Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/13/0572-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.13.0572.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des Herrn V L, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom 29.01.2015, GZ: ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG in Verbindung mit § 35 Abs 1 FSG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung von 12 Monaten auf sechs Monate, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides (das war der 03.02.2015) herabgesetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.01.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A, AM, B, und F aufgrund mangelnder Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 Abs 1 Z 2 iVm § 7 Abs 3 Z 9 FSG für die Dauer von zwölf Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 03.02.2015, entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt:
Nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG sei Besitzern einer Lenkberechtigung diese zu entziehen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4 FSG) bei ihnen nicht mehr gegeben sind. Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG dürfe eine Lenkberechtigung nur jenen Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig iSd § 7 leg cit sind. Nach dieser Bestimmung gelte eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3 leg cit) und ihrer Wertung (Abs 4 leg cit) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
In weiterer Folge verweist die Behörde darauf, dass gemäß § 7 Abs 3 Z 9 FSG insbesondere eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gegen § 83 StGB als solch bestimmte Tatsache zu gelten habe.
Laut Urteil des Landesgerichtes Innsbruck Zl ****, sei Herr V L wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt worden. Nach diesem Urteil sei er schuldig gesprochen worden, am 27.07.2014 in S den M M durch Versetzen von Schlägen und Tritten vorsätzlich schwer am Körper verletzt zu haben. Im Urteil sei weiter ausgeführt, dass erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet wurde. Es liege somit aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung eine erwiesene bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 1 und 3 Z 9 FSG vor. Diese festgestellte Tatsache sei einer Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG zu unterziehen, wobei deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend seien. Die letzte bekannt gewordene Tat sei am 27.07.2014 vom Beschwerdeführer begangen worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme dem Wohlverhalten in der Zeit, in der ein Strafverfahren anhängig ist, aber nur untergeordnete Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer habe bei der Tatbegehung kein Kraftfahrzeug verwendet. Laut Urteil des Landesgerichtes Innsbruck sei mildernd die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholisierung, erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet worden. Schließlich sei aufgrund der Aktenlage eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers im Straßenverkehr zu erstellen. Im gegenständlichen Fall zeige jedoch die wiederholte Tatbegehung anhand der einschlägigen Vorstrafe, dass bei dem Beschwerdeführer eine überdurchschnittliche Bereitschaft zu Gewalt und aggressivem Verhalten bestehe. Gerade im Straßenverkehr könne sich eine solche Neigung aber als problematisch erweisen. Demzufolge sei von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Hinsichtlich der festgesetzten Frist erscheine die verhängte Entzugszeit angemessen, um mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit rechnen zu dürfen.
In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus wie folgt:
Die Verwaltungsbehörde habe ihre Wertung zu Unrecht zu Lasten des Beschwerdeführers durchgeführt und die relevanten Tatsachen unrichtig gewertet. Der Beschwerdeführer habe bei der Tatbegehung kein Kraftfahrzeug verwendet. Weiter habe er sich seit 27.07.2014 (Tatzeitpunkt) wohlverhalten. Zur jüngst verurteilten Tat sei anzumerken, dass das Gericht mildernd die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit infolge einer Alkoholisierung wertete. Die Verwaltungsbehörde habe völlig unberücksichtigt lassen, dass das Gericht gemäß § 37 StGB von der Verhängung einer Freiheitsstrafe (trotz eines Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug) abgesehen und stattdessen eine Geldstrafe in Höhe von 300 Tagessätzen verhängt habe. Die Bestimmung des § 37 StGB sei ausschließlich dann anzuwenden, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Diese günstige Prognose des Erstgerichts hätte die Verwaltungsbehörde nicht gänzlich außer Acht lassen dürfen. Aufgrund all dieser Umstände würden keine hinreichenden Gründe dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer als verkehrsunzuverlässig gelten solle und so hätte die Verwaltungsbehörde die Günstigkeitsprognose des Landesgerichts Innsbruck ihrer Entscheidung zugrunde legen und von einer Entziehung der Lenkberechtigung Abstand nehmen müssen.
Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom 29.01.2015 zu **** Folge geben, diesen ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen. Eventualiter wurde beantragt, die Dauer der Entziehung des Führerscheins auf drei Monate herabzusetzen.
Es steht folgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer hat am 27.07.2014 in S den M M durch Versetzen von Schlägen und Tritten vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine Zahnluxation der beiden oberen Schneidezähne, Prellungen und Schürfwunden, zur Folge hatte (siehe dazu die Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck ****). Er hat dadurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB begangen und wurde hierfür nach § 84 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von dreihundert Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich mit € 4,--, sodass die Geldstrafe insgesamt € 1.200,-- beträgt. Bei der Strafbemessung führte das Landesgericht Innsbruck als mildernd die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit wegen Alkoholisierung, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers an. Dieses Urteil ist rechtskräftig seit dem 17.01.2015.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom 29.01.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A, AM, B und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 1 Z 2 iVm § 7 Abs 3 Z 9 FSG für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 03.02.2015, entzogen.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den führerscheinrechtlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft E. Weiter wurde das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck **** eingeholt.
III.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 52/2014 lauten wie folgt:
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
…
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
…
9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
…
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
Dauer der Entziehung
§ 25
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
IV.Erwägungen:
Unbestritten bleiben in der Beschwerde die Feststellungen der belangten Behörde über das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich seiner strafbaren Handlung am 27.07.2014. Überdies ist die Verwaltungsbehörde im Führerscheinentzugsverfahren an das strafgerichtliche Urteil (siehe LG Innsbruck, ****) gebunden. Dem Verfahren ist die dem Inhaber der Lenkberechtigung angelastete Straftat in der im Spruch umschriebenen Weise zu Grunde zu legen (vgl VwGH vom 20.02.2001, 98/11/0317).
Nach der im Verwaltungsakt erliegenden gekürzten Urteilausfertigung hat das Strafgericht ‚§ 37 StGB angewendet und den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe in der Höhe von dreihundert Tagessätzen verurteilt. Bei den Strafzumessungsgründen ist erschwerend die einschlägige Vorstrafe, mildernd die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholisierung gewertet worden.
Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, lag damit eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 9 FSG vor. Dass derartige Delikte für sich (ohne dass die Tatbestände im Straßenverkehr verwirklicht worden wären) zu einer Entziehung führen, liegt auf der Hand, zeigen sie doch ein Verhalten auf, das von einer besonderen Aggressivität und Gewaltbereitschaft gekennzeichnet ist. Ein solches Verhalten muss vom Täter auch im Straßenverkehr erwartet werden. Bei Gewaltdelikten gemäß § 7 Abs 3 Z 9 FSG kommt es nicht darauf an, dass sie „im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen“ werden (vgl VwGH vom 27.05.1999, 89/11/0198). Vor diesem Hintergrund ist die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zumindest für einen gewissen Zeitraum stark anzuzweifeln. Es besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, eben dieses Verhalten auch im Straßenverkehr fortsetzt. Auch ist der belangten Behörde insoweit zuzustimmen, als dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Hinblick auf das bis vor kurzem anhängige Strafverfahren geringeres Gewicht beizumessen ist.
Was die Frage der Dauer der Entziehungszeit betrifft, so hätte die Verwaltungsbehörde im Lichte der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer deutlich früher als 18 Monate nach seiner strafbaren Handlung die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde. Die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Frist von zwölf Monaten ist zu lange, sie würde im gegenständlichen Fall, bezogen auf die Tatzeit 27.07.2014, zu einer Entziehung bis zum Februar 2016 führen. In diesem Zusammenhang ist der Umstand miteinzurechnen, dass das Landesgericht Innsbruck gemäß § 37 StGB eine Geldstrafe anstelle einer grundsätzlich vorgesehenen Freiheitsstrafe aussprach, da es diese als ausreichend ansah, um den Beschwerdeführer auch in Zukunft von strafbaren Handlungen dieser Art abzuhalten.
Dieser Aspekt ist ebenso wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt aufgrund einer Alkoholisierung nur eingeschränkt zurechnungsfähig war, im Rahmen der durchzuführenden Wertung miteinzubeziehen. Erst eine Gesamtschau aller Sachverhaltselemente erlaubt es, eine Prognoseentscheidung in Bezug auf das Vorliegen einer Verkehrsunzuverlässigkeit zu treffen. Somit ergibt sich eine Verkehrsunzuverlässigkeit bis 03.08.2015, mithin etwas mehr als ein Jahr nach der Tat (27.07.2014). Die hier vorgenommene Prognoseentscheidung lässt sich auch mit der vom VwGH zu den gerichtlichen Straftaten, insbesondere Körperverletzungen, und damit in Zusammenhang stehenden gerichtlichen Entscheidungen, in Einklang bringen (vgl VwGH vom 28.06.2001, Zl 2001/11/0114; 22.01.2002, 2001/11/0196 oder 14.09.2004, Zl 2004/11/0119).
V.Ergebnis:
Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Entziehung der Lenkberechtigung auf eine Dauer von sechs Monaten herabzusetzen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Martina Strele
(Richterin)