LVwG T LVwG-2014/17/1377-4

LVwG-2014/17/1377-4Tribunale amministrativo regionale28 ott 2014

Regest

Wegen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger - Zurückweisung; Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllt;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/17/1377-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.1377.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des BF, geb am xx.xx.xxxx, marokkanischer Staatsangehöriger, vertreten durch RA, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt K vom xx.xx.xxxx, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und gemäß § 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2014, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die Dauer von 12 Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

2. Gemäß § 25a VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer BF hat am xx.xx.xxxx einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“ beim Stadtmagistrat K eingebracht. Diesem Antrag war ein österreichisches Sprachdiplom „Deutsch“ beigegeben, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Prüfung für die A1 Grundstufe Deutsch 1 bestanden hat, eine Kopie seines Passes und eine beglaubigte Übersetzung bezüglich seiner Geburtsurkunde. Dem Strafregisterauszug aus Marokko der ebenfalls übersetzt vorgelegt wurde, ist zu entnehmen, dass keine strafrechtlich relevante Eintragung vorliegt.

Außerdem war diesem Antrag die Aufenthaltserlaubnis des Innenministeriums von Italien, die Hochzeiturkunde vom xx.xx.xxxx, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in N RE, geb am xx.xx.xxxx geheiratet hat, der Staatsbürgerschaftsnachweis von RE, einen Lohnzettel der RE aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin beim Verein S angemeldet ist und dort ein monatliches Gehalt in der Höhe von Euro 953,74 ausgezahlt bekommt, ein Mietvertrag der auf die Mutter von RE lautet und bei der das Ehepaar nun wohnt, die Bestätigung über die Meldung des Beschwerdeführers in der Straße, bei RR, ein Auszug aus der KSV 1870 – Privatinformation bezüglich RE, aus der hervorgeht, dass keine Eintragungen vorliegen sowie ein Versicherungsdatenauszug der RE, aus der hervorgeht, dass sie nach wie vor aufrecht beim Verein S gemeldet ist, beigelegt.

Die LN hat in ihrer Stellungnahme vom xx.xx.xxxx, gerichtet an das Stadtmagistrat K festgehalten, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet sowie ein Aufenthaltsverbot für das Schengengebiet bestehe, weshalb sicherheitspolizeiliche Bedenken gegen die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bestehen würden.

Auf der Grundlage dieses aufrechten Aufenthaltsverbotes und der sicherheitspolizeilichen Bedenken der LN wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Bürgermeisterin der Stadt K zurückgewiesen.

Zwischenzeitlich ist jedoch insofern eine Sachverhaltsänderung eingetreten, als das Aufenthaltsverbot durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom xx.xx.xxxx mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer, nachdem er einmal im Jahr 2007 straffällig geworden war, nie mehr straffällig gewesen sei und mittlerweile mit einer Österreicherin verheiratet sei, somit ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vorliege und der Beschwerdeführer einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehegattin habe.

Es sei eine wesentliche Änderung in der persönlichen Lage des Fremden eingetreten, insbesondere in seiner Familiensituation, die die Aufhebung rechtfertigen würden.

Der Beschwerdeführer hat einen aufrechten Aufenthaltstitel für Italien, der bis 2017 gültig ist und einen gültigen Reisepass bis 2018. Er ist rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hat dann seinen Antrag gestellt.

Im gegenständlichen Fall wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Es wurde der Beschwerdeführer vorgeladen und ist er auch erschienen, ebenso wurde seine Ehegattin einvernommen.

Der Beschwerdeführer BF wurde am xx.xx.xxxx in Marokko geboren. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste 2006 das erste Mal nach Österreich ein. Er hat für Italien einen gültigen Aufenthaltstitel.

Er verfügt im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes, in der von seiner Schwiegermutter auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung in der auch seine Ehegattin wohnt, über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Mitversicherung gemäß § 123 ASVG über eine alle Risiken abdeckende in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung.

Er hat seine Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet als Angestellte bei der Firma S. Dort hat sie ein monatliches Einkommen in der Höhe von Euro 1.006,08 netto, monatlich, 14-mal jährlich, nachgewiesen durch eine Transaktionsabfrage bei ihrer Bank. Der Beschwerdeführer selbst hat eine mündliche Einstellungszusage die, da sie nicht schriftlich vorgelegt wurde, derzeit nicht berücksichtigt werden kann.

Das monatliche Familieneinkommen beläuft sich somit netto auf Euro 1.173,76. Die derzeitigen Mietzahlungen für die eheliche Wohnung werden vollkommen von der Mutter der Ehegattin des Beschwerdeführers übernommen. Es kommen daher anrechenbare Euro 274,06 als Wert der „vollen freien Station“ im Sinn des § 293 ASVG zusätzlich zu den durchschnittlichen Monatseinkommen von Euro 1173,96 hinzu. Das gemeinsame Familieneinkommen steigt somit auf Euro 1.447,82.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat am xx.xx.xxxx eine Haftungserklärung vorgelegt.

Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen.

Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die

1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;

2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder

3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

„§ 20 NAG

Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.

§ 21 NAG

Erstanträge sind gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleibrecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Gemäß § 81 Abs. 1 Z 26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, anzuwenden.

§ 47 NAG

(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a)die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

b)die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder

c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.“

Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs 1 Z 9 NAG ist, wer Ehegatte … ist (Kernfamilie); dies gilt weiter auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

Die Voraussetzungen des

1. Teils dieses Gesetzes sind gemäß § 11 Abs 1 NAG erfüllt, wenn 1. gegen den Antragsteller keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder kein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder kein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder § 67 FPG steht;

2. Gegen ihn keine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. Gegen ihn keine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits 18 Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem er seine Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes im Zusammenhang mit § 21 Abs 6 nicht vorliegt oder

6. er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht rechtskräftig bestraft wurde

und der Antragsteller gemäß Abs 2 nachweist, dass

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet,

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem Staat oder einem anderen Völkerobjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet gemäß Abs 4 dem öffentlichen Interesse (Abs 2 Z 1), wenn

1. seine Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde eine Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und in Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.“

Wie oben bereits ausgeführt, führt der Aufenthalt des Antragstellers derzeit bis auf weiteres zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, da sein Unterhalt durch die Einkünfte der Ehegattin ausreichend abgesichert und gedeckt sind. Er ist über die Ehegattin krankenversichert. Eine Haftungserklärung liegt vor. Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinn des § 11 Abs 5 NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen und muss der nach § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835).

Die Inlandsantragstellung war gem. § 21 Abs.2 Ziffer 5 NAG erlaubt, da der Beschwerdeführer seinen rechtmäßigen Aufenthalt in einem Schengenstaat (Italien) nachwies und über einen gültigen Reisepass bis 2017 verfügt, weshalb er visumsfrei einreisen durfte.

Aus § 11 Abs 5 NAG 2005 ergibt sich nach der diesbezüglichen Judikaturlinie des Höchstgerichts weiter, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen etwa familienrechtlichen als auch einem vertraglichen Titel herrühren (vgl VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091; 15.04.2010, 2008/22/0835; Landesverwaltungsgericht Wien zur Zl VGW-151/070/11450/2014 vom 08.09.2014).

Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigenden Aufenthaltes zu sichern. Die Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129).

Im gegenständlichen Fall wurde bereits dargetan, dass der Unterhaltsanspruch ausreicht und die gesetzlichen Voraussetzungen diesbezüglich erfüllt sind. Die Berechnungen dazu haben ergeben, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, da der Mindestsicherungssatz nach dem ASVG von Euro 1.286,03 (Ehepaare) im gegenständlichen Fall überstiegen wird, wobei die Betätigung des Vaters der Ehegattin des Antragstellers noch nicht berücksichtigt wurde, da sie nicht beglaubigt vorgelegt wurde.

Gemäß § 21a Abs 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiplomes oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welcher diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer erbracht. Er hat im Übrigen anlässlich der öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung seine Deutschkenntnisse, die über die elementaren Grundkenntnisse hinausgehen, auch vor der erkennenden Richterin ausreichend unter Beweis gestellt.

Es liegen auch Strafregisterauszüge aus Italien, Marokko und Österreich vor, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nach dem Jahr 2007 nicht mehr straffällig geworden ist. Es ist daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht mehr als gefährdet anzusehen, da der Beschwerdeführer nunmehr seit Jahren ein ordentliches und das Rechtssystem Österreich respektierendes Leben führt. Auch ist ihm klar und hat er anlässlich der Beschwerdeverhandlung zugegeben zu wissen, dass ein strafrechtliches Verhalten seinerseits unter Umständen schwerwiegende Folgen für seinen weiteren Aufenthalt in Österreich hätte.

In § 47 Abs 2 NAG ist ausgeführt, dass Drittstaatsangehörigen die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen ist, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen.

Im gegenständlichen Fall war daher dem Beschwerdeführer als Familienangehöriger der RE, einer österreichischen Staatsangehörigen der Aufenthaltstitel wie im Spruch ausgeführt zu erteilen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner

(Richterin)

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