LVwG T LVwG-2014/37/0030-4

LVwG-2014/37/0030-4Tribunale amministrativo regionale20 mar 2014

Regest

Agrargemeinschaft, Gemeindegut, Regulierungsplan, Satzung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/37/0030-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0030.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der/des 1. Agrargemeinschaft Y, PLZ X, 2. R F, PLZ Ort, 3. M G, PLZ Ort, 4. C H, PLZ Ort, 5. E H, PLZ Ort, 6. R H, PLZ Ort, 7. S H, PLZ Ort, 8. T H, PLZ Ort, 9. S J, PLZ Ort, 10. A L, PLZ Ort, 11. J L, PLZ Ort, 12. A M, PLZ Ort, 13. B P, PLZ Ort, 14. C P, PLZ Ort, 15. B S, PLZ Ort, 16. A S, PLZ Ort, 17. H W, PLZ Ort (als Rechtsnachfolger des A W, Adresse, PLZ Ort), alle vertreten durch Dr. A B, Rechtsanwalt in PLZ Ort, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 08.02.2013, Zl AGM-***-2013, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als

1.1. Spruchpunkt I. ersatzlos behoben wird und

1.2. Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert wird, als lit b des Punktes „Nutzungen“ der Haupturkunde des Regulierungsplanes wie folgt zu lauten hat:„b.die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Grundstücke Nr 2997, 2998, 2999 und .422 in EZ *** GB ***** X. Die Substanznutzungen stehen der Gemeinde X zu. Sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Historisches Regulierungsverfahren:

Mit Bescheid vom 08.06.1960, Zl IIIb1-xxx/**, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Regulierungsplan, bestehend aus der Haupturkunde (Teil A), dem Wirtschaftsplan (Teil B) und den Verwaltungssatzungen (Teil C) erlassen. Auf der Grundlage des rechtskräftigen Regulierungsplanes vom 08.06.1960 hat das Bezirksgericht U das Eigentum der Agrargemeinschaft Y in der EZ xy* II GB Z mit Beschluss vom 01.12.1960, Zl ***/60, einverleibt.

Mit Bescheid vom 08.07.1981, Zl IIIb1-yyy/**, hat das Amt der Tiroler Landesregierung auf der Grundlage des Tiroler Siedlungsgesetzes ein Parteienübereinkommen beurkundet. Die damit verbunden Änderungen von Anteilsrechten hat das Bezirksgericht U mit Beschluss vom 16.06.1981, Zl ***/81, im Grundbuch ersichtlich gemacht.

2. Feststellungsverfahren:

Mit Bescheid vom 06.09.2011, Zl AgrB--2011, stellte die Agrarbehörde fest, dass näher bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 sind. Zwei definierte Grundstücke wurden nicht zum Gemeindegut gezählt. Die Berufung der rechtsfreundlich vertretenen Agrargemeinschaft Y hat der Landesagrarsenat mit Bescheid vom 27.06.2012, Zl LAS--11, im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat der Landesagrarsenat mit der Begründung behoben, dass mit der Feststellung von Gemeindegut gemäß Spruchpunkt I. des Bescheides vom 06.09.2011, Zl AgrB-***-2011, auch die Rechtsfrage geklärt sei, ob der Gemeinde Substanzwerte am Regulierungsgebiet zukämen. Dies gelte auch zur Frage des Vorliegens eines Restitutionsanspruches zugunsten der Gemeinde.

Entscheidend für die Qualifikation des Gebietes als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 war - vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes - der Umstand, dass in mehreren Bescheiden des Regulierungsverfahrens rechtskräftig und bindend die Qualifikation des Gebietes als agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 festgestellt worden war und keine Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft stattgefunden hatte.

Mit seinem Beschluss vom 21.11.2012, Zl 2012/**, hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Agrargemeinschaft Y gegen den Bescheid des Landesagrarsenates vom 27.06.2012, LAS--11, abgelehnt.

Den Antrag der Agrargemeinschaft Y auf Wiederaufnahme des durch den Bescheid des Landesagrarsenates vom 27.06.2012, Zl LAS--11, abgeschlossenen Verfahrens hat der Landesagrarsenat mit Bescheid vom 08.05.2013, Zl LAS-/2-11, als unbegründet abgewiesen.

3. Verfahren betreffend die Abänderung des Regulierungsplanes:

Die belangte Behörde hat auf der Basis des § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 von Amts wegen ein Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Y eingeleitet und den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 08.02.2013, Zl AGM-***-2013, erlassen, der wie folgt lautet:

„I.

Die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Nr. 2997, 2998, 2999 und .422 in EZ *** GB X sind Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010. Die Grundstücke Nr. 2982 und 2988 in EZ **1 GB X zählen nicht zum Gemeindegut.

II.

Der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y wird gemäß § 69 Abs. 1 lit. c TFLG 1996 durch folgenden Anhang I abgeändert:

Anhang I. zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y vom 08.06.1960, Zl. IIIb1-xxx/**:

1. Der bisherige Punkt II. der Haupturkunde (Nutzungen) wird durch folgenden neuen Punkt II. ersetzt:

II. Nutzungen:

Als Nutzungen kommen in Betracht:

a. die Weidenutzung,

b. die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes. Die Substanznutzungen stehen der Gemeinde X zu.

2. Im Punkt III. (Beteiligte und Anteilsrechte) wird nach dem letzten Absatz eingefügt wie folgt:

Anteilsberichtigt an der Agrargemeinschaft Y ist ebenso die Gemeinde X als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996. Die Gemeinde X hat im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.

III.

Gemäß § 69 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft Y die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung vom 29.04.1999, Zl. IIIb1-***-1999, außer Kraft.“

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2013, Zl AGM-***-2013, haben die Agrargemeinschaft Y sowie die in der Einleitung des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Mitglieder der Agrargemeinschaft Berufung erhoben und beantragt, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuändern und festzustellen, dass das Regulierungsgebiet kein atypisches Gemeindegut darstellt. Außerdem wird beantragt, die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

4. Verfahren vor dem (aufgelösten) Landesagrarsenat:

Der Landesagarsenat hat mit Schriftsatz vom 13.03.2013, Zl LAS-***/2-11, die Berufung der Beschwerdeführer der Gemeinde X zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Die Gemeinde X hat sich zum Rechtsmittel nicht geäußert.

Mit Schriftsatz vom 17.07.2013 hat das Notariat Dr. K N, U, den Beschluss des Bezirksgerichtes vom 16.07.2013, Zl ***, übermittelt, mit dem E H, geb am xx.xx.xxxx, Adresse, zum Verlassenschaftskurator in der Verlassenschaftssache nach der am 28.10.2011 verstorbenen M H, geb am xx.xx.xxxx, zuletzt wohnhaft gewesen in PLZ Ort, Adresse, bestellt wurde.

5. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Zu den Ausführungen in ihrer Berufung vom 22.02.2013 haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.03.2014 („Beweisanträge“) ein ergänzendes Vorbringen erstattet.

Am 06.03.2014 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verschiedene Urkunden vorgelegt, die als Beilagen ./A bis ./F zum Akt genommen wurden.

Im Zuge der Verhandlung wurden anhand aktueller Grundbuchsauszüge die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften ermittelt und allfällige Eigentümerwechsel (Rechtsnachfolge) festgestellt.

II. Beschwerdevorbringen:

Die Berufungswerber machen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Ihr Vorbringen lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Die Entscheidung der historischen Agrarbehörde über die Eigentumsverhältnisse sei durch den Eigentumstitel der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft legitimiert gewesen. Das Regulierungsgebiet sei aus der Tiroler Forstregulierung 1847 hervorgegangen. Das Regulierungsgebiet sei deshalb tatsächlich und rechtlich Eigentum einer „Gemeinde, zusammengesetzt aus Nutzungsberechtigten“ gewesen.

Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Die Agrarbehörde habe offensichtlich verkannt, dass das Eigentumsrecht dort ende, wo der Eigentümer auf einen besser Berechtigten treffe. Die Agrargemeinschaft, auf die das Eigentum übertragen worden sei, habe im Verhältnis zur politischen Gemeinde den besseren Eigentumstitel aufgewiesen.

Die historische Agrarbehörde habe konstitutiv über die Anteilsrechte in dem Sinn entschieden, dass mit den Anteilsrechten auch Anteile an der Substanz verbunden worden seien. Anteilsrechte seien nach ihrer gesetzlichen Definition Anteile vom Ganzen sowie auch vom ganzen Vermögen der Agrargemeinschaft. Im historischen Regulierungsverfahren sei wahres Eigentum einer Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftsbesitzer als Agrargemeinschaft umgegründet worden. Es liege somit keine atypische Gemeindegutsregulierung vor, sondern habe die historische Agrarbehörde eine echte Agrargemeinschaft reguliert.

Die Agrarbehörde I. Instanz hätte unter Berücksichtigung des Erkenntnisses VfSlg 19.262/2010 die wahren Eigentumsverhältnisse zu überprüfen gehabt. Demgegenüber unterstelle die Agrarbehörde denkunmöglich und offenkundig gesetzwidrig „atypisches Gemeindegut“. Die Agrarbehörde begründe dies mit der im historischen Regulierungsverfahren (unzutreffenden) Qualifikation des Regulierungsgebietes als „agrargemeinschaftliches Grundstück“ gemäß § 36 Abs 2 lit d TFLG („Gemeindegut“). Das Eigentum der Gemeinde X, das durch die Anknüpfung der Grundbucheintragung (widerleglich) zu vermuten gewesen sei, habe in dem Zeitpunkt geendet, zu dem die besser titulierte Agrargemeinschaft durch die körperschaftliche Einrichtung konstituiert worden sei. Die als neuer Rechtsträger geschaffene Agrargemeinschaft habe sich nach dem im Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsplanes geltenden Recht auf einen besseren Eigentumstitel stützen können.

Im historischen Regulierungsverfahren und dem in dessen Rahmen erlassenen Regulierungsplan vom 08.06.1960, Zl IIIb1-xxx/**, habe die Agrarbehörde die Agrargemeinschaft Y als Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke festgestellt. Eigentum umfasse aber Substanz und Nutzung. Die historische Agrarbehörde habe auch konstitutiv über die Anteilsrechte in dem Sinne entschieden, dass mit den Anteilsrechten auch Anteile an der Substanz verbunden worden seien. Mit der Abänderung des Regulierunsplanes werde damit unzulässiger Weise in das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft Y und in die Anteilsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft eingegriffen.

Ergänzend zum Vorbringen erstatten die Beschwerdeführer eine Fülle von Beweisanträgen (Kapitel 3., Punkte 1. bis 40. der Berufung). Mit diesen Beweisanträgen soll im Wesentlichen nochmals begründet werden, dass bei der Agrargemeinschaft Y nicht von einer Gemeindegutsagrargemeinschaft auszugehen sei. So heißt es etwa im Punkt 38., die (historische) Agrarbehörde habe in allen Fällen „echte und reine Agrargemeinschaften“ schaffen wollen. Alle Ansprüche der politischen Ortsgemeinde aus der historischen Verwaltungsgemeinschaft seien auf der Grundlage von Parteienübereinkommen abgefunden und ausgeglichen worden.

Im ergänzenden Schriftsatz vom 04.03.2014 legen die Beschwerdeführer nochmals dar, dass das historische Regulierungsverfahren zu keiner Enteignung der Ortsgemeinde geführt habe, sondern im Rahmen dieses Verfahrens das Grundbuch richtig gestellt worden sei.

III. Rechtslage:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 69 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 130/2013, einschließlich der Überschrift lautet wie folgt:

„§ 69

Abänderung von Regulierungsplänen

(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:

a) auf Antrag der Agrargemeinschaft,

b) bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oder

c) von Amts wegen.

Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.

(2)Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.

(3)Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(4)Der Plananhang ist den Behörden, denen der Regulierungsplan übermittelt wurde, zu übersenden.“

IV. Erwägungen:

1. Zuständigkeit:

Die Landesagrarsenate wurden gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 51/2012, iVm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerden zu qualifizierenden Berufungen der Agrargemeinschaft Y und der weiteren Mitglieder der Agrargemeinschaft gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2013, Zl AGM-***-2013.

2. Zur Vertretungsbefugnis des Obmannes betreffend die Beschwerde/Berufung der Agrargemeinschaft Y:

Die im Zeitpunkt der Erhebung der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung der Agrargemeinschaft Y geltende Satzung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 29.04.1999, Zl IIIb1-***-1999, bewilligt. Gemäß § 13 Abs 2 dieser Satzung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Gemäß § 12 dieser Satzung fällt die Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten in die Zuständigkeit des Ausschusses.

Mit Beschluss vom 08.08.2011 hat der Ausschuss der Agrargemeinschaft Y ihren Obmann umfassend ermächtigt, alle erforderlichen rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y als „atypisches Gemeindegut“ zu qualifizieren ist, zu setzen.

Die Erhebung des Rechtsmittels der Agrargemeinschaft Y gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2013, Zl AGM-***-2013, ist daher durch die im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels geltende Satzung gedeckt.

3. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG:

3. 1 Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides:

Diesbezüglich ist auf die Ausführungen im Kapitel 6.1 der rechtlichen Beurteilung dieses Erkenntnisses zu verweisen.

3. 2 Spruchpunkte II. und III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides:

Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wurden von Amts wegen erlassen und stützten sich damit auf § 69 Abs 1 lit c Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010.

Gemäß § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, in der vorgenannten Fassung, konnten die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Als Mitglieder der Agrargemeinschaft Y waren die nunmehrigen Beschwerdeführer somit berufungslegitimiert. § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 idF LGBl Nr 130/2013 sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

4. Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG:

Gemäß § 63 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 100/2011, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Der angefochtene Bescheid wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern nicht vor dem 12.02.2013 zugestellt. Die von den Beschwerdeführern durch deren Rechtsvertreter am 26.02.2013 bei der Post aufgegebene Berufung war daher rechtzeitig.

5. Zum Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.02.2013, Zl AGM-***-2013, und damit dessen Spruchpunkte I., II. und III. als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren.

6. Zur Sache:

6. 1 Ausgangssituation – Bindungswirkung des Feststellungsbescheides:

Die belangte Behörde hat sich in einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 73 lit d TFLG 1996 und damit auf einer geeigneten Rechtsgrundlage (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 06.09.2011, Zl AgrB--2011, im Wesentlichen bestätigt mit Bescheid des Landesagrarsenates vom 27.06.2012, Zl LAS--11, hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Nr 2997, 2998, 2999 und .422 in EZ *** GB ***** X Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Demgegenüber zählen die Gst Nr 2982 und 2988 in EZ **1 GB ***** X nicht zum Gemeindegut.

Mit Spruchpunkt I. des zitierten rechtskräftigen Bescheides hat die belangte Behörde in bindender Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Y eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Es ist daher unstrittig, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Y um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt (vgl VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides haben die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden auszugehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0070). An die rechtskräftige Feststellung ist auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft Y eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.

Ergänzend weist das Landesverwaltungsgericht Tirol darauf hin, dass die Qualifikation bestimmter Grundstücke des Regulierungsgebietes als Gemeindegut durch die belangte Behörde und den Landesagrarsenat im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts erfolgte.

Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996. Der Substanzwert und sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, steht der Gemeinde X zu.

Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Y ist damit von folgenden Prämissen auszugehen:

 Die Agrargemeinschaft Y besteht im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betreffend die Liegenschaften 2997, 2998, 2999 und .422 in EZ *** GB ***** X auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 06.09.2011, Zl AgrB-***-2011, in der EZ *** und der EZ **1 , GB ***** X, durch Beschluss des Bezirksgerichtes U vom 24.08.2012, Zl ****/12, ersichtlich gemacht .

 Die angeführten Grundstücke der EZ *** GB ***** X stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Y. Der Substanzwert gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 steht der Gemeinde X zu.

 Die Agrargemeinschaft Y besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan vom 08.05.1960, Zl IIIb1-xxx/**, definierten Anteilsrechten und der substanzberechtigten Gemeinde X.

6. 2 Wiederholung der rechtskräftigen Feststellung – Aufhebung wegen Unzuständigkeit:

Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides Spruchpunkt I. des bereits rechtskräftigen Feststellungsbescheides vom 06.09.2011, Zl AgrB-***-2011, „wiederholt“. Mit der neuerlichen Entscheidung setzt sich die belangte Behörde über die Rechtskraft des zitierten Feststellungsbescheides hinweg. Die belangte Behörde hat daher, bezogen auf Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides, eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen und damit diesbezüglich ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet (vgl VwGH 12.12.2013, Zl 2012/06/0208). Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit – diesen Rechtsmangel hat das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 27 VwGVG aufzugreifen – aufzuheben.

6. 3 Änderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes:

Allgemeine Ausführungen:

Die Agrarbehörde ist gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne abzuändern. Entscheidend ist, ob sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgebenden Umstände geändert haben.

Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides den Anhang zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y vom 08.05.1960, Zl IIIb1-xxx/**, geändert, und zwar durch Neuformulierung des Punktes II. der Haupturkunde („Nutzungen“) sowie durch Ergänzung des Punktes III. der Haupturkunde („Beteiligte und Anteilsrechte“) um einen zusätzlichen Absatz (Aufnahme der Gemeinde X als Substanzberechtigte und damit als Anteilsberechtigte an der Agrargemeinschaft Y).

Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften gemäß § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 auf Antrag der Gemeinde erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, B 464/07). Entsprechend dem vorzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde X hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.

Konkret wird Punkt II. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes dahingehend modifiziert, dass als Nutzungen die Weidenutzung und die Substanznutzung an den Grundstücken des Gemeindegutes festgelegt werden. Mit der neu formulierten lit b hat die belangte Behörde den Substanzwertanspruch der Gemeinde X entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y zur Geltung gebracht.

Im Punkt III. der Haupturkunde „Beteiligte und Anteilsrechte“ wird die Gemeinde X als an der Substanz berechtigtes Agrargemeinschaftsmitglied ausdrücklich erwähnt. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch der Gemeinde wird zudem im Punkt III. der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde X die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat.

Soweit die Beschwerdeführer die Abänderung des Regulierungsplanes damit bekämpfen, es liege bei der Agrargemeinschaft Y kein atypisches Gemeindegut vor, ist auf die Ausführungen des Kapitels 6.1 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 06.09.2011, Zl AgrB-***-2011, ist die Agrargemeinschaft Y eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.

Die Beschwerdeführer behaupten außerdem, durch die Abänderung des Regulierungsplanes werde der Agrargemeinschaft Y die Substanz und damit Eigentum entzogen. Darüber hinaus seien den Beschwerde führenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft mit dem ursprünglichem Regulierungsbescheid rechtskräftig Anteilsrechte zuerkannt worden, die die Substanz mitumfasst hätten.

Die Wegnahme der Substanz sei als entschädigungslose und verfassungswidrige Enteignung zu qualifizieren.

Entsprechend der Judikatur des VfGH wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft Y das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglichen in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (so ua VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft Y anteilsberechtigt. Ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua).

Diesen Vorgaben entspricht die durch die Agrarbehörde vorgenommene Neuformulierung des Kapitels II. und die Ergänzung des Kapitels III. der Haupturkunde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat die Agrargemeinschaft Y zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt. Über diesen verfügte und verfügt die Gemeinde X in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Y bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Deren Anteilsrechte erstrecken sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (vgl VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua).

Die von den Beschwerdeführern behauptete entschädigungslose Enteignung von Eigentumsrechten liegt nicht vor. Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides greift in die festgestellten Anteilsrechte – Weidenutzungen der Mitglieder der Agrarge-meinschaft nicht ein und verändert diese nicht.

Streichung der Jagd als Nutzung:

Die Jagd ist Ausfluss des Eigentumsrechts (VfSlg 1712/1948, 9336/1982). Das agrargemeinschaftliche Anteilsrecht stellt die Grundlage für die Nutzungen eines agrargemeinschaftlichen Eigentums dar. Diese Anteilsrechte sind aber nicht mit den aus diesem Eigentum erfließenden Befugnissen, zu denen das Jagdrecht gehört, gleichzusetzen. Bei der Jagd handelt es sich nicht um ein aus einem agrargemeinschaftlichen Anteilsrecht resultierendes land- und forstwirtschaftliches Nutzungsrecht, sondern ist die Jagd Ausfluss des Grundeigentums (so ausdrücklich OAS 19.03.2012, Zl OAS.1.1.1/0029-OAS/12 mit Hinweis auf VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090). Die Einnahmen aus der Jagd durch Jagdverpachtung sind daher dem Substanzwert zuzuordnen.

Die Streichung der Nutzungsart „Ausübung der Jagd“ aus der Auflistung der Nutzungen bewirkt keinen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte der Agrargemeinschaft Y und die Anteilsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Y.

Zusammenfassung:

Insgesamt waren die von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes zur Umsetzung der Vorgaben der Novelle LGBl Nr 7/2010 erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war dahingehend abzuändern, als dass in der neu formulierten lit b jene agrargemeinschaftlichen Grundstücke, an welchen die Gemeinde X substanzberechtigt ist, konkret und entsprechend Spruchpunkt I. des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 06.09.2011, Zl AgrB-***-2011, angeführt werden.

6. 5 Neuerlassung der Verwaltungssatzung:

Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 idF der Novelle LGBl Nr 7/2010 gebunden. Mit der genannten Novelle waren umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die sicherstellen, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns ausreichend berücksichtigt wird. So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen:

 verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (§ 35 Abs 7) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (§ 35 Abs 8);

 Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend Substanzwert (§ 35 Abs 7) sowie Zustimmung als Voraussetzung für die agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (§ 40 Abs 2 lit c);

 Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Einsichtnahmerecht der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (§ 36 Abs 2);

 Regelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung in das bücherliche Eigentum zu übertragen ist (§ 40 Abs 2 lit c) sowie

 Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (§ 35 Abs 7) bzw bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (§ 37 Abs 7 und 8).

Die neue Satzung zielt darauf ab, dass der Anspruch der Gemeinde X am Substanzwert der als Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y bei den Handlungen der Agrargemeinschaft ausreichend berücksichtigt wird. Die nunmehrige Satzung trägt den Vorgaben des TFLG 1996 Rechnung. Die neue Verwaltungssatzung leidet an keiner Rechtswidrigkeit, allerdings ist § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua, verfassungskonform zu interpretieren. § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 ist auf in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut nicht anzuwenden. Da sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y aber auch auf nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke erstreckt, werden § 19 „Ertragsüberschüsse“ und § 10 lit c („Verteilung von Ertragsüberschüssen aus Rechnungskreis I“) nicht behoben. Diese Bestimmungen sind aber auf die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke der EZ *** GB ***** X nicht anzuwenden. Dies ergibt sich auch aus § 16 „Haushaltswirtschaft“ der neu erlassenen Satzung. Rechnungskreis II ist ausschließlich für Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegut) zu führen.

6. 6 Ergebnis:

Die belangte Behörde war an ihren rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 06.09.2011, Zl AgrB-***-2011, gebunden. Indem sie diese rechtskräftige Feststellung im Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wiederholte, nahm sie eine Kompetenz in Anspruch, die ihr nicht zustand. Dieser Spruchpunkt war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben (Spruchpunkt 1.1 des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgrund des zitierten Feststellungsbescheides hat das Landesverwaltungsgericht Tirol aber davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft Y eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Jenes Vorbringen, das diese Qualifikation der Agrargemeinschaft Y bestreitet, ist daher nicht schlüssig. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge waren zurückzuweisen.

In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde und die Neuerlassung der Satzung entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996. Zur Konkretisierung waren jene Grundstücke, an welchen die Gemeinde X aufgrund des Spruchpunktes I. des Bescheides der belangten Behörde vom 06.09.2011, Zl AgrB-***-2011, substanzberechtigt ist, in den geänderten Regulierungsplan aufzunehmen (Ergänzung der neu formulierten lit b des Punktes II. der Haupturkunde).

Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua, sind die §§ 10 lit c und 16 der Satzung auf die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht anzuwenden. Die zitierten Satzungsbestimmungen werden aber nicht behoben, da das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y auch nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke umfasst.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Y eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B 639/ ua; 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wolfgang Hirn

(Richter)

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