LVwG T LVwG-2014/25/1655-2

LVwG-2014/25/1655-2Tribunale amministrativo regionale24 giu 2014

Regest

Änderung der Satzung <br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/25/1655-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.1655.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des BF, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, vom 14.05.2014 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde J. vom 22.04.2014, Zl ****, betreffend die Genehmigung einer Satzungsänderung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde St. Johann i.T. zurückverwiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

In der Vollversammlung der Weggemeinschaft „W“ wurde am 27.10.1994 in der Niederschrift unter Punkt 8.) Folgendes festgehalten:

„8.)Erweiterung der Straßeninteressentschaft:

Herr CD ersucht die Anwesenden der Vollversammlung um Aufnahme in die Weggemeinschaft „W“ vom Abschnitt Einfahrt EF bis Beginn des Grundstückes von Herrn G. Länge rund 70 lfm. Die Asphaltierungskosten werden von Fam. CD, Fam. GH und Herrn G übernommen.

Herr EF wird auf keinen Fall mit etwaigen Kosten dieser Asphaltierungsarbeiten belastet.

Obmann X stellt den Antrag um die Aufnahme in die Weggemeinschaft W.

Der Antrag wird einstimmig angenommen.

Frau AB ersucht die Anwesenden der Vollversammlung um Aufnahme in die Weggemeinschaft W des Seitenastes vom bestehenden Asphalt bis Anfang Grundstück IJ (bis Z).

Auf Vorschlag von VM und Antrag von Obmann X wird der Antrag um Aufnahme des Seitenastes in die Weggemeinschaft W einstimmig angenommen.“

In der Niederschrift der Straßeninteressentschaft „W“ vom 08.05.2013 ist unter Punkt 6. Folgendes festgehalten:

„6.Anteile der Objekte Hnr. 41 und 43 werden von Straßenreferenten KL und Wegobmann MN vor Ort kontrolliert und der Gemeinde mitgeteilt. Die Anteile der einzelnen Häuser und deren Berechnung wird von der Gemeinde nochmals mit dem Meldeamt verglichen. –Einstimmig-“

Im Akt der Gemeinde befindet sich eine Neuberechnung der Beitragsanteile mit Stand Juni 2013, in welcher auch die Anteile CD und AB enthalten sind.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde J. vom 24.06.2013, Zl ****, wurde gemäß § 21 Abs 2 TStG die am 08.05.2013 von der Vollversammlung der Straßeninteressentschaft W beschlossene Satzungsänderung genehmigt. Spruchgemäß betreffen diese Änderungen ausschließlich § 3 der Satzung (Interessenten und Beitragsanteile). Die Satzung ist integrierender Bestandteil dieses Bescheides.

Dagegen hat der nunmehrige Beschwerdeführer Berufung erhoben und unter anderem vorgebracht, dass eine Satzungsänderung, nämlich dass der Seitenarm zum Gst 463 ebenfalls in die Interessentschaft aufgenommen wird, nie beschlossen worden wäre. Es werde beantragt, den § 2 der Satzung in seiner bisher geltenden Version festzustellen.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und der Spruch dahingehend konkretisiert, als sich die Genehmigung der Satzungsänderung auf die Beschlüsse der Vollversammlung der Straßeninteressentschaft W vom 27.10.1994 auf § 2 der Satzung und vom 08.05.2013 auf § 3 der Satzung bezieht. Die in der Anlage befindliche Satzung wurde zum Spruchbestandteil erklärt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde von BF, in welcher dieser durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass eine Satzungsänderung zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde bedarf. Nach § 25 Abs 1 TStG könnten Interessenten entweder durch einen schriftlichen Vertrag zwischen den bisherigen und den neuen Interessenten oder durch Bescheid der Behörde einbezogen werden. Weder gebe es einen solchen schriftlichen Vertrag noch einen Bescheid, mit welchem neue Interessenten in die Straßeninteressentschaft einbezogen worden wären. Die Ansicht der belangten Behörde, dass durch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Spruchkorrektur die fehlende bescheidmäßige Einbeziehung der neuen Interessenten nachgeholt werden könne, sei verfehlt, da gemäß der Spruchkorrektur nur eine Satzungsänderung gemäß § 21 Abs 2 TStG genehmigt würde, nicht jedoch die Einbeziehung neuer Interessenten gemäß § 25 TStG. Durch die Vorgangsweise der belangten Behörde sei eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs 5 TStG vorliegen, nicht möglich und würden die bisherigen Interessenten der Möglichkeit beraubt, allfällige rechtswidrige Bescheide zu bekämpfen. Auch hätten nachträglich einbezogene Interessenten der Straßeninteressentschaft einen nachträglichen Beitrag zu den Baukosten der Straße zu leisten, welcher bescheidmäßig festzusetzen wäre. Somit wäre die von der Berufungsbehörde vorgenommene Spruchkorrektur ebenso rechtswidrig, wie die eigenmächtig im Bescheid vom Bürgermeister vorgenommene Änderung des § 2 der Satzung. Überdies widerspreche der Bescheid Punkt 8.) des Vollversammlungsprotokolles vom 27.10.1994. Bei der aktualisierten Fassung der Satzung, die dem bekämpften Bescheid beigelegt wurde, entspreche die farbliche Einzeichnung des Seitenastes nicht dem Vollversammlungsbeschluss. Seit der Vollversammlung vom 27.10.1994 sei es zu verschiedenen Eigentümerwechsel gekommen, weshalb eine nachträgliche Genehmigung des Beschlusses laut Punkt 8.) auch deshalb nun nicht mehr möglich wäre. Es werde deshalb Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanzen beantragt, in eventu Abänderung des Bescheides dahingehend, dass § 2 der Satzung in der Version abgeändert wird, wie sie in der im Bescheid des Bürgermeisters vom 28.01.1993 erlassenen Satzung lautete.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen:

Die in diesem Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes lauten wie folgt:

„§ 21

Satzung

(1)Die Satzung einer Straßeninteressentschaft hat jedenfalls zu enthalten:

a)den Namen, den Sitz und den Zweck der Straßeninteressentschaft,

b)die Bezeichnung der öffentlichen Interessentenstraße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs 2; solche Benützungsbeschränkungen dürfen nur insoweit festgelegt werden, als hiedurch öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden,

c)den Namen und die Adresse der Interessenten sowie die auf sie entfallenden Beitragsanteile,

d)die Rechte und Pflichten der Interessenten,

e)die Festlegung der Organe der Straßeninteressentschaft und ihres jeweiligen Aufgabenbereiches.

(2)Eine Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht.

§ 25

Nachträgliche Einbeziehung von Interessenten

(1)In eine Straßeninteressentschaft können Interessenten nachträglich einbezogen werden

a)durch schriftlichen Vertrag zwischen den bisherigen Interessenten und den neuen Interessenten oder

b)durch Bescheid der Behörde.

(2)Ein Vertrag über die nachträgliche Einbeziehung von Interessenten bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn

a)die neuen Interessenten die Voraussetzungen nach § 20 Abs 5 erfüllen und

b)die geänderte Satzung dem § 21 entspricht.

(3)Die Behörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach § 20 Abs 5 nachträglich eingetreten sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Straßeninteressentschaft mit Bescheid in die betreffende Straßeninteressentschaft einzubeziehen. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu enthalten.

(4)Nachträglich einbezogene Interessenten haben an die Straßeninteressentschaft einen nachträglichen Beitrag zu den von ihr getragenen Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße zu leisten. Die Höhe des nachträglichen Beitrages ergibt sich aus jenem Beitrag zu den Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße, den der nachträglich einbezogene Interessent im Falle ihres Neubaues im Zeitpunkt seiner Einbeziehung leisten müsste.“

Für die in der Vollversammlung am 27.10.1994 unter Punkt 8.) beschlossene Aufnahme von weiteren Interessenten in die Straßeninteressentschaft bedarf es gemäß § 25 TStG entweder eines schriftlichen Vertrages zwischen den bisherigen Interessenten und den neuen Interessenten oder eines Bescheides der Behörde. Zutreffend ist das Beschwerdevorbringen, dass keine dieser beiden Voraussetzungen des § 25 Abs 1 TStG für die nachträgliche Einbeziehung von Interessenten in Bezug auf das Protokoll der Vollversammlung vom 27.10.1994, Punkt 8.), gegeben ist. Ein bloßer Vollversammlungsbeschluss kann die von § 25 Abs 1 geforderten Rechtsakte nicht ersetzen.

Nach § 21 Abs 2 TStG bedarf eine Änderung der Satzung zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht. Die Satzungsänderung widerspricht wegen der nicht dem § 25 konformen nachträglichen Einbeziehung von Interessenten dem Gesetz, weshalb die Behörde dieser die Genehmigung nicht erteilen hätte dürfen.

Somit ist die Argumentation des Beschwerdeführers zutreffend und war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Alexander Hohenhorst

(Richter)

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