Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/34/0668-18
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.0668.18
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.01.2015, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
a)Es wird festgestellt, dass die Gste Nr .***1/5, .***1/6, .***2/2, .***3, ***4, ***5, ***6/2, ***7, ***8, ***9, **10/1, **10/3, **11, **12, **13/2, **14/2, **15/2, **16/4, **17/3, **18/2, **19, **20, **21, **22/1, **22/2, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33, **34 und **35, alle EZ **11 GB **** Y, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 in der Fassung LGBl Nr 70/2014, darstellen.
b)Es wird festgestellt, dass die Gste Nr **36, **37, **38/1, **38/2 und **39 kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 in der Fassung LGBl Nr 70/2014, darstellen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde **** Y.
I.Verfahrensablauf:
A.Grundbuchsanlegung:
Wie sich aus dem zweiten Teil der Landesbeschreibung von Tirol (politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol) aus dem Jahr 1937 ergibt, existierte die Gemeinde Y ab 1817.
Gemäß dem Orts-Repertorium der gefürsteten Grafschaft Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1873 galt „Y“ als Ortsgemeinde.
Aus dem Post-Lexicon der gefürsteten Grafschaft Tirol mit dem Lande Vorarlberg und des Fürstenthumes Lichtenstein aus dem Jahr 1883 geht zum Wort „Y“ wörtlich Folgendes hervor:
„[…]
Y im W-Thale, X, BH und BG K, OG Y, P Z.
[…]“
Im Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1907 scheint „Y“ als Ortsgemeinde und Ortschaft der Ortsgemeinde „Y“ auf.
Entsprechend dem Grundbuchsanlegungsprotokoll für die Katastralgemeinde Y aus dem Jahr 1906, Post Nr *, stand die Grundbuchseinlage ***8, bestehend aus den Gsten Nr ***1/5, ***1/6, ***2/2, **40, ***4, ***5, ***6/2, ***7, ***8, ***9, **10/1, **11, **41, **42, **43, **44, **45, **46, **12, **47, **48, **49, **50/1, **50/2, **51, **52, **53, **54, **55, **56, **57, **58, **59, **60, **14/1, **14/2, **61, **62, **63, **64, **65, **66, **67, **68, **69/1, **69/5, **70/1, **70/2, **16/2, **16/3, **16/4, **16/5, **71, **72, **73, **74, **75, **13, **76, **16/1, **16/6 und **16/7 auf Grund Ersitzung im Eigentum von „Y Fraktion“.
B.Zusammenschließung der bisherigen Gemeinden L, Z und Y zur neuen Gemeinde Z:
Mit Bescheid vom 28.12.1938, Zl ****, wurde der Zusammenschluss der bisherigen Gemeinden L, Z und Y zur neuen Gemeinde Z „im Grunde des §§ 13 und 15 DGO, sowie des Artikel II, § 29 der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich vom 23. September 1938, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr 408, mit welcher die Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 15. September 1938 bekanntgemacht wird“ mit Rechtswirksamkeit vom 01.04.1938 endgültig verfügt.
Diese Entscheidung wurde nach dem Krieg nicht wieder zurückgenommen.
C.„Register der Anteilrechte gemäß § 75 des Teilungs- und Regulierungsgesetzes vom 19. Juni 1909 LGBl Nr 61 betreffend die sog Yer-Alpe“ vom 15.01.1912, Zl ****:
Mit Erkenntnis der kk Landeskommission für agrarische Operationen vom 04.04.1911, Zl ****, wurde „über den Antrag sämtlicher Nutzungsberechtigten an der „Yer“-Fraktionsalpe, Einl Zl ***8, Abt der Katastral-Gemeinde Y, Gerichtsbezirk K, um Regulierung der auf die gemeinschaftliche Benützung und Verwaltung dieser Gemeinschaft bezughabenden Rechte“ erkannt:
„Das Regulierungsverfahren ist im Sinne des Gesetzes vom 19. Juni 1909, LGBl Nr 61 einzuleiten und der kk Bezirkskommissär BB in C wird als Lokalkommissär zur Durchführung des Regulierungsverfahrens aufgestellt.“.
Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
„Die Yer-Fraktionsalpe steht laut Grundbuch im Eigentume der Fraktion Y und sind laut Instruierungs-Verhandlung zur ausschließlichen und gemeinschaftlichen Nutzung derselben die jeweiligen Besitzer von 13 Bauernhöfen nach Maßgabe der jedem anteilsberechtigten Hofe zustehenden Grasrechte berechtigt.
Letzterer Umstand berechtigt zwar zur Annahme, dass die grundbücherliche Bezeichnung dieser Alpe als Gemeindegut den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspreche, doch muss es dem Regulierungsverfahren überlassen werden, diesen Umstand klarzustellen.
Die Kompetenz der Agrarbehörde zur Durchführung des beantragten Regulierungsverfahrens ist jedenfalls sei es auf Grund des § 5 sei es auf Grund des § 4 lit b des TR Gesetzes gegeben.
[…].“
Mit Bescheid vom 15.01.1912, Zl ****, wurde das „Register der Anteilrechte gemäß § 75 des Teilungs- und Regulierungsgesetzes vom 19. Juni 1909 LGBl Nr 61 betreffend die sog Yer-Alpe“ erlassen. In Punkt 1 („Gebiet“) dieses Bescheides wurden die Gste Nr ***7, ***9, ***8, **10/1, ***5 und ***2/2 angeführt.
Zu § 2 („Teilgenossen und deren Anteile“) wurde wörtlich Folgendes ausgeführt:
„Die obverzeichnete Alpe bildet keine separate Grundbuchseinlage, sondern findet sich in Grundbuchs-Einlage Zl ***8 der Katastralgemeinde Y. Wenn auch die Alpe im Grundbuche als Eigentum der Fraktion Y behandelt ist, so steht dieselbe laut den gepflogenen Erhebungen im Eigentume einer agrarischen Gemeinschaft, bestehend aus den obgenannten Gütern in der Gemeinde Y. […].“.
Aus der Erledigung vom 05.10.1912, gerichtet an die Teilgenossen der Fraktionsalpe Y zu Handen der Bevollmächtigten DD, EE, FF, GG und HH, II in Y, geht wörtlich wie folgt hervor:
„Zufolge Einsprache des Tiroler Landesausschusses gegen das unterm 15. Jänner 1912 in der Gemeinde aufgelegte und den Beteiligten zugestellte Register der Anteilrechte betreffend die obige Operation wird der 2. Absatz des genannten Registers dahin abgeändert, daß er nunmehr lautet:
„Die obbezeichnete Alpe bildet keine separate Grundbuchseinlage, sondern befindet sich in Grundbuchs-Einlage Zl ***8 der Katastralgemeinde Y.
Die Alpe steht laut Grundbuch im Eigentume der Fraktion Y; nutzungsberechtigt sind die jeweiligen Besitzer der vorstehend genannten Güter in der Gemeinde Y.“
Die mit dem ha Dekrete vom 15. Jänner 1 J Zl **** Ihnen übermittelten Ausfertigungen des Registers der Anteilrechte sind behufs Ergänzung anher vorzulegen.“.
Der vorliegenden Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vom 27.02.2015 wurde der Bescheid vom 15.01.1912, Zl ****, als Beilage angeschlossen. Wie dieser Beilage entnommen werden kann, erfolgte auf der vorgelegten Bescheidausfertigung folgende Ergänzung:
„Zl ****C, am 15. Oktober 1912
Obiges Register der Anteilrechte wurde zufolge Entscheidung des gefertigten kk Lokalkommissärs vom 5. Oktober 1912 Zl **** dahin abgeändert, daß der 2. Absatz des Registers § 2 lautet:
„Die obbezeichnete Alpe bildet keine separate Grundbuchseinlage, sondern befindet sich in Grundbuchs-Einlage Zl ***8 der Katastralgemeinde Y.
Die Alpe steht laut Grundbuch im Eigentume der Fraktion Y; nutzungsberechtigt sind die jeweiligen Besitzer der vorstehend genannten Güter in der Gemeinde Y.“.
D.Bescheid vom 25.07.1941, Zl ****, betreffend die Auflösung der Fraktion Y:
Aus dem Schreiben der „Agrargemeinschaft Y“ vom 16.05.1939 geht wörtlich Folgendes hervor:
„Unter Bezug auf die Kundmachung der Agrarbezirksbehörde V Zl **** vom 12. April 1939 stellen die Beteiligten der Agrargemeinschaft Y den Antrag auf Feststellung, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um Vermögen gemeinderechtlicher Art handelt.
Dieses Vermögen besteht aus dem unter Einlagezahl ***8 Katastralgemeinde Y, Name des Besitzers Fraktion Y, eingetragenen Parzellen samt den darauf errichteten Gebäuden und Anlagen. Amtsgericht K.
[…]
Wir verweisen auf die Eingabe an die Agrardienststelle K vom 06.12.1938 sowie auf die Niederschrift welche Herr Regierungsrat PP anlässlich unserer Vorsprache am 31. März aufgenommen hat.
In ersterer Eingabe haben wir nachgewiesen, dass dieses Vermögen nie von der Gemeinde verwaltet wurde und die Nutzung an die dreizehn Höfe gebunden war. Durch ein von der Agrarbezirksbehörde erlassenes Verwaltungsstatut ist seit 26. März 1928 bis zur Erstellung des Generalaktes Benützung und Verwaltung geregelt. Zweifellos würden die in den letzten Jahren errichteten gemeinsamen Anlagen durch eine Verwaltung die außerhalb des Interessentenkreises liegt, sehr leiden zumindest die Erhaltung sehr kostbillig werden. Besonders verweisen müssen wir nochmals darauf, dass die Existenzfähigkeit dieser Höfe ohnedies ganz an der Grenze ist, durch den Verlust dieser Nutzungen überhaupt nicht mehr vorhanden wäre.
Wir erwarten daher, dass das Agrarverfahren bald zum Abschluss gebracht und die in Frage stehenden Grundstücke bücherlich als an diese Höfe gebundenes Eigentum der Agrargemeinschaft Y eingetragen wird.“.
Am 09.06.1941 fand eine Verhandlung betreffend die Feststellung der Eigentumsverhältnisse der ehem Fraktionen Nachbarschaft Y, M, N, L, O, S, R, T und Zer Heimweide“ statt. Aus der Verhandlungsschrift geht wörtlich Folgendes hervor:
„In verschiedenen Eingaben haben sich die bäuerlichen Besitzer der Gemeinde Z, die sich aus den ehem Gemeinden Z, L und Y zusammensetzt, an die Agrarbezirksbehörde mit dem Ersuchen um Regelung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, welche grundbücherlich zum Teile Agrargemeinschaften, (Nachbarschaften), zum Teile Fraktionen und Gemeinden zugeschrieben sind, gewendet.
Schließlich hat laut Verhandlungsniederschrift vom 21. Mai 1941 der Bürgermeister der Gemeinde Z […] das Ansuchen gestellt, endlich eine Bereinigung der schwebenden Fragen herbeizuführen.
Bei der heute hierüber abgeführten Verhandlung wurde festgestellt:
[…]
3. / Nachbarschaft Y:
Der Gemeinschaftsbesitz der Nachbarschaft Y kommt in EZ ***8 Stg Y vor. Hinsichtlich eines Teiles des Gemeinschaftsbesitzes und zwar der Alpe ist das agrarbehördliche Regelungsverfahren anhängig. Es besteht eine Provisorialverfügung der Agrarbezirksbehörde K vom 26.03.1928, Zl ****. Hinsichtlich der Yer Auen ist gleichfalls ein Agrarverfahren zur Einzelteilung der Yer Auen anhängig, welches noch nicht abgeschlossen ist.
Die Mitglieder dieser Agrargemeinschaft erklären einvernehmlich:
Unser Gemeinschaftsbesitz ist zwar im Grundbuche als Eigentum der Fraktion Y eingetragen. Diese Eintragung ist aber unrichtig. Tatsächlich ist Eigentümerin des Gemeinschaftsbesitzes die Agrargemeinschaft „ Nachbarschaft Y“. Die Bezeichnung Fraktion erfolgte ebenso wie bei der Fraktion J weil zwischen den Begriffen Nachbarschaft und Fraktion kein Unterschied gemacht wurde. Mit einer Fraktion gemeinderechtlicher Art hat unser Gemeinschaftsbesitz nichts zu tun, da wir ohne Mitwirkung und Aufsicht der Gemeinde den Gemeinschaftsbesitz selbst verwalteten, keine Rechnung legten und die Erträgnisse aus dem Gemeinschaftsbesitz, soweit sie nicht für gemeinschaftliche Zwecke der Nachbarschaftsmitglieder verwendet wurden, wie Seilbahnen, Wasserleitung, Sägewerksbau, Alpverbesserungen und dergl unter den Nachbarschaftsmitgliedern verteilt wurden. Wir beantragen daher Feststellung des Eigentumsrechtes an dem Grundbuchskörper EZ ***8 Stg Y für die Nachbarschaft Y, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern der in der Liste der unmittelbar Beteiligten und dem Anteilrechteregister festgestellten Liegenschaften. Es erscheint bereits im Erkenntnis der Landeskommission für agrar Operationen vom 4.4.1911, Zl **** zum Ausdrucke gebracht, dass die grundbücherliche Eintragung den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen nicht entspricht. Eine Rechnungslegung gegenüber der Gemeinde erfolgte nie. Die bisherigen Bestimmungen bezüglich Benützung des Gemeinschaftsbesitzes, welche im Agrarverfahren enthalten sind, bleiben aufrecht unter Anpassung auf die vorher gemachten Ausführungen.
[…]
Der Bürgermeister der Gemeinde Z gibt abschließend die Erklärung ab, dass er auf Grund der bei der heutigen Verhandlung gemachten ausführlichen Feststellungen, die keinen Zweifel darüber lassen, dass die Gemeinschaftsbesitze, welche unter Pkt 2 bis einschl 4 behandelt wurden, im Eigentume von Agrargemeinschaften stehen und die Agrarbezirksbehörde auf Grund des § 48 FLG und 89 FLG dieses Eigentumsverhältnis auch im Entscheidungswege feststellen würde, der Eigentumseinverleibung bei diesen agrargemeinschaftlichen Besitzungen zu Gunsten der betreffenden Nachbarschaften erteilt. Es besteht somit über das Eigentumsrecht an diesen Grundstücken kein Streit unter den Parteien.
Sollten wider Erwarten sich irgendwelche Schwierigkeiten gegen die grundbücherliche Eigentumseinverleibung zu Gunsten der Nachbarschaften ergeben, da allenfalls diese Besitzungen als Gemeindegliedervermögen erklärt und die Agrarbehörde hieran gebunden sein sollte, so beantragen der Bürgermeister und sämtliche Nutzungsberechtigte die Durchführung des Hauptteilungsverfahrens.
[…].“.
Mit Bescheid vom 25.07.1941, Zl ****, erfolgte folgende Entscheidung „im Sinne des Art II., § 1 der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemde Ordnung im Lande Österreich vom 15. Sept 1938, Gesetz Bl No 408 für das Land Österreich“:
„I.
Die Fraktionen:
1. )L, vorkommend in der Gr B Einl Zl ***5 der Steuergemeinde L,
2. )S, vorkommend in der Grb Einl Zl ***7 der Steuergemeinde L,
3. )O, vorkommend in der Grb Einl Zl ***1 der Steuergemeinde L,
4. )Y, vorkommend in der Grb Einl Zl ***8 der Steuergemeinde Y und
5. )J, vorkommend in der Grb Einl Zl ***9 der Kat Gemde Y
sind Einrichtungen gemeinderechtlicher Art im Sinne des Art II § 1 der obgenannten Verordnung und daher mit 1.10.1938 aufgelöst.
Ihr Rechtsnachfolger ist die Gemeinde Z. Das Vermögen dieser Fraktionen geht auf die Gemeinde Z über. Jener Teil des Fraktionsvermögens (Fraktionsgut), dessen Ertrag nach dem bisherigen Recht nicht der Gemeinde, sondern bestimmten Berechtigten zusteht, ist im Sinne des § 65, DGO, als Gemeindegliedervermögen zu verwalten.
II.
Die Fraktion „N“ vorkommend in den Gr B Einl ***6 und **20 der Steuergemeinde Y dagegen ist keine Einrichtung gemeinderechtlicher Art und fällt somit nicht unter die Bestimmung des Art II § 1 der Einführungsverordnung zur DGO.
Dieser Bescheid ist endgültig.“.
Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich wörtlich Folgendes:
„zu I.
Nach § 127 der Tiroler Gemeindeordnung vom Jahre 1935 waren Fraktionen räumlich bestimmte Teile der Gemeinde, die abgesondertes Vermögen besassen und selbst verwalteten oder überhaupt ohne Rücksicht auf den Bestand eines Vermögens Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, die nicht hoheitlicher Natur waren, abgesondert aus eigenen Mitteln besorgten.
Sie waren juristische Personen, doch waren sie in ihrer Handlungsfähigkeit nach Massgabe des VII. Hauptstückes der Tiroler Gemeindeordnung beschränkt.
Das Fraktionsvermögen bildeten ebenso wie das Gemeindevermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte, die mittelbar oder unmittelbar Verwaltungszwecken dienten, deren Erträgnisse daher der Fraktion zuflossen, während zum Fraktionsgut alle Sachen und Rechte gehörten, die dem Gemeingebrauch aller Bewohner einer Fraktion oder eines Teiles derselben gewidmet waren.
Nach § 122 der Tiroler Gemeindeordnung galten die Bestimmungen des V. Hauptstückes über die Nutzungen des Gemeindegutes in gleicher Weise auch für die Teilnahme an den Nutzungen des Fraktionsgutes. Der § 140 der Tiroler Gemeindeordnung bestimmte endlich, dass die Verwaltung des Fraktionsvermögens und des Fraktionsgutes nach den für das Gemeindevermögen und Gemeindegut geltenden Bestimmungen zu erfolgen hatte.
Aus all dem geht unzweifelhaft hervor, dass die Fraktionen Einrichtungen gemeinderechtlicher Art waren, die mit dem in Kraft treten der Deutschen Gemeindeordnung der Auflösung anheim zu fallen hatten.
Zu II.
Als Eigentümer der Fraktion (Nachbarschaft) N sind im Grundbuche die jeweiligen Eigentümer der Höfe: Unter-Q, Ober-Q und U zu je einem Drittel eingetragen. Diese Eintragung spricht jedenfalls für das Vorhandensein eines auf bürgerlich rechtlicher Grundlage beruhenden Miteigentumsverhältnisses.“.
E.Haupt-Teilungsplan vom 11.09.1941, Zl ****:
Aus dem Beschluss der Agrarbezirksbehörde K vom 11.09.1941, Zl ****, ergibt sich wörtlich Folgendes:
„Auf Grund der §§ 41, 42 und 47 des Tiroler FLG Nr 42/1935 wird hinsichtlich der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Gemeinde Z vorkommend in EZ ***8 Stg Y das Hauptteilungsverfahren zwecks Ausscheidens dieser Grundstücke aus dem Gemeindegliedervermögen der Gemeinde Z und Zuteilung an die körperschaftlich einzurichtende Agrargemeinschaft Y und anschließend daran das Verfahren zur Regelung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an diesem Gemeinschaftsbesitz, soweit letzteres Verfahren nicht schon bezüglich der Yer Alpe auf Grund des Erkenntnisses der Landeskommission für agrarische Operationen in VV vom 4. April 1911 Zl **** zur Einleitung gelangte, eingeleitet.
Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
„Mit Bescheid des Reichstatthalters i K vom 25. Juli 1941 Zl **** wurde die Fraktion Y vorkommend in GEZ ***8 Kg Y als Einrichtung gemeinderechtlicher Art im Sinne des Art II § 1 der Verordnung über die Einführung der DGO im Lande Österreich vom 15. September 1938 Ges Bl Nr 408 für das Land Österreich erklärt und entschieden, daß das Vermögen dieser Fraktion auf die Gemeinde Z überzugehen hat.
Da die Agrarbezirksbehörde an diesen Bescheid gebunden ist, handelt es sich bei den in EZ ***8 Kg Y vorkommenden Grundstücken gemäß § 36 Abs 2 Pkt d um agrargemeinschaftliche Grundstücke des Gemeindegliedervermögens der Gemeinde Z.
Zwecks Ausscheidung dieser Grundstücke aus dem Gemeindegliedervermögen und Zuteilung derselben an die körperschaftlich einzurichtende Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y ist die Einleitung des Hauptteilungsverfahrens notwendig.
[…]
In dem Regelungsverfahren betreffend die Yer Fraktionsalpe wurde die Alpe zwar lt dem Register der Anteilrechte vom 15. Jänner 1912 Zl **** als Eigentum einer Agrargemeinschaft bezeichnet, doch mußte über Einspruch des Tiroler Landesausschusses vom 18. Jänner 1912 das Anteilsrechteregister dahin berichtigt werden, dass die Alpe laut Grundbuch im Eigentum der Fraktion Y stehe. Nutzungsberechtigt seien die jeweiligen Besitzer der im Anteilsrechteregister genannten Güter in der Gemeinde Y.
[…].“.
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde K vom 11.09.1941, Zl ****, wurde der „Haupt-Teilungsplan aufgestellt gemäß § 54 FLG Nr 42/1935 betreffend die Hauptteilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke des Gemeindegliedervermögens der Gemeinde Z“ erlassen. Der genannte Haupt-Teilungsplan beinhaltete die „Haupturkunde aufgestellt gemäß § 54 FLG Nr 42/1935 betreffend die Hauptteilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke des Gemeindegliedervermögens der Gemeinde Z“. Die erwähnte Haupturkunde war wiederum in die §§ 1 bis 3 (§ 1 – „Teilungsgebiet“; § 2 – „Abfindungen“; § 3 – „Regelung der Agrargemeinschaften“) gegliedert.
In § 1 („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde wurde festgehalten, dass mit hä Beschlüssen vom 02.07.1941, Zl ****, **** und ****, und vom 11.09.1941, Zahl ****, ****, **** und ****, das Hauptteilungsverfahren hinsichtlich der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegliedervermögens der Gemeinde Z vorkommend in den Grundbuchseinlagen EZ **12 und **13 Stg Ü, **14 Stg Z, **15 Stg Y, ***5 Stg L, **16 Stg Z, ***7 und ***1 Stg L, sowie ***8 Stg Y, eingeleitet worden war. Das Hauptteilungsverfahren bezwecke die Ausscheidung dieser Grundstücke, die zum größten Teil früher grundbücherliches Eigentum von Fraktionen gewesen seien, aus dem Gemeindegliedervermögen der Gemeinde Z, in welches sie mit der Einführung der Deutschen Gemeindeordnung überführt worden waren. Die Abfindungen sollen nach den bisher bestandenen Nutzungsgebieten an körperschaftlich einzurichtende Agrargemeinschaften, die aus den einzelnen Gebieten Nutzungsberechtigten gebildet werden, zugewiesen werden.
In § 2 („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden nachstehenden Agrargemeinschaften nachstehende Abfindungen (Angabe in ha) zugeteilt:
1. Agrargemeinschaft „T“ EZ **12 Stg Ü: 692,1426 ha;
2. Agrargemeinschaft „Zer-Heimweide“ EZ **14 Stg Z: 360,9208 ha;
3. Agrargemeinschaft „R“ EZ **15 Stg Y: 222,9708 ha;
4. Agrargemeinschaft „Nachbarschaft L“ EZ ***5 Stg L: 41,8655 ha;
5. Agrargemeinschaft Nachbarschaft „S“ EZ ***7 Stg L: 160,7693 ha;
6. Agrargemeinschaft Nachbarschaft „O“ EZ ***1 Stg L: 123,4047 ha;
7. Agrargemeinschaft Nachbarschaft „Y“ EZ ***8 Stg Y: 247,5159 ha.
In § 2 Z 7 („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden der Agrargemeinschaft Nachbarschaft „Y“ EZ ***8 Stg Y konkret die Gste Nr ***1/5, ***4, ***5, ***6/2, ***1/6, ***7, ***2/2, ***8, ***9, **10/1, **40, **43, **44, **45, **46, **12, **47, **48, **49, **50/1, **50/2, **51, **52, **53, **75, **54, **13, **55, **56, **57, **58, **11, **41, **42, **59, **60, **14/1, **14/2, **61, **62, **63, **64, **65, **66, **67, **68, **69/1, **69/5, **70/1, **70/2, **16/1, **16/2, **16/3, **16/4, **16/5, **16/6, **16/7, **71, **72, **73 und **74 als Abfindung zugeteilt.
§ 3 („Regelungen der Agrargemeinschaften“) enthält die Feststellung, dass laut den im § 1 angeführten Beschlüssen von Amts wegen hinsichtlich der im § 2 bezeichneten Agrargemeinschaften das Verfahren zur Regelung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte eingeleitet worden war. Im Zuge dieses Verfahrens werden die an den einzelnen Agrargemeinschaften beteiligten Parteien und ihre Anteils- oder Forderungsrechte gemäß § 75 FLG festgestellt werden.
Regelungen betreffend etwaiger Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde Z enthält die Haupturkunde nicht. Der Gemeinde Z wurden keine Grundstücke im Eigentum belassen bzw zugewiesen.
Am 10.10.1941, Zl ****, beurkundete die Agrarbezirksbehörde K, dass der Hauptteilungsplan am 09.10.1941 in Rechtskraft erwachsen ist.
F.Einzelteilungs-Plan vom 30.01.1942, Zl ****:
Mit Bescheid vom 30.01.1942, Zl ****, wurde der „Einzelteilungs-Plan aufgestellt gemäß § 70 TFLG Nr 42/1935 betreffend die Einzelteilung der Yer Auen der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft Y“ EZ ***8 Stg Y“ erlassen. Der Inhalt des Bescheides war in die Punkte 1 bis 7 (1 – „Register der Anteilsrechte“; 2 – „Besitzstandsregister II. und III. Teil; 3 – „Abfindungsausweis“; 4 – „Abfindungsberechnung“; 5 – „Verzeichnis der Geldausgleichungen“; 6 – „Haupturkunde“; 7 – „2 Lagepläne (alter und neuer Stand)“ gegliedert. Die „Haupturkunde aufgestellt gemäß § 71 TFLG Nr 42/1935 betreffend die Einzelteilung der „Yer-Auen“ der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft Y“ EZ ***8 Stg Y“ wies folgenden Inhalt auf: § 1 – „Teilgenossen und Teilungsgebiet“; § 2 – „Abfindungen und Geldausgleichungen“; § 3 – „Gemeinsame Anlagen“; § 4 – „Servituten Ablösung“; § 5 – „Kulturumwandlungsbewilligung“; § 6 – „Besitzübergabe“; § 7 – „Zäune“; § 8 – „Dienstbarkeiten“.
Gemäß § 1 („Teilgenossen und Teilungsgebiet“) der Haupturkunde hat der Erkenntnissenat der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom 24. Oktober 1922, Zl ****, auf Einleitung des Verfahrens der Spezialteilung der Gp Nr **14/1, **14/2, **69/1, **69/5, **70/1 östl Teil, **70/2, **16/1 bis **16/7 und **71 Stg Y, vorkommend in EZ ***8 Stg Y der Agrargemeinschaft (Fraktion) Y und der Gp **82 Stg Y in EZ **17 Stg Y, Alberleliegenschaft, sowie Gp **83 Stg Y in EZ **18 Stg Y, Grundliegenschaft, erkannt. Das Teilungsgebiet umfasste folgende im Eigentum der Nachbarschaft Y stehenden Grundstücke: **84, **14/1, **14/2, **14/5, **69/1, **69/5, **70/1, **70/2, **70/3, **70/4, **16/1, **16/2, **16/3, **16/4, **16/5, **16/6, **16/7 und **71, alle EZ ***8 Stg Y. Ebenfalls vom Teilungsgebiet umfasst waren die im Eigentum von FF vlg GG, HNr * stehenden Gste Nr **15/1, **15/2, **90/3, **90/4 und **91, alle EZ **19 Stg Y.
In § 2 („Abfindungen und Geldausgleichungen“) der Haupturkunde wurden der Nachbarschaft Y EZ ***8 die Gste Nr **92, **16/4, **14/2, **14/5, **70/3, **93, **82, **70/1, **15/2 und **84 als Abfindung zugewiesen.
Am 20.03.1942, Zl ****, beurkundete die Agrarbezirksbehörde K, dass der Plan am 20.03.1942 in Rechtskraft erwachsen ist.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes zur TZ / wurde der rechtskräftige Einzelteilungs-Plan grundbücherlich durchgeführt.
G.Regelungsplan vom 02.02.1942, Zl ****:
Mit Bescheid vom 02.02.1942, Zl ****, wurde der „Regelungsplan aufgestellt gemäß § 77 TFLG Nr 42/1935 betreffend die Regelung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft „Y“ EZ ***8 Kg Y, bestehend aus Liste der Parteien (Teil 1), Haupturkunde (Teil 2) und Lageplan (Teil 3), erlassen. Die „Haupturkunde aufgestellt gemäß § 78 TFLG Nr 42/1935 betreffend die Regelung der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft Y“ EZ ***8 Kg Y“ war wiederum in die §§ 1 bis 6 (§ 1 – „Regelungsgebiet“; § 2 – „Mitglieder und deren Anteilsrechte“; § 3 – „Grundveräußerung“, § 4 – „Drahtseilbahn“, § 5 – „Wirtschaftsvorschriften“ und § 6 – „Verwaltung“) gegliedert.
In § 1 („Regelungsgebiet“) der Haupturkunde wurde festgestellt, dass die ehemalige Landeskommission für agrarische Operationen in VV mit Erkenntnis vom 4. April 1911, Zl ****, auf Einleitung des Regelungsverfahrens bezüglich der „Yer Fraktionsalpe“ EZ ***8 Kg Y erkannt hat. In das Verfahren sei auf Grund des Beschlusses vom 11. September 1941 Zl **** der gesamte laut Hauptteilungsplan vom 11. September 1941, Zahl **** der Nachbarschaft Y zugeteilte Gemeinschaftsbesitz unter Berücksichtigung der nach dem Einzelteilungsplan vom 30. Jänner 1942, Zl ****, sich ergebenden Änderungen einbezogen worden. Das Regelungsgebiet bestehe demnach aus folgenden in der Kg Y gelegenen Grundstücken: ***1/5, ***1/6, ***2/2, **40, **84, ***4, ***5, ***6/2, ***7, ***8, ***9, **10/1, **11, **41, **42, **43, **56, **57, 453, **58, **59, **60, **14/2, **14/5, **61, **62, **63, **64, **65, **44, **45, **46, **12, **47, **48, **49, **50/1, **50/2, **51, **52, **53, **75, **54, **13, **55, **15/2, **66, **67, **68, **70/1, **70/3, **16/4, **72, **73, **93, **82, **74 und **92.
In § 2 („Mitglieder und deren Anteilsrechte“) der Haupturkunde wurde festgehalten, dass der Gemeinschaftsbesitz gemäß dem rechtskräftigen Hauptteilungsplan vom 11. Sept 1941, Zl ****, Eigentum der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft Y“, an der laut Anteilsrechteverzeichnis die jeweiligen Eigentümer der dort angeführten Liegenschaften zu dort stehenden Anteilsrechten beanteilt sind, ist.
Gemäß § 4 („Drahtseilbahn“) der Haupturkunde hat die Nachbarschaft im Jahre 1927 für Alpwirtschaftszwecke eine Drahtseilbahn gebaut. Laut Verhandlungsniederschrift vom 15. Februar 1927 wurden folgende unentgeltliche Dienstbarkeiten zu Gunsten der Nachbarschaft hiefür eingeräumt:
a)Aufstellung und Erhaltung einer Drahtseilbahnstütze auf den Gst **94, **95, **96,
b)Führung der Drahtseilbahn, Betreten der Grundstücke und soweit die Grundstücke bestockt sind, Freihaltung eines 10 m breiten Streifens auf den Gst **97, **98, **99, *100, **94-*101, *102, *103-*105, *107-*202 Kg Y.
Aus § 7 („Wegerhaltung“) der Haupturkunde geht wörtlich Folgendes hervor:
„Laut Verhandlungsniederschrift vom 6. Okt 1941 hat sich die Nachbarschaft zur weiteren Erhaltung der bisher von ihr erhaltenen Brücken und Wege verpflichtet. Im Falle des Überganges der Wegerhaltungsverpflichtung an die Gemeinde, sind die der Gemeinde hiedurch erwachsenden Unkosten zu ersetzen und zwar in erster Linie aus den Nachbarschaftswalderträgnissen.
Am 20.03.1942, Zl ****, beurkundete die Agrarbezirksbehörde K, dass der Plan am 20.03.1942 in Rechtskraft erwachsen ist.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes zur TZ / wurde der rechtskräftige Regelungsplan grundbücherlich durchgeführt.
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 29.03.1999, Zl ****, wurde für die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y eine Verwaltungssatzung erlassen.
H.Vorgänge in der EZ **11:
Die Gste Nr .*203 (durch TZ **/ umnummeriert in Gst Nr **35), .***3, **17/3 (die Zuschreibung erfolgte zur TZ /), **20, **21, **22/1 (zur TZ / aus dem Gst Nr **22 durch Teilung neu gebildet), **22/2 (zur TZ / aus dem Gst Nr **22 durch Teilung neu gebildet), **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33 und **34 wurden im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens (Bescheid vom 12.05.1978, Zl ****) aus bisherigen Grundstücken neu gebildet.
Das Gst Nr **10/3 entstand durch Teilung des Gstes Nr **10/1 (vgl TZ /). Die Gste Nr **18 und **19 wurden insbesondere aus Teilen der Gste Nr **44 und **10/1 neu gebildet (vgl TZ /)
Das Gst Nr **13/2 entstand durch Teilung des Gstes Nr **13 (vgl TZ /).
I.Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid:
Mit Schreiben vom 27.04.2014, eingelangt am 06.05.2014, stellte die Gemeinde Z bei der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde einen Feststellungsantrag nach § 73 lit d TFLG 1996. Danach möge festgestellt werden, ob es sich bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y um eine solche gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt.
Diesen Antrag übermittelte die Agrarbehörde der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y mit Schreiben vom 13.05.2014 zur Kenntnisnahme.
Mit Bescheid vom 28.01.2015, Zl ****, zugestellt der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y am 02.02.2015, stellte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über vorzitierten Feststellungsantrag der Gemeinde Z fest, dass die Gste Nr .***1/5, .***1/6, .***2/2, .*203, .***3, .***4, ***5, ***6/2, ***7, ***8, ***9, **10/1, **10/3, **11, **12, **13/2, **14/2, **15/2, **16/4, **17/3, **18/2, **19, **20, **21, **22/1, **22/2, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33 und **34, alle EZ **11, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und die Gste Nr **36, **37, **38/1, **38/2 und **39, alle in EZ **11, kein Gemeindegut im Sinne vorzitierter Bestimmung darstellen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, mit Schriftsatz vom 27.02.2015, eingelangt bei der Agrarbehörde am selben Tag, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und führte wörtlich Folgendes aus:
„Der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde, Zahl ****, wird insoweit angefochten, als die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über Antrag der Gemeinde Z ua festgestellt hat, dass die Grundstücke .***1/5, .***1/6, .***2/2, .*203, .***3, ***4, ***5, ***6/2, ***7, ***8, ***9, **10/1, **10/3, **11, **12, **13/2, **14/2, **15/2, **16/4, **17/3, **18/2, **19, **20, **21, **22/1, **22/2, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33 und **34, allesamt vorgetragen in EZ **11 GB **** Y, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, darstellen.
Der Bescheid wird wegen unrichtiger Sachverhaltsdarstellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Begründung:
Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegut) sind Grundstücke, die kumulativ nachstehende Kriterien erfüllen müssen:
a)Die Grundstücke sind vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden,
b)die Grundstücke sind durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen worden,
c)die Grundstücke haben vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient, und
d)die Grundstücke waren nicht Gegenstand einer Hauptteilung.
Ad a)
Vormaliges Gemeindeeigentum:
Zur Historie:
Bereits im 19. Jahrhundert haben sich insgesamt 13 Bauern, die sich im Bereich der heutigen KG Y niedergelassen haben eine agrarische Gemeinschaft gebildet, die sich zu diesem Zeitpunkt „Nachbarschaft Y“ genannt hat. Alte Urkunden, wie ein Zahlungsbüchel aus dem Jahre 1856 bezeugen vom Bestand dieser Gemeinschaft. Gemeinschaftlicher Besitz der Mitglieder war die B-Alpe (Parzelle ***9) und die zugehörigen Waldgrundstücke.
Im Jahr 1888 hat die Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten ihren Besitz durch den Zukauf der Parzellen ***4, ***5, *204, *205, ***6 und ***7 erweitert (Kaufvertragsurkunde). Der Kaufpreis wurde von den einzelnen Mitgliedern aufgebracht, welche dafür zum Teil Schuld- und Pfandurkunden unterfertigen und für die Bezahlung persönlich einstehen mussten. Welchen Sinn würde es ergeben, dass sich die Mitglieder für allgemeines Gemeindegut persönlich verschulden. 1906 wurde im Grundbuch auf Grund von Ersitzung das Eigentumsrecht für die Fraktion Y eingetragen.
Die Fraktion Y war nichts anderes als jene 13 Bauern, die als agrarische Nachbarschaft Y (urkundlich erwähnt) die in EZ **11 vorgetragenen Grundstücke, welche als teilweise ersessene oder zugekaufte Privatgrundparzellen in die Nachbarschaft eingebracht und für ihre eigenen Interessen seit ihrer Ansiedelung gemeinschaftlich verwaltet und genutzt wurden. Die Mitglieder haben unter sich die Verwaltung durch die Einrichtung eines Interessentschaftsvorstehers und eines Kassiers geregelt. Sie haben die gemeinschaftlichen Grundparzellen in einem festgelegten Anteilsverhältnis zur Weide und für den Holz- und Streubezug ihrer Höfe genutzt. Sie waren auf diesen Gemeinschaftsbesitz angewiesen, weil für die einzelnen Höfe nur wenig Kulturgrund zur Verfügung stand. Eine Beschränkung, eine Prüfung oder ein Eingriff in diese Nutzung und eigenständigen Verwaltung durch die Gemeinde hat es nie gegeben.
Die Bezeichnung im Grundbuch als Fraktion anstelle von Nachbarschaft erfolgte willkürlich. Die Grundbucheintragungen bei den Gemeinschaftsliegenschaften sind historisch nur bedingt als richtig anzusehen. Die rechtliche Unterscheidung in Agrargemeinschaften, Interessentschaften, Nachbarschaften, Fraktionen oder Gemeinde wurde nicht immer konsequent verfolgt. Es lag im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete. Es ist aus diesem Anlass auch nach der Rechtsprechung des OGH genau zu prüfen, welche Rechtspersönlichkeit sich tatsächlich hinter dem Begriff der Fraktion verbirgt. Die Bezeichnung als Fraktion alleine reicht jedenfalls nicht. Es wäre auch unbillig und gleichheitswidrig, wenn den privat ersessenen und teilweise auch privat angeschafften Gemeinschaftsbesitz der Bauern die Qualifikation als Gemeindegut unterstellt wird, einzig und allein nur deshalb, weil bei der Anlegung des Grundbuches der heutige strenge Maßstab der „richtigen“ Diktion vom Grundbuchsführer nicht ausreichend bedacht wurde, noch ihm die Tragweite dieser Unterscheidung zum damaligen Zeitpunkt auch nicht bewusst war.
Ein Verweis auf die Ausführungen des o Univ.-Prof. Dr. WW in seiner gutachterlichen Stellungnahme zum Historischen Hintergrund der so genannten H‘schen Urkunden in OP zur Praxis und Relevanz der Anlegung des Grundbuchs in Tirol unterstreicht diese Ausführungen:
Zitat Gutachten Seite 16:
„Die Anlegung des Grundbuchs geschah in Tirol extrem spät erst ab dem Jahr 1897 und zog sich bis in die 1920er Jahre hin. Es wurde früh bemängelt, dass sich die Grundbuchskommissäre hinsichtlich des gemeinsamen Eigentums und Gemeindeeigentums nicht eindeutig auf den Eigentümer (Fraktion, Ortschaft, Nachbarschaft) festzulegen vermochten. In manchen Gemeinden wurden die nutzungsberechtigten Bauern als sogenannte Interessentschaft oder Nachbarschaft als Eigentümer eingetragen, in anderen Fällen erfolgte die Eintragung zu Gunsten einer Fraktion, einer Katastralgemeinde oder der Stammsitzliegenschaften. Es war nicht klar und ist bis heute nicht geklärt, ob und welche unterschiedlichen Rechtsverhältnisse sich in jedem Fall dahinter verbargen. Das hatte recht bald Konflikte und Unstimmigkeiten zwischen Berechtigten und Gemeinden über Widersprüchlichkeiten zwischen geschichtlicher Realität und Grundbuchseintragung zur Folge.
Wie die Tiroler Landesregierung Anfang der 80er Jahre des 20. Jahrhunderts im Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982 festgestellt hatte, waren die Grundbucheintragungen bei den Gemeinschaftsliegenschaften nur bedingt als richtig anzusehen:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete. Die Vielfalt der Eintragungen demonstriert SD am Beispiel der KG R: Fraktion, D*-, W*-, P*-, G*-S*-Genossenschaft, Nachbarschaft, Gemeinde, in diesem Fall Gemeinde J*, oder Gemeinde K* ohne Fraktion L*.“.
Ao Univ.-Prof. Dr. SD, auf den im Zitat verwiesen wird, gelangt in seinem Werk „Die Agrargemeinschaften in Westösterreich“ (2011, 177ff) unter dem Titel „Die Tiroler Grundbuchanlegung und das Fraktionseigentum“, zur Schlussfolgerung, dass die Bezeichnung eines Eigentumsträgers als Fraktion nichts anderes als einen (der Erfassung von Gemeinschaftsliegenschaften dienenden) alternativen Begriff zu „Interessentschaft“, „Nachbarschaft“, „Katastralgemeinde“ oder „Genossenschaft“ bedeutet. Der in der Spruchpraxis des VwGH angenommene prima facie Beweis des Fraktionsbegriffes für eine gemeinderechtliche Einrichtung ist mit diesen wissenschaftlichen Ausführungen nicht in Einklang zu bringen.
Die erste Regulierung 1911:
Bereits kurze Zeit nach der grundbücherlichen Anlegung der vom Gemeinschaftsbesitz betroffenen Grundparzellen zugunsten der „Fraktion Y“ haben die 13 nutzungsberechtigten Mitglieder und Besitzer von den anteilsberechtigten Bauernhöfen bei der KK Landeskommission für agrarische Operationen in C einen Regulierungsantrag eingebracht.
Mit Erkenntnis vom 4. April 1911 hat die KK Landeskommission für agrarische Operationen die Einleitung des Regulierungsverfahrens zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzung und Verwaltung dieser Gemeinschaft Bezug habenden Rechte beschlossen. Die Begründung dieses Erkenntnisses lautet:
„in der Yer-Fraktionsalpe steht laut Grundbuch im Eigentum der Fraktion Y und sind laut Instruierungs-Verhandlung zur ausschließlichen und gemeinschaftlichen Nutzung derselben die jeweiligen Besitzer von 13 Bauernhöfen nach Maßgabe der jedem anteilsberechtigten Hofe zustehenden Grasrechte berechtigt. Letzterer Umstand berechtigt zwar zur Annahme, dass die grundbücherliche Bezeichnung dieser Alpe als Gemeindegut den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspreche, doch muss es dem Regulierungsverfahren überlassen werden, diesen Umstand klarzustellen.“.
Es hat dann ein Jahr gedauert, nämlich bis zum 15. Jänner 1912, bis die Kommission ein Register der Anteilsrechte des Gebietes für die Grundparzellen Nr ***7, ***9, ***8, **10/1, ***5 und ***2/2 zur Regulierung der gemeinsamen Benützung und Verwaltungsrechte kundgemacht wurde. Im Register wurden unter Abs 2 zunächst die Teilgenossen und deren Anteile verzeichnet und dann ausdrücklich festgehalten:
„Die obverzeichnete Alpe bildet keine separate Grundbuchseinlage, sondern findet sich im Grundbuchseinlage Zl ***8 der Katastralgemeinde Y. Wenn auch die Alpe im Grundbuch als Eigentum der Fraktion Y behandelt ist, so steht dieselbe laut den gepflogenen Erhebungen im Eigentum einer agrarischen Gemeinschaft, bestehend aus den oben genannten Gütern in der Gemeinde Y.“.
Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis wurde mit 14 Tagen bemessen. Es wurde keine Beschwerde eingelegt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass diese Regulierung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Feststellung, dass es sich um Eigentum einer agrarischen Gemeinschaft handelt, wurde vom Kommissär nach gepflogenen Erhebungen getroffen. Auch wenn der KK Lokalkommissär mit einem Zusatz vom 15. Oktober 1912 festgestellt, dass die Alpe laut Grundbuch im Eigentum der Fraktion Y steht und die jeweiligen Besitzer der vorstehend genannten Güter Nutzungsberechtigten sind, ist zusammenfassend keinesfalls von einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung auszugehen, sondern vielmehr von Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten, nämlich einer agrarischen Gemeinschaft, wofür auch die Erlassung eines Wirtschaftsplanes spricht.
Eine grundbücherliche Umsetzung des Regulierungsplanes wurde zunächst durch die Verlegung der Agrarbezirksbehörde von C nach VV und den 1. Weltkrieg vereitelt.
Regulierung 1922:
Bereits im Jahre 1922 wurde auf Antrag der Fraktion der Sach- und der einzelnen Nutzungsberechtigten wiederum ein agrarrechtliches Verfahren zur Regulierung eingeleitet. Diesmal wurden die Grundparzellen **83 und **82 einbezogen und der östliche Teil der Grundparzelle **70/1 ausgeschieden. Auch bei dieser Regulierung wurde ein Wirtschaftsplan erlassen.
Behördliche Qualifizierung als Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten nach dem TFLG:
Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des im Anlasszeitpunkt geltenden TFLG 1935 sind gem § 36 Abs 1 lit b dieses Gesetzes solche Grundstücke, „welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde, einer oder mehrerer Gemeindeabteilungen, Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benützt werden“. Es handelt sich hierbei sohin um das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten, welche von Gemeindegut der politischen Gemeinde zu unterscheiden ist. Diese Qualifizierung findet sich im Fortbestand in der späteren Bestimmung des § 36 Abs 1 lit b TFLG 1952 und wird wortgleich auch im § 32 Abs 1 des TFLG 1969 fortgeschrieben. Das solcherart beschriebene Gemeinschaftsgut ist zu unterscheiden von einem dem Regime der Gemeindeordnung unterliegenden Gemeindegut (VwGH vom 30.06.2011, 2011/07/0039).
Im Zuge der Erlassung eines Regulierungsplanes auf Grundlage der Haupturkunde vom 31.12.1942 und der damit einhergehenden Regulierung ist keine rechtliche Qualifizierung der gegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfolgt. Die zum Anlasszeitpunkt bestehende Rechtslage hätte im Sinne der oben zitierten Bestimmung des TFLG 1935 wohl mit allergrößter Wahrscheinlichkeit zu einer Qualifizierung als Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten, nämlich den Mitgliedern der Agrargemeinschaft Y, vormals Nachbarschaft Y, geführt. Nach der Spruchpraxis des VwGH besteht zumindest die Möglichkeit, eine Qualifizierung, die sich im Spruch eines rechtskräftigen Regulierungsplanes findet, nachträglich zu berichtigen, wenn es sich etwa um einen Irrtum oder eine Flüchtigkeit oder eine Ungenauigkeit gehandelt hat (VwGH vom 31.10.2011, 2010/07/0163). Umso mehr muss die Möglichkeit bestehen, eine fehlende Qualifizierung zum Beurteilungszeitpunkt der Regulierung nach Maßgabe der damaligen Gesetzeslage nachzuholen, wenn es um die Frage geht, ob zum Zeitpunkt der Übertragung der Grundstücke auf die Agrargemeinschaft (Regulierung) Gemeindegut im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung oder aber gemeinschaftliches Gut von Nutzungsberechtigten vorgelegen hat.
Tatsache ist, dass der VwGH immer dann nicht von Gemeindegut einer politischen Gemeinde ausgeht, wenn eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als solche nach § 36 Abs 1 lit b TFLG 1952 qualifiziert wurde (VwGH vom 30.06.2011, 2011/07/0039 ua). Im gegenständlichen Fall ist zwar keine Qualifizierung nach dieser Bestimmung oder der gleichlautenden bzw inhaltsgleichen Bestimmung des § 36 Abs 1 lit b TFLG 1969 erfolgt, war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetze die Regulierung aus dem Jahre 1941 ja schon längst abgeschlossen. Im Rahmen der Regulierung aus dem Jahre 1911 hat aber sehr wohl eine Qualifizierung stattgefunden. Im Erkenntnis vom 4. April 1911 lautet es in der Begründung:
„in der Yer-Fraktionsalpe steht laut Grundbuch im Eigentum der Fraktion Y und sind laut Instruierungs-Verhandlung zur ausschließlichen und gemeinschaftlichen Nutzung derselben die jeweiligen Besitzer von 13 Bauernhöfen nach Maßgabe der jedem anteilsberechtigten Hofe zustehenden Grasrechte berechtigt. Letzterer Umstand berechtigt zwar zur Annahme, dass die grundbücherliche Bezeichnung dieser Alpe als Gemeindegut den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspreche, doch muss es dem Regulierungsverfahren überlassen werden, diesen Umstand klarzustellen.“.
Die Kompetenz der Agrarbehörde wird dabei auf die Bestimmung des § 5 und § 4 lit b des TRLG 1909 und nicht auf die Tiroler Gemeindeordnung, welche für die Beschlussfassung für Nutzungen von Gemeindegut zuständig gewesen wäre, gestützt.
§ 4 lit b TRLG 1909 lautet:
„Gemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehrerer Gemeindeabteilungen (Ortsteilen), Nachbarschaften oder ähnlichen agrarischen Gemeinschaften (Klassen der Bauern, Bestifteten, Singularisten, u dgl) kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benützt werden.
Gemäß § 5 TRLG 1909 sind immer dort, wo in diesem Gesetz von gemeinschaftlichen Grundstücken ohne anderweitige Bezeichnung die Rede ist, die im § 4 bezeichneten Grundstücke zu verstehen. Zu diesen Grundstücken werden dann auch jene gezählt, welche inzwischen infolge Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, welche den jeweiligen Besitzern gewisse Realitäten nach ideellen Anteilen in den öffentlichen Büchern zugeschrieben sind, welchen in Ausführung des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 einer Gemeinde Ortschaft oder Gesamtheit von Berechtigten zur gemeinsamen Benützung und gemeinsamen Besitz abgetreten wurden, sowie schließlich das einer gemeinschaftlichen Benützung nach Maßgabe der Gemeindeordnung vom 9. Jänner 1866 unterliegende Gemeindegut.
Die KK Landeskommission für agrarische Operationen hat im genannten Erkenntnis ausdrücklich auf § 4 lit b TRLG 1909 Bezug genommen und in der Begründung, wobei weiters ausdrücklich auch in Abs 2 des kundgemachten Registers der Anteilsrechte vom 15. Jänner 1912, Zl ****, ausgeführt, dass es sich tatsächlich um eine agrarische Gemeinschaft handle und diese auch als Eigentümer anzusehen sei, was einer Qualifizierung im Rahmen eines Regulierungsverfahrens entspricht.
Die Bestimmung des § 4 lit b TRLG 1909 entspricht sinngemäß und inhaltlich der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 36 Abs 1 lit b TFLG 1952, sodass in analoger Anwendung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch eine im Rahmen eines Regulierungsverfahrens getroffene Qualifizierung nach § 4 lit b TRLG 1909, als Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten ausreicht, um gleichzeitig die rechtliche Einordnung als Gemeindegut der politischen Gemeinde ausschließen zu können. Logische Konsequenz dieser Rechtsansicht muss sein, dass eine Überprüfung der Kriterien nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegut) damit obsolet ist. Diese Qualifikation ist eben 1911/1912 im Rahmen der eingeleiteten Regulierung erfolgt. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil der VwGH auf die Relevanz des Zeitpunktes der Eigentumsübertragung abstellt und diese jedenfalls erst später erfolgt ist (VwGH vom 30.06.2011, 2010/07/0074).
Zu beachten ist weiters, dass diese behördlichen Ausführungen zur Qualifizierung als Gemeinschaftsgut von Nutzungsberechtigten lange Zeit vor den H’schen Urkunden und Erklärungen gemacht wurden.
Aus prozessualer Vorsicht und eventualiter wird dennoch auf die weiteren Kriterien nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegut) eingegangen:
Ad b)
Regulierungsplan:
das Regulierungsverfahren wurde – wie bereits oben ausgeführt – bereits 1911 erstmals beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war weder die Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 15.09.1938 noch der Bescheid des Reichsstatthalters von Kärnten vom 25.07.1941 in Kraft, sodass auch die solcherart begründeten Eigentumsverhältnisse der Gemeinde Z im Zeitpunkt der Einleitung des Regulierungsverfahrens nicht stichhaltig sind. Vielmehr ist auf die rechtliche Qualifizierung im Rahmen des Regulierungsverfahrens von 1911 Bedacht zu nehmen.
Ad c)
Vormalige Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften:
die Agrarbehörde I Instanz begründet den Tatbestand der vormaligen Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der einzelnen Stammsitzliegenschaften damit, dass aus dem Umstand, dass für die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y erstmals mit Haupturkunde vom 31.12.1942 ein Wirtschaftsplan sowie eine Verwaltungssatzung erlassen worden sei. Dem ist entgegen zu halten, dass bereits in den Jahren 1911 und 1922 ein Wirtschaftsplan erlassen wurde.
Ad d)
Hauptteilung:
Selbst für den Fall, dass die Agrarbehörde wider Erwarten davon ausgehen würde, dass es sich im Zeitpunkt der Regulierung im Jahre 1941/1942 um Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handeln würde, steht der bekämpften Feststellung die Hauptteilung aus dem Jahre 1941 (Zahl ****) entgegen, die aus verfahrensrechtlichen Gründen durchgeführt wurde, auch wenn dies, wie oben bereits ausgeführt, mangels Vorliegens der Gemeindegutseigenschaft gar nicht erforderlich gewesen wäre. Die Agrargemeinschaft übernahm im Zuge der Regulierung Gemeindeaufgaben, wie die Erhaltung der Gemeindewege, der Brücken und Trinkwasserleitung. So wurde von der Agrargemeinschaft beispielsweise 1963 auf ihre Kosten der D-Weg, der an die Landesstraße angrenzt in einer Länge von 800 m asphaltiert. Diese Leistungen haben einen beträchtlichen Umfang erreicht, der bei einer Bewertung unter Berücksichtigung der Eigenleistungen der Mitglieder auch eine vergleichbare Relation zum Wert des Grundbesitzes erreichen würde. Der VwGH anerkennt nicht bloß in der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft mit einer wertmäßigen Feststellung von Leistung und Gegenleistung eine Hauptteilung. Vielmehr wird auch ein Übereinkommen als Hauptteilung angesehen, bei dem ein Übereinkommen geschlossen wird, wonach die Gemeinde von der Agrargemeinschaft entsprechende Gegenleistungen für die Übertragung des Eigentums auf die Agrargemeinschaft bei gleichzeitiger Aufgabe von Gemeindegut erhält (VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Genau dieser Fall eines Ausgleiches wäre auch auf die gegenständliche Regelung anzuwenden.
Es wird sohin beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über Antrag der Gemeinde Z feststellt, dass die Grundstücke .***1/5, .***1/6, .***2/2, .*203, .***3, ***4, ***5, ***6/2, ***7, ***8, ***9, **10/1, **10/3, **11, **12, **13/2, **14/2, **15/2, **16/4, **17/3, **18/2, **19, **20, **21, **22/1, **22/2, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33 und 34, allesamt vorgetragen in EZ11 GB **** Y, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, darstellen.“
Dem Rechtsmittel waren folgende Beilagen angeschlossen: Auszug Katasterplan 1959, Zahlungsbüchel Nachbarschaft Y 1856, Auszug aus dem Kaufvertrag 1988, Schuld- und Pfandurkunde 1988, Erkenntnis vom 4.4.1911, Kundmachung vom 15.1.2012, Register Anteilsrechte vom 15.1.2012, Erkenntnis vom 24.10.1922, Rechnung an Nachbarschaft vom 1.3.1932, Versammlungsurkunde Agrargemeinschaft vom 31.5.1938.
J.Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Mit E-Mail vom 18.03.2015 wurde das Rechtsmittel der Gemeinde Z mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt.
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens holte das Landesverwaltungsgericht Tirol diverse Unterlagen aus dem Tiroler Landesarchiv und der Agrarbehörde sowie Auszüge aus dem Grundbuch ein.
Infolge des Schriftsatzes vom 16.04.2015 von HH, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, holte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Kaufvertrag vom 06.10.1888, folio **, ein. Anlässlich eines Telefonats am 17.04.2015 bestätigte der Rechtsvertreter von HH, dass der Schriftsatz vom 16.04.2015 nicht als Rechtsmittel zu qualifizieren ist. Mit E-Mail vom 22.04.2015 wurde der Schriftsatz vom 16.04.2015 an die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y und die Gemeinde Z zur Kenntnisnahme übermittelt.
Am 23.04.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Obmannes der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y, des Rechtsvertreters der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y und des Bürgermeisters der Gemeinde Z durch. Die Beschwerdeführerin legte zwei Urkunden (das Protokoll vom 10.09.1911 und das Schreiben vom 08.07.1909) vor, verwies auf das bisherige Vorbringen und erstattete zusätzlich folgende Stellungnahme:
„Protokoll des Gemeindeausschusses Y vom 10.09.1911:
Das Vorbringen, dass es sich bei der 1906 im Zuge der Grundbuchsanlegung verwendeten Bezeichnung „Fraktion Y“ tatsächlich um keine politische Einheit, sondern tatsächlich um eine Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten im Sinne einer Nachbarschaft handelt, wird auch mit dem Auszug aus Protokoll des Gemeindeausschusses Y vom 10.09.1911 belegt. Bei dieser Sitzung hat die Gemeinde über das Ansuchen eines Bauern auf Ankauf von Anteilsrechten an der Alpe entschieden. Das Ansuchen wurde schließlich abgelehnt, weil der Bauer II sich zwar auf § 63 der Tiroler Gemeindeordnung berufen wollte, die Gemeinde jedoch der Ansicht war, dass es sich nicht um Gemeindegut handelt, sondern seien es alte Bergmähder, die nur zur gemeinschaftlichen Nutzung jener Bauern dienen, die die Bergmähder zur gemeinschaftlichen Nutzung eingebracht haben und zwar im Verhältnis deren Anteile.
Hieraus ist zum einen eine eindeutige Qualifikation der Liegenschaft durch die Gemeinde als Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten zu entnehmen und eben nicht als Gemeindegut. Zum anderen ist klar erkennbar, dass die Fraktion nicht von der Gemeinde ersessen oder erworben wurde, sondern Bergmähder von den Bauern aus deren Besitz als Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten zusammengeschlossen wurden. Schließlich erhellt auch, dass nicht alle Bauern der Gemeinde Y Berechtigte waren, was bereits für sich einem Gemeindegut widersprechen würde. Eine ganz ähnliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage lässt sich auch dem Brief an den Hohen Landeskulturrat VV vom 8.7.1909 entnehmen. Hierin kommt klar zum Ausdruck, dass es sich beim Begriff der Fraktion Y als grundbücherlichen Eigentümer tatsächlich um eine Nachbarschaft handelt.“.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Akten der belangten Behörde, insbesondere die oben angeführten Bescheide, und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
III.Rechtsgrundlagen:
A.Maßgebliche Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1909, gültig für die gefürstete Grafschaft Tirol, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte (TRLG 1909), LGBl Nr 61/1909:
„§ 4. Gemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, bezüglich deren entweder
a) zwischen gewesenen Obrigkeiten und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen, sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benützungsrechte bestehen, oder
b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern der Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehrerer Gemeindeabteilungen (Ortsteilen), Nachbarschaften oder ähnlichen agrarischen Gemeinschaften (Klassen der Bauern, Bestifteten, Singularisten u dgl) kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benützt werden.
§ 5. Wo in diesem Gesetze von gemeinschaftlichen Grundstücken ohne anderweitige Bezeichnung die Rede ist, sind die im § 4 bezeichneten Grundstücke zu verstehen.
Zu diesen Grundstücken sind – unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung – auch jene zu zählen, welche einer gemeinschaftlichen Benützung im Sinne des § 4 früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung weder von einer kompetenten Behörde bewilligt, noch in den öffentlichen Büchern durchgeführt ist. Ferner gehören zu diesen Grundstücken jene im § 4 bezeichneten Grundstücke, welche den jeweiligen Besitzern gewisser Realitäten nach ideellen Anteilen in den öffentlichen Büchern zugeschrieben sind.
Grundstücke, welche in Ausführung des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130, einer Gemeinde, Ortschaft oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benützung und gemeinsamen Besitz abgetreten wurden, sind beim Vorhandensein der im § 4 bezeichneten Erfordernisse von der Anwendung des Gesetzes ebensowenig ausgeschlossen, wie das einer gemeinschaftlichen Benützung nach Maßgabe des § 63 der Gemeindeordnung vom 9. Jänner 1866, LGBl Nr 1, unterliegende Gemeindegut.
Hingegen sind unter die im § 4 bezeichneten Grundstücke jene zum Stammvermögen der Gemeinde (Ortschaft) gehörigen Grundstücke nicht zu rechnen, welche nicht unmittelbar von den Gemeinde-Mitgliedern benützt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zu Gunsten des Gemeinde-(Ortschafts-)vermögens verwertet werden.
Für eine auf Grund dieses Gesetzes stattfindende Verteilung des Gemeindegutes ist die Genehmigung des Landesausschusses erforderlich.“
B.Maßgebliche Bestimmungen der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl I S 49):
„§ 60. (1) Das Gemeindevermögen ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Mit möglichst wenig Kosten soll es den bestmöglichen Ertrag bringen.
(2) Das Gemeindevermögen ist aus Mitteln des ordentlichen Haushalts zu unterhalten.
(…)
§ 65. (1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen), verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten.
(2) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden.“
C.Maßgebliche Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG 1935), LGBl Nr 42/1935:
„§ 36. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
a) an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder
b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.
(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:
(…)
d) das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw Ortschafts- oder Fraktionsgut;
(…)
Ansprüche der Parteien
§ 51. (1) Bei der Hauptteilung hat jeder Teilgenossen nach dem festzustellenden Werte seines Anteiles Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund. Erfolgt die Auseinandersetzung zwischen einer Ortsgemeinde einerseits und einer oder mehrerer Agrargemeinschaften andererseits, so gebührt der Ortsgemeinde ein ihrer tatsächlichen durchschnittlichen Nutzung entsprechender Anteil, mindestens jedoch ein Anteil, der dem Fünftel des Wertes der der Hauptteilung unterzogenen Liegenschaften entspricht. Dieses Anteilsrecht steht der Ortsgemeinde nur dann zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin der Liegenschaft eingetragen ist oder die Steuern für diese aus einen Mitteln trägt, und außerdem über eine ihr als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines walzenden Anteiles zustehende Berechtigung hinaus an der Nutzung teilgenommen hat. Die letzterwähnte Berechtigung ist bei der Hauptteilung nicht zu berücksichtigen. Ein größerer Anspruch der Ortsgemeinde, der auf einem besonderen Rechtstitel beruht, wird durch die vorangehenden Bestimmungen nicht berührt.
(…)
Hauptteilungsplan
§ 54. (1) Die Hauptteilung ist durch Plan der Behörde auszusprechen, der sich auf die Feststellung des auf jeden Teilgenossen entfallenden Teiles des bisher gemeinschaftlichen Gebietes und die anlässlich der Hauptteilung notwendige Regelung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstrecken hat.
(…)
Regelungsplan
§ 77. Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regelungsplan zu erlassen. Der Regelungsplan besteht aus der Haupturkunde mit dem Wirtschaftsplane, den Verwaltungssatzungen und einer planlichen Darstellung.“
D.Maßgebliche Bestimmung des Gesetzes vom 10. Juli 1935, betreffend die Gemeindeordnung (GO) für das Land Tirol, LGBl Nr 36/1935:
„§ 77. (1) Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte, die mittelbar oder unmittelbar Verwaltungszwecken dienen, bilden das Gemeindevermögen; soweit diese Sachen und Rechte aber dem Gemeingebrauch aller Bewohner der Gemeinde, eines Teiles dieser Bewohner oder der Bewohner einzelner Teile der Gemeinde gewidmet sind, bilden sie das Gemeindegut.
(2) Die Erträgnisse des Gemeindevermögens fließen in die Gemeindekasse, die Erträgnissse des Gemeindeguts kommen den Nutzungsberechtigten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu.“
E.Maßgebliche Bestimmung der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 15. September 1938 bekanntgemacht wird, GBl Nr 408/1938:
„Artikel II. Zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich werden folgende Vorschriften erlassen:
Zum § 1 DGO
§ 1. (1) Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art werden mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger ist die Gemeinde. Ist zweifelhaft, ob Verbände, Körperschaften, oder Einrichtungen gemeinderechtlicher Art sind, so entscheidet hierüber die obere Aufsichtsbehörde endgültig.
(…)“
F.Maßgebliche Bestimmung der Angleichungsverordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) zur Deutschen Gemeindeordnung, LGBl Nr 429/1938:
„Artikel I. Mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung werden alle mit diesem Gesetz, mit der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich und mit den Bestimmungen der nachstehenden Artikel II und III dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben. Zu diesen außerkrafttretenden Vorschriften gehören unbeschadet der Vorschriften in Artikel II und III insbesondere:
(…)
VIII.
1. das Gesetz, betreffend die Gemeindeordnung für das Land Tirol, LG und BBl für Tirol Nr 36/1935, (…)
Artikel II. Für sämtliche Gemeinden des Landes Österreich gelten, soweit in der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 15. September 1938 (Reichsgesetzbl I S 1167) oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften:
(…)
Zu § 60 der Deutschen Gemeindeordnung:
Gemeindevermögen
§ 11. Das Gemeindevermögen im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung umfasst das Gemeindevermögen und das Gemeindegut im bisherigen Sinne. Das Gemeindegliedervermögen im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung besteht aus jenen Teilen des Gemeindegutes im bisherigen Sinne, die der Nutzung durch bestimmte Berechtigte vorbehalten sind.
(…)
Zu § 65 der Deutschen Gemeindeordnung:
Nutzungen am Gemeindegliedervermögen
§ 13. (1) Für das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegliedervermögens ist vor allem die bisherige unangefochtene Übung maßgebend. Sofern nicht besondere nachweisbare Rechtstitel Ausnahmen begründen, darf kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeindegliedervermögen einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig ist.
(…)“
G.Maßgebliche Bestimmung des Flurverfassungslandesgesetzes (FLG), LGBl Nr 32/1952:
„§ 36. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
a) an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder
b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.
(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:
(…)
b) Grundstücke, welche sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind;
(…)
d) das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut;
(…)“
H.Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014:
„§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
c) Grundstücke, die
1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
(…)
Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens
§ 73. Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,
a) ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,
b) auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),
c) wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1),
d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt,
e) ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß dem aktuellen Grundbuchsauszug wurde das Eigentumsrecht an der Liegenschaft in EZ **11 für die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y aufgrund der Urkunde vom 30.01.1942 eingetragen. Bei dieser Urkunde handelt es sich um den Einzelteilungsplan vom 30.01.1942, Zl ****, den Regulierungsplan vom 02.02.1942, Zl ****, der Agrarbezirksbehörde K und die zuliegenden Lagepläne vom 30.01.1942. Nach § 1 („Regelungsgebiet“) der Haupturkunde zum Regulierungsplan bestand das Regelungsgebiet aus den Gsten Nr ***1/5, ***1/6, ***2/2, **40, **84, ***4, ***5, ***6/2, ***7, ***8, ***9, **10/1, **11, **41, **42, **56, **57, 453, **58, **59, **60, **14/2, **14/5, **61, **62, **63, **64, **65, **44, **45, **46, **12, **47, **48, **49, **50/1, **50/2, **51, **52, **53, **75, **54, **13, **15/2, **66, **67, **68, **70/1, *234/3, **16/4, **72, **73, **93, **82, **74 und **92, alle Kg Y. Diese Grundstücke resultierten aus der der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y gemäß § 2 Z 7 („Abfindungen“) der Haupturkunde zum Hauptteilungsplan vom 11.09.1941, Zl ****, betreffend die Hauptteilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke des Gemeindegliedervermögens der Gemeinde Z und der der Nachbarschaft Y in § 2 („Abfindungen und Geldausgleichungen“) der Haupturkunde zum Einzelteilungs-Plan vom 30.01.1942, Zl ****, betreffend die Einzelteilung der Yer Auen der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft Y“ EZ ***8 Stg Y zugesprochenen Abfindungen.
Die EZ **11 besteht heute aus den Gsten Nr .***1/5, .***1/6, .***2/2, .***3, ***4, ***5, ***6/2, ***7, ***8, ***9, **10/1, **10/3, **36, **37, **38/1, **38/2, **11, **39, **12, **13/2, **14/2, **15/2, **16/4, **17/3, **18/2, **19, **20, **21, **22/1, **22/2, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33, **34 und **35.
Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag gemäß § 73 lit d TFLG 1996 betreffend die Frage, ob die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y auf Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht.
Im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist zu prüfen, ob die in EZ **11 vorgetragenen und im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y stehenden Grundstücke
-vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y im Eigentum der Gemeinde gestanden sind;
-durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y übertragen wurden;
-vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und
-(nicht) Gegenstand einer Hauptteilung waren.
Vorauszuschicken ist, dass die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y die Feststellung im Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.01.2015, Zl ****, wonach die Gste Nr **36, **37, **38/1, **38/2 und **39, alle EZ **11, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen, nicht angefochten hat. Bezüglich dieser Feststellung ist der genannte Bescheid folglich in Rechtskraft erwachsen. Im Spruch des Erkenntnisses wurde diese Feststellung nur der Vollständigkeit halber angeführt.
Entscheidungswesentlich ist folglich die Frage, ob die Voraussetzungen des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 im Hinblick auf die Gste Nr .***1/5, .***1/6, .***2/2, .***3, ***4, ***5, ***6/2, ***7, ***8, ***9, **10/1, **10/3, **11, **12, **13/2, **14/2, **15/2, **16/4, **17/3, **18/2, **19, **20, **21, **22/1, **22/2, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33, **34 und **35, alle EZ **11, vorliegen.
A.Vormaliges Eigentum der Gemeinde:
Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, 2010/07/0091, ist mit dieser Formulierung gemeint, dass die fraglichen Grundstücke vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind.
Gste Nr .***1/5, .***1/6, .***2/2, ***4, ***5, ***6/2, ***7, ***8, ***9, **10/1, **10/3 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr **10/1), **11, **12, **13/2 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr **13), **14/2 und **16/4, alle EZ **11:
Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y wurde auch infolge der Haupturkunde vom 02.02.1942, Zl ****, als Eigentümerin der angeführten Grundstücke ins Grundbuch eingetragen. Bis zu diesem Zeitpunkt standen diese im Eigentum von „Fraktion Y“.
Das Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, womit eine Gemeindeordnung und eine Gemeinde-Wahlordnung erlassen werden, vom 31.01.1866, LGBl Nr 1/1866, traf Regelungen für die damals bestehenden politischen Ortsgemeinden. § 65 dieses Gesetzes nahm bereits ausdrücklich auf die Fraktionen Bezug und normierte, dass die Erträgnisse etwa getrennter Vermögenheiten und die abgesonderten Bedürfnisse in den Voranschlägen und Rechnungen besonders ersichtlich zu machen seien, wenn eine Gemeinde aus mehreren Fraktionen bestehe.
Gemäß den getroffenen Feststellungen existierte „Y“ bereits im Jahr 1817. Y stellte somit eine politische Gemeinde, für welche das vorzitierte Gesetz galt, dar.
Das Fraktionsgesetz vom 14.10.1893, LGBl Nr 32/1893, enthielt spezifische Regelungen für Gemeinden, die aus mehreren selbstständigen Teilen (Fraktionen) bestanden, insbesondere, wenn diese einzelnen Gemeindetheile ein abgesondertes Vermögen besaßen. Unter dem Begriff „Fraktion“ im Fraktionsgesetz war der Ortsteil oder Weiler einer politischen Gemeinde zu verstehen.
Wie festgestellt, wurde im Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1907 „Y“ als Teil der politischen Gemeinde Y bezeichnet. Die Fraktion Y existierte somit bereits damals als Ortsteil der politischen Gemeinde Y.
Aus den §§ 34 und 37 der Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaues und der Finanzen vom 10.04.1898, womit aus Anlass der Grundbuchsanlegung in Tirol auf Grund der Gesetze vom 17.03.1897, LGBl Nr 9, und vom 17.03.1897, RGBl Nr 77, dann des Gesetzes vom 25.07.1871, RGBl Nr 96, eine Vollzugsvorschrift, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, erlassen wurde, ergibt sich, dass damals klar zwischen dem Eigentum einer Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, und dem Eigentum einer Gemeinde bzw Teilgemeinde unterschieden wurde.
Wenn im Zuge der Grundbuchs-Anlegung im Jahr 1906 (vgl Post Nr 26) „Y Fraktion“ als Eigentümerin der in EZ ***8 vorgetragenen Grundstücke bezeichnet wurde, besteht kein Zweifel, dass darunter der Ortsteil Y als Teil der politischen Gemeinde Y gemeint war. Ansonsten hätte nämlich eine Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, eingetragen werden müssen. Die Richtigkeit dieser Auffassung bestätigt sich auch durch die Begründung im Bescheid vom 25.07.1941, Zl ****.
Die Grundbuchseintragung selbst erfolgte sodann im Einklang mit dem Grundbuchs-Anlegungsprotokoll Nr 2*: Das Eigentumsrecht an den in EZ ***8 Kg Y vorgetragenen Grundstücken wurde „Fraktion Y“, als Teil der politischen Ortsgemeinde Y, einverleibt.
Gemäß Artikel II § 1 Abs 1 der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 23.09.1938, GBlÖ Nr 408/1938, wurden Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger war die Gemeinde. Kraft dieser Verordnung wurden die Rechte und Pflichten der aufgelösten Fraktionen auf die jeweiligen Gemeinden übertragen, ohne dass es diesbezüglich eines weiteren Rechtsaktes bedurfte (VfGH 01.03.1982, Zlen G35/81; G36/81; G83/81; G84/81).
Wie der Inhalt der Niederschrift vom 09.06.1941 zeigt, herrschten Zweifel darüber, ob die „Fraktion Y“ gemeinderechtlicher Art ist, sodass die obere Aufsichtsbehörde darüber endgültig mit Bescheid vom 25.07.1941, Zl ****, entschied. Infolge dieses Bescheides steht somit – im Einklang mit der Ergänzung vom 15.10.1912, Zl ****, zum „Register der Anteilrechte gemäß § 75 des Teilungs- und Regulierungsgesetzes vom 19. Juni 1909 LGBl Nr 61 betreffend die sog Yer-Alpe“ vom 15.01.1912, Zl **** – rechtskräftig fest, dass die „Fraktion Y“ Rechtsvorgängerin der Gemeinde Z war.
Vor dem Zeitpunkt der Übertragung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke an die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y war sohin die Gemeinde Z Eigentümerin dieser Grundstücke.
Gste Nr .***3, **17/3, **20, **21, **22/1 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr **22), **22/2 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr **22), **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33, **34 und **35 (entstanden durch Umnummerierung des Gstes Nr .*203), alle EZ **11:
Gemäß den getroffenen Feststellungen stammen diese Grundstücke aus einem Zusammenlegungsverfahren (vgl Zusammenlegungsplan 12.05.1978, Zl ****).
Ein Zusammenlegungsverfahren ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass die – als Ersatz für die eingebrachten Grundstücke – zugeteilten Grundabfindungen eines solchen Verfahrens hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke treten. Finden solche Verfahren in Bezug auf Gemeindegutsgrundstücke statt, so treten die Abfindungsgrundstücke aus einem Zusammenlegungsverfahren an die Stelle der in das Verfahren eingebrachten Altgrundstücke, weshalb die Gemeindegutseigenschaft auf den Abfindungsgrundstücken bestehen bleibt, wenn eine solche für die in das Verfahren eingebrachten Grundstücke anzunehmen war (vgl VwGH 28.02.2013, 2012/07/0162; 20.11.2014, 2012/07/0256).
Im Lichte vorzitierter Judikatur und der getroffenen Feststellungen gelten die angeführten Grundstücke als Gemeindegut.
Gst Nr **15/2, EZ **11:
Dieses Grundstück wurde dem Gutsbestand der EZ ***8 infolge des Einzelteilungs-Plans vom 30.01.1942, Zl ****, zugeschrieben. In Anbetracht der getroffenen Feststellungen und vorzitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Zusammenlegungsverfahren liegt auch bezüglich des Gstes Nr **15/2 Gemeindegut vor.
Gste Nr **18/2 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr **18) und **19, beide EZ **11:
In Anbetracht der getroffenen Feststellungen wurden die beiden Grundstücke aus Grundstücken des Gemeindeguts gebildet, sodass das Vorliegen von Gemeindegut insgesamt zu bejahen ist.
B.Übertragung ins Eigentum der Agrargemeinschaft durch Regulierungsplan:
Zumal das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y unter anderem infolge der „Haupturkunde aufgestellt gemäß § 78 TFLG Nr 42/1935 betreffend die Regelung der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft Y“ EZ ***8 Kg Y“ vom 02.02.1942, Zl ****, einverleibt wurde (vgl TZ /), ist dieses Erfordernis erfüllt.
C.Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften vor der Übertragung:
Aus dem festgestellten Inhalt der Niederschrift vom 09.06.1941 ergibt sich zweifelsfrei, dass die als Gemeindegut festgestellten Liegenschaften nach alter Übung mit Nutzungen nach der Tiroler Gemeindeordnung belastet waren und (auch) der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften vor der Übertragung der Grundstücke ins Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y dienten.
D.Keine Hauptteilung:
Eine der Voraussetzungen, die § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nennt, ist das Fehlen einer Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008, und diesem folgend die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vor Augen hatte (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen. Auch ein agrarbehördlich genehmigtes Parteienübereinkommen, das ebenfalls die Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut bezweckte und dem eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft (ua mit Ermittlung des Wertes und der Zuteilung unbelasteten Grundes an die Gemeinde als Folge der Entlastung der Grundflächen) vorangegangen wäre, wäre einer Hauptteilung gleichzuhalten (vgl dazu VwGH 13.10.2011, 2011/07/0001; 15.09.2011, 2010/07/0106) und führte gleichfalls zum Wegfall der Gemeindegutseigenschaft. Für die Annahme, es ist eine Hauptteilung vorgenommen worden und damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut beendet, kommt es daher nicht auf den Titel des Aktes, als vielmehr auf den Inhalt der mit ihm verfügten rechtserheblichen Vorgänge an. Diese Prüfung hat naturgemäß immer einzelfallbezogen zu erfolgen (vgl VwGH 22.03.2012, 2010/07/0101).
Entscheidungswesentlich ist daher, ob die angeführten Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung oder einem einer Hauptteilung vergleichbaren Vorgang waren. Dies ist infolge des festgestellten Akteninhalts klar zu verneinen.
Das FLG 1935 regelte die „Hauptteilung“ in den §§ 49 bis 56. Wie dem Haupt-Teilungsplan vom 11.09.1941, Zl ****, entnommen werden kann, stützte die Agrarbehörde K diesen ausdrücklich auf § 54 FLG Nr 42/1935. Gemäß dem in § 1 („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan enthaltenen Zweck des Hauptteilungsverfahrens war die Ausscheidung der Grundstücke aus dem Gemeindegliedervermögen der Gemeinde Z beabsichtigt und sollten die Abfindungen an körperschaftlich einzurichtende Agrargemeinschaften zugewiesen werden. Vor Durchführung der Hauptteilung waren die Grundstücke somit Gemeindegut [vgl die Begriffsbestimmung für Gemeindegliedervermögen in Artikel II. § 11 der Angleichungsverordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) zur Deutschen Gemeindeordnung, LGBl Nr 429/1938] und nicht etwa Gemeindevermögen. Der Gemeinde wurde allerdings kein Grundstück zugewiesen bzw wurde kein Grundstück in deren Eigentum belassen. Regelungen betreffend etwaiger Verpflichtungen der Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde enthielt die Haupturkunde ebenfalls nicht. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft stattgefunden hat.
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde K vom 02.02.1942, Zl ****, wurde die „Haupturkunde aufgestellt gemäß § 78 TFLG Nr 42/1935 betreffend die Regelung der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft Y“ EZ ***8 Kg Y“ erlassen. Unter Verweis auf die Verhandlungsniederschrift vom 06.10.1941 regelte § 7 der Haupturkunde „Wegerhaltung“. Demnach übernahm die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y ursprünglich von der Gemeinde getragene Verpflichtungen. Entgegen der Auffassung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y deutet dieser Umstand nicht etwa auf eine Hauptteilung hin. Schließlich wurde die Gemeinde Z dadurch lediglich von Verpflichtungen entlastet, die sie infolge der Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y ansonsten an fremdem Eigentum zu erfüllen gehabt hätte.
Insgesamt ergibt sich aus dem festgestellten Akteninhalt kein Hinweis darauf, dass eine Hauptteilung oder ein einer Hauptteilung vergleichbarer Vorgang zwischen der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y und der Gemeinde Z im Sinne vorzitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchgeführt worden wäre.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 liegen somit zweifelsfrei vor.
Im Spruch war zu berücksichtigen, dass es inzwischen zu einer Umnummerierung des Gstes Nr .*203 in Gst Nr **35 gekommen war.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Infolge des Bescheides vom 25.07.1941, Zl ****, steht rechtskräftig fest, dass die „Fraktion Y“ Rechtsvorgängerin der Gemeinde Z war. Dass die gegenständlichen Grundstücke vor der Übertragung der Grundstücke ins Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Y der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften dienten, ergibt sich aus dem festgestellten Akteninhalt. Die Durchführung einer Hauptteilung war im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen. Das gegenständliche Erkenntnis basiert insgesamt auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 30.06.2011, 2010/07/0074; 22.12.2011, 2011/07/0183; 13.10.2011, 2011/07/0001; 15.09.2011, 2010/07/0106). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag. Dr. Barbara Besler
(Richterin)