Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/36/3231-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.06.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.3231.3
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von A B vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Dr. Atzl, Mag. Dillersberger und Dr. Bronauer in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8/1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 13.10.2014, Zl *****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
Aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 6.7.1971 (ohne Zahl) wurde der vom nunmehrigen Bauwerber beantragten Errichtung eines Wohnhauses auf den Gsten ***1/14 und ***1/15, beide KG C, die baurechtliche Bewilligung erteilt.
Mit Baugesuch vom 14.4.1972 beantrage Herr A B dann die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für Folgendes Bauvorhaben auf den Gsten ***1/14 und ***1/15, beide KG C: “Anbau eines Hallenbades u. eines Heiz- und Trockenkellers an das Untergeschoss des bereits errichteten Wohnhauses – Rohbaues“.
Nach Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung am 26.04.1972 wurde in weiterer Folge auch diesem Bauvorhaben mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 31.7.1972, die Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. In der Nebenbestimmung Nr 4. ist Folgendes ausgeführt: (…) Die Oberfläche der Stahlbetondecke über der Halle in der Reihenfolge als Isolierung aufzubringen: Dampfsperre, Wärmeisolierung, Vierlagenpappe (Feuchtigkeitsisolierung). (…).
Nach Durchführung der Kollaudierungsverhandlung am 2.7.1976 wurde dann ua mit Schreiben vom 28.11.1977, Zl *****, dem nunmehrigen Beschwerdeführer von der Behörde mitgeteilt, dass bei der durchgeführten Kollaudierung verschiedene Mängel festgestellt wurde und wurde um Mitteilung ersucht und die Rechtsfolgen mitgeteilt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 27.1.1978, Zl *****, wurde für den mit Bescheid vom 31.7.1972 genehmigten Anbau im Untergeschoss die Benützungsbewilligung erteilt.
Soweit aus dem übermittelten Akt ersichtlich wurde dann mit Beschluss des Bezirksgerichtes D vom 7.6.1988, Zl *****, Gst ***1/14 und Gst ***1/15, beide KG C, vereinigt und die Bezeichnung Gst ***1/15 gelöscht.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes D vom 19.7.1988, Zl *****, erfolgte wiederum die Bildung der Gst ***1/15 aus Gst ***1/14, beide KG C.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes D vom 6.12.1991, Zl *****, erfolgte wiederum die Einbeziehung des Gst ***1/14 in das Gst ***1/15, beide KG C, und diesmal die Löschung der Bezeichnung Gst ***1/14.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes D vom 29.1.1992, TZ *****, erfolgte wiederum die Teilung des Gst ***1/15 in sich und Gst ***1/14, beide KG C.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 18.6.2007, Zl *****, wurde der Vereinigung der Gste. ***1/14 und ***1/15, beide KG C, die Bewilligung erteilt.
Diese Bewilligung ist – wie sich aus dem übermittelten Akt ergibt - in Rechtskraft erwachsen und erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes D vom 1.8.2007, Zl ***** die Einbeziehung des Gst ***1/15 in das Gst ***1/14, beide KG C, und diesmal die Löschung der Bezeichnung des Gst ***1/15.
Mit Schreiben des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 6.9.2012, bei der Gemeinde C eingelangt am 7.9.2012, teilte dieser zusammengefasst mit, dass in der Anlage der oben ausgefüllte AVT-Plan übermittelt wird und um Grundteilung mit einer neuen GstNr ersucht wird. Gleichzeit erhalte die Behörde den Teilungs- und Abbruchplan der Schwimmhalle. Dem Schreiben angeschlossen war der Lage- und Höhenplan der Vermessung E GmbH vom 17.7.2012, PlanNr *****.
Mit Schreiben vom 3.11.2012 und vom 29.1.2013 wurde vom Beschwerdeführer um Mitteilung des Verfahrensstandes ersucht.
Von der Behörde wurde im Folgenden eine Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen eingeholt und führt dieser in seiner Stellungnahme vom 16.04.2013 zusammengefasst aus, dass für den Antrag auf Grundteilung ein Antrag 1-fach und ein Teilungsplan 2-fach (ausgearbeitet von einen Geometer) vorzulegen ist. Weiters wurde ausgeführt, dass der vorgelegte Plan einen Lage- und Höhenplan darstellt und keine Grundlage für die Erteilung einer Grundteilungsbewilligung ist. Der beabsichtigten Grundteilung könnte aus hochbautechnischer Sicht nur zugestimmt werden, wenn der verbleibende Teil der Schwimmhalle auf dem neu zu bildenden Gst tatsächlich abgebrochen wurde. Dies bedeutet, dass vorab eine Abbruchanzeige bei der Gemeinde C samt entsprechender Planunterlagen einzubringen ist.
Mit Schreiben vom 21.01.2013 ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer um Zusendung der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen.
Mit Schreiben der Behörde vom 16.4.2013 erging ein Verbesserungsauftrag in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer ein Antrag auf Grundteilung 1-fach und ein Teilungsplan 2-fach (ausgearbeitet von einem Geometer) vorzulegen ist, da der vorgelegte Lage- und Höhenplan keine Grundlage für die Erteilung einer Grundteilungsbewilligung ist. Zur Nachreichung dieser Unterlagen wurde eine Frist von 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens gesetzt und auf die Folgen im Falle der Nichtvorlage ausdrücklich hingewiesen. Zudem wurde mitgeteilt, dass der Grundteilung aus hochbautechnischer Sicht nur zugestimmt werden könne, wenn der verbleibende Teil der Schwimmhalle auf dem neu zu bildenden Grundstück tatsächlich abgebrochen wurde.
Mit Schreiben vom 3.5.2013 teilte der nunmehrige Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass der gewünschte Teilungsplan kurzfristig erhältlich sei, jedoch nur mit einer begrenzten Gültigkeit. Die ihm bisher bekannte lange Bearbeitungszeit würde ihm somit nur Kosten verursachen. Er ersuchte daher um Zusicherung, dass nach Vorlage der Unterlagen die Grundteilung (neues Gst für seine Tochter) innerhalb der Gültigkeitsdauer durchgeführt wird. Weiters wurde ausgeführt, dass der Abriss der Schwimmhalle im Zuge der geplanten Bebauung aus arbeitstechnischer Sicht durchgeführt wird.
In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 19.9.2013, Zl *****, der Antrag auf Grundteilung vom 06.09.2012 gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. Wie dem übermittelten Akt zu entnehmen ist, ist diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 25.7.2014 wurden von der Rechtsvertreterin des nunmehrigen Beschwerdeführers mit weiteren Ausführungen angefragt, ob die „Gemeinde“ der in der angeschlossenen Planunterlagen dargestellten Teilung grundsätzlich positiv gegenübersteht. Falls ja, würde sie ihren Mandanten ersuchen eine Teilungsurkunde erstellen zu lassen, welche sodann einem noch gesondert gestellten Antrag auf Bewilligung der Grundstücksteilung beigelegt wird.
Mit Schreiben vom 4.8.2014 wurde den Rechtsvertretern des nunmehrigen Beschwerdeführers von der Behörde im Wesentlichen mitgeteilt, dass für die bereits durchgeführten Umbaumaßnahmen ein Antrag gemäß § 21 Abs 1 TBO samt Planunterlagen in dreifacher Ausfertigung einzubringen sei. Der geplante Abbruch könne im Zuge dieses Verfahrens mitbearbeitet werden. Nach Rechtskraft dieses Verfahrens und Nachweis des tatsächlichen Abbruchs könne ein Antrag auf Änderung der Grundstücksgrenzen gestellt werden.
Mit Schreiben vom 22.8.2014, beim Gemeindeamt eingelangt am 25.8.2014, beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer wiederum die Erteilung der Bewilligung für die Grundteilung des Gstes ***1/14 KG C laut der angeschlossenen Planurkunde der Vermessung E GmbH vom 22.8.2014, GZ *****.
Dazu wurde von der Behörde die raumordnungsfachliche Stellungnahme vom 03.09.2014 eingeholt. Darin führt der Sachverständige zusammengefasst Folgendes aus: Für das gegenständliche Verfahren sind die Vorgaben des § 6 Abs 1 TBO 2011 nicht anzuwenden. Die Grundlage zur Beurteilung bildet der derzeit gesetzmäßige Zustand, das ist das eine bebaute Gst ***1/14. Die neue Grundgrenze soll mitten durch die westlich an das Hauptgebäude angebaute Schwimmhalle führen. Dies würde einem Überbauen der gemeinsamen Grundgrenze gleichkommen. Dies ist jedoch im Bauland nicht möglich. Die Schwimmhalle ist auch kein Nebengebäude, es wird als ein Aufenthaltsraum gewertet. Nach der Grundteilung würden diese Aufenthaltsräume im Mindestabstandsbereich liegen, was nicht zulässig ist (§ 6 Abs 3 TBO 2011). Falls der Gebäudeteil zu einem Nebengebäude umgebaut würde, müsste zu beiden Seiten der neuen Grenze eine massive Wand eingezogen werden. Dies könnte als das Heranbauen an die gemeinsame Grundgrenze gewertet werden. Die mittlere Wandhöhe von 2,8 m wäre jedoch einzuhalten. Außerdem müsste auf dem neuen Grundstück ein entsprechendes Hauptgebäude nachgewiesen werden (zumindest ein Baugesuch müsste vorliegen). Nach Abbruch der Schwimmhalle, könnte dem Ansuchen stattgegeben werden. Zusammenfassend wurde bestätigt, dass die geplante Grundgrenze nicht zulässig und das Ansuchen abzuweisen ist.
Diese Stellungnahme wurde von der Behörde mit Schreiben vom 8.9.2014 dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreterin nachweislich zugestellt und Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen wovon mit der Stellungnahme vom 18.9.2014 Gebrauch gemacht wurde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der gegenständlichen Schwimmhalle bereits eine massive Wand entsprechend dem beigelegten Plan errichtet worden sei, die keine Öffnungen aufweise. Zudem würden die beiden Räumlichkeiten ausschließlich zur Unterbringung von Sachen wie Gartengeräte, Sportgeräte udgl verwendet. Es dürfte sich daher um Räumlichkeiten handeln, die im Mindestabstandsbereich errichtet werden dürften. Der Antragsteller wäre auch bereit an beiden Seiten eine massive Wand zu errichten, falls dies erforderlich wäre. Weiters wurde ausgeführt, dass die Schwimmhalle jedenfalls dann abgebrochen werde, wenn das neu zu bildende Grundstück bebaut wird. Die Schwimmhalle werde seit Jahren nicht mehr so verwendet und müsse maßgeblich sein, dass die Schwimmhalle in zulässiger Weise auf zwei Grundstücken und somit im Mindestabstandsbereich errichtet wurde. Das bestehende Wohngebäude hätte nach der Grundteilung den nach § 6 TBO 2011 geforderten Mindestabstand zur neu gebildeten Grundgrenze. Aus dem beiliegenden Plan ist ersichtlich, dass die bereits errichtete Mauer im Inneren des Gebäudes nicht unmittelbar an der beantragten neuen Grundgrenze verläuft sondern deutlich zurückgesetzt ist.
In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 13.10.2014, Zl *****, der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung der Grundteilung nach § 14 Abs 3 TBO 2001 mit näherer Begründung abgewiesen.
Dagegen brachte Herr A B vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Dr. Atzl, Mag. Dillersberger und Dr. Bronauer fristgerecht die Beschwerde vom 11.11.2014 ein und brachte zusammengefasst Folgendes vor: Das gegenständliche Hallenbad sei aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung rechtmäßig auf zwei Parzellen und damit auf einer allfälligen Mindestabstandsfläche errichtet worden. Im Zuge der „Fortschreibung“ des Raumordnungskonzeptes der Gemeinde C im Jahre 1991, als auch bei der Änderung des Gesamtflächenwidmungsplanes der Gemeinde C im Jahr 2004/2005 habe der nunmehrige Beschwerdeführer sich dafür eingesetzt, dass die beiden Gste ***1/15 und ***1/14 im Bauland verbleiben. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass er den Erhalt der Baulandwidmung nur dadurch erreichen könne, dass er die Zusammenlegung dieser beiden Grundstücke beantragt. Der Beschwerdeführer habe sich zu dieser Antragstellung gezwungen gesehen, um die Umwidmung seiner zum Teil mit einer Schwimmhalle bebauten Parzelle in Freiland zu verhindern. Die Zusammenlegung sei dann auch bewilligt worden. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor Alleineigentümer des Gst. ***1/14 und sei das Grundstück nach wie vor mit einem Wohnhaus samt Schwimmhalle bebaut. Die Schwimmhalle werde aber seit Langem nicht mehr als solche benützt. Zur Regelung der Erbfolge und Übertragung der neu zu bildenden Parzelle auf eines seiner Kinder beabsichtige der nunmehrige Beschwerdeführer das Gst ***1/14 zu teilen. Bis zu seinem Ableben bzw. Bebauung der neu zu bildenden Parzelle soll die Schwimmhalle bestehen bleiben. Auf Anraten eines Vermessungsbüros habe der Beschwerdeführer bereits im Juli 2012 in der Schwimmhalle eine Mauer aufstellen lassen. Die ehemalige Schwimmhalle sei seitdem zweigeteilt. Der westliche Teil sei nur noch von Westen her begehbar, der östliche Teil nur noch von Osten her. Aufgrund der errichteten Mauer sei es nicht mehr möglich, über die Schwimmhalle von einem Teil des Grundstückes zum anderen zu gelangen. Die Halle werde ausschließlich zur Aufbewahrung von Sachen genützt. Der östliche Teil werde als Abstellraum für Wintersportgeräte und Kleidung benützt, der westliche Teil zur Einlagerung von Gartengeräten, -möbeln und Pflanzen. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe nunmehr unter Vorlage einer Vermessungsurkunde vom 22.8.2014 die Teilung des gegenständlichen Grundstückes beantragt. Die belangte Behörde habe diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass durch die geplante Änderung der Grundstücksgrenzen eine überbaute Grundgrenze entstehen würde, welche gemäß § 6 nicht zulässig sei. Weiters stelle das Schwimmbad kein Nebengebäude dar, welches im Mindestabstandsbereich errichtet werden darf. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergebe sich daher, dass der Antrag auf Grundstücksteilung abzuweisen sei. Der vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragte Lokalaugenschein sei nicht durchgeführt worden. Dass die damalige Errichtung der gegenständlichen Schwimmhalle über die Grundstücksgrenze und in einer Mindestabstandsfläche errichtet wurde, sei lediglich deshalb möglich gewesen, weil beide Grundstücke im Eigentum des nunmehrigen Beschwerdeführers gestanden hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Schwimmhalle aufgrund der damals gültigen Rechtsordnung rechtmäßig errichtet worden sei. Etwas anderes werde von der belangten Behörde auch nicht unterstellt. Damit liege der in § 15 Abs 3 TBO 2011 ausdrücklich geregelte Fall vor, dass auf dem betreffenden Grundstück eine bauliche Anlage besteht, die aufgrund früherer bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweist (bzw nach der derzeitigen Rechtsordnung in der Mindestabstandsfläche errichtet ist). Die beantragte Grundteilungsbewilligung führe somit auch nicht dazu, dass dieser Abstand (Bebauung über die Grundstücksgrenze, im Mindestabstandbereich) durch die Teilung verringert wird. Es würden vielmehr jene Verhältnisse wieder hergestellt, die auch zum Zeitpunkt der Bewilligung und Errichtung der Anlage bestanden hätten. Aufgrund der bereits errichteten Mauer werde jedenfalls auch den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen. Die Behörde hätte auch prüfen müssen, ob es sich bei dem im Abstandsbereich bestehenden Gebäude um ein Nebengebäude iSd § 2 Abs 10 TBO 2011 handelt. Das Hallenband werde schon lange nicht mehr als solches genutzt. Es war auch nie zu Wohnzwecken bestimmt. Es werde derzeit ausschließlich zu Abstellzwecken gleich einem Geräteschuppen verwendet. Derartige bauliche Anlagen dürften auch nach § 5 Abs 2 TBO im Mindestabstandsbereich errichtet werden. Es könnten aber nicht nur Nebengebäude im Mindestabstandsbereich errichtet werden, sondern gemäß § 6 Abs 3 TBO 2011 auch oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen und Tieren dienen, in der Mindestabstandsfläche errichtet werden. Auch diese Voraussetzungen würden von der ehemaligen Schwimmhalle erfüllt, da diese ausschließlich zum Schutz von Sachen verwendet wird und nie für Wohnzwecke geeignet gewesen sei und sich inzwischen nicht einmal mehr für einen sonstigen Aufenthalt von Menschen eigne. Keinesfalls sei es erforderlich, dass die neu zu bildende Parzelle zusätzlich mit einem Hauptgebäude bebaut werde, wie der beigezogene Sachverständige meine. Dies sei für die Entscheidung über eine Änderung der Grundstücksgrenzen ohne Bedeutung. Es sei ausschließlich zu prüfen, ob bereits bauliche Anlagen bestünden, die rechtmäßig errichtet wurden, und ob durch die beantragte Änderung der Grundstücksgrenzen die damals gültigen bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Abstandsbestimmungen nicht verletzt werden. Zusätzlich ist lediglich der Brandschutz zu prüfen. Die beantragte Grundstücksteilung sei daher jedenfalls zu bewilligen gewesen. Weiters erfolgten umfassende Ausführungen zum Eigentumsrecht samt Gesichtspunkten der Raumordnung. Durch die nunmehrige Verweigerung der Grundstücksteilung werde das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers verletzt, da er mit dieser Teilung seine Nachfolge regeln möchte. Bei der Bebauung des neu zu bildenden Grundstückes sei ohnehin die TBO 2011 einzuhalten, mit den dort geregelten Mindestabständen. Beim Abbruch der Schwimmhalle seien diese Abstände dann auch zwingend einzuhalten. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Schwimmhalle bereits vor der Teilung oder erst bei beabsichtigter Bebauung des neu zu bildenden Grundstückes abgebrochen wird. Die Grundfläche sei derzeit so gestaltet, dass sich auch die ehemalige Schwimmhalle optisch einfügt. Der Beschwerdeführer könne schon aus Gründen der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht gezwungen werden, eine rechtmäßig errichtete Anlage abzubrechen. Bei der derartigen Teilung sei sogar berücksichtigt worden, dass das auf der verbliebenden Parzelle bestehende Wohnhaus den Mindestabstand iSd TBO 2011 zur neu zu bildenden Parzelle aufweist. Zudem entspreche die Verweigerung der Grundstücksteilung auch den raumordnungsrechtlichen Vorschriften. Die Raumordnungsprogramme sollen eine geordnete und nachhaltige räumliche Entwicklung und einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden gewährleisten. Da das gegenständliche Grundstück eine Fläche von 2.000m2 aufweise, sollte es unterstützt werden, wenn der nunmehrige Beschwerdeführer von sich aus das Grundstück teilen möchte, da dies den Grundsätzen einer geordneten räumlichen Entwicklung und eines sparsamen Umgangs mit Bauressourcen entspricht. Es sei aus diesem Gesichtspunkt nicht verständlich, dass die Gemeinde eine mit der umliegenden Umgebung nicht vergleichbare Parzelle erhalten will anstatt zwei angemessenere kleinere und in das örtliche Raumordnungskonzept viel besser passende Parzellen zu schaffen. Weiters wurde in der Beschwerde eine Verletzung von Verfahrensrechten dahingehen gelten gemacht, dass die Entscheidung – trotz ausdrücklicher Beantragung - ohne Durchführung eines Lokalaugenscheins erfolgt sei, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Die Behörde hätte sich vor Ort davon überzeugen können, dass sich in den Mindestabstandsflächen lediglich eine bauliche Anlage befinde, die ausschließlich zum Schutz von Sachen verwendet werde und sich für eine Wohnnutzung gar nicht eigne. Die Behörde hätte sich auch davon überzeugen können, dass allfällige Anforderungen an den Brandschutz erfüllt seien. In eventu hätte die Behörde vor Ort allenfalls noch erforderliche Maßnahmen auftragen und vor einer Abweisung des Antrages mögliche Verbesserungen einräumen müssen. Der angefochtene Bescheid sei daher auch mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Es wurde daher abschließend beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dem Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführer stattgegeben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Der Beschwerde beigeschlossen waren der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 31.7.1972, samt Lageplan, das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 4.12.1991 zur Änderung des Flächenwidmungsplanes, das Schreiben des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 30.12.1991, das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 29.11.2005, der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 18.6.2007, Zl *****, sowie die Rechnung der F-Bau in C vom 13.8.2012, Rechnungsnummer ***** mit dem Zusatz „Mauer aufstellen und verputzen BV 23.07.2012“.
II.Beweiswürdigung:
Der verfahrens- und entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich – wie vorstehend und nachfolgend im Detail dargetan - aufgrund der Aktenlage des behördlichen Verfahrens und steht der verfahrensrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt und konnte daher davon abgesehen werden.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 187/2014:
Artikel VII
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 bis 16 der Novelle LGBl. Nr. 48/2011, die mit 1. Juli 2011 in Kraft tritt, lautet:
(…)
(8) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2011(5) ist auf die Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen § 14 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren.
(…)
Tiroler Bauordnung 2001, LGBl Nr 94/2001 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 40/2009:
Gestaltung des Baulandes
§ 12
Änderung von Grundstücksgrenzen
(1) Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil als Bauland, Sonderfläche oder Vorbehaltsfläche gewidmet sind, wenn die Änderung auch diesen Teil des Grundstückes betrifft.
(…)
§ 14
Bewilligung
(1) Die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 ist außer in den Fällen des § 55 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 zu erteilen, wenn für die Grundstücke ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan nach § 56 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine diesen Bebauungsplänen entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
(2) In den Fällen des § 55 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 ist die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen
a) eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung der Grundstücke gewährleistet und weiters einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung des betreffenden Gebietes nicht entgegensteht und
b) einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.
(3) Für bebaute Grundstücke oder für Grundstücke, für die eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, darf die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 für Teilungen oder Abschreibungen weiters nur erteilt werden, wenn die bestehende bzw. die bewilligte bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt, die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2, 3 und 6 erfüllt sind und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Besteht auf dem betreffenden Grundstück jedoch eine bauliche Anlage, die aufgrund früherer bau- oder raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweist, so darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn dieser Abstand durch die Teilung oder Abschreibung nicht verringert und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.
(4) Die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft die grundbücherliche Durchführung der Änderung der Grundstücksgrenzen beantragt wird.
IV.Rechtliche Erwägungen:
Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das verfahrensgegenständliche Gst ***1/14 KG C derzeit als Wohngebiet gewidmet ist und im gegenständlichen Bereich kein Bebauungsplan besteht.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die beantragte Grundstücksteilung nach § 15 TBO 2011 zu genehmigen sei, ist dem hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß der vorstehend angeführten Übergangsbestimmung in Art VII Abs 8 TBO 2011 ist bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2011(5) auf die Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen § 14 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren.
Das Örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde C wurde noch nicht fortgeschrieben und ist daher im gegenständlichen Verfahren - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht die aktuelle Rechtslage nach § 15 TBO 2011 anzuwenden, sondern war - wie von der belangten Behörde ihrer bekämpften Entscheidung richtigerweise zugrunde gelegt - § 14 TBO 2001 LGBl Nr 94/2001 idF LGBl Nr 40/2009 anzuwenden.
Hinsichtlich der Sachlage hatte die belangte Behörde so wie nunmehr das Landesverwaltungsgericht jene Sachlage ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Entscheidung besteht, wobei allerdings nur solche Sachverhalte Berücksichtigung finden, für die auch ein Konsens besteht (vgl VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; uva).
Wie bereits vorstehend ausgeführt, wurde das verfahrensgegenständlich Grundstück in den letzten Jahrzehnten mehrfach geteilt und wieder vereinigt. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung für den Neubau des Wohnhauses im Jahr 1971 und die Erteilung der Baubewilligung für den beantragten Anbau eines Hallenbades und Heiz- und Trockenkellers an das zu diesem Zeitpunkt im Rohbau befindliche Wohnhaus war das nunmehrige Gst ***1/14 KG C jeweils in die Gste ***1/14 und ***1/15, beide KG C, – in der damaligen Ausformung - geteilt (siehe dazu die im Akt einliegenden Lagepläne dieser beiden Baubewilligung samt Genehmigungsvermerken der Baubehörde).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 18.6.2007, Zl *****, wurde der Vereinigung der Gste. ***1/14 und ***1/15, beide KG C, die Bewilligung erteilt. Diese Bewilligung ist – wie sich aus dem übermittelten Akt ergibt - in Rechtskraft erwachsen und erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes D vom 1.8.2007, Zl ***** die Einbeziehung des Gst ***1/15 in das Gst ***1/14, beide KG C, und die Löschung der Bezeichnung des Gst ***1/15. Das verfahrensgegenständliche Grundstück besteht – wie sich aus dem übermittelten Akten ergibt - seither unverändert in dieser Ausformung.
Für die Überprüfung der bekämpften Entscheidung aufgrund des Beschwerdevorbringens durch das Landesverwaltungsgericht ist sohin die Grundstücksausbildung entscheidungswesentlich wie sie nunmehr besteht (vgl VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; uva).
Es kommt daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der allfälligen Motivation für die damaligen Grundstücksänderungen keine Relevanz zu und geht daher sämtliches diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere.
Hinsichtlich der in § 14 TBO 2001 normierten Genehmigungskriterien ist im Weiteren Folgendes auszuführen:
In § 14 Abs 1 TBO 2001 sind die Bewilligungsvoraussetzungen für die Änderung von Grundstücken für die ein Bebauungsplan besteht, normiert.
In § 14 Abs 2 TBO 2001 finden sich die Genehmigungskriterien für Grundstücke die unter das Regime des § 55 Abs 1 des TROG 2006 fallen.
Zudem sind in § 14 Abs 3 TBO 2001 die weiteren Voraussetzungen für bebaute Grundstücke und für Grundstücke, für die eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, normiert.
So darf die Bewilligung für Teilungen oder Abschreibungen nur erteilt werden, wenn die bestehende bzw die bewilligte bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt, die Voraussetzungen nach § 6 Abs 1, 2, 3 und 6 erfüllt sind und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird (§ 14 Abs 3 erster Satz TBO 2011).
In § 14 Abs 3 zweiter Satz ist abweichend davon eine privilegierte Abstandsregelung für bauliche Anlagen festgelegt, die aufgrund früherer bau- oder raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweisen. Für Grundstücke die mit solchen baulichen Anlage bereits bebaut sind, darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn dieser Abstand durch die Teilung oder Abschreibung nicht verringert und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.
Aufgrund der klaren Formulierung „die aufgrund früherer bau- oder raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweisen“ ist durch die getroffene Wortwahl „aufweisen“ ganz eindeutig klargestellt, dass die betreffende bauliche Anlage im Zeitpunkt der Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Grundstücksänderung einen geringeren als den gesetzlich normierten Mindestabstand aufweisen muss, um in die Wohltat dieser Bestimmung zu kommen.
Dies deckt sich zudem mit den Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zu § 14 Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 15/1998, mit der die Bestimmung des § 14 Abs 3 TBO 2001 damals neu geschaffen wurde. Darin ist insbesondere Folgendes ausgeführt: „(…) Bei bebauten Grundstücken bzw. solchen, für die eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, darf die Teilung oder Abschreibung bewilligt werden, wenn die bestehende oder geplante bauliche Anlage auch nach der betreffenden Grundstücksänderung zur Gänze innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt und überdies die Mindestabstände nach § 6 aufweist (Abs. 3 erster Satz). Eine Ausnahme soll zugunsten von Gebäuden bestehen, die auf Grund früherer bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften, wie etwa eines früheren Bebauungsplanes, diese Mindestabstände unterschreiten. In diesem Fall genügt es, dass die bestehenden Abstände eingehalten bleiben (Abs. 3 zweiter Satz). Da der Geltungsbereich des Abs 3 auf Teilungen und Abschreibungen beschränkt ist, sind künftig Zuschreibungen möglich mit denen die auf Grund der aktuellen Rechtslage erforderlichen Abstände zwar nicht hergestellt werden, die bestehende Abstandssituation jedoch verbessert wird. (…)“
Wie der Planurkunde der Vermessung E GmbH vom 22.8.2014, GZ *****, die dem verfahrensgegenständlichen Antrag beigeschlossen wurde, ganz eindeutig zu entnehmen ist, weist das Gebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nach Westen hin – sohin in Richtung der beantragten neuen Grundstücksgrenze - ein vielfaches des gesetzlich normierten Mindestabstandes auf.
Da sohin das gegenständliche Gebäude entgegen den gesetzlich normierten Vorgaben in § 14 Abs 3 zweiter Satz TBO 2001 derzeit gar keinen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweist, gelangt diese Ausnahmebestimmung gegenständlich auch nicht zur Anwendung.
Es kommt daher auch dem Vorbingen, dass das gegenständliche Hallenbad aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung rechtmäßig auf zwei Grundstücken und damit auch in den Mindestabstandsflächen errichtet worden sei, gegenständlich keine Relevanz zu.
Es war daher im Weiteren zu prüfen, ob hinsichtlich der bestehenden baulichen Anlage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück allenfalls einer der weiteren Genehmigungstatbestände erfüllt ist.
Die gegenständlich beantragte Grundstücksteilung des bebauten Grundstückes wäre – unbeschadet der in § 14 Abs 1 bzw Abs 2 TBO 2001 normierten Voraussetzung – gemäß § 14 Abs 3 erster Satz TBO 2001 dann zu erteilen, wenn die bestehende bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt, die Voraussetzungen nach § 6 Abs 1, 2, 3 und 6 erfüllt sind und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.
Hinsichtlich der erstangeführten Voraussetzung in § 14 Abs 3 erster Satz TBO 2001, nämlich, dass eine bestehende bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegen muss, ist Folgendes auszuführen:
Bezüglich des Begriffes Bauplatz ist auf die Legaldefinition in § 2 Abs 12 TBO 2011 zu verweisen. Gemäß dieser Bestimmung ist ein Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen außer im Fall von Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen sowie nach den §§ 47, 50 und 50a des TROG 2011 eine einheitliche Widmung aufweisen.
Wie sich aus der Planurkunde der Vermessung E GmbH vom 22.8.2014, GZ *****, ganz eindeutig ergibt, würde die beantragte neue Grundgrenze durch den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 31.7.1972 baurechtlich genehmigten Anbau eines Hallenbades verlaufen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob nach einer Bauführung ein einheitliches Gebäude oder mehrere Gebäude vorhanden sind, an Hand bautechnischer Kriterien und des funktionellen Zusammenhangs zu lösen. Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, ob die konkrete bauliche Anlage für sich allein bestehen kann.
Das gegenständliche Hallenband wurde als Anbau bewilligt und weist wie den Planunterlagen eindeutig zu entnehmen ist mit dem Wohnhaus eine gemeinsame Wand an der gesamten Länge der Ostseite des Hallenbades auf.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung weiters ausführt, ist von Bedeutung, dass ein Gebäude iSd § 2 Abs 2 TBO 2011 eine raumbildende bauliche Anlage ist, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet. Nun ist es zwar möglich, dass ein Gebäude (eine raumbildende bauliche Anlage) unmittelbar an ein anderes angebaut wird. Dann aber, wenn diese raumbildende Baulichkeit die erforderliche körperliche Einheit in Bezug auf diesen Bau, nicht aufweist, entsteht eine Vergrößerung des anderen Gebäudes durch einen weiteren Raum und sohin ein Zubau im Sinne der Legaldefinition der Tiroler Bauordnung iSd nunmehr § 2 Abs 8 TBO 2011.
Zudem ist das Hallenbad vom Wohnhaus aus zugänglich und stellt dieser Zugang vom Wohnhaus her insbesondere auch aufgrund des im Untergeschosses des Wohnhauses unmittelbar an das Hallenbad angrenzenden Sanitärbereiches mit Dusche und WC auch hinsichtlich der Nutzung als Hallenband die Haupterschießung dar und ist sohin diesbezüglich zwischen dem Wohnhaus und dem Hallenbad auch eindeutig ein funktioneller Zusammenhang gegeben.
Daraus ergibt sich im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur, dass der mit Baugesuch vom 14.4.1972 beantrage Anbau eines Hallenbades und eines Heiz- und Trockenkellers an das Untergeschoss des bereits errichteten Wohnhauses – Rohbau“, der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 31.7.1972 baurechtlich genehmigt und auch ausgeführt wurde, nicht als selbstständige bauliche Anlage qualifiziert werden kann, sondern das Wohnhaus und das Hallenbad aufgrund des bautechnischen und funktionellen Zusammenhangs eine Einheit darstellen (vgl VwGH 23.4.1996, Zl 95/05/0219; VwGH 19.01.1999, Zl 97/05/0031; ua).
In Folge dessen würde aufgrund der beantragten Teilung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes das auf diesem Grundstück bestehende Wohnhaus mit angebautem Hallenbad nicht innerhalb der Grenzen des neuen Bauplatzes liegen, da das Hallenbad in das neue Grundstück hineinragen würde. Es wäre daher bereits aus diesem Grund schon ein Widerspruch mit den Vorgaben des § 14 Abs 3 erster Satz TBO 2001 gegeben und die Bewilligung zu versagen.
Es waren daher auch aus diesem Grund eine Prüfung der Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 bzw 2 TBO 2001 und hinsichtlich des Brandschutzes nicht weiter geboten.
Aber selbst wenn das bestehende Wohnhaus und das Hallenbad jeweils als selbstständige Gebäude iSd § 2 Abs 2 TBO 2011 zu qualifizieren wären, wäre für den Beschwerdeführer – wie im Folgenden dargetan – damit nichts zu gewinnen.
Wenn in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer auf Anraten eines Vermessungsbüros bereits im Juli 2012 in der Schwimmhalle eine Mauer aufstellen habe lassen und daher die ehemalige Schwimmhalle seitdem zweigeteilt sei, und der westliche Teil nur noch von Westen her und der östliche Teil nur noch von Osten her begehbar sei und daher gemäß § 6 Abs 3 TBO 2011 nunmehr im Mindestabstandsbereich zulässig sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Wie bereits vorstehend zur bautechnischen Einheit von Wohnhaus und Hallenbad ausgeführt, würde selbst bei Einhaltung des baurechtlichen Regimes durch die Errichtung lediglich nur einer Zwischenwand im bestehenden Hallenbad dadurch nicht zwei bautechnisch selbstständige Gebäude entstehen.
Zudem ist das bestehende Hallenbad auch durch die den gesamten Bereich überspannende Decke nach wie vor als bautechnische Einheit zu qualifizieren. Dazu ist insbesondere auch auf die Nebenbestimmung Nr 4 des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 31.7.1972, zu verweisen. Danach ist die Oberfläche der Stahlbetondecke über der Halle in der Reihenfolge als Isolierung aufzubringen: Dampfsperre, Wärmeisolierung, Vierlagenpappe (Feuchtigkeitsisolierung).
Unbeschadet des baurechtlichen Regimes - wurde hinsichtlich des bewilligten Dachaufbaues vom Beschwerdeführer ja auch nicht einmal vorgebracht, dass in diesem Bereich eine entsprechende bautechnische Trennung erfolgte, und ist daher hinsichtlich des Hallenbades auch aus diesem Grund im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach wie vor eine bautechnische Einheit gegeben (vgl VwGH 16.04.1998, Zl 97/05/0245; VwGH 23.4.1996, Zl 95/05/0219; VwGH 19.01.1999, Zl 97/05/0031; ua).
Daraus folgt, dass auch hinsichtlich des Hallenbades – selbst wenn das Wohnhaus und das Hallenbad zwei selbstständige bauliche Anlagen wären - die in § 14 Abs 3 erster Satz TBO 2001, erstangeführten Voraussetzung, nämlich, dass eine bestehende bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegen muss, gegenständlich nicht gegeben wäre, da die antragsgegenständliche neue Grundgrenze in nord-süd-Richtung auf der gesamten Länge durch das bestehenden Hallenband verlaufen würde.
Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass die Schwimmhalle seit Langem nicht mehr als solche benützt werde und nur noch als Abstellraum zur Aufbewahrung von Wintersportgeräten und Kleidung (östlicher Teil) und zur Einlagerung von Gartengeräten, -möbeln und Pflanzen (westlicher Teil) diene, und daher nunmehr gemäß § 6 Abs 3 TBO 2011 im Mindestabstandsbereich zulässig sei, ist dazu lediglich noch der Vollständigkeit halber Folgendes ergänzend auszuführen:
Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist bei der Prüfung des gegenständlichen Antrages vom aufrechten Konsens auszugehen und nicht von einer davon abweichenden Nutzung.
Da keine Änderung des Verwendungszweckes beantragt und genehmigt wurde – ist sohin hinsichtlich des Verwendungszwecks auch gegenständlich nach wie vor von jenem Verwendungszweck auszugehen, der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 31.7.1972 bewilligt wurde, nämlich des Verwendungszweckes als Hallenbad.
Der konsentierte Verwendungszweck „Hallenbad“ ist sohin auch der Beurteilung der Voraussetzungen nach § 6 Abs 2 und 3 TBO 2011 zugrunde zu legen, und handelt es sich dabei um keines der im Mindestabstand zulässige Gebäude bzw Bauteile. Insbesondere ist dieser Bereich auch nicht als unterirdisch zu qualifizieren.
Es kommt daher auch dem diesbezüglichen Vorbringen keine Berechtigung zu.
Wenn weiteres vorgebracht wurde, dass die bekämpfte Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet sei, da der vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragte Lokalaugenschein nicht durchgeführt worden sei, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu, da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Änderungen baulicher Art und des Verwendungszweckes – wie vorstehend bereits im Detail ausgeführt - für die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im gegenständlichen Grundteilungsverfahren keine Relevanz zukommt.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde bestand daher im gegenständlichen Grundteilungsverfahren zudem auch keine Verpflichtung für die Behörde vor Ort den nunmehrigen Beschwerdeführer allenfalls noch erforderliche Maßnahmen aufzutragen.
Soweit weiters vorgebracht wurde, dass vor einer Abweisung des Antrages mögliche Verbesserungen einzuräumen gewesen seien, wird dazu insbesondere auf das Schreiben der Behörde vom 4.8.2014 und vom 8.9.2014, samt raumordnungsfachlicher Stellungnahme, verwiesen in dem diese dem nunmehrigen Beschwerdeführer ihre Rechtsansicht im Hinblick auf die Schaffung einer Genehmigungsfähigkeit mitgeteilt wurden und auch Gelegenheit gegeben wurde dazu Stellung zu nehmen bzw allenfalls den Antrag abzuändern.
Ebenso gehen die umfassende Ausführungen zum Eigentumsrecht und den Zielsetzungen der Raumordnung im gegenständlichen Verfahren ins Leere, da dies ebenfalls keine Genehmigungskriterien im Verfahren zur Grundstücksänderung nach § 14 TBO 2001 darstellen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Barbara Gstir
(Richterin)