen, sohin in zeitlicher Hinsicht zulässig und nicht verfrüht ist.
Es war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol weiters die Voraussetzungen § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG zu prüfen. Gemäß dieser Bestimmung ist eine Säumnisbeschwerde dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
In diesem Zusammenhang kann auch auf die zu § 73 AVG ergangene höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werden. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist ein solches Verschulden der Behörde sohin dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (VwGH 18.01.2005, Zl 2004/05/0120; VwGH 17.03.2006, Zl 2005/05/0247; VwGH 21.09.2007, Zl 2006/05/0145; ua). Es vermögen daher nur triftige Gründe eine Verzögerung zu rechtfertigen. Grundloses Zuwarten oder überflüssige Verwaltungshandlungen, welche die Entscheidung nur hinauszögern sollen, sind den Behörden verwehrt.
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde mit Email-Eingabe vom 16.03.2015 weder die Auskunft hinsichtlich des gesamten Auskunftsbegehrens vom 31.08.2014 vollständig erteilt, noch die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid ausgesprochen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch kein Hinweis darauf, dass die gegenständliche Verletzung der Entscheidungspflicht nicht auf ein überwiegenden Verschulden der Behörde zurückzuführen ist und war daher in gebotener Gesamtbetrachtung nach Ansicht des erkennenden Gerichts gegenständlich der Abweisungsgrund gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG nicht gegeben.
Aufgrund der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde und Übermittlung dieser vor Erlassung des zwischenzeitlich behobenen Bescheides des Bürgermeister der Marktgemeinde Y vom 07.04.2015, Zl ****, war daher vom Landesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache zu entscheiden, wobei gemäß § 28 Abs 7 VwGVG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen könnte, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen, wovon jedoch gegenständlich kein Gebrauch gemacht wird.
Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Auskunftsbegehrens vom 31.08.2014 ergibt sich daher Folgendes:
Das umfangreiche verfahrensgegenständliche Auskunftsbegehren von Herrn Mag. A A vom 31.08.2014 war zunächst dahingehend zu prüfen, inwieweit darin auch eine Auskunft iSd Legaldefinition des § 1 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz begehrt wird.
Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass die Auskunftsverpflichtung aufgrund des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes sowohl Angelegenheiten der Hoheits- als auch der Privatwirtschaftsverwaltung umfasst (vgl VwGH 13.09.1991, Zl 90/18/0193; VwGH 15.10.1996, Zl 95/05/0250; ua).
Nach Art 20 Abs 4 B-VG besteht allerdings keine absolute Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane, sondern kann die Erteilung der Auskunft zunächst schon bei Begehren versagt werden, die nicht unter den Auskunftsbegriff fallen.
Gemäß der Legaldefinition in § 1 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist „Auskunft“ die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind.
Auch nach den Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes, BGBl Nr 287/1987 (RV 41 BlgNR XVII. GP, S 3) haben Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei es sich ausschließlich um solche Informationen handeln muss, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind. Der Begriff "Auskunft" im Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist in jenem Sinne zu verstehen, wie ihn auch der Bundesgesetzgeber bei Erlassung des Bundesgesetzes über die Auskunftspflicht verstanden hat (vgl VfGH 02.12.2011, Zl B 3519/05; VwGH 25.11.2008, Zl 2007/06/0084; ua).
Mit der Verpflichtung zur Auskunft iSd Artikel 20 Abs 4 B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen.
Es besteht daher auch kein Recht auf Auskunft im Hinblick auf die Begründung eines erfolgten behördlichen Handelns oder Unterlassens (vgl VwGH 30.06.1994, Zl 94/06/0094; VwGH 23.10.1995, Zl 93/10/0009).
Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens können daher zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, sie fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Artikel 20 Abs 4 B-VG und damit auch nicht unter den identischen Auskunftsbegriff des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausführte, kann sohin nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde - aus dem Akteninhalt - bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Zudem ist die Verwaltung keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen verpflichtet (vgl VwGH 13.09.1991, Zl 90/18/0193; VwGH 19.11.1997, Zl 96/09/0192; VwGH 15.09.2006, Zl 2004/04/0018; uva).
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zielen daher die Fragestellungen des verfahrensgegenständlichen Auskunftsbegehrens von Herrn Mag. A A vom 31.08.2014 zur Bewerbung 1 zu den Punkt a und d sowie die Fragestellung zur Bewerbung 2 zu Punkt a und die Fragestellungen zur Bewerbung 3 zu Punkt a und zu den Punkten 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 13 und 14 nicht auf die Erteilung einer Auskunft iSd Legaldefinition des § 1 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz ab und bestand sohin bereits aus diesem Grund hinsichtlich dieser Fragestellungen auch keine Auskunftspflicht nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz.
Soweit insbesondere zur Bewerbung 3 in Punkt 13 die Marktgemeinde Y aufgefordert wird, dem Beschwerdeführer ein Dienstzeugnis auszustellen, welches seiner Ansicht nach einerseits den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und andererseits sein Wirken und seine Arbeit ordentlich würdigt, so ist dazu auszuführen, dass es sich auch bei diesem Begehren nicht um eine Auskunft iSd Legaldefinition des § 1 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz, sondern um ein aktives Tun handelt.
Zudem sind in § 3 Tiroler Auskunftspflichtgesetz eine Reihe von Auskunftsverweigerungsgründen normiert.
So darf zunächst nach § 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz die Auskunft nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
Diesbezüglich ist insbesondere auf das von einer begehrten Auskunft betroffenen Person zukommende Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs 1 und 2 DSG zu verweisen. Einfach gesetzliche Verschwiegenheitspflichten – wie die Pflicht zur vertraulichen Behandlung von Bewerbungsunterlagen sind zB in § 14 Ausschreibungsgesetz 1989 - AusG normiert.
Zur Frage der Vollziehung des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.10.2013, Zl 2013/03/0109, ausführlich Stellung bezogen. Als Parteien im Sinne des Artikel 20 Abs 3 B-VG sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen. Überwiegen die Interessen einer solchen Partei das Interesse des Auskunftswerbers, so ist die Auskunft unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit nicht zu erteilen. Als Partei, auf deren Interessen bei der bezugnehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen.
Hinsichtlich der im Falle des Auskunftsverweigerungsgrundes nach § 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz vorzunehmenden Interessensabwägung ist sohin das Recht (Interesse) des Beschwerdeführers auf Information den Schutzinteressen der davon betroffenen Person zB auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüberzustellen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.04.1994, Zl 91/12/0283, ausführte, ist es vor dem Hintergrund dieser für die Ermittlung des Maßstabes für die Interessensabwägung erheblichen Rechtslage nicht rechtswidrig, wenn im Falle einer Stellenausschreibung bzw -besetzung dem Interesse der Mitbewerber an der Geheimhaltung von aus ihrer persönlichen Sphäre stammenden Daten überwiegende Bedeutung gegenüber dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers, das im Zusammenhang mit dem Ausgang eines Besetzungsverfahrens für eine Funktion steht, um die sich auch der Beschwerdeführer - wenn auch erfolglos - beworben hat, zugemessen hat.
In diesem Zusammenhang ergibt sich daher, dass der Beantwortung jener Fragen des Auskunftsbegehrens vom 31.08.2014, die mittelbar oder unmittelbar Daten der persönlichen Sphäre anderer Mitbewerber eines Stellenausschreibungsverfahrens betreffen – sofern sie nicht ohnehin bereits nicht als Auskunft iSd Legaldefinition des § 1 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz zu qualifizieren wären – überdies die in § 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz normierten gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
Es waren daher die Fragestellungen zur Bewerbung 1 zu den Punkten b und c und die Fragestellung zur Bewerbung 2 zu Punkt b sowie die Fragestellung zur Bewerbung 3 zu Punkt b jedenfalls auch vom Auskunftsverweigerungsgrund nach § 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz umfasst und daher hinsichtlich dieser Fragestellungen die Auskunft nicht zu erteilen.
Zudem sind in § 3 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz eine Reihe von weiteren Ausnahmen von der Auskunftspflicht normiert. So besteht eine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz dann nicht, wenn die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt (lit a), die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird (lit b), die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden (lit c), oder der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann (lit d).
Hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes nach § 3 Abs 2 lit a Tiroler Auskunftspflichtgesetz, dass nämlich eine Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft dann nicht besteht, wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird, ist Folgendes auszuführen:
Derjenige, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt, nimmt eine Behörde mutwillig in Anspruch (vgl VwGH 20.05.2015, Zl Ro 2014/10/0095; ua).
Ein Antragsteller handelt auch dann im Bewusstsein der Zwecklosigkeit eines Begehrens, also mutwillig, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient. Zu diesen nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützten Zwecken zählt insbesondere auch die Absicht, den Kenntnisstand von Behörden gleichsam "abzuprüfen", sowie Auskünfte über Rechtsansichten zu erlangen (vgl VwGH 28.06.2006, Zl 2002/13/0133; VwGH 25.03.2010, Zl 2010/04/0019; VwGH 06.03.2013, Zl 2013/04/0022; ua)
Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Auskunftsbegehrens ergibt sich sohin, dass einer Beantwortung der Fragestellungen zur Bewerbung 3 zu den Punkten 10, 11 und 12 sowie hinsichtlich der Fragestellungen zu den Kosten des Personalauswahlverfahrens und Verbuchung dieser Ausgaben zu den Punkten I, II, III, IV und V im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung der Ausnahmetatbestand nach § 3 Abs 2 lit b Tiroler Auskunftspflichtgesetz entgegenstand. Bei diesen Punkten des Auskunftsbegehen handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts – wie sich aus der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt – überwiegend um ein Abfragen von Rechtskenntnissen und Rechtsansichten und bestand daher auch hinsichtlich dieser Fragestellungen des Auskunftsgehren keine Auskunftspflicht.
Der Vollständigkeit halber ist weiters auszuführen, dass die Fragestellung zur Bewerbung 3 in Punkt 9 kein konkretes Auskunftsbegehren zum Inhalt hat, da sich darin nur Ausführungen jedoch kein Auskunftsbegehren bzw keine Fragestellung findet.
Zudem besteht nach der höchstgerichtlichen Judikatur dann keine Auskunftspflicht, wenn die Auskunft dem Auskunftsbegehrenden bereits bekannt ist, oder die begehrte Auskunft auch anders zugänglich ist (vgl VwGH 23.03.1999, Zl 97/19/0022; ua).
In diesem Zusammenhang wird auf die umfassende Stellungnahme des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 19.12.2013 an die Staatsanwaltschaft Innsbruck verwiesen. Darin wird neben der Ausschreibung und Besetzung der Stelle des Leiters des Seniorenzentrums und der Stelle des Leiters der Buchhaltung im Bezirkskrankenhaus Y insbesondere auch auf die Ausschreibung und Besetzung der Stelle des Amtsleiters der Marktgemeinde Y ausführlich Bezug genommen und wurden daher vom Bürgermeister der Marktgemeinde Y hinsichtlich dieser Fragestellungen – unbeschadet ihrer Relevanz nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz, insbesondere deren rechtlichen Beurteilung iSd Legaldefinition in § 1 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz - bereits Mitteilung gemacht und sohin diesbezüglich die „Auskunft“ erteilt.
Soweit nicht ohnehin bereits schon vorstehend behandelt, wäre daher hinsichtlich dieser Fragestellungen keine Auskunftspflicht mehr gegeben und umfasst dies insbesondere auch die Fragestellungen zur Bewerbung 3 in Punkt 4.
Zusammengefasst ergibt sich sohin – wie vorstehend jeweils im Einzelnen im Detail ausgeführt - dass das gegenständliche Auskunftsbegehren vom 31.08.2014 entweder keine Auskunft iSd Legaldefinition § 1 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz zum Inhalt hat, diesbezüglich gemäß § 3 Abs 1 und 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz Ausnahmen von der Auskunftspflicht gesetzlich normiert sind oder Herrn Mag. A A die begehrten Auskünfte bereits bekannt sind. Es war daher hinsichtlich keiner der Fragestellungen des Auskunftsbegehrens vom 31.08.2014 die Auskunft zu erteilen und war aufgrund des entsprechenden Antrages darüber bescheidmäßig abzusprechen.
Wenngleich nicht entscheidungswesentlich wird lediglich der Vollständigkeit halber ergänzend angemerkt, dass aufgrund des Umfanges und der Vielfältigkeit der Fragestellungen sowie deren jeweiliger rechtlichen Beurteilung insbesondere im Hinblick auf § 1 Abs 2 und § 3 Abs 1 und 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz für die angefragte Behörde allenfalls auch dem Auskunftsverweigerungsgrund nach § 3 Abs 2 lit c Tiroler Auskunftspflichtgesetz gegebenenfalls Relevanz zukommen hätte können.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführt höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Barbara Gstir
(Richterin)