LVwG T LVwG-2014/33/2834-3

LVwG-2014/33/2834-3Tribunale amministrativo regionale19 giu 2015

Regest

Feststellung, dass aufgrund der Hauptteilung keine Gemeindegutsagrargemeinschaft vorliegt

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/33/2834-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.33.2834.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Marktgemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister Dr. B B, dieser wiederum vertreten durch RAe Dr. C C und Dr. D D, Adresse 1, Ort Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 04.09.2014, Zahl ***,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl Nr 10/1985, idF BGBl I Nr 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930, idF BGBl I Nr 164/2013, unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensablauf:

1. Zur Vorgeschichte:

Mit Haupturkunde vom 31.12.1942, Zl ***, wurden unter anderem die gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaft A A einer Regelung unterzogen. Als Regelungsgebiet wurden dabei, unter Berücksichtigung der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder (Bescheid vom 11.05.1942, Zl ***) die Grundstücke *7, *9, **77, **80, **85, **60, **77/90, **77/36, **58, **76, **79, **61, **52, **77/71, 94 und 77/82, allesamt vorgetragen in EZ 1 GB Y Z-Land, festgestellt. Eine rechtliche Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfolgte jedoch nicht. Die Eigentumsübertragung zugunsten der Agrargemeinschaft erfolgte zur Tagebuchzahl 1/.

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde U vom 11.5.1942, Zl ***, wurde der „Haupt-Teilungsplan aufgestellt gemäß § 54 FLG Nr 42/1935 betreffend die Hauptteilung der „Zer Gemeindewälder“ EZ 7 II Stg Z Land“ erlassen. Der genannte Haupt-Teilungsplan beinhaltete die „Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der Zer Gemeindewälder EZ 7 II Stg Z-Land“. Die erwähnte Haupturkunde war wiederum in die §§ 1-6 (§ 1 Teilungsgebiet, § 2 Abfindungen, § 3 Grundabtretungen, § 4 Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde, § 5 Dienstbarkeiten und § 6 Regelung) gegliedert.

In § 1 „Teilungsgebiet“ der Haupturkunde wurde festgehalten, dass der Erkenntnissenat der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom 03.03.1925, Zl ***, auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde Z, vorkommend in EZ 7 II Stg Z-Land, und nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt habe: Die Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes wurden laut den darüber aufgenommenen Verhandlungsniederschriften im Zuge des Verfahrens einvernehmlich festgelegt.

Das Hauptteilungsverfahren bezweckt die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften, die aus den in den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet werden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte erfolgt im Regelungsverfahren, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt werden.

In das Hauptteilungsverfahren wurden nachträglich noch einbezogen die Liegenschaften EZ 15 II, 17 II, 18 II und die Gst **65/1, **55/32 KG Z-Land, vorkommend in EZ 19 II Stg Z Land und EZ 1*6 II Stg Z-Markt.

In § 2 Abfindungen wurden auf Grund der Verhandlungsniederschriften vom 17.03.1942 bis 20.03.1942 nachstehenden Agrargemeinschaften folgende Abfindungen zugeteilt:

In Ziff 31 der Haupturkunde wurden der Agrargemeinschaft A A konkret die Grundstücke **77/36 im Ausmaß von 30,8762 ha und **77/82 im Ausmaß von 8,1723 ha, jeweils aus EZ 7 II Z-Land, als Abfindung zugeteilt.

In weiterer Folge wurde festgehalten, dass die in EZ 7 II Stg Z-Land vorkommenden Waldgrundstücke **51/3, **51/4, **62/1, **62/2, **62/35 und **70 Stg Z-Land im Eigentume der Gemeinde Z als freies Gemeindevermögen verbleiben.

§ 4 „Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“ der Hautpurkunde enthielt folgende Regelung:

„Die Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den Zer Gemeindewäldern erhalten haben, sind verpflichtet, die innerhalb ihres Nachbar-schaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken in jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Die Gemeinde kann auch weiterhin, solange für sie die Verpflichtung zur Erhaltung der Uferschutzbauten und Teilen von Brücken besteht, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich beziehen. Die Agrargemeinschaften haben entsprechend den bestehenden Bestimmungen zu den Kosten des Gemeindewaldaufsehers beizutragen.“

In § 6 „Regelung“ der Haupturkunde wurde folgendes determiniert:

„Die Feststellung der anteilsberechtigten Mitglieder der neuentstandenen Agrarge-meinschaften und deren Anteilsrechte, so wie die Regelung der Benützung und Verwaltung dieser Agrargemeinschaften erfolgt im Zuge des Regelungsverfahrens.“

Am 06.08.1942, Zl ***, beurkundete die Agrarbezirksbehörde U, dass der Hauptteilungsplan am 31.07.1942 in Rechtskraft erwachsen ist.

Ein Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes mit jenem anlässlich der Regulierung ergibt, dass sich die in der EZ 1** GB 1 Z vorgetragenen Grundstücke in drei verschiedene Gruppen unterteilen lassen:

a)Grundstücke, die erst nach der Regulierung dem Gutsbestand der EZ 1** GB 1 Z zugeschrieben worden sind;

b)Grundstücke, die bereits vor Durchführung des Regulierungsverfahrens den Gutsbestand der EZ 1** GB 1 Z gebildet haben; und

c)Grundstücke, die aus der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, Zahl ***, idF des Anhanges I vom 22.05.1943, Zl ***) bzw aus solchen durch Teilungen daraus neu gebildeten Grundstücken stammen.

2. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 04.09.2014, Zahl ***:

Mit Eingabe vom 27.06.2014 hat die Marktgemeinde Z rechtsfreundlich vertreten mehrere, näher bezeichnete Anträge zu verschiedenen Agrargemeinschaften, unter anderem auch zur Agrargemeinschaft A A gestellt.

Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die rechtliche Qualität der „Urkunde“ der Agrarbezirksbehörde U vom 19.05.1942, Zl ***, zu untersuchen und zu prüfen sein werde, weil eine in der „Nazizeit“ vorgenommene „Enteignung“ der Gemeinde auch durch spätere Rechtsakte nicht geheilt sei/werde. Die Marktgemeinde Z gehe davon aus, dass entgegen dem Wortlaut der genannten Urkunde überhaupt keine gesetzeskonforme Hauptteilung stattgefunden habe und verweist dazu auf die Rechts- und Sachlage in den vom Verwaltungsgerichtshof abgehandelten Fällen „F F“ (VwGH 2011/07/0183) und „G G“ (VwGH 2012/07/0023). Die weiteren Ausführungen setzen sich mit der Agrargemeinschaft E E zur Urkunde vom 31.12.1942, ***, auseinander.

Die (angebliche) Eigentumsauseinandersetzung sei bereits mit Generalakt bzw Haupt-teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ***, erfolgt. Die weiteren Vorbringen setzen sich mit dem Bericht des Dr. H H vom 25.01.1944, Zl ***, an den Reichsstatthalter, dem Dringlichkeitsantrag mehrerer Abgeordnete zum Tiroler Landtag vom 27.06.2012 und der gutachterlichen Stellungnahme des o. Univ. Prof. Dr. I I vom Oktober 2012 auseinander, womit die Antragstellerin die Rechtsgültigkeit des Hauptteilungsplanes vom 11.05.1942, Zl ***, in Frage zu ziehen versucht. Auch die Urkunde der Agrarbezirksbehörde U vom 06.08.1942, Zl ***, würde bestätigen, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe und wird seitens der Antragstellerin diesbezüglich auf deren Inhalt verwiesen. Die Marktgemeinde Z habe tatsächlich nur geringe Grundparzellen zugeteilt erhalten und seien ihr darüber hinaus Verpflichtungen auferlegt worden.

Die weiteren Ausführungen setzen sich mit dem Fraktionsbegriff im Zusammenhang mit der Einführung der deutschen Reichsgemeindeordnung und dem nationalsozialistischen Gemeinderegime auseinander.

Der Schriftsatz vom 27.06.2014 wurde der Agrargemeinschaft A A mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 12.08.2014 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme seitens der Agrargemeinschaft wurde nicht abgegeben.

In Spruchpunkt I des Bescheides vom 04.09.2014, Zl ***, stellte die Tiroler Landesregierung fest, dass die Grundstücke .*61, ***7, **58, ***9, **77/7, **77/36, **77/71, **77/82, **77/90, **77/96 und 45, allesamt vorgetragen in EZ 1 GB 1 Z, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen.

In Spruchpunkt II wurden die Anträge 2. und 3. der Markgemeinde Z als unbegründet abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde der Marktgemeinde Z am 09.09.2014 zugestellt.

3. Beschwerde:

Gegen den Bescheid vom 04.09.2014 erhob die Marktgemeinde Z vertreten durch die RAe Dr. C C und Dr. D D Beschwerde, welche am 01.10.2014 beim Amt der Tiroler Landesregierung abgegeben wurde.

Mit der genannten Beschwerde wird der angefochtene Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten und insbesondere beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle

„a)eine mündliche Verhandlung anberaumen;

b)den angefochtenen Bescheid abändern und den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 27.06.2014 vollinhaltlich stattgeben:

1. auf Feststellung, dass es sich bei den zu der Agrargemeinschaft A A gehörenden Grundstücken um „atypische“ Gemeindegutsagrargemeinschaften handelt;

2. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienverwaltung zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe, wobei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der „Scheinhauptteilung“ 1942 und nach 1942 vorzunehmen sei, da der Marktgemeinde an „Abfertigungsgrundstücken“ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen verblieben, sowie

3. auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft A A jeweils seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde Z; in eventu: der Agrargemeinschaft A A die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnung ergebenden Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Marktgemeinde Z aufzufordern,

in eventu

den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück verweisen.“

Weiters ergehe die Anregung, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim VfGH die Aufhebung des § 86d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014 wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den im Spruchpunkt I. angeführten Grundstücken um kein Gemeindegut handle. Die belangte Behörde hätte sich darüber hinaus erst nach Einholung eines Sachver-ständigengutachtens (betreffend die „Hauptteilung der Zer Gemeindewälder“) mit der Feststellung zu Spruchpunkt I. auseinander setzen dürfen und hätte schließlich zur Frage der Substanzerlöse materielle Feststellungen treffen müssen.

Wenn auf Grund der Aktenlage keine gesicherte Aussage dazu möglich sei, dann dürfe die belangte Behörde ohne Sachverständigengutachten aber nicht vom Gegenteil ausgehen und zu Lasten der Gemeinde eine ordnungsgemäße Hauptteilung (Vermögensauseinander-setzung) unterstellen. Obwohl in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher vorab durch die Behörde klar und deutlich festzustellen sei, ob eine Vermögensauseinander-setzung stattgefunden habe oder nicht, stelle die belangte Behörde hiezu lediglich Mutmaßungen an, indem sie einfach unterstelle, dass die Beschwerdeführerin nach Dafürhalten der belangten Behörde entsprechend abgefunden worden sei. Die von der belangten Behörde durchgeführten Berechnungsmethoden seien für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Aus der Haupturkunde gehe klar und deutlich hervor, dass die Marktgemeinde Z nur mit 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen und zahlreichen Lasten abgefunden worden sei. Bei den damaligen Entscheidungen über die von der NS-Partei vorgegebene Linie zu den Hauptteilungen, sei es der Gemeinde Z mangels gehöriger Vertretung gar nicht möglich gewesen, ihre materiell-rechtliche Rechtsposition und ihre materiellen Eigentumsrechte an den Gemeindewäldern in einem demokratischen, fairen Verfahren mit beiderseitigem Gehör zu wahren und/oder zu verfolgen, weil ein derartiges Verfahren nicht stattgefunden habe und allein der vorgegebene NS-Parteiwille entscheidend gewesen sei. Jedenfalls sei damals die Übertragung an die Agrargemeinschaften ohne Rechtsgrundlage erfolgt, sodass eine Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaften 1942 mit Hauptteilung nicht zu einem Eigentumserwerb durch die Agrargemeinschaften habe führen können.

II.Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständig-keit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.

2. Zur Sache:

Der von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogene § 73 lit d TFLG 1996 lautet wie folgt:

„Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,

(...)

d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt“.

Maßgebliche Bestimmung des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG 1935), LGBl Nr 42/1935, lautet:

„§ 54 Hauptteilungsplan

(1) Die Hauptteilung ist durch Plan der Behörde auszusprechen, der sich auf die Feststellung des auf jeden Teilgenossen entfallenden Teiles des bisher gemeinschaftlichen Gebietes und die anlässlich der Hauptteilung notwendige Regelung der rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstrecken hat.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr. 70/2014 (TFLG 1996) lauten wie folgt:

„2. HAUPTSTÜCK

Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken

1. Abschnitt

Agrargemeinschaftliche Grundstücke, Agrargemeinschaften, Aufsicht

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 33

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a)…

b)…

c)Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);

d)…

…“

III.Weitere Erwägungen:

Bei der zitierten Haupturkunde zu Zl *** handelt es sich um den gem § 54 FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die Zer Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen wurde. Dieser Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, der auch gegenüber der politischen Gemeinde erlassen wurde, ist am 31.07.1942 in Rechtskraft erwachsen. Unter § 1 wurde in der Haupturkunde vom 11.05.1942 zunächst auf die Entscheidung der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 03.03.1925 auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde Z und nachfolgende Regelung der Teilstücke Bezug genommen und sodann zum Zweck des Hauptteilungsverfahrens folgendes festgehalten:

„Das Hauptteilungsverfahren bezweckt die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften, die aus den in den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet werden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte erfolgt im Regelungsverfahren, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt werden.“

Ein Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes mit jenem anlässlich der Regulierung ergibt, dass sich die in der EZ 1** GB 1 Z vorgetragenen Grundstücke in drei verschiedene Gruppen unterteilen lassen:

a)Grundstücke, die erst nach der Regulierung dem Gutsbestand der EZ 1** GB 1 Z zugeschrieben worden sind;

b)Grundstücke, die bereits vor Durchführung des Regulierungsverfahrens den Gutsbestand der EZ 1** GB 1 Z gebildet haben; und

c)Grundstücke, die aus der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, Zahl ***, idF des Anhanges I vom 22.05.1943, Zl ***) bzw aus solchen durch Teilungen daraus neu gebildeten Grundstücken stammen.

Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag gem § 73 lit d TFLG 1996 betreffend die Frage, ob die Agrargemeinschaft J J auf Gemeindegut gem § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht. Anhand dieser Bestimmung ist in allen drei Fällen zu prüfen, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht.

Zu a):

In diese Gruppe fallen die Grundstücke .*61, **77/96 und **45. Diese stammen aus dem Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 12.03.1969, Zl *** (Zusammenlegungsverfahren).

Weiters fällt in diese Gruppe das Gst **77/7. Dieses stammt aus dem Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz (Zusammenlegungsplan) vom 07.03.1969, Zl ***, samt Anhang vom 03.07.1969, Zl ***.

Nachdem, wie unten noch näher ausgeführt, bei der Agrargemeinschaft A A kein atypisches Gemeindegut vorliegt, waren auch diese Grundstücke aus den Zusammenlegungsverfahren gleich wie die dafür eingebrachten Grundstücke nicht als Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren.

Zu b):

In diese Gruppe fallen die Grundstücke ***7, ***9, **77, **80, **85, **60, **77/90, **58, **76, **79, **61, **52, **77/71 und 94, alle vorgetragen in EZ 1 GB Y Z-Land. Diese Grundstücke standen vormals aufgrund Ersitzung im Eigentum der Fraktion W-X der Landgemeinde Y-Z (Grundbuchanlegungsprotokoll der Katastralgemeinde Y-Z, Post Nr ***).

Wie bereits die Verwaltungsbehörde in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, lässt sich aus dem Grundbuchanlegungsprotokoll zur Klärung der Frage, ob es sich bei der Fraktion W-X um eine politische Fraktion und sohin die Rechtsvorgängerin der heutigen Marktgemeinde Z handelt, nicht sehr viel gewinnen. Augenscheinlich ist jedoch, dass das Grundbuchanlegungsprotokoll sowohl für „X“ als auch für „W“ unterschiedliche Personen unterfertigt haben. Der Verwaltungsbehörde ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass dies für das Vorliegen einer politischen Fraktion umso erstaunlicher ist, als nach der damals gültigen Gemeindeordnung der Bürgermeister (Vorsteher) zur Außenvertretung befugt war. Dann müsste zumindest für eine der beiden „Fraktionen“ jeweils die gleiche Person als Bürgermeister (Vorsteher) unterfertigt haben. Nachdem dies nicht so ist, liegt der Schluss nahe, dass es sich bei der Fraktion W-X um keine Einrichtung gemeinderechtlicher Art gehandelt hat.

Aus der EZ 1** wurden die Grundstücke .73/2, **29, **37, **69 und 370 der EZ 7 aufgrund der zur Tagebuchzahl 3**/**** inne liegenden Urkunde zugeschrieben. Aus dem entsprechenden Grundbuchsbeschluss ist ersichtlich, dass aufgrund des Gemeindeausschussbeschlusses vom 05.02.1911 und der Genehmigung des Landesausschusses vom 15.02.1911, Zl *, dieser Abschreibung der vorstehend genannten Grundstücke aus der EZ 1 und Eröffnung einer neuen Einlagezahl 7 hierfür und Einverleibung des Eigentumsrechtes hierauf für die Fraktion X der Landgemeinde Y-Z bewilligt hat.

Daraus erhellt andererseits, dass es sich bei der Fraktion W-X möglicherweise doch um eine politische Fraktion gehandelt hat, da ansonsten die aufsichtsbehördliche Genehmigung durch den Landesausschuss hätte entfallen können. Dass die Klärung dieser Frage nicht entscheidungswesentlich ist, auch nicht für die Feststellung, ob bei der Agrargemeinschaft A A ehemaliges Gemeindegut vorliegt oder nicht, zeigen die nachstehenden Ausführungen zu Punkt c).

Zu c):

Im Zuge der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, Zahl ***, idF des Anhanges I vom 22.05.1943, Zl ***) wurden der Agrargemeinschaft A A konkret die Grundstücke **77/36 im Ausmaß von 30,8762 ha und **77/82 im Ausmaß von 8,1723 ha, jeweils aus EZ 7 II Z-Land, als Abfindung zugeteilt.

Das vorgeschilderte Teilungsverfahren hatte einerseits den Zweck, eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Marktgemeinde Z und 34 Agrargemeinschaften zu bewirken, andererseits wurden damit die gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaften geregelt, insoweit diese nicht bereits einer entsprechenden Regulierung zugeführt worden waren.

Diese Zielsetzung der aufeinander abgestimmt durchgeführten Verfahren (Hauptteilungs-verfahren mit der politischen Gemeinde und Regelungsverfahren für die Agrargemein-schaften) lässt sich nicht nur aus den Ausführungen in § 1 der Haupturkunde vom 11.05.1942 entnehmen, sondern ergibt sich der Zusammenhang zwischen dem Haupt-teilungsverfahren und dem nachfolgenden Regelungsverfahren unter anderem betreffend die Agrargemeinschaft A A auch aus dem Hinweis in § 4 der Haupturkunde vom 11.05.1942, wonach die Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den Zer Gemeindewäldern erhalten haben, verpflichtet sind, die innerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken in jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden.

Nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kann nur der Schluss gezogen werden, dass mit der Hauptteilung zwischen der politischen Gemeinde und den 34 Agrargemeinschaften eine umfassende vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den selben herbeigeführt werden sollte und auf Grund der dargelegten Verbindungen zwischen Hauptteilungsverfahren und nachfolgenden Regelungsverfahren die Wirkungen der Hauptteilung die Regulierungsgebiete in ihrer Gesamtheit erfasst haben.

Vergleicht man all jene Grundstücke der EZ 7 II Stg Z-Land, die Gegenstand des Hauptteilungsverfahrens waren, mit jenen, die im historischen Grundbuchsauszug dieser EZ enthalten waren, erhellt, dass die Hauptteilung tatsächlich das gesamte Gemeindegut erfasste. Im gegenständlichen Fall kam es nicht etwa zu einer Hauptteilung zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft, sondern waren in das Verfahren insgesamt 34 Agrargemeinschaften involviert. Im Eigentum der Gemeinde Z verblieben die in EZ 7 II Stg Z-Land vorkommenden Waldgrundstücke **51/3, **51/4, **62/1, **62/2, **62/35 und **70. Die Marktgemeinde Z ist auch heute noch Eigentümerin der EZ 7. Heute besteht die EZ 7 aus den Grundstücken **62/1 (heutige Grundstücksfläche 13,0279 ha), **62/2 (heutige Grundstücksfläche 14,6411 ha), **70/1 (heutige Grundstücksfläche 131,3343 ha), **70/2 (heutige Grundstücksfläche 0,6327 ha) und **85 (heutige Grundstücksfläche 0,0788 ha). Das Eigentumsrecht der Marktgemeinde Z wurde auf Grund der Urkunde vom 11.05.1942 eingetragen. Dabei handelt es sich um den Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl . Die Grundstücke **51/3 im Ausmaß von 11,0638 ha und **51/4 im Ausmaß von 6,8429 ha wurden im Jahr 2002 von der Marktgemeinde Z verkauft. Sie sind nunmehr in der EZ 0 vorgetragen. Das Gst **62/35 im Ausmaß von 4,6863 ha wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ 91 übergeben. Insgesamt erhielt die Marktgemeinde Z im Zuge des Hauptteilungsverfahrens sohin zumindest 159,6360 ha Wald als Abfindung. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, fiel die Abfindung für die 34 Agrargemeinschaften somit jeweils deutlich geringer als jene für die Gemeinde aus. Konkret ist die K K jene Agrargemeinschaft, der mit insgesamt 137,9709 ha am meisten ha Fläche als Abfindung zugesprochen wurde. Der Agrargemeinschaft A A wurden Flächen im Ausmaß von 39,0485 ha zugesprochen. Insofern steht außer Frage, dass der Gemeinde Z mit zumindest 159,6360 ha Fläche umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen zugeteilt wurde. Die in § 4 des Haupt-Teilungsplanes vom 11.05.1942 aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde sprechen ebenfalls für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Insgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Schluss, dass hier eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden hat.

Der Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ***, betreffend die Hauptteilung der „Zer Gemeindewälder“ war im Übrigen bereits Gegenstand in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof: Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft L L, Ort Z, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Marktgemeinde Z gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2011, Zl ***, betreffend die Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom 26.09.2013, Zl ***, unter Zugrundelegung des § 33a VwGG ab. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung in seinem Erkenntnis vom 06.10.2011 im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Haupturkunde zu Zl *** um einen gem § 54 FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die Zer Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen worden war, gehandelt hatte. Auch im Hinblick auf die Agrargemeinschaft M M, Ort Z, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Marktgemeinde Z gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 03.10.2012, Zl ***, betreffend die Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom 26.09.2013, Zl ***, gem § 33a VwGG deswegen ab, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen war. Insofern bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Fall, dass die Ansicht des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung im Erkenntnis vom 03.10.2012, dass in Ansehung der „Zer Gemeindewälder“ in EZ 7 GB Z-Land im Jahr 1942 ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden hatte, richtig war. Was die Agrargemeinschaft E E betrifft, so ging der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung im Erkenntnis vom 20.03.2013, Zl ***, ebenfalls vom Stattfinden einer Hauptteilung aus. Die Behandlung der dagegen von der Marktgemeinde Z erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, Zahl *** gem § 33a VwGG ab. Insgesamt hatte der Verwaltungsgerichtshof damit wohl bereits bestätigt, dass mit dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ***, eine Hauptteilung durchgeführt wurde, die zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führte.

Daraus kann nur gefolgert werden, dass aufgrund der durchgeführten Hauptteilung der Zer Gemeindewälder in ihrer Gesamtheit auch die Gemeindegutseigenschaft jener Grundstücke verloren gegangen ist, die einer im zeitlichen Konnex vorgenommenen Regulierung unterzogen worden sind, Sohin erübrigt sich schließlich ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob es sich bei der Fraktion W-X um eine Einrichtung gemeinderechtlicher Art gehandelt hat oder nicht. Insgesamt war daher das Nichtvorliegen von Gemeindegut festzustellen.

IV.Anträge der Marktgemeinde Z:

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Agrargemeinschaft A A keine Agrargemeinschaft gem § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Zumal eindeutig davon auszugehen ist, dass die oben angeführten Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung waren, erübrigt sich die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienbewertung. Dem diesbezüglichen Antrag hat die belangte Behörde somit zu Recht keine Folge gegeben. Der belangten Behörde ist im Übrigen auch beizupflichten, wenn sie den Antrag auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) erzielt wurden, nicht stattgegeben hat. Schließlich stellt sich die Frage des Substanzwertes nur bei Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft.

V.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht kann nach § 24 Abs 4 VwGVG trotz eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weiterer Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall auch nach § 24 Abs 4 VwGVG auf Grund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet des ursprünglichen Parteienantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Weiters ist festzuhalten, dass auf Grund einer Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol seitens der Rechtsvertreter der Marktgemeinde Z auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl die Beschlüsse des VwGH vom 26.09.2013, Zahlen 2012/07/0071, 2012/07/0275 und 2012/07/0086).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christian Visinteiner

(Richter)

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