LVwG T LVwG-2014/19/1383-1

LVwG-2014/19/1383-1Tribunale amministrativo regionale10 lug 2014

Regest

aufschiebende Wirkung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/19/1383-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.19.1383.1

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die in der Beschwerde des BF, vertreten durch Rechtsanwälte in Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom xx.xx.xxxx, Zl ****, gestellten Anträge, sowohl für Spruchpunkt I. als auch für Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden gemäß § 10 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) und § 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. die mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, Zl ****, angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme die Überweisung des Betrages von Euro **** aufgetragen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründete dies wie folgt:

„Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine öffentlichen Interessen entgegen, der sofortige Vollzug ist nicht geboten.

Wie in der Beschwerde ausgeführt, kann zwar nicht mehr der Titelbescheid angefochten werden, aber auch die Anordnung der Ersatzvornahme ist unzulässig. Mit dem Vollzug des Bescheides wäre für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.“

II.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da im gegenständlichen Fall kein Erkenntnis zu fällen ist, war gemäß § 31 Abs 1 ein Beschluss zu fassen.

Gemäß § 10 Abs 2 VVG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Nach der zur - vergleichbaren - Vorgängerbestimmung ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Vollstreckungsverfügung unmittelbar in die Wirklichkeit umgesetzt werden; aufschiebende Wirkung dagegen kann rechtmäßig durch die Vollstreckungsbehörde auch nicht im Einzelfall zuerkannt werden (vgl VwGH 19.05.1993, Zl 89/09/0005).

Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung und kann diese der Beschwerde auch nicht zuerkannt werden.

Ein Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs 2 VVG ist hingegen keine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs 2 VVG (s E VS 6.6.1989, 84/05/0035, Slg 12942 A). § 10 Abs 2 VVG ist daher nicht anwendbar; vielmehr gelangt § 22 VwGVG zur Anwendung. Demnach kommt lediglich Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung zu. Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, sodass der Beschwerde gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.

Nachdem sich somit der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowohl im Hinblick auf die Anordnung der angedrohten Ersatzvornahme als auch im Hinblick auf den Kostenvorauszahlungsauftrag als unzulässig erweist, war spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Barbara Glieber

(Richterin)

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