LVwG T LVwG-2014/34/0073-8

LVwG-2014/34/0073-8Tribunale amministrativo regionale14 ott 2014

Regest

RegulierungsplanK; Substanzwert; Hauptteilung; Satzung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/34/0073-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0073.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerden der Agrargemeinschaft Ort1 (1.), des Person1 (2.), des Person2 (3.), der Person3 (4.), des Person4 (5.), des Person5 (6.), des Person6 (7.), als Rechtsnachfolger des Person7 , des Person8 (8.), des Person9 (9.), der Person10 (10.), des Person11 (11.), des Person12 (12.), des Person13 (13.), des Person14 (14.), des Person15 (15.), als Rechtsnachfolger des Person16 , des Person17 (16.), des Person18 (17.), des Person19 (18.), der Person20 (19.), des Person21 (20.), des Person22 (21.), des Person23 (22.), der Person24 (23.), des Person25 (24.), des Person26 (25.), des Person27 (26.), der Person28 (27.), des Person29 (28.), des Person30 (29.), des Person31 (30.), des Person32 (31.), des Person33 (32.), des Person34 (33.), alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Person35, RA in 6020 Innsbruck, Adresse, des Person36 (34.), des Person37 (35.), beide [(34.) und (35.)] vertreten durch Dr. Person38 , Adresse1, 6020 Innsbruck, des Dr. Person38 , Adresse1, 6020 Innsbruck (36.), alle [(34.) bis (36.)] vertreten durch Dr. Person38 , RA in 6020 Innsbruck, Adresse2, dieser vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Person35, RA in 6020 Innsbruck, Adresse, und der Gemeinde Ort1, vertreten durch Mag. Person39, RA in 6020 Innsbruck, Adresse3, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 19.06.2013, Zl AGM-/-*, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die mit Abschnitt VIII („Satzung“) des angefochtenen Bescheides in Kraft gesetzte Satzung dahingehend abgeändert wird, als die §§ 10 lit c, 16 Abs 2 und 19 der Satzung ersatzlos behoben werden.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensablauf/Feststellungen:

A.Historisches Regulierungsverfahren:

Mit Schreiben vom 22.04.1969, mit dem Betreff: „Regulierung der Bezugsrechte im Gemeindegutswald Ort1 “, ersuchten die dort unterfertigten Nutzungsberechtigten im Gemeindegutswald Ort1 um Einleitung eines agrarbehördlichen Regulierungsverfahrens zum Zwecke der Sicherung und Fixierung der Holzbezugs- und Weiderechte.

Anlässlich der Verhandlung am 14.04.1970 „zur Instruierung über den Antrag mehrerer Nutzungsberechtigten am Gemeindegutswald Ort1 auf Regulierung, Wahl eines Ausschusses der Parteien mit den Aufgaben zur a) Festlegung des Regulierungsgebiets, b) der Parteien, c) der Anteilsrechte und zum Abschluss allfälliger Parteienübereinkommen hierüber“ wurde der Antrag von allen Anwesenden wiederholt.

Mit Bescheid vom 06.05.1970, Zl **-/*, leitete das Amt der Tiroler Landesregierung das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Gemeindegut Ort1, bestehend aus den Liegenschaften in EZ ** ** KG Ort1 auf Antrag ein. Der Bescheid enthielt den Betreff „Gemeindegut Ort1; Regulierung“. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass über ein Viertel der Nutzungsberechtigten am Gemeindegutswald Ort1 das Ansuchen an die Agrarbehörde gestellt habe, ein Regulierungsverfahren hinsichtlich dieses Waldes durchzuführen.

Mit Schreiben vom 26.07.1970 teilte der Bürgermeister der Gemeinde Ort1 dem Amt der Tiroler Landesregierung folgendes mit:

„Der Gemeinderat hat am 26.07.1970 beschlossen, der Bildung einer Agrargemeinschaft unter gleichzeitiger Übertragung der Grundparzellen 360, 626, 715/1, 730, 734/2, 907/5, 907/6, 907/8, 951, 739, 715/2, 730, 733, 734/1, 741/1, 741/2, 741/3, 744, 746, 907/1, 909, 910, 952, sämtliche in EZl ** **, KG Ort1, in das Eigentum der Agrargemeinschaft Ort1 zuzustimmen.“

Mit Bescheid vom 12.10.1970, Zl **-/*, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass die Gste Nr 360, 626, 715/1, 730, 734/2, 907/5, 907/6, 907/8, 951, 739, 715/2, 730, 733, 734/1, 741/1, 741/2, 741/3, 744, 746, 907/1, 909, 910, 952, alle in EZ ** ** KG Ort1, agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und im Eigentum der Agrargemeinschaft Ort1 stehen. Gleichzeitig wurde eine vorläufige Verwaltungssatzung erlassen. Der Bescheid enthielt den Betreff „Gemeindegut Ort1; Regulierung“. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Ort1 vom 26.07.1970 der Übertragung der angeführten Grundparzellen in das Eigentum der Agrargemeinschaft Ort1 zugestimmt worden sei.

Dem Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates am 26.03.1971 kann folgendes entnommen werden:

„Der Ausschuss zur Waldregulierung und Bildung einer Agrargemeinschaft hat vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderates beschlossen, den Holzbezug der Gemeinde Ort1 bei der Bildung der Agrargemeinschaft mit 3% des Hiebsatzes oder 5% und das doppelte Stockgeld zu verlangen.

Es wurde einstimmig beschlossen, bei der Bildung der Agrargemeinschaft als Gemeindeholzbezug 5% des Hiebsatzes zu verlangen und für diesen Holzbezug das doppelte Stockgeld zu bezahlen.

Ergänzend zum Beschluss vom 26.7.1970 bezüglich der Einbeziehung und Übertragung der Grundparzellen zur Bildung der Agrargemeinschaft wurde einstimmig beschlossen die Grundparzellen 907/7 und 907/9 Einlagezahl ** ** KG Ort1 miteinzubeziehen.“

Aus dem Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates am 01.10.1971 geht wie folgt hervor:

„Der Gemeinderatsbeschluss vom 26.7.1970 betreffend der Übertragung der Grundparzellen zur Bildung der Agrargemeinschaft wird wie folgt geändert:

Die Gp 730/1 EZ ** ** der KG Ort1 wird als gemeindeeigen für Parkplatz und Siedlungsgebiet unentgeltlich zurückbehalten, da ein Großteil dieser Grundparzelle als Parkplatz benötigt wird und der übrige Teil als Siedlungsgebiet besonders geeignet ist und auch in Zukunft dringend benötigt wird.“

Mit Bescheid vom 10.11.1972, Zl *-****/ , stellte das Amt der Tiroler Landesregierung in Abänderung und Ergänzung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.10.1970, Zl *****-/ , fest, dass die in diesem Bescheid vorkommende Gp 730 richtig 730/1 zu heißen hat und dass diese Gp 730/1 kein agrargemeinschaftliches Grundstück darstellt, dass aber die Gp 907/7 und 907/9 agrargemeinschaftliche Grundstücke darstellen und im Eigentum der Agrargemeinschaft Ort1 stehen. Festgehalten wurde auch, dass die Gp 741/1 und 741/2 mit Anmeldungsbogen 9/1966 gelöscht und mit Gp 741/3 vereinigt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Spruch die Gemeinderatsbeschlüsse der Gemeinde Ort1 vom 26.03.1971 und 01.10.1971 zugrunde lägen.

Mit Bescheid vom 10.11.1972, Zl ***-****/ , wurde die „Liste der Parteien für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an der Agrargemeinschaft Ort1“ erlassen. Der Bescheid enthielt den Betreff „Gemeindegut Ort1; Regulierung“. Festgestellt wurde, dass die jeweiligen Eigentümer der dort angeführten Stammsitzliegenschaften und die politische Gemeinde Ort1 Parteien des Verfahrens sind. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass die Gemeindegutsnutzung der unter lfd Nr 1 bis 49 angeführten Liegenschaften aus dem Ausweis über die Forsttagsatzungen hervorgehe. Gemäß Zustellverfügung erging der Bescheid an „die Nutzungsberechtigten am Gemeindegut“.

Zu Tagebuchzahl /* wurden schließlich die Gste Nr 358 und 359 von der EZ ** ** KG Ort1 grundbücherlich abgeschrieben und der neu eröffneten EZ unter Mitübertragung des Eigentumsrechtes für die Gemeinde Ort1 zugeschrieben. Ob des Restgutsbestandes der EZ ** ** KG Ort1 wurde das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft Ort1 einverleibt.

Mit Bescheid vom 20.04.1979, Zl ***-****/, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung das „Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung der Agrargemeinschaft Ort1“. Nach Abschnitt I („Gebiet“) des Bescheides besteht das Regulierungsgebiet aus sämtlichen in der EZ ** ** KG Ort1 vorgetragenen Parzellen und ist das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 und steht im Eigentum der Agrargemeinschaft Ort1. Gemäß Abschnitt II („Nutzungen und Ertrag“) des Bescheides kommen als übliche regelmäßige Nutzungen die Holz- und die Weidenutzung in Betracht. In Abschnitt III („Parteien und Anteilsrechte“) des Bescheides wurde festgehalten, dass an der Agrargemeinschaft Ort1 a) die politische Gemeinde Ort1 als solche, der als Anteilsrecht 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes zukommen, die aber auch 5 % aller mit dem Gemeinschaftsbesitz verbundenen Lasten (Steuern, Umlagen udgl) zu tragen hat, und b) die jeweiligen Eigentümer der dort angeführten Stammsitzliegenschaften der Kat Gemeinde Ort1 zu den dort stehenden Anteilsrechten, anteilsberechtigt sind. Abschnitt IV („Weitere Einforstungen“) des Bescheides legte fest, wofür aus dem Agrargemeinschaftswald Ort1 von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft Holz bezogen werden kann.

Mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 26.03.1980, Zl LAS-/*-, wurde den gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.04.1979, Zl *-****/, eingebrachten Berufungen des Person40 und des Person27 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in Abschnitt III („Parteien und Anteilsrechte“) hinsichtlich der Nutzholzanteile und des Gesamtanteilsrechtes sowie in Pkt IV („Weitere Einforstungen“) behoben und die Angelegenheit im Umfange der Behebung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde I Instanz zurückverwiesen. Die übrigen Abschnitte des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.04.1979, Zl *****-/, erwuchsen in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.06.1990, Zl ***-/, wurde Abschnitt III („Parteien und Anteilsrechte“) des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.04.1979, Zl *****-*/ , neu erlassen und der Nutzholz-, der Brennholz- und der Gesamtanteil ausgewiesen. Der Begründung des Bescheides kann entnommen werden, dass Abschnitt IV („Weitere Einforstungen“) weiteren Verhandlungen und einer separaten Entscheidung vorbehalten bleiben müsse.

Mit Bescheid vom 29.09.1997, Zl *****-**/*, genehmigte das Amt der Tiroler Landesregierung die Vereinbarung zwischen dem Tiroler Bodenbeschaffungsfonds als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ ***** GB Ort1 „X-hof“ und folgenden aufzustockenden Stammsitzliegenschaften: 1) EZ ***** (Person1), 2) EZ ***** (Person7), 3) EZ ***** (Person13) und 4) EZ ***** (Person6) wie folgt:

„Das Nutzholzbezugsrecht von restlich 3,00 fm wird von der bisherigen Stammsitzliegenschaft EZ ***** („X“) abgesondert und insoferne mit den 4 aufzustockenden Stammsitzliegenschaften verbunden, als die obgenannten 4 Stammsitzliegenschaften jeweils einen Nutzholzbezug von 0,75 fm erwerben, somit den bisher angelaufenen Guthaben. […].“

Anlässlich der Verhandlung am 18.03.1998 wurde hinsichtlich des mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 26.03.1980, Zl LAS-/*- , behobenen Abschnittes IV („Weitere Einforstungen“) des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.04.1979, Zl ***-****/ , festgehalten:

„1) Zu den Mühlen:

Einige Mühlen werden in Bewahrung der Tradition als bäuerliches Kulturgut noch betrieben. Ursprünglich wurden die Mühlen von den Eigentümern der Stammsitzliegenschaften zum Mahlen von Getreide verwendet. Ein Recht zum Bezug von Holz soll daher weiterhin den Eigentümern von jenen Mühlen zukommen, welche sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, dass sie als Mühle funktionsfähig sind. Der Betrieb von Kraftwerken zur Stromerzeugung gilt nicht als Mühle in diesem Sinne.

  1. Zum Zaunholz:

Nach alter Übung wurde jeweils 1 fm Zaunholz zuerkannt für 350 Laufmeter Zaun. Dieses Zaunholzbezugsrecht besteht nicht für jene Zäune, welche aufgrund eigener Servitutenregulierungsurkunden eingeforstet sind. In Hinkunft soll also das Zaunholzbezugsrecht im Ausmaß von 1 fm für je 350 Laufmeter Zaun für alle nach alter Übung eingeforsteten Zäune gelten. Für nicht mehr instandgehaltene eingeforstete Zäune ruht der Bezug so lange, bis die Zäune wieder in wirtschaftsfähigen Zustand gesetzt werden. Änderungen bei den eingeforsteten Zäunen und Viehtriebsgassen, die sich durch den Straßenbau ergeben haben, wurden nach Vermessung mit Ausschussbeschluss vom 10.11.1993 festgestellt. Wenn von einer zaunholzbezugsberechtigten Liegenschaft Flächen abgetrennt und übereignet werden, so geht das Recht nicht mit den Teilflächen über, außer wenn die abgetrennten Flächen landwirtschaftlich genutzt werden, da aufgrund der alten Übung die Rechte mit einem Landwirtschaftsbetrieb verbunden waren. Die Auszeige des Zaunholzes erfolgt jährlich, wenn das Ausmaß zumindest ca 1 fm beträgt. Bei geringeren Ausmaßen wird nach 2 oder mehreren Jahren ausgezeigt. Wenn das ausgezeigte Holz nicht bis zum 31.12. des Jahres, in dem die Auszeige erfolgt, umgeschnitten wird, verfällt der Anspruch gemäß den Bestimmungen des § 66 Abs 5 TFLG. Sowohl vom Obmann, als auch vom Bürgermeister, vom Leiter der BFI und vom Förster wird einvernehmlich festgestellt, dass das Zaunholzbezugsrecht immer nur für jene Zäune bestanden hat, welche Flächen begrenzt haben, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden.“

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 02.05.2001, TZ ***/, wurden im Eigentumsblatt der EZ ** GB ***** Ort1 die Anteilsrechte der jeweiligen Stammsitzliegenschaften ersichtlich gemacht.

Ein Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Ort1 wurde damals nicht erlassen.

B.Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid:

Mit Schreiben vom 14.05.2011, eingelangt am 18.05.2011, stellte die Gemeinde Ort1 einen Antrag auf Feststellung nach § 73 lit d TFLG 1996. Danach möge festgestellt werden, ob es sich bei der Agrargemeinschaft Ort1 um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle.

Mit Schreiben vom 06.06.2011, Zl AgrB-/-* , übermittelte das Amt der Tiroler Landesregierung der Agrargemeinschaft Ort1 den Antrag der Gemeinde Ort1 zur Erstattung einer Stellungnahme.

Mit Schriftsatz vom 16.06.2011, eingelangt am 21.06.2011, stellte die Agrargemeinschaft Ort1, vertreten durch RA Univ.-Doz. Dr. Person35, Adresse, 6020 Innsbruck, den Antrag auf Feststellung, dass der politischen Ortsgemeinde Ort1 keinerlei Ansprüche auf den Substanzwert des Regulierungsgebietes zukomme, in eventu dass der politischen Gemeinde Ort1 kein Restitutionsanspruch gegen die Agrargemeinschaft Ort1 im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 zukomme.

Infolge des Schreibens des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.06.2011, Zl AgrB-/-*, erstattete die Gemeinde Ort1 mit Schreiben vom 20.07.2011 eine Stellungnahme zum Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft Ort1.

Mit Bescheid vom 08.11.2011, Zl AgrB-/-*, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass die Gste Nr 360, 626, 715/1, 715/2, 733, 734/1, 734/2, 739, 741/3, 744, 746, 907/1, 907/5, 907/6, 907/7, 907/8, 907/9, 909, 910, 951 und 952, alle EZ ** GB ***** Ort1, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen.

Mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 19.09.2012, Zl LAS-/-, wurde die Berufung der Agrargemeinschaft Ort1 gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.11.2011, Zl AgrB-/-**** , als unbegründet abgewiesen, infolge der Berufung jedoch der angefochtene Bescheid behoben und im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

„[…]

Im Weiteren ist für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, dass bis dato im Regulierungsverfahren ein Regulierungsplan formell nicht erlassen wurde, jedoch aufgrund des Bescheides vom 25.06.1990 im Grundbuch bei EZ ** GB Ort1 die Stammsitzliegenschaften samt ihren Anteilsrechten ersichtlich gemacht wurden, wobei der genannte Bescheid im Grundbuchsantrag als rechtskräftiger Regulierungsplan bezeichnet wurde. Darüber wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 02.05.2011, TZ ****/**, entschieden. Eine formelle Einstellung des mit Bescheid vom 06.05.1970 eingeleiteten Regulierungsverfahrens ist bis dato nicht erfolgt.

Letzteres ist jedoch im Hinblick auf die von der Agrarbehörde herangezogene Zuständigkeitsbestimmung von Bedeutung, da die Erstbehörde ihre Zuständigkeit zur Erlassung des in Berufung gezogenen Feststellungsbescheides auf § 73 lit d TFLG 1996 gestützt hat. Die Zuständigkeitsbestimmungen des § 73 TFLG 1996 sind, wie sich dem Gesetzeswortlaut entnehmen lässt, außerhalb der in § 72 leg cit angeführten Verfahren, somit unter anderem außerhalb eines Regulierungsverfahrens zur Anwendung zu bringen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Zl 2011/07/0192 anlässlich der Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides während eines anhängigen Regulierungsverfahrens ausgeführt, dass gem § 65 TFLG 1996 der Regulierungsplan die Entscheidung nach den §§ 33, 34 und 38 Abs 1 TFLG 1996 als Bestandteil zu enthalten hat. Die berufungsgegenständliche Feststellung, ob Gemeindegut vorliegend ist oder nicht, ist somit Teil des Regulierungsplans. Die Erledigung eines auf eine solche Entscheidung gerichteten Antrags hat daher durch einen Bescheid zu erfolgen, der als Bestandteil des Regulierungsverfahrens anzusehen ist; nach dem Tir FlVfLG 1996 haben sie aber jedenfalls (auch) im Regulierungsplan selbst zu erfolgen.

Der Landesagrarsenat geht im vorliegenden Fall nunmehr davon aus, dass das Regulierungsverfahren hinsichtlich der Agrargemeinschaft Ort1 noch nicht abgeschlossen ist. In formeller Hinsicht fehlt es an einem das Regulierungsverfahren abschließenden Bescheid im Sinne des § 68 TFLG 1996. Im Hinblick darauf, dass mit dem letzten im Regulierungsverfahren ergangenen Bescheid vom 25.06.1990 auch keine abschließende Regelung der im Regulierungsgebiet gegebenen Nutzungsrechte erfolgte (s Seite 7 des Bescheides vom 25.06.1990), sondern vielmehr die Regulierung der Einforstungsrechte noch offen ist, kann auch inhaltlich nicht von einem vollständigen Abschluss des Regulierungsverfahrens ausgegangen werden.

Angesichts dessen wäre über den vorliegenden Antrag auf Feststellung im Rahmen des Regulierungsverfahrens und somit gestützt auf die Zuständigkeitsbestimmung des § 72 TFLG 1996 zu entscheiden gewesen. Nach den Ausführungen des VwGH im obgenannten Erkenntnis ist es dem Landesagrarsenat aber auch verwehrt, angesichts des Unterschiedes zwischen einem Regulierungsverfahren und einem außerhalb eines Regulierungsverfahrens anhängigen Verfahren (zB unterschiedliche Befugnisse der Behörde, unterschiedlicher Rechtsmittelzug) im Zuge der Berufungsentscheidung einen Wechsel des Verfahrensregimes vorzunehmen.

Daraus folgt die Notwendigkeit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Am 14.03.2013 fand eine Besprechung betreffend die Fortführung des Regulierungsverfahrens der Agrargemeinschaft Ort1 unter Anwesenheit des Obmannes der Agrargemeinschaft Ort1, des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1, des Leiters der Bezirksforstinspektion Ort2 und eines Vertreters der Agrarbehörde statt. Ergebnis der Besprechung war, dass die Agrarbehörde ein Bescheidkonzept ausarbeiten und in weiterer Folge eine mündliche Verhandlung stattfinden wird.

Mit Schreiben vom 27.03.2013, Zl AGM-/-*, übermittelte das Amt der Tiroler Landesregierung der Agrargemeinschaft Ort1 und der Gemeinde Ort1 den Entwurf eines Regulierungsplans samt Satzung für die Agrargemeinschaft Ort1 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme.

Mit Schriftsatz vom 08.04.2013 führte die Gemeinde Ort1, vertreten durch RA Mag. Person39, Adresse3, 6020 Innsbruck, wörtlich folgendes aus:

„[…]

1. Mit E-Mail des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.03.2013 wurde mitgeteilt, dass ein Entwurf eines Regulierungsplanes samt Satzung für die Agrargemeinschaft Ort1 übermittelt wird, deren Regelungsinhalte insbesondere dem Ergebnis der Besprechung vom 14.03.2013 in der Gemeinde Ort1 entsprechen und zudem für den Regulierungsplanentwurf eine Anpassung an die aktuelle Rechts- und Sachlage erfolge.

Die Gemeinde Ort1 wurde infolge eingeladen, binnen einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme an die Agrarbehörde zu übermitteln. Mit der Ausführung dieser Stellungnahme wurde RA Mag. Person39 beauftragt. Wenngleich der Gemeinde Ort1 an einem einvernehmlichen Ausgleich mit den Stammsitzliegenschaftseigentümern gelegen ist und der Bürgermeister diesbezüglich ein Einvernehmen will, hat er gebeten, der Rechtsvertreter möge die Rechtslage für die Gemeinde Ort1 ausführen, damit diese eingehend eine Prüfung durch die Agrarbehörde erfährt.

a)Entwurf Regulierungsplan:

Unter Punkt II. Nutzungen und Ertrag wird ausgeführt, dass als übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzung im Regulierungsgebiet die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den unter Spruch Punkt I. angeführten Grundstücken in Betracht kommen. Die Substanznutzungen an den Grundstücken des Gemeindegutes stehen der politischen Gemeinde Ort1 zu.

Unter Punkt III. wird unter Parteien und Anteilsrechte ausgeführt, dass an der Holz- und Weidenutzung im Sinne des Punktes II.a und II.b die politische Gemeinde als solche, der als Anteilsrecht 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes zukommt, die aber auch 5 % aller im Zusammenhang mit dieser Nutzung verbundenen Lasten zu tragen hat. Unter Punkt b. wird ausgeführt, dass die jeweiligen Eigentümer der darunter bezeichneten Stammsitzliegenschaften zu den oben angeführten Anteilsrechten beteiligt sind.

Wenngleich in § 87 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) ausgeführt ist, dass die aufgrund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte in Kraft bleiben und dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen wären, so ist dem entgegen zu halten, dass die Aufteilung des Holzbezugsrechtes aufgrund geänderter Rechtslage nicht mehr in der Weise vorgenommen werden kann, dass der politischen Gemeinde Ort1 lediglich ein Anteilsrecht von 5 % des Hiebsatzes zukommt. Die vor Jahren vorgenommene Aufteilung mit diesem Schlüssel wurde seinerzeit in Unkenntnis der vom Verfassungsgerichtshof richtig gestellten Rechtslage zur Beschaffenheit der Qualität der Beschaffenheit des Gemeindegutes getroffen und ist dies nicht auf alle Ewigkeit so fortzuschreiben, weil diese Regelungen immer der Sach- und Rechtslage anzupassen sind.

Der jährliche Hiebsatz beträgt ca 1.500 Festmeter Holz, wobei der Bedarf der Stammsitzliegenschaftseigentümer ca 900 Festmeter beträgt. Dies bedeutet, dass ein Überling von ca 600 über den Bedarf für die Stammsitzliegenschaftseigentümer besteht.

Kernsatz der Verfassungsgerichtshofentscheidung zur Geschäftszahl G 35/81 des Verfassungsgerichtshofes war, dass das Gemeindegut Eigentum der Gemeinde ist und nur insoferne beschränkt ist, als es mit bestimmten öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten einiger oder aller Gemeindemitglieder belastet ist, sodass die Substanz und also auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuss der Nutzungen der Gemeinde als solcher zugeordnet bleiben.

Da gegenständlich unzweifelhaft eine Gemeindegutsagrargemeinschaft vorliegt, die vor Regulierung so gestaltet war, dass der Gemeinde Ort1 jedenfalls alle Nutzungen zukamen und der Gemeinde Ort1 der gesamte Substanznutzen zugeordnet war, der über die Holz- und Weidenutzung der Berechtigten hinausging, ist nicht einzusehen, weshalb nunmehr der Gemeinde Ort1 pro futuro nur mehr ein Anteilsrecht von 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes zukommen soll, wenn der jährliche Hiebsatz ca 1.500 Festmeter beträgt und der Bedarf der Stammsitzliegenschaftseigentümer lediglich ca 900 Festmeter ausmacht. Dies würde zu einer unberechtigten und nicht mehr der Rechtslage entsprechenden Bereicherung der Stammsitzliegenschaftseigentümer Katastralgemeinde Ort1 zu Punkt b in III. führen.

In § 33 Abs 5 TFLG 1996 ist ausgeführt, das der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes jener Wert ist, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. In diesem Sinne steht der politischen Gemeinde Ort1 der über den jährlichen Nutzungsbedarf der berechtigten Stammsitzliegenschaftseigentümer verbleibende Holzüberling zu, nicht bloß ein Anteil von 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes.

Wie auch im Verfassungsgerichtshoferkenntnis (VfSlg 18.446/2008) ausgeführt ist, können sich die für die Anteilsfeststellung maßgeblichen Größen im Laufe der Zeit offenkundig verändern. Die Bedeutung nicht land- und forstwirtschaftlichen Nutzens (zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes) hat offenkundig zugenommen. Es wäre aber unsachlich und einer ersatzlosen Enteignung gleichzuhalten, wenn aus dem formalen Übergang des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft der – innerhalb des rechtskräftig gewordenen Bescheides – nicht zwingende Schluss gezogen würde, die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde sei damit als solche (auch materiell) für alle Zeiten beseitigt worden.

Im Erkenntnis VfSlg 9336/1982 ist der Verfassungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Ordnung der Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken tendenziell dazu führt, dass die Gemeinde die Substanz des Gemeindegutes zur Gänze an die Nutzungsberechtigten verliert. Er hat die Ursache für ein solches Ergebnis in der undifferenzierten Einbeziehung des Gemeindegutes gesehen und infolgedessen die solches herbeiführenden Normen aufgehoben. Diese Aufhebung hat aber nicht nur die weitere Verwandlung von Gemeindegut in Agrargemeinschaften der bloßen Nutzungsberechtigten verhindert, sondern für bereits geschehene Verwandlungen, die freilich nicht mehr rückgängig zu machen sind, und daher jedenfalls der Kompetenz der Agrarbehörden unterworfen bleiben, die Lage insoweit geändert, als wesentliche Änderungen in den maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertigen und erfordern. An sich sieht nämlich das Gesetz die Abänderung von Regulierungsplänen vor (§ 69 Abs 1 TFLG 1996).

Im Lichte der zitierten VfGH Judikate ist ferner § 36 Abs 2 TFLG 1996 in der Fassung LGBl 2010/7 zu interpretieren, dies mit dem Ergebnis, dass Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen als zur Substanz gehörige dem Rechnungskreis II zuzuordnen sind und der Gemeinde daran ein jederzeitiges Entnahmerecht zusteht. Jene über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehenden Einnahmen oder Werte stehen der Gemeinde zu. Dazu zählen eben auch die Überschüsse, die erwirtschaftet werden, also das Holz, das im Gemeindewald über die Nutzungsrechte hinaus geschlägert und verkauft wird.

Die Gemeinde Ort1 vertritt die Ansicht, dass sie in Anlehnung an diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls sie nicht so gestellt werden kann, dass unabhängig von der geschlägerten Holzmenge ihr ein Anteilsrecht von lediglich 5 % des Hiebsatzes zukommt, vielmehr ist dieser Punkt so zu regeln, dass wie oben beschrieben die Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen als zur Substanz gehörige Nutzungen anzusehen sind und dem Rechnungskreis II zuzuordnen sind. Selbstverständlich errechnet sich der Überling aus der Differenz zwischen dem Erlös der Holzbewirtschaftung abzüglich der bezughabenden Aufwendungen und dem berechtigten Bezuges der Stammsitzliegenschaftseigentümer. Dieser Wert müsste zur Gänze der Gemeinde Ort1 im Rechnungskreis II zugeordnet sein.

b)Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Ort1:

a)

In § 16 Haushaltswirtschaft ist entsprechend obigen Ausführungen eine Ergänzung anzubringen, dass die über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehende Nutzung als zur Substanz gehörige dem Rechnungskreis II zuzuordnen sind. Die in § 16 Abs 2 Z a vorgenommene Regelung, wonach sämtliche Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft einzubuchen sind, widerspricht nach Ansicht der Gemeinde Ort1 klar dem verfassungsrechtlichen Konzept, wonach alle über die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hinausgehenden Werte (Substanzwert und Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlicher Nutzung) der Gemeinde zuzuordnen sind.

Die undifferenzierte Zuordnung zum Rechnungskreis II begegnen auch gleichheitsrechtliche Bedenken, weil diese Ansicht die Benachteiligung der nicht an der Agrargemeinschaft beteiligten Gemeindebürger in sachlich nicht mehr gerechtfertigter Weise verstärkt.

b)

Zu § 19 Abs 2 ist auszuführen, dass die Rechtslage, wonach Ertragsüberschüsse so zu verteilen sind, dass diese nur nach Anteilsrechten, mangels solcher nach Köpfen, zu erfolgen habe, unklar ist. Hier wäre unklar, in welcher Weise die Gemeinde Ort1 beteiligt wäre, wenn man hypothetisch davon ausgeht, dass die im Regulierungsplan vorgesehene Regelung, wonach der politischen Gemeinde Ort1 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes zukommen solle, rechtens wäre. Dies bedürfte einer Klarstellung.

Diese Bedenken möge die Agrarbehörde beurteilen und in das Verfahren einfließen lassen.“

Mit Schriftsatz vom 18.04.2013 führte die Agrargemeinschaft Ort1, vertreten durch RA Univ.-Doz. Dr. Person35, Adresse, 6020 Innsbruck, wörtlich folgendes aus:

„[…]

Die Agrargemeinschaft spricht sich gegen die beabsichtigte Änderung des Regulierungsplanes aus. Es fehlt an den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Agrargemeinschaft führt dazu aus wie folgt:

1. Agrargemeinschaft Ort1 ist aus einer hauptteilungsähnlichen Regulierung hervorgegangen; der Ortsgemeinde wurden viele Hektar Bauerwartungsland als Abfindungsleistung und Grundlage einer endgültigen Auseinandersetzung zu nutzungsfreiem Eigentum überlassen;

2. Die politische Ortsgemeinde war zu keinem Zeitpunkt wahre Eigentümerin des Regulierungsgebietes;

3. Die politische Ortsgemeinde war lediglich publizianische Besitzerin, das bedeutete: Sie konnte so lange wie eine Eigentümerin verfügen, als die besserberechtigte Agrargemeinschaft nicht körperschaftlich eingerichtet wurde;

4. Die nicht regulierte Agrargemeinschaft Ort1 besaß den besseren Eigentumstitel; deshalb wurde im Zuge des Regulierungsverfahrens das Eigentum der Agrargemeinschaft zugesprochen;

5. Die historische Agrarbehörde hat rechtskräftig über die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft entschieden; dies auf Grundlage des errichteten Parteienübereinkommens;

6. Mit dem Gesetzesbeschluss des Tiroler Landtags vom 10. Juli 1935 hat der Tiroler Landesgesetzgeber ausgesprochen, dass Gemeindegut im Gemeinderecht als ein Gut definiert wird, hinsichtlich dessen ausschließlich die Agrarbehörde entscheiden könne, wessen Eigentum dieses Gut sei.

7. Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs, wonach im Gemeinderecht im Allgemeinen das Gemeindegut ein Gut sei, welches zwingend im Eigentum der Ortsgemeinde stehe, ist für Tirol schlicht falsch. Diese Rechtsauffassung widerspricht dem eindeutigen historischen Willen des Tiroler Gemeindegesetzgebers.

Zusammenfassung: Für eine Änderung des Regulierungsplans im Sinn des Erkenntnisses VfGH 19.262/2010 oder anderer Verfassungsgerichtshoferkenntnisse oder der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 2010 besteht deshalb kein Anlass. Alle Rechtsverhältnisse bei Agrargemeinschaft Ort1 sind rechtskräftig entschieden.

Beweis: Regulierungsakt; historischer Sachbefund.“

Mit E-Mail vom 06.06.2013 teilte der Leiter der Bezirksforstinspektion Ort2 mit, dass der Entwurf aus forstfachlicher Sicht in Ordnung sei.

Mit Schriftsatz vom 10.06.2013 erstatteten die Agrargemeinschaft Ort1 (1.), Person1 (2.), Person2 (3.), Person3 (4.), Person4 (5.), Person5 (6.), Person7 (7.), Person8 (8.), Person9 (9.), Person10 (10.), Person11 (11.), Person12 (12.), Person13 (13,), Person14 (14.), Person16 (15.), Person17 (16.), Person18 (17.), Person19 (18.), Person20 (19.), Person21 (20.), Person22 (21.), Person23 (22.), Person24 (23.), Person25 (24.), Person26 (25.), Person27 (26.), Person28 (27.), Person29 (28.), Person30 (29.), Person31 (30.), Person32 (31.), Person33 (32.), Person34 (33.), Person41 (34.), alle vertreten durch RA Univ.-Doz. Dr. Person35, Adresse , 6020 Innsbruck, Person36 (35.), Person37 (36.), beide [(35.) und (36.)] vertreten durch Dr. Person38 , Adresse1, 6020 Innsbruck, Dr. Person38 , Adresse1, 6020 Innsbruck (37.), alle [(35.) bis (37.)] vertreten durch Dr. Person38 , RA in 6020 Innsbruck, Adresse1, dieser vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Person35, RA in 6020 Innsbruck, Adresse, eine Stellungnahme und führten wörtlich wie folgt aus:

„A)

Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis 19.262/2010 klargestellt hat, hat die Agrarbehörde in Verfahren wie diesen zuerst zu prüfen, wer wahrer Eigentümer des Regulierungsgebietes gewesen ist, insbesondere ob die Einverleibung der Ortsgemeinde im Grundbuch nicht nur auf eine unrichtige Anschreibung bzw auf ein Verkenntnis der Eigentümerpersönlichkeit zurückzuführen war. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im historischen Agrarrecht der Begriff „Gemeindegut“ stets dafür verwendet wurde, um Eigentum einer Agrargemeinschaft zu bezeichnen, an der die politische Ortsgemeinde mitbeteiligt war. Die Anwendung der Bestimmung des § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 durch die historische Agrarbehörde ist dementsprechend in dem Sinn zu verstehen, dass die Agrarbehörde unter Bezugnahme auf diese Gesetzesbestimmung von wahrem Eigentum der Agrargemeinschaft ausgegangen ist (Mitbeteiligung der Ortsgemeinde entsprechend zu vereinbarender Quote).

Aus dem Erkenntnis VfSlg 19.262/2010 ergibt sich darüber hinaus, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, konkret des 7. Senats des Verwaltungsgerichtshofs, wonach ausschließlich auf die Verwendung des Begriffs „Gemeindegut“ bzw auf die Bezugnahme der Agrarbehörde auf die entsprechende Gesetzesbestimmung (beispielsweise § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952) abgeleitet wird, dass wahres historisches Eigentum der jeweiligen Ortsgemeinde im Spiel war, ist somit als falsch erwiesen. Diese Judikatur ist schon deshalb inhaltlich offenkundig falsch, weil der vom Verfassungsgerichtshof entwickelte Restitutionsanspruch der Ortsgemeinde vom wahren Eigentum der Ortsgemeinde ausgeht; der Restitutionsanspruch gründet auf einem verfassungswidrigen Eigentumseingriff. Wenn die politische Ortsgemeinde zu Unrecht im Grundbuch einverleibt war, wenn die politische Ortsgemeinde deshalb nur vermuteter Eigentümer gewesen ist, kann die Regelung nicht greifen. Maßgeblich ist deshalb nicht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, der den Restitutionsanspruch der Ortsgemeinde gründlich missverstanden hat; maßgeblich ist die Präzisierung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs durch das letzte Erkenntnis in dieser Sache, nämlich das genannte Erkenntnis VfSlg 19.262/2010.

B)

Das Regulierungsgebiet ist aus der Tiroler Forstregulierung 1847 hervorgegangen; es handelt sich um einen Servitutenablösungsvergleich. Der Ablösungsvergleich datiert vom 19. Mai 1848; das gesamte Regulierungsgebiet ist aus diesem Ablösungsvergleich hervorgegangen. Die heutige Ortsgemeinde Ort1 oder eine allfällige Rechtsvorgängerin derselben kann aus dem Servitutenablösungsvergleich vom 19.5.1948 kein Eigentum erworben haben, weil

a)die heutigen Ortsgemeinden im Mai 1848 noch nicht existiert haben;

b)die Servitutenablöse so funktionierte, dass die Stammliegenschaftsbesitzer von Ort1 eine Gegenleistung erbracht haben, nämlich die Verzichtsleistung auf Nutzungsrechte im Staatsforst bzw die Verzichtsleistung auf Nutzungsrechte auf den Liegenschaften, welche im Zuge von anderen Vergleichen an die Stammliegenschaftsbesitzer aus anderen Nachbarschaften oder Gemeinden übertragen wurden; das Regulierungsgebiet ist dementsprechend entgeltlich erworben worden; die Stammliegenschaftsbesitzer von Ort1 haben als Gegenleistung ihre Nutzungsrechte im Staatsforst sowie den anderen Ablöseflächen aufgegeben;

c)der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis Slg 9336/1982 klargestellt hat, dass aus Servitutenablösung Gemeinden, zusammengesetzt aus Nutzungsberechtigten, entstanden sind.

Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis Slg 9336/1982 klarstellt, sind Liegenschaften, hervorgegangen aus Servitutenablösung, streng zu unterscheiden von den Liegenschaften, die heute Gemeindegut sind. Aus den Servituten-Ablösungsvergleichen der Tiroler Forstregulierung ist deshalb kein öffentliches Eigentum entstanden.

C)

Der Landesagrarsenat in Tirol stellt sich auf den Standpunkt, dass aus der Servitutenablösung im Zuge der Tiroler Forstregulierung deshalb öffentliches Eigentum entstanden sei, weil auch sog „Gnadenholzbezüge“ im öffentlichen Forst, welche aus historischer Sicht „Sozialhilfefunktion“ erfüllt hätten, durch „öffentliches Eigentum“ abgelöst wären. Im Wege dieser Argumentation gelangt der Landesagrarsenat in Tirol zu dem Ergebnis, dass die aus der Tiroler Forstregulierung hervorgegangene „Gemeinde der Nutzungsberechtigten“ eben keine „Gemeinde der Privaten“ (so der VfGH in Slg 9336/1982) sei, sondern die heutige Ortsgemeinde, welche öffentliche Aufgaben im Rahmen der Sozialhilfe erfüllt. Diese Argumentation enthält freilich einen Denkfehler: Der historische Staat wollte nicht mit den Gemeinschaftsliegenschaften, die aus der Forstregulierung hervorgegangen sind, den „Sozialhilfefond“ der politischen Ortsgemeinde dotieren; der historische Staat wollte vielmehr die historischen Holzbezüge, sei es dass diese aus Gnade gewährt worden waren, sei es dass diese durch jahrhundertelange Nutzung ersessen waren, zur Ablöse bringen. Dem historischen Staat ging es darum, die heutigen Bundesforsteliegenschaften, rund 100.000 ha Nutzwald in Nordtirol, holzbezugsfrei zu stellen. Dies durch Schaffung von gemeinschaftlichem Privateigentum. Beurteilt wurde somit der individuelle Holzbezug des individuellen historischen Bürgers. Diese individuell identifizierten historischen Bürger wurden durch Beteiligung an der Ablöseliegenschaft bedacht; auf die konkretisierte historische Anzahl an Nutzungsberechtigten war die Größe der Gemeinschaftsliegenschaft abgestellt. Entsprechend der jeweiligen Größe der Gemeinschaft wurde die Ablöseliegenschaft ausgemessen. Genau aus diesem Grund, weil es darum ging, individuell konkretisierte Holzbezugsberechtigte in gemeinschaftlichem Privateigentum abzulösen, erklärt sich die Tatsache, dass diese Ablöseliegenschaften unterschiedlich groß sind (Agrargemeinschaft FF: ca 2.000 ha; Agrargemeinschaft K: ca 270 ha). Bei diesen unterschiedlichen Flächenmaßen wurde nicht an die künftige Bevölkerungsentwicklung gedacht; vielmehr ergibt sich aus den historischen Berechnungen der Forstservituten-Ablösungs-Kommission, die in sog „Konspecten“ festgehalten sind, dass für eine individuell definierte Anzahl von „Familien“ (Stammsitze) individuell definierte Ablöseflächen bereitgestellt wurden (Beispiel: Agrargemeinschaft P: 52 Familien).

Beweis: Konspecte der Forstservituten-Ablösungs-Kommission aus den Jahren 1847-1849; historischer Sachbefund, rechtshistorischer Sachbefund, forsttechnischer Sachbefund.

D)

Der Landesagrarsenat in Tirol argumentiert des weiteren damit, dass die Ablösungsvergleiche, welche von Seiten der gewählten Gemeindevertreter ausverhandelt und unterfertigt wurden, der behördlichen Genehmigung bedurft hätten; der Landesagrarsenat in Tirol stellt sich auf den Standpunkt, dass die Tatsache, dass diese Ablösungsvergleiche seitens der „Kuratelsstelle der Gemeinden“, als solche fungierte das Gubernium, genehmigt worden sei, als Indiz dafür, dass der kontrahierende Partner des kk Ärar die heutige politische Gemeinde gewesen sei. Auch diese Argumentation gründet auf einem wesentlichen Irrtum. In keinem der historischen Gemeindegesetze, weder im Tiroler Gemeinderegulierungspatent von 1809 noch in der provisorischen Gemeindeordnung, noch in der Tiroler Gemeindeordnung von 1866 kann ein Anhaltspunkt dafür gefunden werden, dass die politische Gemeinde unter Kuratel gestanden wäre. Die politische Gemeinde unterliegt der Gemeindeaufsicht; die Gemeindeaufsicht ist im Tiroler Gemeinderegulierungspatent von 1809 klar geregelt. Ebenso in der provisorischen Gemeindeordnung von 1849. Die politische Gemeinde steht nicht unter Kuratel; die politische Gemeinde ist nicht geschäftsunfähig iSd § 21 ABGB 1811 gewesen. Nur die Privatgemeinde, zusammengesetzt aus Nutzungsberechtigten, war nach bürgerlichem Recht geschäftsunfähig: ausschließlich aus diesem Grund war die „Kuratelsbehörde der Gemeinden“ in die Forstservitutenablösung 1847 eingebunden. Das angebliche Indiz für öffentliches Eigentum, welches der Landesagrarsenat in Tirol anzieht, spricht deshalb klar für Privateigentum. Die politische Ortsgemeinde stand zu keiner Zeit unter Kuratel; die politische Gemeinde bedurfte keines Sachwalters und keiner Vormundschaftsbehörde gem § 21 ABGB 1811.

Beweis: Tiroler Gemeinderegulierungspatent von 1819, prov GemG 1849, TGO 1866; historischer Sachbefund, rechtshistorischer Sachbefund; Sachbefund aus dem Fachbereich des Verwaltungsrechts.

E)

Anhaltspunkte dafür, dass das Regulierungsgebiet ursprünglich öffentliches Eigentum war, existieren sohin nicht. Tatsache ist freilich, dass die politische Ortsgemeinde die Verwaltung des Regulierungsgebietes übernommen hatte. Die Stammsitzliegenschaftsbesitzer von Ort1 haben – nicht anders als die anderen in Tirol – die Verwaltung ihrer Gemeinschaftsliegenschaft in den Organen der heutigen politischen Ortsgemeinde vorgenommen. Im Zuge der Tiroler Grundbuchsanlegung wurde ob des Regulierungsgebiets die politische Ortsgemeinde Ort1 einverleibt; diese Einverleibung schafft freilich kein Eigentum. Die Einverleibung der Ortsgemeinde Ort1 erfolgte nicht zuletzt deshalb, weil die Agrargemeinschaft (noch) nicht konstituiert war. Ein anderer Rechtsträger stand nicht zur Verfügung.

Aufgrund der historischen Grundbuchseintragung fungierte die politische Ortsgemeinde Ort1 als vermutete Eigentümerin in sinngemäßer Anwendung des § 372 ABGB: Ein rechtmäßiger Eigentumstitel wurde vermutet. Die Ortsgemeinde konnte deshalb veräußern und anderweitig disponieren; dies unter Beachtung der Grundsätze betreffend die politische Aufsicht über die Ortsgemeinden. Beendet wurde dieser Zustand im Zuge der Regulierung. Weil die Ortsgemeinde lediglich vermutete Eigentümerin war und die körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft diejenige gewesen ist, auf die der ursprüngliche Eigentumstitel verwies, war die Regulierung verfassungswidrig.

Beweis: historischer Sachbefund, rechtshistorischer Sachbefund, Sachbefund aus dem Fachbereich Verfassungs- und Verwaltungsrecht.

F)

Im Zuge des Regulierungsverfahrens wurden – ungeachtet des Umstandes, dass ein Regulierungsplan noch nicht erlassen ist – alle Details der Regulierung im Einvernehmen festgelegt; der Ortsgemeinde wurden viele Hektar Bau- bzw Bauerwartungsland zugeordnet; die Aufteilung des Nutzungsgebietes in „Gemeindevermögen“ (nutzungsfrei gestelltes Liegenschaftseigentum) und „Gemeindegut“ (Eigentum der Agrargemeinschaft) erfolgte im Einvernehmen und aufgrund eines Vertrages. Die Anteilsverhältnisse sind ebenfalls vertraglich festgelegt. Die so entstandenen Parteienübereinkommen binden die Agrarbehörde – dies heute umso mehr als in der Vergangenheit. Alle Vereinbarungen sind in Rechtskraft erwachsen.

Beweis: historischer Regulierungsakt; Sachbefund aus dem Fachbereich Rechtsgeschichte; historischer Sachbefund.

G)

Über die Anteilsrechte an Agrargemeinschaft Ort1 wurde bereits rechtskräftig entschieden. Der Bescheid über die Feststellung der Anteilsrechte sieht keine Abänderungsmöglichkeit vor; die Anteilsrechte der Mitglieder, sowie auch das Anteilsrecht der Ortsgemeinde ist deshalb in Rechtskraft erwachsen. Das Anteilsrecht umfasst denklogisch auch den Anteil an der Substanz; dies in Konsequenz der Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse. Agrargemeinschaft Ort1 wurde als Eigentümerin des Regulierungsgebietes festgestellt; Eigentum enthält – nach allgemeinem Sprachgebrach – auch den entsprechenden Anteil an der Substanz. Heute die Substanz der Ortsgemeinde zuzusprechen, wäre ein eklatanter Eingriff in die historischen Bescheide. Die Stammliegenschaftsbesitzer von Ort1 würden damit enteignet.

Beweis: wie bisher.

Gestützt auf diese Ausführungen stellen die Beteiligten folgenden Antrag:

1. Die Agrarbehörde möge feststellen, dass sich auch das im historischen Regulierungsverfahren festgestellte Anteilsrecht der Ortsgemeinde aliquot auf Nutzung und Substanz bezieht.

2. Die Agrarbehörde möge feststellen, dass der politischen Ortsgemeinde kein Anteilsrecht zusteht, welches die gesamte Substanz des Regulierungsgebietes umfasst.“

Der Verhandlungsschrift über die am 23.04.2013 stattgefundene Verhandlung kann wörtlich folgendes entnommen werden:

„[…]

1. RA Mag. Person39 für die Gemeinde:

Der Anwalt Mag. Person39 verweist auf den Schriftsatz vom 28.12.2011, an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Landesagrarsenat, welcher der Agrarbehörde noch vorgelegt wird. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass mit Vergleichsprotokoll vom 19.5.1848 die politische Gemeinde Ort1 Eigentümerin der sämtlichen in der EZ ** KG II Ort1 vorgetragenen Grundstücke war, diese sodann über 120 Jahre im Grundbuch im Eigentum der Gemeinde Ort1 standen, es zu keiner Hauptteilung oder hauptteilungsähnlichen Auseinandersetzung gekommen ist und mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.04.1979 zu Zahl ***-****/ festgestellt wurde, dass es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 handelt. Nach der ständigen Spruchpraxis des VwGH ist der Spruch nach seinem äußeren Erscheinungsbild objektiv auszulegen (VwGH Erkenntnis 20.2.2003, 2002/07/0143). Da diesem Bescheid keine offensichtliche Unrichtigkeit anhaftet, ist aus dem Spruch klar erkennbar, dass die historische Agrarbehörde eine Gemeindegutsqualifikation vorgenommen hat und dieser Spruch für sämtliche staatlichen Behörden bindend ist und die nunmehr vorgetragene gegenteilige Argumentation schlichtweg falsch und absurd. Soweit die Gemeinde Ort1 eine Stellungnahme zum Regulierungsplanentwurf abgegeben hat, ist dazu festzuhalten, dass diese keinesfalls in wohlerworbene Nutzungs- und Holzbezugsrechte der Agrargemeinschaft eingreifen will. Allerdings ergibt sich eine wesentliche Änderung der Rechts- und Sachlage. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsplanes vom 20.4.1979 betrug der jährliche Hiebsatz ca 900 fm. Durch zwischenzeitliche Änderungen des Hiebsatzes beträgt dieser nunmehr 1500 fm. Wesentliche Änderungen der Rechts- und Sachlage sind auch von der Agrarbehörde gemäß § 69 TFLG aufzugreifen. Dies insbesondere auch deshalb, weil auf Grundlage der nunmehr vorliegenden VfGH und VwGH Erkenntnisse der Substanzwert der politischen Gemeinde zuzuordnen ist. Dies gilt für einen Holzüberling, das ist der jährliche Ertragsüberschuss, welcher nach Abzug aller Lasten und nach Zuweisung des Haus- und Gutsbedarfes an die Mitglieder der Agrargemeinschaft verbleibt und ist dieser auch dem RK II zuzuordnen. In diesem Sinne und im Sinne der Stellungnahmen wolle per Erlassung des Regulierungsplanes dies berücksichtigt werden.

2. RA Dr. Person35 für Agrargemeinschaft sowie Mitglieder gemäß Schriftsatz vom 10.6.2013:

Namens der Agrargemeinschaft wird vorgebracht wie im Schriftsatz des Rechtsanwaltes vom 10.06.2012. Ergänzend wird vorgebracht: In Ort1 hat eine Vermögensauseinandersetzung zwischen der Ortsgemeinde und den Nutzungsberechtigten stattgefunden. Ca 14 ha agrargemeinschaftlich genutztes Gemeinschaftsgut wurde nutzungsfrei gestellt und der Ortsgemeinde in das unbelastete Gemeindevermögen übertragen. Auf dieser Grundlage hat der Gemeinderat von Ort1 mit einstimmigem Beschluss vom 26. Juli 1970 anerkannt und eingewilligt, dass das verbliebene Gemeinschaftsgebiet als Eigentum der zu gründenden Agrargemeinschaft festgestellt wird. Die Ortsgemeinde ist geschäftsfähig und kann fremdes Eigentum anerkennen. An diesem Vorgang ist nichts Verfassungswidriges. Atypisches Gemeindegut ist entstanden. Die Gemeindegutsqualifizierung, die nach der Entscheidung über das Eigentum der Agrargemeinschaft der Agrarbehörde irrtümlich erfolgt ist, hätte die Mitglieder enteignet. Diese Gemeindegutsqualifizierung ist verfassungskonform zu interpretieren. Rechtskräftige Bescheide über Anteilsrechte sind beachtlich. Das Anteilsrecht Substanz soll im vorgestellten Regulierungsplan neu erfunden werden. Die nutzungsberechtigten Mitglieder von Ort1 werden dadurch offenkundig verfassungswidrig entschädigungslos enteignet. Das Substanzrecht für die Ortsgemeinde darf deshalb nicht nachträglich per Regulierungsplan neu eingeführt werden.

Beweis: historischer Regulierungsakt

Insoweit die im Akt einliegende Satzung auf atypisches Gemeindegut Bezug nimmt und Eingriffsrechte der Ortsgemeinde vorsieht, ist diese Satzung zu berichtigen. Gleiches gilt für weitere Inhalte des Regulierungsplanes, die verfassungswidrig auf atypisches Gemeindegut abstellt.

Zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung unter Umwandlung von Gemeindegut in Gemeindevermögen stattgefunden hat, wird angeboten die Einvernahme des Altbürgermeisters Person42, Adresse4, Ort1.

[…]“

Mit Bescheid vom 19.06.2013, Zl AGM-/-, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung den Regulierungsplan für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Ort1 in EZ ** GB ***** Ort1. In Abschnitt I („Regulierungsgebiet“) wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet aus nachstehenden, in EZ ** GB ***** Ort1 vorgetragenen, Grundstücken besteht: 360, 626, 715/1, 715/2, 733, 734/1, 734/2, 739, 741/3, 744, 746, 907/1, 907/5, 907/6, 907/7, 907/8, 907/9, 909, 910, 951 und 952. Abschnitt II („Nutzungen und Ertrag“) regelt, dass als übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzungen im Regulierungsgebiet in Betracht kommen: a) Holznutzung, b) Weidenutzung und c) Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den unter Abschnitt I angeführten Grundstücken des Gemeindegutes. Die Substanznutzungen an diesen Grundstücken des Gemeindegutes stehen der Gemeinde Ort1 zu. Abschnitt III („Parteien und Anteilsrechte“) des Bescheides regelt, wer an der Agrargemeinschaft Ort1 an welchen Nutzungen anteilsberechtigt ist. Gemäß Abschnitt III/A sind an der Holz- und Weidenutzung im Sinne des Abschnittes II/a und b a) die politische Gemeinde Ort1 als solche, der als Anteilsrecht 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes zukommen, die aber auch 5 % aller im Zusammenhang mit dieser Nutzung verbundenen Lasten zu tragen hat; und b) die jeweiligen Eigentümer der dort benannten Stammsitzliegenschaften der Katastralgemeinde Ort1 zu den dort angeführten Anteilsrechten. Abschnitt III/B („An der Substanznutzung im Sinne des Abschnittes II/c“) bestimmt, dass die politische Gemeinde Ort1 substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 ist. Ihr gebührt der Substanzanteil (§ 33 Abs 5 TFLG 1996) an den Grundstücken des Gemeindegutes. Sie nimmt im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse anteilig an den Lasten des Regulierungsgebietes teil (§ 36 Abs 2 TFLG 1996). In Abschnitt VIII („Satzung“) des Bescheides wurde für die Agrargemeinschaft Ort1 die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt und festgehalten, dass mit Rechtskraft dieses Bescheides die bisherige (provisorische) Verwaltungssatzung vom 18.10.1970, Zl *****-*/ , außer Kraft tritt.

Dieser Bescheid wurde der Gemeinde Ort1, der Agrargemeinschaft Ort1 und den oben angeführten Mitgliedern der Agrargemeinschaft Ort1 am 24.06.2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 05.07.2013, eingelangt per Fax am selben Tag, erhob die Gemeinde Ort1, vertreten durch Mag. Person39, RA in 6020 Innsbruck, Adresse3, dagegen das Rechtsmittel der Berufung und führte wie folgt aus:

„[…]

a)Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

In der Stellungnahme der Gemeinde Ort1 aus Anlass der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 hat die Gemeinde Ort1 dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsplanes vom 20.04.1979 der jährliche Hiebsatz ca 900 Festmeter betragen hat, durch zwischenzeitliche Änderungen der Bewirtschaftung beträgt dieser nunmehr ca 1.500 Festmeter. Wesentliche Änderungen in der Rechts- und Sachlage sind von der Agrarbehörde gemäß § 69 TFLG aufzugreifen. Seit Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 11.6.2008, B464/08, ergibt sich, dass einer Gemeindegutsagrargemeinschaft der Substanzwert zuzuordnen ist. Der Verfassungsgerichtshof erkannte die Zuweisung von Nutzungen, soweit sie über land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte hinausging, als evident verfassungswidrig. Wenn durch den nicht mehr korrigierbaren Umstand, dass aufgrund der Rechtskraft des seinerzeitigen Regulierungsbescheides nunmehr in rechtlicher Hinsicht atypisches Gemeindegut entstanden ist, das im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist, können sich die für die seinerzeitige Anteilsfeststellung maßgeblichen Größen jedoch ändern und haben sich im Laufe der Zeit auch geändert. In der in der Verfassungssammlung 9336/1982 veröffentlichten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde bereits dargelegt, dass wesentliche Änderungen in den maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertigen und erfordern. Wie oben erwähnt, sieht dies auch § 69 Abs 1 TFLG vor. Die Wirkung der Eigentumsübertragung im Zuge der seinerzeitigen Regulierung können nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut, sondern nur der Verlust des Alleineigentums der Gemeinde und dessen Verwandlung in einen Anteil an der neu gebildeten Agrargemeinschaft sein. Es ist Aufgabe der Agrarbehörde, Änderungen der Verhältnisse auch amtswegig aufzugreifen. Dass wesentliche Änderungen auch amtswegig aufzugreifen sind, ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 54 TFLG, worin im Absatz 6 festgehalten ist, dass dann, wenn zu einer Stammsitzliegenschaft weder Wohn- und Wirtschaftsgebäude, noch landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß vorhanden sind, so ist das mit ihr verbundene Anteilsrecht erloschen zu erklären. Wenn man die Argumentationslinie des Verfassungsgerichtshofes fortdenkt, dürfte sich an der Qualität und Umfang der der Gemeinde zukommenden Substanznutzung durch die Bildung einer Agrargemeinschaft nichts geändert haben. Dazu kann der ausgewiesene Vertreter selbst aus eigener Erfahrung mitteilen (weil sein Vater Landwirt in Ort4 war und daher hautnah die Bewirtschaftung über Jahre erlebt wurde), dass ohne Bildung der Agrargemeinschaft (siehe zum Beispiel den Gemeindewald der Gemeinde Z in Ort4 , wo die Bauern ihr Bauholz, Brennholz und Zaunholz beziehen, ihre Weiderechte haben und alle weitergehenden Schlägerungen selbstverständlich der Gemeinde Z als Eigentümerin zufallen) der Holzüberling selbstverständlich der Gemeinde zusteht. Aufgrund der Stellungnahme der Gemeinde Ort1 hätte die Agrarbehörde daher zunächst den Haus- und Gutsbedarf der Mitglieder erheben müssen und den Ertragsüberschuss, welcher nach Abzug aller Lasten und nach Zuweisung des Haus- und Gutsbedarfs verbleibt, sohin der gesamte Holzüberling, der Gemeinde Ort1 zuzuordnen. Im konkreten wird von einem jährlichen Holzüberling in der Größenordnung von ca 600 Festmeter gesprochen, auf welchen Ertrag die Gemeinde Ort1 angesichts ihrer Aufgaben nicht verzichten kann. Umgekehrt bedeutet dies, dass den 40 Mitgliedern ein jährlicher Überschuss aus dem Holzüberling in einem Wert zukommt, mit welchem sich jedes der Mitglieder den Gegenwert eines Urlaubs lukrieren kann, obwohl dieser Wert wie oben dargelegt Ausfluss des Substanzwertes der Gemeinde ist. Aus Einsicht in den Behördenakt ist ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 25.2.1975 aktenkundig, worin ausgeführt ist, dass Grundlage für die Festlegung des 5 % Anteiles der Gemeinde ein Konzept, erstellt von Dr. Person43 ist. Sohin wurde auf nicht nachvollziehbare Weise offensichtlich basierend auf einen von einem damaligen Landesbeamten (und späteren Landesamtsdirektor) ein 5 % Anteil der Gemeinde Ort1 festgelegt, der nunmehr trotz geänderter Holzbewirtschaftung und offenkundiger Benachteiligung der Gemeinde Ort1 fortgeschrieben werden soll. Als Ausfluss des der Gemeinde zukommenden Substanznutzens kommt dieser jedoch nicht bloß ein 5%iger Anteil, sondern der gesamte Holzüberling zu.

B) Unrichtige rechtliche Beurteilung:

a) Entwurf Regulierungsplan:

Unter Punkt II. Nutzungen und Ertrag wird ausgeführt, dass als übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzung im Regulierungsgebiet die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den unter Spruch Punkt I. angeführten Grundstücken in Betracht kommen. Die Substanznutzungen an den Grundstücken des Gemeindegutes stehen der politischen Gemeinde Ort1 zu. Unter Punkt III. wird unter Parteien und Anteilsrechte ausgeführt, dass an der Holz- und Weidenutzung im Sinne des Punktes II.a und II.b die politische Gemeinde als solche, der als Anteilsrecht 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes zukommt, aber auch 5 % aller im Zusammenhang mit dieser Nutzung verbundenen Lasten zu tragen hat. Unter Punkt b. wird ausgeführt, dass die jeweiligen Eigentümer der darunter bezeichneten Stammsitzliegenschaften zu den oben angeführten Anteilsrechten beteiligt sind. Wenngleich in § 87 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) ausgeführt ist, dass die aufgrund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte in Kraft bleiben und dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen wären, so ist dem entgegen zu halten, dass die Aufteilung des Holzbezugsrechtes aufgrund geänderter Rechtslage nicht mehr in der Weise vorgenommen werden kann, dass der politischen Gemeinde lediglich ein Anteilsrecht von 5 % des Hiebsatzes zukommt. Die vor Jahren vorgenommene Aufteilung mit diesem Schlüssel wurde seinerzeit in Unkenntnis der vom Verfassungsgerichtshof richtig gestellten Rechtslage zur Beschaffenheit der Qualität der Beschaffenheit des Gemeindegutes (und unter Vorgabe eines offensichtlich von Dr. Person43 erstellten Konzeptes) getroffen und ist dies nicht auf alle Ewigkeit so fortzuschreiben, weil diese Regelungen immer der Sach- und Rechtslage anzupassen sind. Der jährliche Hiebsatz beträgt ca 1.500 Festmeter Holz, wobei der Bedarf der Stammsitzliegenschaftseigentümer ca 900 Festmeter beträgt. Dies bedeutet, dass ein Überling von ca 600 über den Bedarf für die Stammsitzliegenschaftseigentümer besteht. Kernsatz der Verfassungsgerichtshofentscheidung zur Geschäftszahl G 35/81 des Verfassungsgerichtshofes war, dass das Gemeindegut Eigentum der Gemeinde ist und nur insoferne beschränkt ist, als es mit bestimmten öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten einiger oder aller Gemeindemitglieder belastet ist, sodass die Substanz und also auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuss der Nutzungen der Gemeinde als solcher zugeordnet bleiben. Da gegenständlich unzweifelhaft eine Gemeindegutsagrargemeinschaft vorliegt, die vor Regulierung so gestaltet war, dass der Gemeinde Ort1 jedenfalls alle Nutzungen zukamen und der Gemeinde Ort1 der gesamte Substanznutzen zugeordnet war, der über die Holz- und Weidenutzung der Berechtigten hinausging, ist nicht einzusehen, weshalb nunmehr der Gemeinde Ort1 pro futuro nur mehr ein Anteilsrecht von 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes zukommen soll, wenn der jährliche Hiebsatz ca 1500 Festmeter beträgt und der Bedarf der Stammsitzliegenschaftseigentümer lediglich ca 900 Festmeter ausmacht. Dies würde zu einer unberechtigten und nicht mehr der Rechtslage entsprechenden Bereicherung der Stammsitzliegenschaftseigentümer Katastralgemeinde Ort1 zu Punkt b in III. führen. In § 33 Abs 5 TFLG 1996 ist ausgeführt, dass der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstücks jener Wert ist, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. In diesem Sinne steht der politischen Gemeinde Ort1 der über den jährlichen Nutzungsbedarf der berechtigten Stammsitzliegenschaftseigentümer verbleibende Holzüberling zu, nicht bloß ein Anteil von 5% des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes. Wie auch im Verfassungsgerichtshoferkenntnis (VfGH-Slg 18.446/2008) ausgeführt ist, können sich die für die Anteilsfeststellung maßgeblichen Größen im Laufe der Zeit offenkundig verändern. Die Bedeutung nicht land- und forstwirtschaftlichen Nutzens (zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs) hat offenkundig zugenommen. Es wäre aber unsachlich und einer ersatzlosen Enteignung gleichzuhalten, wenn aus dem formalen Übergang des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft der – innerhalb des rechtskräftig gewordenen Bescheides – nicht zwingende Schluss gezogen würde, die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde sei damit als solche (auch materiell) für alle Zeiten beseitigt worden. Im Erkenntnis VfSlg 9336/1982 ist der Verfassungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Ordnung der Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken tendenziell dazu führt, dass die Gemeinde die Substanz des Gemeindegutes zur Gänze an die Nutzungsberechtigten verliert. Er hat die Ursache für ein solches Ergebnis in der undifferenzierten Einbeziehung des Gemeindegutes gesehen und infolgedessen die solches herbeiführenden Normen aufgehoben. Diese Aufhebung hat aber nicht nur die weitere Verwandlung von Gemeindegut in Agrargemeinschaften der bloßen Nutzungsberechtigten verhindert, sondern für bereits geschehene Verwandlungen, die freilich nicht mehr rückgängig zu machen sind, und daher jedenfalls der Kompetenz der Agrarbehörden unterworfen bleiben, die Lage insoweit geändert, als wesentliche Änderungen in den maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertigen und erfordern. An sich sieht nämlich das Gesetz die Abänderung von Regulierungsplänen vor (§ 69 Abs 1 TFLG 1996). Im Lichte der zitierten VfGH Judikate ist ferner § 36 Abs 2 TFLG 1996 in der Fassung LGBl 2010/7 zu interpretieren, dies mit dem Ergebnis, dass Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen als zur Substanz gehörige der Gemeinde zuzuordnen sind und der Gemeinde daran ein jederzeitiges Entnahmerecht zusteht. Jene über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehenden Einnahmen oder Werte stehen der Gemeinde zu. Dazu zählen eben auch die Überschüsse, die erwirtschaftet werden, also das Holz, das im Gemeindewald über die Nutzungsrechte hinaus geschlägert und verkauft wird. Die Gemeinde Ort1 vertritt die Ansicht, dass sie in Anlehnung an diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls sie nicht so gestellt werden kann, dass unabhängig von der geschlägerten Holzmenge ihr ein Anteilsrecht von lediglich 5 % des Hiebsatzes zukommt, vielmehr ist dieser Punkt so zu regeln, dass wie oben beschrieben die Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen als zur Substanz gehörige Nutzungen anzusehen sind und der Gemeinde zuzuordnen sind. Selbstverständlich errechnet sich der Überling aus der Differenz zwischen dem Erlös der Holzbewirtschaftung abzüglich der bezughabenden Aufwendungen und dem berechtigten Bezug der Stammsitzliegenschaftseigentümer. Dieser Wert müsste zur Gänze der Gemeinde Ort1 zugeordnet sein. Dazu darf noch folgendes ausgeführt werden: Wendet man oben dargelegte Grundsätze auf den für die Agrargemeinschaft Ort1 erlassenen Regulierungsplan vom 19.6.2013 an, so ergibt sich: Im Bescheid vom 20.04.1979 waren die Anteilsrechte nach Maßgabe der alten Übung höchstens aber in jenem Ausmaß festzulegen, das zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Mitglieder erforderlich war. Darüber, ob sich die Anteilsrechte der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder ändern, wenn sich der Gesamtertrag der Liegenschaft ändert, besagt der Regulierungsplan nichts. Diesbezüglich gilt daher verfassungskonforme Auslegung. Aus VfSlg 9336/1982 ergibt sich, dass ein Regulierungsplan dann verfassungskonform ist, wenn darin der Gemeinde folgende Rechte zugeteilt werden:

-die Überschüsse der widmumgsgemäßen (land- und forstwirtschaftlichen) Nutzungen,

-alle widmungsfremden, aber mit der Widmung verträglichen Nutzungen,

-die Anwartschaft auf frei werdende Nutzungsrechte und

-der darüber hinausgehende Substanzwert.

Änderte sich daher der Sachverhalt in diesen rechtlich maßgeblichen Punkten, so trat die mit dem Regulierungsplan erfolgte Anteilsfestsetzung außer Kraft und war die Frage, welches Anteilsrecht der Gemeinde Ort1 zusteht, wieder unentschieden. Eine solche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse ergibt sich aus dem Akt jedenfalls in zweifacher Sicht: Zum einen hat sich der Hiebsatz seit der Regulierung von ca 900 Festmetern Hiebsatz auf ca 1500 Festmeter jährlich erhöht. Schließlich ist aber bei vielen Agrargemeinschaftsmitgliedern auch der Bedarf weggefallen oder zumindest wesentlich geringer geworden, was der Gemeinde Ort1 zugute kommt, weil ihr die Anwartschaft auf die frei werdenden Nutzungsrechte zusteht. Die Agrarbehörde erster Instanz hätte daher ermitteln müssen, inwieweit sich der gesamte Holzertrag im Gebiet der Agrargemeinschaft Ort1 seit der Zeit der Regulierung erhöht hat bzw inwieweit sich der Haus- und Gutsbedarf der Mitglieder seit der Zeit der Regulierung verringert hat. Weil diese Ermittlungen nicht von der Agrarbehörde erster Instanz durchgeführt wurden, sondern statt dessen die bisherigen (und nicht mehr dem Haus- und Gutsbedarf entsprechenden) Anteilsrechte der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder zum Nachteil der Gemeinde Ort1 und der von ihr repräsentierten nicht persönlich in der Agrargemeinschaft Ort1 anteilsberechtigten Gemeindemitglieder aufrecht erhalten wurden, verletzt der angefochtene Regulierungsplan den Gleichheitsgrundsatz und das Eigentumsgrundrecht der Gemeinde Ort1. Die Meinung der belangten Behörde, dass jedenfalls 95 % der gesamten Holznutzungen den übrigen Agrargemeinschaftsmitgliedern zustünden, ist absurd. Die von der Agrarbehörde erster Instanz und von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht verkehrt die wahren Verhältnisse ins Gegenteil. Der Anteil der Gemeinde wäre wie ein Dienstbarkeitsrecht „bestimmt und beschränkt“ und dürfte nie mehr erweitert werden.

Änderungen der Rechtslage durch die in VfSlg 9336/1982 verfügte Gesetzesaufhebung:

Die Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 20.4.1979 endete mit Wirksamwerden der mit VfSlg 9336/1982 verfügten Gesetzesaufhebung, sohin mit Ablauf des 28.02.1983. Die Rechtswirkung der in VfSlg 9336/1982 ausgesprochenen Gesetzesaufhebung charakterisierte der VfGH in VfSlg 9435/1982 folgendermaßen: „… mit der Aufhebung der Bestimmung, die Gemeindegut der Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken unterwarf, ist die für die Feststellung von Rechtsverhältnissen am Gemeindegut maßgebliche materielle Rechtsgrundlage weggefallen. Die auf dieser Grundlage aufbauenden, sie voraussetzenden Vorschriften […] haben damit für den Bereich des Gemeindegutes ihren Anwendungsbereich verloren. Den Agrarbehörden kommt keine Zuständigkeit zur Entscheidung über Rechtsverhältnisse am Gemeindegut mehr zu. Daraus folgt, dass auch die bindende Wirkung des Bescheides vom 20.4.1979 vom […] wegen nachfolgender Änderung der Rechtslage weggefallen ist.“

TFLG-Novelle 2010

Die Rechtslage hat sich ein weiteres Mal mit Inkrafttreten der Bestimmung des § 33 Abs 5 in der Fassung der TFLG-Novelle LGBl Nr 7/2010 am 19.02.2010 geändert. Seit diesem Zeitpunkt ist gesetzlich angeordnet, dass der Substanzwert agrargemeinschaftlicher Grundstücke der Gemeinde zusteht. Seit Inkrafttreten dieser gesetzlichen Bestimmung gelten auch gegenteilige Satzungen von Agrargemeinschaften nicht mehr. Somit stehen aber (unabhängig davon, ob dies vorher im Regulierungsplan allenfalls anders geregelt war) spätestens seit 19.02.2010, dem Tag des Inkrafttretens der TFLG-Novelle LGBl Nr 7/2010, alle im Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Ort1 anfallenden Holzerträge der Gemeinde Ort1 zu, soweit dies nicht zur Deckung des althergebrachten Haus- und Gutsbedarfes der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder erforderlich ist.

§ 69 TFLG – Durchbrechung der Rechtskraft – Pflicht, von dieser Möglichkeit zur Wiederherstellung verfassungsgesetzlich geschützter Rechte Gebrauch zu machen

Selbst wenn aber alle bisher angestellten Überlegungen unrichtig wären, hätte die Agrarbehörde von der ihr durch § 69 TFLG eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen müssen, auch in rechtskräftige Bescheide einzugreifen. Der Verfassungsgerichtshof führt dazu in VfSlg 18.446/2008 ua aus: „Dass dieser – großen Schwankungen unterliegende – Substanzwert aus welchen Gründen immer seinerzeit vernachlässigt worden ist, rechtfertigt nicht, ihn dauerhaft außer Betracht zu lassen.“ Zusammenfassend könnte daher die Rechtskraft des Regulierungsplanes vom 20.4.1979 es nicht rechtfertigen, den Regulierungsplan nicht der geänderten Sachlage, den geänderten rechtlichen Grundlagen und dem Verfassungsrecht anzupassen und folglich den Anteil der Gemeinde Ort1 am Holzertrag neu festzulegen. Die Agrarbehörde hätte daher erheben müssen, inwiefern der 1979 festgestellte Haus- und Gutsbedarf der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder heute noch zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs aufrecht und erforderlich ist und den darüber hinausgehenden Überling des Hiebsatzes der Gemeinde Ort1 zuordnen müssen. Da dies nicht geschehen ist, und jene Bestimmungen im Regulierungsplan vom 20.4.1979, die den Anteil der Beschwerdeführerin an den Holzerträgen der Agrargemeinschaft Ort1 mit nur 5 % festsetzen, verletzt der angefochtene Bescheid den Gleichheitsgrundsatz und das Eigentumsgrundrecht der Gemeinde Ort1.

b)Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Ort1:

a)

In § 16 Haushaltswirtschaft ist entsprechend obigen Ausführungen eine Ergänzung anzubringen, dass die über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehende Nutzung als zur Substanz gehörige der Gemeinde zuzuordnen sind. Die in § 16 Abs 2 Ziff a vorgenommene Regelung, wonach sämtliche Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft einzubuchen sind, widerspricht nach Ansicht der Gemeinde Ort1 klar dem verfassungsrechtlichen Konzept, wonach alle über die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hinausgehenden Werte (Substanzwert und Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlicher Nutzung) der Gemeinde zuzuordnen sind. Die undifferenzierte Zuordnung zum Rechnungskreis I begegnen auch gleichheitsrechtliche Bedenken, weil diese Ansicht die Benachteiligung der nicht an der Agrargemeinschaft beteiligten Gemeindebürger in sachlich nicht mehr gerechtfertigter Weise verstärkt.

b)

Zu § 19 Abs 2 ist auszuführen, dass die Rechtslage, wonach Ertragsüberschüsse so zu verteilen sind, dass diese nur nach Anteilsrechten, mangels solcher nach Köpfen, zu erfolgen habe, unrichtig ist. Hier wäre unklar, in welcher Weise die Gemeinde Ort1 überhaupt beteiligt ist. Weiters hätte die Bestimmung des § 19 Abs 2 der Satzung unter Berücksichtigung obiger Überlegungen daher geändert werden müssen, wonach alle in der Agrargemeinschaft Ort1 erzielten Ertragsüberschüsse zur Gänze der Gemeinde Ort1 zustehen.

Aus den dargelegten Gründen wird an den Landesagrarsenat in Tirol als Berufungsbehörde gestellt der Antrag, jene Bestimmung des Regulierungsplans aufzuheben, wonach der Gemeinde Ort1 nur 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes zukommt und stattdessen die Bestimmung dahingehend abändern, dass zusätzlich zu den 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes sämtliche Nutzungen und Erträgnisse des Agrargemeinschaftswaldes (Holzüberling), welcher nach Zuweisung des Haus- und Gutsbedarfs an die übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder verbleibt, der Gemeinde Ort1 zukommt. Ebenso wolle die Bestimmung in der Satzung zu § 19 Abs 2 derartig geändert werden, dass sämtliche Ertragsüberschüsse der Gemeinde Ort1 zukommen.“

Mit Schriftsatz vom 10.06.2013, eingelangt per Telefax am 08.07.2013, erhoben die Agrargemeinschaft Ort1 (1.), Person1 (2.), Person2 (3.), Person3 (4.), Person4 (5.), Person5 (6.), Person7 (7.), Person8 (8.), Person9 (9.), Person10 (10.), Person11 (11.), Person12 (12.), Person13 (13,), Person14 (14.), Person16 (15.), Person17 (16.), Person18 (17.), Person19 (18.), Person20 (19.), Person21 (20.), Person22 (21.), Person23 (22.), Person24 (23.), Person25 (24.), Person26 (25.), Person27 (26.), Person28 (27.), Person29 (28.), Person30 (29.), Person31 (30.), Person32 (31.), Person33 (32.), Person34 (33.), Person41 (34.), alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Person35, RA in 6020 Innsbruck, Adresse, Person36 (35.), Person37 (36.), beide [(35.) und (36.)] vertreten durch Dr. Person38 , Adresse1, 6020 Innsbruck, Dr. Person38, Adresse1, 6020 Innsbruck (37.), alle [(35.) bis (37.)] vertreten durch Dr. Person38, RA in 6020 Innsbruck, Adresse2, dieser vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Person35, RA in 6020 Innsbruck, Adresse, das Rechtsmittel der Berufung und führten wörtlich wie folgt aus:

„[…]

Anfechtungserklärung:

I.Regulierungsplan:

Der Bescheid vom 19.6.2013, Zl AGM-/-*, Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Ort1, wird in folgenden Punkten angefochten:

Pkt I Regulierungsgebiet Abs 2, wonach festgestellt wird, dass das Regulierungsgebiet atypisches Gemeindegut gem § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellt

Pkt II Nutzungen und Ertrag, lit c, wonach Substanznutzung iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den unter Pkt I angeführten Grundstücken des Gemeindeguts der Gemeinde Ort1 zustehen

Pkt III Parteien und Anteilsrechte, B, wonach Substanznutzung im Sinn des Punktes II lit c der politischen Ortsgemeinde Ort1 als substanzberechtigte Gemeinde iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 zugesprochen wird

Pkt III Parteien und Anteilsrechte, B, wonach die politische Ortsgemeinde Ort1 als Mitglied mit einem Anteilsrecht entsprechend der Substanz der Agrargemeinschaft festgestellt wird

II.Satzung:

Der Bescheid vom 19.6.2013, Zl AGM-/-* , wird hinsichtlich der mit diesem Bescheid in Kraft gesetzten Satzung der Agrargemeinschaft Ort1 (Anhang „Satzung der Agrargemeinschaft Ort1“) in folgenden Punkte angefochten:

a)Der Name der Agrargemeinschaft Ort1, die als „Gemeindeguts-Agrargemeinschaft Ort1“ bezeichnet wird (Kopf der Satzung)

b)§ 1 Z 2 lit b der Satzung, wonach eine substanzberechtigte Gemeinde Ort1 als Mitglied festgestellt wird

c)in § 2 der Satzung, wonach die Agrargemeinschaft Ort1 dem öffentlichen Interesse zu dienen hätte

d)§ 4 der Satzung, Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde Ort1 im gesamten Umfang

e)in § 7 Abs 2 lit b der Satzung, wonach eine „substanzberechtigte Gemeinde“ die Abhaltung der außerordentlichen Vollversammlung fordern kann

f)in § 7 Abs 4 der Satzung, wonach eine „substanzberechtigte Gemeinde“ zur Vollversammlung einzuladen sei

g)in § 9 Abs 2 der Satzung, insoweit vorgesehen ist, dass hinsichtlich von Grundstücken gem § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ein Vollversammlungsbeschluss nur mit Zustimmung einer substanzberechtigten Gemeinde rechtswirksam gefasst werden könne

h)in § 11 Abs 4 der Satzung, insoweit dort angeordnet ist, dass der Ausschuss in Angelegenheiten von atypischem Gemeindegut nur mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde rechtswirksam entscheiden könne

i)in § 16 Abs 2 der Satzung, wonach zwei getrennte Rechnungskreise für die Agrargemeinschaft Ort1 zu führen seien

j)in § 21 Abs 1 der Satzung, insoweit als dort eine substanzberechtigte Gemeinde und agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 behandelt werden

BERUFUNGSANTRAG

I.Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Ort1:

Der Landesagrarsenat in Tirol als Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid (Regulierungsplan) wie folgt abändern:

a)in Spruchpunkt I Regulierungsgebiet, Abs 2, dahingehend, dass festgestellt wird, dass das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Ort1 kein Gemeindegut/kein atypisches Gemeindegut darstellt

b)in Spruchpunkt II. Nutzungen und Ertrag lit c dahingehend, dass ausgesprochen wird, dass die Substanznutzungen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft entsprechend ihren aliquoten Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft, festgestellt am Beispiel der Holz- und Weidenutzung gemäß Spruchpunkt III Parteien und Anteilsrechte A festgestellt werden möge

c)in Spruchpunkt III Parteien und Anteilsrechte B Substanznutzung dahingehend, dass Spruchpunkt III B ersatzlos behoben wird.

II.Satzung der Agrargemeinschaft Ort1

Der Landesagrarsenat möge den angefochtenen Bescheid bzw die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Satzung und damit den Bescheid selbst bzw die Satzung selbst infolge Anfechtung und in Stattgebung der Berufung ändern wie folgt:

Betreffend Anfechtungspunkt a: Der Name der Agrargemeinschaft möge festgelegt werden mit der Bezeichnung „Agrargemeinschaft Ort1“

Betreffend Anfechtungspunkt b: Das Anteilsrecht der Ortsgemeinde Ort1, umfassend die „Substanz“, sowie die bezughabende Regelung in § 1 Z 2 lit b möge ersatzlos gestrichen werden

Betreffend Anfechtungspunkt c: Als Zweck der Agrargemeinschaft möge festgestellt werden, dass diese darin besteht, Privatvermögen zu verwalten

Betreffend Anfechtungspunkt d: § 4 „Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde Ort1 “ möge ersatzlos gestrichen werden

Betreffend Anfechtungspunkt e möge das Recht der Ortsgemeinde, die Berufung der Vollversammlung zu verlangen, beseitigt werden

Betreffend Anfechtungspunkt f möge der Hinweis auf die „substanzberechtigte Gemeinde“ gestrichen werden

Betreffend Anfechtungspunkt g möge der Hinweis auf atypisches Gemeindegut gem § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und das „Vetorecht“ der substanzberechtigten Gemeinde beseitigt werden

Betreffend Anfechtungspunkt h möge der Hinweis auf das Vetorecht einer substanzberechtigten Gemeinde beseitigt werden

Betreffend Anfechtungspunkt i möge die Vorschrift, wonach zwei Rechnungskreise zu führen seien, ersatzlos gestrichen werden

Betreffend Anfechtungspunkt j möge der Hinweis auf die substanzberechtigte Ortsgemeinde ersatzlos gestrichen werden

BERUFUNGSGRÜNDE

Als Berufungsgründe werden geltend gemacht

a)Mangelhaftigkeit des Verfahrens

b)Unrichtige rechtliche Beurteilung

Die Berufungswerber führen die Berufung aus wie folgt:

A. Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Die Agrarbehörde hat zu Unrecht ehemaliges Eigentum der Ortsgemeinde Ort1 unterstellt; entgegen der Auffassung der Agrarbehörde I. Instanz bringen Grundbucheintragungen ohne wahren Eigentumstitel kein Eigentum hervor. Die Berufungswerber bringen vor und bieten zum Beweis an wie folgt:

1. Das Regulierungsgebiet ist aus der Tiroler Forstregulierung hervorgegangen; das Regulierungsgebiet ist aufgrund eines Forstservituten-Ablösungs-Vergleichs entstanden.

2. Im Zuge der Tiroler Grundbuchsanlegung wurde rechtsirrig die politische Ortsgemeinde Ort1 als Eigentümerin im Grundbuch einverleibt.

3. Die Grundbuchseinverleibung ohne Eigentumstitel schafft kein Eigentum.

4. Die historische Agrarbehörde hatte die Aufgabe zu klären, wessen Eigentum das Regulierungsgebiet war und ist.

5. Die historische Agrarbehörde hat entschieden, dass das Regulierungsgebiet Eigentum der Agrargemeinschaft Ort1 war und ist.

6. Mit der Anknüpfung beim Tatbestand „Gemeindegut“ hat die historische Agrarbehörde zum Ausdruck gebracht, dass das Regulierungsgebiet bis zum Zeitpunkt der Regulierung durch die Ortsgemeinde verwaltet wurde; dies aufgrund rechtsirriger Einverleibung der Ortsgemeinde im Zuge der Grundbuchsanlegung.

7. Mit dem Begriff „Gemeindegut“ hat die Tiroler Agrarbehörde über viele Jahrzehnte wahres Eigentum der Agrargemeinschaft erfasst, sofern die politische Ortsgemeinde ein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft den Anspruch zu nehmen berechtigt war.

8. Der Tiroler Landtag hat im Zuge des Gesetzesbeschlusses vom 10. Juli 1935 das Gemeindegut, insoweit es eine Agrargemeinschaft gemäß Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1932 bildete, aus dem Begriff des Gemeindeguts im Sinn der Gemeindeordnung als Eigentum der Ortsgemeinde ausgenommen.

9. Die späteren Gemeinderechte haben an dieser Rechtslage nichts mehr geändert.

10. Gemeindegut, insoweit es in agrargemeinschaftlicher Nutzung stand, wurde auch von der Tiroler Gemeindeordnung 1866 nicht als Eigentum der Ortsgemeinde definiert; vielmehr wurde die Ortsgemeinde ausschließlich als Verwaltungsbehörde für das Gemeindegut und Inkassostelle für einen allfälligen Überschuss aus dem agrargemeinschaftlich genutzten Gemeindegut eingesetzt.

Beweis: historischer Sachbefund, rechtshistorischer Sachbefund

B. Unrichtige rechtliche Beurteilung

In Verkennung der Rechtslage unterstellt die Agrarbehörde ehemaliges Eigentum der Ortsgemeinde; weil das Regulierungsgebiet seit jeher Eigentum einer Agrargemeinschaft war, das lediglich irrig der Ortsgemeinde im Grundbuch zugeordnet war, liegen die Voraussetzungen für eine „atypische Gemeindegutsregulierung“, wie diese in den angefochtenen Regulierungsplan- und Satzungsbestimmungen umgesetzt werden soll, nicht vor.“

In weiterer Folge wurde das Vorbringen im Schriftsatz vom 10.06.2013 wiederholt, die Aufzählungsbuchstaben durch Nummern ersetzt und ergänzend wie folgt ausgeführt:

„8)

Dem historischen Regulierungsverfahren wurde zwischen dem Regulierungsausschuss einerseits und der politischen Gemeinde andererseits ein Parteienübereinkommen errichtet; dieses Parteienübereinkommen wurde mit Bescheid der Agrarbehörde genehmigt. Anhand dieses Parteienübereinkommens wurden die Anteilsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft, insbesondere auch das Anteilsrecht der politischen Ortsgemeinde, festgesetzt. Unter Pkt III Parteien und Anteilsrechte des Bescheides vom 20.4.1979 wurde betreffend die Anteilsrechte der politischen Ortsgemeinde Folgendes entschieden: „An der Agrargemeinschaft Ort1 sind zu den nachstehenden Anteilsrechten anteilsberechtigt: a) die politische Gemeinde Ort1 als solche, der als Anteilsrecht 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes zukommt, die aber auch 5 % aller mit dem Gemeinschaftsbesitz verbundenen Lasten (Steuern, Umlagen und dgl) zu tragen hat.“ Grundlage der betreffenden Parteienübereinkommen samt ausdrücklicher Genehmigung per Gemeinderatsbeschluss waren ausführlich verhandelte und insbesondere auch vom Gemeinderat aus Anlass von verschiedenen Sitzungen beschlossene Abmachungen betreffend die Aufteilung des Regulierungsgebietes. Die Ortsgemeinde Ort1 hat umfangreiche Flächen in das nutzungsfrei gestellte Eigentum („Gemeindevermögen“) übertragen erhalten; auf dieser Grundlage hat die Ortsgemeinde im Übrigen ausdrücklich der Umgründung des Eigentumsrechtes in der Agrargemeinschaft Ort1 zugestimmt. Verwiesen wird auf den Gemeinderatsbeschluss der Gemeinderatssitzung vom 26. Juli 1970 im Gemeindehaus, 10:00 Uhr vormittags, Ort1. Anwesend waren die Gemeinderäte L, J, H, M, S, G, SJ, R, SW und N. Zu Tagesordnungspunkt 3 Stellungnahme und Beschlussfassung wegen Bildung einer Agrargemeinschaft (Wald) hat der Gemeinderat beschlossen wie folgt: „Zu 3) Der Gemeinderat hat beschlossen, der Bildung einer Agrargemeinschaft unter gleichzeitiger Übertragung der Grundparzellen Nr 360, 626, 715/1, 730, 734/2, 907/5, 907/6, 907/8, 951, 739, 715/2, 730, 733, 734/1, 741/1, 741/2, 741/3, 744, 746, 907/1, 909, 910, 952, sämtliche vortragen in EZ ** ** Ort1, in das Eigentum der Agrargemeinschaft Ort1, zuzustimmen.“ Von einer verfassungswidrigen Eigentumsübertragung kann dementsprechend keine Rede sein; der Gemeinderat hat mit seiner Zustimmung vielmehr ausschließlich seiner Verpflichtung Rechnung getragen, das nackte Tabulareigentum der Ortsgemeinde rechtsirrig entstanden im Zuge der Tiroler Grundbuchanlegung, der Agrargemeinschaft Ort1 aufzusanden. Es mangels sohin im Fall von Agrargemeinschaft Ort1 bereits an der Grundvoraussetzung für die Entstehung von atypischem Gemeindegut, nämlich einer offenkundig verfassungswidrigen Eigentumsübertragung. Die Eigentumsübertragung war rechtens; die Tabularbesitzerin politische Ortsgemeinde Ort1 hat disponiert; es wurde ein Gemeinderatsbeschluss gefasst; dies entsprechend einem vorausgegangenen Parteienübereinkommen; die Agrarbehörde hat dieses Parteienübereinkommen bescheidmäßig genehmigt.

Beweis: historischer Regulierungsakt; Protokoll der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 26. Juli 1970 im Gemeindehaus Ort1.

Auf die eingangs gestellten Berufungsanträge wird verwiesen.“

C.Verfahren vor dem inzwischen aufgelösten Landesagrarsenat:

Der Landesagrarsenat übermittelte die Berufungen mit Schreiben vom 06.08.2013 den jeweiligen Berufungsgegnern zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Die Gemeinde Ort1, vertreten durch RA Mag. Person39, Adresse3, 6020 Innsbruck, erstattete mit Schriftsatz vom 08.08.2013 folgende Stellungnahme:

„[…]

A)Die von der Agrargemeinschaft Ort1 am 12.7.2013 und den angeführten Parteien (von Person1 angefangen bis Person34 sowie weiters von Person35 angefangen bis Dr. Person38 ) beim Amt der Tiroler Landesregierung eingebrachte Berufung ist als verspätet gem § 63 Abs 5 AVG zurückzuweisen. Der Regulierungsplan sowie die Satzung für die Agrargemeinschaft Ort1 wurden dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 24.6.2013 zugestellt. Die 2-wöchige Berufungsfrist endete sohin am 8.7.2013, eingebracht wurde diese jedoch erst am 12.7.2013, sohin um 4 Tage verspätet.

B)Die Berufung der Person41 ist als unzulässig zurückzuweisen. Person41 hat keine Bevollmächtigung RA Dr. Person35 erteilt in eventu ist ihre Berufung auch als verspätet zurückzuweisen:

Beweis: ZV Person41, Adresse5, Ort1

C)Sollte dem nicht gefolgt werden, darf inhaltlich auf die Berufung der Agrargemeinschaft Ort1 wie folgt entgegnet werden.

Die Berufung der Agrargemeinschaft Ort1 wendet sich gegen die Qualifizierung der Agrargemeinschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft und dass das Regulierungsgebiet atypisches Gemeindegut gem § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 darstelle, die Substanznutzung iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den unter Punkt I des Bescheides vom 19.6.2013, Zl AGM-/-*, angeführten Grundstücken des Gemeindegutes der Gemeinde Ort1 zukomme, die Substanznutzung im Sinne des Punktes II lit c der politischen Gemeinde Ort1 als substanznutzberechtigte Gemeinde iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 zugesprochen werde und die Gemeinde Ort1 als Mitglied mit einem Anteilsrecht entsprechend der Substanz der Agrargemeinschaft festgestellt werde. Die parallel dazu in der Satzung erlassenen Bestimmungen werden ebenso von der Agrargemeinschaft Ort1 bekämpft.

D)Aus Einsicht in den Akt AgrB-**** ergibt sich Nachstehendes:

Im Vergleichsprotokoll vom 19.5.1848 wurde ausgeführt, dass die politische Gemeinde Ort1 Eigentümerin der nachfolgend im Grundbuchsanlegungsprotokoll Nr ** (EZ ** ** KG Ort1) angeführten Grundstücke wird. Am Ende des Vergleichsprotokolls ist die Zustimmung des tirolischen Guberniums als Kommunalkuratelbehörde angeschlossen. Dieser Umstand beweist nach Ansicht der Gemeinde Ort1, dass Berechtigte des Vergleiches vom 19.5.1848 die politische Gemeinde Ort1 war und nicht eine historische Agrargemeinschaft, weil für einen Vergleichsschluss für eine historische Agrargemeinschaft die Zustimmung des tirolischen Guberniums als Kommunalkuratelbehörde nicht notwendig gewesen wäre. Seit Kodifizierung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches im Jahre 1810 wird Eigentum an Grundstücken durch Titel und Modus erworben, der Titel zum Erwerb des Eigentums war das Vergleichsprotokoll vom 18.5.1849, der Modus die Zustimmung des tirolischen Guberniums als Kommunalkuratelbehörde. Dies waren die Grundstücke angeführt im Grundbuchsanlegungsprotokoll Nr ** EZ ** ** KG Ort1, nämlich 96, 102, 128, 358, 359, 360, 367/2, 489, 626, 627, 715, 730, 733, 734, 739, 741, 744, 746, 951, 952, 954, 907, 909, 910. Dass die Grundstücke 360, 626, 715/1, 715/2, 733, 734/1, 734/2, 739, 741/3, 744, 746, 907/1, 907/5, 907/6, 907/7, 907/8, 907/9, 909, 910, 951 und 952 sämtliche in EZ ** ** Ort1 vor Konstituierung der Agrargemeinschaft Ort1 im Eigentum der politischen Gemeinde Ort1 standen, ergibt sich aus dem offenen Grundbuch. Öffentliche Urkunden haben die Vermutung der Richtigkeit, es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb in dieser Vergleichsausfertigung, obwohl die politische Gemeinde Ort1 als solche als Rechteinhaberin und Eigentümerin bezeichnet ist, nicht als wahre Eigentümerin gegolten haben sollte. Gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO gibt das öffentliche Grundbuch vollen Beweis dafür, dass die Eintragungen richtig sind. In der EZ ** ** KG Ort1 EZ ** Post ** wurde jedenfalls die politische Gemeinde Ort1 als Eigentümerin eingetragen, sie blieb Eigentümerin bis zur Bildung der Agrargemeinschaft Ort1 gemäß Regulierung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.4.1979, Zl *-**. Unstrittig ist auch, dass mit Schreiben vom 22.4.1969 Nutzungsberechtigte „im Gemeindegutswald Ort1 “ um Einleitung eines agrarbehördlichen Regulierungsverfahrens zum Zwecke der Sicherung und Fixierung der Holzbezugs- und Weiderechte angesucht haben. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 6.5.1970 wurde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das „Gemeindegut Ort1“ bestehend aus den Liegenschaften in EZ ** ** KG Ort1 eingeleitet. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 20.4.1979 wurde das Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung der Agrargemeinschaft Ort1 erlassen. Unter Punkt I. wurde das Regulierungsgebiet bestehend aus sämtlichen in EZ ** ** KG Ort1 vorgetragenen Grundstücken festgestellt. Hinsichtlich dieses Regulierungsgebietes wurde zudem festgestellt, dass es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 handelt, unter Punkt III wurde der politischen Gemeinde Ort1 ein Anteilsrecht in Höhe von 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes eingeräumt.

E)Seit Grundbuchsanlegung war zur Post Nr ** in EZ ** ** KG Ort1 die politische Gemeinde Ort1 einverleibt, dies bis zur Bildung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Ort1 gemäß Regulierung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.4.1979, Zahl *-**. Von Organen der politischen Gemeinde Ort1 wurden sämtliche Grundstücke einliegend in EZ ** ** KG Ort1 verwaltet. In zahlreichen Entscheidungen wurde ausgesprochen, dass die Tatsache der Eintragung ins öffentliche Grundbuch die Rechtsvermutung begründet, dass die Eintragung auf einem gültigen Titel beruht (vgl 5 Ob 2036/96i; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I 13 [2006] 352). Zur Entkräftung der gesetzlichen Rechtsvermutung rügt die Agrargemeinschaft Ort1 unter dem Berufungspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass im erstinstanzlichen Verfahren die Einholung eines historischen Sachbefundes, rechtshistorischen Sachbefundes, forstrechtlichen Sachbefundes und eines Sachbefundes aus dem Fachgebiet Auslegung historischer Bescheide und historischer Gesetzestexte unterblieben wären, nennt jedoch keine Urkunden, die der seinerzeitigen Grundbuchseintragung widersprechen würden oder länger zurückliegende Erwerbsvorgänge beurkunden würden, die der Rechtsvermutung der Richtigkeit der Eintragung der Grundstücke in die EZ ** ** KG Ort1 widersprechen und beweiskräftig darlegen würden, dass der politischen Gemeinde Ort1 keinerlei Rechte an diesen Grundstück zukäme. Damit die Erstbehörde einen wesentlichen Verfahrensfehler überhaupt begangen haben könnte, hätte die Agrargemeinschaft Ort1 jedoch konkret darlegen müssen, aufgrund welcher Urkunden die Rechtsvermutung der Richtigkeit des Grundbuchsstandes beeinträchtigt ist, dazu war diese nicht in der Lage. In einem derartigen Fall war die bescheiderlassende Behörde jedenfalls nicht angehalten, diese Beweismittel einzuholen, weil ganz offensichtlich die Verweisung auf rechtshistorische Elaborate nicht genügen kann, die Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchsstandes in Zweifel zu ziehen. Dies auch deshalb, weil in diesem rechtshistorischen Elaborat keinerlei Bezug auf die Grundstücke in EZ ** ** KG Ort1 genommen wurde. Hingegen ist aktenkundig und wurde oben bereits dargestellt, dass im Vergleichsprotokoll vom 19.5.1848 ausgeführt wurde, dass die politische Gemeinde Ort1 Eigentümerin der nachfolgend im Grundbuchsanlegungsprotokoll Nr ** angeführten Grundstücke wird, am Ende des Dokuments war die Zustimmung des tirolischen Guberniums als Kommunalkuratelbehörde angeschlossen.

F)Das Gesetz zur Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke 1883 umfasste in § 1 lit a und b das Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen nicht. Dem auf dieser Grundlage im Jahr 1909 ergangenen Tiroler Ausführungsgesetz, dem TFLG 1909 ist bereits ein System zu entnehmen, das sich beginnend mit dem TFLG 1935 bis hin zum TFLG 1978 weiter fortsetzte. In all diesen Fassungen des Tiroler Flurverfassungsgesetz trat das „einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw ehemalige Ortschafts- und Fraktionsgut“ zu den im jeweils ersten Absatz der genannten Norm umschriebenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken hinzu (arg: „…sind ferner zu zählen“). Die jeweiligen Gesetze kannten daher sowohl das einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten eigentümliche gemeinsame Gut als auch das im Eigentum der politischen Gemeinde stehende Gemeindegut. § 33 des TFLG 1978 lautete in der im Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsplanes vom 20.4.1979 geltenden Stammfassung, LGBl Nr 54/1978:

§ 33 (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,

a)an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder

b)welchen von allen oder gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlichen agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- und Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.

(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen

a)

b)

c)das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw ehemalige Ortschafts- und Fraktionsgut

Im Spruch des Bescheides der Agrarbehörde vom 20.4.1979, wie oben bereits ausgeführt, wurde festgestellt, dass es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 handelte. Mit diesem Bescheid wurde daher nicht nur Eigentum der Agrargemeinschaft festgestellt, sondern auch die Qualifikation des Gebietes als ein solches nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978, also als „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut“. Die Feststellung beinhaltet die Aussage, dass es sich um Grundstücke handelte, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild objektiv auszulegen. Für die Bedeutung der Aussage im Spruch eines Bescheides ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde oder der Verfasser des Bescheides verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Es mag zwar Fälle geben, in denen aufgrund der Besonderheit des Sachverhaltes klar auf der Hand liegt, dass die damals einschreitende Agrarbehörde sich bei der Qualifizierung als Gemeindegut im Ausdruck vergriffen hat. Dabei muss es sich um einen offenkundigen Fehler handeln, der nicht der Willensbildung der Behörde, sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaftet, also um einen nach § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähigen Fehler. Nur wenn klar erkennbar ist, dass die Behörde hier irrtümlich die falsche litera des TFLG im Spruch des Bescheides genannt hat und welchen Inhalt der Bescheid nach dem Willen der damals bescheiderlassenden Behörde haben hätte sollen, wäre der Bescheid in der von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen; dies auch dann, wenn seine Begründung durch Bescheid unterblieben ist (VwGH vom 20.2.2003, 2002/07/0143, und vom 24.1.1991, 89/06/0054). Im Bescheid der Agrarbehörde vom 20.4.1979 fehlen jedwede Hinweise darauf, dass die im Jahr 1979 einschreitende Behörde mit der Qualifikation der Grundstücke als solche, nämlich dass diese einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut darstellten, einen anderen Begriffsinhalt als den eben erwähnten gemeint hätte. Im Gegenteil findet dies auch Stütze im historischen Grundbuch (als Eigentümerin der Grundstücke war immerhin die politische Gemeinde Ort1 mehr als 130 Jahre im Grundbuch grundbücherlich einverleibt), und im seinerzeitigen Regulierungsverfahren selbst, in dem durchgängig der Begriff „Gemeindegut“ verwendet wurde, ebenso aus dem Umstand, dass der Gemeinde laut Punkt III des Bescheides vom 20.4.1979 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes eingeräumt wurde. Für den vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass die im Bescheid vom 20.4.1979 getroffene rechtskräftige Feststellung der Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der TGO Rechtswirkungen für die Zukunft entfaltet. Die Rechtskraft des Bescheides der Agrarbehörde vom 20.4.1979 bindet die Verwaltungsbehörden und auch den Verwaltungsgerichtshof. Die Einsichtnahme in den Bescheid vom 20.4.1979 ergibt, dass der Agrarbehörde auch kein Irrtum dabei unterlaufen ist, dass die Grundstücke in EZ ** ** KG Ort1 agrarisches Grundstück im Sinne des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 darstellten. Eine Agrargemeinschaft wird durch die Feststellung von Eigentum an agrargemeinschaftlichen Grundstücken im rechtskräftigen Regulierungsplan zwar Eigentümerin dieser Grundstücke. Durch diesen Eigentumsübergang von der politischen Gemeinde auf die Agrargemeinschaft hat sich das Eigentumsrecht der Gemeinde aber in ein Anteilsrecht verwandelt (Hinweis E VfGH 11.6.2008, VfSlg 18446/2008; E VfGH 5.3.2010, B 984/09 – B 974/09). Dieses Anteilsrecht der Gemeinde ist inhaltlich mit dem Recht auf die Verfügung über den Substanzwert gleichzusetzen. Soweit nunmehr die Agrargemeinschaft Ort1 mit einem rechtshistorischen Elaborat darlegen möchte, dass der rechtskräftige Inhalt des Bescheides vom 20.4.1979 rechtlich unrichtig ist, ist zum einen bemerkenswert, dass in all den Ausführungen kein einziger Bezug auf die konkreten verfahrensgegenständlichen Grundstücke in EZ ** GB Ort1 genommen wird und zum zweiten diese Rechtsausführungen (wider besserer Kenntnis des Vertreters der Agrargemeinschaft Ort1, weil das unten stehend angeführte Erkenntnis an den ausgewiesenen Vertreter als Vertreter einer anderen Agrargemeinschaft zugestellt wurde) im offenen Widerspruch zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.2011, Zl 2010/07/0091, stehen. Nach Ansicht der Gemeinde Ort1 kann sich diese nur an höchstgerichtlicher Judikatur halten. Rechtshistorische Ausführungen, denen keinerlei Verfahrensrelevanz zukommt, genügen wohl nicht, um von der ständigen und gefestigten Judikaturlinie des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes abzugehen. Es mag vielleicht zutreffen, dass derartige Ausführungen des Rechtsvertreters der Agrargemeinschaft Ort1 den Eindruck besonderen Einsatzes und Fleißes auf die eigene Partei bewirkt, die politische Gemeinde Ort1 ist jedoch der Ansicht, dass sich Rechtsträger an Entscheidungskriterien der Höchstgerichte halten müssen und nimmt für sich in Anspruch, dass ihr Standpunkt Stütze in der erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.2011 findet und auch in den unter Punkt A) erwähnten Urkunden immer darauf Bezug genommen wurde, dass die Grundstücke in EZ ** ** KG Ort1 im Eigentum der Gemeinde Ort1 standen.

Zusammengefasst kann ausgeführt werden, dass die Agrargemeinschaft Ort1 keinerlei Anhaltspunkte dafür präsentieren konnte, dass die durch die Eintragung der Grundstücke in EZ ** ** KG Ort1, dessen Gutsbestand der politischen Gemeinde Ort1 zugeordnet war, begründete Rechtsvermutung unrichtig ist und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der im Bescheid der Agrarbehörde vom 20.4.1979 rechtskräftig enthaltene Spruchpunkt, wonach es sich beim Regulierungsgebiet, bestehend aus sämtlichen in EZ ** ** KG Ort1 vorgetragenen Grundstücken um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 darstellen, rechtsirrig erfolgt wäre und ist dieser rechtskräftige Ausspruch auch nunmehr für die Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichtshof bindend. Aus den dargelegten Gründen stellt die Gemeinde Ort1 an den Landesagrarsenat den Antrag,

a)

die Berufung der Agrargemeinschaft Ort1 und der angeführten Parteien (von Person1 angefangen bis Person34 sowie weiters von Person35 angefangen bis Dr. Person38 ) als verspätet zurückzuweisen;

in eventu

die Berufung der Agrargemeinschaft Ort1 und der angeführten Parteien (von Person1 angefangen bis Person34 sowie weiters von Person35 angefangen bis Dr. Person38 ) als unbegründet abzuweisen.

b)

die Berufung der Person41 als unzulässig zurückzuweisen;

in eventu

die Berufung der Person41 als verspätet zurückzuweisen;

in eventu

die Berufung der Person41 als unbegründet abzuweisen.“

D.Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stellte RA Dr. Person35 mit Schriftsatz vom 02.09.2014 klar, dass er nicht der Rechtsvertreter von Person41 sei und sie demnach kein Rechtsmittel erhoben habe. Person7 und Person16 seien inzwischen nicht mehr Agrargemeinschaftsmitglieder. Als deren Rechtsnachfolger würden Person6 und Person15 in das gegenständliche Verfahren eintreten.

Am 14.10.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei verwiesen die Parteien im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Akten der belangten Behörde, insbesondere die oben angeführten Bescheide, und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

III.Rechtsgrundlagen:

A.Maßgebliche Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013:

Artikel 151

(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Anlage

Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden

A.Bund

3. Landesagrarsenate gemäß § 5 Abs 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl Nr 1/1951;

B.Maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013:

§ 3

Verwaltungsgerichte

(1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.

C.Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013:

§ 63

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

D.Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013:

§ 9

Inhalt der Beschwerde

(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 27

Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

E.Maßgebliche Bestimmung des Flurverfassungslandesgesetzes (FLG), LGBl Nr 54/1978:

§ 33

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,

a) an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder

b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.

(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:

c) das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut;

F.Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010:

§ 33

Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);

d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs 3) bestehen (Teilwälder).

(5) Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs 2 lit c Z 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.

§ 36

Satzungen

(2) Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, haben zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. In die die Rechnungskreise I und II betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.

G.Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014:

§ 33

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);

(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs lit c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst

a) die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und

b) den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).

Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs 2 lit c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.

§ 34

Agrargemeinschaften

(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.

§ 35

Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen

(9) Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Abs 6 der Vollversammlung, befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.

§ 36a

Organe, Satzungen

(1) Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 36c

Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen

(1) Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.

(5) In Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Abs 3) nicht erscheint.

(6) Abweichend vom § 35 Abs 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt

a) in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Abs 1), und

b) in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs 4), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt § 35 Abs 10 sinngemäß.

§ 65

Regulierungsplan

(1) Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.

(2) Dieser hat insbesondere zu enthalten:

a) die Beschreibung der zum Regulierungsgebiet gehörenden Grundstücke unter Anführung der Grundstücksnummern, der Kulturgattungen, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Katasterausmaße;

b) Die Entscheidung nach den §§ 33, 34 und 38 Abs 1;

c) das Verzeichnis der Anteilsrechte;

d) Die Feststellung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen des Regulierungsgebietes sowie die Grundsätze, nach denen die den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen ausgeübt werden können;

e) die Feststellungen im Sinne des § 64 Z 4 und die Entscheidung darüber, welcher Rechtsnatur diese Nutzungen sind;

f) Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67; die Satzungen und alle Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.

§ 74

Parteien, Beteiligte

(6) Parteien des Regulierungs- und Teilungsverfahrens sind:

a) die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und die Agrargemeinschaft;

b) Personen, die ihre Nutzungsansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeteil (Ortschaft) oder zu einer Agrargemeinschaft stützen:

c) die Gemeinde, der ein Anteilsrecht zusteht;

d) bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c die substanzberechtigte Gemeinde;

e) Siedlungsträger nach dem Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz 1969.

(7) Parteien des Auseinandersetzungsverfahrens sind die substanzberechtigte Gemeinde und die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2, die im Auseinandersetzungsverfahren durch den Obmann vertreten wird (§ 35 Abs 9). Im Fall des § 49b Abs 1 erster Satz sind auch die sonstigen Nutzungsberechtigten Partei des Auseinandersetzungsverfahrens.

§ 87

Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen

(1) Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte, weiters die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne, bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

(2) Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.

IV.Rechtliche Erwägungen:

A.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche gemäß § 3 Abs 1 VwGbk-ÜG als Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.

B.Zur anzuwendenden Rechtslage:

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war das TFLG 1996 in der Fassung LGBl Nr 150/2012 anzuwenden. Inzwischen trat das Gesetz vom 14. Mai 2014, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geändert wird, LGBl Nr 70/2014, in Kraft. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Insofern ist der angefochtene Bescheid auch im Hinblick auf die Novelle LGBl Nr 70/2014 zu prüfen.

C.Zur Vertretungsbefugnis für die Agrargemeinschaft Ort1:

Zumal es sich bei der Agrargemeinschaft Ort1 – wie unten darzulegen sein wird – um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft in den Angelegenheiten des § 36c Abs 6 lit a und b TFLG 1996 allein nach außen. Die Außenvertretungsbefugnis des Obmannes beschränkt sich gemäß § 35 Abs 9 TFLG 1996 auf Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen.

Es stellt sich nunmehr die Frage, ob im gegenständlichen Beschwerdeverfahren infolge der Novelle LGBl Nr 70/2014 weiterhin der Obmann oder der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, dass die demonstrative Aufzählung der ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten in § 36c Abs 1 TFLG 1996 mit der ebenfalls neuen Begriffsbestimmung im § 33 Abs 5 TFLG 1996 korreliert. Damit soll der Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich, sollen in diese Kategorie praktisch alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft fallen.

Zu den – wenigen – Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, zählen nach den Erläuternden Bemerkungen beispielsweise gemeinsame Wald- und Weidebewirtschaftungsmaßnahmen, die Beschlussfassung über die Erstellung des Waldwirtschaftsplanes, die Beschlussfassung über die Erstellung des Wirtschaftsplanes für Alp- und Weidegemeinschaften oder die Bedarfsprüfung in Bezug auf die Ausnützung der Holzbezugs- und Weiderechte zur Ermittlung des der substanzberechtigten Gemeinde zustehenden Überlings.

Eine explizite Regelung zur Vertretung der Agrargemeinschaft in Verfahren zur Erlassung von Regulierungsplänen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft (§ 65 TFLG 1996) kann der Novelle LGBl Nr 70/2014 nicht entnommen werden.

Als Begründung für die alleinige Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters in Substanzangelegenheiten wird jedoch in den Erläuterungen dargelegt, dass dies aufgrund der der substanzberechtigten Gemeinde kraft ihres Substanzrechtes zustehenden umfassenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert sachlich gerechtfertigt scheint und, dass den übrigen Mitgliedern in Ansehung des Substanzwerts ohnedies keinerlei Rechte zustehen. In Verfahren zur Erlassung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften kann jedoch keine Rede davon sein, dass ausschließlich Dispositionen hinsichtlich des Substanzwertes getroffen würden. Gerade bei der hier relevanten Frage, ob überhaupt Gemeindegut vorliegt, steht ja noch gar nicht fest, ob der Gemeinde überhaupt ein Substanzwert im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 zusteht.

Ein Vergleich mit den Regelungen des neuen Auseinandersetzungsverfahren nach §§ 49a ff TFLG 1996 zeigt, dass im Auseinandersetzungsverfahren gemäß dem neuen § 74 Abs 7 TFLG 1996 der Obmann die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuterungen begründen dies damit, dass in diesen Fällen die substanzberechtigte Gemeinde ohnehin immer selbst Partei des Verfahrens ist und somit kraft dieser Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt. Somit kann es sich bei den verbleibenden, auf Seiten der Agrargemeinschaft im Auseinandersetzungsverfahren wahrzunehmenden rechtlichen Interessen nur um die – durch die Agrargemeinschaft als Nutzungsgemeinschaft unter Umständen mediatisierten – (ausschließlichen) Interessen der Nutzungsberechtigten und damit um Angelegenheiten im Sinne des § 36c Abs 5 TFLG 1996 handeln, welche die Interessen der substanzberechtigten Gemeinde nicht berühren.

Gleich wie im Auseinandersetzungsverfahren ist auch in Verfahren zur Erlassung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften die Gemeinde immer Partei des Verfahrens. Somit muss auch in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde kraft ihrer eigenen Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt und auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich Interessen der Nutzungsberechtigten im Sinne des § 36c Abs 5 TFLG 1996 verbleiben.

Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass in derartigen Verfahren auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten im Sinne des § 36c Abs 5 TFLG 1996 betroffen sind und daher der Obmann und nicht der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft nach außen vertritt.

Ein anderes Ergebnis wäre auch insofern nicht vertretbar, als ansonsten die Interessen der Gemeinde aufgrund der eigenen Parteistellung und zusätzlich durch den Substanzverwalter doppelt vertreten wären. Auf der anderen Seite würden jedoch die Interessen der Nutzungsberechtigten in der Agrargemeinschaft keine adäquate Repräsentation erfahren. Besonders drastische Auswirkungen hätte dies in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt, da hier den einzelnen Nutzungsberechtigten keine Parteistellung zukommt.

D.Zur Zulässigkeit der Rechtsmittel:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Regulierungsplan (vgl § 65 TFLG 1996) für die Agrargemeinschaft Ort1 erlassen. § 74 Abs 6 TFLG 1996, welcher durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührt blieb, regelt die Parteistellung in Regulierungsverfahren. Als Parteien des Regulierungsverfahrens waren die Gemeinde Ort1, die Agrargemeinschaft Ort1 und deren Mitglieder sohin berufungslegitimiert.

E.Zur Rechtzeitigkeit der Rechtsmittel:

Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 24.06.2013 zugestellt. Letzter Tag der zweiwöchigen Berufungsfrist (vgl § 63 Abs 5 AVG) war der 08.07.2013. Das durch RA Mag. Person39 für die Gemeinde Ort1 per Telefax eingebrachte Rechtsmittel langte am 05.07.2013 beim Amt der Tiroler Landesregierung ein. RA Univ.-Doz. Dr. Person35 brachte die Rechtsmittel für die Beschwerdeführer 1. bis 36. am 08.07.2013 per Telefax beim Amt der Tiroler Landesregierung ein. Die Rechtsmittel sämtlicher Beschwerdeführer wurden somit rechtzeitig erhoben.

F.Zum Prüfungsumfang:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat den angefochtenen Regulierungsplan samt Satzung auf Grund der Beschwerden, nämlich der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren, zu überprüfen (vgl §§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 iVm 27 VwGVG). Werden von den Beschwerdeführern – wie hier – nur bestimmte (selbstständige) Teile eines Bescheides angefochten, beschränkt sich die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts auf diese angefochtenen Teile. In diesem Fall erwachsen die nicht angefochtenen Teile des Bescheides in Rechtskraft, das heißt, sie sind der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts entzogen.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens ist der Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren folgendermaßen beschränkt:

1. Rechtsmittel der Gemeinde Ort1:

Gemäß den Ausführungen der Gemeinde Ort1 in ihrem Rechtsmittel soll folgende Bestimmung im angefochtenen Regulierungsplan abgeändert werden:

„[…]

III.Parteien und Anteilsrechte

An der Agrargemeinschaft Ort1 sind an nachstehenden Nutzungen anteilsberechtigt:

A)An der Holz- und Weidenutzung im Sinne des Punktes II.a) und b):

a)die politische Gemeinde Ort1 als solche, der als Anteilsrecht 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes zukommen, die aber auch 5 % aller im Zusammenhang mit dieser Nutzung verbundenen Lasten zu tragen hat;“

[…]“

Konkret soll die vorzitierte Bestimmung dahingehend abgeändert werden, dass „zusätzlich zu den 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes sämtliche Nutzungen und Erträgnisse des Agrargemeinschaftswaldes (Holzüberling), welcher nach Zuweisung des Haus- und Gutsbedarfs an die übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder verbleibt, der Gemeinde Ort1 zukommen“.

Die §§ 16 und 19 der mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Satzung sollen ebenfalls in diesem Sinne angepasst werden.

2. Rechtsmittel der Beschwerdeführer 1. bis 36.:

In Kapitel I/B dieses Erkenntnisses wurden die Anfechtungserklärung und der Berufungsantrag der Beschwerdeführer 1. bis 36. wörtlich wiedergegeben. Mit ihrem Rechtsmittel wehren sich die Beschwerdeführer 1. bis 36. gegen die Feststellung des Amtes der Tiroler Landesregierung, dass die Agrargemeinschaft Ort1 eine solche gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, sohin eine Gemeindegutsagrargemeinschaft, sei und der Gemeinde Ort1 der Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke gebühre. In diesem Sinne wird auch die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Satzung bekämpft.

3. Fazit:

Indem die Gemeinde Ort1 zusätzlich zu den im angefochtenen Bescheid festgelegten 5 % des Hiebsatzes den Überling begehrt, steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass sie die 5 % selbst nicht anficht. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass die im angefochtenen Bescheid festgelegten Anteilsrechte nicht mehr richtig seien, wurde nicht erstattet. Im Übrigen hat die Gemeinde Ort1 anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung erklärt, dass es ihr um die Klarstellung, dass ihr der gesamte (Holz-)Überling gebührt, gehe. Die Beschwerdeführer 1. bis 36. führten anlässlich der Verhandlung am 23.04.2013 aus, dass rechtskräftige Bescheide über Anteilsrechte beachtlich seien. Auch aus dem Rechtsmittel der Beschwerdeführer 1. bis 36. geht hervor, dass die Festlegung eines 5%igen Hiebsatzes für die Gemeinde und die Anteilsrechte der Nutzungsberechtigten nicht bekämpft werden. Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführer 1. bis 36. sohin davon aus, dass nicht Abschnitt III/A des angefochtenen Bescheides, sondern ausschließlich Abschnitt III/B des angefochtenen Bescheides, bekämpft wird.

G.Zur Sache:

Zunächst bedarf es der Klärung, ob es sich bei den agrargemeinschaftlichen Gsten Nr 360, 626, 715/1, 715/2, 733, 734/1, 734/2, 739, 741/3, 744, 746, 907/1, 907/5, 907/6, 907/7, 907/8, 907/9, 909, 910, 951 und 952, alle EZ** GB ***** Ort1, um Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt.

1. Vormaliges Eigentum einer Gemeinde und Eigentumsübertragung durch Regulierungsplan:

Zu prüfen ist, ob die vorangeführten Grundstücke vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft im Eigentum der politischen Gemeinde Ort1 gestanden sind.

Wie aus dem Antrag vom 22.04.1969 hervorgeht, haben sich die Antragsteller damals ausdrücklich selbst als „Nutzungsberechtigte im Gemeindegutswald Ort1“ bezeichnet und die „Regulierung der Bezugsrechte im Gemeindegutswald Ort1 “ begehrt. Anlässlich der Verhandlung am 14.04.1970 war stets vom Gemeindegut Ort1 die Rede. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 06.05.1970, Zl -/, wurde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Gemeindegut Ort1 eingeleitet. Gemäß der Begründung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.10.1970, Zl *****-/**, stimmte der Gemeinderat der Gemeinde Ort1 mit Beschluss vom 26.07.1970 der Übertragung verfahrensgegenständlicher Grundstücke in das Eigentum der Agrargemeinschaft Ort1 zu. Ein anderer Schluss, als jener, dass die Grundstücke zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der Gemeinde Ort1 standen, kann daraus nicht gezogen werden. Der Passus im Spruch des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.10.1970, Zl *****-/ , in der Fassung des Bescheides vom 10.11.1972, Zl *****-/ , dass die dort angeführten Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft Ort1 stehen, kann insofern nur so verstanden werden, dass die Agrargemeinschaft Ort1 ab Erlassung dieses Bescheides und Eintragung im Grundbuch Eigentümerin dieser Grundstücke sein sollte. Auch in der Begründung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10.11.1972, Zl *****-/, mit welchem die „Liste der Parteien für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an der Agrargemeinschaft Ort1“ erlassen wurde, wurde darauf abgestellt, dass eine Gemeindegutsnutzung vorliegt. Fakt ist auch, dass der Betreff der oben angeführten Bescheide stets auf „Gemeindegut Ort1, Regulierung“ lautete. Infolge der Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.10.1970, Zl *****-/ , und vom 10.11.1972, Zl *****-/ , wurde der Agrargemeinschaft Ort1 das Eigentumsrecht an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken schließlich einverleibt. Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 kommt es auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum an die Agrargemeinschaft übertragen wurde, nicht entscheidend an. Vielmehr ist der vom Gesetzgeber gewählte Begriff „durch Regulierungsplan“ in § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 weit zu verstehen (vgl VwGH 30.06.2011, 2010/07/0092). Insofern ist davon auszugehen, dass das Eigentum der Gemeinde an vorgenannten Grundstücken durch die Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.10.1970, Zl *****-/, und vom 10.11.1972, Zl *****-/ , an die Agrargemeinschaft Ort1 übertragen wurde. Durch die Übertragung des Eigentums an Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft Ort1 ist die Eigenschaft von Gemeindegut aber nicht untergegangen (vgl VfGH 11.06.2008, B 464/07). Gemäß vorzitiertem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist damit „Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist“. Abgesehen davon, dass sich aus vorgenannten Aktenstücken eindeutig ergibt, dass die Grundstücke Gemeindegut darstellen, sprach das Amt der Tiroler Landesregierung in Abschnitt I des Bescheides vom 20.04.1979, Zl *****-/, bestätigt durch Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 26.03.1980, Zl LAS-**/-** , rechtskräftig aus, dass das Regulierungsgebiet aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken in der Qualifikation des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 besteht. Nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 ist zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken auch „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut“ zu zählen. Mit der zitierten Formulierung wurde die Qualifikation als Gemeindegut nach der Gemeindeordnung festgestellt. Dass durch die rechtskräftige Zitierung des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 (und nicht etwa des § 33 Abs 1 lit b TFLG 1978, welcher von Grundstücken von agrarischen Gemeinschaften spricht) die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut objektiv eindeutig ableitend ist, steht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091) eindeutig fest. Im soeben zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass eine derartige bescheidmäßige Feststellung nur so verstanden werden kann, dass die Agrarbehörde damit die in Rede stehenden Grundstücke rechtskräftig als Gemeindegut im Sinne der damals in Geltung gestandenen Gemeindeordnung qualifizierte. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall rechtskräftig – und damit für die Verwaltungsbehörden, das Verwaltungsgericht und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend – zum Ausdruck gebracht wurde, dass diese Grundstücke Gemeindegut im Sinne der jeweils geltenden Tiroler Gemeindeordnung, also Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde, sind. Zudem ist im hier vorliegenden Akt kein Indiz dafür gegeben, dass die im Zuge des Regulierungsverfahrens erfolgte Qualifizierung der Regulierungsgrundstücke als Gemeindegut etwa auf einem Irrtum, einer Flüchtigkeit oder Ungenauigkeit beruhen würde. Vielmehr ist in allen Aktenstücken immer nur von den Nutzungsberechtigten am Gemeindegut Ort1 und nicht von den Eigentümern die Rede. Insgesamt besteht für das Landesverwaltungsgericht Tirol kein Zweifel, dass die in Abschnitt I des angefochtenen Bescheides genannten Grundstücke vor der Übertragung auf die Agrargemeinschaft im Eigentum der politischen Gemeinde Ort1 gestanden sind. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführer 1. bis 36. im Rechtsmittel, wonach die Grundstücke nicht im Eigentum der Gemeinde Ort1 gestanden seien, findet im Akteninhalt keine Deckung.

2. Deckung des Haus- und Gutsbedarfs:

Dass die Grundstücke vor der Übertragung des Eigentums an die Agrargemeinschaft Ort1 der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienten, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist zudem nicht strittig.

3. Fehlende Hauptteilung:

Eine der Voraussetzungen, die § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nennt, ist das Fehlen einer Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008, und diesem folgend die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vor Augen hatte (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen. Auch ein agrarbehördlich genehmigtes Parteienübereinkommen, das ebenfalls die Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut bezweckte und dem eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft (ua mit Ermittlung des Wertes und der Zuteilung unbelasteten Grundes an die Gemeinde als Folge der Entlastung der Grundflächen) vorangegangen wäre, wäre einer Hauptteilung gleichzuhalten (vgl dazu VwGH 13.10.2011, 2011/07/0001; 15.09.2011, 2010/07/0106) und führte gleichfalls zum Wegfall der Gemeindegutseigenschaft. Für die Annahme, es ist eine Hauptteilung vorgenommen worden und damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut beendet, kommt es daher nicht auf den Titel des Aktes, als vielmehr auf den Inhalt der mit ihm verfügten rechtserheblichen Vorgänge an. Diese Prüfung hat naturgemäß immer einzelfallbezogen zu erfolgen (vgl VwGH 22.03.2012, 2010/07/0101).

Wie festgestellt, hat der Gemeinderat am 26.07.1970 beschlossen, der Bildung einer Agrargemeinschaft unter gleichzeitiger Übertragung der Grundstücke in das Eigentum der Agrargemeinschaft Ort1 zuzustimmen. Anlässlich der Gemeinderatssitzung am 26.03.1971 wurde einstimmig beschlossen, bei der Bildung der Agrargemeinschaft als Gemeindeholzbezug 5 % des Hiebsatzes zu verlangen und für diesen Holzbezug das doppelte Stockgeld zu bezahlen. Bei der Gemeinderatssitzung am 01.10.1971 wurde die unentgeltliche Zurückbehaltung eines Grundstückes beschlossen.

Was die seitens der Gemeinde Ort1 erfolgte Zustimmung zur Übertragung der Grundstücke an die Agrargemeinschaft Ort1 betrifft, ist festzuhalten, dass der Umstand der einvernehmlichen Zuschreibung der Grundstücke an die Agrargemeinschaft nicht bedeutet, dass damit auch der Charakter dieser Grundstücke als Gemeindegut entfallen sollte oder dass die Gemeinde damit ihren Anspruch auf die Substanznutzungen aufgeben wollte (vgl VwGH 30.06.2011, 2010/07/0230). Wenn die Gemeinde Ort1 gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 26.03.1971 5 % des Hiebsatzes verlangte, so stellte dies lediglich eine Regelung über die künftige Holznutzung der Gemeinde, also deren land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte dar (vgl VwGH 30.03.2011, 2010/07/0090). Darin liegt weder ein Verzicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke noch eine Hauptteilung. Wie dem Gemeinderatsbeschluss vom 01.10.1971 entnommen werden kann, sollte ein Grundstück im Eigentum der Gemeinde Ort1 nach Einleitung des Regulierungsverfahrens wieder herausgenommen werden und damit im Eigentum der Gemeinde Ort1 als Gemeindevermögen verbleiben. Dass dadurch der der Gemeinde zustehende Substanzwert am Regulierungsgebiet vollständig abgegolten werden sollte oder worden wäre, oder dass damit die Eigenschaft der Flächen als Gemeindegut hätte untergehen sollen, ergibt sich daraus nicht (vgl VwGH 22.03.2012, 2010/07/0101). Eine Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft ist den genannten Vorgängen somit weder im Einzelnen noch gesamt betrachtet zu entnehmen.

4. Konsequenz:

Zumal sämtliche Voraussetzungen des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 erfüllt sind, besteht die Agrargemeinschaft Ort1 im Hinblick auf oben angeführte Grundstücke auf Gemeindegut im Sinne vorgenannter Gesetzesbestimmung. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.

Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996 und steht der Substanzwert der Gemeinde Ort1 zu. Der Substanzwert umfasst nicht nur Substanzerlöse, sondern auch den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (= Überling). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon zur Rechtslage gemäß Gesetz LGBl Nr 7/2010 festgehalten, dass der Gemeinde der Überling zusteht und dieser demzufolge als Bestandteil des Substanzwertes dem Rechnungskreis II iSd § 36 Abs 2 TFLG 1996 zuzuordnen ist (vgl VwGH 23.04.2014, Zl 2012/07/0106). Durch die in Abschnitt III/B des angefochtenen Bescheides angeführte Formulierung, wonach der Gemeinde Ort1 die Substanz gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 gebührt, ist sichergestellt, dass die Gemeinde Ort1 den Überling erhält.

Unter Zugrundelegung des Gesetzes LGBl Nr 70/2014, insbesondere der dortigen Sonderbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, hat eine Prüfung der von den Beschwerdeführern 1. bis 36. und der Gemeinde Ort1 angefochtenen Satzungsbestimmungen folgendes ergeben: Die Bezeichnung der Agrargemeinschaft Ort1 im Kopf der Satzung als „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ entspricht § 36a Abs 2 2. Satz TFLG 1996. Danach ist in den satzungsmäßigen Namen die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen. Entsprechend § 34 Abs 1 TFLG 1996 regelt § 1 Z 2 lit b der neuen Satzung, dass die substanzberechtigte Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft ist. In Ergänzung der ursprünglichen Satzung wurde in § 2 der neuen Satzung die Wortfolge „dem öffentlichen Interesse zu dienen“ eingefügt. Dadurch entsteht den Beschwerdeführern kein Nachteil. § 4 der Satzung enthält die Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde Ort1 und trägt im Wesentlichen dafür Sorge, dass die Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 36c Abs 2, 36d Abs 1 und 40 Abs 3 TFLG 1996 erfüllt werden. Die §§ 7 bis 10 der Satzung enthalten Regelungen zur Vollversammlung. Die Regelungen betreffend den Substanzwert der Gemeinde (vgl §§ 7 Abs 2 und 4 sowie 9 Abs 2 der Satzung) entsprechen § 36c Abs 2, 3 und 4. § 10 lit c der Satzung, wonach der Wirkungskreis der Vollversammlung insbesondere die Verteilung von Ertragsüberschüssen aus Rechnungskreis I (§ 16) umfasse, ist auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht anzuwenden (vgl VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012). Im Sinne des § 36c Abs 4 TFLG 1996 enthält § 11 der neuen Satzung die Regelung, dass der Ausschuss nur mit Zustimmung des Substanzverwalters wirksam entscheiden kann. Zumal das Gesetz LGBl Nr 70/2014 das Führen zweier Rechnungskreise nicht mehr vorsieht, widerspricht § 16 Abs 2 der neuen Satzung der heutigen Rechtslage. In Anlehnung an § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, enthält § 19 der neuen Satzung Regelungen betreffend der Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse. § 21 („Streitigkeiten, Fristen“) der Satzung setzt im Wesentlichen § 37 Abs 7 TFLG 1996 um. Zusammenfassend entsprechen die angefochtenen Satzungsbestimmungen – abgesehen von § 10 lit c der neuen Satzung, der in unmittelbarem Zusammenhang mit § 19 der neuen Satzung steht, und die §§ 16 Abs 2 und 19 der neu erlassenen Satzung – der heute geltenden Rechtslage (vgl LGBl Nr 70/2014). Die §§ 10 lit c, 16 Abs 2 und 19 der mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Satzung waren sohin ersatzlos zu beheben. Abgesehen davon können die Beschwerdeführer durch die Satzungsbestimmungen schon deswegen nicht beschwert sein, als § 87 Abs 2 TFLG 1996 regelt, dass die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw der betreffenden Verordnung anzuwenden sind, wenn Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, stehen.

5. Ergebnis:

Das Rechtsmittel der Beschwerdeführer 1. bis 36. ist deswegen unbegründet, weil auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol kein Zweifel besteht, dass die Agrargemeinschaft Ort1 eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Angesichts dessen erübrigte sich ein Eingehen auf sämtliche im vorliegenden Fall aufgeworfenen rechtshistorischen Fragestellungen. Darauf, ob die Feststellung in Abschnitt I des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.04.1979, Zl -****/, bestätigt durch Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 26.03.1980, Zl LAS-/-** , zu Recht getroffen wurde, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Forsteigentumsregulierung oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestalteten, kam es nicht an. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge waren somit zurückzuweisen. Im Hinblick auf das Rechtsmittel der Gemeinde Ort1 ist festzuhalten, dass durch die Formulierung im Regulierungsplan klargestellt ist, dass ihr der Überling gebührt. Insofern ist auch ihr Beschwerdevorbringen unberechtigt. Soweit die Satzung angefochten wurde, entspricht sie im Wesentlichen der nunmehrigen Rechtslage. Nur die §§ 10 lit c, 16 Abs 2 und 19 der mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Satzung waren somit zu beheben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu insbesondere VwGH 30.11.2011, Zl 2010/07/0091, und die oben angeführte Judikatur). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision unzulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag. Dr. Barbara Besler

(Richterin)

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