LVwG T LVwG-2014/22/3056-2

LVwG-2014/22/3056-2Tribunale amministrativo regionale4 dic 2014

Regest

Ein vorheriges Lenkverbot (im Ausmaß von vier Monaten) in der Schweiz hat keine Auswirkungen auf die Mindestentzugsdauer (von hier vier Monaten) in Österreich

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/22/3056-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.3056.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Frau W N, Adresse, v.d. Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 26.9.2014, Zl **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt

I.Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Mandatsbescheid vom 2.9.2014, Zl **** wurde der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft K die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für den Zeitraum von 4 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung (das war der 3.9.2014) entzogen. Überdies wurde eine Nachschulung angeordnet.

Aufgrund der rechtzeitigen Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid vom 12.9.2014 leitete die Bezirkshauptmannschaft K mit 15.9.2014, mithin innerhalb der gebotenen Frist von 2 Wochen, das Ermittlungsverfahren ein. Dieses mündete schlussendlich im nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie folgt:

„BESCHWERDE

einfach

1 HS

Gegen den Bescheid der BH K vom 26.9.2014; Zl **** erhebt W N innerhalb offener Frist

BESCHWERDE.

Im Einzelnen wird ausgeführt wie folgt:

Die Beschwerdeführerin hat in der Vorstellung vorgebracht, dass es den Tatsachen entspricht, dass sie am 30.5.2014 in S in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hätte. Mit Verfügung des Kantons N (Straßenverkehrsamt) wurde ihr das Recht aberkannt für die Dauer von vier Monaten sohin vom 30.5.2014 bis 30.9.2014 mit dem ausländischen Fahrausweis in der Schweiz ein Fahrzeug zu lenken. Die Beschwerdeführerin hält sich überwiegend in der Schweiz auf.

Es wurde hier wie folgt vorgebracht:

Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin befindet sich in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin arbeitet in der Schweiz im Bereich R. Sie ist dort auch überwiegend wohnhaft. Sie ist im Monat vier bis sechs Tage in Österreich aufhältig und 20 bis 24 Tage in der Schweiz. Demnach befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Sie konnte aufgrund des Fahrverbots dort kein Fahrzeug lenken.

Auf diese Argumentation ist die Behörde nicht eingegangen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt eine Überschneidung vor. Das hier ausgesprochene Fahrverbot bzw. der Führerscheinentzug beginnt ab 3.9.2014. Demnach liegt faktisch ein Fahrverbot beginnend ab 30.5.2014 bis 3.1.2015 vor. Sohin ein Fahrverbot über die Dauer von sieben Monaten. Der Umstand, dass in der Schweiz ein Fahrverbot verhängt wurde ist bei der Bemessung der Entzugsfrist zu berücksichtigen, dies umso mehr als sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin in der Schweiz befindet. Zu diesem Vorbringen hat die Behörde nicht einmal Beweise aufgenommen. Die Beschwerdeführerin kann leicht unter Beweis stellen, dass sich der überwiegende Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse in der Schweiz befindet. Demnach liegt - wie vorgebracht - ein faktisches Fahrverbot über die Dauer von mehr als sieben Monaten vor. Dies scheint unangemessen. Im Hinblick auf den Umstand, dass bereits in der Schweiz ein Fahrverbot verhängt wurde wäre eine Reduzierung um drei Monate gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin kann - wie vorgebracht - unter Beweis stellen, dass der Mittelpunkt Ihrer Lebensverhältnisse sich in der Schweiz befindet und dass dort ein Fahrverbot verhängt wurde.

Es wird sohin gestellt

BERUFUNGSANTRAG

Berufung wolle stattgegeben werden, die Entzugsdauer wolle auf vier Wochen (vom 2.9.2014 bis 30.9.2014) herabgesetzt werden, von der Anordnung der Teilnahme an einer Nachschulung wolle abgesehen werden.

K, am 2 8.10.2014 W N“

Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft K Zl ****. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 2.12.2014 wurde die Beschwerdeführerin einvernommen.

II.Sachverhalt:

Der Sachverhalt als solcher wird in der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 30.5.2014 um 23:20 Uhr in S (Schweiz) auf der Promenade das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (Blutalkoholgehalt 1,36 Promille) gelenkt hat. Seitens der Schweizer Behörde (Straßenverkehrsamt des Kantons N) wurde daraufhin ein Lenkverbot für 4 Monate (vom 31.5.2014 bis 30.9.2014) verhängt.

III.Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2013/96 (FSG) zu berücksichtigen:

§ 5.

(…)

(2) Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.

(…)

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(…)

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

(…)

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(…)

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(…)

Dauer der Entziehung

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(…)

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(…)“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin bringt zusammenfassend vor, mit der nunmehr durch die österreichische Führerscheinbehörde ausgesprochenen Entziehung der Lenkberechtigung sei im Ergebnis eine unzulässige Verlängerung jener Sanktion erfolgt, die bereits durch die schweizerische Behörde ausgesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in der Schweiz. Mit ihren diesbezüglich in der Beschwerde vorgetragenen Argumenten ist sie jedoch nicht im Recht:

In der gegenständlichen Fallkonstellation beträgt die Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG zwingend 4 Monate. Nach § 24 Abs 3 FSG ist auch eine Nachschulung zwingend vorzuschreiben. Die Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich ist dabei völlig unabhängig von einer allfälligen Sanktion der ausländischen Behörde zu sehen, wenngleich diese, wie hier, zeitlich vor der österreichischen Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte (nach der Aktenlage hat die Bezirkshauptmannschaft K erst am 28.8.2014 von der Entscheidung der schweizerischen Behörde erfahren und hat unmittelbar darauf das führerscheinrechtliche Entziehungsverfahren eingeleitet). Das Gesetz sieht entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde keine Möglichkeit vor, die Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich etwa in Abhängigkeit der Sanktionen im Ausland unter die Mindestentziehungsdauer herabzusetzen.

Auch mit ihrer Argumentation im Hinblick auf ihren Wohnsitz in der Schweiz konnte die Beschwerdeführerin nicht überzeugen und v.a. keine Rechtswidrigkeit der Entscheidung der (österreichischen) Behörde aufzeigen (weil diese etwa unzuständig wäre). Zwar mag es durchaus sein, dass sie sich über das Jahr betrachtet die überwiegende Zeit in der Schweiz aufhält, der Zweck dafür liegt jedoch allein in ihrer beruflichen Tätigkeit einerseits in einem Hotel (in der Wintersaison) bzw. in einer Schutzhütte (in der Sommersaison). Dass sie dort etwa auch spezielle persönliche Bindungen hätte, konnte sie nicht ansatzweise darlegen. Vielmehr gibt sie selbst an, zur Erholung (so ca. alle drei Wochen) und auch zwischen den Saisonen zurück nach Tirol zu fahren. Dort ist auch (im Übrigen seit vielen Jahren) melderechtlich ihr Hauptwohnsitz angeführt. Zusammenfassend liegt sohin im Sinne des § 5 Abs 2 letzter Satz FSG bei der Beschwerdeführerin der Wohnsitz jedenfalls in Österreich, zumal dort jener Ort der persönlichen Bindungen ist, an dem sie regelmäßig zurückkehrt.

Die Beschwerdeführerin konnte keine Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung aufzeigen. Die Entziehung der Lenkberechtigung beschränkte sich auf die gesetzliche vorgesehen Mindestentziehungsdauer und auch die Vorschreibung der Nachschulung war in der vorliegenden Fallkonstellation nach § 24 Abs 3 FSG zwingend. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

Gebührenrechtlicher Hinweis:

Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft K zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.