LVwG T LVwG-2014/23/2926-4; LVwG-2014/23/2927-4

LVwG-2014/23/2926-4; LVwG-2014/23/2927-4Tribunale amministrativo regionale11 nov 2014

Regest

Alkoholdelikt; Unfall; Sachschaden

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/23/2926-4; LVwG-2014/23/2927-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.2926.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn Dr. O D, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. S K, Adresse, PLZ H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.09.2014, Zl VA-**-2014 und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.09.2014, Zl --*-2014-FSE

zu Recht erkannt:

I.Zum Straferkenntnis Zl VA-**-2014 vom 23.09.2014:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, dass der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. (Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 2 VStG eingestellt wird. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, dass die übertretene Verwaltungsnorm § 99 Abs 1 lit b StVO zu lauten hat und wird die Geldstrafe auf € 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) herabgesetzt.

2. Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer 10 % der verhängten Strafe, dies sind € 120,00 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a VwGG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

II.Zum Führerscheinentzugsbescheid Zl --*-2014-FSE vom 18.09.2014:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, dass die Entzugszeit auf 4 Monate (gerechnet ab 18.06.2014) herabgesetzt wird. Weiters werden die begleitenden Auflagen mit Ausnahme der Nachschulung ersatzlos gestrichen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 25a VwGG ist eine ordentliche Revision gemäß Art 144 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Bei der Bezirkshauptmannschaft X behing gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren, indem ihm folgender Vorwurf gemacht wurde:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 01.02.2014 um 16.16 Uhr

Tatort: Gemeinde Tulfes, auf der Schmalzgasse auf Höhe der Nr. 2, Parkplatz vor dem Lebensmittelgeschäft **

Fahrzeug(e): PKW XX-***

1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,07 mg/l. 2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Weiters haben Sie nach den Unfall Alkohol konsumiert. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

2. § 4 Abs. 1 lit. c StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:

1. 1.700,00 § 99 Abs. 1 lit. a StVO 17 Tage

2. 200,00 § 99 Abs. 2 lit. a StVO 2 Tage

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 190,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2.090.00“

Weiters erließ die Bezirkshauptmannschaft X einen Führerscheinentzugsbescheid mit dem die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von 8 Monaten entzogen wurde, sowie mehrere begleitende Auflagen (Nachschulung, amtsärztlichen Untersuchung und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vorgeschrieben wurden.

Gegen beide Bescheide hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass er zum einen keinen Unfall verursacht habe und zum zweiten dass er bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme durch Polizeibeamte der PI Y im Zuge des Alkomattestes einen Nachtrunk angegeben habe, der bei der Feststellung des Sachverhaltes nicht vollständig berücksichtigt worden sei.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens fand am 11.11.2014 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt und ergibt sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nachfolgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am Nachmittag des 01.02.2014 seinen PKW am Parkplatz des ** in 6075 Tulfes, Schmalzgasse 2. Bei einem Ausparkvorgang touchierte er dabei mit einen anderen Fahrzeug und setzte seine Fahrt fort. Der zweitbeteiligte Lenker verständigte daraufhin die Polizei, welche um 17.00 Uhr am Wohnsitz des Beschwerdeführers eintraf und nach einer Erhebung des Sachverhaltes mit ihm einen Alkomattest durchführte, der um 17.27 Uhr ein verfahrensrelevantes Ergebnis von 1,07 mg/l erbrachte.

Nachfolgend wurde durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft X eine Rückrechnung des strafrelevanten Alkoholwertes durchgeführt und kam diese zu einem Mindestalkoholkonzentration von 1,71 Promille zum Tatzeitpunkt.

Nachfolgend wurde durch die Bezirkshauptmannschaft X auch der zweitbeteiligte Fahrzeuglenker einvernommen und gab dieser in seiner Zeugeneinvernahme unter Wahrheitspflicht am 22.07.2014 wörtlich an:

„Zu dem Vorfall vom 01.02.2014 um 16.16 Uhr, gebe ich nach entsprechender Befragung an, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug beim Einparken den von mir abgestellten VW-Bus touchiert hat. Im Zuge der weiteren Erhebungen durch die Polizei wurde bei der Überprüfung des Fahrzeuges festgestellt, dass hier jedoch keinerlei Schäden am VW-Bus entstanden sind.“

Weiters wurde die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom 03.11.2014 ersucht, die zum Tatzeitpunkt relevante Alkoholisierung unter zu Grundlegung der Angaben des Beschwerdeführers zu berechnen.

Unter zu Grundlegung des sich aus dem Akt darbietenden Sachverhaltes und Anknüpfend auf die feststehenden Tatsachen ergibt es sich, dass beim Beschwerdeführer eine Alkoholisierung von mehr als 1,2 Promille aber unter 1,6 Promille liegend feststellbar ist.

II.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend war festzustellen, dass aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes sich keinerlei Bedenken bei der Sachverhaltsfeststellung ergaben und geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschuldigte zwar am Nachmittag des 01.02.2014 ein Kraftfahrzeug in Tulfes in alkoholisiertem Zustand lenkte. Weiters ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwar ein anderes Fahrzeug touchierte, allerdings ist aufgrund der Angaben des als Zeugen vernommenen Zweitbeteiligten davon auszugehen, dass es hierbei zu keinem Unfallgeschehen im Sinne des § 4 StVO gekommen ist. Weiters ergibt sich aufgrund der feststehenden Berechnungsparameter einerseits und aufgrund der variablen Berechnungsparameter andererseits, dass insgesamt von einer Alkoholisierung von über 1,2 aber doch unter 1,6 Promille auszugehen ist.

Aus diesem Grunde war einerseits der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. im angefochtenen Straferkenntnis Folge zu geben und in diesem Umfang die Bestrafung aufzuheben. Unter zu Grundlegung dass der Beschwerdeführer keinen Unfall verursacht hat, zumal kein vermögenswerter Schaden im Fremdenvermögen eingetreten ist, hat er auch keine diesbezüglichen Mitwirkungspflichten verletzt.

Hinsichtlich des Alkoholdeliktes ist allerdings aufgrund des nunmehr festgestellten Sachverhaltes der Beschwerde insofern Folge zu geben, dass dem Beschwerdeführer nicht eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 a StVO, sondern vielmehr nach § 99 1 b StVO vorzuwerfen ist. In Anbetracht dieser Sachverhaltsfeststellungen war daher der Berufung hinsichtlich der Strafhöhe Folge zugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Feststellungen haben jedoch auch Auswirkungen auf das Führerscheinentzugsverfahren. In diesem Verfahren hat die Bezirkshauptmannschaft X einerseits die gesetzliche Mindestentzugsdauer beachtet und diese andererseits durch einen verursachten Verkehrsunfall erhöht. In Anlehnung an die obigen Sachverhaltsfeststellungen war der Beschwerde daher in diesem Umfang Folge zugeben, dass die Entzugszeit einerseits um das Faktum eines verursachten Verkehrsunfalles zu bereinigen und hinsichtlich des Alkoholisierungsgrades herabzusetzen war. Aus diesem Grund war der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben und ebenfalls spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Albin Larcher

(Vizepräsident)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.