Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/43/1617-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.08.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.43.1617.2
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der Frau BF und des Herrn BF, beide wohnhaft Adresse, beide vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 06.02.2014, Zahl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde der Frau BF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde des Herrn BF als unzulässig zurückgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid vom 19.04.2013, Zl ****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde K. (im Folgenden: die belangte Behörde), Frau BF und Herrn BF (im Folgenden: die Beschwerdeführer bzw die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer), die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garagen auf Gst Nr ****, KG K.
Mit E-Mail vom 25.01.2014 machte die Bezirkshauptmannschaft Y die belangte Behörde darauf aufmerksam, dass unmittelbar unterhalb der Grundstücke **** alle KG K., auf Gst Nr ***, ebenfalls KG K., die Quellen der WVA S. austräten und verwies diesbezüglich auf beigefügte Gutachten der Amtssachverständigen für Geologie und Kulturbautechnik (beide vom 14.01.2014). Demnach sei durch die geplante Bebauung der genannten Grundstücke eine Gefährdung der WVA S. nicht nur möglich sondern sogar wahrscheinlich.
Daraufhin holte die belangte Behörde ein Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen Ing. AB ein, welcher ausführte, aufgrund des Gefahrenpotenzial für die Stoffnerquelle müsse eine Quellbeweissicherung vor Beginn des oe Bauvorhabens der Beschwerdeführer zwingend vorgeschrieben werden.
Mit Datum vom 06.02.2014 erging ebenfalls bezeichnet mit Zl ****, ein Schriftsatz, überschrieben mit „Ergänzung zum Baubescheid“ folgenden Inhalts an die Beschwerdeführer:
„Sehr geehrter Herr BF, sehr geehrte Frau BF,
aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der beiliegenden Stellungnahmen des Amtes der Tiroler Landesregierung ist vor Baubeginn der Gst. ****, insbesondere vor Beginn der Erdarbeiten (Erdaushub) eine Quellbeweissicherung der bestehenden, darunter liegenden „S.quelle“ zwingend durchzuführen und der Baubehörde vorzulegen.
Laut den enthaltenen Stellungnahmen des Baubezirksamts Wasserwirtschaft sowie Allgemeine Bauangelegenheiten der Tiroler Landesregierung liegt die Bauparzelle Gst. **** im Einzugsgebiet der „S.quelle“, die 5 Wohnhäuser und ein Stallgebäude versorgt.
Aus diesen Stellungnahmen geht hervor, dass durch eine Verbauung der Gst. **** ein Gefahrenpotenzial für die „S.quelle“ vorherrscht und eine zwingende Quellbeweissicherung vor Baubeginn gemacht werden muss. Die Beweissicherung muss vor Baubeginn der Baubehörde vorgelegt werden.
Ergeht per RSb-Brief an:
BF und BF, Adresse
Ing. AB, […].
1 Stück zum Akt.
Der Bürgermeister:
[Unterschrift]“
Laut dem im Akt enthaltenen Rückschein wurde dieses Schriftstück (Empfänger: BF und BF) nach einem Zustellversuch am 07.02.2014 mit einer Abholfrist beginnend am 10.02.2014 beim Postamt K. hinterlegt.
Mit Eingabe vom 05.03.2014 erhoben die Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, Beschwerde gegen den Baubewilligungbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 19.04.2013 im Umfang der „Ergänzung zum Baubescheid vom 06.02.2014“. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, es sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.04.2013 die Baubewilligung für ihr Bauvorhaben auf Gst Nr ****, KG K., erteilt worden. Eine „Ergänzung zum Baubescheid“, wie mit vorliegendem Schriftsatz vom 06.02.2014 erfolgt, sei in der Tiroler Bauordnung nicht vorgesehen. Es bestehe zwar nach § 27 Abs 10 TBO 2011 die Möglichkeit, dem Inhaber einer Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, jedoch sei der gegenständliche Schriftsatz weder als Bescheid bezeichnet noch werde auf § 27 Abs 10 TBO 2011 Bezug genommen. Ohnehin ergäbe sich aus dem Schriftsatz nicht, dass bei bescheidgemäßer Ausführung des Bauvorhabens eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bestehe, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung auch gar nicht vorlägen. Überdies sei die mangelnde Bestimmtheit des gegenständlichen Schreibens zu bemängeln, da aus ihm nicht hervorginge, wie eine Quellbeweissicherung durchzuführen und welche Unterlagen der Behörde vorzulegen seien. Es fehle jegliche genauere Beschreibung; nicht einmal die Lage der Quelle sei angegeben. Die Gefährdung irgendeiner Quelle sei im Bauverfahren auch gar kein Thema gewesen, vielmehr hätten die Beschwerdeführer das fragliche Grundstück, welches bereits vor über 10 Jahren als Bauland gewidmet worden sei, mit Kaufvertrag vom 01.08.2012 als solches erworben. Aufgrund dieser Widmung sei grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Bebauung zulässig ist. Unabhängig davon sei das Verfahren mangelhaft, weil den Beschwerdeführern vor Erlassung der „Ergänzung zum Baubescheid“ kein Parteiengehör eingeräumt worden sei.
Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts übermittelte die belangte Behörde am 06.08.2014 die bei der Österreichischen Post AG eingeholte Empfangsbestätigung betreffend die „Ergänzung zum Baubescheid“ vom 06.02.2014, welche am 07.02.2014 doch die Erstbeschwerdeführerin gezeichnet wurde.
II.Rechtslage:
§ 18 Abs 4 AVG
Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. […] Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 leg cit genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
§ 58 AVG
(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs 4 leg cit.
§ 27 Abs 10 lit a TBO 2011
Ergibt sich nach der Erteilung der Baubewilligung, dass trotz bewilligungsgemäßer Ausführung des Bauvorhabens eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, so hat die Behörde dem Inhaber der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des Abs. 7 vorzuschreiben. Diese Maßnahmen sind nur insoweit zulässig, als der mit den Auflagen verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht.
Art 132 Abs 1 B-VG
Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
III.Erwägungen:
i.Zur Bescheidqualität der „Ergänzung zum Baubescheid“ vom 06.02.2014
Die Frage, ob es sich bei der „Ergänzung zum Baubescheid“ vom 06.02.2014 um einen anfechtbaren Bescheid oder eine bloße Mitteilung der belangten Behörde handelt, ist unter Berücksichtigung mehrere Gesichtspunkte abzuwägen. Einerseits enthält diese Erledigung die Angabe der erlassenden Behörde, den Namen des Genehmigenden sowie eine ordnungsgemäße Fertigung – Kriterien (vgl § 18 Abs 4 AVG) welche für das Vorliegen eines gültigen Bescheids unerlässlich sind. Des Weiteren ist das Datum der Erledigung angegeben was ebenfalls in § 18 Abs 4 AVG gefordert, jedoch für die Bescheidqualität (iVm § 58 Abs 3 AVG) nicht als essenziell angesehen wird. Auf der anderen Seite fehlt die in § 58 Abs 1 AVG geforderte ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid, eine formelle Gliederung im Spruch und Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung (vgl § 58 Abs 1 und 2 AVG). Trotzdem ist ein die Anforderungen an einen normativen Abspruch erfüllender Spruch im ersten Absatz des gegenständlichen, oben vollständig zitierten, Schreibens enthalten. Insbesondere weist dieser eine imperative, nicht bloß belehrende oder narrative Formulierung auf, woraus eindeutig ersichtlich ist, dass es sich um eine normative Entscheidung der belangten Behörde handelt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Meinung, dass in solchen Fällen auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid verzichtet werden kann. Mit dem im „Spruch“ erkennbaren imperativen Charakter der Erledigung nicht im Einklang steht wiederum die sprachliche Gestaltung des Schriftsatzes, welcher sich mit „Sehr geehrter Herr BF, sehr geehrte Frau BF“ an die Beschwerdeführer richtet. Diesbezüglich hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass die Verwendung von Höflichkeitsfloskeln (auch in Verbindung mit dem Gebrauch des Ausdrucks „Mitteilung“) für sich allein noch nicht den Bescheidcharakter einer Erledigung ausschließt. Ist ein normativer Abspruch enthalten, so ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs das Fehlen von Rechtsmittelbelehrung und Begründung sowie der Gliederung nach Spruch und Begründung für den Bescheidcharakter eben so wenig entscheidend.
Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass der vorliegenden „Ergänzung zum Baubescheid“ vom 06.02.2014 aufgrund ihrer formellen und inhaltlichen Merkmale Bescheidqualität zuzumessen ist.
ii.Zu Spruchpunkt 1 – Mangelnde Zuständigkeit der belangten Behörde
Wie den den oe von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz am 25.01.2014 übermittelten Gutachten aus den Bereichen Geologie und Kultur Bautechnik zu entnehmen ist, befindet sich das zu bebauende Grundstück der Beschwerdeführer im Anstrombereich der Stoffnerquelle. Durch dessen geplante Bebauung müsse den Amtssachverständigen zufolge mit einer Beeinträchtigung dieser Quelle, sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht gerechnet werden.
Dem oben zitierten § 27 Abs 10 TBO 2011 ist zu entnehmen, dass dem Inhaber einer Baubewilligung nachträgliche Auflagen nur dann vorgeschrieben werden dürfen, wenn trotz der bewilligungsgemäßen Ausführung des Bauvorhabens eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Diese Gefahr muss dabei aus Gründen resultieren, deren Regelung in die Kompetenz des Baurechtsgesetzgebers fällt. Die Baubehörde ist nur dann zur Erteilung nachträglicher Auflagen zuständig, wenn die Gefahrenlage einen aus baurechtlicher Sicht zu regelnden Sachverhalt betrifft (Weber/Rath-Kathrein, TBO § 27 Rz 34). Es zeigt sich jedoch, dass es sich beim Quellschutz um keinen solchen Sachverhalt handelt – dieser ist in der Systematik der Tiroler Bauordnung nicht berücksichtigt. Die TBO 2011 deckt den Bauplatz betreffend lediglich Themenbereiche wie die Tragfähigkeit des Untergrundes, Gefährdung durch Naturgefahren, die Wasserversorgung sowie die Entsorgung der Abwässer und Niederschlagswässer ab (vgl § 3 leg cit) – der Schutz von im Boden befindlichen Wasservorkommen ist hingegen nicht Gegenstand der Tiroler Bauordnung.
Die Unzuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde K. in der vorliegenden Angelegenheit war gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen. Daher war der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin in Spruchpunkt 1 stattzugeben (zur mangelnden Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers siehe unten Punkt iii.) und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
In Hinblick auf die obigen Ausführungen zu Punkt i. ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Qualifikation einer Erledigung als Bescheid der Frage, ob die Behörde überhaupt zu einem bescheidmäßigen Abspruch zuständig gewesen wäre, maßgebliche Bedeutung zumisst. Dies führte in Fällen der Formlosigkeit von Erledigungen dazu, dass der Behörde ein Bescheidwille schon aus dem Grund unterstellt wurde, weil sie für die Erlassung eines entsprechenden Bescheids zuständig war. Umgekehrt konnte einer formlosen Mitteilung „auch deshalb“ kein Bescheidwille entnommen werden, weil die tätig gewordene Behörde dafür nicht zuständig war. Derartige Überlegungen sind für den vorliegenden Fall jedoch nicht relevant, weil entsprechend den obigen Ausführungen die gegenständliche Erledigung bereits aufgrund ihrer Form und ihres Inhalts als Bescheid zu werten ist.
iii.Zu Spruchpunkt 2 – Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung herausgearbeitet, dass auch bei Ehegatten mit identer Adresse eine Zustellung mittels zweier Zustellnachweise erforderlich ist. Wird ein zwei Adressaten gemeinsam gerichteten RSb-Brief nach erfolglosem Zustellversuch postalisch hinterlegt, gilt er keinem der beiden Adressaten im Sinne des § 17 Abs 3 3 Satz ZustG als zugestellt. Eine wirksame Zustellung erfolgt nur an jenen Ehegatten, welchem die Ladung tatsächlich zukommt. Hierbei ist zu beachten, dass dessen Übernahme der Erledigung nicht als Ersatzzustellung für den anderen Ehegatten wirksam sein kann.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 06.02.2014 wurde als eine Sendung (Empfänger: BF und BF) verschickt und nach einem Zustellversuch beim Postamt K. hinterlegt. Wie die Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts zeigten, wurde die Hinterlegungsanzeige ebenfalls an beide Beschwerdeführer gerichtet und behob die Erstbeschwerdeführerin die Sendung am 07.02.2014 bei der Post. Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze, dass der angefochtene Bescheid nur der Erstbeschwerdeführerin gegenüber erlassen wurde, nicht aber gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer. Daher mangelt es Letzterem an der Beschwerdelegitimation nach Art 132 B-VG, weshalb seine Beschwerde in Spruchpunkt 2 zurückzuweisen war.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Julia Schmalzl
(Richterin)