LVwG T LVwG-2014/35/0036-4

LVwG-2014/35/0036-4Tribunale amministrativo regionale1 set 2014

Regest

Gemeindegut; Agrargemeinschaft; Verwaltungssatzung; Antrag mangelhaft; Verbesserungsauftrag; Ausschuss; Beschluss; Vertretungsbefugnis; Innenverhältnis; Außenverhältnis; Unzuständigkeit, sachliche;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/35/0036-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0036.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die als Beschwerde zu wertende Berufung der Gemeinde B., vertreten durch Dr. Name, Adresse, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 22.11.2012, *,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird der als Beschwerde zu wertenden Berufung stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der verfahrenseinleitende und anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2012 abgeänderte Antrag der Agrargemeinschaft A. vom 9.4.2011 gemäß § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 161/2013, wegen nicht behobener Formgebrechen zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zur Vorgeschichte:

Mit Eingabe vom 09.04.2011 hat die Agrargemeinschaft A. die Agrarbehörde um Rechtshilfe in der Angelegenheit des nicht zurückbezahlten Betrages in der Höhe von € 15.398,04 für eine Flurentschädigung von der Gemeinde B. ersucht. Begründend wurde in dem Antrag ausgeführt, dass dieser Betrag im Auftrag des Bürgermeisters auf ein Gemeindekonto überwiesen worden sei, weil es laut seiner Meinung in den Rechnungskreis II gehöre. Mit agrarbehördlichem Schreiben vom 20.03.2011, urgiert mit Schreiben vom 24.05.2011, wurde der Bürgermeister der Gemeinde B. eingeladen, zum vorliegenden Antrag der Agrargemeinschaft eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 01.06.2011 hat der Bürgermeister unter anderem mitgeteilt, dass es sich bei dieser Flurentschädigung um eine Zahlung der Bergbahnen B. für die Inanspruchnahme (Seilbahnanlagen, Schiabfahrten, Beschneiungsanlage) von Grundstücken der Agrargemeinschaft A. handle. Die Gemeinde B. sei (auch gegenüber anderen Grundeigentümern im Schigebiet von B.) auf Grund einer Vereinbarung aus den späten 1970-er Jahren die auszahlende Stelle. Nachdem die Agrargemeinschaft A. aus Gemeindegut hervorgegangen sei und es sich bei dieser Dienstbarkeitsentschädigung um einen lupenreinen Substanzertrag handle, habe die Gemeinde B. diesen Betrag zurückgehalten. Entgegen der Behördenauffassung sei es eine Einnahme, die ausschließlich der Gemeinde zustehe. Der VfGH stelle dies in Serie fest (zuletzt im Erkenntnis zu C. vom 28.02.2011), aber auch in den einschlägigen Landesgesetzen (in der TGO seit 100 Jahren und im TFLG seit 1952) sei unmissverständlich festgehalten, was ein Nutzungsrecht am Gemeindegut umfasse. Es sei ein Naturalbezug in Form von Holz, Streu und Weidegang. Im Fall der Agrargemeinschaft A. sei im Regulierungsplan vom 07.07.1964 festgehalten, dass nur die Weidenutzung in Betracht komme. Der Naturalbezug sei unverändert unbestritten und könne jährlich konsumiert werden. Sollte dieses Nutzungsrecht nicht mehr, so wie im Regulierungsplan festgehalten, ausgeübt werden können, weil eben andere Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt wurden (Schibetrieb, Schottergruben, Gewerbegebiete), dann, aber erst dann sei über eine Entschädigung für den Nutzungsentgang zu reden.

Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 06.06.2011, **, wurde der verfahrensgegenständliche Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Zusammenfassend gelangte die Agrarbehörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis, dass das mit Eingabe vom 09.04.2011 geltend gemachte Begehren nicht im Anspruch auf Ausübung der auf Grund des Substanzwertanspruches der Gemeinde B. verbundenen Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft A. wurzle. Sohin sei das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach nicht bestimmend. Die Funktion einer auszahlenden Stelle dürfe daher im gegebenen Zusammenhang nicht verwechselt werden mit der Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft, auch wenn die Identität der juristischen Person „Gemeinde B.“ in beiden Fällen, einmal als auszahlende Stelle und einmal als Mitglied an der Agrargemeinschaft A., gegeben sei. Im gegenständlichen Fall sei daher das Mitgliedschaftsverhältnis für den geltend gemachten Anspruch dem Grund nach nicht bestimmend. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Motivation zur Zurückbehaltung dieser Entschädigung in der wirtschaftlichen Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde auf Grund ihrer Substanzberechtigung, welche dem Mitgliedschaftsverhältnis zuzurechnen sei, wurzle. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 23.05.2012, ***, hat dieser den vorstehend genannten Bescheid auf Grund der Berufung der Agrargemeinschaft A. ersatzlos behoben.

Zusammenfassend hat der Landesagrarsenat ausgeführt, dass eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Streitentscheidung gegeben war, da die Gemeinde offenkundig auf Grund der Tatsache, dass die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut bestehe und ihr daher die Substanzerträge zukämen, davon ausgehe, dass sie ihren daraus erfließenden Anspruch auf den Substanzerlös durch Einbehalten von Geldern, die der Agrargemeinschaft zukommen, unmittelbar befriedigen dürfe.

Am 15.11.2012 hat zum verfahrensgegenständlichen Antrag der Agrargemeinschaft A. eine mündliche Verhandlung in B. stattgefunden. Zur Vorbereitung dieser Verhandlung hat die Gemeinde B. durch ihren ausgewiesenen Vertreter die Stellungnahme vom 14.11.2012 erstattet. Gleichzeitig wurde die Vereinbarung vom 15.01.2009 in Vorlage gebracht und ausgeführt, dass die Gemeinde B. mit fünf Liftgesellschaften vereinbart habe, dass diese für die Beanspruchung von Grundstücken eine im Vertrag näher festgelegte „Flurentschädigung zuzüglich Wertsicherung“ zu leisten habe, wobei es sich hierbei um der Gemeinde zustehende Substanzeinnahmen handeln würden. Anlässlich dieser Verhandlung wurde der bisherige Verfahrensgang sowie das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme erörtert und hat die Agrargemeinschaft A. den ursprünglich verfahrensgegenständlichen Antrag geändert und ihrerseits auf die bisherigen Vorbringen verwiesen sowie zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei diesen Zahlungen nicht um der Gemeinde B. zustehende Substanzeinnahmen handelt.

2. Zum angefochtenen Bescheid vom 22.11.2012, *:

Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) hat mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid vom 22.11.2012, *, gemäß §§ 33 Abs 5 iVm 37 Abs 7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 idF LGBl 7/2010, über den Antrag der Agrargemeinschaft A. auf Zahlung eines Betrages in der Höhe von € 15.398,04 für das Jahr 2010, eines Betrages in der Höhe von € 17.576,15 für das Jahr 2011 und eines Betrages in der Höhe von € 18.155,74 für das Jahr 2012, jeweils samt 4% Zinsen seit dem 16.11.2012, wie folgt entschieden:

„Dem Antrag wird Folge gegeben und die Gemeinde B. verpflichtet, den Gesamtbetrag in der Höhe von € 51.129,93 samt 4% Zinsen seit dem 16.11.2012 binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution der Agrargemeinschaft A. zu refundieren.“

Die Erstbehörde führte begründend hierzu im Wesentlichen aus, dass auf Grund näher bezeichneter, im Akt befindlicher Urkunden feststehe, dass die Einräumung der diversen Dienstbarkeiten zum Betrieb des Schigebietes — auch mit Zustimmung der Gemeinde – entschädigungslos erfolgte. Diesem Sachverhalt entgegenstehende Unterlagen seien seitens der Gemeinde B. der Agrarbehörde nicht in Vorlage gebracht worden. Aus der Sicht der Agrarbehörde handle es sich bei den geleisteten Zahlungen um eine Flurentschädigung.

Soweit seitens der Gemeinde B. eine Kompensation eingewandt werde, sei dem zu entgegnen, dass es sich beim Anspruch der Gemeinde B. auf die Substanzeinnahmen der Agrargemeinschaft A. um einen öffentlich rechtlichen Anspruch handle, während die auf Grund der Vereinbarung vom 15.01.2009 geleisteten Zahlungen eindeutig zivilrechtliche Ansprüche darstellen würden. Auf Grund der unterschiedlichen Rechtsnatur beider Ansprüche könne eine gegenseitige Aufrechnung nicht stattfinden.

Im Übrigen ergebe sich für die Agrarbehörde aus der gegenständlichen Vereinbarung vom 15.1.2009, welche sich als echter Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 881 ABGB darstelle, dass die aus der genannten Vereinbarung resultierenden Leistungen nicht unmittelbar der Gemeinde, sondern der Agrargemeinschaft A. zustünden. Daraus folge weiters, dass die Agrargemeinschaft A. aus der zur Verfügungstellung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zum Betrieb eines Schigebietes eine Flurentschädigung seitens der fünf Betreibergesellschaften erhalte. Sohin würden auch im Verhältnis zwischen der substanzberechtigten Gemeinde B. und der Agrargemeinschaft A. keine Substanzerträge anfallen, welche dem Rechnungskreis II zuzuführen wären.

Insgesamt könnten die an die Agrargemeinschaft über die Gemeinde als auszahlende Stelle geleisteten Zahlungen nicht als Substanzerlöse angesehen werden, sondern müsse diesen vielmehr der Charakter einer Flurentschädigung zugesprochen werden.

3. Berufung:

Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid erhob die Gemeinde B., vertreten durch Dr. Name, Adresse, Berufung, welche am 10.12.2012 persönlich beim Amt der Tiroler Landesregierung abgegeben wurde.

Laut einem dem Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Gemeinde B. am 26.11.2012 zugestellt.

In der gegenständlichen Berufung wird beantragt, den Antrag der Agrargemeinschaft A. zurückzuweisen, in eventu abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz zurückzuverweisen.

Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die begehrten Beträge Teil des Substanzwertes seien und Nutzungsrechte im Sinn des § 33 Abs 5 TFLG 1996 immer nur Naturalnutzungsrechte und niemals Ansprüche auf Geld sein könnten. Auch wären die begehrten Beträge – wenn sie bezahlt würden - im Rechnungskreis II zu verbuchen. Es handle sich bei den in Rede stehenden Beträgen nicht um die Abgeltung konkret eingetretener landwirtschaftlicher Ertragsausfälle. Es stehe auch nicht fest, dass der Agrargemeinschaft durch die Ausübung des Wintersports ein Schaden entstanden sei.

Der gegenständliche Antrag sei im Übrigen auch nicht rechtswirksam gestellt worden, da einerseits eine Beschlussfassung durch den Ausschuss und andererseits die notwendige Zustimmung der Gemeinde B. fehle.

Die Aufrechnung der Ansprüche der Gemeinde B. auf Auszahlung der Substanzerlöse gegen den geltend gemachten Anspruch der Agrargemeinschaft sei entgegen der Ansicht der Agrarbehörde zulässig, da diese nicht vom Grund des Anspruches, sondern von dessen Gegenstand abhänge. Insgesamt habe die Agrargemeinschaft Euro 918.213,26 aus der Substanz vereinnahmt. Darin seien auch jene Zahlungen eingerechnet, welche seitens der D. Gletscherbahnen GesmbH Co KG an die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder aufgrund eines Vertrages vom 17.4.1980 erbracht werden. Die Agrargemeinschaft A. könne die Rückerstattung dieser Beträge entweder aus dem Titel der condictio sine causa oder aufgrund einer irrtümlich geleisteten Zahlung geltend machen. Die Leistungen seien jedenfalls ein Teil des Substanzwertes und müssten von der Agrargemeinschaft A. der Gemeinde B. herausgegeben werden.

Die der Gemeinde B. zustehenden Ansprüche würden jedenfalls die antragsgegenständlichen Ansprüche um ein Vielfaches übersteigen, weshalb der verfahrenseinleitende Antrag der Agrargemeinschaft A. hätte abgewiesen werden müssen.

Dies weiters auch deshalb, da sich die Agrargemeinschaft A. verpflichtet habe, für die Inanspruchnahme ihres Regulierungsgebietes durch Wintersportanlagen keinerlei Ansprüche zu stellen und daher kein Rechtstitel bestünde, aus dem die Agrargemeinschaft Ansprüche auf die beantragten Beträge ableiten könnte.

4. Zum Verfahren vor dem Landesagrarsenat:

Mit Schreiben des Landesagrarsenates vom 16.1.2013, ****, wurde der Agrargemeinschaft A. die gegenständliche Berufung der Gemeinde B. zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

Von diesem Recht zur Stellungnahme wurde seitens der Agrargemeinschaft A. kein Gebrauch gemacht.

5. Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde die Agrargemeinschaft A. mit Schreiben vom 8.5.2014, LVwG-2014/35/0036-1, aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, ob dem verfahrenseinleitenden Antrag der Agrargemeinschaft A. vom 9.4.2011 und der Antragsergänzung anlässlich der mündlichen Verhandlung am 15.11.2012 ein Beschluss durch den Ausschuss der Agrargemeinschaft zugrunde liegt.

Nachdem innerhalb der eingeräumten Frist beim Landesverwaltungsgericht keine solche Mitteilung eingelangt war, erging mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 6.8.2014, LVwG-2014/35/0036-2, gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG der Auftrag, den Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vom 9.4.2011 und der Antragsergänzung anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2012 insofern zu verbessern, als binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der diesem Antrag bzw. dieser Antragsergänzung zugrunde liegende Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft A. dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen sei, widrigenfalls der vorliegenden Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben wären sowie der verfahrenseinleitende Antrag vom Landesverwaltungsgericht als ursprünglich unrichtig eingebracht und insofern mangelhaft zurückgewiesen werden müsste.

Hinsichtlich der Erforderlichkeit eines solchen Beschlusses wurde auf § 12 iVm § 13 Abs 2 der mit Bescheid vom 18.2.2000, *****, in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft A. verwiesen, wonach der Obmann die Agrargemeinschaft zwar nach außen vertritt, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch den Ausschuss unterliegen, allerdings nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Der Wirkungskreis des Ausschusses umfasse alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, insbesondere auch „die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten“.

Mit Schreiben der Agrargemeinschaft A. vom 26.8.2014 wurde ausdrücklich zugestanden, dass kein Ausschussbeschluss vorliege, der die gegenständliche Verfahrensführung seitens der Agrargemeinschaft gemäß Satzung rechtfertigen würde. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 BVG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

„Artikel 151. (…)

(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

(…)

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“

Die dem BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt:

„Anlage

Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden

A. Bund

(…)

3. Landesagrarsenate gemäß § 5 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;

(…)“

Gemäß den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetzes 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufung:

Gemäß § 3 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I 33/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014 gemäß Art 130 Abs 1 B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten.

Im Übrigen wurde die Berufung der Gemeinde B. innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist diese insofern auch rechtzeitig.

Die Berufungs- (nunmehr: Beschwerde-)legitimation der Gemeinde B. ergibt sich aus § 74 Abs 8 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 70/2014, wonach Personen eine Parteistellung insoweit zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. Daraus lässt sich zweifellos eine Parteistellung der Gemeinde B. ableiten, zumal die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996, insbesondere § 33 Abs 5 und § 37 Abs 7, ausdrücklich Rechte für die Gemeinde vorsehen und § 37 Abs 8 TFLG 1996 ausdrücklich eine Parteistellung der Gemeinde in Verfahren nach § 37 Abs 7 leg cit vorsieht.

Da aber das TFLG 1996 die Berufungs-(nunmehr: Beschwerde-)legitimation für Verfahren nach den §§ 33 Abs 5 und 37 Abs 7 leg cit nicht ausdrücklich regelt, leitet sich diese für das vorliegende Verfahren aus der Parteistellung ab und kommt der Gemeinde B. insofern hinsichtlich des angefochtenen Bescheides ein Berufungs- (nunmehr: Beschwerde-)recht zu.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung zulässig.

3. Zur Sache:

§ 12 iVm § 13 Abs 2 der mit Bescheid vom 18.2.2000, *****, in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft A. regelt, dass der Obmann die Agrargemeinschaft zwar nach außen vertritt, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch den Ausschuss unterliegen, allerdings nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Der Wirkungskreis des Ausschusses umfasst alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, insbesondere auch „die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten“.

Diese nach Maßgabe entsprechender Ausschussbeschlüsse eingeschränkte Außenvertretungsbefugnis des Obmannes deckt sich auch mit der schon im Zeitpunkt der verfahrenseinleitenden Antragstellung im damaligen § 35 Abs 8 TFLG 1996 (nunmehr: § 35 Abs 9 TFLG 1996) normierten Bestimmung, wonach der Obmann „die Agrargemeinschaft nach außen [vertritt], in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.“

Vor diesem Hintergrund besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Agrargemeinschaft A. zu seiner Rechtswirksamkeit eines Ausschussbeschluss bedurft hätte.

Dass ein solcher Beschluss nicht nur im Innenverhältnis, sondern auch im Außenverhältnis relevant ist, ergibt sich etwa aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach sind die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen Öffentlichen Rechts – was Agrargemeinschaften gemäß § 34 Abs 3 TFLG 1996 zweifellos sind - enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe auch im Außenverhältnis wirksam, zumal solche Beschränkungen nicht zuletzt auch die Interessen der juristischen Person selbst schützen sollen (vgl. zB OGH vom 03.04.2008, GZ 1Ob18/08s). Das zitierte Urteil spricht dies zwar nur im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen aus; muss allerdings ein privater Vertragspartner die die Handlungsfähigkeit des zur Vertretung berufenen Organs beschränkenden Organisationsvorschriften - auch wenn er diese gar nicht gekannt hat - gegen sich gelten lassen, so muss umso mehr die Agrarbehörde verpflichtet sein, einen Verstoß gegen die Organisationsvorschriften bei ihren Entscheidungen zu beachten, erstreckt sich die dieser nach § 37 Abs 1 TFLG 1996 zukommende Aufsicht doch insbesondere auf die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen.

Wie dargelegt ist die Handlungsfähigkeit des Obmanns der Agrargemeinschaft insofern beschränkt, als dieser nur aufgrund entsprechender Beschlüsse nach Außen vertretungsbefugt ist. Während im genannten OGH-Urteil lediglich eine Formvorschrift (nämlich die Pflicht zur Beurkundung eines Beschlusses) verletzt wurde, die nicht als Gültigkeitsvoraussetzung für Handlungen nach außen, sondern bloß als im Innenverhältnis zu beachtende Ordnungsvorschrift zu verstehen war, besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel, dass die den agrarrechtlichen Bestimmungen zu entnehmende Erforderlichkeit eines Ausschussbeschlusses für die Stellung eines Antrags bei einer Verwaltungsbehörde auch im Außenverhältnis zu berücksichtigen ist. Ein solcher Antrag berührt zweifellos die Interessenssphäre der Agrargemeinschaft und bezweckt das Erfordernis eines Ausschussbeschlusses hierfür daher offenkundig den Schutz der Agrargemeinschaft.

Dasselbe Ergebnis zeigt folgender Rechtssatz des VwGH zu seinem Erkenntnis vom 26.4.2012, 2011/07/0245:

„Nach § 35 Abs. 8 Tir FlVfLG 1996 (hier auch nach der Satzung) ist die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen (durch die Satzung bestimmten) Aufgabenbereich der Vollversammlung und des Ausschusses von diesen Organen gefassten Beschlüsse zu halten hat. Wenn nun zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft die Angelegenheit ‚Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine agrarbehördliche Entscheidung‘ im Wirkungsbereich des Ausschusses liegt, so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, eine solche Berufung rechtswirksam zu erheben (vgl. E 15. Dezember 1987, 87/07/0042; B 16. November 1993, 91/07/0072).“

Gleiches muss aber für die dem Ausschuss vorbehaltene Antragstellung bei einer Verwaltungsbehörde gelten und bedurfte der verfahrenseinleitende Antrag insofern zu seinem rechtswirksamen Zustandekommen eines Ausschussbeschlusses.

Aus diesem Grund erfolgte die Nachforderung eines dem verfahrenseinleitenden Antrag zugrunde liegenden Ausschussbeschlusses durch das Landesverwaltungsgericht zu Recht.

Indem die den verfahrenseinleitenden Antrag stellende Agrargemeinschaft A. trotz Aufforderung einen solchen Ausschussbeschluss nicht beibringen konnte und ausdrücklich zugestand, dass ein solcher Ausschussbeschluss nicht vorliege, erweist sich der verfahrensgegenständliche Antrag als mangelhaft - eine Mangelhaftigkeit, die trotz Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht behoben wurde.

Über einen derart mangelhaften Antrag darf aber das Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache entscheiden und hätte auch die Erstbehörde eine solche Sachentscheidung nicht treffen dürfen. Indem sie dies doch getan hat, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt.

Die Erstbehörde hätte den gegenständlichen Antrag auf Zahlung näher bezeichneter Beiträge vielmehr nach erfolgloser Vornahme eines Verbesserungsauftrages zurückweisen müssen.

Diesbezüglich ist etwa auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.11.1983, 83/01/0243, zu verweisen. Diesem Erkenntnis ist folgender Rechtssatz zu entnehmen: „Fehlt dem Antrag auf Erteilung eines ‚Sichtvermerkes‘ die Unterschrift des Antragstellers und wird dieser Mangel nicht nach § 13 Abs 3 AVG 1950 behoben, so mangelt es der Behörde an der Zuständigkeit zur Erlassung einer Sachentscheidung. In dem angeführten Fall ist demnach ein Bescheid über die Versagung des Sichtvermerkes wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.“

Auch aus dem Erkenntnis des VwGH vom 28.3.1995, 94/07/0084, geht hervor, dass beim Fehlen der sachlichen Zuständigkeit für die meritorische Erledigung eines Ansuchens durch die Erstbehörde eine dennoch ergangene meritorische Erledigung von der Berufungsbehörde gestützt auf § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben und eine Antragszurückweisung ausdrücklich auszusprechen ist.

Aufgrund der Unzuständigkeit der Erstbehörde zur Entscheidung in der Sache hatte das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben und gleichzeitig auszusprechen, dass der verfahrenseinleitende Antrag als mangelhaft zurückgewiesen wird.

4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht unter anderem dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Diese Voraussetzung für den Entfall einer Verhandlung war im vorliegenden Fall gegeben.

5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die wesentliche Rechtsfrage, welche Folgen eine trotz mangelhaftem Antrag getroffene meritorische Entscheidung der Erstbehörde hat, hat das Landesverwaltungsgericht ebenso in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst, wie die Frage der Erforderlichkeit eines Ausschussbeschlusses für die Rechtswirksamkeit des verfahrenseinleitenden Antrags.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Peter Christ

(Richter)

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