LVwG T LVwG-2014/44/0065-4

LVwG-2014/44/0065-4Tribunale amministrativo regionale24 ott 2014

Regest

Gemeindegut, Abänderung Regulierungsplan, Überling, Substanzwert, Haus- und Gutsbedarf, Bindung an rechtskräftigen Feststellungsbescheid

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/44/0065-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0065.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde von 1. Herrn A B, 2. Herrn C D, 3. Herrn E F und 4. Herrn G H, alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt in Y, Straße, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 17.10.2012, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

A)

den Beschluss gefasst:

1. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des Bescheides vom 17.10.2012, Zl ****, als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

B)

zu Recht erkannt:

1. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:

1.1. Im Einleitungssatz des Spruches des Bescheides vom 17.10.2012, Zl ****, wird die Wortfolge „und 73 lit. d“ ersatzlos behoben.

1.2. Der Spruchpunkt I des Bescheides vom 17.10.2012, Zl ****, wird ersatzlos behoben.

1.3. Der Spruchpunkt II des Bescheides vom 17.10.2012, Zl ****, wird dahingehend abgeändert, dass der Punkt III/3 der Haupturkunde („Nutzungen und Ertrag“) des Regulierungsplans wie folgt zu lauten hat:

„Die Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, sohin den Grundstücken Nr 3, 4/1, 4/2, 4/3, 4/4, 5/1, 6, 7, 8, 35, 36, 97, 138, 139, 203, 227, 229, 258, 302, 303, 341, 376, 377, 378, 392, 425, 461, 467, 490, 495, 530/1, 543, 552, 553, 567/1, 567/3, 568, 569, 570/1, 570/2, 571/1, 571/2, 571/3, 572, 573, 574, 575, 576/1, 576/2, 576/3, 577, 578, 579, 580, 581, 582, 583, 584, 589, 600, 613, 615, 630, 644/1, 645/1, 646, 647, 656, 657, 658, 659, 660, 661, 664, 668/1, 668/2, 669, 670/1, 670/2, 705, 708, 712, 713, 715, 716, 717, 718, 719, 720, 721/1, 721/2, 721/3, 725, 726, 727, 732, 733, 734/1, 734/2, 735/1, 735/2, 735/3, 807, 808, 809, 810, 811/1, 811/2, 826, 827/1, 827/2, 829, 830, 831, 832, 834, 835, 836/1, 836/2, 837, 838, 839, 840, 1450 und 1462, alle EZ *** GB X, sowie den mit der EZ *** GB X realrechtlich verbundenen Hälfteanteilen an den Liegenschaften in EZ ***, *** und ***, alle GB X. Diese Substanznutzungen stehen der Gemeinde X zu.“

1.4. Der Spruchpunkt III des Bescheides vom 17.10.2012, Zl ****, mit dem eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt wurde, wird ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG iVm Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Vorweg wird festgehalten, dass sämtliche in dieser Entscheidung angeführten Grundstücke und Einlagezahlen (EZ) zum Grundbuch **** X gehören.

I.Verfahrensablauf:

1. Regulierungsplan:

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 22.10.1974, Zl ****, wurde im Regulierungsverfahren der Agrargemeinschaft X die Liste der Parteien erlassen und das Regulierungsgebiet festgestellt. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 02.08.1984, Zl ****, wurde das Verzeichnis der Anteilsrechte erlassen. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 26.04.1985, Zl ****, wurde der Regulierungsplan, bestehend aus der Haupturkunde (Teil A) und der Verwaltungssatzung (Teil B) erlassen.

2. Feststellungsverfahren nach § 73 TFLG 1996:

In Spruchpunkt I des Bescheides vom 27.07.2010, Zl ****, stellte die Agrarbehörde fest, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes Nr 3, 4/1, 4/2, 4/3, 4/4, 5/1, 6, 7, 8, 35, 36, 97, 138, 139, 203, 227, 229, 258, 302, 303, 341, 376, 377, 378, 392, 425, 461, 467, 490, 495, 530/1, 543, 552, 553, 567/1, 567/3, 568, 569, 570/1, 570/2, 571/1, 571/2, 571/3, 572, 573, 574, 575, 576/1, 576/2, 576/3, 577, 578, 579, 580, 581, 582, 583, 584, 589, 600, 613, 615, 630, 644/1, 645/1, 646, 647, 656, 657, 658, 659, 660, 661, 664, 668/1, 668/2, 669, 670/1, 670/2, 705, 708, 712, 713, 715, 716, 717, 718, 719, 720, 721/1, 721/2, 721/3, 725, 726, 727, 732, 733, 734/1, 734/2, 735/1, 735/2, 735/3, 807, 808, 809, 810, 811/1, 811/2, 826, 827/1, 827/2, 829, 830, 831, 832, 834, 835, 836/1, 836/2, 837, 838, 839, 840, 1450 und 1462, alle EZ ***, sowie die mit der EZ *** realrechtlich verbundenen Hälfteanteile an den Liegenschaften in EZ ***, *** und *** Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 sind.

Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 26.05.2011, Zl ****, wurde die gegen den Bescheid vom 27.07.2010 erhobene Berufung der Agrargemeinschaft als unbegründet abgewiesen.

Die Gemeindegutsfeststellung ist somit in Rechtskraft erwachsen. Infolge dessen ordnete das Bezirksgericht R mit Beschluss vom 01.07.2011, Zl ****, die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ *** an.

3. Verfahren betreffend des in Beschwerde gezogenen Bescheides:

In Folge der rechtskräftigen Gemeindegutsfeststellung vom 27.07.2010 hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde von Amts wegen ein Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft X eingeleitet.

Die Agrarbehörde führte am 16.10.2012 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Agrargemeinschaft, der nutzungsberechtigten Mitglieder sowie der Gemeinde X durch.

Daraufhin erließ die Agrarbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.10.2012, Zl ****:

In Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde die Feststellung des Spruchpunktes I des Bescheides vom 27.07.2010, Zl ****, wiederholt.

In Spruchpunkt II wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft X gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1969 durch folgenden Anhang I abgeändert:

„Anhang I. zum Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft X vom 26.04.1985, Zl. ****:

1. ln Punkt II. der Haupturkunde (Parteien und Anteilsrechte) des Regulierungsplanes hat die lit. b zu lauten wie folgt:

b) die Gemeinde X mit einem persönlichen (walzenden) Anteilsrecht von 20 v.H. sowie als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996. Die Gemeinde X hat im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.

2. der bisherige Punkt III. der Haupturkunde (Rechte und Lasten) wird durch folgenden Punkt III. ersetzt:

III. Nutzungen und Ertrag:

Als Nutzungen am Regulierungsgebiet kommen in Betracht:

1. die Holznutzung,

2. die Weidenutzung,

3. die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, im Sinne des Bescheides vom 27.07.2010, Zl. ****. Diese Substanznutzungen stehen der Gemeinde X zu.

3. der bisherige Punkt III. der Haupturkunde (Rechte und Lasten) erhält die Bezeichnung IV. der bisherige Punkt IV. der Haupturkunde (Nutzungsrichtlinien) erhält die Bezeichnung V.“

Mit Spruchpunkt III wurde für die Agrargemeinschaft X gemäß § 69 Abs 1 lit c iVm § 36 TFLG 1996 eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt, welche die bisherige Verwaltungssatzung vom 26.04.1985, Zl ****, ersetzte.

Der Bescheid vom 17.10.2012 wurde Herrn A B, Herrn C D, Herrn E F und Herrn G H am 19.10.2012 zugestellt. Mit Schreiben vom 29.10.2012 haben sie, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, dagegen Berufung erhoben und beantragt den Bescheid zur Gänze aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersatzlos zu beheben. Im Rahmen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachten die Beschwerdeführer vor, dass § 33 Abs 5 TFLG 1996 teleologisch dahingehend zu reduzieren sei, dass der Ortsgemeinde keine Substanznutzungen zustünden, wenn bereits mittels Parteienübereinkommen im Rahmen der Regulierung das Anteilsrecht der Ortsgemeinde vereinbart worden sei. Weiters handle es sich bei den §§ 33 Abs 5 und 34 Abs 1 TFLG 1996, idF LGBl Nr 7/2010, um grundsatzgesetzwidrige Ausführungsgesetze, die zu ihren Lasten angewandt worden seien. Anteilsrechte und Eigentum stünden nämlich in keiner tatsächlichen oder rechtlichen Verknüpfung. Wessen Eigentum die agrargemeinschaftlichen Grundstücke waren, spiele daher für die Bemessung der Anteilsrechte keine Rolle. Und überhaupt sei die Feststellung von atypischem Gemeindegut rechtswidrig erfolgt, zumal es sich beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft X nie um Eigentum der politischen Gemeinde gehandelt habe. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geltend gemacht, dass die Agrarbehörde die historischen Eigentumsverhältnisse erheben hätte müssen. Eine Änderung des Regulierungsplanes setze ehemaliges Eigentum der Ortsgemeinde voraus. An dieser Voraussetzung mangle es im vorliegenden Fall. Zum Beweis dafür wurden ein historischer, ein rechtshistorischer, ein sprachwissenschaftlicher und ein forsttechnischer Sachbefund beantragt.

4. Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat:

Mit Schreiben des Landesagrarsenats vom 27.12.2012, Zl ****, wurde die Berufung an die Gemeinde X mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Eine derartige Stellungnahme langte nicht ein.

5. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Am 15.10.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde. Insbesondere erläuterte der Beschwerdeführer A B anhand historischer Darstellungen, weshalb die rechtskräftige Feststellung vom 27.07.2010 seiner Meinung nach falsch gewesen sei. Er betonte, dass er sein Eigentum an den relevanten Liegenschaften bis ins 16. Jahrhundert zurückverfolgen könne, dass eine Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft stattgefunden habe und, dass es sich somit bei der Agrargemeinschaft X um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle.

Herr Rechtsanwalt legte im Rahmen der Verhandlung einen Vertrag aus dem Jahre 1583 vor. Diese Urkunde beweise, dass Rechtsvorgänger der Agrargemeinschaftsmitglieder bereits im 16. Jahrhundert Eigentümer des Regulierungsgebietes gewesen seien. Im Grundbuch seien sie allerdings als Fraktion einverleibt worden, da nach historischem Wahlrecht nicht alle Einwohner sondern ausschließlich Grundbesitzer ein Wahlrecht zum Gemeinderat bzw zur Fraktion gehabt hätten. Die historische Wahl zum Gemeinderat bzw zu Fraktionsangelegenheiten sei somit ausschließlich eine Agrargemeinschaftswahl gewesen. Nichtgrundbesitzer hätten weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht gehabt. Dieses Wahlrecht sei erst im Zuge der Einführung des allgemeinen Wahlrechts 1918 geändert worden. Bei der Grundbuchsanlegung habe deshalb kein Anlass bestanden, zwischen der juristisch noch nicht eingerichteten Agrargemeinschaft und der Ortsgemeinde bzw der Fraktion zu unterscheiden. Aus diesem Grund sei die Fraktion X einverleibt worden, ohne dass sich jemand daran gestoßen habe. Die Regulierung der Agrargemeinschaft sei deshalb rechtmäßig durchgeführt worden und habe ausschließlich wahres Eigentum der Stammsitzliegenschaften betroffen. Durch den bekämpften Bescheid komme es somit offenkundig zu einer verfassungswidrigen Enteignung.

Die von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge, die die rechtskräftige Gemeindegutsfeststellung vom 27.07.2010, Zl ****, widerlegen sollten, wurden vom erkennenden Richter in der Verhandlung am 15.10.2014 gemäß § 25 Abs 5 letzter Satz VwGVG iVm § 43 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen offenbarer Unerheblichkeit mittels Beschluss zurückgewiesen.

II.Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit:

Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 29.10.2012 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen.

2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996) haben sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert. Während auf den Bescheid vom 17.10.2012 noch die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung des LGBl Nr 7/2010 anzuwenden waren, ist mittlerweile die Novelle LGBl Nr 70/2014 in Kraft getreten. Da das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, war der angefochtene Bescheid auch im Lichte der Novelle LGBl Nr 70/2014 zu prüfen.

Im Folgenden wird, sofern nicht anders angegeben, das TFLG 1996 in der Fassung des LGBl Nr 70/2014 zitiert.

3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Rechtsmittel vom 29.10.2012 innerhalb der (damals geltenden) zweiwöchigen Frist eingebracht wurde und somit rechtzeitig ist.

3.1. Zur Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I:

Die Beschwerdeführer haben in ihrem Rechtsmittel die Feststellung in Spruchpunkt I des Bescheides vom 17.10.2012 bekämpft, wonach das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft X als Gemeindegut im Sinne des (von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührten) § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist.

Der (ebenfalls vom LGBl Nr 70/2014 unberührte) § 73 lit d TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützt sich Spruchpunkt I – ist eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt.

Die beschwerdeführenden Mitglieder der Agrargemeinschaft haben Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem das jeweilige Mitglied an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; die Anteilsrechte sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem (vom LGBl Nr 70/2014 unberührten) § 64 TFLG 1996. Gemäß § 64 Z 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom jeweiligen Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090).

Die Nutzungsrechte der beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitglieder bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes (vgl VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Sie sind folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan getroffenen Festlegungen entsprechend ihren Anteilsrechten zu nutzen.

Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend (vgl VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 – sowohl nach der alten als auch nach der aktuellen Fassung – der Substanzwert der Gemeinde zu. Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.

Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitglieder an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Anders als § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 räumt § 73 lit d TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus § 74 Abs 8 TFLG 1996 – entspricht dem Abs 7 vor dem LGBl Nr 70/2014 – lässt sich keine Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 und damit kein Beschwerderecht ableiten.

Den Beschwerdeführern A B, C D, E F und G H kommt somit hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides keine Parteistellung zu, weshalb ihre diesbezügliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war (Spruchpunkt A der vorliegenden Entscheidung).

3.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte II und III:

Die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides wurden von Amts wegen erlassen und stützten sich damit auf § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996. Gemäß Abs 3 letzter Satz leg cit können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen eine von Amts wegen erlassene Abänderung des Regulierungsplanes Beschwerde erheben. Diese Bestimmung blieb von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührt.

Die Beschwerdeführer A B, C D, E F und G H sind somit hinsichtlich der Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides gemäß § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 ausdrücklich beschwerdelegitimiert.

4. Zur Sache:

4.1. Ausgangssituation:

In Spruchpunkt I des Bescheides vom 27.07.2010, Zl ****, stellte die Agrarbehörde fest, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes Nr 3, 4/1, 4/2, 4/3, 4/4, 5/1, 6, 7, 8, 35, 36, 97, 138, 139, 203, 227, 229, 258, 302, 303, 341, 376, 377, 378, 392, 425, 461, 467, 490, 495, 530/1, 543, 552, 553, 567/1, 567/3, 568, 569, 570/1, 570/2, 571/1, 571/2, 571/3, 572, 573, 574, 575, 576/1, 576/2, 576/3, 577, 578, 579, 580, 581, 582, 583, 584, 589, 600, 613, 615, 630, 644/1, 645/1, 646, 647, 656, 657, 658, 659, 660, 661, 664, 668/1, 668/2, 669, 670/1, 670/2, 705, 708, 712, 713, 715, 716, 717, 718, 719, 720, 721/1, 721/2, 721/3, 725, 726, 727, 732, 733, 734/1, 734/2, 735/1, 735/2, 735/3, 807, 808, 809, 810, 811/1, 811/2, 826, 827/1, 827/2, 829, 830, 831, 832, 834, 835, 836/1, 836/2, 837, 838, 839, 840, 1450 und 1462, alle EZ ***, sowie die mit der EZ *** realrechtlich verbundenen Hälfteanteile an den Liegenschaften in EZ ***, *** und *** Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 sind. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 26.05.2011, Zl ****, wurde die gegen diese Feststellung erhobene Berufung der Agrargemeinschaft als unbegründet abgewiesen.

Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und das Verwaltungsgericht bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft X eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und das Verwaltungsgericht von den getroffenen Feststellungen ausgehen, selbst dann, wenn diese rechtswidrig wären (vgl VwGH 24.07.2012, AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft X eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.

Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996 und steht der Substanzwert der Grundstücke im Sinne des Abs 2 lit c Z 2 leg cit der Gemeinde X zu. Dieser Substanzwert ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst

a) die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und

b) den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).

Somit ist von folgenden Prämissen auszugehen:

Die Agrargemeinschaft X besteht im Hinblick auf die genannten Grundstücke auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde infolge des rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 26.05.2011 im Eigentumsblatt (B-Blatt) der Einlagezahl *** durch Beschluss des Bezirksgerichts R vom 01.07.2011, Zl ****, ersichtlich gemacht. Der Substanzwert gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde X zu. Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt.

Aufgrund dieser rechtskräftigen Ausgangssituation waren die von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge gemäß §§ 25 Abs 5 letzter Satz VwGVG iVm § 43 Abs 2 AVG wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen.

4.2. Zur Wiederholung der rechtskräftigen Feststellung:

In Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Hierbei handelt es sich um eine bloße Wiederholung der in ihrem Bescheid vom 27.07.2010, Zl ****, erfolgten rechtskräftigen Feststellung. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiderrufbarkeit, Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit „entschiedenen Sache“ nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig (vgl VwGH 12.12.2013, Zl 2012/06/0208). Indem die belangte Behörde eine rechtskräftige Feststellung wiederholte, nahm sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Ihre Entscheidung ist sohin mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet, weshalb Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides gemäß § 27 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit zu beheben war (Spruchpunkt B/1.2. der vorliegenden Entscheidung).

Als Konsequenz daraus hatte auch die Nennung der Wortfolge „und 73 lit. d“ im Einleitungssatz des bekämpften Spruches, die auf die rechtliche Grundlage für die Feststellung von Gemeindegut verweist, zu entfallen (Spruchpunkt B/1.1. der vorliegenden Entscheidung).

4.3. Zur Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplans:

Durch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft X abgeändert. Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und gemäß dem (von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührten) § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 von Amts wegen erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, B 464/07). Entsprechend diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.

Konkret wurden die Punkte II („Parteien und Anteilsrechte“) und III („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde dahingehend modifiziert, dass die Gemeinde X mit einem persönlich (walzenden) Anteilsrecht von 20 % und als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 Mitglied der Agrargemeinschaft X ist und ihr die Substanznutzungen an den Grundstücken des Gemeindegutes zustehen. Diese Vorgehensweise entspricht den §§ 33 Abs 2 lit c Z 2, 33 Abs 5 und 34 Abs 1 TFLG 1996 (sowohl in der Fassung LGBl Nr 7/2010 als auch in der Fassung der Novelle LGBl Nr 70/2014).

Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Gemeinde X im Ausmaß der Nutzung an den Grundstücken im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 auch die anteiligen Lasten an der Substanznutzung zu tragen hat. Diese Regelung entspricht dem (durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 unveränderten) § 34 Abs 4 zweiter Satz TFLG 1996. Nach dieser Bestimmung sind die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Dem alleinigen Substanznutzungsrecht korrespondierend hat die Gemeinde die mit den Substanznutzungen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen auch allein zu tragen.

Insgesamt entspricht diese Vorgehensweise den §§ 33 Abs 2 lit c Z 2, 33 Abs 5 und 34 Abs 1 und 4 TFLG 1996 und war zur Umsetzung der Vorgaben des LGBl Nr 7/2010 erforderlich und steht im Einklang mit der Novelle LGBl Nr 70/2014.

Zur Konkretisierung hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Spruchpunkt II jedoch dahingehend abgeändert, als jene agrargemeinschaftlichen Grundstücke, an welchen die Gemeinde X substanzberechtigt ist, konkret und entsprechend der rechtskräftigen Feststellung des Bescheides der Agrarbehörde vom 27.07.2010, Zl ****, in Punkt III/3 der Haupturkunde des Regulierungsplans angeführt wurden (Spruchpunkt B/1.3. der vorliegenden Entscheidung).

4.4. Zur neuen Satzung:

In Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Satzung in Kraft und die alte Satzung vom 26.04.1985, Zl ****, außer Kraft gesetzt. Insgesamt zielt die Neufassung der Satzung darauf ab, dass die Gemeinde als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft eine den Bestimmungen der TFLG-Novelle LGBl Nr 7/2010 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält. Die geänderte Satzung trägt dem TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 Rechnung.

Freilich konnte die Agrarbehörde bei der bekämpften Satzung vom 17.10.2012 die TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 noch nicht berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht hat aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Zumal die aktuelle TFLG-Novelle zahlreiche Änderungen der Satzung einer Gemeindegutsagrargemeinschaft erfordert, entspricht die bekämpfte Satzung vom 17.10.2012 nicht der derzeitigen Rechtslage.

Gemäß der Übergangsbestimmung in § 87 Abs 3 TFLG 1996 sind die Bestimmungen der Satzung an die Vorgaben des LGBl Nr 70/2014 anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Somit kommt die Erlassung einer neuen Satzung durch das Landesverwaltungsgericht, die den Vorgaben der TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 entspricht, nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht würde damit nämlich eine Kompetenz in Anspruch nehmen, die dem zuständigen Organ der Agrargemeinschaft zukommt. Vielmehr wird die von der Agrargemeinschaft anzupassende Satzung von der Agrarbehörde zu genehmigen sein und sodann der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen.

Andererseits kommt aber auch eine Bestätigung der bekämpften Satzung durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht, da sie der aktuellen Fassung des TFLG 1996 widerspricht. Eine Zurückverweisung an die Agrarbehörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG kommt mangels Vorliegen einer Sachverhaltsfrage ebenfalls nicht in Betracht. Somit verbleibt dem Landesverwaltungsgericht nur die Möglichkeit, die bekämpfte Satzung aufgrund ihres Widerspruches zur aktuellen Gesetzeslage mit Spruchpunkt B/1.4. der vorliegenden Entscheidung ersatzlos zu beheben, weshalb für die Agrargemeinschaft wieder die alte Satzung vom 26.04.1985 in Kraft steht. Dazu ist aber ausdrücklich auf die Übergangsbestimmung im neuen § 87 Abs 3 TFLG 1996 hinzuweisen, wonach bei Bestimmungen der Satzung, die im Widerspruch zum TFLG 1996 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassen Verordnung stehen, die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw der betreffenden Verordnung anzuwenden sind.

III.Ergebnis:

1. Durch die Qualifikation der Agrargemeinschaft X als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitglieder an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der substanzberechtigten Gemeinde, keine Parteistellung zu. Die Beschwerdeführer sind somit hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides nicht beschwerdelegitimiert, weshalb ihr diesbezügliches Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen war.

2. Abgesehen davon war die belangte Behörde aber an ihren rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 27.07.2010, Zl ****, gebunden. Indem sie diese rechtskräftige Feststellung in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wiederholte, nahm sie eine Kompetenz in Anspruch, die ihr nicht zustand, sodass dieser Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben war. Nichtsdestotrotz hat das Landesverwaltungsgericht Tirol infolge der rechtskräftigen Feststellung davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft X eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Etwaige Beschwerdevorbringen, welche diese Qualifikation der Agrargemeinschaft bestreiten, gehen ins Leere. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge waren zurückzuweisen. Wenn die Beschwerdeführer die Verfassungskonformität einzelner Bestimmungen anzweifeln, wird auf die gegenteilige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen (vgl VfGH 10.12.2010, Zl B 637/10).

3. In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, B 464/07, erfolgte die Abänderung des Regulierungsplanes zu Recht. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996 sowohl in der Fassung des LGBl Nr 7/2010 als auch in der Fassung der Novelle LGBl Nr 70/2014. Zur Konkretisierung waren jedoch jene Grundstücke, an welchen die Gemeinde X substanzberechtigt ist, in den geänderten Regulierungsplan aufzunehmen.

4. Mit der Neufassung der Satzung wurde zwar eine den Bestimmungen des TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 entsprechende Satzung geschaffen, allerdings widerspricht diese dem seit 01.07.2014 geltenden LGBl Nr 70/2014 und war daher zu beheben. Gemäß § 87 Abs 3 TFLG 1996 hat die Agrargemeinschaft daher eine neue Satzung, die der aktuellen Rechtslage entspricht, zu beschließen und der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Bei Widersprüchen der bis dahin geltenden alten Satzung zum aktuellen TFLG 1996 sind gemäß § 87 Abs 3 TFLG 1996 die einschlägigen Bestimmungen des aktuell geltenden TFLG 1996 anzuwenden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wie dargelegt, war das Landesverwaltungsgericht bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft X eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl die zitierten Erkenntnisse).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Alexander Spielmann

(Richter)

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