Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2013/11/1944-5
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.03.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.11.1944.5
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des Herrn ED (1.) und des Herrn JB (2.), beide vertreten durch Rechtsanwalt in Y, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2013, Zl ****, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Kaufvertrag,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Erwerb der Gste 281/1, 282, 283, 288/1, 291/1, 292/2 und 292/3 aus der Liegenschaft in EZ *** GB A durch ED, nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 08./09.01.2013 samt Nachtrag vom 12./14.03.2014, abgeschlossen zwischen JB als Verkäufer und ED als Käufer, gemäß § 4 Abs 1 lit a iVm § 6 Abs 2 und § 25 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 150/2012, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
3. Für diese Entscheidung hat Herr ED gemäß Tarifpost 107 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – LVAV, LGBl Nr 62/2007 idF LGBl Nr 145/2013, eine Verwaltungsabgabe von € 70,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses mittels beiliegendem Zahlschein einzuzahlen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Vorbemerkungen:
Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.
II. Verfahrensgang:
Mit Kaufvertrag vom 08./09.01.2013 hat JB die Gste 281/1, 182, 283, 288/1, 291/1 und 292/3 aus der Liegenschaft in EZ *** GB A an ED verkauft. Entsprechend der Vorschrift des § 23 TGVG wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt.
Mit Bescheid vom 04.06.2013, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y diesem Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Genehmigungskriterium beim Erwerb forstwirtschaftlicher Grundstücke darin bestehe, dass kein Widerspruch zur Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden forstwirtschaftlichen Grundbesitzes auf Veräußererseite bestehe. Dies sei jedoch vorliegend – anknüpfend an die Ausführungen der Bezirksforstinspektion Y – der Fall, zumal vom gegenständlichen Rechtsgeschäft drei kleine Restwaldflächen nicht erfasst seien. Um keine Verschlechterung der bisherigen Besitzverhältnisse herbeizuführen, sei zumindest auch der Verkauf des Gst 292/2 erforderlich.
Gegen diese Entscheidung haben die rechtsfreundlich vertretenen Vertragsteile fristgerecht Berufung erhoben und mit näheren Ausführungen dargelegt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen sehr wohl vorliegen würden.
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde nunmehr ein Nachtrag zum Kaufvertrag vom 08./09.01.2013 errichtet und auch das Gst 292/2 mit 1.489 m² an Herrn ED verkauft.
Die Bezirksforstinspektion Y hat in ihrer Stellungnahme vom 24.03.2014 ausgeführt, dass eine nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Waldgrundstücke gewährleistet erscheine und aus forstfachlicher Sicht nunmehr keine Bedenken gegen den vorliegenden Kaufvertrag samt Nachtrag bestehen. Den beim Verkäufer verbleibenden geringen Waldanteilen auf landwirtschaftlichen Flächen komme aufgrund der Größe/Struktur keine forstliche Bedeutung zu. Insgesamt liege nunmehr keine Beeinträchtigung einer nachhaltigen, forstlichen Bewirtschaftung mehr vor.
III. Rechtsgrundlagen:
1. Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930 idF BGB I Nr 164/2013 (B-VG):
„Art. 151
2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl Nr I 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 (VwGbk-ÜG):
§ 3
…
(7) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren können von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
…
2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
…“
3. Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013 (TGVG):
„2. Abschnitt
Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 4
Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
a)den Erwerb des Eigentums;
…
§ 6
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
a)der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
1. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
2. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
3. der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht und
b)der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
(2) Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b vorliegt.
…
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.
…“
IV. Rechtliche Erwägungen:
Gegenstand dieses grundverkehrsbehördlichen Beschwerdeverfahrens ist der Erwerb der Gste 281/1, 282, 283, 288/1, 291/1, 292/2 und 292/3 im Gesamtausmaß von 49.906 m² aus der Liegenschaft in EZ *** GB A durch ED nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 08./09.01.2013 samt Nachtrag vom 12./14.03.2014.
Festzuhalten ist zunächst, dass es sich bei sämtlichen kaufgegenständlichen Grundstücken um Waldgrundstücke handelt. Bei den bei der Liegenschaft in EZ *** GB A verbleibenden Grundstücken handelt es sich – abgesehen von einer Wegparzelle – um landwirtschaftliche Flächen, wobei sich im Randbereich der Gste 290 und 284/2 eine geringfügige Bestockung befindet. Diese Bestockung ist entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen aus forstfachlicher Sicht als unbedeutend einzustufen (vgl. auch das im Akt einliegende Orthofoto).
Damit ist – bedingt durch den Nachtrag zum Kaufvertrag vom 12./14.03.2014 – der von der Verwaltungsbehörde ins Treffen geführte Widerspruch zu den land- bzw forstwirtschaftlichen Schutzinteressen beseitigt. Der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf hingewiesen, dass der Verkäufer über weiteren Liegenschaftsbesitz verfügt und auf Verkäuferseite nach wie vor eine ausreichende Waldausstattung vorhanden ist.
Die vom Gesetzgeber geforderte nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke ist – so die Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen – gewährleistet. Die Erklärung nach § 6 Abs 1 lit b TGVG wurde ebenfalls abgegeben.
Im Ergebnis liegen nunmehr die Genehmigungsvoraussetzungen vor, insbesondere besteht hinsichtlich des Verkäufers kein Widerspruch zu den in § 6 Abs 1 lit a Z 1 und 2 TGVG genannten Grundsätzen. Versagungsgründe (vgl § 7 Abs 1 lit a, b und c TGVG) sind ebenfalls nicht gegeben.
Damit kommt der Beschwerde Berechtigung zu und war wie im Spruch zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gebührenrechtlicher Hinweis:
Für die Vergebührung der Berufung ist eine Gebühr von Euro 13,40 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses mittels beiliegendem Zahlschein einzuzahlen
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christoph Purtscher
(Präsident)