LVwG T LVwG-2014/12/2559-8

LVwG-2014/12/2559-8Tribunale amministrativo regionale8 giu 2015

Regest

Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, Verlässlichkeit nicht gegeben; Gutachten nur Hilfestellung; Waffenpsychologisches Gutachten kann unter bestimmten Umständen auch vom Besitzer einer Jagdkarte gefordert werden; Verlässlichkeit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/12/2559-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.12.2559.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse 1, Ort Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.06.2014, Zl ***,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Die Bezirkshauptmannschaft Z hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2014 den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.12.2013 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 21 Waffengesetz abgewiesen.

Aus dem Bescheid ergibt sich, dass der Antragsteller seine Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG durch eine gültige Tiroler Jagdkarte nachgewiesen habe. Da konkrete Anhaltspunkte für eine mangelnde waffenrechtliche Verlässlichkeit vorgelegen seien, sei ein waffenpsychologisches Gutachten nachgefordert worden. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Antragsstellers konnte in Folge jedoch nicht festgestellt werden, da dieser trotz mehrmaliger Aufforderung kein waffenpsychologisches Gutachten nachgereicht habe. Im Sinne des § 8 Abs 6 WaffG ist die Bezirkshauptmannschaft Z daher davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht als verlässlich gelte.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt:

„Erst wurde ich von der Bezirkshauptmannschaft Z zum Erwerb einer Besitzkarte aufgefordert, indem ich meine Jagdkarte neu erwerbe, dem habe ich Folge geleistet, im Anschluss daran wurde ich wieder nachträglich aufgefordert ein waffenpsychologisches Gutachten nachzureichen.

Ich bin Inhaber eines Reisebüros in vollem Umfang, eines Busunternehmens, Taxi und Krankentransporte und habe in den letzten 20 Monaten eine LKW-Werkstätte, eine Tankanlage sowie eine LKW-Waschanlage gebaut, zudem bin ich auch im Besitz eines Firmenflugzeuges mit eigener Pilotenliezens und hatte daher nicht die Zeit, den immer wieder neuen Aufforderungen nachzukommen.

Wenn es jedoch nicht umgänglich ist meine Waffe (Erbstück meines Großvaters) zurückzubekommen, werde ich versuchen in den nächsten 8 Wochen das waffenpsychologische Gutachten nachzureichen.“

Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer sodann ein psychologisches Gutachten von Dr. B B gemäß § 8 Abs 7 WaffG 1996 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass auf Basis der klinisch-psychologischen Untersuchung [explorative Gespräche und die Durchführung folgender psychologischer Testverfahren: Minnesota MultiphasicPersonalityInventory 2, Basisskalen (MMPI-2, Basisskalen), StressVerarbeitungs Fragebogen(S-V-F)] keine Anzeichen dafür zu erkennen seien, dass der Antragsteller dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.

Dieses Gutachten wurde seitens des Gutachters nochmals ergänzt, da dem Gutachter – wie eine Nachfrage ergeben hat – ein strafrechtrelevantes Verhalten des Antragstellers bzw das Erhebungsergebnis der Polizeiinspektion Z bei Erstellung des Gutachtens nicht bekannt gewesen ist.

Die Ergänzung des Gutachtens durch den Psychologen lautet wie folgt:

„Ihr sehr ausführlicher Akt kam am Samstag, 17.1.2015, bei mir an. Im Telefonat mit Herrn A A konnten wir uns telefonisch auf einen gemeinsamen Termin am Mittwoch, 11.02.2015 um 20 h einigen. Her A A war bereit, sich sehr viel Zeit dafür zu nehmen. So wurden die beschriebenen und formulierten Berichte vom Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sehr ausführlich aus psychologischer Sicht betrachtet. Die Berücksichtigung dieser Umstände konnte dann auch für die Entscheidungsgrundlagen für das Gutachten zur Verfügung gestellt werden.

Diese Ergänzung des Gutachtens stellt klar, dass der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte von Herrn A A nicht verweigert werden kann.

Herr A A ist geschäftsfähig (er ist nicht eingeschränkt), er ist nicht abhängig vom Alkohol (auch nicht von anderen berauschenden Mitteln), er ist nicht psychisch krank, er ist nicht debil. Mit Waffen und Munition kann er vorsichtig umgehen, er ist sachgemäß, er kann sie auch sorgfältig verwahren Es besteht bei ihm dafür keine konkrete Gefahr in Fremd oder Selbstgefährdung. Herr A A betonte, dass ich das Gutachten an das LVwG schicken möge.“

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgericht Tirol ***. Bereits im angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass die Möglichkeit besteht, eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu beantragen. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.09.2014, ***, wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich nochmals die Möglichkeit eingeräumt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen und darauf hingewiesen, dass - sofern kein derartiger Antrag innerhalb der gesetzten Frist gestellt wird – davon ausgegangen wird, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet wird. Ein entsprechender Antrag wurde bis dato nicht gestellt. Es konnte daher gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Mit Urteil des Landesgerichtes S vom 20.06.2006, ***, war der Beschwerdeführer wegen §§ 107 Abs 1, 83 Abs 1, 223 Abs 2, 224 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt worden. Diese Verurteilung wurde mittlerweile getilgt und hat daher in diesem Verfahren gemäß § 8 Abs 4 WaffG unberücksichtigt zu bleiben.

Mit Urteil des Landesgerichtes S vom 04.05.2012, *** wurde der Beschwerdeführer wegen § 105 Abs 1 StGB (Nötigung) und § 83 Abs 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen verurteilt, weil er einen anderen Taxilenker durch Erfassen und Ziehen an der Kleidung sowie Versetzen eines Faustschlages, mithin durch Gewalt, zum Wegfahren von einem Taxistandplatz am Bahnhof Z/X genötigt hat (vgl das genannte Urteil). Mit Urteil des Oberlandesgerichtes S vom 04.10.2012, ***, wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. In der Begründung wies das Oberlandesgericht ausdrücklich darauf hin, dass eine gegenüber dem Angeklagten gesetzte Provokation durch den betroffenen Taxilenker nicht vorgelegen sei. Die Geldstrafe von 120 Tagessatzes sei daher keinesfalls zu streng, sondern sogar (eher zu) milde ausgefallen (vgl das genannte Urteil, Seite 11).

Weiters hat der Antragsteller eine Faustfeuerwaffe P 38, II WK, Nr 4065, zerlegt, ohne entsprechendes waffenrechtliches Dokument in seinem Waffenschrank über ca sechs Monate verwahrt (vgl dazu die Aussage des D D, wonach er die am 26.10.2011 sichergestellte Faustfeuerwaffe vor ca einem halben Jahr beim Umbau seines Hauses in Ort W im Dachboden aufgefunden und an den Antragsteller übergeben habe), bis es von einem Polizeibeamten im Zusammenhang mit einer Anzeige der Mutter des Antragstellers, Frau C C, vom 25.10.2011 wegen gefährlicher Drohung, Körperverletzung und schwerer Nötigung sichergestellt wurde (, wobei das entsprechend eingeleitete gerichtliche Strafverfahren nach § 50 WaffG von der Staatsanwaltschaft S wegen Geringfügigkeit gemäß § 191 Abs 1 StPO eingestellt wurde – vgl die Benachrichtigung vom 15.02.2012, ***).

Auch das Strafverfahren wegen § 83 Abs 1 StGB und §§ 15, 105, 106 StGB im Zusammenhang mit der Anzeige der Mutter C C wurde mangels ausreichender Beweisergebnisse eingestellt, nachdem die Mutter die Anzeige nach Festnahme ihres Sohnes wieder zurückziehen wollte und keine weiteren Angaben machte. Hinsichtlich der Todesdrohung wurde von einer milieubedingten Unmutsäußerung ausgegangen (vgl Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft S vom 16.12.2011, ***).

Anlässlich ihrer Zeugenvernehmung vor der Polizeiinspektion Z vom 25.10.2011 (Zl ***) hatte die Mutter zuvor angegeben, dass ihr Sohn seit 4-5 Jahren gewalttätig sei. Er bedrohe sie mit dem Umbringen und gehe körperlich gegen sie vor. Am 24.10.2011 habe er einen Reifen samt Felge auf sie geworfen.

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch die Polizeibeamten am 26.11.2011 (GZ: ***) dazu an: „Während dem Streit nahm ich einen Reifen ohne Felge und schupfte diesen in Richtung Mutter. Ich wollte, dass der Reifen runterfällt und sie auf die Seite geht. Sie stand ca 80 cm von der Ladefläche entfernt. Ich traf sie an einem Arm. Ich wollte sie nicht treffen. …“

Der Vater des Beschwerdeführers, Herr D D, gab bei der Befragung durch die Polizei (GZ: ***) an: „Ich kann es mir nicht vorstellen, dass A A meiner Frau was antut. Aber ausschließen möchte ich es auch nicht. A A ist sehr jähzornig. A A besitzt Waffen. …“

Aufgrund dieses Vorfalles wurde ein Betretungsverbot gegen den Antragsteller ausgesprochen (vgl die Berichterstattung der Polizeiinspektion Z vom 26.10.2011, ***).

Seitens der deutschen Behörden wurde gegen den Antragsteller ermittelt (vgl das Tatblatt der Verkehrspolizeiinspektion U, ***), weil ein Lenker eines Kleinkraftrades angezeigt hat, dass er anlässlich eines Überholmanövers in Ort V/Deutschland durch den Antragsteller, der einen Reisebus lenkte, am 18.08.2013 zum Abbremsen genötigt wurde, und in weiterer Folge, als er diesen bei der nächsten roten Ampel wegen dem Verhalten zur Rede stellen wollte, mit einer reizstoffähnlichen Substanz zwei Mal besprüht worden ist, was beim Geschädigten zu starken Schmerzen und Rötungen führte (vgl die Zeugenvernehmung des E E vor der Polizeiinspektion T vom 18.08.2013, ***). Der Antragsteller gab dazu an, dass der Mopedlenker in Schlangenlinie vor ihm herfuhr, er ihn beim Überholen anhupte und bei einer roten Ampel von diesem beschimpft wurde. Er sei ruhig geblieben, habe aus einer Mineralwasserflasche getrunken und den Rest der Flasche durch das offene Fenster auf den tobenden Mann gespritzt (vgl die Beschuldigtenvernehmung vom 17.09.2013 vor der Polizeiinspektion Z, ***). Dieses vor der Staatsanwaltschaft U I. Außenstelle geführte Strafverfahren (Zl ***) wurde mit 21.10.2013 eingestellt, weil die Schuld nicht nachweisbar gewesen ist (vgl dazu die telefonische Auskunft der Staatsanwaltschaft U I Außenstelle vom 22.05.2015).

Obige Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten Aktenteilen.

III.Rechtliche Grundlagen:

Die im gegenständlichen Falle wesentlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 161/2013, lauten wie folgt:

§ 8

(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

§ 21

(1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

IV.Rechtliche Erwägungen:

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte von der belangten Behörde gemäß § 21 Abs 1 in Verbindung mit § 8 Abs 7 WaffG abgewiesen, weil der Antragsteller der Aufforderung zur Vorlage eines waffenpsychologischen Gutachtens im Behördenverfahren trotz entsprechender Aufforderung vom 10.03.2014 und dem Erinnerungsschreiben vom 29.04.2014 (mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen, sofern das Gutachten nicht vorgelegt wird) nicht nachgekommen ist.

Aus dem angefochtenen Bescheid und ebenso aus dem Beschwerdeinhalt ergibt sich, dass der Antragsteller Inhaber einer Jagdkarte ist. Der Gesetzgeber des WaffG 1996 hat die Befreiung von der Verpflichtung zur Beibringung eines psychologischen Gutachtens im Sinne des § 8 Abs 7 WaffG 1996 für Inhaber einer Jagdkarte auf Grund des vom Gesetzgeber bei Jägern vorausgesetzten Regelfalles verfügt, dass deren Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen schon anlässlich der von ihnen abgelegten Jagdprüfung geprüft worden sei. Ergibt sich allerdings bei einem solchen Waffenurkundenwerber dennoch ein Hinweis auf das Vorliegen mangelnder Verlässlichkeit, so schließt § 8 Abs 7 zweiter Satz WaffG 1996 nicht aus, dass die Behörde - wie dies für spätere Überprüfungen der Verlässlichkeit in § 25 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1996 auch für Inhaber von Jagdkarten vorgesehen ist - im Falle begründeter Zweifel am Zutreffen der aus der abgelegten Jagdprüfung abgeleiteten Vermutung auch dem Inhaber einer Jagdberechtigung die Vorlage eines solchen Gutachtens aufträgt. Da bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist, ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass für die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens auch bei der erstmaligen Überprüfung der Verlässlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Nur dann, wenn der von der Behörde zur Begründung von solchen Anhaltspunkten herangezogene Sachverhalt keine Hinweise darauf enthielte, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Berechtigte neige dazu, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, wäre die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtswidrig (vgl VwGH 17.10.2002, 99/20/0053, weiters VwGH 12.09.2002, 2000/20/0213, mwN).

Auch wenn der Beschwerdeführer auf Grund der für ihn ausgestellten Jagdkarte bei der erstmaligen Prüfung der Verlässlichkeit daher grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen wäre, ein psychologisches Gutachten im Sinne des § 8 Abs 7 WaffG beizubringen, so war die Behörde doch ausnahmsweise berechtigt, von ihm die Beibringung eines solchen Gutachtens zu verlangen, weil im vorliegenden Fall solche Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers – wie im Folgenden ausgeführt (siehe die Ausführungen zur fehlenden waffenrechtlichen Verlässlichkeit unten) - gegeben waren.

§ 8 Abs 6 WaffG erlegt dem Betroffenen eine besondere Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit auf. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts aus Gründen, die in der von der Überprüfung betroffenen Person liegen, nicht möglich, so folgt aus § 8 Abs 6 erster Satz WaffG die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit. Mit dieser Bestimmung wird die Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der Verlässlichkeit jedoch nicht uneingeschränkt, sondern "nur in dem von der Sache her notwendigen Maße" auferlegt (vgl VwGH 28.11.2013, 2013/03/0100, VwGH 08.06.2005, 2005/03/0014, VwSlg 16.641 A/2005; VwGH 27.11.2012, 2005/03/0014).

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschwerdeführer nun allerdings das verlangte waffenpsychologische Gutachten nachgereicht. Da im landesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot gilt (vgl VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0044 ua), ist der Beschwerdeführer nun insofern doch seiner Mitwirkungsverpflichtung nachgekommen. Es war daher nun im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte vorliegen, insbesondere ob die nach § 21 Abs 1 in Verbindung mit § 8 WaffG erforderliche waffenrechtliche Verlässlichkeit gegeben ist.

Dazu ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – wie auch in der Beschwerde ausgeführt - den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gestellt hat, um die Ausfolgung der derzeit von der Bezirkshauptmannschaft Z verwahrten Faustfeuerwaffe P 38, II WK, Nr. 4065n, zu bewirken. Der unbefugte Besitz dieser Waffe war Gegenstand eines Strafverfahrens nach § 50 Abs 1 WaffG, das durch die Staatsanwaltschaft S gemäß § 191 Abs 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist.

Die Einstellung des geführten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft entfaltet im gegenständlichen Verfahren keine Bindungswirkung; vielmehr ist eigenständig zu prüfen, ob aufgrund der Handlung des Beschwerdeführers die Folgerung gerechtfertigt sei, er weise nicht die vom WaffG 1996 geforderte Verlässlichkeit nach § 8 Abs 1 WaffG auf (vgl VwGH 28.03.2006, 2003/03/0026, 20.06.2012, 2009/03/0051 ua).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23. Juli 1999, 99/20/0101 die zu § 6 Waffengesetz 1986 ergangene Judikatur, wonach unbefugter Besitz von Waffen allein mangels ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes noch nicht die Annahme der Unverlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes rechtfertige, in dieser allgemeinen Aussage für die Anwendungsfälle des § 8 Abs 1 WaffG nicht aufrecht erhalten. Ohne Beurteilung der konkreten Umstände des Besitzes und des Erwerbsvorganges (etwa nach der dem Besitzer anzulastenden Verschuldensform, der Dauer des unberechtigten Besitzes und allfälliger Versuche der Legalisierung) könne gemäß den Ausführungen in diesem Erkenntnis nicht gesagt werden, dass "keine Tatsachen die Annahme" rechtfertigten, der Betroffene werde "Waffen Menschen überlassen, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind". Vor dem Hintergrund des § 50 Abs 3 und 4 zweiter Satz WaffG komme maßgebliche Bedeutung auch dem Umstand zu, ob der Betroffene von sich aus initiativ tätig werde, den unberechtigten Besitz zu beenden, etwa freiwillig mit einer Mitteilung an die Behörde herantrete und den Verbleib der Waffe aufkläre.

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Waffe ca sechs Monate unbefugt in seinem Besitz hatte, zumal eine waffenrechtliche Genehmigung zum Besitz dieser Waffe fehlte. Der Antragsteller hatte die Waffe von seinem Vater erhalten, der wiederum die Waffe im Zuge von Umbauarbeiten im Dachboden aufgefunden hatte. Der Antragsteller hat von sich aus über diese Monate keinerlei Initiative gezeigt, den Besitz der Waffe zu legalisieren, sondern wurde diese Waffe schließlich im Zuge von polizeilichen Ermittlungen sichergestellt. Schon aus diesem Verhalten ergeben sich erhebliche Zweifel an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes S zu *** wegen § 105 Abs 1 StGB (Nötigung) und § 83 Abs 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen verurteilt wurde, weil er einen anderen Taxilenker durch Erfassen und Ziehen an der Kleidung sowie Versetzen eines Faustschlages, mithin durch Gewalt, zum Wegfahren von einem Taxistandplatz am Bahnhof Z/X genötigt und am Körper verletzt hat, was ein beträchtliches Aggressionspotential des Antragstellers zeigt.

§ 8 Abs 3 WaffG zählt in mehreren Tatbeständen gerichtliche Verurteilungen auf, bei deren Vorliegen eine Person im Sinne des Waffengesetzes als nicht verlässlich anzusehen ist. Bei Vorliegen einer derartigen Verurteilung erübrigt sich demnach eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 1 leg cit. Angesichts der Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe (Geldstrafe von 120 Tagessätzen) reicht jedoch die Verurteilung wegen der Vergehen der Körperverletzung nach den § 83 Abs 1 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB für sich allein nach dem WaffG 1996 nicht aus, dem Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG 1996 abzusprechen, zumal erst bei einer Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen Strafe zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen diese ex-lege-Wirkung eintritt. An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass auch das Oberlandesgerichtes S die verhängte Geldstrafe von 120 Tagessätzen als zu milde erachtet hat.

In der Regierungsvorlage zum WaffG 1996 wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, § 8 entspreche "sinngemäß dem § 6 des geltenden WaffG" und "eine inhaltliche Änderung der Verlässlichkeitskriterien" sei "nicht vorgenommen worden" (457 BlgNR 20. GP, 42). Dies bezieht sich zwar vorrangig auf die jeweils im ersten Absatz beider Regelungen verankerten allgemeinen Kriterien, doch enthält auch § 8 WaffG 1996 wie schon § 6 WaffG 1986 in den weiteren Absätzen ein diffiziles System von Voraussetzungen dafür, wann schon wegen des Vorliegens einer strafgerichtlichen Verurteilung als solcher die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen ist. Danach reicht selbst die Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Menschenhandels und anderer derartiger Delikte nicht aus, wenn nicht entweder schon frühere Verurteilungen wegen derartiger Delikte vorliegen oder die Strafe eine bestimmte Höhe übersteigt.

Auch der Gesetzgeber des WaffG 1996 hat sich somit nicht entschlossen, Straftäter mit ungetilgten Verurteilungen vom Erwerb waffenrechtlicher Berechtigungen grundsätzlich auszuschließen oder einen solchen Ausschluss auch nur für Gewalttäter unabhängig von Zahl und Schwere der Verurteilungen oder für Straftäter anderer Art im Falle schwerwiegender Verurteilungen vorzusehen. Er hat sich vielmehr dazu bekannt, nur ganz bestimmte gerichtliche Verurteilungen als absoluten Hinderungsgrund für die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde zu normieren und die (erstmalige) Verurteilung wegen selbst mehrerer Vergehen für sich allein nicht genügen zu lassen (vgl VwGH 19.02.1998, 97/20/0678, 29.10.1998, 98/20/0308).

Dass die den Beschwerdeführer belastende strafgerichtliche Verurteilung der Annahme seiner Verlässlichkeit schon gemäß § 8 Abs 3 WaffG nicht zwingend entgegensteht, besagt allerdings noch nicht, er wäre deshalb als verlässlich im Sinne des § 8 Abs 1 leg cit anzusehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" iSd WaffG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Der Gerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der Betroffene biete keine hinreichende Gewähr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (vgl etwa VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072 mwH, 29.10.2009, 2008/03/0099).

In diesem Sinn können besondere Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des § 8 Abs 3 WaffG 1996 subsumierbaren Verurteilung von Bedeutung sein, insoweit sie im Lichte des § 8 Abs 1 leg cit einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug aufweisen.

Es ist daher unter Beachtung dieser Grundsätze auf die konkrete Verhaltensweise des betroffenen Täters Bedacht zu nehmen. Eine geringfügige Streitigkeit eines Taxislenkers mit dem Vater des Beschwerdeführers wegen eines Taxistandplatzes hat in dem der Verurteilung zugrundeliegenden Fall dazu geführt, dass der Beschwerdeführer diesen Taxilenker durch Erfassen und Ziehen an der Kleidung sowie Versetzen eines Faustschlages, mithin durch Gewalt, zum Wegfahren von einem Taxistandplatz am Bahnhof Z/X genötigt und am Körper verletzt hat. Aufgrund des aus der festgestellten Verhaltensweise hervorgehenden hohen Aggressionspotentials des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, es läge - im Sinne der negativen Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs 1 Z 1 WaffG 1996 - keine Tatsache vor, die die Annahme rechtfertige, der Beschwerdeführer werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden. Der Beschwerdeführer hat ein durch hohe Aggressivität gekennzeichnetes Verhalten gegenüber einer Person gesetzt, die - wie auch das Oberlandesgericht S ausdrücklich festgehalten hat - ein solches Verhalten ihm gegenüber in keinster Weise provoziert hat und diese dabei am Körper verletzt. Durch das dabei zutage getretene Aggressionspotential weist dieses Verhalten einen waffenrechtlichen Bezug auf, welches der Verhaltensprognose zugrunde gelegt werden durfte.

In diesem Zusammenhang sind auch die beiden angeführten Vorfälle mit der Mutter des Beschwerdeführers und dem Mopedlenker in Deutschland zu berücksichtigen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft in Österreich und Deutschland die Verfahren eingestellt haben, so ist auch bereits aus den bloßen Aussagen des Antragsstellers erkennbar, dass sich dieser nicht scheut, im Zuge von Streitigkeiten für ihn greifbare Gegenstände für körperliche Attacken gegen andere Personen einzusetzen. So hat der Antragsteller anlässlich seiner Einvernahme selbst angegeben, dass er im Zuge eines heftigen Streits einen Autoreifen in Richtung seiner Mutter „geschubst“ habe und sie am Arm getroffen habe. Den Einsatz von einer reizstoffähnlichen Substanz (Pfefferspray) gegen den Mopedlenker in Deutschland hat der Beschwerdeführer zwar bestritten, doch dazu angegeben, dass er aus einer Mineralwasserflasche getrunken habe und den Rest der Flasche durch das offene Fenster auf den tobenden Mann gespritzt habe. Auch diese vom Antragsteller zugestandenen Verhaltensweisen zeigen bereits ein gewisses Aggressionspotential des Beschwerdeführers auf, was mit der Beschreibung des Beschwerdeführers als „jähzornig“ durch den Vater des Antragstellers korreliert. In Zusammenschau mit der Tatsache, dass solche Gewaltanwendungen und aggressiven Verhaltensweisen zu einer gerichtlichen Verurteilung sowie zu mehrfachen polizeilichen Erhebungen gegen den Beschwerdeführer geführt haben, rechtfertigt dies die Folgerung, dass im gegenständlichen Fall vom WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist.

An dieser Beurteilung ändert auch nichts die Vorlage der oben angeführten „waffenpsychologischen Gutachten“. Das erste „Gutachten“ wurde – wie der Gutachter telefonisch mitgeteilt hat – in Unkenntnis der oben beschriebenen Vorfälle erstellt. Bei der Ergänzung des Gutachtens war dem Gutachter der gegenständliche Akt übermittelt worden, doch ist das „ergänzte Gutachten“ ebenfalls nicht schlüssig, da mit keinem Wort auf das offensichtliche Aggressionspotenzial eingegangen wurde und das „Gutachten“ in keinster Weise nachvollziehbar ist, insbesondere inwiefern trotz dieser Verhaltensweisen der Beschwerdeführer als waffenrechtlich verlässlich gelten soll.

Dieses „Gutachten“ bleibt insofern unberücksichtigt und ist in diesem Zusammenhang auch klarzustellen, dass die Frage, ob Tatsachen im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG vorliegen, eine Rechtsfrage ist, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist. Der Sachverständige kann lediglich bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein. Ob diese vorliegen und unter die genannte Bestimmung des WaffG zu subsumieren sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde vorzunehmende Wertung (vgl dazu die zu § 12 Abs 1 WaffG ergangene Rechtsprechung des VwGH 25.01.2001, 2000/20/0153, 30.06.2011, 2008/03/0114).

V.Ergebnis:

Unter Zugrundelegung des nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gebotenen strengen Prüfungsmaßstabes bei Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ergibt sich insbesonders aus einer Zusammenschau der oben angeführten Tatsachen, dass im gegenständlichen Fall die nach § 21 Abs 1 in Verbindung mit § 8 WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Mögen auch die einzelnen Tatsachen für sich alleine nicht jedenfalls den Schluss der mangelnden Verlässlichkeit nach sich ziehen, so ergibt sich jedoch ein Gesamtbild einer Geisteshaltung und Sinnesart, die – insbesonders ob ihres hohen Aggressionspotentials - keinesfalls als "verlässlich" iSd WaffG gewertet werden kann. Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte war daher spruchgemäß abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Gebührenrechtlicher Hinweis:

Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Z zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Ines Kroker

(Richterin)

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