LVwG T LVwG-2014/15/1338-2

LVwG-2014/15/1338-2Tribunale amministrativo regionale17 giu 2014

Regest

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/15/1338-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.1338.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde von Frau BF, geboren am xx.xx.xxxx, T, gegen den Bescheid der IS, Sozialamt, vom xx.xx.xxxx, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mangels Zuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung eines Taschengeldes nach § 5 Abs 6 TMSG als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel.

Festgehalten wird, dass nach entsprechender Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol die Akten des Verfahrens durch die belangte Behörde vervollständigt wurden. So wurde mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, eingelangt am xx.xx.xxxx, unter anderem auch der bezughabende Antrag, welcher am xx.xx.xxxx bei der Bezirkshauptmannschaft K eingebacht wurde, vorgelegt. Weiters ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, dass dieser Antrag mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx bzw mit weiterem Schriftsatz vom xx.xx.xxxx der belangten Behörde vorgelegt wurde, zumal sich die Bezirkshauptmannschaft K betreffend die Frage der örtlichen Zuständigkeit darauf beruft, dass diese nach dem letzten ordentlichen Wohnsitz festzustellen sei, weshalb im vorliegenden Fall nicht die Bezirkshauptmannschaft K, sondern die belangte Behörde zuständig zur Entscheidung des Antrages sei.

Dem im vorgelegten Akt einliegenden Auszug aus dem zentralen Melderegister kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bis zum xx.xx.xxxx mit Hauptwohnsitz in K, gemeldet gewesen ist. Seit dem xx.xx.xxxx ist die Beschwerdeführerin durchgehend in T, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Festgehalten wird daher, dass die Beschwerdeführerin auch zum Zeitpunkt der Antragstellung ihrem Hauptwohnsitz nicht im Sprengel der belangten Behörde, sondern in jenem der Bezirkshauptmannschaft K, an welche der Antrag auch ursprünglich gerichtet wurde, hatte.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 27 Abs 6 TMSG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

a)in den Angelegenheiten der Ersatzansprüche nach § 26 TMSG nach dem Ort, an dem die Notwendigkeit zur Hilfeleistung eingetreten ist,

b)in den übrigen Angelegenheiten nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden oder Mindestsicherungsbeziehers, mangels eines Hauptwohnsitzes in Tirol nach seinem Aufenthalt und mangels eines Aufenthaltes in Tirol nach dem letzten Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

Festgehalten wird, dass im vorliegenden Fall keine Angelegenheit der Ersatzansprüche nach § 26 TMSG vorliegt, weshalb für die Beurteilung der Zuständigkeit § 27 Abs 6 lit b TMSG gilt. Demnach ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden oder Mindestsicherungsbeziehers ausschlaggebend. Nur wenn ein derartiger Hauptwohnsitz in Tirol nicht besteht, kommt allenfalls die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach anderen Kriterien in Frage.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Hauptwohnsitz im Sprengel der belangten Behörde und hatte auch einen derartigen nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft K.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen. Zumal sich die örtliche Zuständigkeit gem § 27 Abs 6 lit b TMSG grundsätzlich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden richtet und die Beschwerdeführerin einen solchen im Sprengel der belangten Behörde nicht hatte, hat die belangte Behörde als unzuständige Behörde entschieden.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag liegt daher offensichtlich bei der Bezirkshauptmannschaft K und nicht bei der IS. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Verfahren wird somit von der Bezirkshauptmannschaft K fortzusetzen sein.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Zumal die Frage der örtlichen Zuständigkeit unmittelbar im TMSG hinreichend klar geregelt ist, liegt keine Rechtsfrage vor, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Gerold Dünser

(Richter)

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